2 U 7/09 – Bildprojektor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1873

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2010, Az. 2 U 7/09

Vorinstanz: 4b O 128/07

I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend die Verwendung eines Bildprojektors zum Darstellen sich bewegender Bilder im Hintergrund einer Bühne; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreut Kunden in Fragen des Kommunikations-know-hows; ihre Produktpalette umfasst u.a. das Produkt „x.“, und zwar sowohl die Gesamtvorrichtung als auch einzelne Komponenten daraus. Im Oktober 2006 lieferte die Beklagte zu 1. der K.Messe die gesamte Vorrichtung, bestehend aus Bildprojektor, reflektierender Fläche und klarer transparenter Folie (Ausführungsform 1), wobei die Verwendung der Vorrichtung durch die K.Messe selbst erfolgte.

Anlässlich der Internationalen Automobilausstellung I. in F. a. M. im September 2007 statteten die Beklagten den Messestand der T. K. S. A. in D. mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fläche und einer glatten, transparenten Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne aus (Ausführungsform 2).

Der Kläger meint, beide Ausführungsformen verletzten das Klagepatent. Er macht geltend, die Ausführungsform 1 entspreche der Zeichnung gemäß Anlage K 11 und verwirkliche die Lehre des Klagepatentes mit äquivalenten Mitteln. Die Ausführungsform 2 sei eine Anordnung gewesen, die die Merkmale des Patentanspruches 1 wortsinngemäß verwirklicht habe.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; auf dieses Urteil wird wegen der Begründung und weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Ausführungsform 1 rechtsfehlerhaft eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln verneint; hinsichtlich der Ausführungsform 2 habe es das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt und zu Unrecht die Aussagen der Zeugen, die eine patentverletzende Ausgestaltung der Ausführungsform 2 bestätigt hätten, für durch gegenteilige Bekundungen der von den Beklagten benannten Zeugen für erschüttert gehalten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und
I.
1.
die Beklagten zu verurteilen,
a)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland
einen Bildprojektor und/oder eine reflektierende Fläche und/oder eine glatte transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder dergleichen
anzubieten oder zu liefern oder hierzu bereitzustellen
wobei die reflektierende Fläche auf dem Boden oder an der Decke der Bühne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der Bühne über deren gesamte Breite verläuft, das untere oder obere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fläche und dem Hintergrund der Bühne gehalten ist und ihr oberes oder unteres Ende an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist und der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, wobei der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden vor dem dort gehaltenen oberen oder unteren Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fläche gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fläche teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der Bühne entsteht, wobei die Folie eine Fläche von mindestens 3 m x 4 m aufweist und unter Zugspannung steht;
b)
ihm, dem Kläger, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
aa)
der einzelnen Bereitstellungen, Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Bereitstellungs- und Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
bb)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
cc)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
dd)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter a) bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,
und dabei die zu a) gehörigen Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen oder verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die unter Ziff. 1 a) bezeichneten, seit dem 7. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch 2.417,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach § 539 Abs. 1 ZPO auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 ist für ihn niemand erschienen, obwohl die prozessleitende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2009, die die Terminsbestimmung enthielt, am 9. Juni 2009 seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist (vgl. deren Empfangsbekenntnis vom selben Tag, Bl. 325 d.A.). Infolge dessen war die zulässige Berufung des Klägers nach § 539 Abs. 1 ZPO durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.