4a O 120/09 – Atemschutzeinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1493

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Oktober 2010, Az. 4a O 120/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland persönliche Atemschutzeinrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgendes umfassen:

a) einen flachen Mittelteil mit Kanten, die einen Umfang definieren;
b) ein flaches erstes Glied, das Kanten enthält, die einen Umfang definieren, wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des ersten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und
c) ein flaches zweites Glied mit Kanten, die einen Umfang definieren, wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,

wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,
wobei die Einrichtung zur Aufbewahrung flach zusammengefaltet werden und bei Verwendung über der Nase und dem Mund des Trägers eine tassenförmige Luftkammer bilden kann und wobei die Einrichtung eine das Gesicht berührende Peripherie aufweist und die das Gesicht berührende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils,

auch wenn die persönlichen Atemschutzvorrichtungen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zusätzlich mit einem Ausatmungsventil versehen sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind und
– es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, B, C, USA, durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 23. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. enthaltene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführer zu vollstrecken ist.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A Company, B, C, USA, die durch Umfirmierung aus der C D Company hervorgegangen ist. Diese ist als Inhaberin des europäischen Patents 0 814 XXX (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K1, in deutscher Übersetzung Anlage K2) in der Patentrolle eingetragen. Das Klagepatent beruht auf einer Patentanmeldung vom 08. März 1996, die eine US-Priorität vom 09. März 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 07. Januar 1998 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23. Januar 2002. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 696 18 XXX) steht in Kraft.

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland patentgemäße Erzeugnisse. Die A Company hat die Klägerin durch Erklärung vom 29.06.2009 (Anlage K3) hinsichtlich der ihr zustehenden Unterlassungsansprüche zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt und ihr die sich aus dem Klagepatent ergebenden „Ansprüche auf Vernichtung, Rechnungslegung/Auskunftserteilung, Schadensersatz, Entschädigung und Bereicherung einschließlich Kostenerstattung“ in vollem Umfang abgetreten.

Das Klagepatent betrifft eine flachfaltbare persönliche Atemschutzeinrichtung sowie ein Verfahren zu ihrer Herstellung. Seine hier maßgeblichen Patentansprüche 1 und 22 lauten in ihrer eingetragenen deutschen Fassung:

1. Persönliche Atemschutzeinrichtung, die folgendes umfasst:

a) einen flachen Mittelteil (12; 52) mit Kanten, die einen Umfang definieren;
b) ein flaches erstes Glied (14; 54), das Kanten enthält, die einen Umfang definieren, wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung (15, 55) mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des ersten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und
c) ein flaches zweites Glied (16; 56) mit Kanten, die einen Umfang definieren, wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung (17, 57) mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,

wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,
wobei die Einrichtung zur Aufbewahrung (Figuren 2, 5, 7) flach zusammengefaltet werden und bei Verwendung über der Nase und dem Mund des Trägers (Figuren 4, 8) eine tassenförmige Luftkammer bilden kann und wobei die Einrichtung eine das Gesicht berührende Peripherie aufweist und die das Gesicht berührende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils.

22. Atemeinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, weiterhin mit einem Ausatmungsventil (64).

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 6 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt die Vorderansicht der Atemschutzvorrichtung, Figur 2 eine Seitenansicht. Figur 6 stellt die Rückseite der Atemschutzeinrichtung in teilweise geöffnetem Zustand dar.

Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Produktbezeichnungen „E“ (Bestellnummer: 419 XXX), „F (Bestellnummer: 419 XXX), „G“ (Bestellnummer: 419 XXX) und „H“ (Bestellnummer: 419 XXX) Atemschutzeinrichtungen (nachfolgend: Angegriffene Ausführungsformen). Die Klägerin hat jeweils ein Muster der angegriffenen Ausführungsformen als Anlagen K5 bis K8 zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausführungsformen sind in ihrem Grundaufbau identisch. Das erste bzw. das zweite Glied sind mit dem Mittelteil durch Falzlinien und Schweißnähte verbunden. Die Produkte, die mit einem „V“ bezeichnet sind, verfügen über ein (zusätzliches) Ausatmungsventil. Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben, links ohne ein (zusätzliches) Ausatmungsventil, rechts mit einem (zusätzlichen) Ausatmungsventil.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

Insbesondere erfordere die klagepatentgemäße Lehre nicht, dass nur ein einziges Verbindungsmittel zwischen dem ersten bzw. dem zweiten Glied und dem Mittelteil verwendet werde. Vielmehr sei es dem Fachmann überlassen, wie viele Verbindungsmittel er auswähle und miteinander kombiniere. Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Verbindung zwischen dem ersten bzw. dem zweiten Glied und dem Mittelteil durch Falzlinien und Schweißnähte gewährleistet werde, sei daher unerheblich.

Weiter sei die das Gesicht berührende Peripherie bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen stets kleiner als der Umfang des Mittelteils. Der Umfang des Mittelteils werde durch dessen äußere Kanten bestimmt. Insbesondere seien auch die Seitenbereiche außerhalb der Falzlinien, die im Tragezustand auf dem Gesicht des Trägers aufliegen, Teil des Mittelteils und nicht etwa Teil der Peripherie. Letztere werde vielmehr allein durch die nicht mit dem Mittelteil verbundenen Kanten des ersten und zweiten Gliedes gebildet.

Nachdem die Klägerin ihren zunächst gegen beide Beklagte gerichteten Vernichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

Diese setze voraus, dass das an den Mittelteil angeschlossene erste Glied und das an den Mittelteil angeschlossene zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, durch eine Naht, durch eine Schweißstelle oder durch eine andere Verbindung mit dem Mittelteil verbunden seien. Die Aufzählung der Verbindungsmittel sei in einem sich gegenseitig ausschließenden Verhältnis zu verstehen. Damit seien vom Schutzbereich des Klagepatents solche Vorrichtungen nicht umfasst, bei denen mehrere Verbindungsmittel vorgesehen seien. Eben dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall, da das an den Mittelteil angeschlossene erste Glied und das an den Mittelteil angeschlossene zweite Glied – insoweit unstreitig – durch Falzlinien und Schweißnähte mit dem Mittelteil verbunden seien.

Im Übrigen sei bei den angegriffenen Ausführungsformen die das Gesicht berührende Peripherie entgegen der erfindungsgemäßen Lehre stets größer und nicht kleiner als der Umfang des Mittelteils. Der Umfang des Mittelteils sei entsprechend Figur 1 der Klagepatentschrift zwischen den Kantendichtungen 11 und 11′ und nicht in Bezug auf die äußeren Kanten des Mittelteils zu bestimmen. Zu der Peripherie hingegen würden nicht nur die Kanten des ersten und zweiten Gliedes, sondern auch die äußeren Seitenteile des Mittelteils zählen, die im Tragezustand – insoweit unstreitig – das Gesicht des Trägers berühren. Denn diese würden ebenfalls zur Abdichtung der Atemschutzeinrichtung beitragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten in dem tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 – und soweit sie ein zusätzliches Ausatmungsventil umfassen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 – wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagepatent betrifft Atemgeräte oder Gesichtsmasken, die während der Aufbewahrung flach zusammengefaltet sind und bei Verwendung über dem Mund und der Nase eines Trägers eine tassenförmige Luftkammer bilden (Anlage K2 S. 1 Z. 3-7).

Derartige Atemschutzeinrichtungen dienen dazu, dass Atemsystem eines Menschen vor in der Luft suspendierten Teilchen oder vor unangenehmen oder schädlichen Gasen zu schützen. Bekannte Atemgeräte oder Gesichtsmasken waren ausweislich der Klagepatentschrift entweder tassenförmig oder zusammengefaltet (vgl. Anlage K2 S. 1 Z. 16-18 und zum Stand der Technik S. 1 Z. 25 bis S. 3 Z. 27). Die zusammengefaltete Form bietet den Vorteil, in der Tasche des Trägers getragen werden zu können, wobei die Innenseite zwischen den Trageanlässen sauber gehalten werden kann (Anlage K2 S. 1 Z. 18-23). Die tassenförmige Form hingegen weist bei der Anwendung der Atemschutzvorrichtung den Vorteil auf, dass sie nicht auf dem Gesicht des Trägers aufliegt (vgl. Anlage K2 S. 10 Z. 38 bis S. 11 Z. 1).

Der Fachmann erkennt vor diesem Hintergrund, dass der beanspruchten Erfindung die Aufgabe zugrunde liegt, eine Atemschutzvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Aufbewahrung in zusammengefalteter Form vorliegt und die im Falle der Anwendung tassenförmig ausgebildet ist (vgl. auch Anlage K2 S. 4 Z. 26-29).

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Klagepatentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Persönliche Atemschutzeinrichtung, die folgendes umfasst

a) einen flachen Mittelteil (12, 52)
a.1) mit Kanten, die einen Umfang definieren;

b) ein flaches erstes Glied (14, 54)
b.1) das Kanten enthält, die einen Umfang definieren,
b.2) wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung (15, 55) mit dem Mittelteil verbunden ist;
b.3) wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des ersten Glieds im Wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und

c) ein flaches zweites Glied (16, 56)
c.1) mit Kanten, die einen Umfang definieren,
c.2) wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder Verbindung (17, 57) mit dem Mittelteil verbunden ist;
c.3) wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schweißstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,

d) wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,

e) wobei die Einrichtung
e.1) zur Aufbewahrung (Figuren 2, 5, 7) flach zusammengefaltet werden kann und
e.2) bei Verwendung über der Nase und dem Mund des Trägers (Figuren 4, 8) eine tassenförmige Luftkammer bilden kann
e.3) und wobei die Einrichtung eine das Gesicht berührende Peripherie aufweist
e.4) und die das Gesicht berührende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 – und soweit sie ein zusätzliches Ausatmungsventil umfassen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 – wortsinngemäß Gebrauch.

Zwischen den Parteien im Streit stehen die Merkmale b.2), c.2) und e.4) der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung. Im Übrigen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 – und soweit sie ein zusätzliches Ausatmungsventil umfassen auch die Lehre des Klagepatentanspruchs 22 – wortsinngemäß verwirklichen, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

1.
Die Merkmale b.2) und c.2) verlangen, dass das flache erste Glied bzw. das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schweißstelle oder eine (andere) Verbindung mit dem Mittelteil verbunden sind. Der Fachmann erkennt, auch wenn die Verbindungsmittel im Klagepatentanspruch 1 durch ein „entweder … oder“ verknüpft werden, dass nicht nur ein einzelnes der aufgezählten Verbindungsmittel verwendet werden kann, sondern vielmehr verschiedene Verbindungsmöglichkeiten aufgezählt werden, die je nach Bedarf und Notwendigkeit miteinander kombiniert werden können. Funktional geht es der technischen Lehre des Klagepatents darum, das erste bzw. das zweite Glied überhaupt irgendwie mit dem Mittelteil zu verbinden. In der Klagepatentbeschreibung wird dazu ausgeführt (Anlage K2 S. 20 Z. 13-19):

Wenn der Mittelteil mit dem ersten und/oder zweiten Glied verbunden wird, kann das Verbinden durch Ultraschallschweißen, Klebebinden, Klammern, Nähen, thermomechanische, druck- oder andere geeignete Mittel erfolgen und kann diskontinuierlich oder kontinuierlich sein. Durch jedes dieser Mittel wird der verbundene Bereich etwas gestärkt oder versteift.

In technischer Hinsicht kommt es also nicht darauf an, genau ein Verbindungsmittel zu wählen, sondern es können ebenso gut verschiedene Verbindungsmittel nach Bedarf und Notwendigkeit kombiniert werden. Dies findet seinen Niederschlag im Anspruchswortlaut darin, dass neben konkret bezeichneten Verbindungsmitteln wie einer Falzlinie, einer Naht oder einer Schweißstelle auch eine (anderweitige, beliebig wählbare) Verbindung genannt wird, die ggf. aus einer Kombination mehrerer verschiedener Mittel gebildet werden kann. Es liegt im Ermessen des Fachmannes, welches Verbindungsmittel er für den konkreten Fall auswählt und ob er ggf. zwei oder mehr Verbindungsmittel miteinander kombiniert.

Vor diesem Hintergrund verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale b.2) und c.2) wortsinngemäß, da der Mittelteil sowohl mit einer Falzlinie als auch mit einer Schweißstelle mit dem ersten Glied und dem zweiten Glied verbunden ist.

2.
Gemäß Merkmal e.4) fordert die klagepatentgemäße Lehre, dass die das Gesicht berührende Peripherie der Atemschutzeinrichtung kleiner ist als der Umfang des Mittelteils. Die Parteien streiten insofern darüber, wie die das Gesicht berührende Peripherie der Atemschutzvorrichtung sowie der Umfang des Mittelteils zu bemessen sind.

Das in Merkmal e.4) vorausgesetzte Verhältnis von Peripherie und Umfang des Mittelteils steht in funktionalem Zusammenhang mit Merkmal e.2), wonach die Atemschutzeinrichtung bei ihrer Verwendung über der Nase und dem Mund des Trägers eine tassenförmige Luftkammer bildet. Wenn nun die tassenförmige Atemschutzeinrichtung auf das Gesicht des Trägers aufgesetzt wird, berührt der Tassenrand das Gesicht des Trägers, während der Boden der Tasse von dem Gesicht beabstandet ist.

Im Hinblick auf den gebildeten Tassenrand spricht die Klagepatentschrift von der das Gesicht berührenden Peripherie (Merkmal e.3). Diese ist solchermaßen ausgestaltet, dass sie eine Abdichtung gegenüber der Umgebungsluft bewirkt. Insofern heißt es in der Klagepatentschrift (S. 5 Z. 26-35), dass die erfindungsgemäßen Atemschutzeinrichtungen besseren Dichtungseingriff mit dem Gesicht des Trägers bereitstellen können als einige andere Arten von tassenförmigen Atemgeräten oder Gesichtsmasken, die das Gesicht des Trägers an der Peripherie des Atemgerätes unter einem spitzen Winkel mit einem minimalen Kontakt berühren. Eine absolute Dichtigkeit der Atemschutzeinrichtung, die einen Einsatz auch in lebensbedrohlichen Situationen ermöglicht, fordert die Klagepatentschrift dabei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht.

Hinsichtlich der in den Figuren 3 und 4 bzw. 5 und 6 gezeigten quergetragenen Ausführungsformen der erfindungsgemäßen Atemschutzeinrichtung findet sich in der Klagepatentbeschreibung im Hinblick auf die Peripherie der Atemschutzeinrichtung folgender Hinweis (Anlage K2 S. 11 Z. 1-6):

„Durch das tassenförmige, nicht auf dem Gesicht aufliegende Design der Atemeinrichtung der Erfindung ergibt sich ein durch die Kanten 24 und 26 des ersten bzw. zweiten Glieds gebildetes Peripheriegebiet zum Abdichten der Atemeinrichtung an dem Gesicht des Trägers.“

In den gezeigten Ausführungsformen bilden allein die Außenkränze der nicht verbundenen Kanten des ersten und zweiten Gliedes in aufgeklapptem Zustand den Rand der Tasse und stellen daher die erfindungsgemäße Peripherie dar. Soweit darüber hinaus ggf. weitere Teile der Atemschutzeinrichtung – bei Verwendung von Befestigungseinrichtungen insbesondere an das Mittelteil anschließende Seitenbereiche – das Gesicht des Trägers berühren, versteht die Klagepatentschrift diese Bereiche nicht als Teil der erfindungsgemäßen Peripherie. Vielmehr ist die Peripherie dadurch gekennzeichnet, dass sie im aufgeklappten Zustand der Atemschutzeinrichtung den Rand der tassenförmigen Luftkammer bildet und auf dem Gesicht des Trägers aufliegend für eine Abdichtung gegenüber der Umgebungsluft sorgt.

Dabei gibt die Klagepatentschrift nicht zwingend vor, dass die erfindungsgemäße Peripherie ausschließlich durch die Kanten des ersten und zweiten Gliedes gebildet wird. Merkmal e.3) verlangt nur allgemein, dass die Einrichtung eine das Gesicht berührende Peripherie aufweist. So erscheint es insbesondere im Hinblick auf die Figur 9 der Klagepatentschrift durchaus denkbar, dass zu der erfindungsgemäßen Peripherie auch bestimmte Bereiche des Mittelteils gezählt werden (vgl. auch die entsprechende Beschreibung in der Klagepatentschrift S. 15 Z. 13 ff.). Dies ist aber im Hinblick auf den funktionalen Hintergrund von Merkmal e.4) nur dann der Fall, wenn diese Bereiche des Mittelteils dergestalt an der Tassenform der Atemschutzeinrichtung mitwirken, dass sie den Tassenrand vervollständigen und so erst eine Abdichtung der Atemschutzeinrichtung gegenüber der Umgebungsluft ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund bilden bei den angegriffenen Ausführungsformen allein die Kanten des ersten und zweiten Gliedes die erfindungsgemäße Peripherie. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung anhand der mitgebrachten Muster davon überzeugen, dass im Tragezustand der Atemeinrichtung (allein) die Kanten des ersten und zweiten Gliedes den Rand der Tasse bilden und einen durchgehenden Abschluss der Atemschutzeinrichtung gegenüber der Umgebungsluft bewirken. Dies ist auch anhand der von der Klägerin als Anlage K14 zur Akte gereichten Fotografien erkennbar. Ob darüber hinaus die Seitenbereiche des Mittelteils durch die Befestigungseinrichtungen an das Gesicht des Trägers gedrückt werden und dadurch ggf. die abdichtende Wirkung der Atemschutzeinrichtung verbessert wird, ist für die Bemessung der Peripherie ohne Belang. Denn diese Bereiche sind gerade kein Bestandteil der Tassenform, sondern liegen außen an dieser an bzw. stehen über diese hinaus.

Hiernach ergeben sich für die Peripherie bei den angegriffenen Ausführungsformen durchschnittlich Werte von 41-43 cm, die in der nachfolgenden Tabelle im Einzelnen aufgelistet sind:

Typenbezeichnung Peripherie
erste Messung zweite Messung Durchschnitt
XXX 40,8 42,0 41,4
XXX 41,1 42,6 41,85
XXX 42,7 41,3 42,0
XXX 42,8 42,4 42,6

Die Werte für die Peripherie sind mit dem Umfang des Mittelteils zu vergleichen. Hierbei zeigt sich, dass die Peripherie bei den angegriffenen Ausführungsformen stets im Sinne von Merkmal e.4) kleiner ist als der Umfang des Mittelteils. Dies gilt unabhängig davon, ob das Klagepatent dahingehend auszulegen ist, dass sich das Mittelteil bis zu seinen äußeren Kanten erstreckt oder seine Breite vielmehr durch die Kantendichtungen (11, 11‘) begrenzt wird. Denn der Umfang des Mittelteils bewegt sich in einem Bereich zwischen 48,95 cm und 54,4 cm, während die Peripherie sich auf höchstens 42,8 cm beläuft. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle, wobei zugunsten der Beklagten bei mehreren Messungen jeweils die größten Werte für die Peripherie und die kleinsten Werte für den Umfang berücksichtigt wurden:

Typen-
bezeichnung Peripherie
in cm Umfang des Mittelteils in cm
ohne Seitenteile mit Seitenteilen
XXX 42,0 49,9 54,4
XXX 42,6 49,25 53,8
XXX 42,7 48,95 53,7
XXX 42,8 49,25 54,2

III.
Da die Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 – und soweit sie ein zusätzliches Ausatmungsventil aufweisen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 – wortsinngemäß Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Klägerin kann in Prozessstandschaft für die A Company von den Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland verlangen, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Weiterhin hat die Klägerin aus abgetretenem Recht der A Company gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG. Den Beklagten fällt im Hinblick auf die begangenen Benutzungshandlungen zumindest Fahrlässigkeit zur Last, da sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der A Company als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht – ebenfalls aus abgetretenem Recht der A Company – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiterhin hat die Klägerin aus abgetretenem Recht der A Company gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Atemschutzeinrichtungen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) diese Atemschutzeinrichtungen selbst herstellt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.