2 U 92/99 – Staubsauger-Saugrohr

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 148 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2002, Az. 2 U 92/99 

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilsausspruches zu I.1. wie folgt lautet:

„… bei denen die Wandstärke (a) der aus Polyethylen bestehenden Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, ferner die radiale Höhe (f) des Stützringes geringer ist als die Wandstärke des Innenrohres und die Dichtungshülse an ihrer Innenfläche jeweils am unteren Ende von bahnartigen Materialverdünnungen angeformte Rastnocken aufweist, welche in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen.“

II.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.022.600 ? abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

IV.
Die Revision wird zugelassen.

V.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.022.600 €.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 721 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 1. Juni 1990 eingegangenen und am 5. Dezember 1991 offengelegten Anmeldung beruht. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 8. Juli 1993.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dichtungshülse, zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtungslippe und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres axial zurückverlagerten, zumindest teilumfänglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfläche des Innenrohres übergreifenden Stützring aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Wandstärke (a) der aus Polyamid bestehenden Dichtungshülse (10) dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Außen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen gleich ist, dass die radiale Höhe (f) des Stützringes (17) geringer ist als die Wandstärke des Innenrohres (23) und dass die Dichtungshülse (10) an ihrer Innenfläche (13) jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung (12) umgebene, angeformte federnde Rastmittel (14) aufweist, welche in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres (23) freilassen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 einen Axialschnitt durch eine Dichtungshülse, Figur 2 eine Teilansicht der Dichtungshülse gemäß dem mit II bezeichneten Ansichtspfeil in Figur 1, Figur 3 eine Draufsicht auf eine Dichtungshülse und Figur 4 den Dichtungsbereich eines Staubsauger-Teleskoprohres:

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) hat im April 1999 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21. September 2000 abgewiesen hat. Über die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre, die eine Dichtungshülse aus Polyethylen (PE-LD) aufweisen und wegen deren genauer Beschaffenheit auf das von der Klägerin als Anl. K 6 überreichte Muster sowie auf die von den Beklagten als Anl. B 3 bis B 10 vorgelegten Zeichnungen Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Das angegriffene Staubsauger-Saugrohr der Beklagten mache wortsinngemäß von den Merkmalen des Klagepatents Ge-brauch, und zwar auch, soweit dieses als Material der Dichtungshülse Polyamid nenne, weil der Fachmann diese Bezeichnung im Sinne von „polymerer Kunststoff“ verstehe. Jedenfalls aber sei das genannte Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform äquivalent verwirklicht.

Die Klägerin hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen, während die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.

Sie haben eingewendet: Bei der angegriffenen Ausführungsform sei entgegen der Lehre des Klagepatents die Wandstärke der Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr nicht im wesentlichen gleich, sondern bleibe über den größten Teil der Hülse deutlich dahinter zurück; auch unterscheide sich die Dichtungshülse dadurch wesentlich von der Lehre des Klagepatents, dass sie nicht aus Polyamid bestehe, welches das Klagepatent wegen seiner besonderen Eigenschaften bewusst vorschreibe, sondern aus dem ganz andere Eigenschaften aufweisenden Polyethylen. Schließlich ragten die Rastnasen der Hülse bis in das Innere des Innenrohres hinein, das damit nicht querschnittsverengungsfrei sei.

Das Landgericht hat, im wesentlichen den Anträgen der Klägerin folgend,

I.
die Beklagten verurteilt,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

teleskopierbare Rohre zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zumindest überwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dichtungshülse, zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der Innenumfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtungslippe und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres axial zurückverlagerten, zumindest teilumfänglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfläche des Innenrohres übergreifenden Stützring aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Wandstärke (a) der aus Polyethylen bestehenden Dichtungshülse dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, ferner die radiale Höhe (f) des Stützringes geringer ist als die Wandstärke des Innenrohres und die Dichtungshülse an ihrer Innenfläche jeweils von einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene, angeformte federnde Rastmittel aufweist, welche in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Januar 1992 begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai
1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke;

– vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die
Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 8. August 1993 zu machen seien;

– den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin
einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Be-
klagten dessen Kosten trügen und ihn ermächtigten und verpflichteten,
der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-
nehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

sowie

II.
festgestellt,

1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Januar 1992 bis zum 7. August 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungsverpflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke;

2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. August 1993 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Auf das Urteil vom 16. März 1999 wird Bezug genommen.

Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise darum bitten, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Bestand des Klagepatents auszusetzen, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels und des Aussetzungsantrages bittet.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten zusätzlich geltend machen, die angegriffene Ausführungsform, die keinesfalls wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, wäre am Prioritätstag des Klagepatents ihrerseits mit Rücksicht auf den Stand der Technik, vor allem die DE-OS 28 29 839 (Anl. Ax 11) nicht patentfähig gewesen, so dass sie auch nicht als Verletzung des Klagepatents angesehen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2000 (Bl. 235-240 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. em. Dr. Dr. P4xx vom 20. November 2001 sowie auf die Niederschrift vom 23. Mai 2002 über die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen (Bl. 356-375 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat lediglich den Unterlassungsausspruch des landgerichtlichen Urteils geringfügig umformuliert, um ihn genauer an die angegriffene Ausführungsform anzupassen.

I.

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Staubsauger-Saugrohr mit folgenden Merkmalen:

1. Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr,

2. mit einem Innenrohr (23) und mit einem Außenrohr (25) von jeweils zu-
mindest überwiegend kreisrundem Querschnitt,

3. mit einer endseitig des Innenrohres (23) an diesem im Zwischenraum
zwischen Innen- (23) und Außenrohr (25) angeordneten Dichtungshülse
(10),

4. zu deren Befestigung der die Dichtungshülse (10) aufnehmende Bereich
des Innenrohres (23) querschnittsverengungsfrei ist,

5. wobei die Dichtungshülse (10) eine kreisförmig umlaufende, an der
Innenumfangsfläche (29) des Außenrohres (25) anliegende Dichtungs-
lippe (19)

6. und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche (24) des Innenrohres (23)
axial zurückverlagerten Stützring (17) aufweist,

7. der Stützring (17) zumindest teilumfänglich innen an der Dichtungs-
hülse (10) angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirn-
fläche (24) des Innenrohres (23) übergreifend.

Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 6-23) ausführt, ist ein derartiges, allerdings nicht als Staubsauger-Saugrohr, sondern als Teleskoprohr für Teleskopfederungen oder hydraulische Stoßdämpfer verwendetes Rohr aus den im Zusammenhang stehenden deutschen Patentschriften 9 28 615 (Anl. K 3) und 9 16 250 (Anl. K 2) bekannt; die nähere Ausgestaltung des Rohres ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in der zuletzt genannten Patentschrift:

Bei diesem Rohr ist an einer die Abdichtung zwischen dem Innen- und dem Außenrohr bewirkenden Dichtlippe (1) ein mit einer in radialer Richtung eingezogenen Sitzfläche (2) versehener Haltering befestigt, dessen zylindrischer Teil (4) auf der Außenfläche (5) des Innenrohres (6) so angeordnet ist, dass die Sitzfläche (2) des Halterings den Ringteil (8) der Dichtung gegen die Unterkante des Innenrohres (6) presst. Bei Teleskoprohren der dort gezeigten Art sind zwischen Innen- und Außenrohr freie Ringräume erforderlich, die zur Aufnahme von Hydrauliköl dienen; das führt dazu, dass der Innenquerschnitt des Innenrohres deutlich kleiner ist als der des Außenrohres, was nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift dann, wenn man eine solche Rohrausgestaltung auch bei Staubsauger-Saugrohren verwenden würde, eine deutliche Verringerung der Saugleistung zur Folge hätte.

Die Klagepatentschrift erwähnt weiter (Spalte 1 Zeilen 24-31) ein Staubsauger-Saugrohr gemäß der DE-PS 26 18 065 (die entsprechende Auslegeschrift hat die Klägerin als Anl. K 4 zur Klageschrift vorgelegt), bei dem eine Dichtungshülse (10) in einem eingezogenen Bereich (13) des Innenrohres (11) außen fest angeordnet ist, wie sich aus der nachstehenden Figur 1 dieser Schrift ergibt:

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, bei ihm müsse zur Herstellung des eingezogenen Bereiches des Innenrohres eine kostenaufwendige, relativ große Verformungsarbeit aufgebracht werden, auch führe dieser eingezogene Bereich des Innenrohres zu Saugleistungsverlusten.

Schließlich geht die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 32 – 44) noch auf ein aus einer offenkundigen Vorbenutzung bekanntes Staubsauger-Saugrohr ein (die Parteien stimmen darin überein, dass es sich dabei um ein Staubsauger-Saugrohr der Firma P5xxxxx mit einem aus Polyamid bestehenden sogenannten „Dust-Ring“ gemäß der von den Beklagten als Anl. B 14 vorgelegten Zeichnung handelt; von dem vorbenutzten Rohr haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Muster überreicht); bei diesem Rohr ist an der Innenmantelfläche des Innenrohres eine Dichtungshülse („Dust-Ring“) verrastet, deren aus dem Innenrohr herausragendes Teil eine derartige Durchmessererweiterung aufweist, dass der Ringraum zwischen Innen- und Außenrohr abgedichtet wird.

Die Klagepatentschrift nennt es nachteilig, dass bei diesem Teleskoprohr die an der Innenmantelfläche des Innenrohres angeordnete Dichtungshülse eine Querschnittsverengung bewirke, die zu erheblichen Saugleistungsverlusten führe.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 48-53) bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, ausgehend von dem vorstehend genannten Stand der Technik ein mit verhältnismäßig geringem Aufwand herstellbares teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr zu schaffen, welches im Vergleich zum Bekannten die vorerwähnten Saugleistungsverluste völlig eliminiere.

Das so umschriebene technische Problem soll erfindungsgemäß gelöst werden durch eine Vorrichtung, die außer den oben genannten Merkmalen 1 bis 7 folgende weitere Merkmale aufweist:

8. Die Wandstärke (a) der Dichtungshülse (10) ist dem radialen Passungs-
spiel (S) zwischen Außen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen
gleich;

9. die Dichtungshülse (10) besteht aus Polyamid;

10. die radiale Höhe (f) des Stützringes (17) ist geringer als die Wand-
stärke des Innenrohres (23);

11. die Dichtungshülse (10) weist an ihrer Innenfläche (13) jeweils von
einer fensterartigen Materialverdünnung umgebene Rastmittel (14)
auf;

12. die federnden Rastmittel (14) greifen in Rastaussparungen (30) des
Innenrohres (23) ein;

13. die Rastmittel (14) lassen den freien Querschnitt des Innenrohres frei.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 21) hebt hervor: Dadurch, dass die das Innenrohr außen umgebende und dort befestigte Dichtungshülse eine Werkstoffdicke habe, die gerade dem normalen Passungsspiel zwischen Innen- und Außenrohr entspreche, womit sie wesentlich dünner als beim Stand der Technik ausgebildet sei, werde nicht nur die dort notwendigerweise vorhandene – gegebenenfalls auch noch einen zusätzlichen Aufwand an bildsamer Verformung erfordernde – Querschnittsverringerung des Innenrohres samt den damit einhergehenden Saugverlusten ausgeschaltet, sondern zugleich Material (für die Dichtungshülse) eingespart. Bei gleichzeitig optimaler Dichtung zwischen Innen- und Außenrohr durch die Dichtungslippe werde mit dem erfindungsgemäßen Teleskoprohr eine Saugleistungsverbesserung von mehr als 10 % erzielt. Die an der Innenumfangsfläche der Dichtungshülse angeformten, in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifenden Rastmittel, die wegen ihrer in ihrem Bereich vorgesehenen Materialverdünnung federnd zurückweichen könnten, bewirkten eine genaue und dauerhafte Befestigung der Dichtungshülse am Innenrohr; sie seien auf vorteilhafte Weise so dimensioniert, dass sie im Rastzustand nicht in den freien Querschnitt des Innenrohres hineinragten und auch keinen zusätzlichen Ringraum zwischen der Außenmantelfläche des Innenrohres und der Innenmantelfläche des Außenrohres beanspruchten.

Angesichts des Streites der Parteien bedürfen aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung die Merkmale 8, 9, 11 und 13 näherer Erörterung.

Merkmal 8 will erreichen, dass die Dichtungshülse in dem Raum zwischen Innen- und Außenrohr Platz findet, ohne dass es dazu eines Innenrohres bedarf, das (insgesamt oder auch nur in einem einzelnen, eingezogenen Bereich) einen deutlich geringeren Durchmesser als das Außenrohr hat, dass es vielmehr ausreicht, die – unvermeidbare – Differenz der Rohrdurchmesser nur so groß zu machen, wie sie sein muss, um sicherzustellen, dass sich die Rohre – die als Massenartikel ohne übermäßigen Aufwand hergestellt werden sollen und daher in ihren Abmessungen, auch hinsichtlich der „Rundheit“ ihres Querschnitts, gewisse, nicht ganz unerhebliche Toleranzen haben – problemlos gegeneinander verschieben lassen. Diese Differenz, die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung (Seite 8 f. der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 363 f. GA) einen Ringspalt zwischen Innen- und Außenrohr von durchschnittlich etwas weniger als 1 mm ergibt, bezeichnet die Klagepatentschrift als „radiales Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr“.

Die innerhalb des genannten Ringspalts befindliche Dichtungshülse darf die Verschieblichkeit der Rohre nicht beeinträchtigen, was sie nur kann, wenn ihre Wandstärke nicht nur nicht größer ist als die Breite des Ringspaltes, sondern verhältnismäßig deutlich dahinter zurückbleibt, da anderenfalls, wie der gerichtliche Sachverständige sowohl auf den Seiten 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 seines schriftlichen Gutachtens als auch bei seiner mündlichen Anhörung (vgl. Seiten 3 und 4 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 358 f. GA) überzeugend dargelegt hat, ein Klemmen der Rohre („Schraubzwingen-Effekt“) zu befürchten wäre. Die Hülse selbst dient daher nicht der Führung der Rohre, mit welcher sich das Klagepatent nicht befasst, sondern soll nur entsprechend ihrer Bezeichnung im Klagepatent eine Dichtungshülse sein, wobei die Dichtwirkung allein durch die gemäß Merkmal 5 an der Umfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtungslippe, nicht auch durch die Wand der Dichtungshülse erreicht werden soll. Auch das hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt (vgl. Seite 5 und Seite 13 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 360 und 368 GA), so dass der Senat ihm folgt.

Die Wand der Dichtungshülse, also ihr eigentlicher Körper, hat nur die Funktion, die an ihrem einen Ende befindliche Dichtungslippe und außerdem die der genauen und dauerhaften Befestigung der Dichtungshülse am Innenrohr dienenden Rastmittel (vgl. die Merkmale 11 und 12) sowie den Stützring (vgl. Merkmal 6) sicher zu tragen. Auch dann, wenn die Wanddicke der Dichtungshülse nur so groß ist, wie es zur Erfüllung der genannten Funktionen erforderlich ist (dazu muss sie nach den plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung, vgl. Seite 9 der Niederschrift = Bl. 364 GA, mindestens etwa 0,5 mm betragen), füllt sie nach dem Sinngehalt des Klagepatents den schmalen Ringspalt zwischen den Rohren „im wesentlichen“ aus, ihre Wandstärke ist also bereits dann, wie es Merkmal 8 nennt, „dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich“.

Wenn Merkmal 9 davon spricht, die Dichtungshülse solle aus Polyamid bestehen
– ohne dass sich dafür in der Beschreibung irgendeine Erklärung findet -, liegt darin nach dem Verständnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns keine eindeutige Anweisung, und zwar schon deshalb nicht, weil der Durchschnittsfachmann weiß, dass „Polyamid“ eine Werkstoffgruppe mit einem für Kunststoffe höheren Festigkeitsniveau bezeichnet, wobei die jeweiligen Werkstoffe durchaus unterschiedliche Festigkeits- und Elastizitätswerte aufweisen, wie der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 4-6 seines schriftlichen Gutachtens eingehend dargelegt hat. Da auch die Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen keine Bedenken erhoben haben, kann der Senat auf sie verweisen.

Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass er nach der Lehre des Klagepatents ein solches Polyamid auswählen soll, das den Anforderungen genügt, die bei einem erfindungsgemäßen teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohr an die Dichtungshülse gestellt werden. Die Hülse soll einerseits eine hinreichende Festigkeit und Formbeständigkeit aufweisen, damit sie durch den Stützring (Merkmal 6) und die Rastmittel (Merkmale 11 und 12) genau und dauerhaft am Innenrohr befestigt werden kann; sie muss des weiteren gute Gleiteigenschaften haben, damit sich trotz des für eine ausreichende Dichtwirkung erforderlichen festen Anliegens der Dichtlippe an der Innenwand des Außenrohres die Rohre ohne großen Kraftaufwand gegeneinander verschieben lassen, wobei das Material der Hülse auch genügend abriebsfest sein muss, damit diese sich durch die beim Verschieben der Rohre entstehende Reibung nicht zu schnell abnutzt (wobei der Durchschnittsfachmann allerdings sieht, dass bei einem teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohr im Laufe seiner gesamten Benutzungszeit nur mit relativ wenigen und dazu noch eher geringen Verschiebungen der Rohre gegeneinander zu rechnen ist). Schließlich muss der für die Hülse verwendete Kunststoff aber auch genügend elastisch sein, damit ein sicheres und dichtes Anliegen der Dichtlippe an der Innenwand des Außenrohres gewährleistet ist. Eine gewisse Elastizität des Kunststoffes ist des weiteren deshalb erforderlich, weil die Rastmittel (Merkmale 11 und 12) beim Aufschieben der Hülse auf das Innenrohr zunächst ausweichen und dann (federnd) nach innen in die Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen müssen.

Der – nur auf den ersten Blick eindeutig erscheinende – Wortlaut des Merk-
mals 9 verlangt also vom Durchschnittsfachmann auch bei der Verwendung von „Polyamid“ für die Dichtungshülse durchaus eingehende Überlegungen, um zu erkennen, welchen genauen Kunststoff er wählen soll. All das hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt (vgl. Seiten 18 und 19 seines schriftlichen Gutachtens), so dass der Senat ihm folgt.

Merkmal 11 lehrt Rastmittel, die nach dem Aufschieben der Dichtungshülse auf das Innenrohr (wobei sie nach außen ausweichen müssen, was durch das Außenrohr zu diesem Zeitpunkt nicht behindert wird, weil dieses Rohr erst nach der Montage der Dichtungshülse auf das Innenrohr aufgeschoben wird) nach innen in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen sollen, um so – zusammen mit dem Stützring gemäß Merkmal 6 – die Dichtungshülse in axialer Richtung festzulegen, so dass sie auch bei einem Verschieben der Rohre ihren Platz am Ende des Innenrohres zuverlässig beibehält. Die Rastmittel müssen deshalb, wie es Merkmal 12 nennt, „federnd“ sein. Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, werden solche federnden Hin- und Herbewegungen der Rastmittel erleichtert, wenn diese, wie es in Merkmal 11 weiter heißt, von einer fensterartigen Materialverdünnung umgeben sind, wenn also die Hülsenwand in der Nähe des der „Wurzel“ (so der gerichtliche Sachverständige auf Seite 6 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 361 GA) gegenüberliegenden Teiles der Rastmittel sowie rechts und links von ihnen dünner ist und deshalb einer Bewegung der Rastmittel senkrecht zur Hülsenwand weniger Widerstand entgegensetzt. Einer solchen Erleichterung von Bewegungen der Rastmittel bedarf es, wie der Durchschnittsfachmann sieht, besonders dann, wenn die Hülse aus Polyamid, also aus einem verhältnismäßig steifen Material besteht. Einen anderen Zweck, als die federnden Bewegungen der Rastmittel zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, soll die fensterartige, die Rastmittel umgebende Materialverdünnung patentgemäß nicht erreichen.

Wenn Merkmal 13 davon spricht, die – gemäß Merkmal 12 in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifenden – Rastmittel sollten den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen, so bedeutet das nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns nur, dass die Rastmittel den Querschnitt des Innenrohres in ihrem Bereich nicht so stark verengen sollen, dass es dadurch zu Saugleistungsverlusten kommen kann, die das Klagepatent ja gerade vermeiden will. Dass die Rastmittel im eingerasteten Zustand nicht einmal um Bruchteile von Millimetern über die Innenwandfläche des Innenrohres hinausragen dürften – obwohl das offensichtlich die Saugleistung des Staubsaugers nicht messbar beeinträchtigen kann -, etwa deshalb, weil dann irgendwelche vom Staubsauger aufgesaugten Teile wie Flusen, Haare oder dergleichen daran haften bleiben könnten, besagt das Merkmal 13 nicht. Denn von der zuletzt genannten „Gefahr“ ist in der Beschreibung des Klagepatents nirgendwo die Rede.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.

Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 bis 7 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf.

Das Merkmal 8 mit seinem aus den obigen Ausführungen unter I. ersichtlichen Inhalt ist entgegen der Ansicht der Beklagten wortsinngemäß verwirklicht; unstreitig beträgt die Wandstärke der Dichtungshülse überall mindestens etwa 0,62 bis 0,63 mm, also etwa zwei Drittel der Breite des Ringspaltes zwischen Innen- und Außenrohr (von etwa 0,95 mm) und ist damit im Sinne des Klagepatents dem radialen Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen gleich.

Zwar ist Merkmal 9 nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die Dichtungshülse bei der angegriffenen Ausführungsform nicht aus Polyamid, sondern aus Polyethylen (PE-LD) besteht.

Diese Abweichung vom Wortsinn des Merkmals 9 führt die angegriffene Ausführungsform aber nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Eine geschützte Erfindung wird nämlich auch dann benutzt, wenn die zu beurteilende Ausführungsform abgewandelte Mittel aufweist, die den patentgemäß gelehrten Mitteln jedenfalls im wesentlichen gleichwirkend sind und die der Durchschnittsfachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse mit Hilfe von Überlegungen auffinden kann, die an den Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; BGH, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; BGH, GRUR 2000, 105, 106 – Bratgeschirr).

Bei der Beantwortung der Frage, ob bei der jeweils zu beurteilenden Ausführungsform ein solcher Fall vorliegt, ist allerdings auch das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt des angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten. Kann der fachmännische Leser der Patentschrift annehmen, der Patentanmelder habe mit den von ihm bei der Anspruchsformulierung gewählten Begriffen, deren Bedeutung im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Patentschrift zu ermitteln ist, alles das niedergelegt, wofür er Schutz begehrt, so fallen Ausführungsformen, welche abgewandelte, mit Merkmalen des Patentanspruchs gleichwirkende Mittel aufweisen, die der Fachmann zwar an sich mit Hilfe seiner Fachkenntnis als gleichwirkend auffinden kann, aber nur mit Hilfe von Überlegungen, die gerade nicht am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, nicht in den Schutzbereich des Patents (vgl. dazu die soeben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in GRUR 2002).

Dieser Gesichtspunkt steht einer Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform mit ihrer Dichtungshülse aus PE-LD nicht entgegen.

Wie oben unter I. ausgeführt, bezeichnet das im Klagepatent als Material für die Dichtungshülse genannte Polyamid schon von seinem Wortlaut her keinen ganz bestimmten Kunststoff, sondern nur eine Gruppe von Kunststoffen mit durchaus unterschiedlichen Eigenschaften, so dass der Durchschnittsfachmann in jedem Fall weitere Überlegungen anstellen muss, um den für die Zwecke der Erfindung konkret geeigneten Kunststoff auszuwählen. Da der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Dichtungshülse u.a. eine hinreichende Elastizität aufweisen muss, er also jedenfalls keinen besonders steifen Kunststoff verwenden darf, und da die Klagepatentschrift mit keinem Wort sagt, warum der Patentanspruch 1 als Material der Dichtungshülse gerade Polyamid nennt, wird der Durchschnittsfachmann nicht annehmen, es komme der durch das Klagepatent geschützten Erfindung gerade auf den eher steifen Kunststoff Polyamid an – der nach der Lehre des Patents jedenfalls geeignet ist -, während für etwas weichere Kunststoffe wie z.B. Polyethylene, die vielfach als Material für Dichtungen eingesetzt werden, kein Schutz begehrt werden solle.

Wie der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 18-21 seines schriftlichen Gutachtens überzeugend ausgeführt und bei seiner mündlichen Anhörung (vgl. Seiten 14 ff. der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 369 ff. GA) bekräftigt hat, so dass der Senat ihm folgt, ist das bei der angegriffenen Ausführungsform als Material der Dichtungshülse verwendete PE-LD denjenigen patentgemäß in Betracht kommenden Polyamiden, die die für die Zwecke der Erfindung erforderlichen Eigenschaften haben, gleichwirkend, und der Durchschnittsfachmann konnte es mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund der von ihm ohnehin anzustellenden, an der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung orientierten
Überlegungen auffinden. Für die Wahl von PE-LD als Werkstoff sprach dabei besonders auch der Umstand, dass PE-LD bei ausreichender Steifigkeit eine Elastizität aufweist, die nicht nur eine gute Abdichtung durch die Dichtungslippe garantiert, sondern auch eine problemlose Montage der Dichtungshülse ermöglicht, weil die Rastnocken bereits aufgrund der allgemeinen Elastizität des Werkstoffes PE-LD während des Aufschiebens der Dichtungshülse auf das Innenrohr nach außen ausweichen und dann – federnd – in die Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen.

Wortsinngemäß verwirklicht ist das Merkmal 10. Dies ist nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Merkmal 11 ist nicht wortsinngemäß erfüllt, weil die Dichtungshülse der angegriffenen Ausführungsform zwar (bahnartige) Materialverdünnungen aufweist, die sich oberhalb der beiden an die Dichtungshülse angeformten Rastnocken befinden, diese Materialverdünnungen die Rastnocken aber nicht fensterartig umgeben. Denn das wäre, wie sich aus den obigen Ausführungen zu I. ergibt, nur der Fall, wenn die Materialverdünnungen sowohl an dem der „Wurzel“ der Rastnocken gegenüberliegenden Teil als auch zu beiden Seiten der Rastnocken vorhanden wären, was sie aber nicht sind. Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung (vgl. Seite 6 der Niederschrift, Bl. 361 GA) plausibel dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, werden durch die bahnartigen Materialverdünnungen die bei der Montage der Dichtungshülse erforderlichen Bewegungen der Rastmittel senkrecht zur Hülsenwand jedenfalls nicht in nennenswertem Maße erleichtert. Das Merkmal 11 ist aber äquivalent erfüllt, wobei das Ersatzmittel für die patentgemäß vorgesehenen, die Rastmittel fensterartig umgebenden Materialverdünnungen darin besteht, dass als Material der Dichtungshülse statt Polyamid Polyethylen (PE-LD) verwendet worden ist, welches von sich aus so elastisch ist, dass es die genannten Bewegungen der Rastmittel ohne weiteres, also auch ohne Materialverdünnungen ermöglicht, die die Rastmittel fensterartig umgeben. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist daher die äquivalente Benutzung des Merkmals 11 durch die angegriffene Ausführungsform aus den gleichen Gründen zu bejahen, die der Senat bereits zu Merkmal 9 (das, wie auch die Beklagten nicht bezweifeln, vgl. z.B. Seite 2 oben ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 11. Juni 2002, Bl. 379 GA, in engem Zusammenhang mit Merkmal 11 steht) dargelegt hat.

Angesichts dessen, dass die erfindungsgemäß erforderliche „federnde“ Beweglichkeit der Rastmittel bei der angegriffenen Ausführungsform bereits durch die Wahl des Werkstoffes Polyethylen (PE-LD) erzielt wird, die Rastmittel deshalb auch hier „federnd“ im Sinne des Klagepatents sind, wird das Merkmal 12 wortsinngemäß verwirklicht, weil auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Rastmittel in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen. Dass sie im eingerasteten Zustand durch die Aussparungen hindurchgreifen und um eine winzige Kleinigkeit über die Oberfläche der Innenwandung hinausragen, ändert nichts daran, dass sie in der vom Klagepatent gelehrten Weise in die Rastaussparungen „eingreifen“.

Schließlich ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch das Merkmal 13 wortsinngemäß verwirklicht, auch wenn dort die Rastmittel um Bruchteile von Millimetern über die Innenmantelfläche des Innenrohres hinausragen. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen (unter I.) zum Merkmal 13.

III.

Die Beklagten können nicht mit Erfolg einwenden, die nicht wortsinngemäß vom Klagepatent Gebrauch machende angegriffene Ausführungsform stelle ungeachtet der Ausführungen unter II. dieses Urteils jedenfalls deshalb keine Patentverletzung dar, weil sie ihrerseits am Prioritätstage des Klagepatents mit Rücksicht auf den Stand der Technik nicht patentfähig gewesen wäre (sogenannter „Formstein“-Einwand, vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 803 ff – Formstein).

Unabhängig davon, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten der Mangel der Patentfähigkeit bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gerade durch die Abweichungen vom Wortsinn der Merkmale 9 und 11 begründet werden soll, was aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1997, 454, 457 – Kabeldurchführung) erforderlich wäre, um den „Formstein“-Einwand geltend machen zu können, ist die angegriffene Ausführungsform durch den von den Beklagten genannten Stand der Technik, insbesondere auch die DE-OS 28 29 839 (Anl. Ax 11), weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch auch nur nahegelegt. Denn keine der Entgegenhaltungen zeigt ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bei dem die Dichtungshülse in dem ohnehin erforderlichen schmalen Spalt zwischen Innen- und Außenrohr angebracht ist. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. em. Dr. Dr. P4xx auf den Seiten 23 und 24 seines schriftlichen Gutachtens zutreffend hervorgehoben hat (ebenso auch der vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F4xxxxxxx, vgl. Seite 6 seines von der Klägerin als Anl. K 14 überreichten Gutachtens vom 13. März 2002), zeigt die DE-OS 28 29 938 kein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, d.h. ein solches, das mehrere, durch die Stellung der beiden Rohre zueinander definierte Arbeitsstellungen zulässt. Vielmehr sieht das dort gezeigte Rohr nur eine einzige Arbeitsstellung vor, die dann erreicht ist, wenn das am Innenrohr angebrachte federnde Sicherungsglied (11) mit seinem freien Ende (19) in die Öffnung (21) des Außenrohres eingerastet ist. Das Außenrohr ist in dem Bereich, in den das Innenrohr eingeschoben wird, nach außen erweitert, so dass nach dem Einschieben des Innenrohres bis in die Arbeitsstellung das aus beiden Rohren bestehende Staubsauger-Saugrohr überall den gleichen Innendurchmesser hat. Die sowohl vom Klagepatent als auch von der angegriffenen Ausführungsform gelösten Probleme, die sich gerade wegen der Teleskopierbarkeit der Rohre ergeben, tauchen daher bei dem in der DE-OS 28 29 938 gezeigten Rohr gar nicht auf.

IV.

Dass und warum angesichts der gegebenen Patentverletzung der Klägerin die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche gegen die Beklagten zustehen, wobei die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung und auf Schadensersatz zulässigerweise auf bloße Feststellung klagen kann, hat das Landgericht in Abschnitt III. seines Urteils im einzelnen ausgeführt, ohne dass die Beklagten diese – zutreffenden – Ausführungen besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verweisen.

V.

Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (§ 148 ZPO) besteht kein Anlass.

Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht gewährt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits – selbst dann, wenn bereits ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt – jedenfalls erheblich erschwert würde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anhängigen Verfahren nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug -; Senat, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Das ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren oder im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht bereits gewürdigt worden ist und den dort tätigen sachkundigen Stellen keinen Anlass gegeben hat, die Rechtsbeständigkeit des in Rede stehenden Schutzrechts in Zweifel zu ziehen (vgl. die soeben genannten Fundstellen).

So ist es auch vorliegend: Das Bundespatentgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Standes der Technik die Nichtigkeitsklage abgewiesen; für die Richtigkeit seiner Entscheidung spricht auch der Inhalt des im Verfahren über die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom Bundesgerichtshof eingeholten Sachverständigengutachtens. Soweit der dortige Gutachter angenommen hat, das Klagepatent sei mit seinem geltenden Anspruch 1 gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), hat er übersehen, dass es dafür nicht auf einen Vergleich des geltenden Patentanspruchs mit der vom Anmelder ursprünglich gewählten Anspruchsfassung ankommt, sondern allein darauf, ob bereits der Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen die mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs umschriebene Erfindung offenbart hat, was vorliegend der Fall war, so dass eine unzulässige Erweiterung nicht angenommen werden kann.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

VII.

Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die Frage, ob der Schutzbereich des Klagepatents auch eine Ausführungsform mit einer aus Polyethylen bestehenden Dichtungshülse erfasst, obwohl der Wortlaut des Patentanspruchs nur von Polyamid, also einer anderen Kunststoffgruppe, spricht, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.