2 U 124/01 – Drehriegelverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 207 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juli 2003, Az. 2 U 124/01 

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.Juli 2001 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Höhe des angedrohten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes auf € 250.000,00 beschränkt wird.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 520.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf DM 1.000.000,00 = € 511.291,88 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 02 418 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 26. Januar 1984 am 25. Januar 1985 eingereichten und am 1. August 1985 offengelegten Anmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents ist am 27. Juni 1991 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 4 folgenden Wortlaut haben:

„1.
Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil mit folgenden
Merkmalen:

a) ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen zylindrische Bohrung, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,

b) eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorgesehen,

c) eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet,

d) eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,

e) eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager ausführt,

dadurch gekennzeichnet,

daß die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle (50) verhindert, indem eine sich am Lager (30) nach außen abstützende Hülse (20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff (10) verbunden und mit einer Führungsfläche (21, 23, 24, 25), welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, daß ein sich quer von der Welle (50) erstreckender Stift (51) unter der Vorspannung einer Feder (61) an der Führungsfläche der Hülse anliegt, so daß durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht und über den auf der Führungsfläche (23) geführten Stift (51) der Welle (50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge (34, 135) an Welle und Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen.

4.
Schloß nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vorgesehen ist, welcher in eine L-förmige Führungsnut in der Innenfläche eines die Welle umgebenden, nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatz geführt ist, wobei ein L-Schenkel (35) der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (33) in Umfangsrichtung verläuft.“

Die Beklagte und die G GmbH mit Sitz in ####4 Rödermark haben im Jahre 2001 Nichtigkeitsklagen betreffend das Klagepatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 erhoben. Die Nichtigkeitsklagen sind durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Lehre des Patentanspruches 1 neu sei und sich für den Fachmann, einen Maschinenbautechniker mit Fachschulabschluß und lang-jährigen Erfahrungen in der Entwicklung von Schlössern, insbesondere von Zugschlössern, unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe und mit dem Patentanspruch 1 auch der angegriffene Unteranspruch 4 ohne weiteres Bestand habe. Gegen dieses Urteil des Bundespatentgerichts haben die Nichtigkeitsklägerinnen Berufung eingelegt, über die der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat.

Die G GmbH war vor Erhebung der vorgenannten Nichtigkeitsklage in einem Patentverletzungsrechtsstreit (Az.: 4 O 213/95 LG Düsseldorf =
2 U 64/95 OLG Düsseldorf) durch das als Anlage K 10 vorgelegte Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Verletzung der Kombination der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents im Hinblick auf eine aus der Seite 9 dieses Urteils ersichtliche Ausführungsform verurteilt worden. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Revison hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, und zwar auch nicht darüber, ob die Revision gegen das als Anlage K 10 vorgelegte Senatsurteil vom 20. Juli 2000 überhaupt angenommen wird. Die Entscheidung darüber ist bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren zurückgestellt worden.

Die Beklagte vertreibt auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland den als Anlage K 2 zur Klage überreichten Drehriegelverschluss unter der Bezeichnung Zug-Drehriegel (Art. Nr. 220-9313). Sie bietet Verschlüsse dieser Art auch auf ihrer Homepage im Internet an. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen gemäß Anlage K 8.1-8.9 verdeutlichen den als Anlage K 2 vorgelegten Drehriegelverschluss der Beklagten.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ist Inhaber des europäischen Patents 1 131 521 (Anlage WKS 8), dessen technische Lehre bei dem Drehriegelverschluss gemäß Anlage K 2 verwirklicht ist und das ausweislich der Patentbeschreibung unter Berücksichtigung der technischen Lehre des Klagepatents vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist . Der Patentanspruch 1 des vorgenannten Patents hat folgenden Wortlaut:

„Drehriegelverschluß (10,110) mit Zugeinrichtung, bestehend aus einem Verschlußgehäuse (12, 112), das an einem äußeren Ende eine Steckschlüsselöffnung und an seinem anderen, inneren Ende einen Drehriegel (18, 118) aufweist, und das mit einem Ende (16) durch einen an den Außenquerschnitt des Gehäuses (12, 112) angepaßten Durchbruch in einer Wand, wie Türblatt (20, 120) hindurchsteckbar und festlegbar ist, mit einem ersten, zum äußeren Ende (14,114) hin offenen, zur Gehäuseachse koaxialen Lagerbereich (28, 128) für einen Steckschlüssel-Aufnahmekopf (30, 130), und mit einem an den ersten Lagerbereich (28, 128) anschließenden, zum entgegengesetzten inneren Ende (16) des Gehäuses (12, 112) hin offenen zweiten Lagerbereich (34, 134) für einen den Drehriegel (18, 118) tragenden, in dem zweiten Lagerbereich (34, 134) drehbar und axial verschieblich gelagerten Riegelantriebsfuß (36, 136) , wobei zwi-schen Steckschlüssel-Aufnahmekopf (30, 130) und Drehriegel (18, 118) eine Kupplungseinrichtung (48, 148, 50, 150) vorgesehen ist, die mit einer Nockenstift-Nockenbahn-Einrichtung (48, 148, 50, 150) zur Drehung und/oder Axialverschiebung des Drehriegels (18, 118) mit Bezug auf das Gehäuse (12, 112) bei Drehung des Steckschlüssel-Aufnahmekopfes (30, 130) versehen ist, und zwischen Steckschlüssel-Aufnahmekopf (30, 130) und Drehriegel (18, 118) einen winkelmäßig begrenzten Freilauf (72, 172, 76, 176) ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, daß vom Steckschlüssel-Aufnahmekopf (30, 130) eine im Querschnitt runde Welle (38, 138) ausgeht, die über den Drehriegelantriebsfuß (36, 136) hinausragt und an dem hinausragenden Ende mit einer Querbohrung (46, 146) zur Aufnahme eines Nockenstiftes (48, 148) versehen ist, und daß von der vom Gehäuse (12, 112) abgewandten Seite des Riegels (18, 118) eine Nockenbahn (50, 150) gebildet wird, auf der der Nockenstift (48, 148) gegen Federkraft (80, 180) geführt wird, und daß der Außenumfang des Riegelantriebsfußes (36, 136) einen nichtrunden Querschnitt (52, 152) aufweist und in einem ebenfalls nichtrunden Querschnitt aufweisenden Durchbruch in einem ersten Abschnitt des zweiten Lagerbereichs (34, 134) axial verschieblich und in einem zweiten Abschnitt (64, 164) des zweiten Lagerbereichs (34, 134) begrenzt drehbar ist. “

Die Klägerin, die die technische Lehre des Klagepatents zumindest in der Kombination der Patentansprüche 1 und 4 für rechtsbeständig ansieht, macht geltend, dass der Drehriegelverschluss der Beklagten gemäß Anlage K 2 von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 4 Gebrauch mache. Soweit Merkmale dieser Ansprüche bei der angegriffenen Ausführungsform nicht dem Wortsinn nach verwirklicht seien, seien sie bei der angegriffenen Ausführungsform mit zu den wortsinngemäßen Mitteln patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinn nach nicht verwirklichten Merkmale auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht seien. Es fehle an einer Gleichwirkung der ausgetauschten Mittel mit den wortsinngemäßen Mitteln. Sie seien im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wortsinngemäßen Mitteln auch nicht „gleichwertig“. Der Fachmann habe zu ihnen bei einer Orientierung an der technischen Lehre des Klagepatents nicht als gleichwirkend und gleichwertig finden können, wie auch der Umstand deutlich mache, dass auf die angegriffene Ausführungsform unter Berücksichtigung des Klagepatents das europäische Patent 1 131 521 (Anlage WKS 8) erteilt worden sei. Im übrigen stehe der Erstreckung des Schutzbereichs des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform im Wege der Äquivalenz auch der Stand der Technik gemäß der US-PS 2 269 264 (Anlage B 1 ; „Haim“-Schloss) und gemäß dem vorbekannten Schloss der Firma F2 (Anlage B 5; „F2“-Schloss) entgegen. Zumindest sei aber im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren angezeigt.

Das Landgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die
Nichtigkeitsklage mangels hinreichender Erfolgsaussichten dieser Klage abgelehnt und mit dem angefochtenen Urteil in der Sache antragsgemäß wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, — DM – ersatzweise Ordnunghaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schlösser mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil mit den folgenden Merkmalen:

a)
ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,

b)
eine Betätigungeinrichtung ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorgesehen,

c) eine Hülse ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet,

d)
eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Hülse vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Hülse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,

e)
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Hülse einen Antrieb zu erteilen, wobei die Hülse innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die die Hülsenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse verhindert, indem eine sich am Lager nach außen abstützende Welle drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden und mit einer Führungsfläche, welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, und ein sich quer von der Welle erstreckender Stift unter der Vorspannung einer Feder an der Führungsfläche der Hülse anliegt, so dass durch eine Drehbewegung des Griffes die Welle gedreht und über den auf der Führungsfläche geführten Stift der Hülse eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge an der Hülse und an dem Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Hülse begrenzen und die axiale Bewegung der Hülse zulassen,

und

der Hülsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse verformt ist, so dass die Hülsenform wie ein sich von der Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welche in eine L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die Hülse umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes geführt ist, wobei ein L-Schenkel der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel in Umfangsrichtung verläuft;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. September 1985 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -prei-
sen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abneh-
mer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-
genhöhe, Verbreitungzeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für Zeit seit dem 27. Juli 1991 zu machen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 26. Juli 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht, wie bereits ausgeführt, geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei und auf die Nichtigkeitsklagen hin vernichtet werde. Eine Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform in den Äquivalenzbereich des Klagepatents komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dem der Stand der Technik entgegenstehe. Die angegriffene Ausführungsform mit ihren von der erfindungsgemäßen Lehre abweichenden Mitteln sei für den Fachmann durch das „F2“-Schloss (Anlage B 5), gegebenenfalls in Verbindung mit dem „Haim“-Schloss ( Anlage B 1), nahe-gelegt gewesen. Im übrigen lägen entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung hier die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es für den Fachmann als kinematische Umkehr nahegelegen habe, „Welle“ und „Hülse“ zu vertauschen, sei die geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1 und 4 bei der angegriffenen Ausführungsform nicht patentrechtlich äquivalent verwirklicht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über die von ihr gegen das Klagepatent er-
hobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 2/01) auszusetzen.

Die Klägerin, für die eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die das Klagepatent betreffenden anhängigen Nichtigkeitsklagen nicht in Betracht kommt, beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2001
zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist überdies darauf, dass nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats und auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform dahin beurteilt, dass sie von der Lehre der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar teils wortsinngemäß und teils mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform, soweit sie die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht, und zwar auch mittels patentrechtlich äquivalenter Mittel, nicht durch den von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt gewesen sei. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anhängigen Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH, die das Landgericht bereits vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, besteht nach dieser Entscheidung , die schon die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und nicht erst eine Kombination der technischen Lehren der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents für patentfähig ansieht, ohne dass für den Senat insoweit entscheidende Beurteilungsfehler erkennbar wären, erst recht kein Anlass.

I.

Die Lehre des Klagepatents betrifft Schlösser, insbesondere Schlösser mit Zugmechanismus. Sie richtet sich an einen Fachmann, wie ihn das Bundespatentgericht auf Seite 6 oben seines Urteils vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) zutreffend definiert hat, nämlich einen Maschinenbautechniker mit Fachschulabschluss und langjährigen Erfahrungen in der Entwicklung von Schlössern, insbesondere von Zugschlössern.

Der sich so darstellende, durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erfährt in ihrer Einleitung, dass sich die Erfindung auf ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil, was für ihn zum Beispiel eine Tür sein kann, und einen festen Bauteil, was zum Beispiel ein Türrahmen sein kann, mit den in Spalte 1, Zeilen 8 – 25 unter a) bis e) genannten Merkmalen bezieht.

Schlösser mit Zugmechanismus von „vorstehendem Typ“ werden in Spalte 1,
Zeilen 26-29 der Klagepatentschrift als in den US-Patenschriften 28 60 904, 33 02 964 und 34 02 958 (Anlagen K 3, K 4 und K 5) offenbart bezeichnet, was der Fachmann dahin versteht, dass dieses Schlösser sämtliche der vorgenannten Merkmale aufweisen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 – 6 der US-Patentschrift 28 60 904 (Anlage K 3) verdeutlichen diesen Stand der Technik, von dem die Klagepatentschrift ausgeht.

Die vorstehend wiedergegebenen Figuren zeigen mit dem Bezugszeichen 1 ein bewegliches Verschlussteil und mit dem Bezugszeichen 3 und 4 ein festes Bau-teil. Das Schloss mit Zugmechanismus (Bezugszeichen 7) besitzt ein Lager , das für eine nicht drehbare Befestigung an dem beweglichen Verschlussteil (Bezugszeichen 1) geeignet ist, und hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles (1) verläuft. Eine Betätigungseinrichtung (18) ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorge-sehen. Eine Welle (11) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet. Eine Sperrklinke (28) ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer bestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet. Der Sperrfinger ist dazu eingerichtet, den Anschlagstreifen (4) längs der durchgehenden Kante der Türöffnung (2) in der Wand oder Unterteilung (3) zu hintergreifen. In dem dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Sperrklinke mittels eines Paares Muttern (26 und 27) an der Welle befestigt. Schließlich ist eine Einrichtung vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt.

Zur Wirkungsweise dieses Standes der Technik findet der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann in der US-PS 28 60 904 (Anlage K 3) in Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 2 Erläuterungen, die sich wie folgt übersetzen lassen:

„Wurde der Knopf 18 entgegen dem Uhrzeigersinn auf dem Gewindeabschnitt 12 der Welle zurückgedreht, wie in Figur 5 gezeigt, dann wird die Manschette 15 im Uhrzeigersinn gedreht, wie vom Pfeil in Fi-

gur 5 angezeigt, und die Welle 11 wird zusammen hiermit gedreht, um den Finger 28 aus der Lage in Figur 6 herauszuschwenken, bis er in der Lage der Figur 4 vom Anschlagvorsprung 29 des Trägers angehalten wird, wobei das Ende des Fingers hierdurch hinter den Streifen 4 gebracht wurde. Ist dies fertiggestellt, dann wird der Knopf 18 im Uhrzeigersinn auf den Gewindeabschnitt 12 der Welle gedreht, welch letztge- nannte hierdurch nach vorne entgegen der Feder 20 gezogen wird, und der Finger 28 wird in Klemmeingriff mit dem Anschlagstreifen 4 gebracht, wie in Figur 3, mit dem Ergebnis, dass der Randbereich der Kante der Tür 1 strömungsmitteldicht gegenüber der Dichtung 5 abdichtet. Wie gezeigt, ist diese Manipulierungsmanschette 15 mit einem Zeiger 31 versehen, der in die gleiche Richtung wie der Finger 28 weist, um die verriegelte Lage der Vorrichtung an der Außenseite der Tür anzuzeigen. Demselben Vorgang wird gefolgt, um alle Befestigungeinrichtungen an der Tür in Figur 1 zu betätigen.

Um das Schloss zu lösen, wird der obige Vorgang umgekehrt, d. h., der Knopf 18 wird soweit zurückgeschraubt, wie dies vom Kopf 13 der Welle 11 gestattet ist, womit einhergehend die Feder 20 bei der Aufweitung der Welle 11 nach innen zieht, mit dem damit einhergehenden Zurückziehen des Fingers 28 vom Streifen 4. Schließlich wird die Welle 11 im Uhrzeigersinnn mittels der Manipuliermanschette 15 gedreht, um den Finger 28 zurück in die Lage der Figur 5 zu schwenken. In diesem Zusammenhang wird beobachtet, dass durch die Einwirkung des Fingers 20 auf der Welle 11 der Knopf ständig in Reibungseingriff mit der Scheibe 23 und die Manschette 15 in Reibungseingriff mit der Scheibe 25 gehalten ist.“

An diesem bekannten Schloss wie auch an dem aus der US-PS 3 302 964 bekannten Schloss (Anlage K 4) bemängelt die Klagepatentschrift, dass es nicht möglich sei, den Griff zu drehen, bevor die Sperrklinke abgehoben wird. Beim Verschließen hingegen sei es möglich, die Sperrklinke anzuziehen, bevor sie gedreht wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 – 40), danach besteht bei den Schlössern nach den beiden US-Patentschriften der Nachteil, dass sich axiale und drehende Bewegung der Sperrklinke überlagern können.

Von dem Schloss nach der US-PS 3 402 958 (Anlage K 5), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend verkleinert wiedergegeben sind, heißt es ab Zeile 41 der Spalte 1 der Klagepatentschrift, dass es eine Verbesserung gegenüber den „Hub- und Dreh“-Schlössern der zwei zuvor genannten US-Patentschriften darstelle, indem Erweiterungen an den Seiten des Griffes vorgesehen seien. Diese Erweiterungen umschlössen den viereckigen Kopf einer Muffe, wodurch ein Drehen des Griffes in der eingeklinkten Stellung verhindert werde.

Der Durchschnittsfachmann, der in diese US-PS schaut, sieht ein Schloss mit Zugmechanismus mit folgenden Merkmalen :

1. Das Schloss mit Zugmechanismus entwickelt eine Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil 50 und einem festen Bauteil 51 (vgl. Figur 3).

2. Es ist ein Lager 30 vorgesehen, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile 50 geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat (vgl. Spalte 2, Zeilen 37 bis 40 in Verbindung mit Figur 3), die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles 50 verläuft.

3. Eine Betätigungseinrichtung 10 ist an dem äußeren Ende des Lagers 30 drehbar vorgesehen.

4. Eine Welle 20 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers 30 angeordnet.

5. Eine Sperrklinke 40 ist an dem inneren Ende der Welle 20 vorgesehen, um in das Bauteil 51 einzugreifen, wenn die Welle 20 sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet (vgl. Figur 3).

6. Eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle 20 einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle 20 innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt (vgl. Spalte 4 , zeilen 10- 31).

Wie der Durchschnittsfachmann dem weiteren Inhalt dieser US-Patentschrift in Verbindung mit den nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen weiteren Figuren 4 bis 9 dieser Schrift entnimmt, verhindert die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle 20 und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle 20 (vgl,. Spalte 3, Zeile 24 bis Spalte 4, Zeile 9), indem Steuerflächen 16, 17 am Ende eines im Griffende 10 ausgebildeten Hohlraumes angeordnet sind und sich am Lager 30 nach außen abstützen (vgl. Figur 4 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 6 – 26), wobei die Steuerflächen 16,17 drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff 10 verbunden sind und die Steuerflächen mit einer Führungsfläche 16 a, 16 b, 17a, 17 b versehen sind, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben (Spalte 3, Zeilen 34 bis Spalte 4, Zeile 9) und ein Stift 25 (vgl. Figur 3) sich quer von der Welle 20 erstreckt (vgl. Fig. 2) und unter der Vorspannung einer Feder 37 steht, aber nicht an den Steuerflächen anliegt (vgl. Figur 3 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 37 bis 54), so dass über den Stift 25 der Welle eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung des Griffes 10 die Welle 20 gedreht wird (vgl. Figur 7). Es sind Anschläge 32 am Lager 30 vorgesehen, die die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Schloss als nachteilig, dass dann, wenn ein ausreichendes Drehmoment angewendet werde, es möglich sei, die Erweiterungen von dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht werde. Wenn sich der Griff in der geöffneten Stellung befinde, sorgten die zusammenwirkenden Oberflächen auf dem Griff und der Muffe für einen Sperrvorgang. Es sei deshalb sogar mit den bei diesem Schloss vorhandenen Verbesserungen noch möglich, die Verschlussvorrichtung mit in falscher Lage befindlicher Sperrklinke zu verschließen (Spalte 1, Zeilen 48 – 56).

Vor dem Hintergrund des zuvor dargestellten Standes der Technik und seiner Würdigung in der Klagepatentschrift ist die Aufgabe der Erfindung in der Klagepatentschrift dahin formuliert, ein Schloss mit Zugmechanismus zu schaffen, in welchem der Schließvorgang im Gegensatz zu der zweistufigen Hub- und Drehbewegung bei Schlössern nach dem Stand der Technik vereinfacht wird (Spalte 1, Zeilen 58 – 61). Vereinfachung bedeutet vor dem Hintergrund der aufgeführten Nachteile des Standes der Technik, dass der Schließvorgang eindeutig gemacht wird und sich überlagernde axiale und drehende Bewegungen der Sperrklinke vermieden werden. Vereinfachung bedeutet darüber hinaus auch, dass der komplette Schließvorgang sich mit nur einer bzw. weniger als einer Umdrehung des Betätigungsgriffes vollziehen läßt.

Zur Lösung der zuvor dargestellten Aufgabe wird eine Kombination vorgeschlagen, wie sie sich aus den Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents ergibt, wobei die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits allerdings nur Schutz begehrt, soweit diese Merkmale mit den Merkmalen des Patentanspruches 4 kombiniert sind. Danach betrifft das Klagepatent – soweit aus ihm hier Schutz begehrt wird – mit den Patentsprüchen 1 und 4 merkmalsmäßig gegliedert eine Schloss mit folgenden Merkmalen:

1. Es hat einen Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil (D) und einem festen Bauteil (F).

2. Es ist ein Lager (30) vorgesehen, das zur nicht drehbaren Befestigung an einem der Teile (D) geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft.

3. Eine Betätigungseinrichtung (10) ist an dem äußeren Ende des Lagers (30) drehbar vorgesehen.

4. Eine Welle (50) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30) angeordnet.

5. Eine Sperrklinke (70) ist an dem inneren Ende der Welle (50) vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle (50) sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.

6. Eine Einrichtung (10, 20, 21, 23-25/51/61/33-35, 135, 52) ist vorgesehen, um der Welle (50) einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle (50) innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager (30) ausführt.

7. Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung (10, 20, 21, 23-25/51/61/ 33-35, 135, 52) verhindert
a) eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle (50) und
b) eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle (50),
indem

8. a) sich eine Hülse (20) am Lager (30) nach außen abstützt,
b) die Hülse (20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff
(10) verbunden ist,
c) die Hülse (20) mit einer Führungsfläche (21, 23-25) versehen ist, die
Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat,

9. ein Stift (51)
a) sich quer von der Welle (50) erstreckt und
b) unter Vorspannung einer Feder (60) an der Führungsfläche (21, 23-25) der
Hülse (20) anliegt, so dass

10. a) über den auf der Führungsfläche (21, 23-25) geführten Querstift (51) der
Welle (50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn
b) durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht wird;

11. es sind Anschläge (34, 135) an der Welle (50) und im Lager (30) vorgesehen,
die
a) die Drehbewegung der Welle (50) begrenzen und
b) die axiale Bewegung der Welle (50) zulassen;

12. es ist ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vor-
gesehen, der
a) in einer L-förmigen Führungsnut (33, 35) in der Innenfläche eines nach
innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (31) geführt
ist, der die Welle (50) umgibt;
b) ein L-Schenkel (35) der Führungsnut verläuft in axialer Richtung, der andere
L-Schenkel (33) verläuft in Umfangsrichtung.

Von den vorgenannten Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen bilden die Merkmale 1 bis 6 den Oberbegriff des Patentanspruches 1, während die Merkmale 7 bis 11 das Kennzeichen dieses Anspruches und die Merkmalsgruppe 12 das Kennzeichen des Patentspruches 4 darstellen.

Aus dieser Merkmalskombination ergibt sich, dass das erfindungsgemäße Schloss in insgesamt fünf Baugruppen unterteilt ist: Das nicht drehbare Lager (Merkmal 2), eine (drehbare) Betätigungeinrichtung/Griff (Merkmal 3), eine Welle, die konzentrisch im Lager angeordnet ist (Merkmal 4), eine Sperrklinke, die am inneren Ende der Welle befestigt ist (Merkmal 5), und eine Einrichtung, mit Hilfe derer der Welle ein Antrieb erteilt wird, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt (Merkmal 6). Die weiteren Merkmale 7 bis 11, die das Kennzeichen des Anspruches 1 ausmachen, verkörpern die eigentliche Erfindung und befassen sich damit, wie es errreicht wird, dass gegenüber dem gattungsgemäßen, in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik eine Vereinfachung des Schließvorgangs einschließlich einer eindeutigen Bewegungsabfolge eintritt, wobei die zusätzliche Merkmalsgruppe 12, die das Kennzeichen des Anspruches 4 bildet, eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben der Merkmalsgruppe 11 darstellt.

Zur Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lösung sind nachstehend (verkleinert) die Figuren 1 bis 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben.

Anhand der vorstehend wiedergegebenen Figuren läßt sich die Erfindung wie folgt erläutern:

Das Schloss besitzt ein Lager (30), das in der Tür (D) nicht drehbar befestigt ist. Das Lager weist eine zylindrische Bohrung auf, die beispielsweise in der Figur 2 zu erkennen ist. Diese Bohrung erstreckt sich im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche der Tür (D).

Am äußeren Ende des Lagers (30) ist eine Betätigungseinrichtung vorgesehen, nämlich ein Griff (10), der beispielsweise die Gestalt eines zweiflügeligen Handgriffes haben kann (vgl. Figur 2) – Wie die Figur 2 zeigt, ist die Welle (50) innerhalb und konzentrisch zur Bohrung des Lagers angeordnet.

An dem ins Innere des Schrankes oder dergleichen gerichteten Ende der Welle (50) ist eine Sperrklinke (70) vorgesehen (vgl. insbesondere Figuren 1, 7 und 8). Die mit dem Merkmal 5 vorgesehene Anbringung der Sperrklinke „am inneren Ende“ der Welle (20) bedeutet, dass sich keine funktionellen Teile des Schlosses mehr auf der Welle hinter der Sperrklinke befinden, d. h. die zur Funktion des Schlosses benötigten Teile befinden sich innerhalb der Türe zwischen Türlager und Sperrklinke und das in den Figuren 1 und 2 rechts von der Mutter (71) dargestellte Wellenende könnte nach der Montage des Schlosses abgeschnitten werden, ohne dass sich dadurch Änderungen in der Funktion des Schlosses ergäben (vgl. so auch das Bundespatentgericht im vorletzten Absatz auf Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1). – Diese Sperrklinke (70) dreht sich stets synchron mit der Welle (50) und kann an den Türrahmen (F) nur dann herangezogen werden, wenn sich die Welle (50) und damit die Klinke in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet, nämlich in der Stellung gemäß Figuren 1, 7 und 8 . Die mit dem Merkmal 5 weiter gegebene technische Lehre, dass die Sperrklinke in das andere Bauteil eingreift, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet, versteht der Fachmann dahin, dass zwischen Welle und Sperrklinke eine drehfeste Verbindung bestehen muss, so dass die Sperrklinke alle Bewegungen der Welle mitmacht (so auch das Bundespatentgericht aus Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1).

Die im Patentspruch 1 näher bezeichnete Einrichtung treibt die Welle (50) an, wobei mit der Merkmalsgruppe 7 die Funktion der die Wellenbewegung bestimmenden Einrichtung festgelegt wird: Sie verhindert eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle und eine Drehung während der Axialverschiebung, d. h. die Einrichtung lässt entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehung der Welle zu. Die Vorrichtungsteile, mit denen diese Funktion erreicht wird, sind im Patentanspruch 1 in den Merkmalsgruppen 8 bis 11 angegeben (vgl. Bundespatentgericht Seite 11 letzter Absatz des Urteils vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1).

Wie bereits gesagt, führt die Drehbewegung der Welle (50) bei dem Erfindungsgegenstand zu einem Verschwenken der Sperrklinke (70). Die Axialverschiebung in Bezug auf das Lager (30) ist beispielhaft aus einem Vergleich von Figur 7 mit Figur 8 zu entnehmen. In Figur 8 ist die Welle (50) samt Sperrklinke (70) mittels des Griffes (10) zum Rahmen (F) hin geschwenkt. Die Sperrklinke steht in Eingriffsposition vor dem Rahmen (F), aber noch in einigem Abstand von ihm. Bei einer weiteren Drehung des Griffes (10) wird die Welle (50) samt Sperrklinke (70) axial nach außen, also gegen die Tür (D) und an den Rahmen (F) gezogen. Die Endposition zeigt Figur 7. Die Sperrklinke (70) drückt gegen den Rahmen (F) und zieht (wegen ihrer Verbindung mit der Tür) und damit die Tür (D) fest an den Rahmen (F) heran.

Um eine Axialverschiebung und eine Drehbewegung vornehmen zu können, ist entsprechend den Vorrichtungsteilen der Merkmalsgruppen 8 bis 10 eine sich am Lager (30) nach außen – korrekter: eine sich von außen (vgl. auch Bundespatentgericht Seite 12 oben des Urteils gemäß Anlage CCP 1) – abstützende Nocken- oder Mitnehmerhülse (20) vorgesehen, die drehfest mit einem Griff (10) verbunden ist und Führungsflächen aufweist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben, und an denen ein quer von der Welle (50) sich erstreckender Stift (51) anliegt. – Wie insbesondere den Figuren 7 und 8 zu entnehmen ist, hat die Hülse (20) eine Führungsfläche (21, 23 – 25), die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Diese Komponenten bilden insgesamt eine Führungs- und Nockenkurve, die in den genannten beiden Figuren am deutlichsten zu erkennen ist. An dieser Führungskurve gleitet ein sich quer an der Welle (50) erstreckender Stift (51) (vgl. Figuren 2, 3, 7 und 8), wobei der Stift unter der Vorspannung einer Feder (61) steht,. Hierdurch ist sichergestellt, dass er stets an der Führungsfläche (21, 23 -25) anliegt. Wird der Griff (10) gedreht, so dreht sich die Hülse (20) und über den auf der Führungsfläche geführten Querstift (51) auch die Welle (50).

Es wird damit jedoch noch nicht die Trennung in eine Axialverschiebung und in eine Drehung der Welle erreicht. Infolge der Wirkung der Feder (61) würde die Welle (50) stets synchron mit der Hülse gedreht werden, sobald der mit der Welle (50) fest verbundene Querstift (51) einmal den tiefsten Punkt (21) der Führungsfläche (21, 23-25) erreicht hat. – Die Trennung der Bewegung der Welle in entweder eine Axialverschiebung oder eine Drehbewegung wird erst durch die Vorrichtungsteile der Merkmalsgruppe 11 erreicht. Hierzu wird dem Fachmann vorgegeben, entsprechende Anschläge an Welle und Lager vorzusehen. Die konkrete Ausführung dieser Anschläge wird dem Fachwissen des Fachmannes überlassen, wobei diesem aufgrund seines Fachwissens zum Beispiel geläufig ist, zu diesem Zweck einen Stift in einer L-förmigen Führungsnut vorzusehen (vgl. Seite 12 Abs. 2 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1). In den oben wiedergegebenen Figuren 2 sowie 6 bis 9 sind Anschläge (34) und (135) in einer mit dem Lager (30) fest verbundenen Manschette (31) vorgesehen. Dabei liegt der Anschlag (135) am Übergangspunkt einer insgesamt L-förmigen Bewegungssteuernut, die sich aus der Drehbewegungssteuernut (33) und der axialen Steuernut (35) zusammensetzt. Der Anschlag (34) liegt am Ende der die Drehbewegung zulassenden Bewegungssteuernut. Gegen diese Anschläge schlägt entsprechend der bevorzugten technischen Lehre des Unteranspruches 4 (Merkmalsgruppe 12) ein weiterer Anschlag an, nämlich ein mit der Welle (50) befestigter und diese quer durchragender Bewegungssteuerstift (52). Solange sich der Bewegungssteuerstift (52) in der axialen Bewegungssteuernut (35) befindet, kann sich auch die Welle nur axial verschieben, nicht aber drehen. Befindet er sich hingegen in der in Umfangsrichtung weisenden Bewegungssteuernut (33), also der Drehbewegungssteuernut, kann sich die Welle nur drehen, aber nicht axial verschieben.

Die Anschläge (52, 34 und 135) bewirken also in Verbindung mit den Merkmalsgruppen 8 bis 10, dass sich die Welle überhaupt dreht oder axial verschiebt und dabei entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehbewegung ausführt. – Im Ergebnis wird mit einer einzigen Drehbewegung am Griff eine Abfolge von Axialverschiebung und Drehbewegung der Welle (50) und damit der Sperrklinke (70) zum Schließen und Öffnen der Tür (D) erreicht.

Die erfindungsgemäße Lehre ist zusammenfassend dadurch gekennzeichnet, dass zur Bewegungssteuerung eine „federbelastete ineinandergesteckte Hülse- Welle-Anordnung“ benutzt wird, wobei sich die Hülse (20) am Lager von außen abstützt, die Hülse mit dem Betätigungsgriff (10) gedreht wird und die Hülse mit der Führungsfläche (21, 23-25) versehen ist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Dabei wird die Trennung der Bewegung der Welle entweder in eine Axialverschiebung oder eine Drehbewegung durch Befolgung der Anweisungen der Merkmalsuppe 11 erreicht, wobei die Merkmalsgruppe 12 – die das Kennzeichen des Unteranspruches 4 darstellt – dem Durchschnittsfachmann zeigt, wie die in der Merkmalsgruppe 11 genannten Anschläge konkret ausgeführt werden können.

Bei der Merkmalsgruppe 12 handelt es sich um eine bloße Konkretisierung der schon im Patentspruch 1 mit der Merkmalsgruppe 11 gemachten Vorgaben. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift nicht, dass mit dieser Merkmalsgruppe etwas geleistet werden soll, was über die oben dargestellte Aufgabe, den Schließvorgang gegenüber dem in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik zu vereinfachen und eindeutig zu machen, hinausgeht. Insbesondere hat bei der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 12 im Rahmen der Verwirklichung des Anspruches 1 der Querstift (52) nicht die Aufgabe , die Buchse (55) auf der Welle (50) zu sichern. Soweit sich die Beklagte insoweit auf Spalte 4, Zeilen 50, 51 der Klagepatentschrift bezieht, verkennt sie, das sich dieser Passus auf ein besonderes Ausführungsbeispiel bezieht, das allein Gegenstand des hier nicht geltend gemachten Anspruches 3 ist. Die Merkmalsgruppe 12 befasst sich dagegen im Rahmen der hier geltend gemachten Kombination mit dem Patentanspruch 1 allein mit der in Spalte 4, Zeilen 52 ff der Klagepatentschrift angesprochenen Bewegungssteuerung.

Dabei erkennt der Durchschnittsfachmann, dass es für die Zwangsbewegung des Querstiftes (52) hinsichtlich des in Umfangsrichtung verlaufenden L -Schenkels (33) nur auf eine Berührung der nach innen gerichteten Fläche dieses Schenkels ankommt, also es insoweit auf das Vorhandensein einer Steuerkante ankommt, während bei dem in axialer Richtung verlaufenden L-Schenkel (35) – in der Beschreibung der Klagepatentschrift als Bewegungssteuerschlitz bezeichnet – beide gegenüberliegenden Schlitzwände der Nut beansprucht werden können. Die Merkmalsgruppe 12 sagt dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann etwas darüber, in welcher Form der Stift (52) geführt wird, sie überläßt ihm dagegen aber die Ausgestaltung des „Stiftes“ (52). Sie macht dem Fachmann nur deutlich, dass bei eine Wellendrehung der Stift (52) in einer am festen Lager angebrachten L-förmigen Nut zwangsgeführt ist. Der Stift (52) kann in der Nut zum Anschlag kommen, sowohl in einseitig axialer Richtung an der Fläche (133) als auch in beidseitiger Umfangsrichtung im Schlitz (35) . Mit diesen Füh-rungsflächen wird dem starr mit der Welle verbundenen Querstift (52) eine ganz bestimmte Bewegungsabfolge aufgezwungen, die dann identisch mit der Sperr-klinken- Bewegung ist. – Die entscheidende L-förmige Nut ist bei den Ausführungsbeispielen des Klagepatents in der Manschette (31) des Lagers (30) angebracht. Diese im Patent genannte Manschette (31) stellt dabei den die Welle (50) umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatz dar, in den die Nut eingefräst ist. Der Wellenquerstift (52) stellt bei seiner Zwangsbewegung in der L-förmigen Nut sicher, dass bei Verschließen zuerst nur eine

Drehung der Sperrklinke ohne Axialverschiebung und anschließend nur eine Axialverschiebung ohne Drehung der Sperrklinke erfolgt.

II.

Von der zuvor unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläuterten technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausführungsform Gebrauch gemacht.

Die angegriffene Ausführungsform gemäß Anlage K 2 verwirklicht die Merkmale 1, 2, 3, 4 und 8c) und 9) dem Wortsinne nach. Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf das Merkmal 4, da bei der angegriffenen Ausführungsform eine Welle (50) innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30) angeordnet ist. Es wird insoweit auch auf die Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform in der Anlage K 8.1 – 8.9 verwiesen, die die dort rot dargestellte Welle (150) innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des blau dargestellten Lagers (130) angeordnet zeigen. Entgegen dem Eindruck, den die klägerische Anlage K 9 erweckt, liegt mithin insoweit keine Abweichung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 vor. Die übrigen Merkmale des Patentanspruches 1 sowie die Merkmale des Patentanspruches 4 sind bei der angegriffenen Ausführungsform dagegen dem Wortsinn nach nicht verwirklicht.

So findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 5 eine Sperrklinke an dem inneren Ende der Welle, um in das andere Bauteil einzugreifen, wenn sich die Welle in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet. – Vielmehr ist die Sperrklinke (170; Bezugszeichen gemäß den Figuren in Anlage K 8.1- 8.9) an dem inneren Ende einer die Welle umgebenden Hülse (120) vorgesehen, um in das andere Bauteil einzugreifen, wenn die Hülse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist auch keine Einrichtung entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 6 vorhanden, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt. – Vielmehr ist bei der angegriffenen Ausführungsform eine Einrichtung (110, 120, 121, 123-125/ 151) vorhanden, die der Hülse einen Antrieb erteilt, wobei die Hülse sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausführt.

Auch die Merkmalsgruppe 7 findet sich dem Wortsinn nach bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wieder, da eine die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung, die eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle verhindert, bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden ist, sondern eine die Hülsenbewegung bestimmende Einrichtung (110, 120, 121, 123- 125, 151, 133- 135, 152), die eine Axialverschiebung während einer Drehung der Hülse und eine Drehung während der Axialverschiebung der Hülse verhindert, vorhanden ist.

Bei der angegriffenen Ausführungsform stützt sich auch nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 8 a) eine Hülse am Lager nach außen bzw. „von außen“ ab und die Hülse ist auch nicht gemäß Merkmal 8 b) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden. Vielmehr ist bei der angegriffenen Ausführungsform die Welle (150) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff (110) verbunden und stützt sich die Welle (150) über einen Ansatz (150´) am Lager (130) ab.

Auch die Merkmalsgruppe 10 findet sich bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinne nach nicht wieder, da nicht der Welle über den auf der Führungsfläche geführten Querstift eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung des Griffes die Hülse gedreht wird. Vielmehr liegt bei dem Schloss der Beklagten die Führungsfläche der Hülse unter der Vorspannung einer Feder an dem Querstift (151) der Welle (150) an, so dass über die auf den Querstift geführte Führungsfläche (121, 123, 125) der Hülse (120) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung der Betätigungseinrichtung (110) die Welle (150) gedreht wird.

Auch die Merkmalsgruppe 11 wird dem Wortsinn nach bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, da keine Anschläge an der Welle und dem Lager vorgesehen sind, die die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen, sondern es sind Anschläge, auf die noch näher eingegangen wird, an der Hülse und am Lager bzw. Lageransatz angeordnet, die die Drehbewegung der Hülse begrenzen und eine axiale Bewegung der Hülse zulassen.

Dabei erfolgt die Konkretisierung der mit der Merkmalsgruppe 11 erteilten technischen Lehre nicht entsprechend dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, da es bei der angegriffenen Ausführungsform keinen weiteren sich durch die Welle erstreckenden Querstift gibt, der in einer L-förnmigen Führungsnut in der Innenfläche eines nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes geführt ist, der die Welle umgibt, wobei ein L-Schenkel der Führungsnut in axialer Richtung und der andere L-Schenkkel in Umfangsrichtung verläuft. – Vielmehr ist in Konkretisierung der Merkmalsgruppe 11 bei der angegriffenen Ausführungsform der Hülsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse verformt (vgl. Anlage K 8.8 und die Bezugszeichen 152, 152´) , so dass die Hülsenform wie ein sich von der Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher in einer L-förmigen Führungsnut (133, 135; vgl. Anlage K 8.5; K 8.7 und K 8.9) in der Innenfläche eines die Hülse (120) umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (131) geführt ist, wobei ein L-Schenkel (135) der Führungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (133) in Umfangsrichtung verläuft.

Trotz dieser zahlreichen Abweichungen vom Wortsinn der Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre der Kombination der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents, und zwar, soweit bei ihr Abweichungen vom Wortsinn vorliegen, mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nicht nur auf wortsinngemäße Ausführungsformen, sondern auch auf solche Ausführungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Insoweit ist insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2002 zum Schutzbereich von Patentansprüchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mitt. 2002, 228 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. – Custodiol II). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier vor.

Wie bereits unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist, benutzt das Klagepatent zur Lösung der erfindingsgemäßen Aufgabe zur Bewegungsssteuerung eine „federbelastete Hülse-Welle-Anordnung“, die mit dem Betätigungsgriff verbunden ist und mit diesem gedreht werden kann. Die Abweichungen in den Merkmalen 5 bis 8 b) sowie 10 und 11 des Patentanspruches 1 beruhen im Wesentlichen darauf, dass bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die Hülse drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff verbunden ist, sondern die Welle, und dass anstelle der Welle die Hülse die Sperrklinke trägt und je nach Drehstellung zusammen mit ihr entweder nur dreh-bar oder nur axial verschiebbar ist. Mit dieser kinematischen Bewegungsumkehr werden jedoch die Funktionen, die die einzelnen Merkmale des Klagepatents leisten, soweit sie nicht dem Wortsinn des Patentanspruches 1 entsprechen, gleichwirkend erfüllt.

Im Hinblick auf das Merkmal 5 gilt, dass bei dem angegriffenen Schloss die Hülse der Welle des Klagepatents entspricht. Die an ihr befestigte Sperrklinke greift auch bei dem angegriffenen Schloss in das andere Bauteil ein. Befindet sich die Hülse dabei in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse, so greift die Sperrklinke in das andere Bauteil ein. Das angegriffene Schloss trägt die Sperrklinke am inneren Ende der Hülse. Damit wird nach dem Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr dieses Lösungsmerkmal gleichwirkend verwirklicht.

Entsprechendes gilt für das Merkmal 6. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine Einrichtung vorgesehen, die der Hülse sowohl eine Bewegung in Umfangsrichtung als auch eine Axialbewegung erteilt. Im Gegensatz zum Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird nicht der Welle, sondern der Hülse eine Bewegung erteilt, was jedoch nach dem Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr wiederum gleichwirkend ist.

Auch das Merkmal 7 ist im Sinne der kinematischen Umkehr äquivalent dadurch verwirklicht, dass eine Axialverschiebung während einer Drehung der Hülse und eine Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse verhindert wird.

In ebenfalls kinematischer Umkehr stützt sich bei der angegriffenen Ausführungsform statt der Hülse die Welle am Lager ab, und die Welle und nicht die Hülse ist drehfest mit einem die Betätigungeinrichtung bildenden Griff verbunden.. – Auch im Hinblick auf dieses Merkmal liegt unter Benutzung einer kinematischen Umkehr von Welle und Hülse Gleichwirkung vor.

Auch das Merkmal 10 ist bei der angegriffenen Ausführungsform gleichwirkend ersetzt. Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Welle durch die Betätigungeinrichtung nur gedreht, die Hülse mit der sie tragenden Sperrklinke aber dadurch gedreht und axial verschoben wird, verwirklicht sie dieses Merkmal des Klagepatents aufgrund der kinematischen Bewegungsumkehr in gleichwirkender Weise.

Schließlich sind entsprechend dem Merkmal 11 auch bei der angegriffenen Ausführungsform, wie oben im einzelnen dargelegt, Anschläge vorhanden, die unter Berücksichtigung der kinematischen Umkehr der Bewegungsssteuerung der angegriffenen Ausführungsform die Drehbewegung der Hülse begrenzen und die axiale Bewegung der Hülse zulassen. Der Umstand, dass diese Anschläge in einer besonderen Formgestaltung des Hülsenquerschnitts an der Hülse und an der Innenfläche des Lagers bzw. eines Ansatzes des Lagers vorhanden sind, ändert nichts daran, dass die mit dieser Merkmalsgruppe angestrebten Wirkungen auch bei der angegriffenen Ausführungsform erreicht werden.

Auch im Hinblick auf die Abweichungen vom Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, die Gegenstand des Unteranspruches 4 ist, ist bei der angegriffenen Ausführungsform Gleichwirkung festzustellen. Dabei ist, wie bereits unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ausgeführt, in der Merkmalsgruppe 12 lediglich eine konkrete Umsetzung der allgemeinen Vorgaben des Merkmals 11 zu sehen (vgl. auch die Ausführungen auf Seite 12 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 – Anlage CCP 1). Es wird mit dieser Merkmalsgruppe nur zum Ausdruck gebracht, in welcher Form die Welle geführt werden soll, um das erfindungsgemäße Ziel zu erreichen, den Schließvorgang gegenüber dem in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik zu vereinfachen und eindeutig zu machen. Dabei beschreibt die Merkmalsgruppe 12 des Klagepatents die Ausführung der Wirkflächen der Anschläge an Welle und Lagermanschette in Form eines Stiftes, der die Welle durchdringt, und in Form einer L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes. – Unter Berücksichtigung der bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgten kinematischen Umkehr von Welle und Hülse ergibt sich eine gleichwirkende Führung der den Querstift (52) ersetzenden Querschnittskontur der Hülse in Richtung einer Ellipse, so dass die Hülsenform wie ein sich von einer Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher mit der oben im einzelnen dargestellten L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die

Hülse umgebenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (des Lagers) zusammenwirkt.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinn nach nicht verwirk-lichten Merkmale sind mithin jeweils gleichwirkend ersetzt worden, wobei die angegriffene Ausführungsform insgesamt das technische Problem löst, welches der Erfindungslösung zu Grunde liegt. Soweit die angegriffene Ausführungsform aufgrund weiterer Ausgestaltungsmerkmale noch weitere Vorteile gegenüber der Erfindung nach dem Klagepatent mit sich bringt, wie sie in dem europäischen Pa-tent des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten gemäß Anlage WKS 8 beschrieben sind, steht dies der Annahme einer Gleichwirkung im Rahmen patentrechtlicher Äquivalenz nicht entgegen.

Seine Fachkenntnisse befähigten den Durchschnittsfachmann auch, aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentsprüchen 1 und 4 des Klage-patents unter Schutz gestellten Vorrichtung orientiert sind, bei der angegriffenen Ausführungsform, soweit sie von der technischen Lehre der vogenannten Patentansprüche mit vom Wortsinn abweichenden, aber gleichwirkenden Mitteln Gebrauch macht, diese Mittel als gleichwirkend ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden und sie als zur gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zu ziehen.

Hier beruhen die Abwandlungen im Wesentlichen auf dem dem Fachmann bekannten Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr. Dieses dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann bekannte Prinzip hat es ihm nahegelegt, die vom Wortsinn des Patentpruches 1 des Klagepatents abweichenden Merkmale so zu gestalten, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt ist. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auf den Seiten 28 unten /29 oben ausgeführt, dass die dort zutreffend dargestellten erfindungsgemäßen Funktionszusammenhänge zwingend voraussetzten, auf die Welle eine Hülse aufzusetzen, dass es aber im Belieben des Fachmanns stehe, die Hülse drehfest mit dem Betätigungsgriff zu verbinden oder aber nach innen zu verlagern und dann an ihrem inneren Ende und nicht an dem inneren Ende der Welle die Sperrklinke anzuordnen. Es hat dabei auch zutreffend darauf verwiesen, eine solche kinematische Umkehr sei dem Durchschnittsfachmann auch durch den in der Klagepatentchrift gewürdigten Stand der Technik gemäß den US-Patentschriften 28 60 904 (Anlage K 3) und 33 02 964 (Anlage K 4) nahegelegt gewesen. Wenn der Fachmann sich in kinematischer Umkehr zur Bewegungssteuerung von Welle und Hülse nach dem Wortsinn für eine solche Ausbildung entscheidet, erkennt er auch, dass er die Welle ausschließlich drehbeweglich in axialer Richtung fixieren und mit dem Betätigungsgriff verbinden, die Hülse dagegen dreh- und axialbeweglich ausbilden und an ihrem inneren Ende mit der Sperrklinke versehen und über Anschläge die Winkelstellungen voneinander trennen muss, in denen die Hülse dreh- und axialbeweglich ist.

Dabei wird der Durchschnittsfachmann nicht nach dem Prinzip des „Alles oder nichts“ verfahren, sondern er wird auch bei dem naheliegenden Entschluss, die Sperrklinke am inneren Ende der Hülse anzuordnen und damit die Hülse die in der Merkmalsgruppe 7 vorgesehenen Bewegungen durchführen zu lassen, durchaus überlegen, ob es nicht trotz dieses Funktionsaustausches sinnvoll ist, das der Bewegungssteuerung dienende Ineinandergreifen von Hülse und Welle nach Maßgabe des Wortsinnes des Merkmale 8 c) und der Merkmalsgruppe 9 beizubehalten. Er wird sich hierzu bei einer naheliegenden grundsätzlichen kinematischen Bewegungsumkehr von Welle und Hülse schon allein deshalb entschei-den, weil es schwierig oder sogar unmöglich ist, die Welle mit geeigneten Führungsflächen zu versehen.

Auch zu der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten, vom Wortsinn der Merkmalsgruppe 12 abweichenden, aber wie oben dargelegt, hierzu gleichwirkenden Ausbildung konnte der Durchschnittsfachmann ohne weiteres aufgrund seiner Fachkenntnisse bei Überlegungen, die sich an der in den Patentansprüchen 1 und 4 beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend und gleichwertig finden.

Ist der Durchschnittsfachmann zur Überlegung gelangt, er könne die patentgemäß der Welle zugeschriebenen Bewegungen der Hülse zuordnen und an deren innerem Ende die Sperrklinke anbringen, dann hat er ausgehend von der Merkmalsgruppe 11 auch keine Schwierigkeiten, zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Ausgestaltung der in der Merkmalsgruppe 11 in all-gemeiner Form vorgegebenen Anschläge entsprechend der Merkmalsgruppe 12 zu finden. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann, wie bereits oben ausgeführt, ohnehin klar, dass es sich bei der L-förmigen Führungsnut der Merkmalsgruppe 12 allenfalls in axialer Richtung um eine „Nut“ im Wortsinne handelt, dagegen in Umfangsrichtung der andere L-Schenkel praktisch auf eine Steuerkante reduziert ist. Entsprechend ist auch der am Lager angebrachte „Ansatz“ der angegriffenen Ausführungsform auf seiner Innenfläche ausgestaltet. Mit dieser mithin naheliegenden Ausgestaltung der Führungsfläche an der Innenfläche des Lageransatzes, der die Hülse als von der Welle gesteuertes Bauteil umgibt, soll nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12 ein sich durch die Welle erstreckender Querstift gleichsam als von der Welle vorspringendes Bauteil zusammenwirken. Für den Fachmann , der die naheliegende kinematische Bewegungsumkehr von Welle und Hülse vorgenommen hat, liegt es nun aber nahe, die Hülse nicht mit einem ohnehin störenden Stift zu versehen, sondern die zum Zusammenwirken mit der Führungsfläche auf der Innenfläche des Lageransatzes durch einen Stift geschaffenen Vorsprünge durch eine Kontur des Querschnitts der Hülse „nachzubilden “ bzw. zu ersetzen, die so wirkt wie ein sich von einer Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift, wobei sich für den Fachmann eine Verformung des Hülsenquerschnitts in Richtung einer Ellipse anbietet, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist.

Die Erteilung des europäischen Patents 1 131 524 (Anlage WKS 8 ) stellt kein Indiz dafür dar, dass die vom Wortsinn der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents abweichende, gleichwirkende Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform für den Durchschnittsfachmann erst aufgrund erfinderischen Bemühens auffindbar war.

Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruches 1 der vorgenannten europäischen Patentschrift werden aus der DE-PS 35 04 691 als bekannt vorausgesetzt; sie lassen sich aber auch auf den Gegenstand des Klagepatents lesen.

Das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des europäischen Patents weist Besonderheiten auf, die vor allem darin bestehen, dass

a) die Welle über den Drehriegelantriebsfuß hinausragt,

b) das hinausragende Ende der Welle mit einer Querbohrung zur Aufnahme eines
Nockenstiftes versehen ist,

c) von der vom Gehäuse abgewandten Seite des Riegels eine Nockenbahn gebil-
det wird, auf der der Nockenstift geführt wird.

Diese Merkmale sind auf dem Hintergrund der Aufgabenstellung zu sehen, eine Vorrichtung zu schafffen, die aus – gegenüber dem Stand der Technik – weniger und einfacher herstellbaren Teilen besteht, die sich leichter montieren lassen. Zu den Vorteilen wird unter anderem gesagt, die Nockenbahn liege außen und könne in einfachen Spritzformen gegossen werden. Es ist auch klar, dass die Montage bei diesem Gegenstand besonders einfach ist.

Gerade mit diesen Abwandlungen, die das Erfinderische der Lösung des europäischen Patents auszumachen scheinen, befassen sich die hier oben angestellten Äquivalenzbetrachtungen aber nicht, so dass die Erteilung des europäischen Patents 1 131 521 (Anlage WKS 8) kein Indiz dafür ist, dass der Durchschnittsfachmann erfinderisch tätig sein muß, um von dem Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents zu der angegriffenen Ausführungsform zu finden, soweit diese den Gegenstand der vorgenannten Ansprüche mit vom Wortsinn abweichenden, aber gleichwirkenden Mitteln verwirklicht.

III.

Der Erstreckung des Äquivalenzbereiches auf die angegriffene Ausführungsform steht der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nicht entgegen.

Nach BGH, GRUR 1986, 803 ff. – Formstein ist bei der Bestimmung des Schutzbereiches nach § 14 PatG 1981 der Einwand zugelassen, die angegriffene und als angeblich äquivalente Benutzung in Anspruch genommene Ausführungsform stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dar. Der Beklagte kann sich im Patentverletzungsprozess nicht nur damit verteidigen, die als patentverletzend beanstandete Ausführungsform sei durch den Stand der Technik bekannt, sondern auch damit, mit Rücksicht auf diesen stelle sie keine Erfindung dar. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwandes trägt der als Patentverletzer in Anspruch Genommene.

Der von der Beklagten zur Begründung des sogenannten „Formstein“-Einwandes entgegengehaltene Stand der Technik ist vornehmlich das „F2“-Schloss gemäß Anlagen B 5.1 und WKS 1 sowie WKS 2 (vgl. Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2001 Seiten 4 bis 9 / Bl. 159 – 164 GA), wobei sich dieses Schloss bereits seit den 60-er oder 70-er Jahren auf dem Markt befindet, gegebenenfalls in Verbindung mit der US-PS 22 69 264 (Anlage B 1).

Das “F2”-Schloss stellt sich wie folgt dar:

Wie sich aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ergibt, handelt es sich bei dem „F2“-Schloss um ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil, wobei ein Lager vorgesehen ist, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teils verläuft. In dem äußeren Ende des Lagers ist eine Betätigungseinrichtung vorgesehen. Eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet. In Übereinstimmung mit der angegriffenen Ausführungsform stützt sich die Welle am Lager ab. Weiterhin in Übereinstimmung mit der angegriffenen Ausführungsform ist die Welle drehfest mit der Betätigungseinrichtung verbunden. Durch eine Drehbewegung der Betätigungseinrichtung wird die Welle gedreht. In weiterer Übereinstimmung mit der angegriffenen Ausführungsform hat die Sperrklinke eine Führung wie bei der angegriffenen Ausführungsfom.

Im Unterschied zur angegriffenen Ausführungsform wird jedoch bei dem vorbekannten „F2“-Schloss die Sperrklinke über ein Schraubengewinde auf der Welle bewegt und nicht durch einen mit einer Führungsfläche an einer Hülse zusammenwirkenden, aus der Welle herausragenden Querstift. Wie aus den obigen Figuren ersichtlich, greift die Welle 21 über ein Gewinde 28 in die Sperrklinke 23 ein und bildet ein Schraubengetriebe mit der Sperrklinke 23 als Mutter. Die Verbindung von Welle 21 und Sperrklinke 23 über ein Gewinde 28 beim „F2“ -Schloss entspricht nicht der „federbelasteten ineinandergesteckten Hülse-Welle-Anordnung“ mit einem Stift, der sich quer von der Welle erstreckt und an der Führungsfläche einer drehbaren Hülse anliegt, die die angegriffene Ausführung in Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre, wenn auch in kinematischer Bewegungsumkehr von Welle und Hülse aufweist. Zwischen Offenstellung und vollständiger Verriegelung des Schlosses sind deshalb beim

„F2“-Schlosss mehrere Umdrehungen des Griffs auszuführen, während das angegriffene Schloss in Übereinstimmung mit der klagepatentgemäßen Ausführungsform eine Betätigung mit maximal 180° Drehwinkel gestattet.

Es gibt bei dem „F2“-Schloss auch keine „Hülse“ mit einem „Hülsenquerschnitt“, der wie bei der angegriffenen Ausführungsform in Richtung einer Ellipse so verformt ist, dass die Hülsenform wie ein sich von der Hülse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher in einer L-förmigen Führungsnut in der Innenfläche eines die Hülse, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (des Lagers) geführt ist. Vielmehr wird eine definierte Bewegungsabfolge beim „F2“-Schloss dadurch erreicht, dass dann, wenn die Welle in Schließrichtung gedreht wird, die Sperrklinke 23 zunächst in die aus der oben rechts wiedergegebenen Figur ersichtlichen Drehstellung verschwenkt wird, in der der Anschlag 23 a am Anschlag 18 anliegt; anschließend wird die Sperrklinke 23 mit Hilfe des Schraubgewindes 24, 28 in die Schließrichtung gezogen. Die Anschläge 18, 23 a am Lager 15 und an der Sperrklinke verhindern während dieser axialen Bewegung eine Drehbewegung. Wenn die Welle 21 in Öffnungsrichtung gedreht wird, verhindern zunächst die Anschläge 19, 23 b eine Drehmitnahme der Sperrklinke, bis die Sperrklinke auf dem Gewinde axial weit genug verlagert ist und infolge der Gewindereibung verschwenkt wird.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das „F2“-Schloss, für sich gesehen, den Fachmann hat anregen können, zur angegriffenen Ausführungsform zu finden. Dieses Schloss selbst gibt keine Anregung, wie die Bedienung vereinfacht werden kann. Zwar wird der Fachmann erkennen, dass es umständlich ist, vielfache Umdrehungen vorzunehmen, um einen Schließvorgang bzw. einen Öffnungsvorgang durchzuführen, doch gibt ihm das „F2“-Schloss selbst keine Hinweise, insoweit Abhilfe zu schaffen. Vor allem aber gibt ihm das „F2“- Schloss keinen Hinweis darauf, ein Schloss zu schaffen, bei dem wie bei der angegriffenen Ausführungsform in Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents die Sperrklinke selbst nicht bei der Bewegungssteuerung mitwirkt (vgl. auch Bundespatentgericht Seite 23 Abs. 3 a. E. des Urteils vom 20. Februar 2002 /Anlage CCP 1)

Insoweit hilft dem Fachmann auch nicht die US-PS 2 269 264 (Anlage B 1; „Haim“-Schloss) entscheidend weiter, wobei die US-PS die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 zeigt.

Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich ist, wobei die Figur 3 den Verschluss in einer vollkommen entriegelten Stellung und die Figur 5 ihn in vollkommen verschlossener Stellung zeigt, bezieht sich dieses Patent auf ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil, welches ein „Lager“ in Form einer Bohrung durch die Teile 13 und 15 aufweist. Dieses „Lager“ ist für eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet und hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft. Am äußeren Ende des Lagers befindet sich eine Betätigungseinrichtung in Form eines Kopfes 22. Dieser Kopf kann von Hand oder mittels eines Schraubenschlüssels oder Schraubenziehers gedreht werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 31- 33).

Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich, ist bei dem „Haim“-Schloss auch eine Welle innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des „Lagers“ angeordnet. Nicht verwirklicht ist jedoch bei dem „Haim“-Schloss eine Anordnung der Sperrklinke, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform unter Berücksichtigung der kinematischen Umkehr von Welle und Hülse, ansonsten aber in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents verwirklicht ist, nämlich „am inneren Ende“ der Hülse. Vielmehr ist eine Sperrklinke 23 an dem zum Lager 13, 15 nahen Ende der Hülse 24 und damit „am nach außen gerichteten Ende“ der Hülse vorgesehen. Die den Führungsschlitz aufweisende Hülse liegt, wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich ist, nicht im oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläuterten erfindungsgemäßen Sinne zwischen Sperrklinke und Türlager, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist.

In Übereinstimmung mit der Lehre des „Haim“-Patentes benutzt die angegriffene Ausführungsform allerdings eine „ineinandergesteckte federbelastete Welle-Hülse-Anordnung“ . Dabei sieht der Fachmann auch, dass die ineinandergesteckte federbelastete Welle-Hülse-Anordnung sowohl Drehung auch axiales Anziehen der Sperrklinke besorgt. Zu diesem Zweck trägt die Welle einen auch in die Kontur der Hülse hineinragenden Querstift (28). Dabei zeigt das „Haim“-Patent dem Fachmann, wie der wellenfeste Querstift auf einer Kurvenfläche (25 – 27) der Hülse, die in Form einer Schraubenlinie dort eingefräst ist, entlanggleitet, wenn gleichzeitig eine Verdrehung der Hülse blockiert wird. Durch die anliegende Vorspannung der Feder (29) wirkt die Welle-Hülse-Anordnung solange wie eine starre Welle, bis formschlüssige Anschläge ein Verdrehen der Sperrklinke und der an ihr befestigten Hülse verhindern. Dann erst kommt es beim Weiterdrehen der Welle (21) zum Gleiten des Querstiftes entlang der Kurvenfläche der Hülse. Kommt die auf der Hülse befestigte Sperrklinke gegen den Anschlag (17, 18) der Lagerplatte (15) , wird beim Weiterdrehen des Betätigungsgriffes der Querstift auf der Kurvenfläche der Hülse entlanggleiten und diese mit der daran befestigten Sperrklinke (23) anziehen. Bei diesem Anziehvorgang wird die Sperrklinke in eine auf der Lagerplatte (15) ausgebildete rechteckige U-förmige Vertiefung hineingesenkt. Diese Vertiefung ist etwas breiter gehalten, als es der Breite der Sperrklinke (23) entspricht, damit die Sperrklinke mit geringem Seitenspiel hineinpasst. Sobald die Sperrklinke in die U-förmige Vertiefung hineingesenkt wird, ist eine Verdrehung der Sperrklinke in beide Drehrichtungen blockiert. Diese beidseitige Drehblockierung der Sperrklinke ist wichtig, damit beim Öffnen des Schlosses zunächst nur eine Axialverschiebung, aber keine Drehung der Sperrklinke möglich ist. Dabei gleitet der mit der zurückgehenden Welle (1) verbundene Querstift (28) auf der Kurvenfläche (25) in seine Ausgangsposition zurück, wie sie zum Beispiel die obige Figur 4 zeigt. Anschließend läßt sich durch weiteres Zurückdrehen des Griffes (22) die Sperrklinke in die Öffnungsstellung bringen.

Abweichend von der die Lehre des Klagepatents äquivalent verwirklichenden angegriffenen Ausführungsform schließen sich beim „Haim“-Schloss die zwei Bewegungen (Hub- und Drehbewegung) nicht aus. Da die Welle, die auch die Betätigungseinrichtung trägt, nicht eindeutig gelagert ist, ist eine Axialbewegung in jeder, also auch in geöffneter Position durch Ziehen an der Betätigungseinrichtung entgegen der Federkraft möglich. Die Hülse und damit auch die Sperrklinke folgen dieser Zugbewegung über die formschlüssige Wirkfläche des Querstifts/Hülse. Durch diese (unerwünschte ) Zugbewegung kann die Sperrklinke bei geöffneter Stellung in eine Position gelangen, in der sie nicht mehr in die Verriegelungsposition verschwenkt werden kann. Dem Benutzer kann es beim „Haim“- Schloss ohne weiteres gelingen, den Bewegungsablauf negativ, d. h. fehlschließend, zu beeinflussen. Eine eindeutige Bewegungssteuerung, wie sie die angegriffene Ausführungsform mit den in äquivalenter Form verwirklichten Merkmalsgruppen 11 und 12 des Klagepatents erzielt, ist bei dem „Haim“-Schloss nicht gegeben (vgl auch Bundespatentgericht Seite 15 unten des Urteils vom 20. Februar 2002 /Anlage CCP 1)

Geht der Fachmann vom „Haim“-Schloss aus und überlegt er sich, wie er die dort vorhandenen Möglichkeiten von Fehlfunktionen vermeiden kann, gelangt er auch unter Beachtung des „F2“-Schlosses nicht zur angegriffenen Ausführungsform, soweit diese die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, und zwar teils mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Der Fachmann mag zwar daran denken, die Anschläge 18, 19 am Lager entsprechend umzuformen, so dass die Sperrklinke nur eine Axial- oder eine Drehbewegung durchführen kann, da eine entsprechende eindeutige Klinkensteuerung auch beim „F2“-Schloss bereits realisiert ist. Damit ist er jedoch noch nicht bei der die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents mit teils äquivalenten Miteln verwirklichenden angegriffenen Ausführungsform, sondern nur bei einer Ausführungsform, wie sie in dem als Anlage K 10 vorliegenden Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 auf Seite 56 dargestellt ist und nachstehend noch einmal wiedergegeben ist.

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die den Führungsschlitz/Führungsfläche aufweisende Hülse in Übereinstimmung mit dem „Haim“-Patent nicht zwischen Sperrklinke und Türlager liegt, sondern außerhalb dieses Bereiches. Demgegenüber liegt bei der angegriffenen Ausführungsform, und zwar entsprechend der Lehre des Klagepatents, die den Führungsschlitz/Führungsfläche aufweisende Hülse zwischen Sperrklinke und Türlager, wobei der Führungsschlitz bzw. die Führungsfläche der Hülse im Sperrklinkenbereich liegt. Um von einer solchen durch eine Kombination des „Haim“-Schlosses mit dem „F2“-Schloss gewonnenen Ausführungsform zur angegriffenen Ausführungsform zu kommen, bedarf es vielmehr zahlreicher weiterer Schritte, wie sich aus den weiteren Darlegungen auf den Seiten 57 und 58 des vorgenannten Urteils ergibt, auf die verwiesen wird und die auch für die hier angegriffene Ausführungsform gelten. Für den Fachmann war es ohne Kenntnis der erfindungsgemäßen Lehre nicht naheliegend, all diese Schritte vorzunehmen, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelangen.

IV.

Das Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die von der Beklagten als solche nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung war jedoch das für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Ordnungsgeld der Höhe nach auf einen Betrag von € 250.000,00 zu begrenzen.

V.

Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO wegen der anhängigen Nichtigkeitsklagen erschien dem Senat, wie bereits einleitend bemerkt, nicht geboten. Sie kommt nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR, 1987, 384) gebilligter Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen nur in Betracht, wenn die Nichtigkeitsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein sein wird (vgl. die Senatsentscheidungen „Flachdachabläufe“/ GRUR 1979, 188 und „Steinknacker“ / Mitt. 1997, 258). Diese Prognose läßt sich jedoch regelmäßig dann nicht treffen, wenn wie hier die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen worden ist. Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1), mit der die Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH abgewiesen worden sind, läßt weder eine fehlerhafte Würdigung des Standes der Technik noch eine nicht haltbare Bewertung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit erkennen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

R1 R2 R4