2 U 39/01 – Legekopf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 131 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 39/01 

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Absatz im Ausspruch zu I.1. des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

… „bei denen die genannten Führungsmittel einen radial nach außen weisenden Trog umfassen, der drehfest an den Träger angeschlossen ist, zusammen mit dem Rohrhalter, mit dem er fest verbunden ist, von dem Träger abgenommen und dann gegen einen Rohrhalter ohne einen solchen Trog ausgewechselt werden kann, bei denen ferner ein zylindrischer Schirm vorhanden ist, der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu definieren, wobei die schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn wenigstens einen vollständigen Umlauf um die genannte Achse definiert.“

II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.023.000 ? abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

IV.
Beschwer der Beklagten und Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.023.000 ?.

Tatbestand :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch für die Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 0 554 976 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 15. Januar 1993 eingegangenen, eine US-Priorität vom 5. Februar 1992 in Anspruch nehmenden Anmeldung beruht. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 23. April 1997. Das Klagepatent betrifft einen Drahtlegekopf mit Anfangs- und Endringausführung.

Die Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents lauten in der maßgebenden englischen Fassung:

1.
A laying head (18) for forming an axially moving elongated product into a series of rings (24), said laying head having an elongated tubular support (36), means for rotating said support about its longitudinal axis, a pipe (46) carried by said support for rotation therewith, said pipe having an inlet end (46a) aligned with said axis and arranged to receive said product, with an intermediate portion (46b) defining a curved guide path leading from said inlet end to an outlet end arranged to rotate about said axis and from which said product is discharged in the form of a continuous series of rings and guide means communicating with said outlet end for defining a helical extension of said guide path, characterized by said guide means comprising a radially outwardly facing trough (50) detachably connected to said support (36) for rotation therewith, and a cylindrical shroud (52) surrounding and co-operating with said trough to define a radially and axially confined helical extension of said guide path.

2.
The laying head as claimed in claim 1 wherein the helical extension of said guide path defines at least one complete revolution about said axis.

3.
The laying head as claimed in claim 1 or 2 further comprision mounting means for detachably securing said helical trough to said tubular support.

In der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen Übersetzung sind diese Ansprüche wie folgt formuliert:

1.
Legekopf (18) zum Formen eines sich axial bewegenden, langgestreckten Produktes in eine Serie von Ringen (24), mit einem langgestreckten hülsenförmigen Träger (36), mit Mitteln zum Rotieren des Trägers um seine Längsachse, mit einem Rohr (46), das drehfest vom Träger getragen ist, ein Einlassende (46a) aufweist, das mit der Achse fluchtet und dazu dient, das Produkt aufzunehmen, mit einem Zwischenteil (46b), der eine gekrümmte Führungsbahn bildet, die vom Einlassende zu einem Auslassende führt und derart angeordnet ist, dass er um die genannte Achse umläuft, und von welchem aus das Produkt in Gestalt einer kontinuierlichen Serie von Ringen abgegeben wird, und mit Führungsmitteln, die mit dem genannten Auslass-ende kommunizieren, um eine schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu definieren,

dadurch gekennzeichnet,

dass die genannten Führungsmittel einen radial nach außen weisenden Trog (50) umfassen, der abnehmbar an den Träger (36) drehfest angeschlossen ist, ferner durch einen zylindrischen Schirm (42), der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte, schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu definieren.

2.
Legekopf nach Anspruch 1, wobei die schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn wenigstens einen vollständigen Umlauf um die genannte Achse definiert.

3.
Legekopf nach Anspruch 1 oder 2, weiterhin umfassend Montagemittel zum lösbaren Befestigen des genannten schraubenlinienförmigen Troges an dem genannten hülsenförmigen Träger.

Nachstehend sind die Figuren 1, 3, 6 und 7 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, von denen die Figur 1 eine Gesamtübersicht über den Legekopf einschließlich der vor und hinter ihm befindlichen Teile darstellt, während die Figur 3 einen Längsschnitt durch den Legekopf sowie die Figuren 6 und 7 den erfindungsgemäßen Trog im Detail zeigen:
Die Beklagte hatte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, den die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit Beschluss vom 23. Juni 1999 (Anl. W 6) zurückgewiesen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben (Beschluss der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 des Europäischen Patentamts vom 18. September 2001 (Anl. K 13 der Klägerin, in deutscher Übersetzung als Anl. K 13a überreicht)).

Im März 2002 hat die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Legeköpfe für Drahtwalzwerke, die sie als „Neue Windungsleger“ mit „Schnellwechseleinheit für den Rohrhalter“ bezeichnet und deren nähere Ausgestaltung sich aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anl. W 4, W 5 und B 14) ergibt:

Dabei sind die als „Schnecke“ und „Rohrhalter“ bezeichneten Teile miteinander verschweißt; sie können durch den Benutzer von dem schraffiert dargestellten Teil des Trägers abgenommen und durch einen „Rohrhalter“ ohne „Schnecke“ ersetzt werden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Legekopf der Beklagten mache wortsinngemäß von den Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents Gebrauch, und die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der patentgemäßen Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, während die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.

Sie hat eingewendet: Es fehle an einer Verletzung des Klagepatents durch den angegriffenen Legekopf, weil sich bei ihm der Trog nicht als solcher von dem rohrförmigen Träger abnehmen lasse. Im übrigen stehe ihr – der Beklagten – jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents zu. Sie habe nämlich bei einer von ihr 1977 an die Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. in Belgien gelieferten Drahtwalzstrasse mit einem gattungsgemäßen Legekopf letzteren im Jahre 1979 mit einem abnehmbaren Schneckenvorsatz nachgerüstet, der eine radial und axial begrenzte Verlängerung der Führungsbahn um 360° für Draht geringeren Durchmessers gebildet habe, wie sich aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung (Anl. B 11) ergebe:

In der Nachrüstung und dem im Jahre 1979 etwa zwei Wochen dauernden Betrieb der nachgerüsteten Walzstrasse liege auch eine offenkundige Vorbenutzung, so dass das Klagepatent keinen Bestand haben könne.

Das Landgericht hat, im wesentlichen den Klageanträgen folgend,

I.
die Beklagte verurteilt,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Legeköpfe zum Formen eines sich axial bewegenden, langgestreckten Produktes in einer Serie von Ringen, mit einem langgestreckten hülsenförmigen Träger, mit Mitteln zum Rotieren des Trägers um seine Längsachse, mit einem Rohr, das drehfest vom Träger getragen ist, ein Einlassende aufweist, das mit der Achse fluchtet und dazu dient, das Produkt aufzunehmen, und einem Zwischenteil, der eine gekrümmte Führungsbahn bildet, die vom Einlassende zu einem Auslassende führt und derart angeordnet ist, dass er um die genannte Achse umläuft, und von welchem aus das Produkt in Gestalt einer kontinuierlichen Serie von Ringen abgegeben wird, und mit Führungsmitteln, die mit dem genannten Auslassende kommunizieren, um eine schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu definieren,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die genannten Führungsmittel einen radial nach außen weisenden Trog umfassen, der abnehmbar an den Träger drehfest angeschlossen ist, ferner ein zylindrischer Schirm vorhanden ist, der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu definieren, wobei die schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn wenigstens einen vollständigen Umlauf um die genannte Achse definiert;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der
Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns;

3.
die in ihrem – der Beklagten – Besitz oder Eigentum stehenden Tröge gemäß der vorstehenden Ziffer 1. zu vernichten;

sowie

II.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Auf das Urteil vom 18. Januar 2001 wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise darum bittet, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagte, die die Ausführungen des Landgerichts zur Verletzungsfrage nicht angreift, nunmehr zusätzlich einwendet, wenn man das Klagepatent so auslege, wie es die Technische Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 18. September 2001 getan habe, dass nämlich die radialen und axialen Maße der Führungsbahnverlängerung nicht wesentlich größer sein dürften als das Innenmaß des Legerohres, mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihr – unstreitig – die Breite des Troges an seinem Anfang etwa 50 mm betrage, was etwa dem Außendurchmesser des Legerohres entspreche, welches einen Innendurchmesser von etwa 38 mm aufweise, und sich dann kontinuierlich bis zu etwa 80 mm an seinem Ende erweitere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist nicht begründet; der Senat hat lediglich den Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils geringfügig umformuliert, um ihn besser an die angegriffene Ausführungsform anzupassen.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Legekopf für ein Drahtwalzwerk, welcher dazu dient, den aus dem Walzwerk austretenden Draht in Spiralen (sogenannte „Ringe“) zu legen.

Wie die Klagepatentschrift ausführt (Spalte 1 Zeile 7 bis Spalte 2 Zeile 7), umfasst (vgl. die oben wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift) ein Drahtwalzwerk üblicherweise einen sogenannten finishing block (10, dessen letztes Rollengerüst in Figur 1 dargestellt ist), mehrere Wasserkästen (12, 14), eine Nachwalzeinheit (16), einen Legekopf (18), einen Kühlförderer (20) und einen Nachformbehälter (22).

Aus dem finishing block tritt der Draht bei einer Temperatur von etwa 650 bis 950°C aus und wird anschließend in den Wasserkästen abgeschreckt, bevor er durch die Nachwalzeinheit in den Legekopf eintritt. Dieser formt den Draht in schraubenförmige Ringe (24), die auf den Förderer aufgegeben und von diesem zum Nachformbehälter transportiert werden, wobei sie während des Transports verschiedenen Wärmebehandlungen unterworfen, beispielsweise in vorbestimmtem Maße abgekühlt werden. Vom Abgabeende des Förderers fallen die Ringe in den Nachformbehälter, wo sie rund um einen vertikal aufragenden Dorn (26) zu stehenden zylindrischen Spulen angesammelt werden.

Damit die Ringe sanft in den Nachformbehälter fallen, ohne am Außenumfang dieses Behälters oder am zentralen Dorn (26) festgehalten zu werden – das würde die Einrichtung beschädigen und eine Unterbrechung der Produktion verursachen -, ist es wichtig, dass der Draht auf dem Förderer ein gleichförmiges Muster mit einem gleichbleibenden Ringdurchmesser beibehält. Das zu erreichen, bereitet Schwierigkeiten, wenn Draht geringeren Durchmessers in der Größenordnung von 5,5 mm bei höheren Geschwindigkeiten im Bereich von etwa 100 m/sec. hergestellt wird. Dann nämlich neigt das Ende des gewalzten Drahtstranges, wenn es die Nachwalzeinheit verlässt, aufgrund einer Art Peitscheneffekt dazu, schneller zu werden, was dazu führen kann, dass der Durchmesser des letzten auf dem Förderer abgelegten Drahtringes größer wird als der der übrigen Ringe; es besteht dann die Gefahr, dass der Durchlauf des letzten Ringes nach unten in den Nachformbehälter beeinträchtigt wird.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 23-33) ist aus der FR-A-15 26 997 (diese entspricht der von der Beklagten als Anl. B 1 vorgelegten DE-AS 12 91 716) ein Legekopf vorbekannt, wie er aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 3 der genannten DE-AS) ersichtlich ist:

Dieser Legekopf besitzt am austrittsseitigen Ende des Legerohres eine Schnecke (75) zum Führen des Drahtes bei dessen Austritt aus dem Rohr sowie einen den Außenumfang der Schnecke übergreifenden zylindrischen Schirm (76).

Außerdem erwähnt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 34-37) als Stand der Technik einen Legekopf gemäß der DD-A-2 69 329 (von der Beklagten als Anl. B 17 vorgelegt), der ähnlich wie der vorher genannte aufgebaut ist, jedoch statt einer Schnecke ein gekrümmtes Leitblech aufweist.

Ausgehend von diesem als gattungsbildend bezeichneten Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 38-50) es die Aufgabe der Erfindung, zur Stabilisierung und Verbesserung der Gestalt des vorderen und hinteren Endes von Draht geringeren Durchmessers bei hohen Geschwindigkeiten den Legekopf mit einer Hilfsführung auszustatten, die leicht vom Legekopf abgenommen werden kann, um auch das Walzen von Produkten größeren Durchmessers bei geringeren Geschwindigkeiten (wobei eine Hilfsführung unnötig und unter Umständen sogar schädlich sei) zu ermöglichen.

Die so bezeichneten technischen Probleme sollen erfindungsgemäß nach den von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Ansprüchen 1 und 2 des Klagepatents durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden:

1. Legekopf (18) zum Formen eines sich axial bewegenden, langge-
streckten Produktes in eine Serie von Ringen (24).

2. Der Legekopf (18) besitzt

a) einen langgestreckten hülsenförmigen Träger (36),

b) Mittel zum Rotieren des Trägers (36) um seine Längsachse,

c) ein Rohr, welches

aa) drehfest vom Träger (36) getragen ist,

bb) ein Einlassende (46a) aufweist, das mit der Längsachse des
Trägers (36) fluchtet

und

cc) dazu dient, das Produkt aufzunehmen.

d) ein Zwischenteil (46b), das eine gekrümmte Führungsbahn bildet,
welche vom Einlassende zum Auslassende führt,

und

e) Führungsmittel, die mit dem genannten Auslassende kommunizieren,
um eine schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn zu
definieren.

3. Die Führungsmittel

a) umfassen einen radial nach außen weisenden Trog (50), der an den Träger (36) drehfest angeschlossen und von diesem abnehmbar ist,

und

b) einen zylindrischen Schirm (52), der den Trog (50) umgibt

c) und der mit dem Trog (50) zusammenarbeitet, um eine radial und
axial begrenzte, schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungs-
bahn zu definieren,

d) wobei die schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn
wenigstens einen vollständigen Umlauf um die Längsachse des Lege-
rohres definiert.

4. Der Legekopf (18) ist derart angeordnet, dass er um die Längsachse
des Trägers (36) umläuft.

5. Das Produkt wird von dem Legekopf (18) in Gestalt einer kontinuierlichen
Serie von Ringen abgegeben.

Die Klagepatentschrift hebt hervor (Spalte 4 Zeilen 24-30; Spalte 5 Zeilen 28-54), die aus dem Trog und dem zylindrischen Schirm bestehende Hilfsführung verlängere die schraubenlinienförmige Führungsbahn für den Draht nach dessen Austreten aus dem Legerohr; da die Drahtenden sowohl in radialer Richtung (durch das Zusammenwirken von Trog und Schirm) wie auch in axialer Richtung (durch die beiden Wände des Troges) eingeschlossen seien, werde die bei der Verarbeitung dünner Drähte mit hohen Walzgeschwindigkeiten in dem hinteren Ende eines aus der Nachwalzeinheit austretenden Drahtstranges enthaltene überschüssige Energie durch den Reibkontakt mit der Hilfsführung absorbiert. Die Austrittsgeschwindigkeit des Drahtendes aus dem Legekopf werde dadurch verringert, was der Gefahr einer unregelmäßigen Schlaufenbildung entgegenwirke. Da der Trog überdies abnehmbar an den hülsenförmigen Träger angeschlossen sei, lasse sich der Legekopf auf einfache Weise für die Verarbeitung von dickeren Drähten bei geringeren Geschwindigkeiten umrüsten.

Von den oben wiedergegebenen Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents bedürfen angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und des Streites der Parteien die Merkmale 3.a, 3.c und 3.d näherer Erörterung.

Nach dem maßgeblichen englischen Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents soll (Merkmal 3.a) der Trog so beschaffen sein, dass er nicht nur (irgendwie) vom Legekopf abgenommen werden kann, wie man es der deutschen Übersetzung des Anspruchs 1 entnehmen könnte, sondern von dem Träger (36). Diesem eindeutigen Wortsinn des Anspruchs 1 steht auch nicht der Anspruch 3 entgegen, der sich ohne weiteres dahin verstehen lässt, er befasse sich lediglich mit den Montagemitteln, die zur lösbaren Befestigung des Troges an dem hülsenförmigen Träger dienen.

Merkmal 3.c verlangt, dass der Trog und der mit ihm zusammenwirkende zylindrische Schirm eine Verlängerung der durch das Legerohr gebildeten Führungsbahn für den Draht definieren sollen. Wenn auch erfindungsgemäß eine solche Verlängerung nur für Drähte geringeren Durchmessers (von z.B. 5,5 mm) vorgesehen ist, so bedeutet das nicht, dass die Führungsbahn vor allem in axialer Richtung eine Breite haben solle, die in etwa dem Drahtdurchmesser entspräche, also nicht größer als etwa 10 mm sein dürfe. Denn der Legekopf nach der Lehre des Klagepatents soll auch eine Verarbeitung von Drähten größeren Durchmessers zulassen, wozu es lediglich der Abnahme des Troges, nicht auch einer Auswechslung des Legerohres bedürfen soll. Dieses, das zunächst den Draht führt, muss daher einen Innendurchmesser haben, der jedenfalls größer ist als der Durchmesser auch der dickeren Drähte und damit erheblich über 5,5 mm liegt (der also z.B. etwa 38 mm beträgt, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist). Diesen Durchmesser darf allerdings die Breite des Troges nicht wesentlich überschreiten, weil anderenfalls eine Führung des Drahtes (die, worauf hinzuweisen ist, zwar vor allem durch den die Größe der gebildeten Ringe begrenzenden zylindrischen Schirm, aber daneben auch durch die Wände des Troges bewirkt wird) durch diese Wände nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Sinne hat auch die sachkundige Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrem Beschluss vom 18. September 2001 das Klagepatent ausgelegt, und der Senat folgt dieser Ansicht.

Wenn das Merkmal 3.d verlangt, die schraubenlinienförmige Verlängerung der Führungsbahn solle wenigstens einen vollständigen Umlauf um die Längsachse des Legerohres definieren (also mindestens 360° betragen), so bedeutet das nach dem Verständnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns, dass diese Führung um wenigstens 360° allein von dem abnehmbaren Trog (zusammen mit dem zylindrischen Schirm) bewirkt werden solle. Denn die Klagepatentschrift weist ausdrücklich darauf hin (Spalte 5 Zeilen 46-49), bei Drähten größeren Durchmessers, die bei niedrigeren Geschwindigkeiten gewalzt würden, könne eine weitere Führung des Drahtes (also eine solche nach seinem Austritt aus dem Legerohr) sogar nachteilig sein. Eine solche Führung muss also nach der Lehre des Klagepatents völlig entfallen, wenn der Trog abgenommen worden ist, was nur möglich ist, wenn allein der Trog (zusammen mit dem zylindrischen Schirm) die weitere Führung des Drahtes bewirkt.

II.

Der angegriffene Legekopf der Beklagten macht von den oben wiedergegebenen Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents Gebrauch.

Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 3.b, 3.d, 4 und 5 offensichtlich und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Das Merkmal 3.a ist zwar bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil bei ihr nicht der Trog als solcher und für sich allein von dem hülsenförmigen Träger (an den er drehfest angeschlossen ist) abgenommen werden kann, sondern nur zusammen mit dem (einen Teil des hülsenförmigen Trägers bildenden) Rohrhalter, mit dem er verschweißt ist, wobei der Benutzer dann einen Rohrhalter ohne Trog auf dem verbleibenden Teil des Trägers anbringen kann, und zwar ohne großen Aufwand, worauf die Beklagte den Verkehr dadurch besonders hinweist, dass sie in ihren Werbeunterlagen von einer „Schnellwechseleinheit für den Rohrhalter“ spricht.

Diese Abweichung vom Wortsinn des Merkmals 3.a führt die angegriffene Ausführungsform aber nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Eine geschützte Erfindung wird nämlich auch dann benutzt, wenn die zu beurteilende Ausführungsform abgewandelte Mittel aufweist, die den patentgemäß gelehrten Mitteln jedenfalls im wesentlichen gleichwirkend sind und die der Durchschnittsfachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse mit Hilfe von Überlegungen auffinden kann, die an den Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr – m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Wie das Landgericht zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet ausgeführt hat, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, erzielt die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform im wesentlichen die gleichen Wirkungen, wie sie das Klagepatent erreichen will, und zwar mit Mitteln, die der Durchschnittsfachmann ohne weiteres auffinden kann, wenn er sich an den Patentansprüchen orientiert.

Wortsinngemäß ist das Merkmal 3.c mit seinem aus den obigen Ausführungen (unter I.) ersichtlichen Inhalt verwirklicht. Denn auch bei der angegriffenen Ausführungsform bildet der Trog, dessen Breite von zunächst etwa 50 mm, die sich bis zu seinem Ende auf etwa 80 mm erweitert, nicht wesentlich größer ist als der Innendurchmesser des Legerohres (von etwa 38 mm), zusammen mit dem zylindrischen Schirm eine Führungsbahn, die axial und radial begrenzt ist und die Führungsbahn, die durch das Legerohr gebildet wird, schraubenlinienförmig verlängert.

III.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG) auch dann nicht berufen, wenn man ihren Vortrag zu der Umrüstung des Walzwerkes der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. im Jahre 1979 zugrundelegt.

Denn nach diesem Vortrag war bei dem von der Beklagten im Jahre 1979 nachgerüsteten Legekopf jedenfalls das Merkmal 3.d (das dem Anspruch 2 des Klagepatents entspricht) nicht erfüllt. Zwar mag auch dort nach der Montage des abnehmbaren Schneckenvorsatzes eine schraubenlinienförmige, axial und radial begrenzte Verlängerung der Führungsbahn für den Draht um insgesamt 360° gegeben gewesen sein, diese wurde aber, wie sich aus den eingehenden Darlegungen der Beklagten selbst auf Seite 8 ihres Schriftsatzes an das Landgericht vom 4. Dezember 2000 (Bl. 73 GA) ergibt, auf den ersten 180° nicht allein durch den Schneckenvorsatz bewirkt, sondern auch durch die nachlaufende Wand und den hier den „Boden“ des Troges bildenden Teil der in der obigen Abbildung mit „A“ bezeichneten „Trägerscheibe für das Legerohr“ gebildet, also durch einen nicht abnehmbaren Teil des Legekopfes, während das Merkmal 3.d – wie oben unter I. ausgeführt – verlangt, dass die Verlängerung der Führungsbahn um wenigstens 360° allein durch den abnehmbaren Trog (und den Schirm) gebildet wird, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform auch der Fall ist.

Ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG, das als Ausnahme von dem Verbietungsrecht des Patentinhabers eng zu verstehen ist, beschränkt sich aber auf das, was tatsächlich vorbenutzt worden ist, und gestattet daher, wenn der vorbenutzte Gegenstand nicht alle patentgemäßen Merkmale aufweist, nicht eine Benutzung auch eines anders beschaffenen, sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden Gegenstandes (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 231, 234 – Biegevorrichtung).

Die Beklagte mag daher zwar berechtigt sein, eine Vorrichtung wie die nach ihrer Behauptung im Jahre 1979 von ihr bei der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. verwendete zu benutzen, nicht aber die – anders beschaffene und auch das Merkmal 3.d verwirklichende – angegriffene Ausführungsform.

IV.

Dass und warum die Beklagte angesichts der widerrechtlichen Benutzung der durch das Klagepatent geschützten Erfindung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenstände sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei die Klägerin zulässigerweise auf bloße Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten klagen kann, hat das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, ohne dass die Beklagte diese Ausführungen angegriffen hat. Der Senat kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweisen.

V.

Eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits mit Rücksicht auf die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht gewährt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits – selbst dann, wenn bereits ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt – jedenfalls erheblich erschwert würde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anhängigen Verfahren nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu Senat, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der von der Beklagten mit ihrer Nichtigkeitsklage dem Klagepatent entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik (vor allem die DE-AS 12 91 716, die inhaltlich der in der Klagepatentschrift genannten FR-A-15 26 997 entspricht) ist bereits im Erteilungsverfahren vom Europäischen Patentamt einschließlich seiner Einspruchsabteilung und der Technischen Beschwerdekammer geprüft und nicht als patenthindernd angesehen worden. Das erscheint auch zutreffend, weil die zuletzt genannte Entgegenhaltung keine Verlängerung der Führungsbahn zeigt, die den Draht auch axial in der vom Klagepatent gelehrten Weise durch zwei Wände eines Troges führt. Denn bei dem dort gezeigten Legekopf beträgt die Breite des sich an das Legerohr anschließenden Schneckenganges ein Mehrfaches des Innendurchmessers des Legerohres; auch wird bei der dort möglichen Einstellung der Neigung des Legerohres gegen die vorlaufende Wandung des Schneckenganges der Draht in axialer Richtung nur von einer, nämlich der vorlaufenden Wandung, geführt, oder er wird, nämlich dann, wenn die Auslauföffnung des Legerohres parallel zu der nachlaufenden Wandung des Schneckenganges geneigt angeordnet wird, über den größten Teil seiner Länge axial gar nicht geführt, weil die Drahtwindungen frei zwischen den Schneckengangswandungen sich bewegend vorgefördert werden, während die letzten Drahtwindungen, die von dem aus der Walzstrasse ausgelaufenen freien Ende des Drahtes gebildet werden, ebenfalls nur von einer, nämlich der nachlaufenden Wandung, geführt werden (vgl. DE-AS 12 91 716, Spalte 1 Zeile 43 bis Spalte 2 Zeile 2).

Auch die Berufung der Beklagten auf die Benutzung des nach ihrem Vortrag im Jahre 1979 nachgerüsteten Legekopfes im Walzwerk der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. in Belgien gibt keinen Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits.

Unabhängig davon, ob bei Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten überhaupt eine Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung im Sinne des Art. 54 Abs. 2 EPÜ und des § 3 Abs. 2 PatG angenommen werden kann, ist es bisher auch ungewiss, ob die Beklagte ihre Behauptungen zur – wie unterstellt werden mag, als offenkundig anzusehenden – Vorbenutzung im anhängigen Nichtigkeitsverfahren wird beweisen können. Der bloße Umstand, dass die Beklagte insoweit Zeugenbeweis angetreten hat, ohne dass das Bundespatentgericht bisher entsprechende Beweise erhoben hat, rechtfertigt eine Aussetzung noch nicht. Eine solche könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es zusätzliche objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten gäbe (vgl. dazu Senat, GRUR 1979, 636 f. – Ventilanbohrvorrichtung), an denen es hier aber fehlt. Die Vorlage der Zeichnung gemäß Anl. B 2 durch die Beklagte, von der die Klägerin bestreitet, dass sie – wie von der Beklagten behauptet – aus dem Jahre 1979 stamme, ohne dass bisher die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten feststünde, reicht dafür nicht aus.

VI.

Nach allem war die Berufung daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 108 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

S5xxxxxxxx K3xxxxxxxx D2. B2xxxx