2 U 82/00 – Heilklimagerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 39 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Dezember 2001, Az. 2 U 82/00

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsrechtszuges, und zwar wie folgt: Die zweitinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und die zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern zu 50 % auferlegt, die übrigen 50 % der zweitinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und der zweit-instanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 3) zu tragen. Die Beklagten haben ihre zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 23.02,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf DM 51.02,00 festgesetzt. Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) beträgt DM 23.02,00 und die der Beklagten zu 3) und Widerklägerin DM 51.02,00.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 26 218 (Anlage K 1; nachfogend: Klagepatent) die Beklagten wegen Verletzung dieses Patents durch Herstellung und Vertrieb von Heilklimageräten gemäß Anlage K 10, die unstreitig von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent, das ein „Heilklimagerät“ betrifft, beruht auf einer Anmeldung vom 23. Juli 1994. Vor dieser Anmeldung hatte die Beklagte zu 3) , vertreten durch den Zeugen K3, am 16. Mai 1994 den als Anlage B 1 vorliegenden Vertrag mit der Klägerin geschlossen.

Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

Präambel
Dieser Vertrag soll die Zusammenarbeit als Partner für die Produktion und den Vertrieb des M4 Meeresklima-Heilgerätes regeln.

Die Partner dieses Vertrages sind sich einig, daß es nur im Interesse aller ist, das gegenseitige Vertrauen über gewisse Vertragsdetails zu stellen.

Die im Vorfeld erlangten Kenntnisse sollen in keiner Weise von den Partnern für sich selbst verwendet werden,. soweit dies nicht mit der Erfüllung der nachfolgenden vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen M7 und M4 im Hinblick auf Vertrieb und Produktion des M4 Meeresklimagerätes.

2. Vertragswaren
2.1 Vertragswaren sind nachfolgende Produkte:
2.1.1 M4 Meeresklimagerät wie M7 als Produktionsmuster übergeben.

3. Produktion
3.1. M4 bestellt M7 für die Vertragsdauer als alleinigen Produzenten für die unter 2.1 genannten Vertragswaren und darf nur von Metrax beziehen.

3.5 Weiterhin wird M7 im Bereich der Vertragswaren keine weitere eigene Entwicklung für sich selbst oder Dritte durchführen oder durchführen lassen.

4. Vertrieb

5. Garantie, Gewährleistung, Kunden

6. Preise und Konditionen

7. Leistungsumfang

8. Anmeldung
Gebrauchs- und Geschmacksmuster des derzeitigen Geräts, sowie seiner aktuellen Neugestaltung erfolgen auf eine von M4 noch zu benennende Firma oder Person. Sonstige Neuentwicklungen werden nach Absprache der Parteien gemeinschaftlich angemeldet.

9. Vertragsdauer und Kündigung

10. Schlußbestimmungen
10.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht….
10.2. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland….

10.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform….

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Aus Anlaß der Vertragsunterzeichnung war der Klägerin von der Beklagten zu 3) ein Produktionsmuster eines „Heilklimageräts“ überlassen worden, welches nach der Darstellung der Klägerin so ausgesehen haben soll, wie sich dies aus der bei den Anlagen befindlichen Zeichnung mit dem Vermerk „RA R4 3.12.98“ ergibt, wobei jedoch nach dem Vortrag der Beklagten die Beklagte zu 3) sich bei der Überlassung des Musters dahin geäußert haben soll, daß anstelle des in dem Produktionsmuster verwendeten Querstromlüfters der Firma S5 ein marktüblicher Radiallüfter der Firma P2 Verwendung finden solle.

Nach der Behauptung der Klägerin hat sie nach der Unterzeichnung des vorgenannten Vertrages mit der Beklagten zu 3) ihren Patentanwälten am 8. Juni 1994 ein „Heilklimagerät“ vorgestellt, welches der Darstellung in Anlage K 9 entsprochen hat. Nach der weiteren Behauptung der Klägerin ist am 29. Juni 1994 die Aktennotiz gemäß Anlage K 12 über ein Telefongespräch mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen K3, erstellt und das mit der Anlage K 12 weiter überreichte Schreiben an die Beklagte übersandt worden. In diesem Schreiben heißt es wie folgt:

„Sehr geehrter Herr K3,

wir beziehen uns auf das heutige Telefonat.

Der Ordnung halber bestätigen wir auf diesem Wege die getroffene Vereinbarung, daß wir die Schutzrechte (Geschmacksmuster. Patent) für das von uns neu und auf unsere Kosten entwickelte Gerät auf unseren Namen anmelden, da das Patent zu Gunsten von Herrn G2 untauglich ist.

Dementsprechend werden wir innerhalb der nächsten zwei Wochen das Erforderliche veranlasssen und Sie über den Fortgang zu gegebener Zeit informieren.

…“

Danach erfolgte am 23. Juli 1994 die Anmeldung des Klagepatents durch die Klägerin auf ihren Namen, wobei als Erfinder der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H2 B2, benannt worden ist. Die Anmeldung wurde am 25. Januar 1996 offengelegt. Am 19. September 1996 wurde die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Heilklimagerät mit einem ein Gehäuseoberteil und ein Gehäuseunterteil aufweisenden Gehäuse, das einen ein Gebläse aufnehmenden Luftführungskanal aufweist, der über eine Lufteintrittsöffnung und eine Luftaustrittsöffnung mit der Umgebung in Verbindung steht und in dem in Luftströmungsrichtung vor dem Gebläse ein Filterelement und in Luftströmungsrichtung hinter dem Gebläse eine Sprühvorrichtung angeordnet sind, die eine Flüssigkeit in Tropfenform quer zur Förderrichtung der Luft in den Luftführungskanal sprüht, dadurch gekennzeichnet,

daß in dem Gehäuse ein Zwischengehäuseteil gebildet ist,

daß das Zwischengehäuseteil aus einem Zwischengehäuse (20) und einem Zwischengehäuseunterteil (70) gebildet ist und einen Aufnahmeraum (75) feuchtigkeitsdicht umschließt,

daß in dem Aufnahmeraum (75) die elektronischen Bauelemente (80) untergebracht sind,

daß der Luftführungskanal zwischen dem Gehäuseoberteil (10) und dem Zwischengehäuseoberteil (20) gebildet ist und

daß das Gebläse ein auf einem Halteabschnitt (23) des Zwischengehäuseoberteils (20) angeordnetes Verdichterrad (40) aufweist, das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und über seinen Umfang radial nach außen abgibt.

Nach Abschluß des Vertrages gemäß Anlage B 1 und nach der Anmeldung des Klagepatents durch die Klägerin kam es zur Lieferung von Heilklima-Geräten der Klägerin an die Beklagte. Das Vertragsverhältnis (Anlage B 1) zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) ist spätestens im Jahre 1996 beendet worden.

Zuvor hatte die Beklagte zu 3) in einem Schreiben vom 13. September 1995 auf zu beseitigende Mängel der gelieferten Geräte hingewiesen, während die Klägerin die Beklagte zu 3) auf die noch vorzunehmende Bezahlung der gelieferten Geräte verwies. Im April 1995 wurde der Zeuge K3 als Geschäftsführer der Beklagen zu 3) abgelöst. Am 27. Juni 1995 reichte die Kägerin beim Landgericht Rottweil Klage wegen unbezahlter Rechnungen der Beklagten betreffend die in Rede stehenden und an die Beklagte zu 3) gelieferten Geräte ein. Dieser Prozeß ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Stuttgart, wo am 26. Juni 1997 der frühere Geschäftsführer der Beklagen zu 3), Herr H2 K3, als Zeuge vernommen worden ist. Er machte dort folgende Aussage: „Es ist richtig, daß Herr B2 mitgeteilt hat, daß er Schutzrechte anmelde. Ich habe keine entsprechende Vereinbarung mit ihm getroffen. Daß das Schreiben vom 29. Juni 1994 in unsere Firma gekommen war, habe ich nicht in Erinnerung“. Der Prozeß endete schließlich am 10. Februar 2000 mit einem gerichtlichen Vergleich, der dahin ging, daß die Klägerin auf ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) aus der Lieferung der Heilklimageräte und diese ihrerseits auf jegliche Gewährleistungsansprüche verzichtete.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin im März 1998 die vorliegende Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Nach der am 27. April 1999 erfolgten Vernehmung von Zeugen (vgl. hierzu insbes. Bl. 145 – 160 GA), und zwar u.a. des früheren Geschäftsführers der Beklagten zu 3), des Zeugen K3, hat es mit dem angefochtenen Urteil vom 9. Mai 2000 der Klage der Klägerin entsprochen und die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Urteils führt das Landgericht aus, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr.1, 14, 33, 139 Abs. 1 und 2 PatG zustünden. Die angegriffene Ausführungsform (Anlage K 10) verwirkliche unstreitig die Lehre des Klagepatents. Der von den Beklagten geltend gemachte Einwand der widerrechtlichen Entnahme (§ 8 PatG) greife nicht durch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) materiell berechtigter Erfinder des Gegenstandes des Klagepatents sei bzw. er sich vor dem Anmeldetag des Klagepatents in Erfindungsbesitz befunden habe. Es könne insbesondere auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) bei Übergabe des im Vertrag vom 16. Mai 1994 erwähnten Produktionsmusters detaillierte Vorgaben für die Anordnung der Entkeimungslampe (UV-Lampe) im Sinne des Patentanspruches 5 der Klagepatents und insbesondere für die Verwendung eines Radiallüfters an Stelle eines Querstromlüfters und für eine Trennung der verschiedenen Gehäuseteile gemacht habe. Den Beklagten stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Vorbenutzungsrecht an der beanstandeten Vorrichtung zu. Sie hätten nicht nachgewiesen, bereits zum Zeitpunkt der Prioriät des Klagepatents im Erfindungsbesitz gewesen zu sein. Die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) hat das Landgericht damit begründet, daß schon aus den bereits dargelegten Gründen das mit der Widerklage geltend gemachte Begehren in § 8 PatG keine Stütze finde. Überdies stehe der Beklagten zu 3) der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund des Vertrages vom 16. Mai 1994 zu. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage für das Widerklagebegehren in Betracht kommenden Ziffer 8 S.1 des Vertrages, der sich – wie die Beklagten zu Recht geltend machten – auch auf Patentrechte beziehe, lägen nicht vor. Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, daß es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um das „derzeitige Gerät sowie seine aktuelle Neugestaltung“ im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe. Aus Ziffer 8 S. 2 des Vertrages ergebe sich zwar, daß überdies im Grundsatz für Neuentwicklungen eine gemeinschaftliche Anmeldung erfolgen solle, und zwar unabhängig von der Frage, wer Erfinder der Neuentwicklung sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung „nach Absprache“ impliziere jedoch, daß die Parteien auch eine Abweichung von diesem Grundsatz der gemeinschaftlichen Anmeldung zulassen wollten. Ein derartige Absprache sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 29. Juni 1994 mündlich (telefonisch) zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen H2 K3 als damaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) erfolgt. Die Absprache habe den Inhalt gehabt, daß die Klägerin berechtigt sein solle, den Gegenstand der Erfindung im eigenen Namen anzumelden. Diese Vereinbarung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das in Ziffer 10. 4 vereinbarte Schriftformerfordernis gemäß § 125 BGB formnichtig. Diese Absprache unterliege nämlich nicht dem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagten machen geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft, wenn es lediglich geprüft habe, ob sie, die Beklagten, den Ansprüchen der Klägerin den Einwand der widerrechtlichen Entnahme bzw. der mangelnden Verfügungsberechtigung der als Patentinhaberin eingetragenen Klägerin entgegenhalten könnten. Die Geltendmachung der Klageansprüche verstoße hier schon gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die Rechtsausübung eines Patentinhabers habe sich im Rahmen von Treu und Glauben zu bewegen. Unter Berücksichtigung der konkreten Vereinbarungen , insbesondere aber auch von Sinn und Zweck des Zusammenarbeitsvertrages der Parteien vom 16. Mai 1994, habe die Klägerin schon mit der Anmeldung des Klagepatents, jedenfalls aber bei dem Versuch, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem ihr erteilten Patent durchzusetzen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. In der Präambel des Vertrages heiße es, daß es nur im Interesse aller sei, das gegenseitige Vertrauen über gewisse Vertragsdetails zu stellen. Die Klägerin habe das Klagepatent schon zwei Monate nach der Vertragsunterzeichnung angemeldet. Sie, die Beklagten, hätten jedoch erstmalig – das Schreiben vom 29. Juni 1994 gemäß Anlage K 12 sei bei der Beklagten zu 3) nie eingegangen – im Dezember 1996 durch ein patentanwaltliches Schreiben der Klägerin erfahren, daß diese sich ein Patent auf das Gerät hatte erteilen lassen. Schon dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die umfassende Kooperationspflicht dar, wie sie im Vertrag vereinbart worden sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der erfinderrechtlichen Vindikation habe das Landgericht eine Beweislastentscheidung getroffen. Selbst wenn man nun aber zugunsten der Klägerin unterstelle, daß die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht habe, daß die Erfindung auf einer schöpferischen Tat des Beklagten zu 2) beruhe, so stehe gleichwohl die Anmeldung der Erfindung durch die Klägerin nicht in Einklang mit den in Ziffer 8 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Dies gelte selbst dann, wenn man die Ansicht des Landgerichts als richtig unterstelle, daß es sich bei dem Gegenstand um eine Neuentwicklung gehandelt habe und nicht um das „derzeitige Gerät sowie seine aktuelle Neugestaltung“ im Sinne von Satz 1 der Ziffer 8 des Vertrages. Für solche Neuentwicklungen schreibe der Vertrag eine gemeinschaftliche Anmeldung vor. Die Klägerin habe dies nicht anders gesehen, denn sie berufe sich zur Begründung ihrer Rechtsposition darauf, daß eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung könne hier jedoch von einer wirksamen abweichenden Vereinbarung mit dem Inhalt, daß die Klägerin das Klagepatent allein im eigenen Namen anmelden solle, nicht ausgegangen werden. Zum einen könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eine mündlich getroffene Vereinbarung mit diesem Inhalt nicht als bewiesen angesehen werden. Eine genauere Analyse der Aussage des Zeugen K3, auf die sich das Landgericht stütze, komme zu dem Ergebnis, daß er das Zustandekommen einer Vereinbarung gerade nicht bestätigt habe. Im übrigen sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, daß das Formerfordernis der Ziffer 10.4 des Vertrages für diese Absprache nicht gelte. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgehe, daß aufgrund der Aussage des Zeugen K3 davon auszugehen sei. daß er einer Anmeldung der Entwicklung allein durch die Klägerin zugestimmt habe und diese Absprache formwirksam sei, würde dies noch in keiner Weise bedeuten, daß die Klägerin aus der Patenterteilung das Recht herleiten könnte, Ausschließlichkeitsrechte gegen sie, die Beklagten, geltend zu machen. Nach dem umfassend geregelten Kooperationszweck habe die Klägerin aus einer derartigen telefonischen Zustimmung des Zeugen K3 nicht herleiten können, daß ihr Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzsansprüche gegen sie, die Beklagten, zustehen sollten. Die vertragliche Regelung, wonach bei sonstigen Neuentwickllungen die gemeinschaftliche Anmeldung „nach Absprache“ zu erfolgen habe, bedeute, daß eine Absprache insbesondere hinsichtlich der konkreten Auswirkungen zu treffen sei, insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungsbefugnisse. Daß es hierüber keine Vereinbarungen gebe, beruhe auf einem Verstoß der Klägerin gegen die vertraglichen Pflichten und führe ebenfalls dazu, daß die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Widerklage der Beklagten zu 3) finde ihre Grundlage in Ziffer 8 Satz 1. Der Ansicht des Landgerichts, daß es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um eine „sonstige Neuentwicklung“ im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages und nicht um eine Neugestaltung im Sinne von Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages handele, sei nicht zu folgen. Nach der Aussage der Zeugen R5 (GA Bl. 137 ff) könne nicht zweifelhaft sein, daß bei einer am Zweck der Kooperation
orientierten Auslegung hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents nur Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages einschlägig sein könne, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischen Vertragsabschluß und Anmeldung des Klagepatents nur knapp sechs Wochen gelegen hätten.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen und – widerklagend – die Klägerin zu verurteilen, das ihr erteilte Patent Nr. P 44 26 218 auf die Beklagte zu 1) zu übertragen und in die Umschreibung auf sie einzuwilligen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
9. Mai 2000 sowie die Widerklage der Beklagten zu 3)
zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, die Erfindung nach dem Klagepatent beruhe nicht auf einer schöpferischen Leistung des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) habe sich nicht im Erfindungsbesitz befunden und sei nicht an der Entwicklung der Erfindung des Klagepatents gemeinsam mit Mitarbeitern aus ihrem Unternehmen beteiligt gewesen. Sie habe im Rahmen der Anmeldung des von ihr neu entwickelten Gerätes in Übereinstimmung mit einer etwaigen Kooperationspflicht aus dem Vertrag vom 16. Mai 1994 gehandelt. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 3), der Zeuge K3, sei über die Anmeldung durch sie informiert gewesen und habe ihr zugestimmt. Die in Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages vorgesehene Absprache habe es ermöglichen sollen, falls eine Partei kein Interesse an der ihr angedienten gemeinschaftlichen Anmeldung habe oder sie die finanziellen Belastungen scheue, der jeweils anderen Partei die Möglichkeit zu geben, allein anzumelden. Hier habe die Beklagte zu 3), vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen K3, aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen, wie die Vernehmung dieses Zeugen ergeben habe, zugestimmt, daß sie die Klägerin die Anmeldung des Klagepatents allein tätige. Für die Wirksamkeit dieser Absprache im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages habe es nicht der Schriftform bedurft. Bei dem Gegenstand des Klagepatents handele es sich um eine „sonstige Neuentwicklung“ im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages und nicht um einen Gegenstand, der Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages unterfalle. Im übrigen könnten die Beklagten aus Ziffer 8 des Vertrages auch deshalb keine Rechte herleiten, weil die mit dieser Ziffer getroffene Regelung gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße und deshalb unwirksam sei. Eine Verpflichtung des Vertragspartners (Lizenznehmers, hier: Klägerin) dazu, eigene Entwicklungen auf den anderen Vertragspartner (Lizenzgeber, hier: Beklagten zu 3) zu übertragen, sei kartellrechtlich unzulässig. – Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagten verstoße auch nicht gegen Treuepflichten aus dem Vertrag, da das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 3) seit dem Jahre 1996 beendet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß §§ 139 Abs. 1 u. 2 , 33 , 242 BGB, 256 ZPO zu. Die Beklagten machen mit Herstellung und Vertrieb von Heilklimageräten gemäß Anlage K 10 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen , insbesondere §§ 8, 12 PatG, berechtigt zu sein. Mit der Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche verstößt die Klägerin auch nicht gegen den das gesamte Recht, also auch das Patentrecht, beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern nimmt nach der bereits im Jahre 1996 erfolgten Beendigung des mit Vertrag vom 16. Mai 1994 (Anlage B 1) begründeten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 3) ohne jeglichen Rechtsmißbrauch nur die Ausschließlichkeitsrechte wahr, die ihr als eingetragener Inhaberin des Klagepatents von Gesetzes wegen zustehen. – Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) durch das angefochtene Urteil richtet. Der Beklagten zu 3) steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch, daß die Klägerin das Klagepatent auf die Beklagte zu 1) überträgt und in die Umschreibung des Klagepatents auf die Beklagte zu 1) einwilligt, nicht zu. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelungen unter Ziffer 8 des Vertrages vom 16. Mai 1994 – wie die Klägerin geltend macht – wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften unwirksam sind, da selbst dann, wenn man von der Wirksamkeit dieser Regelungen ausgeht, weder diese noch andere Vertragsbestimmungen noch gesetzliche Vorschriften der Beklagten zu 3) den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch geben.

I.
Die mit der Klage beanstandete Ausführungsform gemäß Anlage K 10, die in Anlage K 11 zeichnerisch dargestellt ist, macht von der erfindungsgemäßen Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, wie ein Vergleich der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen und sie verkörpernden Figur 3 der Klagepatentschrift mit der Darstellung in Anlage K 11 ohne weiteres erkennbar macht und zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. Der Umstand, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die UV-Lampe nicht wie bei der Figur 3 der Klagepatentschrift im zweiten Bereich hinter der Trennwand befestigt ist, sondern ausweislich der Darstellung in Anlage K 11 oberhalb des Wasserreservoirs an der Unterseite des Zwischengehäuseunterteils 70 angebracht ist, ändert daran nichts, da die Figur 3 der Klagepatentschrift insoweit eine besondere Ausbildung der Erfindung wiedergibt, die nicht Gegenstand des Patentanspruches 1 der Klagepatents ist, sondern erst eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung entsprechend dem Unteranspruch 5 des Klagepatents.

Aufgrund des der Klägerin mit der Erteilung des Klagepatents verliehenen Aus-schließlichkeitsrechtes ist sie jedoch gemäß § 9 S. 1 PatG allein befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es gemäß § 9 S. 2 Nr.1 PatG verboten, ohne ihre Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Daß die Klägerin der Herstellung und dem Vertrieb der Heilklimageräte gemäß Anlage K 10 (Anlage K 11) zugestimmt hätte, wird auch von den Beklagten nicht geltend gemacht. Ob mit den Regelungen des Vertrages vom 16. Mai 1994 (Anlage B 1), die vorsahen, daß die Klägerin als Herstellerin die Beklagte zu 3) mit Heilklimageräten belieferte, die von der Beklagten zu 3) vertrieben werden sollten, die Klägerin der Beklagten zu 3) für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Nutzungserlaubnis an dem Klagepatent erteilt hatte, kann dahinstehen, da dieseZusammenarbeit der Parteien und das Vertragsverhältnis unstreitig im Jahre 1996 beendet worden sind. Bei dem beanstandeten Heilklimagerät gemäß Anlage K 10, K 11 handelt es sich auch nicht um ein solches aus der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beklagten zu 3) herrührendes, sondern um ein allein von den Beklagten hergestelltes und vertriebenes Heilklimagerät.

II.
Soweit die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht hatten, daß die Wirkung des Patents ihnen gegenüber nicht eingetreten sei, weil sie die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hätten, ihnen also ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 PatG zustehe, welches sie zur Herstellung und Vertrieb des angegriffenen Heilklimagerätes berechtige, haben sie, die insoweit beweispflichtig sind, diesen Beweis, wie das Landgericht in zutreffender Würdigung der Ergebnisses der erstinstanzlich erhobenen Beweise, im angefochtenen Urteil festgestellt hat, nicht erbracht.

1.
Die erfindungsgemäße Lehre betrifft

1. ein Heilklimagerät

2. mit einem ein Gehäuseoberteil und ein Gehäuseunterteil aufweisenden Gehäuse,
2.1 das einen ein Gebläse aufnehmenden Luftführungskanal aufweist,
2.1.1 der über eine Lufteintrittsöffnung und eine Luftaustrittsöffnung mit der
Umgebung in Verbindung steht,
2.1.2 in dem in Luftströmungsrichtung vor dem Gebläse ein Filterelement
angeordnet ist und
2.1.3 in dem in Luftströmungsrichtung hinter dem Gebläse eine Sprühvor-
richtung angeordnet ist, die eine Flüssigkeit in Tropfenform quer zur
Förderrichtung der Luft in den Luftführungskanal sprüht.

Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift ist ein derartiges Heilklimagerät aus der DE 35 18 456 C 2 (vgl. Anlage K 2) bekannt. Bei diesem bekannten Gerät wird die Luft durch die mit dem Filterelement abgedeckte Luft-eintrittsöffnung in den Luftführungskanal eingesaugt. Die Luftförderung wird mittels eines Querstromlüfters ermöglicht. Vor dem Eintritt in den Querstromlüfter wird die angesaugte Luft an der UV-Lampe vorbeigeleitet. Die UV-Lampe dient der Entkeimung der Luft. Die aus dem Querstromlüfter austretende Luft wird der Sprühvorrichtung zugeleitet und in der Regel mit Meerwasser angereichert. Die Sprühvorrichtung vernebelt in der Regel Meerwasser in dem Luftführungskanal. Dieses wird dann von der durchgesetzten Luft aufgenommen, so daß aus der Luftaustrittsöffnung des Luftführungskanals Wasserdampf austritt und in die Umgebung abgegeben wird (vgl. Spalte 1, Z. 5 -19).

Die Beschreibung der Klagepatentschrift bemängelt an dieser Vorrichtung, daß die durch den Querstromlüfter zwischen Austritt und Eintritt erzeugte Druckdifferenz gering sei, so daß das Filterelement nur einen geringen Durchgangswiderstand aufweise, womit auch der Wirkungsgrad des Filterelementes entsprechend gering sei. Weiterhin erweise es sich bei dieser Vorrichtung als nachteilig, daß die verwendeten Querstromlüfter eine hohe Lärmemission aufwiesen, so daß der Betrieb des (bekannten) Heilklimagerätes vor allem in Schlafräumen als störend empfunden werde (vgl. Spalte 1, Z. 20 – 31).

Aufgabe der Erfindung ist es, ein Heilklimagerät der eingangs erwähnten Art, also mit den vorgenannten Merkmalen 1, 2., 2.1, 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 zu schaffen, bei dem aus der durchgesetzten Luft auch feine Partikel und Mikroorganismen ausgefiltert werden können, und das eine geringe Lärmemission aufweist, bei dem eine wirkungsvolle ungehinderte Luftförderung erzielt wird, und bei dem der Luftführungskanal und die einzelnen Bauteile leicht zugänglich sind (vgl. Spalte 1, Z. 65 – Spalte 2, Z. 4).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, das Heilklimagerät mit den eingangs erwähnten Merkmalen entsprechend den nachfolgend weiter aufgeführten Merkmalen zu gestalten.

2.2 in dem Gehäuse ist ein Zwischengehäuseteil gebildet,
2.2.1 das aus einem Zwischengehäuseoberteil (20) und einem Zwischen-
gehäuseunterteil (70) gebildet ist und
2.2.2 einen Aufnahmeraum (75) feuchtigkeitsdicht umschließt, wobei in dem
Aufnahmeraum (75) die elektronischen Bauelemente (80) unterge-
bracht sind;

3. der Luftführungskanal ist zwischen dem Gehäuseoberteil (10) und dem
Zwischengehäuseoberteil (20) gebildet;

4. das Gebläse weist ein auf einem Halteabschnitt (23) des Zwischengehäuse-oberteils angeordnetes Verdichterrad (40) auf,
4.1. das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und
4.2 über seinen Umfang radial nach außen abgibt.

Die Erfindung zeichnet sich mithin durch die Bildung eines Zwischengehäuseteils aus, in dem die elektronischen Bauelemente untergebracht sind. Hierdurch sind sie einerseits geschützt und stören andererseits nicht die Strömung im Strömungskanal. Die Erfindung zeichnet sich weiter dadurch aus, daß nun nicht mehr ein Querstromlüfter Verwendung findet, sondern ein Radiallüfter, welcher gemäß Merkmal 4 günstig zwischen dem Gehäuseoberteil und dem Zwischengehäuse-oberteil auf einem Halteabschnitt montiert wird. Damit wird bei relativ geringer Motorleistung und geringer Geräuschentwicklung eine gute Luftförderung erzielt. Schließlich wird dadurch, daß das Gebläse ein Verdichterrad aufweist, das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und über seinen Umfang radial nach außen abgibt, zwischen Gebläseaustritt und -eintritt eine hohe Druckdifferenz erzeugt, wodurch der Einsatz von Filterelementen mit einem hohen Wirkungsgrad ermöglicht wird (vgl. Spalte 2, Z. 7 – 38).

2.
Zutreffend hat das Landgericht die erhobenen Beweise, d. h. die Aussage der vernommenen Zeugen, dahin gewürdigt, daß sich aus ihnen nicht ergebe, daß die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz befunden habe. Zwar ergebe sich aus den Aussagen, daß der Klägerin vor dem Anmeldetag des Klagepatents ein Produktionsmuster eines Heilklimageräts von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellt worden sei, was im übrigen unstreitig ist, doch sei das übergebene Muster nicht dreiteilig mit einem Zwischengehäuseteil aufgebaut gewesen, so daß die Merkmale 2.2, 2.2.1, 2.2.2 und 3 bei diesem Gerät schon nicht verwirklicht gewesen seien und das Gerät auch keinen Radiallüfter aufgewiesen habe, sondern einen Querstromlüfter, so daß auch das Merkmal 4 mit den Untermerkmalen 4.1 und 4.2 nicht verwirklicht gewesen sei. Die Beweisaufnahme der insoweit vernommenen Zeugen habe auch keinen Beweis dafür erbracht, daß der Klägerin bei Übergabe des Produktionsmusters seitens der Beklagten vorgegeben worden sei, das zu fertigende Heilklimagerät entsprechend der kennzeichnenden Lehre des Patentanspruches 1 in verschiedene Gehäuseteile mit einem Zwischengehäuseteil zu trennen und anstelle eines Querstromlüfters einen Radiallüfter vorzusehen.

Gegen diese Beweiswürdigung betreffend den Erfindungsbesitz der Beklagten haben die Beklagten mit ihrer Berufung auch keine Beanstandungen erhoben, so daß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.

3.
Läßt es sich jedoch nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erwiesen ansehen, daß die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) im Erfindungsbesitz gewesen sind, so können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung ihrer Handlungen auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 1 PatG berufen, da dieses Erfindungsbesitz zum Prioritätstag voraussetzt.

Mangels Erfindungsbesitzes können die Beklagten sich auch nicht mit Erfolg gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen darauf berufen, ihnen bzw. dem Beklagten zu 2) sei die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents sei, widerrechtlich entnommen worden. Der aus § 8 PatG folgende Einwand der widerrechtlichen Entnahme setzt voraus, daß derjenige, der sich auf diesen Einwand beruft, zum Anmeldetag zur Erfindung gefunden hatte und die Anmeldung auf seiner Erfindung beruht, also es von ihm zum Anmelder einen Informationsfluß betreffend die Erfindung gegeben hat. Nichts von alledem kann – wie das Landgericht in zutreffender und mit der Berufungsbegründung auch nicht beanstandeter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen ausgeführt hat – als bewiesen angesehen werden.

III.
Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz sich gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem Vertrag vom 16. Mai 1994 stützen, können sie auch damit keinen Erfolg haben.

1.
Aus der Präambel des Vertrages vom 16. Mai 1994, auf die die Beklagten sich in diesem Zusammenhang berufen, können sie nicht herleiten, daß es dem Sinn des Zusammenarbeitsvertrages entsprochen habe, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ausschließlichkeitsrechte aus während dieser Zeit ge-tätigten Schutzrechtsanmeldungen gegen den (dann ehemaligen) Vertragspartner geltend zu machen. Die Präambel stellt nur eine Bezugnahme auf § 242 BGB dar und begründet keine konkreten Pflichten, insbesondere nicht für die nachvertragliche Zeit.

2.
Aus Ziffer 3.5 des Vertrages, der bestimmt, daß die Klägerin „im Bereich der Vertragswaren“ keine weitere Entwicklung für sich selbst oder Dritte durchführen oder durchführen lassen wird, ergibt sich ebenfalls nichts im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beklagten. Diese Bestimmung bezieht sich auf Vertragswaren im Sinne der Ziffer 2 des Vertrages, also auf „M4 Meeresklimagerät wie M7 als Produktionsmuster übergeben, M4 Meeresklimagerät Tiefziehversion, M4 Meeresklimagerät Spritzgießversion“, um die es hier gerade nicht geht. Ziffer 2.2 des Vertrages kann insoweit nicht gemeint sein. Im übrigen dürfte die Bestimmung unter Ziffer 3.5 des Vertrages, wenn sie dahin zu verstehen wäre, daß es der Klägerin untersagt war, weitere eigene Entwicklungen auf einem bestimmten Gebiet zu tätigen, nach kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam sein. Die Verpflichtung eines Lizenznehmers und dgl., keine weitere eigene Entwicklung auf einem bestimmten Bereich durchzuführen, ist ganz klar eine Beschränkung , die nicht durch § 20 GWB a.F. gerechtfertigt wird. Sie ist gemäß §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 2 1 HS GWB n. F. (§ 131 Abs. 4 GWB n. F.) unwirksam. Die Beklagten haben sich denn wohl auch nicht auf diese Vorschrift, die sie erstinstanzlich in einem anderem Zusammenhang genannt haben, berufen.

3.
Die Beklagten berufen sich vielmehr bei ihrer Argumentation, daß die Klägerin mit der Geltendmachung der Ausschließlichkeitsrechte aus dem Klagepatent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) verstoße, primär auf die Regelungen unter Ziffer 8 des Vertrages vom 16. Mai 1994. Doch verwehren es diese Regelungen entgegen der Auffassung der Beklagten der Klägerin nicht, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 3) die Beklagten aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen.

Unter der Überschrift „Anmeldung“ besagt Satz 1 der Ziffer 8 des Vertrages zunächst, daß Gebrauchs- und Geschmacksmuster des derzeitigen Gerätes sowie seiner aktuellen Neugestaltung auf eine von der Beklagten zu 3) noch zu benennende Firma oder Person erfolgen, während Satz 2 der Ziffer 8 des Vertrages zum Inhalt hat, daß sonstige Neuentwicklungen nach Absprache der Parteien gemeinschaftlich angemeldet werden.

Die Beklagten wollen nun wohl geltend machen, daß die Klägerin mit der Anmeldung des Klagepatents und vor allem mit der Wahrnehmung der Ausschlußrechte aus dem Klagepatent ihnen gegenüber gegen diese Regelungen verstoßen habe bzw. verstoße. Auch wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) inzwischen aufgelöst sei, sei die Beklagte zu 3) so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Klägerin diese Vertragsbestimmung damals beachtet hätte. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, daß die Klägerin mit der Anmeldung des Klagepatents und der Wahrnehmung der Ausschlußrechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagten gegen die Vertragsklausel unter Ziffer 8 des Vertrages verstoßen hat bzw. verstößt.

Mit dem Landgericht und den Beklagten ist allerdings die Regelung unter Ziffer 8 des Vertrages dahin zu verstehen, daß sie sich auch auf Patentanmeldungen erstreckt. Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung ist die Nennung von „Gebrauchs- und Geschmacksmustern“ nicht abschließend zu verstehen, sondern beispielhaft für technische und andere gewerbliche Schutzrechte.

a)
Satz 1 der Vertragsbestimmung unter Ziffer 8 des Vertrages bezieht sich auf das „derzeitige Gerät sowie seine aktuelle Neugestaltung“. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen H3, diese Klausel dahin ausgelegt, daß das „derzeitige Gerät“ das der Klägerin damals bei Vertragsschluß von der Beklagten zu 3) übergebene Produktionsmuster und die „aktuelle Neugestaltung“ das von der Firma L1 geänderte Design dieses Geräts nach dem sogenannten „L1-Schema“ sei. Diese Auslegung ist aufgrund der Zeugenaussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen H3, vertretbar. Jedenfalls kann sich Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages nur auf eine Gestaltung beziehen, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits vorlag, nicht aber auf etwas, was erst noch zu entwickeln war.

Mit der Anmeldung des Klagepatents hat die Klägerin gegen diese Vertragsbestimmung schon deshalb nicht verstoßen, weil die Lehre des Klagepatents erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist und über das hinausging, was „das derzeitige Gerät“ und „seine aktuelle Neugestaltung“ zeigten. Etwas anderes kann aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest-gestellt werden, wie oben unter Ziffer II. 2 dieser Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich erhobenen und vom Landgericht zutreffend gewürdigten Beweise bereits dargelegt worden ist. Die erfindungsgemäße Gestaltung mit einer Dreiteilung des Gerätes, d.h. einem besonderen Zwischengehäuseteil entsprechend den Merkmalen 2. 2. und 3 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents und mit einem Radiallüfter und seiner Anordnung entsprechend dem Merkmal 4 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents, lag bei Vertragsschluß nicht vor, sondern ist erst , ohne daß hätte festgestellt werden können, daß die Klägerin insoweit entsprechende Vorgaben von den Beklagten erhalten hätte, später von der Klägerin entwickelt worden. Soweit die Beklagten darauf verweisen, daß zwischen Vertragsschluß und der Patentanmeldung der Klägerin nur ein Zeitraum von ca. sechs Wochen gelegen habe, um darzutun, daß es sich deshalb bei dem Gegenstand des Klagepatents um die „aktuelle Neugestaltung“ des „derzeitigen Geräts“ im Sinne der Bestimmung in Satz 1 der Ziffer 8 handele, können sie damit keinen Erfolg haben, da, wie ausgeführt, Ziffer 8 S. 1 des Vertrages sich nur auf eine Gestaltung beziehen kann, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits vorgelegen hat.

b)
Es läßt sich aber auch nicht feststellen, daß die Klägerin mit der Anmeldung des Klagepatents gegen die Bestimmung in Satz 2 der Ziffer 8 des Vertrages verstoßen hat, die sich auf „sonstige Neuentwicklungen“ erstreckt. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob diese Bestimmung überhaupt wirksam ist oder gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, wie von der Klägerin geltend gemacht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, so wie die Beklagten Ziffer 8 S. 2 des Vertrages verstanden haben wollen, die Klausel eine Verpflichtung desjenigen, der eine Neuentwicklung getätigt hat, zur hälftigen Übertragung auf den Partner begründet. Da diese Verpflichtung nicht nur den Lizenznehmer, also nicht nur die Klägerin, sondern beide Parteien betrifft, stellt sie an sich keine einseitige Beschränkung des Lizenznehmers im Sinne von § 20 Abs. 1 1HS, Abs. 2 Nr. 3 GWB a. F. dar. Allerdings könnten hier de facto nur von der Klägerin als Herstellerin Neuentwicklungen zu erwarten gewesen sein, so daß es sich dann doch um eine verbotene Beschränkung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handeln würde, die auch durch Ziffer 10.1 des Vertrages nicht „gerettet“ werden könnte. Aber wie gesagt, kann diese Frage letztlich offen bleiben, da auch, wenn diese Klausel wirksam ist, hier nicht feststellbar ist, daß die Klägerin dagegen verstoßen hat.

Der Gegenstand des Klagepatents stellt eine „sonstige Neuentwicklung“ im Sinne der Bestimmung in Ziffer 8 S. 2 des Vertrages dar. Für eine solche Neuentwicklung war vorgesehen, daß sie „nach Absprache“ der Parteien „gemeinschaftlich“ angemeldet werden sollte. Dabei beinhaltet „nach Absprache“ nicht nur das „wie“ einer zu tätigenden gemeinschaftlichen Anmeldung, wie von den Beklagten geltend ge-macht, sondern auch das „ob“ einer gemeinschaftlichen Anmeldung. Bei einer an Treu und Glauben ( § 242 BGB) orientierten Auslegung sollte mit der Klausel „nach Absprache“ auch ermöglicht werden, daß, falls ein Vertragspartner kein Interesse an einer gemeinschaftlichen Anmeldung hatte oder er die Risiken – auch finanzieller Art – einer gemeinschaftlichen Anmeldung scheute, der jeweils andere Partner die Neuentwicklung allein anmelden konnte. Es wäre widersinnig, anzunehmen, daß im Falle eines Desinteresses der einen Partei die Anmeldung durch die jeweils an-dere Partei unmöglich sein sollte.

Hier nun haben die Vertragsparteien, d. h. die Klägerin und die Beklagte zu 3), vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer H2 K3, in Abweichung von der an sich vorgesehenen gemeinschaftlichen Anmeldung „sonstiger Neuentwicklungen“ hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents die Absprache getroffen, daß die Klägerin diese „sonstige Neuentwicklung“ allein zum Patentschutz anmelden sollte. In zutreffender Würdigung der Aussagen des insoweit vernommenen Zeugen H2 K3 und der insoweit vernommenen Zeugin A2 B3 hat das Landgericht dies als bewiesen angesehen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen diese Würdigung der Aussagen der Zeugen K3 und B3 gerichteten Angriffe sind nicht gerechtfertigt.

Der Zeuge H2 K3 hat bei seiner am 27. April 1999 erfolgten Vernehmung vor dem Landgericht Düsseldorf ausgesagt, daß er damals Geschäftsführer der Beklagten zu 3) gewesen sei und er sich daran erinnere, daß Herr B2 (Ge-schäftsführer der Klägerin) ihn angerufen habe und sie über die Schutzrechte gesprochen hätten. Er könne sich daran erinnern, daß Herr B2 ihm damals gesagt habe, daß er Schutzrechte anmelden werde. Er habe das zur Kenntnis genommen und ihm nicht widersprochen. Das Gespräch habe sich auf das komplett von der Klägerin überarbeitete Gerät bezogen. Es habe sich um das Gerät gehandelt, das nachher den Namen „Atlantik“ getragen habe. Seines Erachtens habe die Klausel in Ziffer 8 des Vertrages bedeutet, daß Schutzrechte gemeinsam angemeldet werden sollten. Damals, als Herr B2 ihn angerufen habe und sie darüber gesprochen hätten, habe er sich nicht auf die Ziffer 8 des Vertrages berufen. Sie seien damals ja froh gewesen, nach 1 ½ Jahren Geräte von einem Lieferanten zu bekommen. Dieser Lieferant, die Klägerin, hätte auch schon DM 160.000,00 in Werkzeuge investiert gehabt. Aus seiner Sicht sei die ganze Sache ja auch dadurch abgesichert gewesen, daß die Klägerin nach dem Vertrag keinen anderen beliefern und auch nicht für Dritte Entwicklungen tätigten durfte. Im Hinblick auf Ziffer 8 des Vertrages müsse er sagen, daß er es so verstanden habe, daß sie, die Beklagte zu 3), Herrn B2 gestatte, Schutzrechte anzumelden. Die ganze Situation sei damals so verfahren gewesen. Im übrigen hätten sie damals auch kein Geld für eine Schutzrechtsanmeldung gehabt.

Die Zeugin A2 B3, die Angestellte der Beklagten zu 1) ist, hat ausgesagt, sie habe im März oder April 1998 ein Telefongespräch von Herrn K3 mit dem Beklagten zu 2) mit angehört. Der Beklagte zu 2) habe Herrn K3 gefragt, ob er der Klägerin gestattet habe, ein Patent anzumelden, und Herr K3 habe dies verneint.

Wenn das Landgericht nach diesen beiden Aussagen es als erwiesen angesehen hat, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) eine Absprache dahin getroffen worden ist, daß die Klägerin berechtigt sein solle, den Gegenstand des Klagepatents im eigenen Namen zum Patentschutz anzumelden, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend führt das Landgericht aus, daß sich aus der Aussage des Zeugen K3 ergebe, daß eine Vereinbarung dieses Inhaltes tatsächlich Ende Juni 1994 zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B2, anläßlich eines Telefongespräches geschlossen wurde. Grund für die Erteilung der Zustimmung zur Anmeldung des Klageschutzrechtes durch die Klägerin bzw. für seine Nichtberufung auf die Klausel nach Ziffer 8 des Vertrages betreffend die „gemeinschaftliche“ Anmeldung von Schutzrechten sei nach der Aussage der Zeugen K3 gewesen, daß die Beklagte zu 3) sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden und selbst kein Geld für die Anmeldung eines Schutzrechtes besessen habe und zudem die Klägerin bereits einen Betrag von DM 160.000,00 in die Werkzeuge investiert gehabt habe.

Soweit das Landgericht gemeint hat, daß ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K3 auch der Inhalt des von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegten Schreibens der Klägerin vom 29. Juni 1994 bilde, kann ihm allerdings nicht in vollem Umfang gefolgt werden, da die Beklagten den Eingang dieses Schreibens bei der Beklagten zu 3) in Abrede gestellt haben, kein Beweis dafür erbracht ist, daß es der Beklagten zu 3) zugegangen ist, und auch der Zeuge H2 K3 sich nicht daran erinnern konnte, daß dieses Schreiben damals die Beklagte zu 3) erreicht hat. Er konnte lediglich, weil er sich damals kurz vor seinem Urlaubsantritt befand, nicht ausschließen, daß die Klägerin dieses Schreiben übersandt und es bei der Beklagten zu 3) eingegangen ist. – Andererseits sind allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei diesem Schreiben und dem handschriftlichen Vermerk über das Telefongespräch gemäß Anlage K 12 lediglich um von der Klägerin zu Prozeßzwecken erstellte Schriftstücke handelt.

Zutreffend hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß auch unter Berücksichtigung seiner vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 26. Juni 1997 gemachten Aussage keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K3 bestünden. Es hat zu Recht darauf verwiesen, daß das vollständige Vernehmungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart ihm nicht vorliege. Diesen Hinweis haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht aufgegriffen. Ohne das vollständige Vernehumgsprotokoll können jedoch aus einer einzelnen zitierten Aussage, die nicht erkennen läßt, in welchem Kontext sie gemacht worden ist, kein hinreichenden Schlüsse gezogen werden. Soweit die Beklagten aus der Vernehmung des Zeugen K3 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus dem Jahre 1997 die Aussage zitieren, es sei richtig, daß Herr B2 mitgeteilt habe, daß er Schutzrechte anmelde, er, der Zeuge, keine entsprechende Vereinbarung mit ihm getroffen habe und er sich nicht erinnere, daß das Schreiben vom 29. Juni 1994 in seine Firma gekommen sei, es wohl während seines Urlaubs gekommen sei, erweckt dies daher noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner im Jahre 1999 gemachten Angaben vor dem Landgericht Düsseldorf. – Dabei ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahre 1997 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart von dem beeinflußt gewesen sein kann, was er eingangs seiner Vernehmung zur Beweisfrage II. vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahre 1999 ausgesagt hat, nämlich daß er mit Schreiben vom 4 . Februar 1996 von dem Beklagten zu 2) zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung aufgefordert worden sei und dieser ihm gedroht habe, daß er ihn strafrechtlich verfolgen lassen werde, wenn er das nicht mache. Zwei Tage später sei er von dem Beklagten in dieser Angelegenheit erneut angeschrieben worden und ihm sei wieder angedroht worden, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anzustrengen. Sogar ein Jahr später – also im Jahre 1997, dem Jahr, in dem die Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart stattgefunden hat – habe der Beklagte zu 2) ihn wegen die-ser Angelegenheit massiv unter Druck gesetzt (vgl. Seite 15 der Sitzungsniederschrift des LG Düsseldorf vom 27. April 1999 – Bl. 145 GA).

Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K3 schließlich auch nicht die Aussage der Zeugin B3 spreche. Selbst wenn die Darstellung der Zeugin B3 zutreffe, spreche dies nicht dagegen, daß der Zeuge K3 nicht doch, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet habe, der Klägerin die Zustimmung zur Anmeldung des Klagepatentens im eigenen Namen erteilt habe. Es könne nämlich angesichts des von heftigen Auseinandersetzungen geprägten Verhältnisses zwischen dem Zeugen K3 und dem Beklagten zu 2) nicht ausgeschlossen werden, daß er – um weiteren Auseinandersetzungen mit dem Beklagten zu 2) aus dem Weg zu gehen – seine erteilte Zustimmung zur Anmeldung des Patents durch die Klägerin anläßlich des Telefongespräches mit dem Beklagten zu 2) im Jahre 1998 geleugnet habe.

Die somit mit dem Landgericht nach der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehende Absprache im Sinne der Ziffer 8 S. 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nach § 125 BGB formnichtig. Diese Absprache bedurfte nicht der vertraglich vereinbarten Schriftform, da es sich dabei nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages im Sinne der Ziffer 10.4 des Vertrages handelt, sondern nur um die im Vertrag bereits vorgesehene Absprache hinsichtlich der Anmeldungen „sonstiger Neuentwicklungen“.

Nach alledem hat die Klägerin mit der für sich allein getätigten Anmeldung des Klagepatents auch nicht gegen Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages verstoßen. – Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit eine Verletzung dieser Vertragsvorschrift durch die Klägerin diese an der Durchsetzung der mit der Klage geltend ge-machten Ansprüche gegenüber sämtlichen Beklagten gehindert hätte. Bei gemeinschaftlicher Anmeldung wäre die Beklagte zu 3) zur Mitbenutzung berechtigt gewesen (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 6 PatG Rdn. 35). Lizenzen an Dritte hätte sie nicht vergeben können, so daß aus dem Mitbenutzungsrecht der Beklagten zu 3) nicht ohne weiteres ein solches der Beklagten zu 1) abgeleitet werden könnte. Ob deshalb aber die Klägerin – ohne Mitwirkung der Beklagten zu 3) – Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), durchsetzen konnte (vgl. insoweit § 1010 BGB), erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber, wie bereits gesagt, keiner Entscheidung, weil die Klägerin mit der Anmeldung des Klagepatents nicht gegen Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages verstoßen hat, sondern dies vielmehr der mit der Beklagten zu 3) getroffenen Absprache entsprochen hat.

Die mit der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung aus dem Klagepatent gerichteten Angriffe sind daher nicht gerechtfertigt.

IV.
Die Berufung ist schließlich aber auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) richtet.

Dieses Begehren findet in § 8 PatG keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigen zum Patentschutz angemeldet worden ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte nach Eintragung des Patents die Übertragung von dem sachlich nichtberechtigen Patentinhaber verlangen. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, daß dem Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Umschreibung des Klagepatents auf die Beklagte zu 1) zustehe, den die Beklagte zu 3) im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen könne. Es könne auf der Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) (Mit-)Erfinder und damit materiell berechtigter (Mit-) Inhaber des Klagepatents sei. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung insoweit keine Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben, so daß insoweit auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II. 2. dieser Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann.

Für das mit der Widerklage der Beklagten zu 3) verfolgte Begehren, welches dahin geht, die Klägerin zu verurteilen, das ihr erteilte Klagepatent auf die Beklagte zu 1) zu übertragen und in die Umschreibung auf die Beklagte zu 1) einzuwilligen, kommt als Anspruchsgrundlage Ziffer 8 S. 2 des Vertrages, wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziffer III. 3, insbes. 3 b a. E., dieser Entscheidungsgründe ergibt, von vornherein nicht in Betracht.

Die Beklagte zu 3) stützt ihr Widerklagebegehren in der Berufungsinstanz auch vornehmlich auf Ziffer 8 S. 1 des Vertrages und macht geltend, daß es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts bei dem Gegenstand des Klagepatents um die „aktuelle Neugestaltung“ des „derzeitigen Gerätes“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele. Dem kann jedoch aus den oben zu Ziffer III. 3. a) genannten Gründen nicht zugestimmt werden.

Da das mit der Widerklage verfolgte Begehren der Beklagten auch in anderen gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften keine Grundlage findet, ist es vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

V.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO,

S3 K2 R3