2 U 25/02 – Selbstdichtendes Ventil für Nicht-Latex-Ballons

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 216 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. August 2003, Az. 2 U 25/02

Vorinstanz: 4 O 871/00

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 750.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichten europäischen Patentes 0 356 013 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 2), das ein selbstdichtendes Ventil, einen mit einem solchen Ventil ausgerüsteten Nicht-Latex-Ballon und ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Ballons betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 26. Juli 1989 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 17. August 1988 eingereicht und am 20. Februar 1990 veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 7. September 1994 im Patentblatt bekannt gemacht worden.

Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

A self-sealing valve (10) comprising: a first flexible plastic valve sheet (46) having a first inlet end (54) and a first outlet end (56) and a second flexible plastic valve sheet (48) having a second inlet end (58) and a second outlet end (60), the flexible plastic valve sheets (46, 48) being bonded together and providing a valve inlet (64) and a valve outlet (66); characterized in that:

– the flexible plastic valve sheets (46, 48) are arranged so as to
provide a positioning tab (62),

– the self-sealing valve includes barrier means (76) to provide a
bonding barrier between the flexible plastic valve sheets (46, 48) at
the valve inlet (64), and

– the barrier means (76) extends on the first or second flexible plastic
valve sheet (46 or 48) at least inwardly from the valve inlet (64).

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung des Patentanspruches 1 lautet wie folgt:

Selbstdichtendes Ventil (10), mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46), die ein erstes Einlassende (54) und ein erstes Auslassende (56) aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststofffolie (48), die ein zweites Einlassende (58) und ein zweites Auslassende (60) aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) miteinander verbunden sind und einen Ventileinlass (64) und einen Ventilauslass (66) bilden, dadurch gekennzeichnet,

– dass die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) so angeordnet
sind, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden,

– dass das selbstdichtende Ventil ein Hinderungsmittel (76) aufweist,
um eine Verbindung zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien
an dem Ventileinlass (64) zu verhindern, und

– dass das Hinderungsmittel (76) an der ersten oder zweiten fle-
xiblen Kunststoff-Ventilfolie (46 oder 48) sich zumindest einwärts
von dem Ventileinlass (64) aus erstreckt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Nicht-Latex-Ballons mit dem erfindungsgemäßen und in Draufsicht in Figur 2 dargestellten Ventil und Figur 3 eine perspektivische Ansicht der beiden miteinander zu dem in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Ventil zu verbindenden Folien.

Über die erst während des Berufungsverfahrens unter dem 18. Juni 2002 eingereichte auf Nichtigerklärung des deutschen Anteils des Klagepatentes gerichtete Klage (Anlage B 13) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Nicht-Latex-Ballons mit selbstdichtenden Ventilen. Eine erste Ausführungsform des Ventils entspricht den als Anlagen K 4 und K 12 vorgelegten Ballon – Mustern und der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gemäß Anlage K 6 (im Folgenden: Ausführungsform I); eine weitere Ausführungsform entspricht den Ventilen in den als Anlagen K 5 und K 13 vorgelegten Ballon – Mustern und der ebenfalls nachfolgend abgebildeten Zeichnung gemäß Anlage K 7 (nachstehend: Ausführungsform II). Beide Ausführungsformen sind auch in der Zeichnung gemäß Anlage K 9 dargestellt.

Bei der Ausführungsform I wird ein längerer Streifen (48, Bezugszeichen entsprechen Anlagen K 6 und K 9) mit zwei kürzeren Folienstreifen (62, 46) verbunden, wobei die kürzeren Folienstreifen zwischen sich den Einlassschlitz (64) für das Blähmedium bilden.

Für diese Ausführungsform ist der Beklagten das US-Patent 5 878 768 (Anlage K 10) erteilt worden; auf die dortigen Ausführungen, insbesondere auf die dortige Figur 1, wird ergänzend Bezug genommen.

Bei der Ausführungsform II sind zwei gleich lange Folien (46, 48; Bezugszeichen entsprechen Anlagen K 7 und K 9) miteinander verbunden, wobei der Einlassschlitz durch die zum Ballonkörper hin gerichtete Hälfte der kreisförmigen Öffnung (64, D) einer der beiden Folien (46) gebildet wird.

Diese Ausführungsform hatte die Klägerin im Jahre 1996 erfolglos im Wege der einstweiligen Verfügung angegriffen. Einen diesbezüglichen Unterlassungsantrag wies das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 4. September 1996
(2/6 O 420/96, vgl. Anlage B 7) zurück; gegen diese Entscheidung legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.

Nunmehr macht die Klägerin geltend, beide Ausführungsformen entsprächen wortsinngemäß der technischen Lehre des Patentanspruches 1 und verletzten das Klageschutzrecht. Der Positionierlappen im Sinne des Klagepatentes werde durch die in Einströmrichtung gesehen dem Einlass vorgelagerten Ventil – Folienabschnitte (62) gebildet. Die Einlass-Enden entsprächen bei der Ausführungsform I der Schlitzkante bzw. Stirnseite (64) der längeren Folie (46) der beiden oberen Folien und dem dieser Kante gegenüber liegenden Abschnitt der darunter liegenden Folie (48); bei der Ausführungsform II sei die zum Ballonkörper hinweisende Hälfte (64) der runden Öffnung (D) der ersten Folie (46) das erste Einlass-Ende und der gegenüber liegende Abschnitt der zweiten Folie (48) das zweite Einlass-Ende.

Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, bei der Ausführungsform II habe keine der beiden Ventilfolien ein Einlass-Ende; die Einlassöffnung liege statt dessen innerhalb der Längserstreckung einer der beiden Folien. Da keine der beiden Folien über die andere vorstehe, sondern beide gleich lang und zueinander deckend angeordnet seien, sei auch kein Positionierlappen vorhanden. Im wesentlichen sei auch die Ausführungsform I entsprechend ausgebildet; sie weise zur Lehre des Klagepatentanspruches 1 jedoch den weiteren Unterschied auf, dass anstelle der beiden gleich langen Ventilfolien drei Folien unterschiedlicher Länge verwendet würden, wobei die Einlassöffnung durch einen Schlitz zwischen den beiden kürzeren Folien gebildet werde.

Außerdem seien die gegen sie – die Beklagte – erhobenen Ansprüche verjährt.

Durch Urteil vom 15. Januar 2002 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben und wie folgt erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

selbstdichtende Ventile mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein erstes Einlass-Ende und ein erstes Auslass-Ende aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein zweites Einlass-Ende und ein zweites Auslass-Ende aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien miteinander verbunden sind und einen Ventileinlass und einen Ventilauslass bilden,

oder mit derartigen Ventilen versehene Nicht-Latex-Ballons

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien so angeordnet sind, dass sie einen Positionierlappen bilden, und die Ventile ein Hinderungsmittel aufweisen, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien an dem Ventileinlass bereit zu stellen, wobei das Hinderungsmittel sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie sich zumindest einwärts von dem Ventileinlass aus erstreckt;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. seit dem 7. Oktober 1994 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Ballons, aufgeschlüsselt nach Ballontypen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderen Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Angaben zu e) für die angegriffene Ausführungsform gemäß den Anlagen K 5/K 7 nur für solche Handlungen zu machen hat, welche sie nach dem 22. Dezember 1997 begangen hat;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Nicht-Latex-Ballons mit Ventilenden vorstehend zu 1. bezeichneten Art zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus den Anlagen K 5/K7 ersichtlichen Ausführungsform für die vor dem 22. Dezember 1997 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 356 013 auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen selbstdichtenden Ventile verwirklichten in beiden Ausführungsformen wortsinngemäß die in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale. Bei der Ausführungsform 1 werde der erfindungsgemäße Ventileinlass durch eine schlitzartige Ventilöffnung zwischen der dem Ende des Ballonhalses zugewandten Stirnseite der oberen Ventilfolie und dem gegenüber liegenden Bereich der unteren Ventilfolie gebildet, wobei diese Öffnung dadurch entstehe, dass von der in Anlage K 6 bzw. der mittleren Abbildung gemäß Anlage K 9 gezeigten ringförmigen Heißschweißnaht nur ein etwa halbkreisförmiger Bereich mit einer der beiden Ballonfolien verbunden werden könne, während der übrige Bereich durch die Verbindungsbarriere bzw. das Hinderungsmittel überdeckt werde. Die zusätzlich vorhandene dritte Folie sei eine Zutat, die bei der patentrechtlichen Beurteilung des Verletzungssachverhalts außer Betracht bleiben müsse; sie sei mit Abstand zur Stirnkante der oberen Ventilfolie angeordnet und belasse den Zugang zur Ventilöffnung. Bei der Ausführungsform II entstehe der Ventileinlass auf ähnliche Weise wie bei der Ausführungsform I; das erste Einlass-Ende der ersten Folie, das von dem Hinderungsmittel überdeckt werde, bilde zusammen mit dem korrespondierenden Bereich der zweiten Ventilfolie einen Ventileinlass für das Blähmedium; die besagten Abschnitte der Ventilfolien seien infolge dessen die Einlass-Enden im Sinne der Erfindung. In demjenigen Bereich jenseits der Ventil-Einlassöffnung, in dem die teilkreisförmige Schweißnaht eine Fixierung des Ventils an der Ballonfolie bewirke, verfügten beide Ausführungsformen über einen Positionierlappen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Ventileinlass ebenso wie der Ventilauslass erfindungsgemäß mit einer Schmalseite bzw. Endkante des Ventils übereinstimmen müsse und nicht in der Mitte des Ventilkörpers an einer von den Enden entfernte Stelle angeordnet sein dürfe, wie das bei den angegriffenen Ventilen der Fall sei. Auch entsprächen die angegriffenen Ventile nicht der Anweisung des Anspruches 1, dass jede der beiden Folien ein Einlass-Ende haben müsse. Der Positionierlappen könne erfindungsgemäß nur erzeugt werden, indem eine der beiden Ventilfolien am Einlass-Ende über die andere hinausrage und einen vorstehenden Lappen bilde. Auch das sei bei beiden angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht; bei der Ausführungsform II seien beide Folien am Einlass gleich lang, und bei der Ausführungsform I bewirke der die Folie (46) „verlängernde“ und in Anlage K 9 blau unterlegte Abschnitt (A bzw. 62) ebenfalls, dass beide aufeinander liegenden Folien am Einlass praktisch gleich lang seien.

Gehe man dagegen von der Auslegung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil aus, sei das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik nicht rechtsbeständig; damit rechtfertige sich der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Nachfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

weiterhin hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie tritt dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen; im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der angegriffenen Nicht-Latex-Ballons verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Die angegriffenen selbst dichtenden Ventile verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngemäß, so dass sowohl die Herstellung und der Vertrieb solcher Ventile als auch ihr Einbau in Nicht-Latex-Ballons und der Vertrieb so ausgerüsteter Nicht-Latex-Ballons die Rechte aus dem Klagepatent schuldhaft verletzen.

I.

Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein selbstdichtendes Ventil, das die dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 4 b der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.

Solche Ventile werden in Nicht-Latex-Ballons eingesetzt, um ein Entweichen des Blähmediums zu verhindern; ihre Wirkungsweise besteht darin, dass sich die beiden übereinander liegenden Kunststoff – Ventilfolien beim Aufblasen des Ballons unter dem Druck des anströmenden Blähmediums zu einem schlauch- oder rohrähnlichen Durchlass formen und nach dem Aufblasen unter dem Druck des in den Ballon eingeführten Mediums zumindest an ihrem im Inneren des Ballons befindlichen Ende dichtend aneinander anliegen und so ein Wiederausströmen des Mediums verhindern.

Ein selbstdichtendes in den Hals eines solchen Ballons einsetzbares Ventil mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen ist nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 12 ff.; deutsche Übersetzung, S. 3 Abs. 2) aus der US-Patentschrift 4 674 532 (Anlage B 2) bekannt; in seinem in den Ballonhals eingebauten Zustand wird es in den Figuren 4 und 5 dieser älteren Druckschrift (letztere entspricht der nachstehend wiedergegebenen Figur 7 der Klagepatentschrift) als Längsschritt in Draufsicht und in Figur 6 der älteren Druckschrift (entspricht der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der Klagepatentschrift) in Seitenansicht dargestellt.

Wie die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeile 39 ff.; deutsche Übersetzung, S. 4 Abs. 2) aus der Beschreibung der älteren Patentschrift referiert, wird das dort gezeigte Ventil in den Nicht-Latex-Ballon eingesetzt, nachdem die beiden Ballonfolien bis auf den Ballonhalsbereich zusammengeschweißt worden sind; zur Verbindung mit den Ballonfolien wird es in den freigelassenen Halsbereich eingeführt und dort mit den Ballonfolien verschweißt. Eine Führungszunge (7; Bezugszeichnen entspricht der älteren Druckschrift) erleichtert das Einführen der Zuführöffnung einer Gaseinspeismaschine (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 4; deutsche Übersetzung, S. 4 Abs. 3). Nach dem Einbau ragt das Ventil mit seinem Einlass-Ende nach außen über den Ballonhals hinaus.

Die Nachteile, die die Klagepatentschrift in ihren einleitenden Bemerkungen (Spalte 2, Zeilen 3 ff.; deutsche Übersetzung, Seite 3 Abs. 1) und den Angeben über die Vorteile der Erfindung (Spalte 3, Zeilen 18 ff.; deutsche Übersetzung, Seite 5 Mitte) dieser bekannten Gesamtheit bestehend aus Ventil und Ballon zuschreibt, bestehen darin, dass

– das freiliegende Ventil leicht beschädigt, etwa beim Eingriff mit der Aufblasvorrichtung durchstochen werden kann,

– die Abmessungen des Ventils kleiner sind als der übliche Ballonhals und daher beim Einsatz auf den Ballonhals abgestimmter Aufblasvorrichtungen ein besonderer Adapter zum Ausgleich der unterschiedlichen Abmessungen benötigt wird,

– der Fertigungsprozess umständlich ist, weil das Ventil von Hand in den noch offenen Ballonhals eingeführt und dort positioniert werden muss, und

– es beim Verschweißen der Ventilfolien mit dem Ballon schwierig ist, das Ventil ausreichend durchlässig zu halten bzw. wieder zu öffnen.

Im Hinblick auf diese Nachteile enthält die Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 34 ff.; deutsche Übersetzung, Seite 6) einen Katalog entsprechender Aufgabenstellungen, der zunächst die Gesamtheit von Ventil und Ballon und das Verfahren zur Herstellung eines Nicht-Latex-Ballons mit Ventil betrifft. So soll erfindungsgemäß ein selbstdichtender Nicht-Latex-Ballon geschaffen werden, bei dem der Ventil-Halsteil nicht frei liegt und nicht den Aufblasvorgang stört, der mit üblichen Vorrichtungen ohne Verwendung eines besonderen Adapters befüllt werden kann und mit einer betriebssicheren Ventilanordnung ausgerüstet ist, wobei das Ventil leicht in den Prozess zur Herstellung des Ballons einbezogen und preiswert als Massenprodukt hergestellt werden kann. Weiterhin soll ein Verfahren zur Herstellung eines mit einem selbstdichtenden Ventil ausgestatteten Nicht-Latex-Ballons angegeben werden, bei dem der Halsteil des Ventiles so eingebaut wird, dass keine freien Ecken oder Enden mehr vorhanden sind.

Die Lösung sämtlicher in diesem Katalog angegebenen Aufgabenteile ist Gegenstand insbesondere der nebengeordneten Patentansprüche 2 und 11. Der hier interessierende von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 betrifft dagegen ausschließlich das selbstdichtende Ventil. Bezogen auf dieses Ventil kann das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem darin gesehen werden, ein selbstdichtendes Ventil zu schaffen, das

– zuverlässig und betriebssicher funktioniert (Spalte 3, Zeile 37; deutsche
Übersetzung, S. 6 erster großer Absatz),

– preiswert als Markenprodukt hergestellt werden kann (Spalte 3, Zeilen 40 – 42; deutsche Übersetzung, S. 6 a.a.O.) und

– sich leicht in den Fertigungsprozess für den Ballon einbeziehen lässt (Spalte 3, Zeilen 37 – 40; deutsche Übersetzung, a.a.O.).

Der in Spalte 3, Zeilen 42 bis 45 (deutsche Übersetzung, a.a.O.) genannte Aufgabenteil, das Befüllen des Ballons ohne Verwendung eines besonderen Adapters zu ermöglichen, betrifft in erster Linie ebenfalls die Gesamtheit von Ventil und Ballon; für das Ventil selbst hat er allerdings die Bedeutung, dass das Ventil entsprechend beschaffen, also so in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons einsetzbar sein muss, dass ein solcher Ballon ohne Spezialadapter durch seinen Hals befüllt werden könnte, ohne dass die Aufblasvorrichtung mit ihrem Befüllstutzen das Ventil berührt.

Zur Lösung der das selbstdichtende Ventil betreffenden Teilaufgaben wird in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagen, ein solches Ventil entsprechend der nachfolgenden Merkmalskombination auszubilden:

(1)
Selbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46) und einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48).

(2)

Die erste flexible Kunststoff-Ventilfolie (46) weist

(a)
ein erstes Einlass-Ende (54) und

(b)
ein erstes Auslass-Ende (56) auf.

(3)

Die zweite flexible Kunststoff-Ventilfolie (48) weist

(a)
ein zweites Einlass-Ende (58) und

(b)
ein zweites Auslass-Ende (60) auf.

(4)
Die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48)

(a)
sind miteinander verbunden und

(b)
bilden einen Ventileinlass (64) und einen Ventilauslass (66).

(5)
Die Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) sind so angeordnet, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden.

(6)

Das selbstdichtende Ventil weist ein Hinderungsmittel (76) auf,

(a)
um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinlass (64) bereit zu stellen,

(b)
wobei das Hinderungsmittel (76) sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) von dem Ventileinlass (64) zumindest einwärts erstreckt.

Nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bilden die beiden flexiblen Kunststoff-Ventilfolien, aus denen sich das erfindungsgemäße selbstdichtende Ventil zusammensetzt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 den Ventileinlass und den Ventilauslass. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser Anweisung, dass zur Schaffung eines Ventil-Durchgangs für das in den Ballon eingeführte Aufblasmedium ein im Wesentlichen schlauchförmiger Gegenstand gebildet werden soll, dessen Einlass- und Auslassöffnung vor und nach der Befüllung infolge der aufeinander liegenden Ventilfolien schlitzförmig gestaltet ist, während der Befüllung jedoch unter dem Druck des in den Ballonhals einströmenden Mediums zusammen mit den benachbarten Wänden des Ballonhalses, an denen die Ventilfolien befestigt sind, voneinander abheben und schlauch- bzw. rohrförmig aufgeweitet werden (vgl. Spalte 8, Zeilen 5 bis 12 der Klagepatentschrift; deutsche Übersetzung, S. 15 unten bis Seite 16 Abs. 1). Die in der Klagepatentschrift wiedergegebene Zusammenfassung der Erfindung umschreibt das dahingehend, dass das erfindungsgemäße Ventil zwei flexible Kunststoff-Ventilfolien umfasst, die aneinander befestigt sind, um einen Ventileinlass, einen Ventilauslass und einen Ventildurchgang zu bilden (Spalte 3, Zeilen 11 bis 14; deutsche Übersetzung, Seite 5 Abs. 1). Ventileinlass und Ventilauslass bestimmen nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns grundsätzlich auch, wo die Einlass- und die Auslass-Enden der beiden flexiblen Kunststoff-Ventilfolien jeweils angeordnet sein sollen. Dort, wo sich die Einlassöffnung befindet, ist auch das Einlassende, und dort, wo sich der Ventilauslass befindet, ist grundsätzlich auch das Auslassende der Folien. Das bedeutet allerdings nicht, dass erfindungsgemäß bei beiden Folien nur die in Einströmrichtung gesehen vordere Kante der Ventilfolie das Einlassende bilden kann. Das ergibt sich für den Durchschnittsfachmann schon daraus, dass die Anweisung in Merkmal 5, mit Hilfe der Ventilfolien einen Positionierlappen zu bilden, nach den Ausführungen in der Klagepatentbschreibung auch dadurch verwirklicht werden kann, dass eine der Ventilfolien am Ventileinlass über die andere hinausragt (vgl. Spalte 3, Zeilen 14 bis 16; deutsche Übersetzung, Seite 5 Abs. 1) und bei einer so gestalteten Ausführungsform das Einlass-Ende der überstehenden und den Positionierlappen bildenden Folie nicht deren in Einströmrichtung gesehen weit vor der Einlassöffnung liegende Vorderkante sein kann. Mit Einlass-Ende wird in Anspruch 1 des Klagepatentes nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes vielmehr nur – im Gegensatz zum Auslass-Ende – dasjenige Ende der Folie bezeichnet, in dessen Bereich sich der Ventileinlass befinden soll.

Dem in Merkmal 5 angesprochenen Positionierlappen schreibt die Klagepatentschrift im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung die Funktion zu, die Automatisierung des Verfahrens zum Einbau des Ventils zu erleichtern (Spalte 3, Zeilen 15 – 17; deutsche Übersetzung, S. 5, Abs. 1 am Ende); das wird im Ausführungsbeispiel dahingehend präzisiert, dass der Positionierlappen vor dem Zusammenschweißen der Ballonfolien an eine der beiden Wände des Ballonhalses angeschweißt werden kann und dann beim weiteren Zusammenfügen der Folien und deren Verschweißung mit dem Ventil unverschiebbar richtig positioniert ist (Spalte 7, Zeilen 44 – 49 und Spalte 8, Zeilen 19 – 23; deutsche Übersetzung, Seite 15 Abs. 3 und Seite 16 Abs. 3). Aus diesen den von Merkmal 5 angestrebten technischen Erfolg umschreibenden Ausführungen der Klagepatentschrift entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der Positionierlappen dasjenige Teil des erfindungsgemäßen Ventils ist, das dessen Einbau in einen Nicht-Latex-Ballon erleichtern soll, der insbesondere Gegenstand der Ansprüche 2 und 11 ist. Merkmal 5 enthält nicht nur eine Zweckangabe, sondern umschreibt, wie das Ventil räumlich-körperlich ausgestaltet sein muss, damit es sich dazu eignet, beispielsweise nach dem in Anspruch 11 beschriebenen Verfahren in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons der in Anspruch 2 beschriebenen Art eingesetzt zu werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Ventils betreffen insbesondere auch den Positionierlappen, der so beschaffen sein muss, dass mit seiner Hilfe die in den Ansprüchen 2 und 11 beschriebenen Einbauschritte vollzogen werden können.

Da Anspruch 1 des Klagepatentes nur das Ventil als solches und nicht die Gesamtheit bestehend aus Ventil und Nicht-Latex-Ballon unter Schutz stellt, genügt es zur Verwirklichung der in Anspruch 1 niedergelegten technischen Lehre, dass das Ventil einen lappenförmigen Bereich aufweist, der einen Einbau des Ventils nach dem in Anspruch 11 beschriebenen Verfahren in einen Ballon entsprechend Anspruch 2 zulässt und ihm die entsprechende Eignung hierzu verleiht. Ob und wie das in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Ventil tatsächlich in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons eingefügt wird, insbesondere, ob dies so geschieht, dass das Ventil nicht mit dem Einfüllstutzen einer üblichen Aufblasvorrichtung in Berührung kommt, ist dabei unerheblich.

Vor diesem Hintergrund ist dem Durchschnittsfachmann auch klar, dass der Positionierlappen nach dem technisch verstandenen Wortsinn nicht dort gebildet werden kann, wo die beiden aneinander befestigten Ventilfolien den vom Füllmedium durchströmten Ventildurchgang bilden. Der Positionierlappen muss vielmehr außerhalb – nämlich in Einströmrichtung gesehen vor – der in Merkmal 4 b) genannten Ventileinlassöffnung liegen. Bestätigt findet der Durchschnittsfachmann das durch die im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung gegebene und bereits angesprochene Konkretisierung zur Umsetzung des Merkmals 5, den Positionierlappen dadurch zu bilden, dass eine der beiden Folien an dem Ventileinlass über die andere Folie hinausragt (Spalte 3, Zeilen 14 bis 17; deutsche Übersetzung, S. 5 Abs. 1). In diese Richtung weist auch die weitere beispielhafte Konkretisierung in Anspruch 7, der angibt, dass zur Bildung des Positionierlappens sich das zweite Einlass-Ende der zweiten flexiblen Ventilfolie über das erste Einlass-Ende der ersten Kunststoff-Ventilfolie hinaus erstrecken kann. Ein Positionierungslappen, der alle ihm erfindungsgemäß zugewiesenen Funktionen erfüllt, kann aber auch auf eine andere als die in Anspruch 7 und im in der Patentbeschreibung erörterten Ausführungsbeispiel dargestellte Weise durch Anordnung der beiden Ventilfolien gebildet werden. Hier kann eine der Ventilfolien so ausgestaltet werden, dass der Ventileinlass des den Ventildurchlass bildenden geschlossenen etwa rohr- oder schlauchförmigen Gebildes nicht an dem äußeren Ende der Folie liegt, sondern dadurch weiter nach innen verlegt wird, dass eine der beiden Folien aufgetrennt wird und ihre Auftrennstelle den schlitzförmigen Ventileinlass bildet. Die vor der nach hinten verlegten Ventileinlassöffnung liegenden Bereiche der Folien können dann ohne weiteres die Funktionen des Positionierlappens erfüllen, weil diese Teile sowohl miteinander als auch mit einer der Wände des Ballonhalses verschweißt werden können. Im Hals eines nach den Vorgaben der Ansprüche 2 und 11 ausgebildeten Nicht-Latex-Ballons kann der so ausgebildete Positionierlappen auch das Einlass-Ende der zugehörigen durchgehenden Folie im Sinne der Merkmale 2 a und 3 a darstellen, wie es die Klagepatentschrift in der zu Figur 3 des Klagepatentes gehörenden Beschreibungsstelle (Spalte 6, Zeilen 55 ff.; deutsche Übersetzung, S. 13 Abs. 3 am Ende) erläutert. Denn das durch den Ballon des Halses eingeführte Blähmedium bzw. Gas wird im Bereich dieses Endes und nicht im Bereich des im Balloninneren liegenden Auslass-Endes in den Durchlass des Ventils eingeblasen.

II.

Das angegriffene selbstdichtende Ventil der Beklagten entspricht in beiden Ausführungsformen wortsinngemäß der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1.

1. Ausführungsform I (Anlage K 6)

a)
In der Ausführungsform I verwirklicht das angegriffene selbstdichtende Ventil unstreitig die Merkmale 1, 2 b, 3 b, 4 a und 6 a/b der vorstehenden Merkmalsgliederung. Es weist zwei miteinander verbundene flexible Kunststoff-Ventilfolien auf, nämlich eine erste Ventilfolie (46; Bezugsziffern entsprechen der Zeichnung gemäß Anlage K 6) mit einem ersten Auslass-Ende (56) und eine zweite Ventilfolie (48) mit einem zweiten Auslass-Ende (60); an diesem Ende bilden beide Folien zusammen den Ventilauslass, aus dem das durchströmende Blähmedium aus dem Ventildurchlass aus- und in das Balloninnere eintritt. Die zweite Folie (48) ist mit einem Hinderungsmittel (76) versehen, das sich von der Einströmöffnung (64) des Ventildurchlasses nach innen erstreckt und eine Barriere zwischen den beiden Kunststoff-Ventilfolien bildet, die verhindert, dass die Folien beim Verbinden des Ventils mit dem Nicht-Latex-Ballon oder beim Verbinden der Ventilfolien miteinander zusammengeschweißt werden.

b)
Verwirklicht sind weiterhin die Merkmale 2 a, 3 a und 4 b der vorstehenden Merkmalsgliederung. Beide Folien bilden zusammen einen Ventileinlass. Dieser Einlass befindet sich in dem in Einströmrichtung gesehen vorderen Bereich des Ventils; er wird gebildet durch die in Einströmrichtung vordere Kante (64) der ersten Folie (46) und dem dieser Kante gegenüberliegenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48), die gleichzeitig das erste Einlass-Ende der ersten Ventilfolie (46) darstellt. Dort beginnt der Ventildurchlass. Das zweite Einlass-Ende bildet derjenige Bereich der zweiten Ventilfolie, an dem sie die erste Ventilfolien über deren Vorderkante (64) in Einströmrichtung gesehen nach vorn überragt.

c)
Die Ausführungsform I weist ferner einen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf; dieser wird gebildet durch denjenigen Bereich, um den die zweite Ventilfolie (48) in Einströmrichtung gesehen zusammen mit der (in Anlage K 9 blau unterlegten) „kurzen“ Folie (A) den Einlassschlitz (54) nach vorn überragt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Herstellung von Nicht-Latex-Ballons die angegriffenen Ventile nur im Bereich der in Anlage K 6 eingezeichneten kreisrunden Schweißnaht (B) mit dem Ballonhals verbindet, das Blähmedium seitlich in Höhe des Einlassschlitzes (64) in den Hals einführt und der Einfüllstutzen der Aufblasvorrichtung dabei mit dem Ventil in Berührung kommt. Denn die von der Beklagten gewählte Art der Verbindung des Ventils mit dem Nicht-Latex-Ballon ändert nichts daran, dass das angegriffene Ventil in der Ausführungsform I auch dazu geeignet ist, zunächst den über die Einlassöffnung (64) nach vorn vorstehenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48) zusammen mit der in Anlage K 9 blau unterlegten Folie (A) als Positionierlappen entfernt vom Halsende mit einer der beiden Wände des Ballonhalses zu verschweißen. Verfährt man so, ist das Ventil entsprechend aus Merkmal 5 erkennbaren Funktion an einer Folie des Ballons für das weitere Zusammenfügen des Nicht-Latex-Ballons bzw. seiner beiden Folien vorpositioniert. Sodann kann die erste Ventilfolie unmittelbar am Einlassschlitz (64) mit der anderen Wand des Ballonhalses verbunden werden, so dass sich nach dem Zusammenfügen der Ballonfolien beim Einführen des Blähmediums der Ballonhals und das Ventil ebenso verhalten, wie es die Lehre des Klagepatentanspruches 1 im Hinblick auf die in den Ansprüchen 2 und 11 beschriebene Gesamtheit aus Ballon und Ventil anstrebt. Bei dieser Verfahrensweise ist es auch möglich, den Aufblasstutzen an das freie Ende des Ballonhalses anzusetzen. Setzt man ihn dort an, wird das Halsende wie auch von der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre angestrebt schlauch- und rohrförmig aufgeweitet; diese Aufweitung setzt sich unter dem Druck des anströmenden Mediums durch die gesamte Länge des Ballonhalses und anschließend auch durch das darin teilweise untergebrachte Ventil mit seinem Einlass und seinem Durchlass fort, weil die an der jeweiligen Ballonhalswand befestigte Ventilfolie bei der sich fortsetzenden Aufweitungsbewegung zwangsläufig mitgenommen wird. Beide miteinander verschweißten Folien der Ballonhalswand und des Ventils biegen sich unter dem Druck des durchströmenden Mediums zu einem schlauch- oder rohrförmigen Gebilde auf, wobei die erste Ventilfolie (46) zusammen mit der mit ihr verbundenen anderen Ballonhalswand die eine Umfangshälfte darstellt, während die zweite Ballonfolie zusammen mit der zweiten Ventilfolie (48), deren als Positionierlappen dienenden Bereich (62) und der Folie (A) in die andere Richtung bebogen wird und die andere Umfangshälfte bildet.

Dass das angegriffene Ventil in seiner Ausführungsform I in der vorgeschriebenen Weise in einen Nicht-Latex-Ballon eingesetzt werden kann, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 vor dem Senat auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

2. Ausführungsform II (Anlage K 7)

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Ausführungsform II des angegriffenen Ventils, die sich von der Ausführungsform I nur dadurch unterscheidet, dass die beiden Ventilfolien gleich lang sind und eine von ihnen an ihrem in Einströmrichtung gesehen vorderen Ende mit einer kreisrunden Öffnung versehen ist, die mit ihrem in Einströmrichtung gesehen hinteren dem Auslass zugewandten Bereich ihres Randes nicht mit der anderen Ventilfolie verbunden ist, so dass die Einlassöffnung der Ausführungsform II im Gegensatz zur Ausführungsform I keine gerade und quer zur Längsrichtung verlaufende Linie bildet, sondern eine Halbkreisform aufweist.

a)
Auch in dieser Ausführungsform verwirklicht das selbstdichtende Ventil unstreitig die Merkmale 1., 2. b, 3. b, 4. a und 6 a/b der vorstehenden Merkmalsgliederung; insoweit stimmt sie mit der Ausführungsform I. überein, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II. 1. a verwiesen werden kann.

b)
Die Merkmale 2. a, 3. a und 4. b sind ebenfalls erfüllt. Auch bei der Ausführungsform II. bilden die beiden aufeinander liegenden Ventilfolien einen Ventileinlass, der sich im in Einströmrichtung gesehen vorderen Ventilbereich befindet und gebildet wird durch den in Einströmrichtung gesehen hinteren halbkreisförmigen Rand der kreisrunden Öffnung (64; Bezugsziffern entsprechen Anlage K 7) der ersten Ventilfolie (46) und den dieser Kante gegenüberliegenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48). Dasjenige Ende der ersten Ventilfolie, in dessen Nähe bzw. Bereich diese Öffnung liegt, ist das erste Einlass-Ende, während das zweite Einlass-Ende durch den Bereich der zweiten Ventilfolie gebildet wird, in dem diese den letztgenannten Bereich der ersten Ventilfolie überdeckt.

c)
Entgegen der Ansicht der Beklagten weist das angegriffene Ventil in der Ausführungsform II. in Übereinstimmung mit Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung einen Positionierlappen auf. Der Positionierlappen wird gebildet durch denjenigen Bereich, um den die erste Folie (46) die kreisrunde Öffnung (D bzw. 64) bis zur benachbart gelegenen Schmalkante überragt, und den hiermit verbundenen Bereich der zweiten Folie (48), die den letztgenannten Bereich der ersten Ventilfolie überdeckt.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die Ausführungsform II weise keinen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf, weil sie – die Beklagte – bei der Positionierung des angegriffenen Ventils in den Ballonhals nicht den gesamten Bereich von der Öffnung bis zur benachbarten Schmalkante festlege, sondern nur den in Anlage K 7 gezeigten vorderen Erstreckungsbereich der kreisrunden Schweißnaht E bzw. der Schweißnaht E‘, und der von ihr hergestellte Ballon mit herkömmlichen Aufblasvorrichtungen entgegen der Aufgabenstellung des Klagepatentes auch nicht ohne Adapter befüllt werden könne, weil der Luftstrom nur bei einem Eintreten senkrecht zur Ebene der Ventilfolie in den Durchlass gelange und diesen dann nach einer Umlenkung um 90° durchströme. Wie sich aus den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I und II 1. c) ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das angegriffene Ventil in der von Anspruch 1 des Klagepatentes vorausgesetzten und in den Ansprüchen 2 und 11 beschriebenen Weise im Hals eines Nicht-Latex-Ballons befestigt, sondern zur Patentverletzung reicht es aus, dass das Ventil die Eignung zu einer dementsprechenden Befestigung besitzt.

Dass das angegriffene Ventil auch in der Ausführungsform II diese Eignung hat, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Um das Ventil der Ausführungsform II in einer der technischen Lehre der Klagepatentansprüche 2 und 11 entsprechenden Weise im Ballonhals eines Nicht-Latex-Ballons zu befestigen, müssen zunächst die beiden aufeinanderliegenden Ventilfolien in ihrem von der Einlass – Öffnung der ersten Folie (46) bis zur benachbarten vorderen Endkante reichenden Bereich (in Anlage K 9 schraffiert dargestellt) ganzflächig miteinander verbunden werden. Mit dem so erzeugten Positionierlappen kann das Ventil mit beliebigem Abstand vom Ende des Ballonhalses an einer der beiden Ballonfolien im Halsbereich festgelegt werden und ist dann für die weitere Herstellung des Ballons entsprechend der Lehre des Klagepatentes unverschiebbar positioniert. Die weitere Verbindung der Ventilfolien mit den Folien des Ballonhalses kann dann in der Weise erfolgen, dass die andere der ersten Ventilfolie (46) benachbarte Ballonfolie mit der ersten Ventilfolie im Bereich der den Einlass bildenden in Einströmrichtung gesehen hinteren Hälfte des kreisförmigen Ausschnittes (64) verschweißt wird. Wenn die Ballonfolien vollständig zusammengefügt und mit dem Ventil verschweißt worden sind, geschieht beim Ansetzen des Einfüllstutzens am Ende des Ballonhalses und anschließenden Befüllen des Ballons dasselbe wie bei einem entsprechend den Ansprüchen 11 und 2 des Klagepatentes gefertigten und mit dem in Anspruch 1 beschriebenen Ventil ausgerüsteten Nicht-Latex-Ballon. Der Stutzen weitet das Ende des Ballonhalses schlauch- bzw. rohrförmig auf, und diese rohrförmige Aufweitung setzt sich unter dem Druck des einströmenden Blähmediums über den Ventileinlass (64) und den Ventildurchlass bis zum Ventilauslass im Balloninneren fort. Hierbei nimmt die eine Ballonfolie die mit ihr verbundene erste Folie (46) vom Beginn der Einlassöffnung (64) in Richtung Auslass mit und bildet mit ihr zusammen die eine Umfangshälfte der schlauch- bzw. rohrförmigen Erweiterung, während die andere Ballonfolie die zweite Ventilfolie (48) und im Bereich des Positionierlappens auch die mit dieser verbundene erste Folie mitnimmt und zusammen mit dem Positionierlappen die zweite Umfangshälfte der rohrförmigen Erweiterung bildet. Verschweißt man die die Einlassöffnung bildende in Einströmrichtung hintere Kreishälfte der Öffnung (D bzw. 64) der ersten Folie möglichst bündig mit dem Ballonhals, ist auch die von der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat angesprochene Gefahr beseitigt, dass sich im Bereich der Einlassöffnung zwischen der ersten Ventilfolie (46) und der mit ihr verbundenen benachbarten Ballonfolie Taschen bilden können, die möglicherweise die Einströmöffnung ganz oder teilweise verschließen und bewirken, dass das eingespeiste Füllmedium den Ventileinlass größtenteils nicht passieren kann und am Ende des Ballonhalses ausströmt.

Als der Senat diese Möglichkeit, das Ventil der Beklagten in der Ausführungsform II im Hals eines Nicht-Latex-Ballons zu befestigen, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat, hat die Beklagte keine Gründe aufgezeigt, die der vorstehend beschriebenen Befestigungsart entgegenstehen. Soweit sie vorgetragen hat, nach der Befestigung des angegriffenen Ventils der Ausführungsform II müsse der Einfüllstutzen zwingend seitlich und quer zur Einströmrichtung durch die Öffnung (D) der ersten Folie eingeführt werden, legt sie lediglich die von ihr konkret vorgenommene Art der Befestigung zugrunde. Dass man beim Befüllen so hergestellter Nicht-Latex-Ballons entsprechend verfahren muss, besagt jedoch nichts darüber, dass das Ventil der Ausführungsform II nicht auch in der vorstehend dargelegten Weise in Ballons eingesetzt werden kann, die ihrerseits den Vorgaben der Klagepatentansprüche 2 und 11 entsprechen. Um das zu widerlegen, hätte sie im einzelnen vortragen müssen, dass und insbesondere aus welchen Gründen die von ihr vorgenommene Einbauweise die einzige Möglichkeit ist, dass angegriffene Ventil der Ausführungsform II. in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons einzusetzen, und die vom Senat, dessen Ausführungen sich die Klägerin im Verhandlungstermin insoweit zu eigen gemacht hat, aufgezeigte Einbaumöglichkeit nicht gegeben ist.

Dass das Landgericht Frankfurt am Main in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Auffassung gewesen ist, das angegriffene selbstdichtende Ventil in der Ausführungsform II weise keinen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf, steht der gegensätzlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 4. September 1996 (Anlage B 7, Seite 5) zu Merkmal 5 berücksichtigen nicht, dass das Ventil zur Verwirklichung dieses Merkmals lediglich zu einem Einbau in einen Ballon entsprechend den Klagepatentansprüchen 2 und 11 geeignet sein muss und das angegriffene Ventil der Beklagten diese Eignung besitzt.

III.

Dass die Beklagte die Lehre des Klagepatentes nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft benutzt hat und aus diesem Grund der Klägerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schaden- bzw. zum Restschadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht in Abschnitt IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 21, 22 des Urteilsumdruckes; Bl. 133 R, 134 d. A.) im Einzelnen zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV.

Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung im vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des den deutschen Teil des Klagepatentes betreffenden Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Die Aussichten der Beklagten, dass der deutsche Teil des Klagepatentes für nichtig erklärt werden wird, sind allenfalls gering. Das spanische Gebrauchsmuster 203 594 (vgl. Anlage B 9) nimmt den Gegenstand des Klagepatentanspruches 1 nicht neuheitsschädlich vorweg; in jedem Fall fehlen Hinderungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und der in Merkmal 5 angegebene Positionierlappen. Dass das entgegengehaltene Ventil ein geschlossenes Ende (2; Bezugszeichen entsprechen der entgegengehaltenen Druckschrift) aufweist, das die Einlassöffnung (7) überragt, offenbarte am Prioritätstag des Klagepatentes noch keinen Positionierlappen. Über die Funktion dieses geschlossenen Endes wird im Beschreibungsteil der Entgegenhaltung nichts ausgesagt, und auch in den Figurendarstellungen ist keine Nutzung dieses Endes als Positionierlappen erkennbar; dass man es als Positionierlappen hätte nutzen können, war für den Durchschnittsfachmann offensichtlich nur bei rückschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung auffindbar. Die Entgegenhaltung beschreibt auch nicht, wie das dort gezeigte Ventil in dem aufblasbaren Körper befestigt wird und befasst sich auch nicht mit den bei der Herstellung von Nicht-Latex-Ballons, der Ventile und ihrer Verbindung miteinander auftretenden technischen Problemen.

Die im Erteilungsverfahren bereits ausführlich gewürdigte US-Patentschrift
4 674 532 (Anlage B 2) nimmt die Lehre des Klagepatentes ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. In jedem Fall fehlt der in Merkmal 5 genannte Positionierlappen; das hat auch die Beklagte auf den Seiten 9 und 10 ihres im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 30. Juli 2001 (Bl. 60, 61 d. A.) eingeräumt.

Unter diesen Umständen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die entgegengehaltenen Druckschriften einzeln oder in ihrer Zusammenschau dem Durchschnittsfachmann die jeweils nicht offenbarten Merkmale des Klagepatentanspruches 1 hätten nahe legen können, so dass keine Veranlassung dafür gegeben ist, die Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an eine Aussetzung geringer sein können, wenn der Patentinhaber zur Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht auf eine zügige Fortsetzung des Verletzungsverfahrens angewiesen ist, sondern bereits in erster Instanz ein Unterlassungsurteil erstritten hat, aus dem er – wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung – vollstrecken und seinem Ausschließlichkeitsrecht Geltung verschaffen kann (vgl. Senat in Mitteilungen 1997, 257 ff. – Steinknacker).

V.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO n. F. offensichtlich nicht gegeben sind.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

R1 R4 Dr. C2