4a O 106/10 – Tintenpatrone (5)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1472

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 106/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 92/10

I. Die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt.

III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.500.000,- EUR abhängig.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 045 XXX B1 (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 28.02.2008 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 03.03.2010. Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 bzw. vom 04.06.2010 haben die A mbH sowie die Verfügungsbeklagte zu 1) Einspruch gegen die Erteilung des Verfügungspatents eingelegt, wobei das Europäische Patentamt bisher über die Einsprüche nicht entschieden hat.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „Ink cartridge, set of ink cartridges, and ink cartridge determination system“ (Tintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem). Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Tintenpatrone (10, 10‘) mit:

einer Vorderwand (161);

einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg vorsteht;

einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsgerät (250) vorsteht; und

einem dritten Signalblockierabschnitt (72),

worin der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empfängt,

der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empfängt, und

der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist zum entweder Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empfängt.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. In Figur 2a ist nach der Patentbeschreibung eine Perspektivansicht einer Tintenpatrone dargestellt. Bei Figur 4a handelt es sich um eine Perspektivansicht einer Vorderfläche eines Hauptkörpers der Tintenpatrone gemäß Figur 2a, wobei Figur 6 sodann einen Querschnitt entlang der Linie VI-VI gemäß Figur 4a zeigt.
In Figur 12 ist schließlich eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsgerätes gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung gezeigt.

Die Verfügungsbeklagten vertreiben unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen für Drucker und Multifunktionsgeräte, zum Beispiel mit der Bezeichnung B13, B14, B15, B16, B17, B18, B19, B20, und P18 (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die Tintenpatronen werden von den Verfügungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsgeräten der Verfügungsklägerin bezeichnet, darunter die Multifunktionsgeräte C-165C und D-290C. Sie sind unter anderem zu den Patronen des Typs LC980 der Verfügungsklägerin kompatibel. Auf den angegriffenen Ausführungsformen wird dies beispielsweise durch den Aufdruck „Replaces E FM“ verdeutlicht, wobei der an die Typenbezeichnung „F“ angehängte Buchstabe die in der Tintenpatrone enthaltene Farbe kennzeichnet. Darüber hinaus findet sich auch der Hinweis „Ink Cartridge for E GC“. Die angegriffenen Ausführungsformen sind wie folgt gestaltet:
Kennzeichnend ist dabei neben einer, ein erstes Sensorsignal blockierenden starren oberen Nase ein nach vorn abstehender und nach unten gerichteter „Rüssel“. Solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Tintenstrahldrucker verrastet ist, steht dieser „Rüssel“ in Einführungsrichtung von der Vorderwand weg und blockiert beim Einsetzen der Tintenpatrone den Durchtritt eines zweiten Sensorsignals.

Darüber hinaus verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über einen transparenten Kunststoffabschnitt, der den Pfad eines Druckersignals in Abhängigkeit vom Tintenstand ändert. Der Kunststoffabschnitt umfasst zwei geneigte „Flügel“ und den oberen Teil des Tintenschaufensters. Ein vom Drucker ausgesendetes zweites Sensorsignal wird durch den ersten geneigten Flügel nach unten abgelenkt, wenn die Tintenpatrone mit Tinte gefüllt ist. Wenn der Tintenstand in der Patrone die untere Grenze erreicht hat, ist das Tintenschaufenster nicht mehr vollständig gefüllt. In diesem Fall tritt das Licht des zweiten Signals durch den transparenten Kunststoffabschnitt, indem es durch den einen der zwei geneigten „Flügel“ abgelenkt, am oberen Abschnitt des Tintenschaufensters reflektiert und sodann durch den zweiten geneigten „Flügel“ auf den Empfänger des zweiten Signals zurückgelenkt wird. Die Funktionsweise des transparenten Kunststoffteils lässt sich anhand der folgenden, durch die Verfügungsklägerin vorgelegten Abbildungen darstellen:
Nach Auffassung der Verfügungsklägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen damit von der technischen Lehre des Verfügungspatentes wortsinngemäß Gebrauch.

Die Verfügungsklägerin hat daher mit Schriftsatz vom 17.05.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2010 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Tintenpatronen mit

einer Vorderwand, einem ersten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand weg vorsteht, einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einführungsrichtung der Tintenpatrone in ein Aufzeichnungsgerät vorsteht und einem dritten Signalblockierabschnitt,

worin der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsgerät, da durch zu gehen, wenn der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal empfängt,

der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsgerät, da durch zu gehen, wenn der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt, und

der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt das zweite Signal empfängt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu in der Bundesrepublik Deutschland den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.

Gegen diese Beschlussverfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2010 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O XXX/XX, aufzuheben;

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten machen zur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen geltend, das Verfügungspatent werde sich in den gegen das Verfügungspatent eingeleiteten Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere beruhe das Verfügungspatent auf einer unzulässigen Erweiterung. In der ursprünglichen Anmeldung werde der nunmehr isoliert in den Anspruch aufgenommene Begriff der „Vorderwand (161)“ stets in Verbindung mit dem beweglichen Teil, nämlich einer Schutzmanschette, beschrieben, wobei das bewegliche Teil (21) nicht nur durch eine Vorderwand (21), sondern auch durch eine obere und eine untere sowie zwei seitliche Wände definiert worden sei. Eine weitergehende Definition finde sich in der gesamten ursprünglichen Offenbarung nicht. Darüber hinaus werde die durch Patentanspruch 1 des Verfügungspatents beanspruchte technische Lehre insbesondere in der EP 1 826 XXX A2 neuheitsschädlich, zumindest aber naheliegend offenbart. Im Übrigen sei die technische Lehre des Klagepatents auch im Hinblick auf die EP 1 770 XXX (ggf. in Verbindung mit der EP 1 826 XXX A2) sowie in Bezug auf die EP 1 234 XXX A2 naheliegend. Schließlich haben die Verfügungsbeklagten den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhoben, hinsichtlich dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 14.06.2010 verwiesen wird.

Die Verfügungsklägerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungspatents, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Verfügungsbeklagten den Gegenstand des Verfügungspatents rechtswidrig benutzen, sind sie der Verfügungsklägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

I.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

1.
Das Verfügungspatent betrifft unter anderem Tintenpatronen.

Nach der Patentbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsgerät wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsgerät eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von Düsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.

Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005/0024XXX A1 bekanntes Aufzeichnungsgerät enthält einen Wagen, in welchen eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsgerät ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierfür wird die Intensität des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsgerätes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.

Beispielsweise aus der US 2005/019XXX A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsgerät einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsgerät derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsgerät das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verfügungspatent jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen können, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einführt oder die Tintenpatrone nach Beginn des Einführvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollständig in den Anbringungsabschnitt eingeführt ist. In diesen Fällen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.

Schließlich erwähnt die Verfügungspatentschrift die EP 1 772 XXX A2. Die dort offenbarte Tintenpatrone weist ein Gehäuse auf, das eine Aufnahme bildet, die zum Aufnehmen eines Tintenreservoirelementes auf der Innenseite und eines austauschbaren Reservoirelementes, das Tinte speichert und in dem Aufnahmeraum angeordnet ist. Das Tintenreservoirelement weist ein Tintenlieferteil zum Liefern von Tinte zu einer Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung und eine bestrahlte Teilstruktur auf, die zwischen zwei Abschnitten eines optischen Sensors des Tintenstrahlaufzeichnungsgerätes anzuordnen und mit Licht zu bestrahlen ist. Das Gehäuse ist aus einer Mehrzahl von Gehäuseteilen gebildet, die miteinander verbunden sind. Eine Endoberfläche des Gehäuses ist mit einer Öffnung versehen, durch die mindestens ein Teil des Tintenlieferteiles und mindestens ein Teil des bestrahlten Teiles zu der Außenseite des Gehäuses derart offen freiliegen, dass das bestrahlte Teil des Tintenreservoirelementes erfassbar ist, wenn das Tintenreservoirelement in dem Gehäuse aufgenommen ist.

Dem Verfügungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Eine Tintenpatrone (10, 10‘) mit:

2. einer Vorderwand (161);

3. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg vorsteht;

4. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsgerät (250) vorsteht; und

5. einem dritten Signalblockierabschnitt (72),

6. worin der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empfängt,

7. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empfängt, und

8. der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist zum entweder Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empfängt.

Nach der Patentbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsgerät ermöglicht, genau die mit der Patrone verknüpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabhängig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabhängig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuführen und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.

2.
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch machen, so dass der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zusteht. Die durch die Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Verletzung des Verfügungspatents allein aufgeworfene Frage, ob eine Vorderwand im Sinne des Verfügungspatentanspruchs vorhanden ist und die Signalblockierab-schnitte von dieser Vorderwand vorstehen, hat ihren Ursprung in dem Streit, ob der Patentanspruch auf einer unzulässigen Erweiterung beruht und betrifft damit den Verfügungsgrund.

II.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

1.
Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verfügungspatents so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verfügungspatents in einer Zurückweisung des Verfügungsantrages niederschlagen können, muss das Schutzrecht tatsächlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verlässlich vorauszusehen sein. Ist die Einspruchsfrist gegen das Verfügungspatent nicht einmal so weit abgelaufen, dass vom Verfügungsbeklagten eine fundierte Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik erwartet werden konnte, muss das Verfügungsbegehren auch dann ohne Erfolg bleiben, sofern nur die Möglichkeit besteht, dass relevante Tatsachen bei entsprechender Recherche noch aufgefunden werden. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verfügungsklägerin, dass die gegen das Verfügungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.

2.
Dies vorausgeschickt hat die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Zwar haben sowohl die A mbH als auch die Verfügungsbeklagte zu 1) gegen die Erteilung des Verfügungspatents Einspruch eingelegt, ohne dass über die Einsprüche bereits entschieden wurde. Damit hat das erst am 03.03.2010 erteilte Verfügungspatent noch kein zweiseitiges Rechtsbestandsverfahren durchlaufen. Jedoch erweisen sich die im Einspruchsverfahren gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents erhobenen ebenso wie die durch die Verfügungsbeklagten ergänzend vorgebrachten Einwendungen als haltlos.

a)
Das Verfügungspatent beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

Eine unzulässige Erweiterung liegt nach Art. 100 lit. c) EPÜ vor, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Gegenstand des Patents ist dabei der Anspruch, wie ihn der Fachmann aus dem formulierten Patentanspruch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren verstehen muss. Der durch die Erfindung angesprochene Fachmann muss so den Gegenstand des Anspruchs eines Patents unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig erkennen können. Der so ermittelte Gegenstand des Anspruchs ist sodann mit dem gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen, wobei dasjenige zu den Anmeldeunterlagen gehört, was ein Durchschnittsfachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig ihnen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 307, 308 – Bodenwalze). Eine technische Lehre geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2001, 140, 141 – Zeittelegramm). Das ist etwa dann der Fall, wenn in den Anspruch Merkmale aufgenommen werden, die eine technische Lehre umschreiben oder durch die ein Gegenstand beansprucht wird, welche den Anmeldungsunterlagen durch einen Durchschnittsfachmann nicht entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2000, 1015 – Verglasungsdichtung). Als unzulässige Erweiterung im Sinne eines Aliud („etwas Anderes“) ist ebenfalls zu bewerten, wenn an die Stelle der ursprünglich offenbarten Erfindung eine andere gesetzt wird, mithin ein Austausch erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 49, 51 Drehmomentübertragungseinrichtung).

Nach diesen Maßstäben vermag der Vortrag der Verfügungsbeklagten, der Fachmann werde den Begriff „Vorderwand“ im Sinne des Verfügungspatents als einen Teil des Gehäuses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, während in der Offenlegungsschrift als Vorderwand nicht eine Wand des Gehäuses (20), sondern eine Fläche eines bewegten Bauteils offenbart werde, den Einwand der unzulässigen Erweiterung nicht zu begründen. Gemäß Absatz [0044] der Offenlegungsschrift, der Absatz [0041] der Verfügungspatentschrift entspricht, weist die Tintenpatrone (10) ein Gehäuse, z.B. einen Hauptkörper (20) und ein bewegbares Teil (21) auf. Darüber hinaus wird in der Offenlegungschrift in Abschnitt [0073], der Abschnitt [0070] der Verfügungspatentschrift entspricht, offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einführung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Darüber hinaus verfügt nach der Offenlegungsschrift das bewegbare Teil (21) über eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079] der Offenlegungsschrift, die den Abschnitten [0073] und [0076] der Verfügungspatentschrift entsprechen). Da das bewegliche Teil bereits in der Offenlegungsschrift in Patentanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der – in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils übereinstimmenden – Vorderwand des ausdrücklich offenbarten Hauptkörpers (20) wegstehen können. Gleiches gilt für die durch die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene „top wall“. Dass der Fachmann demgegenüber diesen Schluss nicht ziehen wird, haben auch die Verfügungsbeklagten nicht substantiiert begründet. Soweit Professor H in dem durch die Verfügungsbeklagten vorgelegten Privatgutachten auf S. 6 im letzten Absatz ausführt, die relative Verschiebbarkeit des beweglichen Teils sei Vorraussetzung für die Steuerwirkung, räumt dieser sodann selbst ein, dass dies „für alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Ausbildungsbeispiele erfindungswesentlich“ sei. Allein auf die Ausführungsbeispiele darf der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung jedoch nicht reduziert werden.

b)
Der Erfindungsgegenstand ist gegenüber dem durch die Verfügungsbeklagten sowie durch die A mbH entgegengehaltenen Stand der Technik neu.

Soweit die A mbH ihren Einspruch zunächst auf die im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten Entgegenhaltungen D 2 – D 6 stützt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese der Erteilung des Verfügungspatents tatsächlich entgegen stehen. Vielmehr hat die Verfügungsklägerin bereits im Rahmen der Begründung ihres Verfügungsantrages umfassend dargestellt, aus welchen Gründen diese Schriften der Neuheit des Verfügungspatentes nicht entgegen stehen.

Auch die nunmehr durch die Verfügungsbeklagten sowie die A mbH als neuer Stand der Technik herangezogene EP 1 826 XXX A2 (nachfolgend: E1, vgl. Anlage MBP 4 sowie die deutsche Übersetzung ASt 12b) nimmt die technische Lehre des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Zwar werden dort mit den Abschnitten (76a) und (76b) sowie dem Abschnitt (60) tatsächlich drei signalblockierende Abschnitte offenbart (vgl. insbesondere Figuren 4 und 9). Jedoch erstrecken sich selbst dann, wenn man als Vorderwand jede beliebige, in Einführungsrichtung weisende Wand ansehen würde, nicht zwei dieser Abschnitte, wie durch das Verfügungspatent gefordert, von der Vorderwand (in Einführungsrichtung der Tintenpatrone) weg (vgl. Patentanspruch 1, Merkmale 3 und 4). Vielmehr sind diese in Einführungsrichtung seitlich angeordnet (vgl. insbesondere Abschnitte [0062], [0073], [0074] und [0079] der Anlage Ast 12b).

Darüber hinaus offenbart die E1 auch nicht den Einsatz zweier verschiedener Signale, die durch drei Signalblockierungsabschnitte verhindert oder umgelenkt werden (Merkmale 4., 7. und 8. von Patentanspruch 1). Vielmehr wird in der Entgegenhaltung lediglich der Einsatz eines Sensors offenbart, der einerseits über den Einsatz verschiedener Signalblockierabschnitte für das Ermitteln des Tintenstandes und andererseits für die Ermittlung des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins einer Tintenpatrone eingesetzt wird (vgl. insbes. Anlage Ast 12b, Abschnitt [0016]). Der Einsatz getrennter Sensoren und damit auch der Einsatz zweier Signale des Aufzeichnungsgerätes wird durch die Entgegenhaltung demgegenüber als zu teuer und damit nachteilig bezeichnet (vgl. ASt 12b, Abschnitt [0003] a. E.). Dass die offenbarten Signalblockierabschnitte dazu geeignet sind, durch verschiedene Sensoren erfasst zu werden, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht. Vielmehr wird deren Zusammenwirken im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Sensors offenbart.

c)
Patentanspruch 1 des Verfügungspatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

(1)
Die Entgegenhaltung E1 offenbart die durch Patentanspruch 1 des Verfügungspatents beanspruchte technische Lehre nicht naheliegend. Weder finden sich in der Entgegenhaltung Anhaltspunkte, die Signalblockierabschnitte an der Vorderseite der Patrone anzuordnen, noch, zwei Sensorsignale anstelle des offenbarten einen Sensorsignals einzusetzen. Hiervon führt die Entgegenhaltung den Fachmann vielmehr sogar weg, indem eine zwei Sensoren vorsehende Lösung ausdrücklich als zu kostenintensiv und damit nachteilig bezeichnet wird (vgl. Anlage ASt 12, Abschnitt [0003] a. E.).

(2)
Die technische Lehre des Verfügungspatents wird auch durch eine Kombination der E1 mit der EP 1 234 XXX B1 (E2, vgl. Anlagen ASt 13 und 13a) nicht naheliegend offenbart. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann die E1 mit der E2 kombinieren sollte und statt des in der E1 offenbarten einen Sensors nunmehr zwei Sensoren und damit zwei Sensorsignale einsetzen sollte. Davon wird er bereits durch Abschnitt [0003] der E1 abgehalten, in welchem der Einsatz zweier Sensorsignale gerade als zu kostenintensiv und nachteilig bezeichnet wird. Im Übrigen befinden sich auch in der im Einspruchsverfahren herangezogenen Figur 15 der E2 die Informationsmuster und damit die Signalblockierabschnitte wie auch in der E1 an der Seite und stehen damit nicht von der Vorderwand in Einführungsrichtung der Tintenpatrone weg.

(3)
Ferner offenbart auch eine Kombination der E2 mit der EP 1 790 480 A1 (E3, vgl. Anlagen ASt 14 und 14a) die technische Lehre des Verfügungspatents nicht naheliegend. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone möglichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu ermöglichen (vgl. vgl. Anlage ASt 14a, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend werden in den im Einspruchsverfahren zur Begründung des Naheliegens herangezogenen Figuren 8 und 13 auch keine drei signalblockierenden Abschnitte gezeigt. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass der Flüssigkeitspegelsensor (87) überhaupt über signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Flüssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschränkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. Anlage ASt 14a, Abschnitt [0099] a. E.).

(4)
Schließlich wird die technische Lehre des Verfügungspatents auch nicht durch eine Kombination der E1 mit der bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigten und im Verfügungspatent ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigten EP 1 772 XXX A2 (im Folgenden: D1, vgl. Anlage MBP 5 sowie die deutsche Übersetzung Anlage ASt 18) naheliegend offenbart. Auch insoweit ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fachmann beide Schriften kombinieren sollte, da beide Entgegenhaltungen in sich abgeschlossene Lösungen offenbaren. Dabei werden in der D1 die Vorsprünge (214a, 214b) nicht als Signalblockierabschnitte, sondern im Hinblick auf die Führung der Patrone beschrieben (vgl. Anlage Ast 18, S. 49 f.). Auch handelt es sich bei dem im sechsten Ausführungsbeispiel der D1 offenbarten Tintenkartuschen-befestigungs-Erfassungssensor (960) um keinen Signalblockierabschnitt, der ein vom Aufzeichnungsgerät gesendetes Signal blockiert. Vielmehr gibt dieser Tintenkartuschenbefestigungs-Erfassungssensor (960) selbst ein entsprechendes Sensorsignal an die Steuerplatine (970) ab (vgl. Anlage Ast 18, S. 210 unten). Dass demgegenüber in der D1 der durch das Verfügungspatent beanspruchte Einsatz dreier Signalblockierabschnitte, welche (zeitweise) zwei verschiedene Sensorsignale blockieren, offenbart würde, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dies gilt in gleicher Weise für die in der mündlichen Verhandlung durch die Verfügungsbeklagten herangezogene Patrone LC 1000.

3.
Es bestehen keine anderweitigen überwiegenden Interessen der Verfügungsbeklagten an einer ungehinderten Nutzung des Verfügungspatents.

Die Angelegenheit ist in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die streitgegenständlichen Patronen der Verfügungsbeklagten zu 1) wurden unstreitig erst am 19.04.2010 und damit knapp einen Monat vor Stellung des Verfügungsantrages an eine dritte Person, die hierzu von den durch die Verfügungsklägerin beauftragten Patentanwälte bestimmt worden war, geliefert und unmittelbar an die Patentanwälte der Antragstellerin weitergeleitet. Darüber hinaus wurden die streitgegenständlichen Patronen der Verfügungsbeklagten zu 2) unstreitig erst am 03.05.2010 bestellt und am 11.05.2010 ausgeliefert, so dass insoweit zwischen Auslieferung und Bestellung ein Zeitraum von lediglich einer Woche liegt (vgl. Anlagen ASt 8/8a sowie 9).

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist darüber hinaus der Grundsatz zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Verfügungsklägerin regelmäßig Vorrang gebührt, wenn der Verfügungsanspruch – wie hier – unzweifelhaft besteht und die Rechtsbeständigkeit gesichert ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umkämpften Markt handelt, bei welchem über das übliche Maß hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem der Verfügungsklägerin nicht zuzumutenden Preisverfall kommt, der auch durch ein späteres, auf eine Patentverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine hypothetische Möglichkeit handelt, zeigt die Anlage ASt 9, wonach die Original-Tintenpatronen der Verfügungsklägerin zum Preis von 17,95 EUR bzw. 10,95 EUR angeboten werden, während die Patronen der Verfügungsbeklagten lediglich 12,99 EUR bzw. 7,99 EUR (Verfügungsbeklagte zu 1) sowie 6,49 EUR (Verfügungsbeklagte zu 2) kosten sollen.

III.
Ohne Erfolg haben die Verfügungsbeklagten schließlich den Zwangslizenzeinwand erhoben.

1.
Grundsätzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 – IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff – IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Somit kann die Verweigerung der Lizenzierung des Verfügungspatents durch die Verfügungsklägerin unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin in dem zeitlich, räumlich und sachlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung besitzt, den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nur dann tragen, wenn kumulativ

(1) die begehrte Patentbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten derart unentbehrlich ist, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,

(2) die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das heißt mit dem Produkt der Verfügungsklägerin nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,

(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und

(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).

2.
Dass diese Voraussetzungen in vorliegenden Fall gegeben sind, lässt der Vortrag der Verfügungsbeklagten, worauf die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht erkennen.

Insbesondere wollen die Verfügungsbeklagten keine neuen und damit aus der Sicht des Nachfragers nicht gegen die Patronen der Verfügungsklägerin austauschbaren Tintenpatronen anbieten. Vielmehr sollen die Tintenpatronen der Verfügungsbeklagten gerade die (hochpreisigeren) Tintenpatronen der Verfügungsklägerin ersetzen. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, dass für Druckermodelle der Verfügungsklägerin geeignete Tintenpatronen (falls diese den relevanten Markt bilden sollten) nur unter Verletzung des Verfügungspatents hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht werden können. Vielmehr „erscheint“ eine Umgehung des Verfügungspatents nach der durch die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. I nach den derzeitigen Kenntnissen unmöglich, ohne dass dieses pauschale Vorbringen durch die Verfügungsbeklagten weiter konkretisiert wurde.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gewährleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO regelmäßig von der Leistung einer Sicherheit abhängt (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).

Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.