4a O 107/10 – Tintenpatrone (3) II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1408

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 107/10

I. Die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt.

III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000.000,- EUR abhängig.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX U1 (im Folgenden: Verfügungsgebrauchsmuster). Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08 00 3XXX abgezweigt. Die Eintragung des Verfügungsgebrauchsmusters erfolgte am 18.03.2010. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 bzw. vom 11.06.2010 haben die A mbH sowie die Verfügungsbeklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters beantragt, wobei über die Löschungsanträge bisher nicht entschieden wurde.

Das Verfügungsgebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Tintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem“. Sein hier allein maßgeblicher Schutzanspruch 1 lautet:

„Tintenpatrone (10, 10‘), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit:

einem Hauptkörper (20);

einer Vorderwand (161),

– einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des ersten Signals;

und

– einem zweiten Signalblockierabschnitt (189), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des zweiten Signals,

– worin der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals ändert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt (191) anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals ändert.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. In den Figuren 11(a) und 11 (b) ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung jeweils entsprechend die Perspektiv- und Seitenansicht eines bewegbaren Elementes gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt.

Figur 12 zeigt eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsgerätes gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung.

In den Figuren 17(a) und 17(b) sind schließlich beispielhaft Zeittaktdiagramme eines Sensorsignals, das jeweils entsprechend von dem ersten und dem zweiten optischen Sensor des Aufzeichnungsgerätes ausgegeben wird, wenn eine zweite Tintenpatrone in dem Patronenanbringungsabschnitt installiert wird, abgebildet.

Die Verfügungsbeklagten vertreiben unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen für Drucker und Multifunktionsgeräte, zum Beispiel mit der Bezeichnung B13, B14, B15, B16, B17, B18, B19, B20, und P18 (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die Tintenpatronen werden von den Verfügungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsgeräten der Verfügungsklägerin bezeichnet, darunter die Multifunktionsgeräte C-165C und D-290C. Sie sind unter anderem zu den Patronen des Typs E der Verfügungsklägerin kompatibel. Auf den angegriffenen Ausführungsformen wird dies beispielsweise durch den Aufdruck „Replaces F GM“ verdeutlicht, wobei der an die Typenbezeichnung „G“ angehängte Buchstabe die in der Tintenpatrone enthaltene Farbe kennzeichnet. Darüber hinaus findet sich auch der Hinweis „Ink Cartridge for F D 290C“. Die angegriffenen Ausführungsformen sind wie folgt gestaltet:
Kennzeichnend ist dabei neben einer, ein erstes Sensorsignal blockierenden starren oberen Nase ein nach vorn abstehender und nach unten gerichteter „Rüssel“. Solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Tintenstrahldrucker verrastet ist, steht dieser „Rüssel“ in Einführungsrichtung von der Vorderwand weg und blockiert beim Einsetzen der Tintenpatrone zeitweilig den Durchtritt eines zweiten Sensorsignals, wobei das zweite Signal dann bereits nicht mehr blockiert wird, wenn es zum erstmaligen Blockieren des ersten Signals durch den ersten Signalblockierabschnitt kommt.

Nach Auffassung der Verfügungsklägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen damit von der technischen Lehre des Verfügungspatentes wortsinngemäß Gebrauch.

Die Verfügungsklägerin hat daher mit Schriftsatz vom 17.05.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2010 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu sein, mit

einem Hauptkörper, einer Vorderwand, einem ersten Signalblockier-abschnitt, der von der Vorderwand weg von der Vorderwand vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, und

einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einführungsrichtung der Tintenpatrone in den Patronenanbringungsabschnitt vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen,

worin der zweite Signalblockierabschnitt eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.

Gegen diese Beschlussverfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2010 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O XXX/XX, aufzuheben;

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten machen zur Begründung ihres Widerspruchs geltend, das Verfügungsgebrauchsmuster werde sich in den durch sie und die A mbH eingeleiteten Löschungsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei das Verfügungsgebrauchsmuster nicht schutzfähig, da Schutzanspruch 1 ein Arbeitsverfahren und darüber hinaus eine mathematische Methode, eine ästhetische Formschöpfung, ein Verfahren für gedankliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen zum Inhalt habe. Auch beruhe das Verfügungsgebrauchsmuster auf einer unzulässigen Erweiterung. In der ursprünglichen Anmeldung werde der nunmehr isoliert in den Anspruch aufgenommene Begriff der „Vorderwand (161)“ stets in Verbindung mit dem beweglichen Teil, nämlich einer Schutzmanschette, beschrieben, wobei das bewegliche Teil (21) nicht nur durch eine Vorderwand (21), sondern auch durch eine obere und eine untere sowie zwei seitliche Wände definiert worden sei. Eine weitergehende Definition finde sich in der gesamten ursprünglichen Offenbarung nicht. Schließlich werde die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre bereits in der EP 1 772 XXX zumindest naheliegend offenbart.

Die Verfügungsklägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.

I.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters, hinsichtlich dessen Rechtsbeständigkeit gegenwärtig keine Zweifel bestehen, wortsinngemäß Gebrauch, so dass der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen ein gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 24 Abs. 1 GebrMG zusteht.

1.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft unter anderem Tintenpatronen.

Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsgerät wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsgerät eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von Düsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.

Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005/0024XXX A1 bekanntes Aufzeichnungsgerät enthält einen Wagen, in welchen eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsgerät ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierfür wird die Intensität des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsgerätes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.

Beispielsweise aus der US 2005/019XXX A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsgerät einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsgerät derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsgerät das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verfügungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen können, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einführt oder nach Beginn des Einführvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollständig in den Anbringungsabschnitt eingeführt ist. In diesen Fällen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.

Dem Verfügungsgebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden.

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Eine Tintenpatrone (10, 10‘), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit

2. einem Hauptkörper (20);

3. einer Vorderwand (161),

4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des ersten Signals; und

5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des zweiten Signals,

6. worin der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals ändert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt (191) anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals ändert.

Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsgerät ermöglicht, genau die mit der Patrone verknüpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabhängig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabhängig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuführen und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.

2.
Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters erweisen sich als haltlos.

a)
Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters ist als Gebrauchsmuster schutzfähig. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten beansprucht Schutzanspruch 1 insbesondere kein dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugängliches (Arbeits-) Verfahren im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG. Den Gegenstand von Schutzanspruch 1 bildet vielmehr eine Tintenpatrone und damit ein Erzeugnis. Dass dabei einzelne Elemente der Patrone, nämlich die Anordnung der ersten und zweiten Blockierabschnitte bzw. die Form des zweiten Signalblockierabschnittes dahingehend definiert werden, dass sie eine bestimmte Signalblockier-Abfolge ermöglichen sollen, hindert die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit nicht. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster. Vielmehr sind sie zulässig, wenn sie – wie hier – ein Erzeugnis umschreiben und dazu beitragen, ein Erzeugnis zu definieren (vgl. Benkard/Goebel, PatG, 10. Auflage, § 2 GebrMG Rz. 11).

b)
Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters beruht auch nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

(1)
Eine unzulässige Erweiterung liegt nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist dabei der Anspruch, wie ihn der Fachmann aus dem formulierten Schutzanspruch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren verstehen muss. Der durch die Erfindung angesprochene Fachmann muss so den Gegenstand des Anspruchs eines Gebrauchsmusters unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig erkennen können. Der so ermittelte Gegenstand des Anspruchs ist sodann mit dem gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen, wobei dasjenige zu den Anmeldeunterlagen gehört, was ein Durchschnittsfachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig ihnen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 307, 308 – Bodenwalze). Eine technische Lehre geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2001, 140, 141 – Zeittelegramm). Das ist etwa dann der Fall, wenn in den Anspruch Merkmale aufgenommen werden, die eine technische Lehre umschreiben oder durch die ein Gegenstand beansprucht wird, welche den Anmeldungsunterlagen durch einen Durchschnittsfachmann nicht entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2000, 1015 – Verglasungsdichtung). Als unzulässige Erweiterung im Sinne eines Aliud („etwas Anderes“) ist ebenfalls zu bewerten, wenn an die Stelle der ursprünglich offenbarten Erfindung eine andere gesetzt wird, mithin ein Austausch erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 49, 51 Drehmomentübertragungseinrichtung).

(2)
Nach diesen Maßstäben vermag der Vortrag der Verfügungsbeklagten, der Fachmann werde den Begriff „Vorderwand“ im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters als einen Teil des Gehäuses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, während in der Offenlegungsschrift als Vorderwand nicht eine Wand des Gehäuses (20), sondern eine Fläche eines bewegten Bauteils offenbart werde, den Einwand der unzulässigen Erweiterung nicht zu begründen. Gemäß Absatz [0044] der Patentanmeldung weist die Tintenpatrone (10) ein Gehäuse, z.B. einen Hauptkörper (20) und ein bewegbares Teil (21), auf. Darüber hinaus wird in der Patentanmeldung in Abschnitt [0073] offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Außerdem offenbart die Patentanmeldung weiter, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einführung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Ferner verfügt das bewegbare Teil (21) über eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079]). Da das bewegliche Teil bereits in der Patentanmeldung in Schutzanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der – in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils übereinstimmenden – Vorderwand des ausdrücklich offenbarten Hauptkörpers (20) wegstehen können. Gleiches gilt für die durch die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene „top wall“. Dass der Fachmann diesen Schluss nicht ziehen wird, haben die Verfügungsbeklagten nicht substantiiert dargelegt. Soweit Professor H in dem durch die Verfügungsbeklagten vorgelegten Privatgutachten auf S. 6 im letzten Absatz ausführt, die relative Verschiebbarkeit des beweglichen Teils sei Vorraussetzung für die Steuerwirkung, räumt dieser sodann selbst ein, dass dies „für alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Ausbildungsbeispiele erfindungswesentlich“ sei. Allein auf die Ausführungsbeispiele darf der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung jedoch nicht reduziert werden.

(3)
Auch der weitere Einwand, das Verfügungsgebrauchsmuster beruhe deshalb auf einer unzulässigen Erweiterung, weil nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die Dicke des zweiten Signalblockierungsabschnittes erfasst und anhand der erfassten Dicke ein bestimmter Patronentyp festgestellt werde, während nunmehr die Form des zweiten Signalblockierabschnittes erfasst werde, überzeugt nicht.

Ein aus einer Patentanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster ist nur dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Somit ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters, der durch die Schutzansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen, den der Fachmann den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen entnimmt (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 21 Rz. 44 – 58). Demnach kommt es hier ausschließlich darauf an, ob der Fachmann der gesamten Patentanmeldung entnehmen kann, dass nicht nur die Dicke, sondern auch allgemeiner die Form des zweiten Signalblockierabschnittes eingesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass der zweite Signalblockierabschnitt (199) zu einer Zeit blockiert wird, zu der der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anfänglich blockiert oder verändert. Dies ist jedoch der Fall. Abschnitt [0089] der Patentanmeldung offenbart, dass bei der Tintenpatrone 10‘ die signalblockierende Anordnung (185) durch eine signalblockierende Anordnung (195) ersetzt werden kann, die eine unterschiedliche Form aufweist (vgl. auch Anlage Ast 6, S. 34, Z. 16 – 22). Dies wird dem Fachmann in Abschnitt [0111] anhand von Figur 17(d) näher erläutert. Der Fachmann findet dort den ausdrücklichen Hinweis, dass gerade deshalb, weil der signalblockierende Abschnitt (199) die Seitenwände (198) besitzt, die Zeitdauer, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder geändert wird, länger als die Zeitdauer ist, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder geändert wird (vgl. Anlage Ast 6, S. 43, Z. 21 – 26). Aus einer Zusammenschau der Abschnitte [0089] und [0111] ist dem Fachmann damit klar, dass nicht nur die Dicke, sondern die Form des Signalblockierabschnittes allgemein dafür eingesetzt werden kann, um die Zeitdauer und den Zeitpunkt der Signalblockierung zu beeinflussen.

b)
Die technische Lehre von Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

(1)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten wird durch die EP 1 234 XXX B1 (nachfolgend E2, vgl. Anlage 14a und 14b) die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.

Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre befinden sich die als Signalblockierabschnitte dienenden Informationsmuster an der Seite und stehen damit gerade nicht von der Vorderwand in Einführungsrichtung der Tintenpatrone weg. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, das in sich geschlossene System, welches in der E2 offenbart wird, dahingehend zu verändern, dass die Informationsmuster, anders als insbesondere in Figur 15 der Entgegenhaltung dargestellt, nicht an der Seite, sondern an der Vorderwand in Einführrichtung der Tintenpatrone angeordnet werden. Davon wird der Fachmann bereits deshalb abgehalten, weil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die photoelektrischen Schalter (43) von vorne nach hinten in einer Einführungsrichtung entlang der jeweiligen Reihen von Informationsmustern (41, 42) laufen, um die gewünschte Information zu erfassen. Wenn beide Reihen von Informationsmustern (41, 42) an der Vorderwand in einer Rechts-Links-Richtung oder in einer Aufwärts-Abwärts-Richtung angeordnet sind und wenn die photoelektrischen Schalter (43) in dem Drucker entsprechend angeordnet sind, profitiert das System nicht länger von der Zeitinformation (42) oder kann irgend eine spezielle Information aus der Reihe der Informationsmuster (41) entnehmen, da die photoelektrischen Schalter (43) nicht länger in einer Einführungsrichtung entlang der Reihen von Informationsmustern verlaufen, sondern lediglich an einer bestimmten, feststehenden Position über die Reihen gestülpt werden.

(2)
Ohne Erfolg berufen sich die Verfügungsbeklagten sowie die A mbH weiterhin darauf, die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters werde zumindest durch eine Kombination der E2 mit der EP 1 790 XXXA1 (nachfolgend: E3, vgl. Anlagen 15a und 15b) naheliegend offenbart. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone möglichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu ermöglichen (vgl. Anlage 15b, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend ist bereits nicht erkennbar, dass der Flüssigkeitspegelsensor (87) überhaupt über signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Flüssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschränkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. Anlage 15b, Abschnitt [0099] a. E.).

(3)
Soweit die Verfügungsbeklagten zur Begründung des fehlenden Rechtsbestands des Verfügungsgebrauchsmusters auf die in dem parallelen Patent EP 2 039 XXX ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigte EP 1 772 XXX (vgl. Anlage MBP 2 sowie die Übersetzung in Anlage ASt 18) abstellen, ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort offenbart ist, zwei verschiedene Signalblockierabschnitte so auszugestalten, dass die in Merkmal 6 beanspruchte Blockierabfolge realisiert werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für die in der mündlichen Verhandlung durch die Verfügungsbeklagten herangezogene Patrone LC 1000.

(4)
Darüber hinaus wird die technische Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters auch in der EP 1 457 XXX B1 (vgl. die deutsche Übersetzung in Anlage ASt 21) weder neuheitsschädlich, noch naheliegend offenbart. Bei dem durch die Verfügungsbeklagten insoweit herangezogenen Bauteil (54) handelt es sich bereits um keinen Bestandteil der Patrone, sondern um ein Teil der Kopfeinheit des Druckers (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0052]). Des Weiteren sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre an der Tintenpatrone keine Signalblockierabschnitte im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters vorhanden. Vielmehr weist der Sensor (51) ein Betätigungsteil auf, das durch die Tintenpatrone (2) während des Einbauens derselben betätigt wird. Auch der zweite Sensor (52) weist ein Betätigungsteil auf, das durch die Stange (54) während ihrer Bewegung durch die Bodenstoppwand (63) betätigt wird (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0054]).

(5)
Schließlich ist das Verfügungsgebrauchsmuster auch rechtswirksam aus dem europäischen Patent 2 039 XXX abgezweigt, so dass die EP 2 039 XXX (nachfolgend: E4, vgl. Anlage ASt 1) für die Beurteilung der Frage des Naheliegens keinen Stand der Technik darstellt.

Grundsätzlich setzt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach § 5 GebrMG voraus, dass die Gebrauchsmuster- und die Patentanmeldung denselben Gegenstand haben, also inhaltlich übereinstimmen und dieselbe Erfindung betreffen. Dem Identitätserfordernis ist dabei jedoch bereits dann genügt, wenn der in der Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchte Gegenstand dem Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart war (vgl. Benkard/Goebel, Patentgesetz, § 5 GebrMG, Rz. 7). Wie bereits im Hinblick auf die Frage der unzulässigen Erweiterung erörtert, ist dies in Bezug auf Merkmal 6, wonach es nunmehr nicht mehr auf die Dicke des zweiten Signalblockierabschnittes, sondern auf dessen Form ankommt, der Fall. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit die A mbH im Löschungsverfahren demgegenüber geltend macht, die Erfindung nach der Patentanmeldung stimme nicht mit derjenigen des Verfügungsgebrauchsmusters überein, weil der Fachmann unter einem Signalblockierabschnitt, welcher „selektiv“ ein zweites Signal blockiert, verstehe, dass die signalblockierenden Eigenschaften veränderbar seien, was in der Patentanmeldung nicht offenbart sei, überzeugt dies nicht. Während es in der Patentanmeldung heißt „… a second signal blocking portion configured to selectively prevent a first signal from passing their through or to alter a path of the first signal“, findet sich in Schutzanspruch 2: „…der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals… oder zum selektiven Ändern eines Pfads des zweiten Signals.“, so dass es sich hierbei allenfalls um eine geringfügige sprachliche Abweichung handelt, die jedoch keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Verfügungsgebrauchsmusters hat.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, § 11 GebrMG. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich dabei auch nicht lediglich um eine mittelbare Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters, da die angegriffenen Ausführungsformen alle Merkmale des hier allein streitgegenständlichen Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklichen.

Zunächst weisen die unstreitig aus einem Hauptkörper und einer Vorderwand bestehenden angegriffenen Tintenpatronen (Merkmale 1 bis 3) mit der oberen, starren Nase einen ersten Signalblockierabschnitt auf, der von der Vorderwand vorsteht und ein erstes Signal selektiv blockiert (Merkmal 4). Des Weiteren handelt es sich bei dem von der Vorderwand ebenfalls wegstehenden „Rüssel“ um einen zweiten Signalblockierabschnitt im Sinne des Verfügungsgebrauchs-musters, der in den Patronenanbringungsabschnitt der Tintenpatrone vorsteht und selektiv ein zweites Signal blockiert, wenn die Patrone in den Drucker eingeführt wird (Merkmal 5). Schließlich weist der als „Rüssel“ ausgebildete zweite Signalblockierabschnitt eine Form auf, die gewährleistet, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt nicht blockiert wird, zu welchem das erste Signal anfänglich und damit erstmals blockiert wird (Merkmal 6).

Das Zusammenwirken der einzelnen Signalblockierabschnitte lässt sich insbesondere aus dem durch die Verfügungsklägerin als Anlage Ast 9, dort S. 7, vorgelegten Zeitverlaufsdiagramm erkennen, welches nachfolgend eingeblendet wird.
Hierin sind die Signalpegel des ersten (orangenen, oben abgebildeten) und des zweiten (blaugrünen, unten abgebildeten) Sensors im zeitlichen Verlauf übereinander aufgetragen. Eingangs sind beide Sensoren nicht abgeschattet, die Signallinien verlaufen jeweils unten. Zunächst blockiert der zweite Signalblockier-abschnitt das Licht-Signal des zweiten Sensors, der dadurch abgeschattet wird. Im abgeschatteten Zustand verläuft die Signallinie nach oben. Der erste Ausschlag der blauen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des zweiten Sensors durch den den zweiten Signalblockierabschnitt bildenden „Rüssel“. Sobald der zweite Signalblockierabschnitt den Sensorbereich verlässt, springt die Signallinie wieder auf das untere Ausgangsniveau zurück. Der Ausschlag der orangenen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des ersten Sensors durch den ersten Signalblockierabschnitt. Wie aus dem Zeitdiagramm ersichtlich ist, blockiert der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal damit erstmals zu einem Zeitpunkt, in welchem der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal nicht (mehr) blockiert. Die Richtigkeit dieses Zeitdiagramms haben die Verfügungsbeklagten nicht bestritten.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verfügungsgebrauchsmusters so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters in einer Zurückweisung des Verfügungsantrages niederschlagen können, muss das Schutzrecht tatsächlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verlässlich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verfügungsklägerin, dass die gegen das Verfügungsgebrauchsmuster vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungsgebrauchsmuster mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungsgebrauchsmuster bereits ein erstinstanzliches Löschungsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters – wie hier – als haltlos erweisen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist darüber hinaus der Grundsatz zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Verfügungsklägerin regelmäßig Vorrang gebührt, wenn der Verfügungsanspruch – wie hier – unzweifelhaft besteht und die Rechtsbeständigkeit gesichert ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umkämpften Markt handelt, bei welchem über das übliche Maß hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem der Verfügungsklägerin nicht zumutbaren Preisverfall kommt, der auch durch ein späteres, auf eine Patentverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine hypothetische Möglichkeit handelt, zeigt die Anlage ASt 11, wonach die Original-Tintenpatronen der Verfügungsklägerin zum Preis von 17,95 EUR bzw. 10,95 EUR angeboten werden, während die Patronen der Verfügungsbeklagten lediglich 12,99 EUR bzw. 7,99 EUR (Verfügungsbeklagte zu 1) sowie 6,49 EUR (Verfügungsbeklagte zu 2) kosten sollen.

Es bestehen auch keine anderweitigen überwiegenden Interessen der Verfügungsbeklagten an einer ungehinderten Nutzung des Verfügungsgebrauchsmusters. Die Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die streitgegenständlichen Patronen der Verfügungsbeklagten zu 1) wurden unstreitig erst am 19.04.2010 und damit knapp einen Monat vor Stellung des Verfügungsantrages an eine dritte Person, die hierzu von den durch die Verfügungsklägerin beauftragten Patentanwälte bestimmt worden war, geliefert und unmittelbar an die Patentanwälte der Antragstellerin weitergeleitet. Darüber hinaus wurden die streitgegenständlichen Patronen der Verfügungsbeklagten zu 2) unstreitig erst am 03.05.2010 bestellt und am 11.05.2010 ausgeliefert, so dass insoweit zwischen Auslieferung und Bestellung ein Zeitraum von lediglich einer Woche liegt (vgl. Anlagen ASt 10/10a sowie 11).

III.
Ohne Erfolg haben die Verfügungsbeklagten schließlich den Zwangslizenzeinwand erhoben.

1.
Grundsätzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 – IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff – IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Somit kann die Verweigerung der Lizenzierung des Verfügungspatents durch die Verfügungsklägerin unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin in dem zeitlich, räumlich und sachlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung besitzt, den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nur dann tragen, wenn kumulativ

(1) die begehrte Patentbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten derart unentbehrlich ist, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,

(2) die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das heißt mit dem Produkt der Verfügungsklägerin nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,

(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und

(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).

2.
Dass diese Voraussetzungen in vorliegenden Fall gegeben sind, lässt der Vortrag der Verfügungsbeklagten, worauf die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht erkennen.

Insbesondere wollen die Verfügungsbeklagten keine neuen und damit aus der Sicht des Nachfragers nicht gegen die Patronen der Verfügungsklägerin austauschbaren Tintenpatronen anbieten. Vielmehr sollen die Tintenpatronen der Verfügungsbeklagten gerade die (hochpreisigeren) Tintenpatronen der Verfügungsklägerin ersetzen. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, dass für Druckermodelle der Verfügungsklägerin geeignete Tintenpatronen (falls diese den relevanten Markt bilden sollten) nur unter Verletzung des Verfügungspatents hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht werden können. Vielmehr „erscheint“ eine Umgehung des Verfügungspatents nach der durch die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 4a O XXX/XX vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. I nach den derzeitigen Kenntnissen unmöglich, ohne dass dieses pauschale Vorbringen durch die Verfügungsbeklagten weiter konkretisiert wurde.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gewährleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO regelmäßig von der Leistung einer Sicherheit abhängt (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.