2 U 28/05 – Strangpresse (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  566

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juni 2006, Az. 2 U 28/05

Vorinstanz: 4a O 150/04

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird auf ihre Berufung das am 10. Februar 2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbun-
dene Unternehmen seit dem 1. März 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrundeliegende Erfindung, nämlich
a)
ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aushärtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten:
Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung Warmrissen; Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der Lösungsglühtemperatur liegt; Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einen Durchlaufofen im Einzeldurchlauf; Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungsglühtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Presswärme; Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf; Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine Kühlvorrichtung; Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;
b)
ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;
c)
ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abkühlen im Durchlauf auf Länge geschnitten und in einer Reckbank gerichtet werden;
d)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebenen Verfahren, bei dem das Erwärmen der Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;
e)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis d) beschriebenen Verfahren, bei dem das Schnellerwärmen auf Lösungsglühtemperatur im Aufheizen durch Beaufschlagung mit einer Übertemperatur erfolgt;
f)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;
g)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur durch Strahlung erfolgen;
h)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;
i)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis h) beschriebe- nen Verfahren, bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf Länge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;
j)
ein Verfahren nach i) bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegengesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt und in einer Reckbank gerichtet werden;
k)
Verfahren nach einem der unter a) bis j) beschriebenen Verfahren, bei dem das Aufwärmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;
l)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebenen Verfahren, bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf Lösungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;
in der Bundesrepublik Deutschland benutzt und
m)
mindestens eines der unter a) bis l) beschriebenen Verfahren in einer Anlage mit
einem Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;
einer Strangpresse;
einem Durchlaufofen für einzeln liegende Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;
einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufvorrichtung zum Richten der abgekühlten Strangpressprofile
zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aushärtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit
in der Bundesrepublik Deutschland verwendet haben,
dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,
der innerbetrieblichen Einsparungen nach Art und Umfang unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,
der Lizenzeinnahmen bzw. der fällig gewordenen Lizenz-ansprüche,
der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/ Kauf- bzw. sonstigen Vertragspartner der Beklagten.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.500
festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
Der Kläger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 xxx (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.

Das deutsche Patent 100 43 xxx beruht auf einer Anmeldung der X Profilprodukte GmbH vom 1. September 2000. Es trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen“ und umfasst 12 Verfahrensansprüche (Ansprüche 1 – 12) und einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).

Als Erfinder sind auf dem Deckblatt der Patentschrift entsprechend einer von der Anmelderin eingereichten und vom Kläger und von Herrn S unterzeichneten „Erfinderbenennung“, in der es heißt, dass das Recht auf das Patent auf den Anmelder übergegangen sei (vgl. Anlage Weber 3), der Kläger und Herr Christoph S als Erfinder benannt. Der Kläger war zu der Zeit, als die Erfindung gemacht worden ist, Geschäftsführer der Anmelderin. Unstreitig ist eine einvernehmliche Überleitung der Erfindungsrechte bzw. etwaiger Erfindungsrechte des Klägers auf die Beklagte erfolgt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2006 Seite 7 – Bl. 227 GA in Verbindung mit dem Vortrag in der Klageschrift vom 7. April 2004 Seiten 11/12 – Bl. 11/12 GA).

Die X Profilprodukte GmbH ist im Jahre 2003 mit der Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde unter dem 8. August 2003 in das Handelsregister eingetragen (Anlage CBH 4 Seite 7).

Der Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der X Profilprodukte GmbH (vgl. Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1996 gemäß Anlage CBH 1). Der Anstellungsvertrag sieht ein festes Grundgehalt und bereits eine variable Vergütung vor. Hinsichtlich von dem „Angestellten“ während der Vertragsdauer gemachten Erfindung haben die Parteien die Geltung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vereinbart.

Im Februar 1998 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der X Profilprodukte GmbH berufen. Den Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrages lehnte die Beklagte durch ihren damaligen Sprecher der Geschäftsführung, Herrn Hans-Dieter X, mit der Begründung ab, dass der geltende Arbeitsvertrag vom 3./14. Juni 1996 (vgl. Anlage CBH 1) sehr gute Bedingungen für den Kläger enthalte und die Beklagte in einem Geschäftsführer-Dienstvertrag ihm nichts Besseres bieten könne.

Ausweislich der Anlage CBH 2 vom 3. Februar 1999 ist allerdings danach die Zusatzvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben worden. – Überdies ist dem Kläger ausweislich der Anlage Weber 2 vom 4. September 2000 neben variablen Vergütungen, die er ohnehin nach dem Anstellungsvertrag zu beanspruchen hatte, für 1999 für die „Funktion des Geschäftsführers der X Profilprodukte GmbH“ eine Sonderzahlung in Höhe von DM 10.000,– brutto gewährt worden.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3) hat die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ein Gespräch zwischen ihm und Herrn Dr. Y mitgeteilt, dass sein Anstellungsverhältnis „wie unter Abschnitt 17. Ziff. 4 des Anstellungsvertrages vereinbart“, mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Gleichzeitig ist der Kläger als Geschäftsführer der X Profilprodukte GmbH mit sofortiger Wirkung abberufen und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden.

Danach hat der Kläger gemeinsam mit Herrn S mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage CBH 6) von der X Profilprodukte GmbH unter Hinweis darauf, dass die (erfindungsgemäße) Ofenanlage seit Mai 2002 erfolgreich in Betrieb sei, eine Vergütung für die Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 xxx gefordert. Dabei haben der Kläger und Herr S auf die arbeitsvertraglichen Regelungen hingewiesen, wonach sich die Vergütung aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor ergebe. Da nach ihrer Auffassung der Erfindungswert hier von dem betrieblichen Nutzen abhängt, haben sie die Beklagte aufgefordert, eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu veranlassen, um den Nutzen zu ermitteln und ihnen die ermittelten Daten sowie Angaben zum Anteilsfaktor zukommen zu lassen. Die X Profilprodukte GmbH teilte dem Kläger mit , dass ihm eine Erfindervergütung nicht zustehe (Anlage CBH 7). Was sie Herrn S auf das Schreiben vom 3. Juni 2003 mitgeteilt hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat diese Ablehnung später damit begründet, dass er als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Vergütung habe (Anlagen CBH 9 und 11) und es deshalb auch abgelehnt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage aus April 2004 von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass es sich bei dem Gegenstand der DE 100 43 xxx um seine während seiner Geschäftsführertätigkeit erfolgte (Mit-) Erfindung handele, hinsichtlich der die Beklagte, die diese Erfindung spätestens seit Mai 2002 erfolgreich einsetze, vergütungspflichtig sei, so dass er der begehrten Auskunft und Rechnungslegung bedürfe, um die Höhe etwa ihm zustehender Vergütungsansprüche erkennen zu können. Die Vergütungspflicht ergebe sich zum einen daraus, dass die Regeln des Anstellungsvertrages, insbesondere auch hinsichtlich getätigter Erfindungen, weiterhin gelten sollten. Dies ergebe sich mittelbar auch aus den Anlagen CBH 2 und CBH 3, aus denen zu entnehmen sei, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass an sich die Regelung des Anstellungsvertrages, der durch keinen anderen Vertrag abgelöst worden sei, weiter gelten würden. Die Beklagte habe es unter Hinweis auf den bestehenden Anstellungsvertrag und die mit ihm verbundenen vorteilhaften Wirkungen für ihn, den Kläger, abgelehnt, an Stelle dieses Vertrages einen Geschäftsführer- Dienstvertrag abzuschließen. Selbst wenn jedoch über die Weitergeltung des Anstellungsvertrages die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung finden würden, stehe ihm wegen der Erfindung ein Vergütungsanspruch zu, und zwar nach § 612 Abs. 2 BGB. Als Geschäftsführer sei er nicht verpflichtet gewesen, erfinderisch für die Beklagte tätig zu werden und der Beklagten Erfindungen ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Sonderzahlungen, die er erhalten habe, seien nicht zur Abgeltung etwa getätigter Erfindungen erfolgt.

Die Beklagte hat vorab die Rüge aus § 37 ArbEG erhoben. Sie hat allerdings zugleich geltend gemacht, dass auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung fänden, weil der Kläger im Hinblick auf die hier in Rede stehende Erfindung nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei. Auch hätten die Parteien nicht die Anwendung der Vergütungsregelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf Erfindungen vereinbart gehabt, die der Kläger als Geschäftsführer tätige und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin überlasse. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH vielmehr von einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da die von dem Kläger als Geschäftsführer erbrachte Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Erfindung, mit dem Geschäftsführergehalt und den Sonderzahlungen abgegolten gewesen sei und keine darüber hinaus vergütungspflichtige Sonderleistung darstelle.

Das Landgericht hat in der Sache antragsgemäß wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 1. März 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrunde liegende Erfindung, nämlich

a) ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten

– Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;

– Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der Lösungsglühtemperatur liegt;

– Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einem Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;

– Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungsglühtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Presswärme;

– Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;

– Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine Glühvorrichtung;

– Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;

b) ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;

c) ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abkühlen im Durchlauf auf Länge geschnitten und einer Reckbank gerichtet werden;

d) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen der Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;

e) ein Verfahren nach a) bis d), bei dem das Schnellerwärmen auf Lösungsglühtemperatur im Aufheizofen durch Beaufschlagung mit einer Übertemperatur erfolgt;

f) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;

g) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur durch Strahlung erfolgen;

h) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;

i) ein Verfahren nach a) bis h), bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf Länge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;

j) ein Verfahren nach i), bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegen gesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt und in einer Reckbank gerichtet werden;

k) ein Verfahren nach a) bis j), bei dem das Anwärmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;

l) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf Lösungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;

m) eine Verwendung des Verfahrens nach a) bis I) in einer Anlage mit einem Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;

einer Strangpresse;

einem Durchlaufofen für einzeln liegende Strangpressprofile auf Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;

einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;

einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufkühlvorrichtung zum Richten der abgekühlten Strangpressprofile zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus wärmeaushärtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit;

benutzt zu haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und –zeiten, Liefer- bzw. Netto-Preisen,

– von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,

– von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,

– der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonsti-
gen Vertragsparteien der Beklagten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruches ergebe sich als Nebenanspruch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Streitpatents aus § 823 Abs. 1 BGB, zumindest aber aus den Vorschriften zur Erfindergemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes hätten nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer hier weitergelten sollen. Danach hätte der Kläger die Erfindung melden und die Beklagte sie entsprechend den Vorschriften des ArbEG in Anspruch nehmen müssen. Eine rechtswirksame Inanspruchnahme fehle jedoch. Die Erfindung sei also für den Kläger freigeworden. Gleichwohl habe die Beklagte die für den Kläger freigewordene Erfindung genutzt und enthalte das auf die Erfindung erwirkte Schutzrecht dem Kläger als Erfinder vor, so dass sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Kläger wegen dieser Vorenthaltung und Benutzung des Schutzrechtes schadensersatzpflichtig sei. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Anteil des Miterfinders S rechtswirksam in Anspruch genommen habe, da, sollte dies der Fall sein, dem Kläger dann zumindest ein Anspruch auf anteilige Herausgabe der Früchte gemäß § 743 Abs. 1 BGB zustünde. Um zu erkennen, in welchem Umfang ihm ein solcher Anspruch zustehe, bedürfe der Kläger ebenfalls der begehrten Auskunft und Rechnungslegung. – Schließlich stehe dem Kläger der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aber auch zu, wenn nicht angenommen werde, dass nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer über die Weitergeltung des Anstellungsvertrages auch die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes weiterhin Anwendung finden sollten. Denn dann stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringens einer „überobligatorischen Sonderleistung“ zu. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als Geschäftsführer auch die Aufgabe gehabt habe, erfinderisch für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig zu werden. Dass die geleisteten Sonderzahlungen zur Abgeltung erfinderischer Leistungen des Klägers erfolgt seien, ließe sich nicht feststellen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie erachtet unter Hin- weis auf § 37 ArbEG die Klage unverändert für unzulässig. In der Sache vertritt sie weiterhin die Auffassung wegen der Benutzung der Erfindung gemäß der DE 100 43 xxx keinerlei Vergütung an den Kläger zahlen zu müssen und deshalb auch nicht auskunfts- und rechnungslegungspflichtig zu sein, wobei sie nunmehr Zweifel daran äußert, dass der Kläger überhaupt Miterfinder sei und dem Landgericht vorwirft, sich in dem angefochtenen Urteil nicht mit dieser Frage im Einzelnen befasst zu haben. Sie macht weiter geltend, dass bei Unterstellung eines Beitrags des Klägers zu der Erfindung, die den Schluss auf dessen Miterfinderschaft rechtfertige, die Auffassung des Landgerichts von einer Vorenthaltung der Erfindung unzutreffend sei, da der Kläger in der Klageschrift selbst unwidersprochen vorgetragen habe, dass er ihr die Nutzung seines Erfindungsanteils gestattet habe. Für eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB sei daher kein Raum. Auch würden die Vorschriften des ArbEG keine Anwendung finden. Soweit das Landgericht einen Anspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleite, gehe es unzutreffend davon aus, dass der Kläger mit seinem Beitrag zu der fraglichen Erfindung eine „überobligatorische Sonderleistung“ erbracht habe, die nicht bereits durch die an ihn gezahlten Sonderzahlungen abgegolten sei. – Im Übrigen handele der Kläger treuwidrig. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch verwirkt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2005,
Az 4 a O 150/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil nur als im Ergebnis zutreffend. Mit der Beklagten ist er sich darin einig, dass das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass er einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung des Streitpatents bzw. aus den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) habe. Er verweist darauf, dass er als Geschäftsführer seine Erfindungsrechte auf die Beklagte übergeleitet habe. Er sei Miterfinder und ihm stehe gemäß § 9 ArbEG eine Vergütung für diese Erfindung zu, da auch nach seiner Berufung zum Geschäftsführer der Anstellungsvertrag weiterhin Gültigkeit gehabt habe und in diesem Anstellungsvertrag ihm eine Vergütung entsprechend den Vorschriften des ArbEG versprochen worden sei. Eine Vereinbarung, wonach die Vorschriften des ArbEG ungeachtet der Stellung des Erfinders anwendbar bleiben bzw. sein sollen, sei ohne weiteres rechtlich möglich. Eine solche Vereinbarung liege hier darin, dass die Beklagte es abgelehnt habe, unter Verweis auf die für ihn, den Kläger, günstigen Bedingungen des geltenden Anstellungsvertrages den Abschluss einen Geschäftsführer – Dienstvertrag zu schließen. Dass er Miterfinder sei, ergebe sich daraus, dass sämtliche Arbeiten, die dann letztendlich zu der aus der Anlage Weber II .2 ersichtlichen Erfindung geführt hätten, von beiden Miterfindern durchgeführt worden seien, ohne dass dem einen oder anderen bestimmte Aufgaben übertragen worden seien. Sämtliche erfindungskausalen geistigen Beiträge zu der Erfindung gingen auf diese enge Zusammenarbeit beider Miterfinder zurück (vgl. Vortrag Bl. 224 – 226 GA). Soweit die Beklagte sich nun erstmals in der Berufungsinstanz gegen seine Miterfinderschaft wende, ohne dies näher zu substantiieren und den Miterfinder S als Zeugen zu benennen, sei dieses Vorbringen verspätet und als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. – Selbst wenn jedoch zwischen ihm als Miterfinder und der Beklagten hinsichtlich der Vergütung der Erfindung die Vorschriften des ArbEG nicht gelten sollten, stünde ihm der erstinstanzlich zugesprochene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu . Denn in diesem Falle wäre, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, dieser Anspruch als Hilfsanspruch zu einem ihm aus § 612 Abs. 2 BGB zustehenden Vergütungsanspruch gegeben. Ihm seien als Geschäftsführer keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen gewesen. Vielmehr seien diese Tätigkeiten in der sog. Stabsstelle Qualitätsmanagement in der Holding der X-Gruppe wahrgenommen worden. Er habe schließlich, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auch keinerlei erfindungsbezogene Sondervergütung erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen geringen Umfang Erfolg, ist im Übrigen jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
1.
Entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin vertretenen Auffassung ist die Klage durchaus zulässig und nicht schon deshalb abweisungsreif, weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht gemäß § 37 ArbEG die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen hat.

a)
Dies gilt bereits deshalb, weil mit der Klage keine Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in dem Gesetz (= ArbEG) geregelt sind, geltend gemacht werden (vgl. § 37 Abs. 1 ArbEG). Das Gesetz erfasst nur Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern (vgl. § 1 ArbEG), nicht aber von Organen von juristischen Personen wie Geschäftsführern von GmbHs. Sie sind im Sinne des Gesetzes keine Arbeitnehmer. – Die Schiedsstelle wird gemäß § 28 ArbEG nur in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tätig, nicht aber in Streitfällen zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH. Diese mögen zwar für Erfindungen des Geschäftsführers Vergütungen entsprechend dem ArbEG vereinbaren können, jedoch können sie nicht rechtswirksam die Zuständigkeit der Schiedsstelle vereinbaren (vgl. auch Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl. § 1 Rdn. 74, 93). Mit der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH, dass der Geschäftsführer für Erfindungen eine Vergütung entsprechend den Regeln des ArbEG erhalten soll, wird dann, wenn es deswegen zum Streit kommt, der Streitfall kein solcher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von § 28 ArbEG, sondern bleibt ein Streitfall zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ.

b)
Selbst dann jedoch, wenn entgegen der zuvor vertretenen Auffassung hier § 37
ArbEG Anwendung finden könnte, würde hier die Nichtanrufung der Schiedsstelle vor Klageerhebung die Klage nicht unzulässig machen. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3
ArbEG bedarf es der Anrufung der Schiedsstelle nämlich dann nicht, wenn der Kläger aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Der Kläger war zur Klageerhebung im April 2004 tatsächlich bereits aus dem Betrieb ausgeschieden, weil er bereits zum 7. Mai 2002 von der Arbeit freigestellt worden war. Nach Bartenbach/ Volz, ArbEG , 4. Aufl, Rdz. 17 ff zu § 37 reicht ein solches tatsächliches Ausscheiden bereits aus, um die Ausnahme von der Notwendigkeit der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens eingreifen zu lassen.

Überdies stünde § 37 ArbEG aber auch dann der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn es nicht auf die tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers ankäme, sondern auf das rechtliche Ausscheiden. Bei § 37 ArbEG handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Für ihr Vorliegen kommt es jedoch auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., Grundz. § 253 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 253 Rdn. 9). Zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (13. Januar 2005) war das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil durchaus zutreffend abgestellt hat, auch rechtlich beendet, nämlich zum 31. Dezember 2004 (vgl. Anlage CBH 3).

2.
Die Klage ist in der Sache im Wesentlichen begründet Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass der Kläger für von ihm als Geschäftsführer getätigte Erfindungen, die er der Klägerin zur Verfügung stellt, entsprechend den Regeln des ArbEG eine Vergütung erhalten sollte, wofür hier durchaus der Umstand spricht, dass ausweislich der Anlagen CBH 2 und CBH 3 die Parteien ersichtlich davon ausgegangen sind, dass der Anstellungsvertrag aus dem Juni 1996 und damit auch die mit ihm getroffene Vereinbarung über Erfindungen des Klägers und ihre Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer weiter gelten sollten, da der hier allein geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bereits in der Sonderbeziehung der Parteien, die durch die Überlassung einer als Geschäftführer gemachten Erfindung begründet worden ist, eine Grundlage findet, die die Beklagte verpflichtet, den Kläger in die Lage zu versetzen, zu erkennen, ob ihm wegen der Überlassung der Erfindung ein Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB zusteht.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.. BGH GRUR 1987, 647 – Briefentwürfe) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines (etwaigen) Anspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder auch um eine gesetzliches Schuldverhältnis handeln.

Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bestehen nach BGH GRUR 1994, 898 – „Copolyester“ aber nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass der Höhe nach Vergütungs- bzw. Zahlungsansprüche bestehen, sondern bereits dann, wenn solche Ansprüche ernsthaft in Betracht kommen können bzw. wenn für sie eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ spricht . Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient auch dazu, demjenigen Berechtigten, der in entschuldbarerer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, die Kenntnis zu vermitteln, ob überhaupt noch Zahlungs- bzw. Vergütungsansprüche bestehen.

Hier kommen ohne weiteres ernsthaft Ansprüche gemäß § 612 Abs. 2 BGB in Betracht, da, wie das Landgericht letztlich zutreffend erkannt hat, die Überlassung von Erfindungen nicht zu den Leistungen gehörte, zu denen der Kläger als Geschäftsführer der X GmbH verpflichtet war.

Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Allgemeinen nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bemühen, so dass eigene Erfindungen regelmäßig außerhalb des Bereichs der Geschäftsführerpflichten liegen und dementsprechend vergütungspflichtige Sonderleistungen darstellen (vgl. BGH GRUR 1990, Autokindersitz; Senatsentscheidung vom 10.6. 1999 – Az: 2 U 11/98, GRUR 1999, 49, 50; Jestaedt, Festschrift für Nirk, S. 493. 500 ff, 503).

Dass abweichend davon, dem Kläger hier als Geschäftsführer auch Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen waren – eine patentfähige Erfindung ist jedoch regelmäßig das Ergebnis einer solchen Tätigkeit – , ist nicht ersichtlich. Bezeichnend ist ja auch, dass es offensichtlich keine andere Erfindung oder dergl. des Klägers gibt, die er während der Geschäftsführertätigkeit gemacht hat. Die Beklagte selbst macht auch nicht geltend, dass der Kläger generell Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gehabt habe, sondern nur, dass er in seiner Eigenschaft als Leiter für den Bereich des Presswerkes technisch verantwortlich gewesen sei und eine Prozessoptimierung und Rationalisierung auch durch eigene Anstrengungen herbeizuführen gehabt habe (vgl. Bl. 161 GA). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er die Aufgabe gehabt hat, patentfähige Erfindungen zu entwickeln und der Beklagten zur Verfügung zu stellen.

Vielmehr galt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Konzentration des Geschäftsführers dem eigentlich operativen Bereich. Nach den Anlagen Weber 5 und Weber II/4 sowie den Erläuterungen gemäß Bl. 232 GA war die Forschung und Entwicklung für die Walzwerks- und Profilprodukte -Gesellschaften in der sog. Stabsstelle Qualitätsmanagement in der Holding der X – Gruppe („Zentrale Dienste HH“) und bei dem „KST 9260 Vorstandsreferat ZFE“ angesiedelt.

Nach alledem ist in der Erfindung und ihrer Bereitstellung für die Beklagte eine
überobligationsmäßige Leistung des Klägers zu sehen, für die der Kläger dem Grunde nach gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung begehren kann.

Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bereits geleisteten Vergütungen einschließlich Sonderzahlungen, die der Kläger in der Vergangenheit für seine Funktion als Geschäftsführer erhalten hat (vgl. u. a. Anlage CHB 2), auch zur Abgeltung etwaiger vom ihm als Geschäftsführer zur Verfügung gestellter Erfindungen geleistet worden sind, lässt sich die Höhe einer dem Kläger für diese über-obligationsmäßige Leistung möglicherweise noch zustehenden „üblichen“ Vergütung (vgl. hierzu insbes. die Entscheidung „Autokindersitz“ des BGH) erst feststellen, wenn die Beklagte die in Rede stehenden Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt hat.

Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte für auskunfts- und rechnungslegungspflichtig angesehen.

3.
Das Begehren des Klägers geht jedoch insoweit zu weit, als mit ihm ganz allgemein auch Angaben zu der Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens von mit der Beklagten verbundene Unternehmen im Ausland begehrt werden. Das DE 100 43 xxx bietet nur Schutz gegen eine Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens im Inland, nicht aber im Ausland. Nur insoweit ist der Beklagten ein zu vergütendes Monopolrecht verschafft worden. Dass parallele Auslandsschutzrechte erwirkt worden sind, ist nicht dargetan. Da im Antragsbegehren nur auf das deutsche Schutzrecht abgestellt wird, kann der Kläger keine Auskunft über die Benutzung des nach dem deutschen Patent geschützten Verfahrens und seine Verwendung auf einer Anlage entsprechend Patentanspruch 13 durch mit der Beklagte verbundene ausländische Unternehmen im Ausland begehren.

4.
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz pauschal bestreitet, dass der Kläger Miterfinder ist, ist dieses neue und auch erhebliche – ein Bestreiten mit Nichtwissen ist der Beklagten insoweit nicht zu verwehren – Verteidigungsvorbringen verspätet . Es ist gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger hatte in der Vorkorrespondenz (CHB 6, CHB 8, CHB 10) und schließlich auch in der Klageschrift ausgeführt, dass er Miterfinder an dem Klagepatent sei, ohne dass die Beklagte dies in der Vorkorrespondenz (Anlagen CHB 7, CHB 9, CHB 11) und vor allem in der Klageerwiderung in Abrede gestellt hatte. Auch der erstinstanzliche Vortrag im Schriftsatz vom 6. Januar 2005 Seite 9 (Bl. 69 GA) kann nicht als ein Bestreiten der Miterfinder-Stellung des Klägers angesehen werden und ist vom Landgericht auch zu Recht nicht so beurteilt worden. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es unstreitig sei, dass der Kläger Miterfinder ist, wobei es für die hierzu treffende Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht darauf ankommt, zu welchem Anteil der Kläger an der Erfindung beteiligt ist.

Dass die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, dass der Kläger Miterfinder ist, beruht jedoch auf einer Nachlässigkeit der Beklagten im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, so dass dieses neue Verteidigungsvorbringen nicht zuzulassen ist. Die Beklagte hat auch mit ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan, aus welchen Gründen das Bestreiten der Miterfinderschaft des Klägers in erster Instanz unterblieben ist. Soweit sie darauf verweist, der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe seine Miterfinderschaft nicht im Einzelnen dargelegt gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger hierzu, und zwar auch mit der Vorlage der Anlagen, hinreichend vorgetragen hatte und er vor etwaigem weiterem Vorbringen zu Einzelheiten zunächst abwarten durfte, ob die Beklagte seine Miterfinderschaft überhaupt bestreitet.

5.
Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Kläger mit der Geltendmachung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche treuwidrig handelt und/oder dieser Ansprüche verwirkt sind, wie von der Beklagten geltend gemacht. Der Senat macht sich insoweit das zutreffende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Februar 2006 Seiten 15 – 17 (Bl. 235 – 237 GA) zu eigen und verweist überdies auf das Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. September 2002, Az: X ZR 199/01 mit dem Stichwort „Ozon“, veröffentlicht u. a in GRUR 2003, 237 ff und Mitt. 2003, 24 ff.

6.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten im Wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen. Lediglich soweit das angefochtene Urteil entsprechend dem Klagebegehren im Hinblick auf mit der Beklagten verbundene ausländische Unternehmen auch eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung über deren ausländische Benutzungshandlungen erfasste, war die Berufung von Erfolg und das entsprechend Klagebegehren abzuweisen. – Überdies hat der Senat aber den landgerichtliche Urteilsausspruch auch sprachlich und inhaltlich neu gefasst, da in ihm einige sprachliche und inhaltliche Fehler bzw. Ungereimtheiten enthalten waren, wie zum Beispiel die Beschreibung eines Verfahrensschrittes dahin, dass das Abkühlen von Strangpressprofilen durch eine „Glühvorrichtung“ erfolgt. Der Patentanspruch 1 des DE 100 43 xxx, auf den der Kläger sich mit seinem Klageantrag ersichtlich beziehen will , spricht insoweit von einer Abkühlung durch eine „Kühlvorrichtung“. Da der Kläger Auskunft- und Rechnungslegung über die Benutzung bzw. Verwendung der in den Patentansprüchen des deutschen Patents 100 43 xxx beschriebenen Verfahren begehrt, ist auch im Übrigen lediglich klarstellend eine Neuformulierung vorgenommen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

R1 R4 Dr. R3