2 U 114/99 – Leichtflüssigkeitsabscheider

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 22

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. November 2001, Az. 2 U 114/99

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und

1. die Beklagte weiterhin verurteilt, der Klägerin unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie

2. über die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu II. getroffene Feststellung hinaus festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Handlungen der im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den früheren Inhabern des europäischen Patents 0 368 084 durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 368 084 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent hat die Klägerin von den Erben des am 1. Oktober 1996 verstorbenen Anmelders und früheren Inhabers N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx, der der Erteilungsbehörde auch als Erfinder benannt worden ist, erworben. Vor dem Rechtserwerb entstandene Ansprüche wegen Benutzung bzw. Verletzung des Klagepatents hat sie sich von den damaligen Inhabern des Klagepatents abtreten lassen (vgl. Anlage 7).

Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 26. Oktober 1989, mit der die Priorität der deutschen Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) vom 10. November 1988 in Anspruch genommen worden ist. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 16. Mai 1990 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents ist am 28. Juli 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der Patentanspruch 1 der in der deutschen Verfahrenssprache abgefaßten Klagepatentschrift lautet wie folgt:

Leichtflüssigkeitsabscheider mit einem Zulauf (11) für ein Leichtflüssigkeits-Schwerflüssigkeits-Gemisch, mindestens einer Abscheidekammer (2), einem Schwerflüssigkeitsablauf (13) und einer Leichtflüssigkeitsabführung (3), wobei dem Zulauf (11) für das Leichtflüssigkeits-Schwerflüssigkeits-Gemisch ein Absperrorgan (6) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Absperrorgan (6) bei Erreichen einer bestimmten Höhe des Leichtflüssigkeitsspiegels selbsttätig den Zulauf (11) sperrt.

Die Beklagte, ein durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1985 gegründetes und am 6. März 1985 in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen, stellt her und bringt in den Verkehr Leichtflüssigkeitsabscheider, die in der Werbeschrift der Beklagten gemäß Anlage 4 beschrieben und dargestellt sind. Aus dieser Werbeschrift stammen die Abbildungen, die die Klägerin in ihrer Anlage 6 (vergrößert) wiedergegeben und mit den Bezugsziffern des Klagepatents versehen hat. Diese Abbildungen sind nachstehend (verkleinert) wiedergegeben.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieser Leichtflüssigkeitsabscheider durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents.

Lange Zeit vor dem Erwerb des Klagepatents durch die Klägerin hatte der frühere und inzwischen verstorbene Inhaber des Klagepatents N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx durch schriftlichen Vertrag vom 4. November 1988 mehrere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, zu denen auch die oben erwähnte, die Priorität des Klagepatents begründende deutsche Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) gehörte, auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen bestehend aus folgenden Gesellschaftern: der Firma A1xx H1xxx I1xx, einem Einzelkaufmanns-unternehmen des Geschäftsführers der Beklagten, welches damals bereits neben der Beklagten bestand, G5xxxxx L2xxxx und der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in Anlehnung an den Sprachgebrauch des Kartellsenats des hiesigen Oberlandesgerichts in dem als Anlage B 3 vorliegenden Urteil vom 28. November 1995 nachfolgend kurz ILU genannt (Ih12, La4xxx, Un2xx).

In der Präambel des Vertrages heißt es, N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx (nachfolgend: NH) sei Inhaber der in der „Anlage 1“ aufgeführten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, welche er nebst dem damit verbundenen Know-how für die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Länder auf die ILU übertrage. Zudem sollten alle Rechte aus dem Lizenzvertrag vom 28. Mai 1982 mit der L1 M2xxxxxxxxx GmbH auf die ILU übergehen. In Artikel 1 des Vertrags ist vorgesehen, daß die ILU an NH sofort 201.000,– DM sowie einen zusätzlichen Kaufpreis von maximal 300.000,00 DM zahle, nämlich entweder 80% der von der L1 M2xxxxxxxxx GmbH gemäß dem Lizenzvertag vom 28. Mai 1982 gezahlten Lizenzgebühren oder 4% vom Umsatz an verkauften Schutzrechtsgegenständen. Schließlich sollte NH als weiteren Teil des Kaufpreises einen laufenden Betrag von 1 % des Nettoumsatzes an verkauften Schutzrechtsgegenständen für eine bestimmte Zeit erhalten. In Artikel 2 des Vertrages verpflichtete sich NH, der ILU alles bisher vorliegende das Schutzrechtsgebiet betreffende Know-how zur Verfügung zu stellen und durch ihn erfolgte Weiterentwicklungen auf dem Schutzrechtsgebiet für die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Länder ausschließlcih der ILU anzubieten. In Artikel 3 sicherte NH zu, daß die in Anlage 1 der Vereinbarung aufgeführten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (zu denen, wie bereits gesagt, die deutsche Patentanmeldung 38 38 070 gehörte /vgl. Nr. 16 der Anlage 1) frei von Rechten Dritter seien und daß er nur der L1 M2xxxxxxxxx GmbH eine Lizenz gemäß „Anlage 2“ erteilt habe. In Artikel 10 verpflichtete sich die ILU, unverzüglich die Produktion und den Vertrieb der Schutzrechtsgegenstände aufzunehmen und alles Erforderliche zur Aufrechterhaltung und Ausweitung der Produktion und des Vertriebes zu unternehmen, um die Zahlungen an NH sicherzustellen. – Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung von NH mit der ILU vom 4. November 1988 wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Die vereinbarten 23x.01x,00 DM sind an NH bei Vertragsschluß gezahlt worden, ferner erhielt er bis zum 31. August 1993 weitere 31x.01x,00 DM. Mit Vereinbarung vom 27. Dezember 1988/2. u. 11. Januar 1989 übertrug die U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG unter Zustimmung der anderen Gesellschafter der ILU ihren Gesellschaftsanteil an der ILU auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH.

Im Jahre 1988 tätigte NH über die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1988, die die Entwicklungsstufen 1 bis 5 seines Abscheidersystems bilden, hinaus weitere Schutzrechtsanmeldungen, die als Entwicklungsstufe 6 dieses Systems angesehen werden. Mit Schreiben vom 15. November 1989 bot er der ILU auch diese Entwicklung zum Kauf an. Nachdem er mit Schreiben vom 5. Februar 1990 von der Übertragung des Gesellschaftsanteils von der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH unterrichtet worden war, widersprach er dem mit Schreiben vom 19. Februar 1990. Zugleich beanstandete er die Nicht-ausübung seiner Schutzrechte gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1988. Mit Vereinbarung vom 7. März 1990 erteilte NH der Beklagten eine „vorläufige einfache Lizenz“ hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe 6 (deutsche Patentanmeldung 39 39 226) für die Bundesrepubllik Deutschland (vgl. Anlage B 8 a).

Da es NH in der Folgezeit ablehnte, die Erklärungen abzugeben, die zu einer Übertragung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, und zwar u.a. der deutschen Patentanmeldung 38 38 070, erforderlich sind, haben ihn der Kaufmann H1xxx I1xx, der Kaufmann G3xxxx L2xxxx und die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH, in einem vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit (Az.: 4 0 424/93) hierauf verklagt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, NH habe den Vertrag durch eine während des damaligen Verfahrens mit Schreiben vom 29. März 1994 ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam beendet, weil die Gesellschaft ihrer Ausübungspflicht nicht nachgekommen sei; die hiergegen eingelegte Berufung der Gesellschafter wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 28. November 1995 (Az: U (Kart) 30/95) mit der Begründung zurück, die Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) sei wegen Formmangels nach §§ 34 Satz 1 GWB, 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Vereinbarung in einer Weise auf andere Schriftstücke Bezug nehme, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genüge (vgl. Anlage B 3).

Noch vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts verklagte NH mit einer im Jahre 1995 beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage (Az.: 4 O 34/95) die Gesellschafter auf Rückübertragung der Schutzrechte und – anmeldungen. Die Gesellschafter ihrerseits erhoben Widerklage und verlangten unter anderem die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises; NH verlangte daraufhin unter Abänderung seines bisherigen Klagebegehrens Zahlung von DM 82.53x,00. Am 17. September 1996 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen gerichtlich protokollierten Vergleich, dessen hier interessierenden Ziffern 1 und 2 wie folgt lauten:

1. Zur Abgeltung sämtlicher gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage zahlt der Kläger an die Beklagten einen einmaligen Betrag von DM 42.01x,– (in Worten: Deutsche Mark v4xxxxxxxxxxxx) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der vorgenannte Betrag ist binnen einer Frist von einer Woche nach Abschluß dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

2. Mit der Zahlung nach Nr. 1 sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.1995 -U (Kart) 30/95 – für unwirksam erklärten Vereinbarung vom 4. November 1988 erledigt, auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.

Die Klägerin macht geltend, daß die angegriffene Ausführungsform – was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird – von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents identisch (wortsinngemäß) Gebrauch mache. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens weder auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme noch auf den Tatbestand eines privaten Vorbenutzungsrechtes berufen. Soweit sie Entschädigungs-, Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit vor dem 18. September 1996 geltend mache, stehe dem der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) nicht entgegen, da dieser Vergleich mit seinen Abgeltungsklauseln Ansprüche von NH gegen die Beklagte wegen Benutzung bzw. Verletzung des Klagepatents nicht erfasse.

Die Beklagte macht geltend, das Recht an der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung stehe ihrem Geschäftsführer zu, der seine Rechte am 12. März 1999 auf sie übertragen habe (Anlage B 10). Sie hat insoweit erstinstanzlich vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe von dem nunmehrigen Leiter der Landesgewerbeanstalt Bayern im ersten Quartal 1988 die Auskunft erhalten, der in der Anlage B 5 dargestellte Abscheider werde keine Zulassung erhalten, weil eine selbsttätig arbeitende Verschlußeinrichtung fehle. Das habe ihn auf die Idee gebracht, bei Bedarf den Einlauf mit Hilfe einer Ventilkugel abzusperren. Hierzu habe er sich am 27. Mai 1988 eine polyurethan-ummantelte Kugel besorgt und sie dem Geschäftsführer der S5xx S6xxxx-R5xxxxxxxxxxxx GmbH, die H5xxxxxxxxxxx-Abscheider gemäß der Entwicklungsstufe 4 gefertigt und ausschließlich an sie – die Beklagte – verkauft habe, mit dem Auftrag übergeben, die notwendige Verbindung zwischen der im Ablauf anzubringenden Ventilkugel und dem im Leichtflüssigkeitsbehälter anzubringenden Schwimmer zu schaffen. Weil der Vorschlag einer vom Ölstand ausgelösten Einlaufsperre von ihrem Geschäftsführer gekommen sei, habe NH für die entsprechende und zum Vertrag vom 4. November 1988 nachgeschobene die Priorität des Klagepatents begründende deutsche Patentanmeldung 38 38 070 keine gesonderte Vergütung haben wollen; auch sein damaliger patentanwaltlicher Vertreter habe dies während der Vertragsverhandlungen so geäußert. – In jedem Fall sei die Klage im Umfang vor dem Abschluß des Vergleichs vom 17. September 1996 (Anlage B 4) entstandener Ansprüche unbegründet. Durch die im Vergleich getroffene Regelung habe NH ein Entgelt dafür erhalten, daß die Beteiligten der Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) die Vertragsschutzrechte und -anmeldungen bis zum 17. September 1996 genutzt hätten bzw. hätten nutzen können. Da die ILU als solche keine Produktionsstätte unterhalten habe und auch das einzelkaufmännische Unternehmen ihres Geschäftsführers sich nur mit der Patentverwaltung befaßt habe, sei zwischen NH und ihrem Geschäftsführer klar gewesen, daß jedenfalls dieser seiner Ausübungspflicht nur über sie – die Beklagte – habe nachkommen können, der er dementsprechend auch die Lizenz für das die Entwicklungsstufe 6 betreffende Schutzrecht erteilt habe. Der Vergleich wirke daher auch zu ihren Gunsten.

Das Landgericht hat zugunsten der Klägerin wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 52x.01x,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft , oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Leichtflüssigkeitsabscheider mit einem Zulauf für ein Leichtflüssigkeits-Schwerflüssigkeits-Gemisch, mindestens einer Abscheidekammer, einem Schwerflüssigkeitsablauf und einer Leichtflüssigkeitsabführung, wobei dem Zulauf für das Leichtflüssigkeits-Schwerflüssigkeits-Gemisch ein Absperrorgan zugeordnet ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Absperrorgan bei Erreichen einer bestimmten Höhe des Leichtflüssigkeitsspiegels selbsttätig den Zulauf sperrt;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 18. September 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote , aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den früheren Inhabern des europäischen Patents 0 368 084, nämlich N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx, E1xxxxxxxx, und seinen Erben M1xxx S4xxxx, E2xxx H5xxxxxxxxxxx und E3xxxxxxx H6xxxxxx, E1xxxxxxxx, bezeichneten, seit dem 18. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die weitergehende Klage der Klägerin, nämlich die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, ihr unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch darüber Rechnung legen, in welchem Umfang sie die im Urteilsausspruch zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, eine angemessene Entschädigung für die in Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Handlungen der im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den früheren Inhabern des Klagepatents durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird, hat das Landgericht abgewiesen.

Soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat, hat es dies damit begründet, daß der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 64 Absätze 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit den §§ 139 Abs. 1 und 2 PatG, 242 BGB zustünden. Mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutze die Beklagte die Lehre des Klagepatents rechtswidrig. Ihr stehe schon deshalb kein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG zu, weil sie zum Prioritätstag des Klagepatents noch nicht die erforderlichen Veranstaltungen getroffen gehabt habe, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen. Die Beklagte könne sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, NH habe die Erfindung nach dem Klagepatent ihrem Geschäftsführer widerrechtlich entnommen und selbst zum Patent angemeldet. Dabei könne es dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Prioritätstag eine derartige Erfindung gemacht habe, da die Beklagte den Einwand widerrechtlicher Entnahme nun nicht mehr geltend machen könne, weil die für eine erfinderrechtliche Vindikationsklage gemäß § 8 PatG vorgesehene Frist von 2 Jahren nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents inzwischen abgelaufen sei und auch keine Umstände dafür ersichtlich seien, daß NH als Anmelder des Klagepatens bösgläubig gewesen sei und deshalb die gesetzlichen Fristen für die Erhebung der Vindikationsklage nicht gelten würden. – Die teilweise Klageabweisung hat das Landgericht damit begründet, daß die Klägerin wegen der bis zum 17. September 1996 begangenen Benutzungs- und Ver-letzungshandlungen Schadensersatz und Leistung einer angemessenen Entschä-digung von der Beklagten nicht mehr fordern könne, da diese Ansprüche durch die Regelung in Ziffer 2 des Vergleiches vom 17. September 1996 (Anlage B 4) erledigt seien.

Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts im Umfang ihrer Beschwer Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht ergänzend insbesondere geltend, das Einzelkaufmannsunternehmen ihres Geschäftsführers habe sich mit der Verwaltung und dem Vertrieb der von ihr hergestellten Erzeugnisse befaßt. Ihr Geschäftsführer habe im Frühjahr 1988, jedenfalls aber vor dem 27. Mai 1988, den Gedanken gehabt, die Verschlußeinrichtung des Hammerschmitt-Abscheiders durch den Zulauf zu steuern. Er habe damals den Gedanken entwickelt, bei Bedarf den Einlauf mittels einer Ventilkugel abzusperren, die von einer dem Pegel der Leichtflüssigkeit folgenden Vorrichtung aus einer Halterung gelöst werden und den Einlauf versperren sollte. Zu diesem Zwecke habe er sich am 27. Mai 1988 eine polyurethan-ummantelte Metallkugel beschafft. Er habe sich dann zu Herrn S7xxxxxxx, der Geschäftsführer und zu 49% Beteiligter an der Firma S5xx gewesen sei, begeben und habe ihm seinen Erfindungsgedanken vorgetragen. Er habe ihm die Kugel gegeben mit dem Auftrag, die notwendige Verbindung zwischen der im Zulauf anzubringenden Ventilkugel und dem im Leichtflüssigkeitsbehälter anzubringenden Schwimmer zu schaffen. Wie sich aus den Aufzeichnungen von Herrn S7xxxxxxx und des Mitarbeiters V2xx der Firma S5xx ergebe, sei N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx am 24. und 25 August 1988 und vom 31. August bis 2. September 1988 zur Entwicklung dieses Gedankens bei der Firma S5xx gewesen. Es sei zunächst ein Pappmodell-Ab-scheider geschaffen worden, der die Einlaufsperre noch nicht vorgesehen habe, anhand dessen man aber über die Einlaufsperre habe sprechen können. Nach dieser Besprechung sei klar gewesen, daß man die Einlaufsperre abhängig vom Ölstand (Ölfüllung) durch eine Kugel oder Klappe habe gestalten müssen, weil dieser Abscheider das Öl in einen integrierten Öltank abdrücke. – Die Patentanmeldung P 38 38 070 sei am 3. November 1988 und damit einen Tag vor dem Vertragsschluß vom 4. November 1988 von Patentanwalt Dr. D4xxxx an das Patentamt abgesandt worden. H5xxxxxxxxxxx und der ihn beratende Patentanwalt Dr. D4xxxx hätten den Vertragspartnern am 4. November 1988 erklärt, daß H5xxxxxxxxxxx die Entwicklungsstufe 5 zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht habe, die Patentanwalt Dr. D4xxxx am 3. November an das Deutsche Patentamt abgesandt habe. Ihr Geschäftsführer habe demgegenüber – wie auch schon in einem Vorgespräch im Hause H5xxxxxxxxxxx – erklärt, er, H5xxxxxxxxxxx, wisse doch, daß dieses Patent seine (I3xxx) Idee sei und an der praktischen Durchführung Schmelzer beteiligt gewesen sei. H5xxxxxxxxxxx habe dies nicht in Abrede gestellt. Er habe ihren Geschäftsführer als Miterfinder bezeichnet. Demgegenüber habe ihr Geschäftsführer darauf bestanden, daß er der alleinige Erfinder sei. Daraufhin habe H5xxxxxxxxxxx entgegnet, ihrem Geschäftsführer entstehe aus der Anmeldung kein Nachteil, da diese Anmeldung ohne jegliche Kosten für die ILU in den Vertrag mit der ILU einbezogen werden solle. Er wolle für die Anmeldung nichts haben. Der Preis, der für die Schutzrechte ausgehandelt worden sei, solle sich durch diese Anmeldung nicht erhöhen. Eine entsprechende Erklärung habe H5xxxxxxxxxxx auch bereits im Vorgespräch im Hause H5xxxxxxxxxxx abgegeben, nachdem er in diesem Vorgespräch wahrheitswidrig erklärt habe, er habe betreffend die Einlaufsperre ein Patent angemeldet, und ihr Geschäftsführer hiergegen Protest mit den Worten erhoben habe, er, H5xxxxxxxxxxx, wisse doch, daß dieses Patent seine (I3xxx) Idee sei.

Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 abzuändern und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihr unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine angemessene Entschädigung für die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1992 begangenen Handlungen der im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den früheren Inhabern des Klagepatents durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, daß der Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Ansprüche erfasse, die aus der für unwirksam erklärten Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) herrühren, nicht aber auch Ansprüche, die durch von der Beklagten begangene Benutzungs- und Verletzungshandlungen betreffend das Klagepatent entstanden seien. Unzutreffend gehe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die ILU ihrer vertraglichen Ausübungspflicht ausschließlich über die Beklagte hätte nachkommen können und dies N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx bewußt gewesen sei. Soweit die Beklagte bei Erteilung der einfachen Lizenz an einer anderen Schutzrechtsanmeldung (vgl. Anlage B 8 a) geplant habe, für die ILU in Erfüllung derer Ausübungspflicht zu produzieren, so gehe dies weder aus der Vereinbarung hervor noch sei dies für N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx irgendwie erkennbar gewesen. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten stelle auch keine Umgehung des mit dem Vergleich verbundenen Erlasses dar. Von dem Vergleich hätten ausschließlich Ansprüche gegen die Gesellschafter der ILU in ihrer Gesellschafter-Funktion umfaßt sein sollen. Über dieses Rechtsverhältnis hinausgehende Wirkungen habe der Vergleich nach dem Willen der daran beteiligten Parteien nicht haben sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 16. November 2000 (Bl. 256/257 GA) durch Vernehmung von Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und L2xxxx als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2001 (Bl. 287 – 292 GA) verwiesen. Auf die Vernehmung von H10xxxx S7xxxxxxx, den die Klägerin zunächst auch als Zeugen benannt hatte und der als Zeuge auch vernommen werden sollte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 (Bl. 271 GA) verzichtet.

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, während der zulässigen Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen war. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß Art. 2 u. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 u. 2 PatG, 242 BGB sowie teilweise zusätzlich in Verbindung mit § 398 BGB im Umfang des landgerichtlichen Urteilsausspruches zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht wegen der patentverletzenden Handlungen festgestellt. Dagegen vermag der Senat dem Landgericht insoweit nicht zu folgen, als es die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen der mit dem Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) zwischen NH und den Gesellschaftern der ILU erfolgten Regelung teilweise bzw. gänzlich (Entschädigungsansprüche) abgewiesen hat, so daß der Klägerin auf ihre Berufung hin diese Ansprüche ebenfalls zuzuerkennen waren (Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 2, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB).

1.
Die Beklagte hat mit Herstellung und Vertrieb von Hochleistungsabscheidern, wie sie sich aus den Anlagen 4, 5 und 6 zur Klage ergeben, in die den jeweiligen Inhabern des Klagepatents zustehenden Ausschließlichkeitsrechte an dem Klagepatent eingegriffen. Die von ihr hergestellten und vertriebenen Hochleistungsabscheider gemäß Anlagen 4, 5 und 6 machen, wie im landgerichtlichen Urteil im einzelnen ausgeführt und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, wortsinngemäß von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch.

2.
Der Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte an dem Klagepatent ist und war nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechtes der Beklagten gemäß § 12 PatG gerechtfertigt. Auch dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt und dargelegt, und zwar unter Ziffer II. 2 seiner Entscheidungsgründe, ohne daß die Beklagte diese Ausführungen mit ihrer Berufungsbegründung vom 30. Juli 1999 (Bl. 136 – 160 GA) beanstandet hätte. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß die Beklagte unbeschadet der Frage, ob sie sich zum Prioritätstag des Klagepatents bereits im Erfindungsbesitz befunden habe, sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des § 12 PatG berufen könne, weil sie zum Prioritätstag des Klagepatents jedenfalls noch nicht die erforderlichen Veranstaltungen getroffen gehabt habe, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen. Auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Ziffer II. 2 der Entscheidungsgründe), die von der Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.
Die Beklagte kann sich gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus dem Klagepatent auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents sei, stamme nicht von NH als Erfinder, wie es auf dem Deckblatt der Patentschrift vermerkt sei, sondern von ihrem Geschäftsführer H1xxx I1xx und NH habe sie diesem widerrechtlich entnommen und zum Patent angemeldet. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer der Beklagten, wie von der Beklagten behauptet, tatsächlich vor dem Prioritätstag des Klagepatents zu der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents gefunden hatte, obwohl nichts darüber bekannt ist, daß er, der als Kaufmann tätig ist, sich in der Vergangenheit erfinderisch betätigt hätte, während NH demgegenüber zahlreiche Erfindungen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Flüssigkeitsabscheider gemacht hat. Angesichts dessen, daß die Klägerin unter Hinweis auf zahlreiche Anhaltspunkte hinreichend substantiiert geltend macht hat, daß der inzwischen verstorbene NH tatsächlich auch der Erfinder des Gegenstandes des Klagepatents sei, wäre es Sache der Beklagten ge-wesen, nicht nur darzulegen und zu beweisen, daß ihr Geschäftsführer H1xxx I1xx vor dem Prioriätstag zu der technischen Lehre des Klagepatents gefunden hatte, sondern auch darzulegen und zu beweisen, daß NH bei der Anmeldung der technischen Lehre des Klagepatents die angebliche Erfindung ihres Geschäftsführers H1xxx I1xx kannte. Derjenige, der sich in einem solchen Fall auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme beruft, muß zur Darlegung und zum Beweis des Tatbestandes der widerrechtlichen Entnahme auch darlegen und beweisen, daß der spätere Anmelder von seiner Erfindung erfahren hat (vgl. auch BGH GRUR 2001, 823, 825 linke Spalte unten – Schleppfahrzeug). In diesem Sinne oblag der Beklagten, einen „Informationsfluß“ betreffend die Erfindung von ihrem Geschäftsführer H1xxx I1xx – dessen Erfindungsbesitz hier einmal zugunsten der Beklagten unterstellt sein soll – zu NH darzulegen und zu beweisen. Den Beweis eines solchen Informationsflusses hat die Beklagte jedoch nicht erbracht, da der Senat auch nach Vernehmung der Zeugen Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und L2xxxx zu Behauptungen der Beklagten, die zwingend auf einen solchen Informationsfluß schließen lassen könnten, nicht die zum Beweise erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, daß die Anmeldung der Erfindung zum Patent durch NH nicht auf einer eigenen Erfindung von NH beruht, sondern auf einer NH „vermittelten“ Erfindung von H1xxx I1xx,

a)
Zwar hat der Zeuge G3xxxx L2xxxx, der als Gesellschafter der ILU und als Geschäftspartner der Beklagten ein eigenes starkes Interesse am Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit hat, mit seiner Aussage die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten inhaltlich bestätigt. So hat er ausgesagt, NH und dessen Patentanwalt Dr. D4xxxx hätten aus Anlaß der Vertragsunterzeichnung des Vertrages vom 4. November 1988 (Anlage B 4) in seinem, des Zeugen, Haus in W5xxxxxxxxx den Anwesenden erklärt, NH habe den Gegenstand der Offenlegungsschrift gemäß Anlage B 1 zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht, die Patentanwalt Dr. D4xxxx am Vortage, dem 3. November 1988, an das Deutsche Patentamt abgesandt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten, H1xxx I1xx habe dagegen protestiert, daß NH veranlaßt habe, die „Einlaufsperre“ in seinem Namen zum Patent anzumelden, woraufhin NH sinngemäß mit den Worten reagiert habe: „Was wollt Ihr denn, Ihr bekommt doch sowieso alles und dafür will ich ohnehin kein Geld haben.“ – Auf Vorhalt, ob NH nicht mit den Worten „Dies ist doch alles unproblematisch. Wir beziehen diese Anmeldung kostenlos in den Vertrag ein. Wir übertragen doch ohnehin alles auf die ILU. Für dieses Patent berechne ich nichts, da ich weiß, daß diese Idee von Herrn I1xx stammt und daß Herr S7xxxxxxx die technische Realisierung entwickelt hat.“ reagiert habe, hat der Zeuge ausgesagt, inhaltlich habe NH dies auf den Protest von Herrn I1xx gesagt, wobei er betone, daß die Erklärung von NH „inhaltlich“ so gewesen sei und er nicht wisse, ob die Wortwahl genauso gewesen sei.

Auf Vorhalt des Gerichts, ob denn das Gespräch vom 4. November 1988 nicht so gelaufen sei, wie dies die Beklagte nach der Verkündung und Zustellung des Beweisbeschlusses mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 Seiten 3 unten/4 oben (Bl. 273/274 GA) unter „teilweiser Bestätigung, teilweiser Korrektur“ ihres Vortrages in der Berufungsbegründung behauptet hat, hat der Zeuge ausgesagt, daß es durchaus auch so gewesen sein könne, daß sich Patentanwalt Dr. D4xxxx dafür entschuldigt habe, daß er erst am Vortag dazu gekommen sei, die Anmeldung „Einlaufsperre“ an das Deutsche Patentamt abzuschicken, und er deshalb noch keine Anmeldenummer für die Vertragsunterlagen für diese Erfindung habe. Er, der Zeuge, erinnere sich daran, daß die Vertragsunterlagen noch nicht vollständig gewesen seien. Sie hätten nach der Unterzeichnung des Vertrages noch komplettiert werden müssen. – Herr I1xx habe mit Sicherheit auch aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages noch einmal darauf hingewiesen, wie auch schon in Vorgesprächen, daß er der Erfinder sei. Er erinnere sich auch daran, daß Herr I1xx in dem Gespräch vom 4. November 1988 darauf hingewiesen habe, daß Herrn S7xxxxxxx in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei.

Angesprochen auf die von dem Zeugen erwähnten Vorgespräche, hat der Zeuge weiter ausgesagt, daß die Einlaufsperre gemäß Anlage B 1 auch in einem dieser Vorgespräche, die überwiegend in der Wohnung von NH stattgefunden hätten, Thema gewesen sei und Herr I1xx erklärt habe, die Einlaufsperre sei in seinem Betrieb oder auch dem Betrieb von Herrn S7xxxxxxx entwickelt worden und die Flüssigkeitsabscheider hätten ohne diese Einlaufsperre keinen Wert. – Eine Erklärung dafür, warum Herr I1xx die nach seiner Darstellung „eigene Entwicklung“, die nach der vom Zeugen bekundeten Auffassung von Herrn I1xx den Flüssigkeitsabscheidern erst ihren „Wert“ gaben, denn nicht selbst zum Patent angemeldet hat, hat Herr I1xx dem Zeugen, so jedenfalls der Zeuge, jedoch nicht gegeben. Nach seiner, des Zeugen, Aussage soll aber bereits in den Vorgesprächen NH erklärt haben, daß er, NH, die Einlaufsperre zum Patent anmelde und Herrn I1xx auch schon damals so interveniert haben, wie er, der Zeuge, dies hinsichtlich des Gespräches vom 4. November 1988 dargestellt habe.

Auf die Frage des Gerichts, ob er erklären könne, warum es in dem von den Gesellschaftern der ILU, zu denen er gehöre, im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Umschreibung der Vertragsschutzrechte unterblieben sei, hin-sichtlich des Vertragsschutzrechtes „Einlaufsperre“ diesen Sachverhalt zu unterbreiten und die Klage insoweit auch auf widerrechtliche Entnahme zu stützen, konnte der Zeuge keine Anwort geben.

b)
Der Zeuge Dr. H8xx-H9xxxxxx G4xxxxxx, den die Beklagte ebenfalls für ihre Behauptungen zu dem Inhalt des Vertragsgespräches vom 4. November 1988 benannt hatte, konnte zum Inhalt dieses Gespräches keine Angaben machen, da er an der Vertragsunterzeichnung nicht teilgenommen hatte. Er, der Zeuge Dr. G4xxxxxx, der nach seinem eigenen Bekunden Mitarbeiter einer gesellschaftsrechtlich mit den Firmen A1xx-I1xx und L2xxxx verbundenen Gesellschaft ist, nämlich der R6x U4xxxx C1xxxxxxxx GmbH, hat jedoch nach seiner Aussage auf Seiten der ursprünglichen Gesellschafterin der ILU, der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG, an Vorgesprächen teilgenommen, die zu dem Vertrag vom 4. November 1988 (Anlage B 2) geführt haben. In einem dieser Vorgespräche – so der Zeuge – habe NH erklärt, er habe seinen Patentanwalt damit beauftragt, die „Einlaufsperre“ zum Patent anzumelden. Er erinnere sich deshalb daran, weil dies damals ein „heißes Thema“ gewesen sei. Ohne die Einlaufsperre seien die Schutzrechte wenig wert gewesen, weil der Ölabscheider dann nicht DIN-konform gewesen wäre. Herrn I1xx habe auf diese Erklärung sinngemäß mit den Worten reagiert, er, NH, wisse doch, daß dieses Patent, seine, nämlich Ihnes, Idee sei. Er erinnere sich daran, weil Herr I1xx auf Seiten der Käufer den Anstoß zu dem Kauf der Schutzrechte von NH gegeben habe und weil er, Ihne, schon die Idee im Kopf gehabt habe, wie eine Einlaufsperre zu gestalten sei. Insbesondere habe Herr I1xx die Idee gehabt, den Verschluß mit einer Kugel zu gestalten. – Auf Vorhalt, ob NH auf die Reaktion bzw. den Protest von Herrn I1xx mit den Worten „Dies ist doch alles unproblematisch. Wir beziehen diese Anmeldung kostenlos in den Vertrag ein. Wir übertragen doch ohnehin alles auf die ILU. Für dieses Patent berechne ich nichts, da ich weiß, daß diese Idee von Herrn I1xx stammt und daß Herrn S7xxxxxxx die technische Entwicklung realisiert hat.“ reagiert habe, hat der Zeuge Dr. G4xxxxxx ausgesagt, daß er dies wortwörtlich nicht bestätigen könne, NH sich aber sinngemäß so ausgedrückt habe. In der Folgezeit habe NH auf den Protest von Herrn I1xx immer davon gesprochen, daß dieses Patent „unsere Idee“ sei.

Auf die Frage, ob er diesen Sachverhalt der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG im Anschluß an die damaligen Gespräche zum Erwerb der Schutzrechte von NH zur Kenntnis gebracht habe, z. B. in Form eines Aktenvermerks, und falls nicht, warum dies unterblieben sei, hat der Zeuge, der sich noch ziemlich genau an Vorgänge zu erinnern glaubte, die ca. 13 Jahre zurückliegen, obwohl sie für ihn persönlich und auch für die Gesellschaft, für die er damals tätig war, wie sich aus seiner weiteren Aussage ergibt, schon alsbald keine besondere Bedeutung hatten, keine Erinnerung mehr gehabt. Er hat auf diese Frage geantwortet, daß er sich nicht erinnern könne, ob er dies damals der Gesellschaft, für die er damals als Geschäftsführer tätig gewesen sei, dies mitgeteilt habe. Er müßte in den Keller gehen und nach seinen Unterlagen suchen. Er wisse nicht, ob er sich damals darüber einen Vermerk gemacht habe. Es habe damals jede Menge Gesprächsprotokolle gegeben. Ob er damals vermerkt habe, daß NH eingeräumt habe, daß eines der Vertragsschutzrechte nicht auf ihn zurückgehe, könne er heute nicht mehr sagen.

Auf die Frage, ob er erklären könne, warum es unterblieben sei, in dem von den Gesellschaftern der ILU im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Einwilligung in die Umschreibung der Vertragsschutzrechte hinsichtlich des die „Einlaufsperre“ betreffenden Schutzrechtes diesen Sachverhalt zu unterbreiten und die Klage insoweit auch auf widerrechtliche Entnahme zu stützen, hat der Zeuge ausgesagt, daß der damalige Prozeß federführend von der A1xx-I1xx geführt worden sei und die Firma “ U1xxx“ damals schon das Interesse an dem Patent verloren gehabt habe und sie lediglich noch „mit im Boot“ gesessen habe.

c)
Im Gegensatz zu diesen beiden Zeugen konnte sich der Zeuge Patentanwalt Dr. D4xxxx, der sowohl bei der Vertragsunterzeichnung vom 4. November 1988 zugegen war als auch bei Vorgesprächen, die zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben, nicht daran erinnern, daß Herr I1xx jemals unter Hinweis auf seine eigene Erfinderschaft dagegen protestiert hatte, daß die Erfindung „Einlaufsperre“ (Anlage B 1) von NH zum Patent angemeldet werden sollte bzw. worden ist und daß NH eingeräumt hatte, „die Idee stamme von Herrn I1xx und Herr S7xxxxxxx habe die technische Entwicklung realisiert.“ Dieser Zeuge, bei dem für den Senat keinerlei Interesse erkennbar ist, einer der Parteien des Rechtsstreits zum Obsiegen in diesem Rechtsstreit zu verhelfen, hat ausgesagt, daß ihm NH die Erfindung gemäß Anlage B 1 anläßlich einer Besprechung in seinen Räumen mitgeteilt habe und er, der Zeuge, die Anmeldung beim Deutschen Patentamt eingereicht habe. Der Zeuge hat lebensnah bekundet, daß er an die damaligen Vorgänge, die bei seiner Vernehmung ca. 13 Jahre lang zurücklagen, keine Erinnerung mehr habe und er auch über keine schriftlichen Unterlagen über diese Treffen verfüge. Insbesondere konnte der Zeuge sich nicht erinnern, daß der Geschäftsführer der Beklagten H1xxx I1xx damals im Hinblick auf die Anmeldung des Erfindungsgegenstandes gemäß Anlage B 1 geltend gemacht hatte, daß er der Erfinder sei, und daß NH erklärt habe, er wisse, daß die Idee zu dieser Erfindung von H1xxx I1xx stamme. Der in dem angeblichen Protest Ihnes enthaltene schwerwiegende Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme, der den Vorwurf des „geistigen Diebstahls“ seines damaligen Mandanten beinhaltet, wäre dem Zeugen der Lebenserfahrung nach aber wahrscheinlich auch nach mehr als einem Jahrzehnt noch erinnerlich gewesen, wenn er tatsächlich erfolgt wäre.

d)
Auf die sich so darstellenden Zeugenaussagen – auf das Zeugnis des von der Beklagten zunächst auch als Zeugen benannten Hermann Schmelzer hat sie mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 (Bl. 271 GA) verzichtet – vermochte der Senat nicht die Überzeugung zu gründen, daß die Anmeldung des die Prioriät des Klagepatents begründenden deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) durch NH auf einer ihm vermittelten Kenntnis einer Erfindung des Geschäftsführers der Beklagten H1xxx I1xx beruht, die den Gegenstand dieser Anmeldung zum Inhalt hat.

Abgesehen davon, daß der Zeuge Patentanwalt Dr. D4xxxx die Behauptungen der Beklagten betreffend den Inhalt von Gesprächen aus Anlaß des Abschlusses des Vertrages vom 4. November 1988 bei seiner Vernehmung nicht bestätigt hat, son-dern seine Aussage aus den oben bereits genannten Gründen vielmehr dafür spricht, daß diese Behauptungen unzutreffend sind und der Geschäftsführer der Beklagten H1xxx I1xx in dem Gespräch aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages vom 4. November 1988 und auch in den Vorgesprächen zu diesem Vertragsschluß im Hinblick auf die hier in Rede stehende Schutzrechtsanmeldung (Anlage B 1) nicht den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme gemacht und vor allem NH auch nicht eingeräumt hat, er wisse, daß H1xxx I1xx der Erfinder sei, sind auch die Aussagen der beiden anderen Zeugen nicht geeignet, Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen der Beklagten zu erbringen.

Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat an dem Gespräch am 4. November 1988 in W5xxxxxxxxx anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages überhaupt nicht teilgenommen, so daß er zu Äußerungen, die an diesem Tag gefallen sein sollen, nichts sagen konnte. Soweit dieser Zeuge ausgesagt hat, daß in einem der Vorgespräche zum Abschluß des Vertrages vom 4. November 1988 NH erklärt habe, er habe seinen Patentanwalt damit beauftragt, die „Einlaufsperre“ zum Patent anzumelden, und der Geschäftsführer der Beklagten dagegen sinngemäß protestiert habe, daß NH doch wisse, daß dieses Patent, seine, nämlich Ihnes, Idee sei, bleibt zunächt unklar, wann denn genau diese Erklärung und in Gegenwart welcher Personen erfolgt sein soll.

Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang bekundet, daß er sich gleichwohl deshalb an einen solchen Vorgang erinnere, weil die „Einlaufsperre“ ein heißes Thema gewesen sei und ohne die „Einlaufsperre“ die Schutzrechte wenig wert gewesen seien, spricht gegen die Richtigkeit dieser angeblichen „Erinnerungs-stütze“, daß der Zeuge sich auf keinerlei Unterlagen stützen konnte, in denen die Erklärungen zur Erfinderschaft der Geschäftsführers des Beklagten bzw. die wechselseitigen Erklärungen von NH und H1xxx I1xx zu diesem Thema festgehalten worden sind. Wenn es sich bei der „Einlaufsperre“, wie er bekundet, um einen wichtigen Fragenkomplex im Rahmen der Vorgespräche zum Vertragsschluß vom 4. November 1988 gehandelt hat und damit schon mehr oder minder lang vor dem Abschluß des Vertrages zwischen NH und H1xxx I1xx kontrovers gewesen ist, wer Erfinder der „Einlaufsperre“ ist, und wenn die Schutzrechte ohne die Einlaufsperre wenig wert gewesen sind, ist nicht verständlich, daß dieser Sachverhalt nicht von den Vertragsparteien gemeinsam oder wenigstens getrennt dokumentiert worden ist.

Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat ausgesagt, es habe damals jede Menge Gesprächspotokolle gegeben. Gleichwohl konnte er sich trotz der angeblich großen Bedeutung der „Einlaufsperre“ („heißes Thema“/ „Ohne die Einlaufsperre waren die Schutzrechte wenig wert“) nicht daran erinnern, diesen so wichtigen Umstand damals der Gesellschaft, für die er tätig war, mitgeteilt zu haben. Dabei ist derHinweis des Zeugen Dr. G4xxxxxx auf im Keller befindliche Unterlagen ohne jegliche Folge im Hinblick auf die Vorlage solcher Unterlagen durch den Zeugen und die beklagte Partei geblieben, woraus nur der Schluß gezogen werden kann, daß sich aus ihnen nichts für die Richtigkeit der in Rede stehenden Aussage ergibt.

Im übrigen wäre es, wenn NH bestätigt hätte, das Patent „Einlaufssperre sei seine, Ihnes, nicht recht verständlich, dass H1xxx I1xx sich nicht spätestens zum Zeitpunkt jenes Vorgespräches, in welchem NH erklärt haben soll, er habe einen Patentanwalt beauftragt, die Erfindung „Einlaufsperre“ in seinem Namen zum Patent anzumelden, entschlossen hat, diese angeblich eigene Erfindung, zu der er bereits im Mai/Juni 1988 gefunden haben will, selbst zum Patent anzumelden.

Auch der Zeuge G3xxxx L2xxxx ist bei seiner Vernehmung jede plausible Anwort darauf schuldig geblieben, warum Herr I1xx, der die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) war, schon lange vor dem Anmeldetag gemacht haben will, diese nicht selbst zum Patent angemeldet hat, bzw. er (L2xxxx) und die andere Gesellschafter der ILU im Interesse der ILU ihn nicht zu einer solchen Anmeldung gedrängt haben. Angesprochen auf dieses Problem, hat der Zeuge L2xxxx lediglich bekundet, daß Herr I1xx ihm nicht erklärt habe, warum er seine eigene Entwicklung nicht zum Patent angemeldet habe.

Beide Zeugen, nämlich Dr. G4xxxxxx und G3xxxx Laudon, haben auch keine überzeugende Antwort darauf geben können, warum in dem im Jahre 1993 von den Gesellschaftern der ILU angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Umschreibung der Vertragsschutzrechte dieser Sachverhalt nicht unterbreitet und nicht geltend gemacht worden ist, daß die Anmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) unabhängig davon, ob der Vertrag überhaupt wirksam oder durch Kündigung wirksam beendet sei, ihrem Gesellschafter H1xxx I1xx schon deshalb zustehe, weil diese Erfindung ihm widerrechtlich von NH entnommen worden sei. Der Zeuge G3xxxx L2xxxx hat ausgesagt, diese Frage nicht beantworten zu können. Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat bei seiner Anwort sich darauf zurückgezogen, daß der damalige Rechtsstreit von der Firma A1xx-I1xx federführend geführt worden sei und die Firma „U1xxx“ nur noch ohne echtes eigenes Interesse an den Schutzrechten mit „im Boot“ gesessen habe. Wenn der damalige Prozeß jedoch federführend von dem Geschäftsführer der Beklagten H1xxx I1xx geführt worden ist, dann wäre es bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx zur Erfinderschaft betreffend die Erfindung nach der deutschen Patentanmeldung 38 38 070 aber erst recht unverständlich, daß dieser damals sein Begehren, soweit es die deutsche Patentanmeldung 38 38 070 bzw. das darauf erteilte Patent betraf, nicht auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme gestützt hat.

Bei der Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx ist über die vorgenannten Gesichtspunkte hinaus, zu berücksichtigen, daß der Geschäftsführer der Beklagten H1xxx I1xx zu Lebzeiten von NH niemals schrifltich die Erfinderschaft an der Erfindung gemäß dem Klagepatent beansprucht hat, obwohl es schon mit der Kenntnis des NH von der Übertragung der Gesellschaftsanteile der ursprünglichen Gesellschafterin U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH Anfang 1990 zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien des Vertrages vom 4. November 1988 gekommen war. Der Geschäftsführer der Beklagten H1xxx I1xx hat auch keinen Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG und innerhalb der Zweijahresfrist des § 8 PatG auch keine Klage auf Übertragung des Klagepatents gegen NH erhoben. Schließlich hat die Beklagte erst, nachdem sie in diesem Rechtsstreit erstinstanzlich unterlegen war, mit der Berufungsbegründung vom 30. Juli 1999, also mehr als ein Jahrzehnt nach den hier in Rede stehenden Vorgängen und mehr als 2 ½ Jahre nach dem Tode von NH, erstmals geltend gemacht, ihr Geschäftsführer H1xxx I1xx habe im Gespräch vom 4. November 1988 und in Vorgesprächen zu dem Vertragsabschluß vom 4. November 1988 sinngemäß erklärt, NH wisse doch, daß das deutsche Patent 38 38 070 (Anlage B 1) seine, I3xxx, Idee sei, und daß NH dies bestätigt habe.

Im Lichte all dieser Umstände erachtete der Senat es auch angesichts der Aussagen der Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx nicht für erwiesen, daß die Anmeldung des deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) durch NH auf einer NH vor der Anmeldung mitgeteilten Erfindung des Geschäftsführers der Beklagten H1xxx I1xx beruht.

e)
Dem Vortrag der Beklagten sind auch keine weiteren, unter Zeugenbeweis stehenden substantiierten Behauptungen zu einem etwaigen Informationsfluß von der angeblichen Erfindung ihres Geschäftsführers zu NH zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, daß NH am 24./25. August 1988 und vom 31.August bis 2. September 1988 bei der Firma S5xx gewesen sei (vgl. Seite 11 der Berufungsbegründung vom 30. Juli 1999/Bl. 146 GA), doch ergibt sich aus ihrem insoweit allein in das Zeugnis von H10xxxx S7xxxxxxx gestellten Vorbringen nicht, daß NH dort die technische Lehre vermittelt worden ist, die Gegenstand des deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) ist.

Diese Lehre besteht nicht darin, bei einem gattungsgemäßen Flüssigkeitsabscheider (vgl. Merkmale 1 bis 5 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse) eine durch einen Schwimmer betätigte Zulaufabsperrung zu schaffen bzw. als Zulaufabsperrung eine Verschlußkugel vorzusehen, weil dies im wesentlichen bereits aus der als Anlage 2 vorliegenden Offenlegungsschrift bekannt war. Dort war ein in der Grenzschicht zwischen Öl und Wasser schwebender Schwimmer 16 vorgesehen, der so mit einer Einlaufsperre 15 am Einlaufrohr 14 verbunden ist, daß bei Zuströmen zu großer Abwassermengen das Absperrventil geschlossen wird. Nach der Erfindung gemäß der deutschen Patentanmeldung 38 38 090 ist jedoch ein Absperrorgan vorzusehen, welches bei Erreichen einer bestimmten Höhe des Leichtflüssigkeitsspiegels den Zulauf selbsttätig sperrt. Die selbsttätig wirkende Einlaufsperre soll nach der Erfindung also durch die Höhe des Leichtflüssigkeitsspiegels gesteuert werden.

Was nun konkret NH bei seinen oben genannten Besuchen bei der Firma S5xx gezeigt und mitgeteilt worden sein soll, insbesondere auch im Hinblick auf die Anordnung des mit dem Absperrorgan verbundenen Schwimmers, und wer ihm dies mitgeteilt hat, kann dem Vorbringen der Beklagten am angegebenen Ort nicht entnommen werden.

f)
Soweit die Beklagte schließlich auch die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers H1xxx I1xx zum Informationsfluß beantragt hat (vgl. Vortrag der Beklagten auf Seiten 12/13 der Klageerwiderung vom 23. November 1998), kam eine solche Vernehmung nach § 448 ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung einer Parteivernehmung von Amts wegen ist in der Regel, daß das Ergebnis der Verhandlung und einer im übrigen völlig durchgeführten Beweisaufnahme noch nicht ausreicht. Es muß schon einiger Beweis erbracht sein bzw. es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung bestehen (vgl. z. B. BGH NJW 1989, 3223). Davon kann hier jedoch nach der oben erfolgten Würdigung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx keine Rede sein.

Allerdings käme eine Vernehmung von H1xxx I1xx, sei es als Partei oder sei es als Zeuge, in Betracht, wenn anderenfalls das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit verletzt wäre (vgl. EGMR NJW 1995, 1413). Davon kann hier jedoch gerade keine Rede sein, da nach dem Tode von NH dieser der Klägerin nicht als Zeuge zur Verfügung steht.

Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht durchgreifen lassen, wobei es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts auf Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit von NH nicht ankommt, da der Einwand der widerrechtlichen Entnahme bereits daran scheitert, daß die insoweit beweispflichtige Beklagte keinen Beweis dafür erbracht hat, daß NH der Gegenstand der die Priorität des Klagepatents begründenden deutschen Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) zuvor durch eine ihm mitgeteilte Erfindung ihres Geschäftsführers H1xxx I1xx bekannt geworden war.

4.
Da die Beklagte entgegen § 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann die Klägerin als in ihren Rechten verletzte Inhaberin des Klagepatents sie gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Nach § 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen des EPÜ und teilweise in Verbindung mit § 398 BGB hat die Beklagte der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bzw. den früheren (im Urteilsausspruch namentlich genannten) Inhabern durch die seit dem 22. September 1990 begangenen patentverletzenden Handlungen enstanden ist und noch entstehen wird. Sie hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Geschäftsführer der Beklagten war das Klagepatent bekannt. Hätte er sich vollständig und umfassend rechtlich beraten lassen, hätte er erkennen können und müssen, daß die Beklagte zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt war. Für das Verschulden ihres Geschäftsführers hat die beklagte GmbH nach § 31 BGB einzustehen.

Neben dem Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gemäß § 33 Abs. 1 PatG in Verbindung mit den oben genannten Vorschriften des EPÜ und in Verbindung mit § 398 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Benutzungshandlungen betreffend das Klagepatent zu. Die Beklagte mußte zu dieser Zeit wissen, daß die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der offengelegten Anmeldung des Klagepatents war.

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin ihren Schaden jedoch erst dann, wenn die Beklagte über das Ausmaß der Benutzungshandlungen und der patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt hat.

Der von der Klägerin geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) in Verbindung mit der Tatsache, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung und zum Schadensersatz dem Grunde nach feststeht. Die Klägerin kennt die zur Bezifferung ihres Entschädigungs- und Schadenersatzanspruches erforderlichen Einzelheiten, die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2 genannt werden, ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte kann ihr jedoch diese Einzelheiten ohne Schwierigkeiten mitteilen und wird durch eine solche „Mitteilungs-pflicht“ auch nicht unzumutbar belastet.

Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, bestand hier auch keine Veranlassung, der Beklagten zu gestatten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Auf die insoweit zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil (Seite 22/Bl.119 GA) wird verwiesen.

5.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand hier jedoch kein Anlaß, anzunehmen, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangene Benutzungshandlungen und zur Zahlung von Schadensersatz für in der Zeit vom 29. August 1993 bis zum 17, September 1996 begangene Verletzungshandlungen sowie zur Rechnungslegung für die Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 17. September 1996 seien aufgrund des zwischen den Gesellschaftern der ILU und NH geschlossenen Vergleichs vom 17. September 1996 (vgl. Anlage B 4) „erledigt“. Diese aus den Benutzungs- und Verletzungshandlungen erwachsenen Ansprüche von NH gegen die Beklagte sind nicht Gegenstand des Vergleiches vom 17. September 1996.

Die beklagte GmbH ist weder an dem Rechtsstreit 4 0 34/95 LG Düsseldorf, zu dessen Erledigung der Vergleich geschlossen worden ist, noch an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen, der durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28. November 1995 – U (Kart) 30/95 – entschieden worden ist. Auch an dem Vergleich vom 17. September 1996 war sie nicht beteiligt.

Nach Ziffer 1 des Vergleiches sollte der Kläger „zur Abgeltung sämtlicher gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage“ an die Beklagten (des Rechtsstreits 4 0 34/95 LG Düsseldorf) einen einmaligen Betrag von DM 42.01x, — zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Die hier geltend gemachten Ansprüche des NH gegen die Beklagte gehören jedoch nicht zu den in dem Rechtsstreit 4 0 34/95 LG Düsseldorf geltend gemachten Ansprüchen aus Klage und Widerklage.

Nach Ziffer 2 des Vergleiches sollten mit der Zahlung nach Nr. 1 „sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28. 11. 1995 – U (Kart) 30/95 – für unwirksam erklärten Vereinbarung vom 4. November 1998 erledigt“ sein, und zwar „auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.“ Auch diese Abgeltungsklausel erfaßt nicht die hier in Rede stehenden Entschädigungs-, Schadenersatz- und Rechnungslegungsansprüche von NH gegen die Beklagte, da es sich dabei nicht um „gegenseitige“ Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28. November 1995 (Anlage B 3) für unwirksam erklärten Vereinbarung vom 4. November 1988 handelt. Die beklagte GmbH war nicht nur nicht Partei des Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen U (Kart) 30/95, sondern auch nicht Vertragspartei der Vereinbarung vom 4. November 1988. Vertragsparteien waren NH auf der einen Seite und die Gesellschafter der ILU auf der anderen Seite, zu denen die damals bereits existierende Beklagte nicht gehörte. Neben dem Kaufmann G3xxxx L2xxxx und der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG war dies das neben der beklagten GmbH existierende Einzelkaufmannsunternehmen des Geschäftsführers der Beklagten H1xxx I1xx, nämlich die „Fa. A1xx H1xxx I1xx“ (vgl. Anlage B 2). Aus der „Durchführung und Rückabwicklung“ der Vereinbarung vom 4. November 1988 konnten daher auch keine „gegenseitigen Ansprüche“ im Hinblick auf die hier beklagte GmbH entstehen. Nur derartige Ansprüche sollten jedoch nach Ziffer 2 des allein von den Parteien des Rechtsstreits 4 O 34/95 LG Düsseldorf, die dabei anwaltlich vertreten waren, geschlossenen Vergleiches mit der Zahlung zu Ziffer 1 bzw. Nr. 1 „erledigt“ sein.

Soweit das Landgericht geltend macht, die Abgeltungsklausel zu Ziffer 2 des Vergleiches erfasse auch die hier in Rede stehenden Ansprüche von NH gegen die beklagte GmbH, weil NH anerkannt habe, daß sein Vertragspartner „Fa. A1xx H1xxx I1xx“ mit seinen durch die beklagte GmbH ausgeübten Nutzungshandlungen seiner vertraglichen Ausübungspflicht nachkomme, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Das angebliche „Anerkenntnis“ von NH sieht das Landgericht darin, daß er (NH) der beklagten GmbH mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter der ILU am 7. März 1990 (vgl. Anlage B 8 a) eine vorläufige einfache Lizenz an der Entwicklungsstufe 6 des Abscheiders (deutsche Patentanmeldung 39 39 226) eingeräumt habe, die nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten auch die Benutzung des Klagepatents voraussetze. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Erteilung einer einfachen Lizenz durch NH an die Beklagte gemäß Anlage B 8 a hinsichtlich des Abscheiders nach der deutschen Patentanmeldung 39 39 226 nicht bedeutet, daß NH anerkannt habe, daß die ILU damit ihrer Ausübungspflicht nachkomme. Hierzu hätte es bei der Lizenzvergabe der Erklärung bedurft, daß die aufgrund der Lizenzvergabe durchgeführten Nutzungshandlungen der Beklagten in Erfüllung der Ausübungspflicht der ILU erfolgen. Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt, und NH konnte auch nicht aufgrund der Umstände zwingend davon ausgehen, daß die Nutzungshandlungen der Beklagten betreffend den Leichtflüssigkeitsabscheider System H (deutsche Patentanmeldung 39 39 226; vgl. auch die Werbeunterlage gemäß Anlage B 8) in Erfüllung der Ausübungspflicht der ILU bzw. von deren Gesellschaftern betreffend die Vertragsschutzrechte erfolgten. Grundsätzlich war(en) die ILU bzw. deren Gesellschafter nämlich frei, in welcher Weise sie ihrer Ausübungspflicht genügen wollte(n). Die ILU konnte zum Beispiel eine eigene Produktionsstätte gründen oder auch ein Drittunternehmen mit der Produktion beauftragen.

Läßt sich somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß die hier in Rede stehenden Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen der Beklagten in Erfüllung der unter Artikel 10 der Vertrages vom 4. November 1988 der ILU bzw. deren Gesellschaftern auferlegten Ausübungspflicht erfolgt sind, kann aber auch nicht festgestellt werden, daß die Abgeltungsklausel unter Ziffer 2 des Vergleiches vom 17. September 1996 (Anlage B 4) und der darin enthaltene Erlaß von Ansprüchen auch die hier in Rede stehenden Ansprüche von NH gegen die nicht an dem Vertrag vom 4. November 1988 und nicht an den Rechtsstreiten 4 O 34/95 LG Düsseldorf und U (Kart) 30/95 OLG Düsseldorf = 4 O 424/93 LG Düsseldorf beteiligte GmbH erfaßt.

6.
Nach alledem war unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten entsprechend der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge nach §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO zu erkennen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Eine Anordnung gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO, wie sie von der Beklagten hilfsweise beantragt worden ist, kam nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. § 714 Abs. 2 ZPO), daß die Vollstreckung der Klägerin ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.