2 U 97/02 – Extrakoronales Geschiebe für Zahnersatz-Teilprothesen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 225 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. 2 U 97/02 

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 u. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 € (500.000 DM).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 26 176 (Klagepatent, Anl. K 1) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 11 581 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 3) betreffend ein extrakoronales Geschiebe. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Beide Schutzrechte sind auf die Klägerin umgeschrieben worden, nachdem sie sie zuvor von dem bisherigen Schutzrechtsinhaber erworben hatte; von ihm hat sie sich auch die bis dahin entstandenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz abtreten lassen.

Das Klagepatent ist am 18. Juli 1995 angemeldet und seine Erteilung am 5. September 1996 veröffentlicht worden. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden, ein Gleitstück (9) aufweisenden Patrize (2) und einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3), sowie mit einem, in einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) angeordneten Friktionsteil (14), in welches das Gleitstück (9) der Patrize (2) einführbar ist, wobei über eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das Gleitstück (9) einwirkende Rückhaltekraft einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Aktivierungsvorrichtung aus einem Druckkörper (17) und einer den Druckkörper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht, wobei der Druckkörper (17) mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des Friktionsteils (14) wirkt, welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 20. Oktober 2003 Nichtigkeitsklage erhoben (Anl. B 6 und B 7), über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagegebrauchsmuster ist ebenfalls am 18. Juli 1995 angemeldet worden; seine am 28. September 1995 erfolgte Eintragung ist am 9. November 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, das die Klägerin im selben Umfang wie das Klagepatent geltend macht, lautet wie folgt:

Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder Implantat zu befestigenden, ein Gleitstück (9) aufweisenden Patrize (2) und mit einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3) mit einem eine Rückhaltekraft ausübenden Körper (17) und einer diesen beaufschlagenden Druckvorrichtung (16) aufweisenden Aktivierungsvorrichtung (12) zum Befestigen des Gleitstückes (9) innerhalb einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11), wobei zwischen der Patrize (2) und der Matrize (3) ein Friktionsteil (14) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der die Rückhaltekraft ausübende Körper ein auf einen Abschnitt des Gleitstückes (9) wirkender Druckkörper (17) ist, dessen Druckfläche (22) in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) wirkend angeordnet ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen in der Klagepatent- und in der Klagegebrauchsmusterschrift übereinstimmend enthaltenen Figurendarstellungen erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf das erfindungsgemäße Geschiebe ohne Deckel, Figur 2 in einer Explosionsdarstellung das Zusammenwirken von Aktivierungsschraube, Druckkörper und Friktionsteil und Figur 3 einen Längsschnitt durch das Geschiebe.

Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen bezogene Geschiebe, deren Ausgestaltung aus den als Anlagen K 12 und WKS 7 vorgelegten Musterstücken und den nachstehend wiedergegebenen aus einer Produktinformation des Herstellers (Anl. K 10) stammenden Abbildungen ersichtlich ist. Die Klägerin hat außerdem zur Erläuterung der Funktionsweise Prinzipdarstellungen (Anl. K 11 bis K 13) und Prospekte (Anl. K 14 und WKS 4) zu den Akten gereicht; die Beklagten haben die Prinzipdarstellungen gemäß Anl. B 4 und B 5 vorgelegt.

Bei dieser Ausführungsform nimmt ein aus Kunststoff – nach dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich um den Werkstoff „Galak“ – gefertigter Friktions-Gleiteinsatz das im wesentlichen zylinderförmige Gleitstück der Patrize auf; an der dem Gleitstück abgewandten Rückseite des Kunststoffeinsatzes ist einstückig und materialeinheitlich ein keilförmiger Körper angeformt. Die Aktivierungsschraube weist in Einschraubrichtung gesehen an ihrer Spitze einen konischen an der Schrägfläche des Keilkörpers anliegenden Abschnitt, einen daran anschließenden zylindrischen Abschnitt und einen daran anschließenden Gewindeabschnitt auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Geschiebe verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß, in jedem Fall aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der rückwärtige Keil des Kunststoffeinsatzes sei der Druckkörper im Sinne der Klageschutzrechte; er wirke mit der Aktivierungsschraube zusammen. Er werde beim Anziehen der Schraube mit Druck beaufschlagt, weiche hierdurch in Richtung des Friktionsteils aus und drücke es gegen das Gleitstück der Patrize. Die Druckbeaufschlagung erfolge nur im Bereich des vorderen konischen Abschnittes der Aktivierungsschraube; im Bereich des Schraubgewindes und des zylinderförmigen Schaftabschnittes werde kein Druck ausgeübt. Dadurch entstehe wie von der Erfindung angestrebt ein in Einsetzrichtung vorderer druckfreier Abschnitt des Friktionsteils, in den das Gleitstück der Patrize vorspannungsfrei und geführt eingesetzt werden könne, und ein hinterer Einsetzabschnitt, in dem das Gleitstück nur mit Kraftaufwand und unter Überwindung der Vorspannungskraft bewegt und an seinem vorbestimmten Platz festgelegt werden könne.

Die Beklagten haben die Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung besitze keinen Druckkörper. Erfindungsgemäß müsse der Druckkörper ein gegenüber dem Friktionsteil selbständiges Bauteil aus härterem Material sein und dürfe nicht – wie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht – einstückig mit ihm verbunden werden. Bei dem angegriffenen Geschiebe entstehe die Druckwirkung im wesentlichen auch nicht im Bereich des Schraubenkonus, sondern bedingt durch die Verformung des relativ weichen Keilkörpermaterials in dem Bereich, wo das Schraubengewinde ende. Dieser Bereich gehöre nicht mehr zum hinteren Bereich im Sinne der Klageschutzrechte. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim Einschieben des Gleitstückes der Patrize in das Friktionsteil zunächst keine Vorspannung auftrete, liege daran, dass das Gleitstück an seinem Ende einen konischen Abschnitt habe, der das Einführen in das Friktionsteil vereinfache. In jedem Fall sei das angegriffene Geschiebe gegenüber dem Stand der Technik keine patentfähige Erfindung.

Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Landgericht der Klage überwiegend entsprochen und wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

1.
es zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

extrakoronale Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden, ein Gleitstück aufweisenden Patrize und mit einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize, sowie mit einem in einer der Matrize zugeordneten Aufnahmevorrichtung angeordneten Friktionsteil, in welches das Gleitstück der Patrize einführbar ist, wobei über eine an der Matrize vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das Gleitstück einwirkende Rückhaltekraft einstellbar ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Aktivierungsvorrichtung aus einem Druckkörper und einer den Druckkörper beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht, wobei der Druckkörper mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt, welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung angeordnet ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Dezember 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen
Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen
und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Dezember 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

In seiner Begründung hat es ausgeführt, bei der angegriffenen Vorrichtung sei der keilartig ausgebildete Bereich des Kunststoffkörpers der Druckkörper im Sinne der Klageschutzrechte. Wie in der Erfindung vorgesehen, liege der von der Druckfläche des Druckkörpers beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils in einem in Einsetzrichtung der Patrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung. Dass der Druckkörper nicht bis an das in Einsetzrichtung der Patrize hintere Ende der Aufnahmevorrichtung heranreiche, stehe dem nicht entgegen. Beim Zusammenfügen des als Anlage K 12 vorgelegten Musters habe sich die Matrize im vorgespannten Zustand ohne Kraftaufwand über etwa die halbe Einführungslänge auf das Gleitstück der Patrize aufschieben lassen. Entsprechend der Intention des Klagepatentes werde hierdurch ein seitliches Abrutschen oder anfängliches Verkanten der Patrize ausgeschlossen. Einer kurzen Kraftanstrengung bedürfe es erst dann, wenn das Gleitstück vollständig in die Aufnahmevorrichtung eingeschoben werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin trägt ergänzend vor, von ihr mit dem angegriffenen Gegenstand durchgeführte Versuche und Berechnungen (Anl. WKS 5 und 6) hätten bestätigt, dass beim Aufschieben der Matrize etwa bis zur Hälfte des Schiebeweges nur etwa ein Viertel der Kraft erforderlich sei, die zur Überwindung der im anschließenden Abschnitt beginnenden größeren Vorspannung aufgewandt werden müsse.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt habe, und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

Die Beklagten machen ergänzend geltend, das Klagepatent gebe in Anspruch 1 konkret vor, nur den hinteren Bereich – nach den Ausführungen der Patentbeschreibung den letzten Einsetzabschnitt – vorzuspannen, damit die Vorspannung so spät wie möglich einsetze. An dieser Fassung des Anspruches 1 müsse sich die Klägerin im Interesse der Rechtssicherheit festhalten lassen. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst keine bzw. nur eine geringe Vorspannung zu überwinden sei, liege daran, dass das Gleitstück der Patrize an seinem freien Ende mit einer konischen Phase und im anschließenden zylindrischen Bereich mit einer Einkerbung versehen sei und das Friktionsteil eine Ausnehmung aufweise. Diese Maßnahmen verminderten die Größe der aufeinander reibenden Flächen, so dass der benötigte Kraftaufwand erst ansteige, wenn das Friktionsteil der Matrize beim Aufschieben den auf die Einkerbung folgenden den vollen Zylinderumfang aufweisenden Abschnitt des Gleitstückes erreicht habe. Bei gelockerter Aktivierungsschraube liege das Gleitstück der Patrize vorspannungsfrei in der Matrize und könne allein aufgrund der Schwerkraft wieder herausfallen. Bei eingedrehter Aktivierungsschraube ergebe sich dagegen schon am Vorderabschnitt eine Vorspannung.

Das Landgericht habe auch übersehen, dass das Klagepatent bewusst nicht die unmittelbare Beaufschlagung des Friktionsteils durch das Aktivierungsmittel gewählt habe, sondern seine Lehre darin bestehe, mit dem Druckkörper ein inkompressibles Bauteil zwischen Aktivierungsschraube und Friktionsteil wirken zu lassen, um eine selektive Weitergabe des Drucks der Druckvorrichtung nur auf den hinteren Bereich des Friktionsteils zu ermöglichen. Um das erreichen zu können, müsse der Druckkörper ein eigenes und vom Friktionsteil materialverschiedenes Bauteil sein. Aus den in der Nichtigkeitsklage dargelegten Gründen sei auch das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, weil das angegriffene Geschiebe der technischen Lehre der Klageschutzrechte entspricht.

A.

Die in den – nachfolgend anhand der Klagepatentschrift erläuterten – Klageschutzrechten unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein extrakoronales Geschiebe, das die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale 1. bis 5. der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.

Ein solches extrakoronales Geschiebe dient dazu, Zahnersatz-Teilprothesen mit den im Mund verbliebenen Zähnen oder Implantaten zu verbinden. Es weist eine am Zahnersatz befestigte Matrize auf, deren Aufnahmevorrichtung auf das Gleitstück einer am Zahn oder Implantat zu befestigenden Patrize geschoben wird. Ein Friktionsteil zwischen Gleitstück und Aufnahmevorrichtung soll eventuelle Beschädigungen oder Passungenauigkeiten der Gleitstückoberfläche oder der Aufnahmevorrichtung der Matrize beim Einsetzvorgang ausgleichen und eine sichere Befestigung der Matrize an der Patrize gewährleisten. Um einen festen Sitz des Zahnersatzteils zu erzielen, kann über eine Aktivierungsvorrichtung an der Matrize die auf das Gleitstück der Patrize einwirkende Rückhaltekraft eingestellt werden (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 12 und 34 bis 43).

Wie die Klagepatentschrift in einleitend ausführt, ist ein derartiges extrakoronales Geschiebe aus der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) bekannt. Dessen Matrize (2; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren der älteren Druckschrift) besteht im wesentlichen aus einer U-förmigen Klemmvorrichtung, deren Aufnahmevorrichtung der Form des Gleitstücks (7) entsprechende Klemmbacken (10) aufweist; ein Friktionsteil aus Kunststoff (14) füllt den Zwischenraum zwischen Backen und Gleitstück aus. Eine Aktivierungsschraube in der beide Schenkel der U-förmigen Matrize durchsetzenden Gewindebohrung (21) bewegt beim Anziehen beide Schenkel – und damit auch die Klemmbacken – aufeinander zu. Da die Aktivierungsschraube (4) nach dem Einsetzen der Prothese innerhalb der Mundhöhle nicht mehr zugänglich ist und vor dem Einsetzen zur Einstellung der benötigten Rückhaltekräfte vorgespannt werden muss (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 18 bis 33 und 43 bis 47), ist die benötigte Vorspannkraft über die gesamte Länge des Schiebeweges wirksam und muss während des gesamten Einsetzvorganges überwunden werden. Das wird als für die die Prothese einsetzende Person zu kraftaufwendig und für den Patienten unangenehm bemängelt (Spalte 1, Zeilen 48 bis 54).

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 08 298 (Anlage K 7) ist ein Riegel für die zahnärztliche Prothetik bekannt, der auch zusammen mit einem extrakoronalen Geschiebe verwendbar ist. Fixiert werden Matrize und Patrize nicht durch Verklemmung, sondern durch ein von einer vorgespannten Druckfeder (7) beaufschlagtes Riegelbolzenelement (12, 6, Bezugszeichen entsprechen den ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der älteren Druckschrift), das in eine Aussparung (2) der Patrize (1) eingreift. Daran wird beanstandet, dass eine sichere Befestigung nur dann möglich ist, wenn Patrize und Matrize exakt zueinander positioniert sind (Spalte 1, Zeilen 65 bis 68).

Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die Handhabbarkeit des extrakoronalen Geschiebes beim Einsetzen zu verbessern (vgl. Spalte 2, Zeilen 3 bis 6).

Zur Lösung dieser Problemstellung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

1.
Es handelt sich um ein extrakoronales Geschiebe mit

1.1
einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden Patrize (2) und

1.2
einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3);

2.
die Patrize (2) weist ein Gleitstück (9) auf;

3.
in einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) ist ein Friktionsteil (14) angeordnet;

4.
das Gleitstück (9) der Patrize (2) ist in das Friktionsteil (14) einführbar;

5.
über eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung ist eine auf das Gleitstück (9) einwirkende Rückhaltekraft einstellbar;

6.
die Aktivierungsvorrichtung besteht aus

6.1
einem Druckkörper (17) und

6.2
einer den Druckkörper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung (16);

7.
der Druckkörper (17) wirkt mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des Friktionsteils (14),

7.1
welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.

Zur konkreten Ausbildung des in den Merkmalen 6.1, 6.2 und 7. beschriebenen Druckkörpers enthält Anspruch 1 zwar keine näheren Vorgaben, die Anweisung in Merkmal 7., der Druckkörper solle mit einer Druckfläche auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirken, ist für den Durchschnittsfachmann jedoch ein Hinweis darauf, dass das Klagepatent Friktionsteil und Körper als diskrete Bauteile unterscheidet. Eine solche Druckfläche könnte der Druckkörper nicht aufweisen, wenn er materialeinheitlich einstückig mit dem Friktionsteil verschmolzen wäre. Die Klagepatentschrift gibt dem Durchschnittsfachmann auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Klagepatent den Worten „mit einer Druckfläche“ einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsgehalt beilegt. Auch die Figurendarstellungen und die zugehörigen Ausführungen in der Patentbeschreibung zeigen vielmehr nur eine Bauweise, bei der der Druckkörper ein vom Friktionsteil zu unterscheidendes diskretes Bauteil darstellt (vgl. Figuren 2 und 3 und Spalte 4 Zeilen 5 ff. und Spalte 5 Zeilen 3 bis 6 der Klagepatentschrift).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einem solchen Verständnis des fachkundigen Lesers nicht entgegen, dass das in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik gewürdigte Geschiebe nach der europäischen Patentschrift 0 298 909 mit einem das Friktionsteil und einen Befestigungsansatz umfassenden Kunststoffeinsatz ausgerüstet ist und die Klagepatentschrift bei dieser Vorrichtung nur den das Gleitstück der Patrize umfassenden Teil (14) als Friktionsteil bezeichnet und auch dessen einstückige Vereinigung mit dem von der Aktivierungsschraube durchsetzten Befestigungsteil nicht kritisiert. Bei dieser bekannten Vorrichtung hat der Befestigungsteil nicht die Funktion, die Rückhaltekraft von der Aktivierungsschraube auf das Friktionsteil zu übertragen; die Vorspannung wird vielmehr dadurch erzeugt, dass die Aktivierungsschraube die zangenartig angeordneten Klemmbacken der Matrize gegeneinander zieht und das Friktionsteil gegen das Gleitstück der Patrize drückt; ein von der Aktivierungsschraube beaufschlagter Druckkörper ist nicht vorgesehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepatentschrift keine Angaben dazu enthält, ob und wie der Druckkörper mit dem Friktionsteil dauerhaft verbunden werden kann. Die Funktion, die dem Druckkörper erfindungsgemäß zugewiesen ist, steht einer dauerhaften Verbindung von Friktionsteil und Druckkörper nämlich nicht entgegen. Man könnte den Druckkörper mit dem Friktionsteil beispielsweise auch verkleben, denn das Klagepatent enthält keinen Hinweis darauf, dass zwischen und Druckkörper und Friktionsteil stets Bewegungsspielraum verbleiben muss; insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass für die Erfindung wesentlich ist, dass der Druckkörper seine Position relativ zum beaufschlagten Friktionsteilabschnitt ändern können muss. Die Kraftübertragung, die der Druckkörper unter Beaufschlagung durch die Aktivierungsvorrichtung zu leisten hat, wirkt nur in Richtung des Friktionsteils, so dass sich beide im aktivierten Zustand ohnehin ständig berühren. Auch nach seiner Verklebung mit dem Friktionsteil bleibt der Druckkörper jedoch ein diskretes Bauteil, das zur Einwirkung auf einen Abschnitt des Friktionsteils eine definierte Druckfläche aufweist.

Die erfindungsgemäße Lehre verlangt jedoch nicht, dass der Druckkörper aus einem härteren Material besteht als der von ihm beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils. Die Wahl des für den Druckkörper benutzten Materials stellt Anspruch 1 in das Belieben des Fachmanns; insoweit enthält das Klagepatent nur im bereits erwähnten Ausführungsbeispiel (Spalte 5, Zeilen 4 bis 6) den Vorschlag, den Druckkörper – wie die übrige Matrize – aus Titan zu fertigen. Dieses Ausführungsbeispiel kann den Sinngehalt des allgemeiner gefassten und keine entsprechenden Vorgaben enthaltenden Anspruches 1 nicht auf metallische oder gegenüber dem Friktionsteil härtere Druckkörper beschränken. Zur Herstellung des Druckkörpers kann erfindungsgemäß jedes beliebige Material verwendet werden, das in der Lage ist, den Friktionsteil gegen das Gleitstück der Patrize zu verspannen und auf diese Weise die für den sicheren Sitz des Zahnersatzes im Mund benötigten Rückhaltekräfte aufzubringen. Das Klagepatent setzt voraus, dass dem Durchschnittsfachmann zur Herstellung des Friktionsteils und des Druckkörpers geeignete Materialien zur Verfügung stehen.

Die Merkmalsgruppe 7 enthält den Kern der Erfindung, der darin besteht, nicht die gesamte Länge des Friktionsteils mit Druck zu beaufschlagen, sondern nur denjenigen Abschnitt, der in einem in Einsetzrichtung der Patrize gesehen hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung liegt. Hierdurch grenzt sich die Erfindung von dem aus der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) bekannten extrakoronalen Geschiebe ab, bei dem die Matrize und damit auch das Friktionsteil über die gesamte Einschublänge unter Vorspannung gesetzt wird. Die in den Merkmalen 7. und 7.1 beschriebenen Maßnahmen sollen erreichen, dass die Matrize in einem ersten Abschnitt vorspannungsfrei auf das Gleitstück der Patrize aufsetzbar ist und das Gleitstück erst in einem letzten Einsetzabschnitt in den vorgespannten Bereich der Aufnahmevorrichtung gelangt. Das Aufschieben erfordert daher im ersten Abschnitt noch keine Kraftanstrengung; erst das Einführen in den vorgespannten Bereich erfordert einrastähnlich einen kurzen Kraftaufwand. Wenn dieser Bereich erreicht ist, ist die Matrize bereits auf einem Gleitstückabschnitt geführt, so dass ein seitliches Abrutschen oder anfängliches Verkanten der Matrize ausgeschlossen ist (Spalte 2 Zeilen 15 bis 31 der Klagepatentschrift).

In diesem Zusammenhang versteht der Durchschnittsfachmann den in der Patentbeschreibung verwendeten Begriff „vorspannungsfrei“ nicht in dem Sinne, dass im ersten Abschnitt das Gleitstück der Patrize praktisch lose oder gar mit Spiel im Friktionsteil der Matrize geführt werden müsse. „Vorspannungsfrei“ bedeutet für ihn vielmehr einen relativen Zustand, der anhand eines Vergleiches mit dem gegensätzlichen Begriff „vorgespannter Bereich“ im Einzelfall bestimmt und konkretisiert werden muss und nicht mit dem Wert „null“ gleichgesetzt werden darf. Auch das Klagepatent setzt voraus, dass sich das Gleitstück passgenau in das Friktionsteil einfügt (vgl. Spalte 3, Zeilen 41 bis 46 der Klagepatentschrift) und schon deshalb das Friktionsteil regelmäßig auch im „vorspannungsfreien Bereich“ einen gewissen Druck auf das Gleitstück ausübt, der größer als null ist. Ebenso ist dem Fachmann bekannt, dass die Vorspannungskräfte aus dem hinteren Bereich in gewissem Umfang auch in den vorausgehenden Abschnitt des Friktionsteils ausstrahlen. Bei der Bestimmung dessen, was nach der technischen Lehre der geschützten Erfindung als „vorspannungsfrei“ anzusehen ist, wird der Durchschnittsfachmann sich davon leiten lassen, dass das Klagepatent sich mit der Aufteilung des Verschiebeweges in einen vorspannungsfreien und einen vorgespannten Bereich vom Stand der Technik gemäß der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) abgrenzt und eine Vorrichtung schaffen will, bei der die benötigten Vorspannkräfte eben nicht mehr über die gesamte Länge des Schiebeweges wirksam sind, sondern nur in einem „letzten Einsetzabschnitt“ (Spalte 2, Zeile 21). Hiervon ausgehend wird er den diesem letzten Einsetzabschnitt vorgeschalteten Abschnitt des Schiebeweges, in dem sich das Einführen ohne besondere Kraftanstrengung bewerkstelligen lässt und noch nicht die zum späteren Verklemmen aufgebrachte Vorspannkraft überwunden werden muss, als vorspannungsfreien Bereich betrachten (vgl. Spalte 2, Zeilen 23 bis 29).

Zur Längenbemessung des vorspannungsfreien ersten Abschnittes und des in Einsetzrichtung gesehen hinteren vorgespannten Bereiches enthält Anspruch 1 des Klagepatentes ebenfalls keine genauen Vorgaben. Berücksichtigt er die Funktionen, die das Klagepatent den beiden Abschnitten zuweist, ist dem Durchschnittsfachmann allerdings klar, dass der erste vorspannungsfreie Abschnitt, der nicht unmittelbar vom Druckkörper beaufschlagt wird, so lang bemessen sein muss, dass die Matrize, wenn das Gleitstück der Patrize den unter Vorspannung stehenden Bereich erreicht, so weit geführt ist, dass sie bei dem nunmehr zum weiteren Einschieben und Verklemmen erforderlichen größeren Kraftaufwand weder vom Gleitstück seitlich abrutschen noch auf dem Gleitstück anfänglich verkanten kann (Spalte 2, Zeilen 29 bis 31 der Klagepatentbeschreibung). Der sich an diesen vorgeschalteten vorspannungsfreien Abschnitt anschließende und von der Druckvorrichtung über den Druckkörper beaufschlagte zweite Abschnitt – der „hintere Bereich“ im Sinne des Merkmals 7.1 – muss in seiner Länge so bemessen werden, dass die über das Friktionsteil weitergeleiteten Druckkräfte auf dem Gleitstück der Patrize eine ausreichend große Angriffsfläche finden, um die Matrize mit der daran befestigten Zahnprothese nach dem Einführvorgang sicher festzuhalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der hintere Bereich jedoch nicht den gesamten Endbereich des Friktionsteils umfassen und etwa bis an den in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigten Deckel der Matrize heranreichen, der nach dem Ende des Einsetzvorgangs an der Stirnfläche des Gleitstückes der Patrize anschlägt. Die Funktion des hinteren Bereiches erfordert es nicht, dass auch der allerletzte Abschnitt dieses Bereiches noch vorgespannt ist. Wenn der Durchschnittsfachmann es für zweckmäßig hält, steht es ihm frei, den vorgeschalteten und vorgespannten Abschnitt entsprechend zu verkürzen. Dass der hintere Bereich im allgemeinen Teil der Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeile 21) als „letzter Einsetzabschnitt“ bezeichnet wird, besagt entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Gegenteiliges. Erkennbar für den Durchschnittsfachmann enthält diese Aussage keine Anweisung über die genaue geometrische Aufteilung, sondern beschreibt lediglich die funktionale Aufteilung des Friktionsteils in einen vom Druckkörper nicht unmittelbar beaufschlagten ersten Abschnitt und einen unmittelbar druckbeaufschlagten und vorgespannten hinteren Bereich.

Weiterhin enthält Anspruch 1 keine Vorgaben, auf welche Weise die Druckvorrichtung die Druckbeaufschlagung bewirkt. Er beschreibt auch keine konkrete Ausgestaltung der Druckvorrichtung. Erst in den Unteransprüchen 2 bis 4 wird gelehrt, als Druckvorrichtung eine Aktivierungsschraube mit den dort wiedergegebenen Merkmalen zu verwenden. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der allgemeiner formulierte Patentanspruch 1 auch anders als dort beschrieben gestaltete Aktivierungsschrauben umfasst, deren Schaft beispielsweise bis zur Spitze mit einem Gewinde versehen ist. Dementsprechend ist es auch in das Belieben des Fachmannes gestellt, welcher Schaftabschnitt der Aktivierungsschraube die Druckbeaufschlagung erbringt und auf den Druckkörper einwirkt.

B.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Klagebegebrauchsmusters schutzfähig; das nach ihrem Vorbringen vorbenutzte Geschiebe „CentraLock“ steht nicht schutzhindernd entgegen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 (dort S. 11 ff.; Bl. 207 ff. d. A.) einleuchtend dargelegt, dass das vorbenutzte Geschiebe nicht den den Kern der geschützten Erfindung ausmachenden Vorgaben der Merkmalsgruppe 7 entsprach, weil das Friktionsteil über seine gesamte Länge druckbeaufschlagt war, und sich hierzu auf die im Patentnichtigkeitsverfahren eingereichte Verarbeitungsanweisung des Geschiebe-Herstellers berufen. Nachdem die Beklagten diesen Ausführungen im Verhandlungstermin am 6. November 2003 vor dem Senat nicht entgegengetreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass das vorbenutzte Geschiebe entsprechend beschaffen war und infolgedessen dieselben Nachteile aufwies, wie sie das Klagepatent an dem aus der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) vorbekannten Geschiebe kritisiert.

C.

Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die technische Lehre der Klageschutzrechte zum Teil wortsinngemäß und im übrigen mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

1.
Dass sie die Merkmale 1 bis 5 wortsinngemäß erfüllt, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Ausführungen.

2.
a) Der angegriffene Gegenstand verwirklicht auch die Merkmale 7 und 7.1 wortsinngemäß, soweit sie die Anweisung enthalten, die beim Aktivieren entstehende Druckwirkung (nur) in einem Abschnitt des Friktionsteils aufzubringen, der in einem in Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung angeordnet ist. Das belegen die in den Anlagen WKS 5, 6 und 8 dokumentierten Ergebnisse der Versuche und Messungen, denen die Klägerin das angegriffene Geschiebe unterzogen hat und deren Richtigkeit die Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 28. Oktober 2003 (Bl. 188 d. A.) ausdrücklich anerkannt haben. Bei diesen Versuchen wurde an 21 über die gesamte Einschubstrecke gleichmäßig verteilten Messpunkten diejenige Kraft ermittelt, die bei einer Einstellung der in der Praxis benötigten Rückhaltekraft zum Aufschieben der Matrize auf das Gleitstück der Patrize bei gleichmäßigem Vortrieb aufgewendet werden muss. Diese Messungen haben ergeben, dass die aufgewendete Kraft nicht über die gesamte Länge des Friktionsteils gleich hoch ist, sondern an den beim Einschieben zuerst passierten Messpunkten 2 bis 7 nur 1 bis 3,8 N beträgt und vom Messpunkt 8 an deutlich auf etwa 15 bis 16 N bis zum Messpunkt 14 ansteigt, bis im folgenden Messpunkt 15 der Festpunkt erreicht und das Friktionsteil vollständig auf das Gleitstück der Patrize aufgeschoben ist. Die Strecke, um die beide Teile vom Beginn des Schiebevorgangs am Messpunkt 2 bis zum Erreichen des Messpunktes 7 gegeneinander verschoben worden sind, entspricht dem ersten im wesentlichen vorspannungsfreien Bereich, in dem die benötigte Kraft gering ist, und der deutliche Kraftanstieg ab dem Messpunkt 8 zeigt, dass erst in dem dann folgenden – den hinteren Bereich im Sinne der Erfindung bildenden Abschnitt – die zum Festlegen der Matrize benötigte Vorspannkraft wirksam wird. Beide Bereiche sind in ihrer Länge auch so bemessen, dass der mit Merkmal 7.1 erfindungsgemäß bezweckte Erfolg eintritt, das Gleitstück der Patrize im ersten im wesentlichen vorspannungsfreien Bereich also nicht nur mit wenig Kraftaufwand aufgeschoben werden kann, sondern auch beim Erreichen des Messpunktes 7 eine solche Wegstrecke zurückgelegt hat, dass es bei dem nun erforderlichen Überwinden der deutlich höheren Rückhaltekraft sicher geführt wird und nicht mehr seitlich abrutschen oder verkanten kann. Auch der unter Vorspannung stehende hintere Bereich ist lang genug, um die vollständig eingeschobene Prothese ordnungsgemäß festhalten zu können. Dass das angegriffene Geschiebe diesen Anforderungen gerecht wird, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede.

b) Erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten, dass beim Einsetzen des angegriffenen Geschiebes zunächst weniger Kraftaufwand benötigt werde, gehe darauf zurück, dass die wirksame Druckfläche durch eine konische Phase des Gleitstückes an seinem freien Ende, eine Aussparung im vorderen Bereich des Gleitstückes und eine Ausnehmung im Friktionsteil verringert werde und durch diese Maßnahmen die auf die gesamte Länge des Friktionsteils ausgeübte Vorspannkraft im vorderen Bereich noch nicht voll wirksam werden könne. Diese Betrachtungsweise der Beklagten wird bereits durch die oben angesprochenen von der Klägerin erzielten Versuchsergebnisse mit der angegriffenen Ausführungsform widerlegt, die erst am Messpunkt 8 einen deutlichen Anstieg der benötigten Vorschubkraft ausweisen. Die bei dem angegriffenen Gegenstand getroffenen Einzelmaßnahmen haben keinen erheblichen Anteil daran, dass bis zum Erreichen des Messpunktes 8 nur wenig Kraft zum Aufschieben des Friktionsteils benötigt wird.

aa) Dass die konische Phase den erforderlichen Kraftaufwand nicht signifikant verringert, ergibt sich schon daraus, dass sie von der Gesamtlänge des Gleitstückes nur einen sehr kurzen Abschnitt bildet und den zu überwindenden Widerstand nur in seinem Erstreckungsbereich, aber nicht in den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere nicht in denjenigen mit zylindrischem Umfang, beeinflussen kann. Die konische Phase am freien Ende des Gleitstückes kann daher keine Ursache dafür sein, dass das Friktionsteil bis zum Erreichen des Messpunktes 8 auch die der konischen Ausbildung folgenden zylindrischen Abschnitte des Gleitstückes unter geringer Kraftanstrengung passiert.

bb) Dass die Aussparung die wirksame Vorspannkraft nicht signifikant vermindern kann, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Gleitstück zwischen der konischen Phase und seiner Aussparung einen Abschnitt mit voll ausgeprägtem zylindrischem Umfang aufweist, den das Friktionsteil vor Erreichen der Aussparung passieren muss. Wäre die von den Beklagten behauptete Vorspannkraft tatsächlich vorhanden, müsste sie auf diesen Abschnitt deutlich stärker wirken und das Schieben des Friktionsteils über diesen zylindrischen Abschnitt wesentlich mehr Kraftaufwand erfordern, als es nach den von den Beklagten anerkannten Messergebnissen der Klägerin der Fall ist, zumal die Aktivierungsschraube nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten ihre wesentliche Druckbeaufschlagung mit ihrem Gewindeabschnitt erbringen soll und das Gleitstück mit seinem vorgeschalteten zylindrischen Abschnitt beim Einsetzen der Prothese zuerst diesen besonders stark beaufschlagten Teilbereich des Friktionsteils passieren muss. Die Versuchsergebnisse der Klägerin weisen jedoch für den ersten Bereich des Schiebeweges vom Messpunkt 2 bis zum Messpunkt 7 ein nur ganz geringfügiges Maß an benötigter Schiebekraft aus, das im weiteren Verlauf auch nur ganz geringfügig ansteigt, wobei die erforderliche Kraft im ersten Teilabschnitt zwischen den Messpunkten 2 und 4 besonders gering ist, obwohl das Friktionsteil bei Erreichen des Messpunktes 4 mit seinem vorderen Abschnitt den zwischen konischer Phase und Aussparung angeordneten zylindrischen Teil des Gleitstückes passiert hat.

cc) Die Ausnehmung im Friktionsteil, die auf der dem keilförmigen Verlängerungsstück gegenüberliegenden Seite den Verbindungssteg des Gleitstückes zur Patrize aufnimmt, hat keinen erheblichen Einfluss auf die im vorderen Bereich zum Aufschieben auf das Gleitstück benötigte Kraft, weil sie sich über die gesamte Länge des Friktionsteils erstreckt und ihre Wirkung dementsprechend ohne besondere Maßnahmen nicht auf Teilabschnitte ihres Erstreckungsbereiches begrenzt werden kann. Dass und welche besonderen Maßnahmen bei der angegriffenen Vorrichtung getroffen worden sind, damit die Ausnehmung im vorderen Bereich die Auswirkungen der Vorspannkraft verringert, im in Einsetzrichtung hinteren Bereich aber nicht, haben die Beklagten nicht dargelegt.

c) Ebenso geht das Vorbringen der Beklagten fehl, die Druckbeaufschlagung konzentriere sich insbesondere auf den vorderen Abschnitt des Friktionsteils, der durch das Gewindeteil der Aktivierungsschraube im Eingangsbereich verspannt werde. Auch diesen Einwand widerlegen die von den Beklagten anerkannten Messergebnisse der Klägerin, die entsprechend der Darstellung in Anlage WKS 6 in dem im hinteren Abschnitt gelegenen keilförmigen Anlagebereich des Verlängerungskörpers für das konische Ende der Aktivierungsschraube die größte Vorspannung ausweisen, die die geringfügige Vorspannung im ersten Abschnitt deutlich übersteigt.

d) Dass der in Einsetzrichtung „allerletzte“ Abschnitt des hinteren Bereichs nicht unter Vorspannung steht, weil der Keilkörper des Friktionsteils sich nicht bis dorthin erstreckt, der Aktivierungsschraube dort kein Medium zur Druckbeaufschlagung zur Verfügung steht, ändert an der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 7.1 ebenfalls nichts. Wie im vorstehenden Abschnitt A ausgeführt wurde, verlangt dieses Merkmal nur, dass einem im wesentlichen vorspannungsfreien Abschnitt ein vorgespannter Bereich folgt, der in Einsetzrichtung hinten liegt und eine ausreichende Länge aufweist, um die zum Festhalten der Prothese benötigte Rückhaltekraft bereitzustellen, und dass dieser vorgespannte Bereich sich nicht bis zum Anschlag des Patrizengleitstückes an den Deckel der Matrize erstrecken muss. Dass der vorgespannte hintere Abschnitt auch bei der angegriffenen Ausführungsform eine zum Aufbringen der benötigten Vorspannkraft ausreichende Länge aufweist, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.

3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht das angegriffene Geschiebe auch den Merkmalen 6., 6.1, 6.2 und 7., soweit sie als Bestandteil der Aktivierungsvorrichtung des erfindungsgemäßen Geschiebes einen Druckkörper verlangen, der von einer Druckvorrichtung beaufschlagt wird und auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt.

a)
Das bei dem angegriffenen Geschiebe von der Druckvorrichtung, nämlich der Aktivierungsschraube, beaufschlagte an das Friktionsteil einstückig und materialeinheitlich angeformte Verlängerungsteil ist allerdings kein Druckkörper, wie ihn die genannten Merkmale nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn verlangen. Es ist nicht als vom Friktionsteil diskretes Bauteil ausgebildet und kann, weil es mit dem Friktionsteil materialeinheitlich und einstückig verschmolzen ist, keine definierte Druckfläche aufweisen, mit der die erforderlichen Vorspannkräfte auf das Friktionsteil aufgebracht werden. Bei Einstückigkeit und Materialeinheitlichkeit gibt es nur einen einzigen Körper, dessen Material sich nicht willkürlich in zwei Teile dividieren lässt. Darin unterscheidet sich ein einstückiger Körper auch von einem Friktionsteil mit angeklebtem Druckkörper. Auch bei einer solchen Ausgestaltung sind noch zwei verschiedene Körper vorhanden, die zwar fest zusammengefügt sind, aber noch definierte Flächen aufweisen, mit denen sie voneinander abgrenzbar sind.

b)
Das anstelle des Druckkörpers bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene keilförmige Verlängerungsstück des Friktionsteils verwirklicht die Lehre der Klageschutzrechte jedoch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

aa)
Die Verlängerung erreicht denselben technischen Erfolg, den erfindungsgemäß der Druckkörper herbeiführen soll, und sie ist der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebenen Druckkörperlösung auch gleichwertig; sie liegt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns auf der von den Klageschutzrechten vorgegebenen Linie. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt A ausgeführt wurde, besteht der erfindungsgemäß mit dem Einsatz des Druckkörpers bezweckte Erfolg darin, die von der Druckvorrichtung erzeugten Rückhaltekräfte auf einen bestimmten Bereich des Friktionsteils zu übertragen. Bei der vom Wortsinn des Anspruchs 1 umfassten Vorrichtung geschieht dies, indem der Druckkörper, der als zwischen Druckvorrichtung und Friktionsteil wirkendes Zwischenglied von der Druckvorrichtung beaufschlagt in Richtung Friktionsteil verdrängt wird, das Friktionsteil mit seinem druckbeaufschlagten Abschnitt gegen das Gleitstück der Patrize verspannt. Bei der angegriffenen Ausführungsform geschieht das, indem die als Druckvorrichtung wirkende Aktivierungsschraube bei ihrer Betätigung das Material des aus Verlängerungskeil und Friktionsteil bestehenden Kunststoffeinsatzes in Richtung des Gleitstückes der Patrize verdrängt. Auf diese Weise wird ebenso, als wäre ein separater Druckkörper vorhanden, im Bereich des Verlängerungsstückes das Friktionsteil gegen das Gleitstück der Patrize verspannt. Dass zur Kraftübertragung auf das Friktionsteil und Fixierung des Gleitstückes ein als diskretes Bauteil ausgebildeter Druckkörper zwingend notwendig oder jedenfalls von Vorteil ist, geht aus der Klagepatentschrift nicht hervor.

Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zwischenschaltung des Druckkörpers als im Gegensatz zum Friktionsteil inkompressibles Bauteil sei notwendig, um die Weitergabe des Drucks auf den hinteren Bereich des Friktionsteils zu begrenzen. Um diese Wirkung zu erzielen, ist es in erster Linie erforderlich, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Druckkörpers so zu wählen, das er bei Druckbeaufschlagung nur auf den in Einsetzrichtung hinteren Bereich des Friktionsteils einwirkt. Die Auswahl des Materials ist nur insoweit von Bedeutung, als es zur Weitergabe der von der Druckvorrichtung ausgeübten Kräfte geeignet sein muss. Dementsprechend enthalten die Klageschutzrechte in An-spruch 1 keine konkreten Anweisungen an den Durchschnittsfachmann, welches Material er für den Druckkörper und das Friktionsteil verwenden soll. Der Vorschlag am Ende der Klagepatentbeschreibung (Spalte 5 Zeile 3 bis 6), den Druckkörper aus Titan und das Friktionsteil aus einem deformierbaren Kunststoff zu fertigen, betrifft ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, das nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die Vorgaben des Anspruches 1 zu verwirklichen. Sofern die erfindungsgemäßen Zwecke erreicht werden, stellt Anspruch1 es auch in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, den Druckkörper und das Friktionsteil einheitlich aus demselben Material herzustellen. Die Klageschutzrechte setzen voraus, dass dem Fachmann geeignete Werkstoffe zur Verfügung stehen. Dass auch bei der angegriffenen Vorrichtung entsprechende Materialien zur Herstellung des Friktionsteils und seines keilförmigen Verlängerungskörpers verwendet worden sind, ergibt sich daraus, dass sie nach den vorstehenden Ausführungen die Merkmale der Gruppe 7 verwirklicht.

bb)
Der Durchschnittsfachmann war am Prioritätstag der Klageschutzrechte anhand am Sinngehalt der Patentansprüche orientierter Überlegungen und mit Hilfe seines Fachwissens auch dazu in der Lage, die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte Abwandlung ohne erfinderisches Bemühen als gleichwertige Alternative zu dem im Wortsinn beschriebenen Druckkörper aufzufinden. Merkmal 7 entnimmt er, dass der Druckkörper die Vorspannkräfte, die zum Festhalten der eingeführten Matrize auf dem Gleitstück der Patrize erforderlich sind (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 26 der Klagepatentschrift), auf den hinteren Bereich bzw. Abschnitt des Friktionsteils übertragen soll. Da dieser Abschnitt nicht an jeder beliebigen Stelle des Friktionsteils, sondern nur in dem durch Merkmal 7.1 bestimmten Bereich liegen darf, wird der Durchschnittsfachmann es ohne weiteres für zweckmäßig halten, den Druckkörper und den seiner Druckwirkung ausgesetzten Abschnitt des Friktionsteils gegeneinander unverschiebbar festzulegen. Ein Beispiel für eine derartige Maßnahme findet er in dem Vorschlag der Unteransprüche 7 und 8 und den entsprechenden Ausführungen in der Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 16 bis 28 der Klagepatentschrift), Friktionsteil und Druckkörper mittels einer Führungsnase (24) am Friktionsteil und eines am Druckkörper vorgesehenen Stegabschnittes (20) in ihrer jeweiligen Position zueinander zu fixieren (Klagepatentschrift Spalte 4 Zeilen 25 bis 28; siehe auch Figur 2), so dass die am freien Ende des Stegabschnittes liegende Druckfläche des Druckkörpers stets am selben Abschnitt des Friktions-teils anliegt. Dieses Beispiel führt den Durchschnittsfachmann zu der Überlegung, dass eine dauerhafte Fixierung von Druckkörper und Friktionsteil beispielsweise auch durch Verkleben erzielt werden könnte, zumal die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enthält, zwischen der Druckfläche des Druckkörpers und dem beaufschlagten Abschnitt des Friktionsteils müsse ein Bewegungsspielraum verbleiben. Diese Erkenntnis führt den Durchschnittsfachmann unmittelbar zu der Schlussfolgerung, es müsse auch möglich sein, den Druckkörper mit dem durch Merkmal 7.1 definierten Abschnitt des Friktionsteils materialeinheitlich einstückig zu verschmelzen. Durch die bereits erwähnten Ausführungen in Spalte 5 Zeilen 3 bis 6 der Klagepatentschrift wird er sich hieran nicht gehindert sehen, weil die dort vorgeschlagene Wahl eines harten Materials – nämlich Titan – für den Druckkörper und eines deformierbaren Kunststoffes für das Friktionsteil – wie erwähnt – nach seinem Verständnis eine Besonderheit des dortigen bevorzugten Ausführungsbeispiels ist, während Anspruch 1 die Materialauswahl in das Belieben des Durchschnittsfachmanns stellt. Der Durchschnittsfachmann wird sich deshalb nicht gehindert sehen, Druckkörper und Friktionsteil in gleicher Weise aus deformierbarem Kunststoff zu fertigen, zumal Anspruch 1 ihm auch die konstruktiven Einzelheiten überlässt, wie die Druckvorrichtung im einzelnen beschaffen sein und wie der Druck über den Druckkörper gezielt in den hinteren Abschnitt des Friktionsteils übergeleitet werden soll. Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, der Fachmann sehe sich daran gehindert, Druckkörper und Friktionsteil materialeinheitlich aus Kunststoff zu fertigen, weil es schwierig sei, ein Material zu finden, das zusätzlich zu den bisher an den für das Friktionsteil verwendeten Werkstoff gestellten Anforderungen (u.a. Laugen- und Säurefestigkeit, Lebensmittelechtheit, Langzeitbeständigkeit und Wasseraufnahmeunfähigkeit) auch den zu erwartenden Druckkräften standhalte und sich so deformieren lasse, dass der hintere Abschnitt des Friktionsteils gezielt und in ausreichendem Umfang beaufschlagt werde. Unwiderlegt hat die Klägerin diesem Vortrag entgegen gehalten, dass es für die Fertigung des Friktionsteiles genügend Materialien gibt, die erwiesenermaßen die bisher gestellten Anforderungen erfüllen, deren Datenblätter die Druckfestigkeit ausweisen und dem Fachmann die Entscheidung ermöglichen, ob sie zur Verwendung eines druckbeaufschlagbaren Kunststoffkörpers zwischen Druckvorrichtung und Gleitstück geeignet sind.

4.
Fehl geht auch der von den Beklagten erstinstanzlich erhobene Einwand, die angegriffene Ausführungsform sei gegenüber dem Stand der Technik gemäß der europäischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) keine patentfähige Erfindung. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass bei der aus der letztgenannten Europäischen Patentschrift vorbekannten Vorrichtung, wie im vorstehenden Ab- schnitt A ausgeführt, das Friktionsteil über seine gesamte Länge von der Aktivierung druckbeaufschlagt wird, während bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Lehre des Klagepatentes nur der in Einsetzrichtung hintere Bereich des Friktionsteils den Vorspannkräften ausgesetzt ist.

D.

Dass die Beklagten, weil sie die technische Lehre der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt haben, der Klägerin zur Unterlassung und, weil sie die Schutzrechte schuldhaft verletzt haben, der Klägerin auch zum Schadenersatz, zur Rechnungslegung und zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Absatz III. der Entscheidungsgründe (Seite 22 des Urteilsumdruckes; Bl. 101 d.A.) zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

E.

Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Der Nichtigkeitsklage fehlt die eine Aussetzung rechtfertigende hinreichend hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Sie ist auf dieselben Einwände gestützt, die die Beklagten im vorliegenden Verfahren der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters entgegen gehalten haben und stehen dem Rechtsbestand des Klagepatents ebensowenig entgegen wie der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters; auf die in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden Ausführungen im vorstehenden Abschnitt B. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

F.

Als unterlegene Partei haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

G.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.

R1 R2 Dr. R3