2 U 51/01 – Türschließer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 135 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. November 2002, Az. 2 U 51/01 

1.
Die Berufung der Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) gegen das am 1. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zu I. des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass die Verurteilung sich nur gegen die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) richtet, und mit der weiteren Maßgabe, dass eine Haftung des Beklagten zu 3) für alle vor dem 1. Februar 1997 fällig gewordenen Beträge ausgenommen ist, d.h. dass er nur zur Zahlung von insgesamt 142.687,45 DM (= 72.954,94 ?) nebst den im Urteilstenor des Landgerichts genannten Zinsen aus 5.314,07 DM sowie 61.235,27 DM (= zusammen 34.026,14 ?) seit dem 1. Februar 1997 und aus 6.380,77 DM sowie 69.757,34 DM (= zusammen 38.928,80 ?) seit dem 1. Februar 1998 verurteilt ist.

2.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.
Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) können die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung von 171.000,- ?, der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 114.000,- ? abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Insgesamt brauchen die Beklagten zusammen zur Abwendung der Vollstreckung und braucht die Klägerin zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 171.000,- ? zu leisten.

5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt, soweit es um die Berufung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) geht, 115.000,- ?, soweit es um die Berufung des Beklagten zu 3) geht, 73.000,- ?; dieser Wert ist im Wert der Berufungen der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) enthalten.

Die Anschlussberufung hat keinen besonderen Streitwert.

Tatbestand :

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 36 45 313 (im folgenden: Klagepatent), dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:

Türschließer mit einem in einem Gehäuse geführten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schließerfeder und einer hydraulischen Dämpfungseinrichtung und mit einer über ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schließerwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit über den Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange kämmt,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Zahnritzel (25, 30, 48) und/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplementäre Verzahnung (27) der Zahnstange auf Abschnitten der Wälzkurve (26, 28) bzw. Wälzkurven (26, 28) hinsichtlich des Flankenwinkels unterschiedlich gestaltete Zähne aufweist bzw. aufweisen, indem der Flankenwinkel über Abschnitte der Wälzkurve (26, 28) bzw. Wälzkurven (26, 28) variiert ist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens in dem Wälzkurvenabschnitt bzw. in den Wälzkurvenabschnitten relativ großen Steigungswinkels (symbol 97 \f „Symbol“ \s 12a) mindestens ein unsymmetrischer Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln vorgesehen ist, wobei die druckseitige Flanke einen spitzeren Flankenwinkel als die nichtdruckseitige Flanke aufweist.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine schematische Darstellung zur Erläuterung des Funktionsprinzips eines erfindungsgemäßen Türschließers:

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 3) stehende Beklagte zu 2) ist, sowie die Beklagte zu 5) – als persönlich haftende Gesellschafterin der später liquidierten E3x S1xxxxx T1xxxxxxxx GmbH & Co.KG, der Beklagten zu 4) – und die Beklagte zu 6) haben in den Jahren 1994 bis 1997 Türschließer mit den Typenbezeichnungen T2-52 und T2-61 hergestellt und vertrieben, die von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht haben.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1997 (4 0 353/96), das im Berufungsverfahren durch Urteil des Senats vom 25. Februar 1999 (2 U 108/97) bestätigt worden ist, auf Klage der Klägerin hin zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der genannten Türschließer sowie zur Rechnungslegung verurteilt worden. Außerdem ist in dem genannten Urteil des Landgerichts Düsseldorf festgestellt worden,

I.
dass die Beklagten – mit Ausnahme des Beklagten zu 3) – als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin für die im Unterlassungsausspruch bezeichneten, in der Zeit vom 29. November 1987 bis zum 17. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

sowie

II.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten, seit dem 18. August 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Beklagten haben in der Folgezeit der Klägerin Rechnung gelegt, nach welcher sie mit dem Vertrieb der genannten Türschließer in der Zeit von August 1994 bis Dezember 1997 insgesamt 4.491.679 DM umgesetzt haben, und zwar mit dem Typ T2-52 469.679 DM und mit dem Typ T2-61 4.022.000 DM. In diesen Beträgen sind die Umsätze für die zusammen mit den Türschließern gelieferten Gleitschienen nicht enthalten. Die Einzelpreise für den Verkauf der Türschließer des Typs T2-52 betrugen nach dem Inhalt der Rechnungslegung bis zu 140 DM, die für den Verkauf der Türschließer T2-61 bis zu 193 DM. Die Beklagten haben die Herstellungskosten für einen Türschließer des Typs T2-52 mit 76,50 DM und die für einen solchen des Typs T2-61 mit 88,45 DM angegeben.

Die Klägerin, die im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten beziffert auf Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch nimmt, wobei sie ihre Ansprüche nach der Lizenzanalogie berechnet, hat geltend gemacht:

Angesichts der Gesamtumstände sei ein Lizenzsatz von 5 % der Umsätze, die die Beklagten mit dem Vertrieb der genannten Türschließer (ohne Gleitschienen) erzielt hätten, angemessen. Das ergebe sich u.a. auch daraus, dass die Parteien sich bei der Berechnung von Schadensersatz und Entschädigung im Zusammenhang mit Vorgängermodellen der Türschließer T2-52 und T2-61, die von einem anderen ihrer – der Klägerin – Patente Gebrauch gemacht hätten, weswegen sie die Beklagten in dem Rechtsstreit 4 0 164/93 (Landgericht Düsseldorf) in Anspruch genommen habe, auf einen Lizenzsatz von 5 % der entsprechenden Umsätze geeinigt hätten. Die Beklagten müssten die von ihnen für die Benutzungshandlungen eines Jahres geschuldeten Beträge jeweils ab dem 1. Februar des Folgejahres mit 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 1. Januar 1999 über dem Basiszinssatz, der an die Stelle des früheren Diskontsatzes getreten sei) verzinsen, weil vernünftige Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages etwas derartiges vereinbart haben würden.

Die Klägerin, die ihre zunächst auch gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage zurückgenommen hat, hat zuletzt beantragt,

die (übrigen) Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 224.583,93 DM zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank/dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines Jahres wie folgt:

Türschließer T2-52

– aus 2.017,30 DM seit dem 1. Februar 1995,
– aus 9.771,79 DM seit dem 1. Februar 1996,
– aus 5.314,07 DM seit dem 1. Februar 1997,
– aus 6.380,77 DM seit dem 1. Februar 1998,

sowie

Türschließer T2-61

– aus 16.328,40 DM seit dem 1. Februar 1995,
– aus 53.778,99 DM seit dem 1. Februar 1996,
– aus 61.235,27 DM seit dem 1. Februar 1997,
– aus 69.757,34 DM seit dem 1. Februar 1998,

wobei eine Haftung des Beklagten zu 3) für die vor dem 1. Februar 1997 fällig gewordenen Zahlungen vorstehender Aufstellung aus Benutzungshandlungen vor dem 18. Juni 1996 ausgenommen sei.

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) (im folgenden: die Beklagten) haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:

Die Erfindung nach dem Klagepatent beziehe sich nur auf das aus Zahnstange und Zahnritzel bestehende Getriebe eines Türschließers, das lediglich etwa 4 % der Herstellungskosten des gesamten Türschließers verursache. Deshalb könne vernünftigerweise nur von 4 % der mit den Türschließern T2-52 und T2-61 erzielten Umsätze als Bezugsgröße einer zu zahlenden Lizenz ausgegangen werden. Angesichts dessen, dass es im Stand der Technik zahlreiche Ausgestaltungen für Türschließer gebe, so dass das Klagepatent leicht zu umgehen sei, betrage der angemessene Lizenzsatz lediglich etwa 0,5 %.

Das Landgericht hat „die Beklagten“ als Gesamtschuldner entsprechend den Klageanträgen verurteilt, wobei es ausgesprochen hat, eine Haftung des Beklagten zu 3) für die vor dem 1. Februar 1997 fällig gewordenen Zahlungen der im Urteilstenor enthaltenen Aufstellung aus Benutzungshandlungen vor dem 18. August 1996 seit ausgenommen.

Auf das Urteil vom 1. März 2001 wird Bezug genommen.

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels mit der Maßgabe bittet, die Zinshöhe im Urteilstenor von 3,5 % auf 5 % über dem jeweils genannten Zinssatz abzuändern und auszusprechen, dass eine Haftung des Beklagten zu 3) für alle bis zum 1. Februar 1997 fällig gewordenen Beträge (für Verletzungshandlungen bis zum 31. Dezember 1996) ausgenommen sei.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten zusätzlich geltend machen, die Beklagte zu 6) sei bereits seit dem 4. Februar 1997 im Handelsregister des Amtsgerichts Menden als erloschen vermerkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor des landgerichtlichen Urteils berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO), die darin besteht, dass die dort ausgesprochene Verurteilung sich ihrem Wortlaut nach auf „die“ (d.h. alle) Beklagten bezieht, obwohl das Landgericht, wie sich nicht zuletzt aus seiner Kostenentscheidung ergibt, ganz eindeutig nur die Beklagten zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) zur Zahlung verurteilen wollte, nachdem die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 4) zurückgenommen hatte.

Darüber hinaus hat der Senat den Tenor des Urteils dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 3) angepasst, mit dem – entsprechend dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – eindeutig klargestellt worden ist, auf welche im Urteilsausspruch genannten Beträge sich die Verurteilung des Beklagten zu 3) nicht beziehen soll.

I.

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils aus dem Vorprozess (4 0 353/96 Landgericht Düsseldorf = 2 U 108/97 OLG Düsseldorf) steht fest, dass alle Beklagten der Klägerin wegen der in der Zeit seit dem 18. August 1996 begangenen Handlungen zur Herstellung und zum Vertrieb der Türschließer TS-51 und TS-61 zum Schadensersatz verpflichtet sind und dass außerdem eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung wegen derartiger, in der Zeit vom 29. November 1987 bis zum 17. August 1996 begangener Handlungen besteht.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, kann die Klägerin ihre danach bestehenden Zahlungsansprüche
– wie geschehen – in der Weise berechnen, dass sie die Beträge verlangt, die vernünftige Parteien als Entgelt für derartige Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn sie in Kenntnis aller Einzelheiten der Benutzungshandlungen vor deren Beginn einen Lizenzvertrag geschlossen hätten.

Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der danach von den Beklagten geschuldeten Beträge nicht exakt errechnen lasse, sondern vom Gericht aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen sei, wobei alle Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen seien, die den Wert des Schutzrechtsgebrauches beeinflussten.

II.

Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten als Bezugsgröße für die zu zahlenden Lizenzen die Umsätze gewählt, die die Beklagten mit dem Verkauf der (ganzen) Türschließer (ohne Gleitschienen) erzielt haben. Dafür spricht zum einen, dass das Klagepatent (vgl. seinen oben wiedergegebenen Anspruch 1) gerade einen solchen Türschließer (und nicht lediglich ein Getriebe für einen Türschließer) schützt, mag auch die Erfindung vor allem in der Ausgestaltung des Getriebes liegen, wobei es aber auch auf die Ausgestaltung der übrigen Teile des Türschließers ankommt, mit denen die Zahnstange und das Zahnritzel patentgemäß so zusammenwirken sollen, dass sich neben einem günstigen Momentenverlauf und einem hohen Wirkungsgrad auch eine kompakte Bauweise ergibt. Für die Wahl der Umsätze mit den ganzen Türschließern als Bezugsgröße zur Ermittlung der zu zahlenden Lizenzentgelte spricht aber vor allem auch der Umstand, dass die Beklagten nur ganze Türschließer zu bestimmten, bei einer Abrechnung leicht zu ermittelnden Preisen vertrieben haben, während einzelne Zahnstangen und/oder Zahnritzel nicht zu ihrem Angebot gehört haben.

III.

Der angemessene Lizenzsatz für die Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die Beklagten beträgt 5 %.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes bilden Lizenzsätze, die für die Benutzung derselben oder einer vergleichbaren Erfindung tatsächlich vereinbart und gezahlt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Parteien selbst sich bei der Berechnung der Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen für Vorgängermodelle der hier in Rede stehenden Türschließer der Beklagten, die ebenfalls von einem einen Türschließer betreffenden Patent der Klägerin Gebrauch gemacht haben, auf 5 % der Umsätze geeinigt haben. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass jener Fall entgegen der Behauptung der Klägerin mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar gewesen wäre, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Lizenzsätze von 5 % in Fällen der hier gegebenen Art sind auch sonst durchaus nicht unüblich; das ergibt sich daraus, dass die hinsichtlich der Ermittlung angemessener Lizenzsätze besonders sachkundige Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in vergleichbaren Fällen als Wert von ihr zu beurteilender Erfindungen durchaus Lizenzsätze im Bereich von etwa 5 % für angemessen gehalten hat, so z.B. im Jahre 1980 bei einem einen Türdrücker betreffenden Patent 3 %, im Jahre 1987 bei einem Patent, das einen Türbeschlag betraf, 3 %, im Jahre 1988 bei einem Patent, das eine Eckumlenkung zum Kuppeln von Verschluss- und Steuerungsgestängen u.a. bei Türen betraf, ebenfalls 3 %, und im Jahre 1978 bei einem die Antriebseinrichtung einer Pendeltür betreffenden Patent 5 % (vgl. dazu jeweils Hellebrand/Kaube, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 1988, Seiten 271-274).

Dafür, dass vorliegend ein – im oberen Bereich des genannten Rahmens liegender – Lizenzsatz von 5 % angemessen ist, spricht nicht zuletzt auch das Verhalten der Beklagten selbst bei der Benutzung der Lehre des Klagepatents.

Die Beklagten haben in ihrer Werbung für die Türschließer TS-51 und TS-61 (vgl. Anl. K 3 zur Klageschrift) hervorgehoben, diese hätten gerade wegen ihres (klagepatentgemäßen) Getriebes „einen Wirkungsgrad, der bislang auf der Basis herkömmlicher Getriebe nicht erreicht“ worden sei, woraus sich eine Reihe von in der Werbung der Beklagten näher beschriebenen, nicht unerheblichen Vorteilen ergebe. Demnach ließen die in Rede stehenden Türschließer gerade wegen ihrer der Lehre des Klagepatents entsprechenden Ausgestaltung einen erheblichen Markterfolg erwarten, für den ein verständiger Lizenznehmer auch zur Zahlung eines Lizenzsatzes von 5 % bereit gewesen wäre.

Dass Türschließer mit der patentgemäßen Ausgestaltung gerade wegen dieser Ausgestaltung einen erheblichen Markterfolg erwarten ließen, der sich mit dem Stand der Technik entsprechenden, anders ausgestalteten Türschließern nicht hätte erreichen lassen, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagten bis Ende 1997 – also noch gut ein halbes Jahr nach Erlass des landgerichtlichen Urteils in dem Vorprozess, mit welchem sie wegen Patentverletzung zur Unterlassung verurteilt worden waren – an den Türschließern der Typen T2-52 und T2-61 festgehalten haben, obwohl diese offensichtlich (was auch die Beklagten nie in Zweifel gezogen haben) von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben. Wären auch nur annähernd gleiche Verkaufszahlen mit Türschließern zu erwarten gewesen, wie die Beklagten sie seit Anfang 1998 angeboten haben, nämlich mit solchen, die nicht nur nicht unter das Klagepatent fielen, sondern nach der Behauptung der Beklagten auch noch einfacher herzustellen sein sollen als die Typen T2-52 und T2-61, so wäre es nicht verständlich, warum die Beklagten, die sich im Vorprozess nur damit verteidigt haben, ihnen stehe hinsichtlich der genannten Türschließer ein Weiterbenutzungsrecht zu, weil ein dem § 123 Abs. 5 PatG ähnlicher Sachverhalt gegeben sei – mit einem Argument also, das von vornherein keine große Erfolgsaussicht hatte – , sich nicht nur überhaupt auf den genannten Prozess eingelassen, sondern gegen das zu ihren Ungunsten ergangene landgerichtliche Urteil auch noch Berufung eingelegt und die Benutzungshandlungen noch gut ein halbes Jahr lang fortgesetzt haben. Auch das spricht dafür, dass die Benutzung des Klagepatents einen erheblichen Wert hatte, der für die Angemessenheit eines Lizenzsatzes in der Höhe spricht, die die Klägerin geltend macht.

Für die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von nicht unter 5 % spricht des weiteren der Umstand, dass die Beklagten zusammen mit den patentgemäßen Türschließern, deren Verkaufserlöse allein die Bezugsgröße für die Lizenz bilden, auch noch zu diesen Türschließern gehörende Gleitschienen vertrieben und damit Gewinne erzielt haben, die sie ohne die Benutzung der Lehre des Klagepatents jedenfalls in dieser Höhe nicht gemacht hätten.

Als weiterer lizenzerhöhender Gesichtspunkt fällt, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben hat, noch der Umstand ins Gewicht, dass die Beklagten anders als „normale“ Lizenznehmer nicht befürchten mussten, für die Benutzung eines Patents Zahlungen leisten zu müssen, das sich dann als nicht rechtsbeständig erweisen würde – einen solchen etwa bestehenden Umstand hätten die Beklagten nämlich im Verletzungsprozess erfolgreich geltend machen können, so dass die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen gewesen wäre – und dass sie im Gegensatz zu einem „normalen“ Lizenznehmer der Klägerin auch keine Möglichkeit zu einer Buchprüfung eingeräumt haben, deren nicht unerhebliche Kosten je nach ihrem Ergebnis vom Lizenznehmer zu tragen gewesen wären.

Dass schließlich die Beklagten selbst mit dem Vertrieb der Türschließer T2-52 und T2-61 Gewinne erzielt haben, die einen nach den vorstehenden Ausführungen als angemessen anzusehenden Lizenzsatz von 5 % ohne weiteres gerechtfertigt haben, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer Rechnungslegung. Denn danach haben sie für einen großen Teil der vertriebenen, patentgemäßen Türschließer Erlöse erzielt, die deutlich über den von den Beklagten selbst genannten Herstellungskosten lagen.

IV.

Die danach von ihnen geschuldeten Lizenzbeträge in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe haben die Beklagten, wie vom Landgericht ausgesprochen, in der Weise zu verzinsen, dass sie auf die für Benutzungshandlungen eines Jahres geschuldeten Beträge jeweils ab dem 1. Februar des Folgejahres Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (ab 1. Januar 1999 über dem an dessen Stelle getretenen Basiszinssatz) zahlen. Denn vernünftige Parteien eines Lizenzvertrages hätten eine Abrechnung und Zahlung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres und eine entsprechende Verzinsung ab 1. Februar für den Fall des Ausbleibens von geschuldeten Zahlungen vereinbart.

V.

Dass vernünftige Lizenzvertragsparteien, die – wie hier zu unterstellen ist – bei Vertragsschluss bereits gewusst hätten, dass die Benutzungshandlungen der Beklagten mit dem Jahre 1997 enden würden, eine höhere als die soeben genannte Verzinsung vereinbart hätten, nämlich eine solche in Höhe von 5 % über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz, und zwar in Orientierung an § 288 BGB n.F., der erst für Verpflichtungen aus einer sehr viel späteren Zeit gilt, nämlich für solche ab 1. Mai 2000, kann nicht angenommen werden.

Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin eine solche höhere Verzinsung erreichen will, ist deshalb unbegründet.

VI.

Soweit die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen zu verurteilen waren, muss sich diese Verurteilung auch gegen die Beklagte zu 6) richten, die ebenfalls die zur Zahlungsverpflichtung führenden Handlungen begangen hat, die der Klage zugrundeliegen.

Zwar mag es sein, dass die Beklagte zu 6) bereits am 4. Februar 1997 im Handelsregister gelöscht worden ist. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend – dort im Hinblick auf die Beklagte zu 4) – ausgeführt hat, findet eine Handelsgesellschaft aber nicht bereits allein mit ihrer Auflösung, d.h. dem Ereignis, das den Beginn der Liquidation zur Folge hat, und der Löschung im Handelsregister ihr Ende, sondern erst mit der vollständigen Beendigung der Abwicklung. Die Beklagten haben aber keinerlei Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Abwicklung der Beklagten zu 6) am 4. Februar 1997 beendet gewesen wäre oder dass dies jedenfalls inzwischen geschehen sei.

Die Beklagte zu 6), die nicht nur im Vorprozess noch im August 1997 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. Juni 1997 eingelegt hatte, sondern der auch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ausweislich der Zustellungsurkunde vom 27. März 2000 (Bl. 21 GA) zugestellt worden ist und die dann sowohl für die erste Instanz (und zwar, wie sich aus dem die Beklagte zu 4) betreffenden Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug ergibt, in Kenntnis der Probleme, die mit der Liquidation einer Gesellschaft zusammenhängen) Prozessbevollmächtigte bestellt als auch anschließend selbst Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. März 2001 eingelegt hat, muss daher noch als existent angesehen werden, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

S4xxxxxxxx K1xxxxxxxx R3xx