2 U 104/00 – Befestigungselement

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 19

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. November 2001, Az. 2 U 104/00

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2000 wird, soweit der Rechtsstreit nicht im Umfang der Berufungsanträge der Klägerin zu Ziffer I,1 und 3 von den Parteien in
der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrenszu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 31.01x,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertsachen bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Klägerin werden auf DM 41x.01x,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 30 45 986 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1980 beruht und dessen Erteilung am 4. April 1985 veröffentlicht wurde. Die Schutzdauer des Klagepatents endete mit dem 5. Dezember 2000.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Befestigungselement für die Befestigung von wärmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion, mit einer großflächigen Druckplatte aus Kunststoff und einem hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff, der von der Druckplatte abragt und in seiner Höhlung ein stiftförmiges Metallteil aufnimmt, dessen hinteres , der Druckplatte zugewendetes Ende über die Höhlung von außen zugänglich ist, dadurch gekennzeichnet, daß im montierten Zustand des Befestigungselements (B) die Höhlung (20) mittels einer an der Druckplatte (1) eingerasteten Abdeckplatte (11) verschlossen ist, wobei die Abdeckplatte (11) in einer Ausnehmung (10) der Druckplatte (1) oder des Verankerungsbolzens liegt und mit einem abgerundeten Randquerschnitt (11 a) in eine Unterschneidung (10 a), vorzugsweise eine Auskehlung, der Ausnehmung (10) einrastbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung an Hand eines Ausführungsbeispieles, wobei die Figur 1 einen Längsschnitt durch ein Befestigungselement im Zustand während der Montage samt Teilschnitt durch eine wärmeisolierende Platte und Teilschnitt durch eine Unterkonstruktion und die Figur 4 einen der Figur 1 entsprechenden Schnitt nach beendeter Montage zeigt.

Die Beklagte hat während der Schutzdauer des Klagepatents ein Befestigungselement ( nach dem Vortrag der Beklagten „als Prototyp“) hergestellt, welches von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegt worden ist, und überdies Befestigungselemente gemäß Anlage B 1 hergestellt und vertrieben, über die sich die „Bauaufsichtliche Zulassung“ gemäß Anlagen K 9 bzw. K 13 verhält, in der dieses Befestigungselement u.a. wie folgt bildlich dargestellt wird:

Das Befestigungselement gemäß Anlage B 1 besteht aus einer Dübelhülse mit Dämmstoffhalteteller aus Polyamid und einer zugehörigen Spezialschraube aus galvanisch verzinktem Stahl mit zusätzlicher Duplex-Beschichtung und weist eine Kunststoffkappe auf, die durch Aufsetzen auf die Öffnung in der Dübelhülse diese verschließt. In der bauaufsichtlichen Zulassung gemäß Anlage K 13 heißt es u.a. wie folgt:

“ Die mit einer Mindestschichtdicke von 5 mm galvanisch verzinkte und zusätz-
lich Duplex-beschichtete Schraube darf im Freien und auch in Industrieat-
mospähre und Meeresnähe verwendet werden, wenn die Öffnung in der Dü-
belhülse durch eine Kunststoffkappe verschlossen wird.“

Die Klägerin hat mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen Klage geltend gemacht, daß die Beklagte sowohl durch die Herstellung des Befestigungselements gemäß Anlage K 7 als auch die Herstellung und den Vertrieb von Befestigungselementen gemäß Anlage B 1 die Beklagte ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt habe.

Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, daß weder das Befestigungselement nach Anlage K 7 noch das Befestigungselement nach Anlage B 1 von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Überdies sei das Befestigungselement gemäß Anlage K 7 von ihr nicht in Serie gefertigt worden und nicht mit ihren Willen auf den Markt gelangt.

Das Landgericht hat die gegen beide Ausführungsformen (Anlagen K 7 und B 1) gerichtete Klage auf Unterlassung und die gegen nur die Ausführungsform gemäß Anlage B 1 gerichtete Klage auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die beiden angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlagen K 7 und B 1 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machten.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt, als die Klage betreffend die Ausführungsform nach Anlage B 1 abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht geltend, daß das Befestigungselement gemäß Anlage B 1 sämtliche Merkmale des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirkliche. Die nach den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorausgesetzte Abdeckplatte sei in Form der Verschlußkappe (Kunststoffkappe) jedenfalls ein Äquivalent. Diese Abdeckplatte in Form der Verschlusskappe sei zwar nicht entsprechend dem Wortsinne des Patentanspruches im montierten Zustand des Befestigungselemtes an der Druckplatte „eingerastet“, doch auch insoweit mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Zu Unrecht habe das Landgericht die technische Gleichwirkung verneint. Äquivalenz sei hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform gegeben.

Die Klägerin, die hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B 1 auch in der Berufungsinstanz zunächst ihr Unterlassungs- und Vernichtungsbegehren weiterverfolgt hatte, hat nach Zeitablauf der Klagepatents zum 5. Dezember 2000 in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001 den Rechtsstreit im Umfang dieser Anträge (Berufungsanträge zu Ziffer I, 1 und 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
in der Zeit vom 4. Mai 1985 bis 5. Dezember 2000

Befestigungselemente für die Befestigung von wärmeisolierenden
Platten an einer Unterkonstruktion, mit einer großflächigen Druck-
platte aus Kunststoff und einem hohlen Verankerungsbolzen aus
Kunststoff, der von der Druckplatte abragt und in seiner Höhlung
ein stiftförmiges Metallteil aufnimmt, dessen hinteres, der Druck-
platte zugewendetes Ende über die Höhlung von außen zugäng-
lich ist,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder
zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen im montierten Zustand des Befestigungselementes die
Höhlung mittels eines mit Klemmsitz in einer Ausnehmung der
Druckplatte und des Verankerungsbolzens liegenden Abdeck-
elements verschlossen ist,

insbesondere wenn das kugelförmige Abdeckelement an der Ab-
deckplatte befestigt ist und mit dem zusammenhängenden Teil
über eine dünnes, als Gelenk wirkendes Bändchen verbunden ist,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferantern oder anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke,

– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien,

– der Beklagten vorbehalten bleiben könne, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegebenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden
zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten und in der Zeit
vom 4. Mai 1985 bis zum 5. Dezember 2000 begangenen Hand-
lungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stellt eine Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform (Anlage B 1) in Abrede und macht überdies geltend, daß die insoweit vorliegenden Abweichungen der erfindungsgemäßen Gestaltung auch nicht hinreichend gleich-wirkend seien. So habe die angegriffene Ausführungsform nur eine mangelhafte feuchtigkeitsschützende Wirkung, verhindere ein Rosten des stiftförmigen Metallteils nicht und nehme eine erschwerte Montage beim Ineingriffbringen des Eindrehwerkzeuges in das stiftförmige Metallteil in Kauf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die nunmehr nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents von der Klägerin noch geltend gemachten Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche sind nicht gerechtfertigt, da die von der Beklagten während der Schutzdauer des Klagepatents hergestellten und vertriebenen Befestigungselemente gemäß Anlage B 1 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch patentrechtlich äquivalent Gebrauch machen und die Beklagte daher mit der während der Geltungsdauer des Klagepatents erfolgten Herstellung und dem Vertrieb dieser Befestigungselemente nicht die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent verletzt hat.

I.
Die Lehre des Klagepatents betrifft nach Spalte 1, Zeilen 44 bis 51 der Klagepatentschrift (und dem Oberbegriff des Patentanspruches 1) ein

Befestigungselement für die Befestigung von wärmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion
1. mit einer großflächigen Druckplatte aus Kunststoff und
2. einem hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff,
3. der von der Druckplatte abragt und
4. in seiner Höhlung ein stiftförmiges Metallteil aufnimmt,
5. dessen hinteres, der Druckplatte zugewendetes Ende über die
Höhlung von außen zugänglich ist.

Nach Spalte 2, Zeilen 5/6 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) ist ein derartiges Befestigungselement aus der DE-OS 26 17 911 (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind.

Wie ein Blick in diese Offenlegungsschrift und auf ihre oben wiedergegebenen Figuren 1 und 2 deutlich macht, ist in der Tat aus ihr ein Befestigungselement für die Befestigung von wärmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion (vgl. die einleitende Beschreibung und die einleitenden Worte des Patentanspruches 1 dieser Offenlegungsschrift) bekannt. Dieses Befestigungselement weist in Form der Beilagscheibe 1 (vgl. insbes. Figur 1) eine großflächige Druckplatte und in Form der rohrförmigen Vertiefung 2 (vgl. ebenfalls insbes. Figur 1) einen hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff auf. Dieser Verankerungsbolzen ragt, wie die Figuren 1 und 2 deutlich machen, von der Druckplatte ab und nimmt in seiner Höhlung ein stiftförmiges Metallteil in Form der Schraube 3 auf, dessen hinteres, der Druckplatte 1 zugewendetes Ende über die Höhlung von außen zugänglich ist (vgl. insoweit Figur 2).

Die Klagepatentschrift würdigt dieses bekannte Befestigungselement mit den eingangs genannten Merkmalen 1 – 5 dahin, daß Deckplatte und Verankerungsbolzen ein einstückiges Spritzteil seien und das als Schraube ausgebildete stiftförmige Metallteil auch nach der Montage durch die Höhlung des Verankerungsbolzens zugänglich sei und tief innerhalb der Höhlung liege (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 11).

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Befestigungselement zum einen, daß das stiftförmige Metallteil auch nach der Montage noch tief innerhalb der Höhlung liege, so daß das Ineingriffbringen eines Eindrehwerkzeuges mit dem Schraubenkopf einige Schwierigkeiten bereite, und zum anderen, daß der Schraubenkopf nach der Montage ungeschützt sei, so daß Korrosionsgefahr bestehe (Spalte 2, Zeilen 11 bis 14).

Die Klagepatentschrift befaßt sich weiter mit der aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 06 723 (Anlage K 5) bekannten Vorrichtung zur wasserdichten, korrosionsbeständigen Umhüllung von Schraubenköpfen (vgl. Spalte 2, Zeilen 15 bis 33), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind.

Die Klagepatentschrift beschreibt diese bekannte Vorrichtung dahin, daß sie aus einem Unterteil (vgl. Teil 1 in Figur 1) bestehe, das durch den schützenden Schraubenkopf gegen eine Anlagefläche (vgl. Platte 5 in Figur 3) gedrückt werde, und einer Kappe (vgl. Teil 2 in Figur 1) , die über das Unterteil eingerastet werde (vgl. Figur 3), wobei die Kappe die Außenseite des Unterteils übergreife (vgl. Figur 3). Die Kappe sei mit dem Unterteil durch ein dünnes Bändchen verbunden (vgl. Figur 2), das ein Gelenk zwischen Unterteil und Kappe bilde, wodurch Unterteil und Kappe unverlierbar miteinander verbunden seien (vgl. Spalte 2, Zeilen 17 bis 25).

Die Klagepatentschrift würdigt diese bekannte Vorrichtung dahin, daß bei ihr das Unterteil nicht die Aufgabe habe, die Anpreßkraft des Schraubenkopfes auf eine große Fläche zu verteilen und demgemäß nur einen so großen Durchmesser habe, daß der Kopf in einer Ausnehmung des Unterteils Platz finde. Die Schutzvorrichtung überrage die Anlagefläche wesentlich und sei deshalb nicht verwendbar, wenn auf die Auflagefläche eine Putzschicht aufgetragen werden solle, insbesondere eine dünne Putzschicht (vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 33). – Dieser Würdigung der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) entnimmt der Fachmann bereits – wie im übrigen auch weiteren Passagen der Klagepatentschrift, auf die noch eingegangen werden wird -, daß für ein Befestigungselement mit den eingangs genannten Merkmalen eine wasserdichte, korrosionsbeständige Umhüllung des Schraubenkopfes angestrebt wird, wie sie diese Vorrichtung bietet, jedoch unter Meidung der mit dieser Vorrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere unter Meidung eines deutlichen Überragens der Anlagefläche. Im Hinblick auf die Wasserdichtheit und Korrosionsbeständigkeit der Umhüllung des Schraubenkopfes, die diese bekann-te Vorrichtung bietet, werden seitens der Klagepatentschrift keine Beanstandungen erhoben.

Der aufgezeigten Würdigung des Standes der Technik nach der DE-OS 26 17 911 (Anlage K 4) und der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) hat die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 4 einen Abschnitt vorangestellt, welcher sich mit den Anforderungen befaßt, die in der Praxis an Befestigungselemente der hier in Rede stehenden Art zu stellen sind.

Aus diesem Teil der Beschreibung der Klagepatentschrift erfährt der angesprochene Fachmann, daß wärmeisolierende Platten in der Regel dem Schutz von Gebäuden gegen Wärmeverluste dienten und häufig an Gebäudeaußenseiten befestigt würden. An Befestigungselemente für die Befestigung solcher Platten werde die Forderung gestellt, daß sie keine wärmeleitenden Brücken bildeten, die Wärme von der Unterkonstruktion an die Außenseiten der wärmeisolierenden Platten transportierten. Bei der Isolierung von Gebäudeaußenwänden lägen die Druckplatten der Befestigungselemente dicht unterhalb der Oberfläche einer Putzschicht. Dies gelte insbesondere für sogenannten Dispersionsputz, der nur eine geringe Schichtdicke habe. Um Rostflecken am Putz zu vermeiden, dürfe keine Feuchtigkeit mit rostenden Metallteilen in Berührung kommen. Rostflecken ließen sich zwar durch Verwendung von rostfreiem Stahl für das stiftförmige Metallteil vermeiden, jedoch würde das Befestigungselement dadurch teuer. Rostflecken seien auch vermeidbar, wenn das Befestigungselement vollständig aus Kunststoff bestehe. Solche Befestigungselemente seien jedoch nur dann verwendbar, wenn die Haltekräfte nicht allzu groß zu sein brauchten.

Der Erfindung liegt ausweislich der Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Befestigungselement der eingangs genannten Art zu schaffen (also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5), bei dem das stiftförmige Metallteil vor Feuchtigkeit geschützt ist, wobei die Mittel zum Feuchtigkeitsschutz so ausgebildet werden sollen, daß sie keine nachteilige Erhöhung über die Oberfläche der Platten bilden, die mit dem Befestigungselement befestigt werden sollen. Zentrales Problem ist mithin bei einem Befestigungselement mit den Merkmalen 1 bis 5 dafür zu sorgen, daß das nach Merkmal 4 vorausgesetzte stiftförmige Metallteil vor Feuchtigkeit geschützt wird, und zwar auch dann, wenn es mit seinem Kopf zwecks besseren Ineingriffbringens eines Eindrehwerkzeuges nicht tief innerhalb der Höhlung liegt (vgl. zu den Nachteilen einer solchen Gestaltung Spalte 2, Zeilen 10 bis 13), und ohne dabei über die Anlagefläche hinaus so voluminös bauen zu müssen, wie dies beispielsweise bei der Vorrichtung nach der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) der Fall ist. Durch die angestrebte „sichere Abdichtung“ (Spalte 2, Zeile 56) soll auf die Verwendung von teuerem nichtrostendem Stahl verzichtet werden können (vgl. einerseits die Angaben in Spalte 1, Zeilen 65 bis 68 sowie andererseits die Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 59 bis 64).

Zur Lösung dieser Aufgabe bzw. dieses technischen Problems schlägt der Patentanspruch 1 des Klagepatents vor, bei einem Befestigungselement mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5 folgende Maßnahmen vorzusehen:

6. Im montierten Zustand des Befestigungselementes (B) ist die
Höhlung (20) mittels einer an der Druckplatte (1) eingerasteten
Abdeckplatte (11) verschlossen, wobei
7. die Abdeckplatte (11) in einer Ausnehmung (10) der Druckplatte
(1) oder des Verankerungsbolzens liegt und
8. mit einem abgerundeten Randquerschnitt (11a) in einer Unter-
schneidung (10 a), vorzugsweise eine Auskehlung, der Aus-
nehmung (10) einrastbar ist.

Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 50 bis 64, daß (1.) durch die Anordnung des Abdeckteiles in einer Ausnehmung der Druckplatte vermieden werde, daß die Abdeckplatte mit ihrer gesamten Dickenausdehnung über die Druckplatte vorrage (Soweit in Spalte 2, Zeile 53 von „Abdeck-platte“ statt von Druckplatte die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Redaktions- oder Druckfehler.). (2.) Durch die Einrastung eines abgerundeten Randquerschnitts in eine Unterschneidung werde auch mit einer relativ dünnen Abdeckplatte eine „sichere Abdichtung“ erzielt. (3.) Die Abdeckplatte verhindere, daß Feuchtigkeit zu dem Metallteil vordringe, so daß Rostbildung bei einem überdeckenden Verputz nicht zu befürchten sei. Die Erfindung gestatte mit geringen Kosten die Verwendung kräftiger Metallteile, z. B. dicker Schlagstifte, da nicht rostfreies Material verwendbar sei, weil dank der Abdeckung auf die Verwendung von teuerem nichtrostenden Stahl verzichtet werden könne.

Soweit das Klagepatent von einer „sicheren Abdichtung“ spricht, ist damit für den Fachmann eine solche gemeint, die den Anforderungen der Praxis gerecht wird, also der Feuchtigkeit „sicheren Widerstand“ entgegensetzt, die in der Praxis auftritt, wobei vor allem auch an die im Putz vorhandene Feuchtigkeit zu denken ist. Dagegen kommt es nicht – da nicht der Praxis entsprechend – darauf an, ob auch dann noch, wenn man die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage B 1 unmittelbar mit Wasser beaufschlagt, eine „sichere Abdichtung“ vorhanden ist.

Diese Lösung verdeutlichen die oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift anhand eines Ausführungsbeispiels der Erfindung, wobei die Figuren ausweislich der zugehörigen Beschreibung der Klagepatentschrift mit B insgesamt das Befestigungselement zur Befestigung der Platte W an der Unterkonstrukton U zeigen. Das Befestigungselement B hat drei Teile, nämlich eine Druckplatte 1, einen Verankerungsbolzen 2 und ein stiftförmiges Metallteil 3 (vgl. Spalte 3, Zeilen 29 bis 32). Im montierten Zustand, der aus Figur 4 ersichtlich ist, ist die Höhlung 20 (vgl. Bezugsziffer in Figur 1) des Verankerungbolzens 2 mittels einer an der Druckplatte 1 eingerasteten Abdeckplatte 11 verschlossen, die erfindungsgemäß zusätzlich zu den drei vorgenannten Teilen des Befestigungselementes B vorhanden ist. Diese Abdeckplatte 11 liegt in einer Ausnehmung der Druckplatte 1, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt 11 a in eine Unterschneidung 10 a „eingerastet“ ist (vgl. auch Figur 1, die den einrastbaren Zustand zeigt).

II.
Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B 1 kein Gebrauch macht. Zwar verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 5 des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß, doch macht die angegriffene Ausführungsform von den kennzeichnenden Merkmalen 6 bis 8 des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die kennzeichnenden Merkmale 6 bis 8 setzen das Vorhandensein eine Abdeckplatte voraus, die mittels Einrastens an der Druckplatte die Höhlung (des Verankerungsbolzens) verschließt, die in einer Ausnehmung der Druckplatte oder des Verankerungsbolzens liegt und mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar ist.

Die erfindungsgemäße Abdeckplatte hat damit verschiedene Funktionen. Sie soll, wie der Wortbestandteil „Abdeck“ deutlich macht, etwas abdecken, und zwar die Höhlung (des Verankerungsbolzens). Sie soll diese Höhlung jedoch nicht nur schlicht abdecken, sondern überdies „mittels Einrastens“ an der Druckplatte „verschließen“, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar sein soll. Dieses Verschließen mittels Einrasten an der Druckplatte soll eine „sichere Abdichtung“ gewährleisten, so daß das stiftförmige Metallteil, welches sich in der Höhlung des Verankerungsbolzens befindet und vorzugsweise mit seinem Kopf nahe an der Abdeckplatte liegt, so daß das Ineingriffbringen eines Eindrehwerkzeuges mit dem Kopf des Metallteils (Schraube) keine Schwierigkeiten bereitet, unter Praxisbedingungen nicht feucht wird und auch bei Verwendung von nicht rostfreiem Stahl einer Korrosionsgefahr nicht unterliegt. Dies alles ergibt sich für den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann aus den Ausführungen in Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 4 und Spalte 2, Zeilen 56 bis 64 sowie der Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift.

Das Verschließen der Höhlung mittels Einrastens gewährleistet dabei, wie der Fachmann erkennt, eine „Einkapselung“ des stiftförmigen Metallteils (Schraube) ähnlich der Vorrichtung nach der in der Klagepatentschrift gewürdigten DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5). Durch das Einrasten wird erreicht, daß die einmal verschlossene Höhlung sich nicht selbstätig oder bei leichter Krafteinwirkung wieder öffnet und so der Feuchtigkeitsschutz aufgehoben bzw. verringert wird (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 64/65 der Klagepatentschrift).

Diese Funktion des Abdeckens und Verschließens mittels Einrastens soll mit einem Bauteil erreicht werden, welches die Klagepatentschrift als „Platte“ (Abdeck-platte) bezeichnet, d. h. als ein flächiges Gebilde, welches im Verhältnis zu seiner horizontalen Erstreckung nur eine verhältnismäßig geringe vertikale Erstreckung hat. Dabei weiß, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil völlig zu Recht ausgeführt hat, die Klagepatentschrift zwischen einer Abdeckplatte und anderen Formen von Abdeckelementen durchaus zu unterscheiden. So hat es das Abdeckelement des Standes der Technik nach der DE-GM 19 06 723 (An-lage K 5) als „Kappe“ und nicht als Abdeckplatte bezeichnet (vgl. Spalte 2, Zeile 20) und will für die erfindungsgemäße Lösung ein Abdeckelement in Form einer Platte, was – wie der Fachmann unschwer erkennt – auch seinen technischen Sinn hat. Zum einen lehrt das Klagepatent nämlich mit dem Merkmal 8, wie das Einrasten des Merkmals 6 bewirkt werden soll, nämlich mittels eines abgerundeten Randquerschnitts der Abdeckplatte in einer Unterschneidung der Ausnehmung der Druckplatte. Um ein solches Einrasten zu bewirken, ist regelmäßig ein relativ flaches, also plattenförmiges Abdeckelement erforderlich. Bei einem mehr kugelförmig ausgebildeten Abdeckelement ist kein abgegrenzter Rand vorhanden, der in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrasten kann. Die Form des Abdeckelements spielt überdies auch für die Anordnung entsprechend Merkmal 7 einer Rolle. Das Abdeckelement in Form einer Abdeckplatte soll danach in einer Ausnehmung der Druckplatte oder des Verankerungsbolzens – wobei das Ausmaß der vertikalen Erstreckung der Platte (Dickenausdehnung) und das Ausmaß der Ausnehmung in einer Wechselbeziehung stehen – liegen, wodurch gewährleistet sein soll, daß das Verschlußelement, also die Abdeckplatte, mit ihrer Dickenausdehnung, also mit ihrer vertikalen Erstreckung, nicht weit über die Druckplatte vorragt (vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 53).

Eine Abdeckplatte, die diese Gestaltung aufweist und all diese Funktionen erfüllt, weist die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage B 1 nicht auf. Sie hat in Form einer Kunststoffkappe zwar ein Element, welches die Höhlung des Verankerungsbolzens zu einem wesentlichen Teil abdeckt, jedoch verschließt sie die Höhlung nicht im Sinne einer „sicheren Abdichtung“ gegen in der Praxis auftretende Feuchtigkeit. Vielmehr ist die Kunststoffkappe so gestaltet, daß sie zum einen ein Axialloch aufweist und zum anderen ein deutlich geringeren Durchmesser hat als die Höhlung des Verankerungsbolzens, die sie abdecken kann und soll, so daß dann, wenn die Kunststoffkappe in die Ausnehmung gelegt ist, ein deutlicher Ringspalt bleibt. Es besteht die Gefahr, dass sowohl durch das Axialloch als auch durch diesen Ringspalt auch unter Praxisbedingungen Feuchtigkeit dringen kann. Dies wiederum begründet eine nicht unbeträchtliche Korrosionsgefahr für das stiftförmige Metallteil. Zutreffend verweist das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf, daß durch Axialloch und Ringspalt insbesondere die im Putz vorhandene Feuchtigkeit in die Höhlung des Verankerungsbolzens eindringen könne.

Die Kunststoffkappe ist überdies auch nicht so gestaltet, daß sie entsprechend den Merkmalen 6 und 8 eingerastet werden kann. Sie ist weder mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar, noch überhaupt einrastbar. Vielmehr hat die Kunststoffkappe an ihren äußeren Umfang lediglich eine vorstehende Nase, die, wenn man die Kappe in die Ausnehmung legt, mit dem inneren Ausnehmungsrand in Berührung kommt und so einen geringen Reibschluß bewirkt. Dies ist jedoch kein erfindungsgemäßes Einrasten, durch den „ein guter Halt und auch eine gute Abdichtung zu der Höhlung hin hergestellt wird“ (vgl. Spalte 4, Zeilen 64/65 der Klagepatentschrift). Vielmehr können schon geringe Kräfte ausreichen, um die Kunststoffkappe in ihrer (ohne-hin unzureichenden) Abdeckposition zu verändern.

Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 53 bis 56, Spalte 3, Zeilen 52 bis 55 und Spalte 4, Zeilen 61 bis 65, daß ein „Einrasten“ erfolgen soll, bei welchem durch die Unterschneidung Teile der Abdeckplatte unter die Oberfläche der Druckplatte geraten sollen, sie unter ihr also verschwinden sollen, und dadurch der angestrebte gute Halt der Platte in der Ausnehmung hergestellt werden soll. Es soll ein tatsächliches „Einrasten“, also eine Verrastung erfolgen, wie sie an sich aus der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) bekannt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 17 ff), um der Abdeckplatte Halt zu geben und um das Abdichtungsziel zu gewährleisten. Nach der erfindungsgemäßen Lösung (Merkmale 6 und 8) soll das Abdeckelement in Form der Abdeckplatte nicht lediglich mit Reibschluß über seinen äußeren Rand an dem inneren Rand der Ausnehmung bzw. der Höhlung in der Ausnehmung anliegen, geschweige denn nur mit einem verhältnismäßig kleinen vorstehenden Teil seines äußeren Randes, sondern an der Druckplatte eingerastet die Höhlung verschließen, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar sein soll.

Auch wenn dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann Auftragsverfahren und auch Dispersionsputzmaterialien zur Verfügung stehen mögen, die die Gefahr eines Eindringens von Feuchtigkeit und eines Austretens von Rostpartikeln auch dann als gering erscheinen lassen, wenn ein Abdeckteil Durchbrechungen aufweist und zur Ausnehmung hin nicht über den gesamten Umfang lückenlos abschließt, wird er die Anweisungen des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das Maß der angestrebten hohen Abdichtung ernst nehmen und ein Abweichen hiervon scheuen, weil er jegliche – auch eine geringe – Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit vermeiden will.

Aus alledem ergibt sich aber auch bereits, daß sich die angegriffene Ausführungsform nicht nur dem Wortsinne nach von der Lehre des Patentanspruches 1 unterscheidet, sondern sie sich auch mit der von den Merkmalen 6 bis 8 abweichenden Gestaltung einer Gestaltung bedient, die den erfindungsgemäßen Lösung patentrechtlich nicht äquivalent ist.

Die Kunststoffkappe der angegriffenen Ausführungsform ist kein Mittel, welches der erfindungsgemäßen Abdeckplatte in der Wirkung und Funktion ausreichend gleichkommt. Mit ihr wird, wie bereits aufgezeigt, weder in einem ausreichenden Maße die Feuchtigkeit von dem stiftförmigen Metallteil ferngehalten, noch ist so gestaltet, daß sie einen Halt in der Ausnehmung findet, der dem Halt, den die erfindungsgemäße Abdeckplatte durch das erfindungsgemäße Einrasten an der Druckplatte (Merkmale 6 und 8) hat, ausreichend nahekommt.

Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die angegriffene Ausführungsform durch das Institut für Bautechnik (vgl. Anlagen K 9 und K 13) rechtfertigt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den Schluß darauf, daß die angegriffene Ausführungsform den mit der Erfindung angestrebten Feuchtigkeitsschutz erreicht. Sie läßt nur darauf schließen, daß die angegriffene Ausführungsform die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Feuchtigkeitsschutz erfüllt, nicht aber einen Feuchtigkeitsschutz gewährleistet, wie ihn die Erfindung des Klagepatents anstrebt und erreicht.

Mangels hinreichender Gleichwirkung kommt hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform bzw. der unvollkommenen Benutzung (vgl. hierzu Benkard, PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 148 ff) die Annahme patentrechtlicher Äquivalenz nicht in Betracht. Eine Patentverletzung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt käme hier nur in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform die wesentlichen Vorteile der Erfindung in einem praktisch erheblichen Maße erreichte (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 520, 522 – Konterhauben-Schrumpfsystem). Davon kann hier jedoch nach den zuvor gemachten Ausführungen keine Rede sein.

Das Landgericht hat nach alledem die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage B 1 zutreffend als nicht in den Schutzbereich des Patentanspruches 1 des Klagepatents fallend bewertet.

III.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien im Umfang der Berufungsanträge zu Ziffer I, 1 und 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a ZPO die insoweit entstandenen Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil diese Anträge auf Unterlassung und Vernichtung von vornherein mangels Verletzung des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nach Anlage B 1 nicht gerechtfertigt waren.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

S2xxxxxxxx R1xx Dr. B5xxxx
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG