2 U 97/04 – Rohrleitungssteckverbindung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  594

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. April 2006, Az. 2 U 97/04

Die Berufung der Klägerin gegen das 16. September 2004 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungs rechtszuges auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 250.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchmusters 295 22 xxx ( Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), welches am 19. Mai 1995 angemeldet worden war und während dieses Rechtsstreits durch Zeitablauf am 19. Mai 2005 erloschen ist. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters vom 8. Juni 2000 ist am 13. Juli 2000 im Patentblatt bekannt gemacht worden.
Die Schutzansprüche 1, 2 und 3 des Klagegebrauchmusters lauten wie folgt:
1. Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte (1, 1 `) untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindungen ausgebildet sind, und die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1`) jeweils ein Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) aufweisen und sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) jeweils konische Abschnitte aufweisen und sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind.
2. Vorrichtung nach einem der Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Steckverbindungsbereich wenigstens eine Dichtung vorgesehen ist.
3. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrleitungsabschnitte (1, 1`) wenigstens teilweise aus Edelstahl bestehen.
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagegebrauchsmusterschrift zeigt ein schematisch dargestelltes Ausführungsbeispiel, und zwar eine Schnittdarstellung einer Verbindung von Rohrleitungsabschnitten mit einem Muffenteil und einem Einsteckteil.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „System X“ in einer einwandigen (vgl. hierzu Muster gemäß Anlage K 4, Zeichnung gemäß Anlage K 4 `, Prospekt gemäß Anlage B 8 sowie Muster gemäß Anlage B 6) und einer doppelwandigen Ausführungsform (vgl. hierzu Zeichnung gemäß Anlage K 5 ´und Prospekt gemäß Anlage B 9) ein Schornsteinsystem, bei welchem rohrförmige Schornsteinelemente zusammengesteckt werden.
Wegen der Ausgestaltung der zu verbindenden Schornsteinelemente wird auf die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen in den Anlagen K 4 `und K 5 ´ sowie auf die nachfolgend wiedergegebene Montageanleitung mit Abbildungen für die angegriffene Ausführungsform auf Seite 3 des Prospektes der Beklagten gemäß Anlage B 9 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache von den Schutzansprüchen 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, insbesondere sei entsprechend dem Schutzanspruch 1 die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als „leicht lösbare Steckverbindung“ im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre ausgebildet. Sie hat mit ihrer Klage aus dem Jahre 2004 die Beklagten auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und überdies auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz geklagt.
Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht. Die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte untereinander sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht als „leicht lösbare Steckverbindung“ im Sinne der Erfindung ausgebildet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 16. September 2004 die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage ausgeführt, die im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchmusters angesprochene leichte Lösbarkeit der Steckverbindungen beziehe sich auf den Endmontagezustand. Dies bedeute, dass die Rohrleitungsabschnitte auch beim bestimmungsgemäßen vollständigen Ineinandergeschobensein noch leicht lösbar sein müssten. Dabei überlasse das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann die Wahl der Mittel, um die leichte Lösbarkeit zu verwirklichen. Entscheidend für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre sei insoweit nur, dass das Ergebnis der leichten Lösbarkeit erzielt werde, also die im Endmontagezustand verbundenen Rohrleitungsabschnitte sich tatsächlich wieder leicht von einander lösen ließen. Dabei sei ein leichtes Lösen nicht schon dann gegeben, wenn keine Schrauben oder Nieten entfernt werden müssten, und auch nicht schon dann, wenn die untereinander verbundenen Teile sich ohne Zerstören oder Beschädigung der Muffen- und Einsteckteile voneinander lösen ließen, sondern erst, wenn bei einfacher Handhabung bzw. in leichter Weise ein Lösen erfolgen könne, um die erfindungsgemäß angestrebte leichte Austauschbarkeit von einzelnen Rohrleitungsabschnitten zu erreichen. Die einzelnen Rohrleitungsabschnitte müssten sich unter Berücksichtigung der beengten Einbauverhältnisse in einem Schornsteinschacht durch einfaches Ziehen, Rütteln und/oder Verdrehen gegeneinander lösen lassen, ohne hierbei wesentliche Kräfte aufwenden zu müssen. – Ausgehend von einem solchen Verständnis der leichten Lösbarkeit sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht, wie die überreichten Muster zeigten, wenn sie bestimmungsgemäß zum Endmontagezustand verbunden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Begriff der „leichten Lösbarkeit“ nicht ganz zutreffend ausgelegt, vor allem aber habe es nicht ohne weitergehende Untersuchungen und ohne Befragung eines Fachmannes die „leichte Lösbarkeit“ bei den angegriffenen Ausführungsformen nur aufgrund eigener Untersuchungen an den überreichten Mustern und der Demonstration in der mündlichen Verhandlung beurteilen dürfen. Was die Auslegung des Begriffes „leichte Lösbarkeit“ angehe, müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift die „leichte Lösbarkeit“ nicht im Widerspruch zu einer zuverlässigen und funktionssicheren Verbindung der einzelnen Bauteile stehe. Aufgrund dieser Tatsache müsse eine leicht lösbare Steckverbindung auch dann noch angenommen werden können, wenn hinreichende Selbsthemmungskräfte vorhanden seien, die eine Abgas- und Kondensatdichte sicherstellten. Hieraus folge, dass nicht nur solche Verbindungen, die ohne irgendwelche Mühe unmittelbar auseinander gezogen werden könnten, als leicht lösbare Steckverbindungen angesehen werden müssten, sondern auch gerade solche Verbindungen, bei denen bereits erhebliche Selbsthemmungskräfte vorhanden seien, die eine Abgas- und Kondensatdichte gewährleisteten. Der Begriff der „leichten Lösbarkeit“ sei daher nicht in der Weise auszulegen, dass das Ablösen ohne irgendwelchen Aufwand möglich sein müsse. Vielmehr sei er in der Weise zu verstehen, dass von einem Fachmann die einzelnen Bauteile ohne technischen Aufwand und insbesondere ohne Spezialwerkzeuge und zusätzliche Geräte gelöst werden könnten. Vom Ansatz her zutreffend habe das Landgericht eine einfache Lösbarkeit in der Weise definiert, dass ein Trennen der einzelnen Bauteile durch einfaches Ziehen, Rütteln und /oder Verdrehen gegeneinander möglich sein müsse, nur dürfe dies nicht dahin missverstanden werden, dass bereits ein einmaliges Rütteln oder ein einmaliges Ziehen eine Lösung herbeiführen müsse, da ansonsten die Funktionssicherheit nicht gegeben sei. Die „leichte Lösbarkeit“ beziehe sich somit darauf, dass die notwendigen Zieh-, Rüttel- und Verdrehbewegungen von jedem Handwerker, der mit dem Ein- und Ausbau solcher Bauteile betraut sei, mittels einer derartigen Handhabung in kurzer Zeit erreicht werden könne. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass bei dem Muster gemäß Anlage B 6 die Rohrleitungsabschnitte nicht bestimmungsgemäß ineinander gesteckt seien, sondern mit Gewalt so ineinander getrieben worden seien, dass sich der konische Bereich des Muffenteils bereits über den konischen Bereich des Einsteckteils hinaus erstreckt habe. Versuche, die mit diesem Muster gemacht worden seien, seien daher im Hinblick aus die Verwirklichung des Merkmals der „leichten Lösbarkeit“ nicht aussagekräftig. Die Rohrleitungsabschnitte des Musters gemäß Anlage K 4 ließen sich im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre dagegen leicht lösen. Dass dafür ein gewisser Kraftaufwand erforderlich sei, sei unschädlich. Ob eine Steckverbindung im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre leicht lösbar sei oder nicht, könne nicht vom subjektiven Gefühl eines Richters oder Rechtsanwaltes abhängig gemacht werden, sondern es müsse auf die alltägliche Geschicklichkeit eines Fachmanns, insbesondere eines Handwerkers, abgestellt werden, für den die angegriffenen Rohrleitungsabschnitte der Anlage K 4 und auch BK 1 bei den ihm geläufigen Handhabungstechniken leicht voneinander lösbar seien.

Die Klägerin, die ihr Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz zunächst weiterverfolgt hatte (vgl. Berufungsbegründung vom 3. Februar 2005 Seite 2 – Bl. 111 GA) , hat dieses Begehren entsprechend der Ankündigung im Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 (vgl. Bl. 146 GA) mit Rücksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 16. September 2004 verkünde-
ten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, 4b O 498/03,

I.
ihr Rechnung darüber zu legen,
in welchem Umfang die Beklagten in der Bundesrepublik
Deutschland in der Zeit vom 13. August 2000 bis zum 19.
Mai 2005 Vorrichtungen zur Verbindung von Rohrleitungs-
abschnitten untereinander hergestellt, angeboten, in Ver-
kehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten
Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte
untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindung
ausgebildet waren und die zu verbindenden Rohrleitungsab-
schnitte jeweils ein Muffenteil und eine Einsteckteil aufwie-
sen und das Muffenteil und das Einsteckteil jeweils konische
Abschnitte aufwiesen und sowohl das Muffenteil als auch
das Einsteckteil im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und
Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufge-
weitet ausgebildet waren (Hauptanspruch DE 205 22 xxx),

insbesondere wenn
die Rohrleitungsabschnitte wenigstens teilweise aus Edel-
stahl bestanden (Unteranspruch 3),

und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Na-
men und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-
mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-
trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-
pflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch
die in I bezeichneten Handlungen entstanden ist und zu-
künftig noch entstehen wird,

III.
die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen,
I. die Berufung zurückzuweisen,
II. hilfsweise ihnen für den Fall ihrer Verurteilung zur
Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten,
die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und
Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem
von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwie-
genheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und
ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu
geben, ob ein bestimmte Lieferung, ein bestimmter
Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein be-
stimmter Angebotsempfänger in der Rechnungsle-
gung enthalten ist,
III. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuer-
legen,
IV. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, hilfsweise ihnen nachzu-
lassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleis-
tung der Klägerin abzuwenden.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Gegenüber dem neuen Vorbringen der Klägerin machen sie insbesondere geltend, dass der übliche Endmontagezustand bei den angegriffenen Ausführungsformen dann erreicht sei, wenn zwei Teile soweit ineinander gesteckt seien, dass sich der konische Bereich des Muffenteils etwas über den konischen Bereich des Einsteckteils hinaus erstrecke. Eigens zu diesem Zweck weise die angegriffenen Ausführungsform im unmittelbaren Anschluss an das konisch ausgebildete Aufnahmeteil eine Ringnut auf, welche die Stirnseite des in das Aufnahmeteil eingetriebenen Teils aufnehme. Die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte des angegriffenen Schornsteinsystems erfolge in der Weise, dass nach der Montage der Rohrsäule notwendigerweise auf das oberste Element (oder eine optional zu erhaltene Montageplatte) ein Hammerschlag erfolge. Seien die Rohre jedoch so in den Endmontagezustand versetzt, bestehe, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, keine leichte Lösbarkeit mehr im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Dabei sei der Begriff der „leichten Lösbarkeit“ unabhängig davon zu bestimmen, ob die Demontage durch einen Fachmann oder einen einfachen Nutzer erfolge. Die Gebrauchsmusterschrift beschreibe auf Seite 3 oben insbesondere die Anwendung zur einfachen Wartung. Der Begriff „leicht lösbar“ müsse daher so ausgelegt werden, dass er für alle potentiellen Anwender gleichermaßen gelte, und zwar in Bezug auf alle in der Gebrauchsmusterschrift genannten Verwendungsformen, nämlich der Montage, der Demontage sowie der Wartung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt, und zwar auch insoweit nicht, als die Klägerin anstelle des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nunmehr die Feststellung begehrt, dass dieser Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache erledigt sei. Die mit der Klage angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchmusters keinen Gebrauch, weil bei ihr, wie bereits das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, eine leichte Lösbarkeit der Steckverbindung nicht gegeben ist.

1.
Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gemäß Anlage K 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander
(Seite 1, Zeilen 1, 2).

Die Klagegebrauchsmusterschrift spricht einleitend davon, der Erfindung liege im wesentlichen die Aufgabe zugrunde, Rohrleitungsabschnitte leicht auswechselbar und gleichwohl zuverlässig verbindbar zu gestalten (Seite 1, Zeilen 4 – 6).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, dass die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindungen ausgebildet sind, und die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte jeweils ein Muffenteil und ein Einsteckteil aufweisen, und das Muffenteil und das Einsteckteil jeweils konische Abschnitte aufweisen und sowohl das Muffenteil als auch das Einsteckteil im Vergleich zu dem nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind (vgl. Seite 1, Zeilen 6 – 16 und Schutzanspruch 1).
Von dieser Lösung heißt es, dass die Rohrleitungsabschnitte und auch eine daraus gebildete Rohrleitung einfach montierbar, leicht austauschbar, aber gleichwohl funktionssicher miteinander verbindbar seien. Dies führe zu einer einfachen Montage, einer einfachen Wartung und zu einer hohen Funktionssicherheit (Seite 1, Zeile 22 – Seite 2, Zeile 2).
Als eine vorteilhafte Ausgestaltung dieser Lösung wird vorgeschlagen, in dem Steckverbindungsbereich wenigstens eine Dichtung vorzusehen (vgl. Seite 1, Zeilen 17 – 20 und Schutzanspruch 2).
Um zu einer hohen Lebensdauer zu gelangen, schlägt die Klagegebrauchsmusterschrift bei einer Lösung entsprechend den Schutzansprüchen 1 und/oder 2 überdies vor, dass die Rohrleitungsabschnitte wenigstens teilweise aus Edelstahl bestehen (vgl. Seite 2, Zeilen 4 – 6 und Schutzanspruch 3).
Die Lösung gemäß dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellt sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt dar:
1. Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander.
2. Die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte (1, 1 ´) untereinander sind jeweils als Steckverbindungen ausgebildet, die leicht lösbar sind.
3. Die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1 ´) weisen jeweils ein Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) auf.
4. Das Muffenteil (10) und das Einsteckteil (11) weisen jeweils konische Abschnitte auf.
5. Sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) sind im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet.
Die Klagegebrauchsmusterschrift erläutert diese Erfindung an Hand eines in einer Zeichnung schematisch dargestellten Ausführungsbeispiels. In der einzigen, oben wiedergegebenen Figur ist eine Steckverbindung zur Verbindung zweier Rohrleitungsabschnitte schematisch dargestellt. Ein Innenrohr 1 eines oberen Rohrleitungsabschnittes wird über ein Innenrohr 1 ´ eines unteren Rohrleitungsabschnittes über eine Steckverbindung verbunden. Hierzu weist der untere Rohrleitungsabschnitt 1 ´ in seinem oberen Endbereich ein konisch ausgebildetes Muffenteil 10 auf. Der obere Rohrleitungsabschnitt 1 weist in seinem unteren Endbereich ein konisch ausgebildetes Einsteckteil 11 auf. Die Übergangsbereiche zu dem Muffenteil 10 und zu dem Einsteckteil 11 sind jeweils mit 12 und 13 bezeichnet. Zusätzlich zu dem konisch ausgebildeten Muffen- und Einsteckteilen ist (entsprechend Schutzanspruch 2) noch eine nicht dargestellte Dichtung vorgesehen. Die Dichtung wird in eine in dem Einsteckteil 11 vorgesehene Ringnut 14 eingelegt und legt sich in montiertem Zustand an die Innenseite einer leichten Einbuchtung 15 des Muffenteils 10 an (vgl. Seite 2, Zeilen 8 – 30 in Verbindung mit der einzigen Figur der Klagegebrauchsmusterschrift).
Die erfindungsgemäße Rohrverbindung ist also dadurch gekennzeichnet, dass entsprechend Merkmal 3 die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte jeweils ein Muffenteil, also ein Aufnahmeteil, und ein Einsteckteil aufweisen, die entsprechend Merkmal 4 jeweils konische Abschnitte aufweisen, wobei weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung dem Fachmann Vorgaben zur Größe der konischen Abschnitte und zum Grad des zu wählenden Konuswinkel machen und der Fachmann auch aus dem lediglich schematisch dargestellten Ausführungsbeispiel keine verbindlichen Konuswinkel entnehmen kann.
Auch das in dem Merkmal 2 enthaltene Merkmal der „leichten Lösbarkeit“ gibt keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen des Merkmals 4 ein bestimmter Konuswinkel nicht unterschritten werden dürfe. Die „leichte Lösbarkeit“ im Sinne des Merkmals 2 kann zwar auch mit davon abhängen, welcher Konuswinkel gewählt worden ist, doch sie hängt nicht allein von der Wahl eines verhältnismäßig großen Konsuswinkel ab, sondern auch davon, worauf die Klägerin zu Recht verweist, welches Material, welche Oberflächenbeschaffenheit, welche Wanddicke des Materials und welche Einstecktiefe gewählt worden ist (vgl. Bl. 60 GA). Die erfindungsgemäße Lehre lässt sich daher, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht auf eine Ausbildung der Rohrverbindung beschränken, bei der die konischen Abschnitte des Muffen- und Einsteckteils einen verhältnismäßig großen Konuswinkel von ca. 10 ° haben.
Die erfindungsgemäße Rohrverbindung ist entsprechend Merkmal 5 weiter dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind.
Die sich so räumlich-körperlich darstellende erfindungsgemäße Rohrverbindung aus den Rohrleitungsabschnitten soll gemäß Merkmal 2 eine Steckverbindung sein, d. h., dass das Einsteckteil in das Muffenteil gesteckt und nicht geschraubt und dergl. sein soll, wobei diese Verbindung im Hinblick auf die zu schaffende Verbindung der beiden Elemente funktionssicher, andererseits aber „leicht lösbar“ sein soll.

Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bezieht sich die leichte Lösbarkeit auf den durch Ineinanderstecken zu verwirklichenden verbundenen Zustand der Rohrleitungsabschnitte, also auf den Endmontagezustand der Steckverbindung. Dies bedeutet, wie das Landgericht weiter richtig ausgeführt hat, dass die Rohrleitungsabschnitte auch nach dem bestimmungsgemäß vorgenommenen vollständigen Inein-anderstecken noch leicht lösbar sein müssen. Dass es auf das vollständige Inein-anderstecken im Endmontagezustand ankommt, wird bestätigt durch die Figurendarstellung und die Beschreibung des besonderen Ausführungsbeispiels. Dies zeigt ein vollständiges Ineinandergeschobensein im Bereich der aufgeweiteten Muffen- und Einsteckteile (vgl. Merkmal 5) bis zu dem sog. Übergangsbereichen, wo also Muffen- und Einsteckteile in die aufgeweiteten Rohrleitungsabschnitte übergehen.

Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchmusters überlasst dem Fachmann nicht nur die geeignete Wahl der Größe der konischen Abschnitte von Muffenteil und Einsteckteil sowie die geeignete Wahl des Konuswinkels (vgl. Merkmal 4), sondern auch, welches Material er für die Rohrleitungsabschnitte auswählt; erst Anspruch 3 schlägt die Wahl von Edelstahl vor. Grundsätzlich ist der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Fachmann auch frei bei der Wahl weiterer Parameter: Ihm ist die Dicke der Rohrleitungswandungen und die Länge von Muffen- und Einsteckteil freigestellt. Freigestellt ist ihm prinzipiell auch die Bemessung der Größe der Berührungsflächen zwischen Innenwand des Muffenteils und Außenwandung des Einsteckteils im Endmontagezustand.

Dabei wird dem Fachmann auffallen, dass die Ansprüche ihm nicht einmal konkrete Vorgaben machen hinsichtlich des Verhältnisses von Außendurchmesser des Einsteckteils und Innendurchmesser des Muffenteils. Allerdings wird der Fachmann angesichts der mit dem Merkmal 2 gegebenen Anweisung, die Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindungen auszubilden, davon absehen, das Durchmesserverhältnis so zu wählen, wie dies etwa der Lehre der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) entspricht, nach der das Außenmaß des inneren Rohrteils (Einsteckteils) vor der Verbindung der Rohrteile größer ist als das entsprechende Innenmaß des Außenrohrteils (Muffenteils). Denn dieser Stand der Technik, zeigt keine Steckverbindung, die „leicht lösbar“ ist, sondern eine Rast- bzw. Schnappverbindung unter Ausnutzung des Dehnungsverhaltens des Rohrwandmaterials, welche zu einer besonders festen, praktisch unlösbaren Verbindung führt.

Angesichts der aufgezeigten Anweisung des Merkmals 2 wird der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Fachmann alle vorgenannten Parameter so aufeinander abstimmen, dass auch im Zustand der Endmontage die Steckverbindung „leicht lösbar“ ist. Dabei sieht der Fachmann, dass mit „leicht lösbar“ nicht gemeint sein kann, dass die untereinander verbundenen Rohrleitungsabschnitte bereits bei bestimmungsgemäßer Verwendung und den hierbei auftretenden Kräften gleichsam von allein auseinander rutschen. Es geht vielmehr darum, bei einer , wie die Klagegebrauchsmusterschrift sich ausdrückt (vgl. Seite 1 letzte Zeile und Seite 2, Zeile 2 ) „funktionssicheren“ Verbindung eine „leicht lösbare Steckverbindung“ auszubilden. Die Begriffe „leicht lösbar“ und „funktionssicher“ stellen im Sinne des Klagegebrauchsmusters mithin keinen Gegensatz dar. Eine „funktionssichere“ Verbindung muss aber nicht zwangsläufig „leicht lösbar“ sein, wie etwa das Beispiel der Rohrverbindung nach der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) zeigt.

Der Fachmann wird sich auch ohne weiteres darüber im Klaren sein, dass er je nach Bemessung und Einstellung der oben genannten Parameter im Hinblick auf den jeweiligen Einsatzzweck der Rohrleitung zwar eine funktionssichere Verbindung der ineinander steckbaren Rohrleitungsabschnitte erhält, dass damit aber nicht zwangsläufig eine leichte Lösbarkeit verbunden ist, die Erreichung dieses Ziels vielmehr eine gesonderte Abstimmung der Parameter erfordert.

Einen Hinweis darauf, wie eine solche Abstimmung erfolgen kann, um im Zustand der Endmontage eine funktionssichere und zugleich leicht lösbare Verbindung zu erzielen, gibt insbesondere das Ausführungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters, nämlich indem zum Beispiel ein relativ großer Konuswinkel gewählt wird, der Außendurchmesser des Einsteckteils etwas geringer ist als der Innendurchmesser des Muffenteils, so dass ein Spiel zwischen den Wandungen gegeben ist (vgl. auch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1999 Seite 6 – Anlage B 2) und eine etwa gewünschte Abdichtung gegen Austreten von Gasen oder Flüssigkeit mit Hilfe eines Dichtringes erzielt wird.

Dieses Ausführungsbeispiel macht zugleich deutlich, was mit einer „leicht lösbaren Steckverbindung“ gemeint ist, nämlich eine Steckverbindung, bei der die konusförmigen Sicken- und Muffenprofile im Endmontagezustand nicht so ineinander gepresst sind, dass es eines relativ hohen Kraftaufwandes bedarf, um sie zu lösen. Der Begriff „leicht lösbar“ verdeutlicht dem angesprochenen Fachmann, dass es nicht um eine bloße Lösbarkeit geht, sondern dass die Verbindung einfach, in relativ kurzer Zeit ohne großen Kraftaufwand und ohne spezielle Werkzeuge von jedermann gelöst werden können soll, der durchschnittliches handwerkliches Geschick hat. Dabei spricht indiziell gegen eine leichte Lösbarkeit bereits die Herstellung einer Steckverbindung mittels eines relativ hohen Kraftaufwandes, etwa wenn das Einsteckteil mittels eines Hammers, eines Fallgewichts oder eines ähnlich hohe Kraftspitzen aufbringenden Verfahrens in das Muffenteil hineingetrieben wird (vgl. auch die DE-AS 1 124 xxx gemäß Anlage K 11 Sp. 3, Zeilen 25 ff). Eine Rückgängigmachung der Verbindung erfordert dann nämlich, jedenfalls wenn das Rohrwandungsmaterial – wie meist – eine gewisse Elastizität aufweist, ebenfalls einen vergleichsweisen hohen Kraftaufwand, so dass in einem solchen Fall nicht mehr von einer leichten Lösbarkeit gesprochen werden kann.

2.
Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchmusters wird bei der angegriffenen Ausführungsform, wie die Prospekte gemäß Anlagen B 8 und B 9 sowie auch die überreichten Muster verdeutlichen und wie das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. seiner Entscheidungsgründe im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, kein Gebrauch gemacht.

Die Rohrleitungsabschnitte der angegriffenen Ausführungsform sind nicht entsprechend Merkmal 2 untereinander jeweils als leicht lösbare Steckverbindungen ausgebildet. Im Zustand der Endmontage, auf den , wie oben aufgezeigt, abzustellen ist, sind die Rohrleitungsabschnitte vielmehr ohne jegliches Spiel fest ineinander gepresst – zeigen also zum Beispiel nicht das in der Figur der Klagegebrauchsmusterschrift vorhandene Spiel zwischen den Rohrwandungen – , wobei das Einsteckteil wie in der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) mittels Hammerschlags oder dergleichen in das Muffenteil eingetrieben worden ist. Die so durch die Rohrleitungsabschnitte gebildete Verbindung bei der angegriffenen Ausführungsform ist nicht einfach, in relativ kurzer Zeit, ohne großen Kraftaufwand und ohne spezielle Werkzeuge von jedermann, der über durchschnittliches handwerkliches Geschick verfügt, zu lösen, sondern die Lösbarkeit der Verbindung erfordert vielmehr einen nicht unerheblichen Zeit- und Kraftaufwand, zumal zur Lösung der Verbindung die Kräfte in der Regel nicht genau in der Gegenrichtung zu der bei der Herstellung der Verbindung wirkenden Kraftrichtung an der Verbindung angreifen können. Die sich über die angegriffenen Ausführungsform verhaltenen Prospekte gemäß Anlagen B 8 und B 9, in denen bezeichnenderweise denn auch an keiner Stelle von einer einfachen Lösbarkeit oder Austauschbarkeit montierter Teile die Rede ist, sprechen insoweit eine eindeutige Sprache, als sie bereits indiziell gegen eine leichte Lösbarkeit der Steckverbindung im oben unter Ziffer 1 erläuterten Sinne sprechen.

Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 15 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, wird dasjenige, was sich bereits indiziell aus den Prospekten gemäß Anlagen B 8 und B 9 ergibt, durch die Muster gemäß Anlagen K 4 und B 6 dann, wenn die Rohrleitungsabschnitte dieser Muster bestimmungsgemäß in den Zustand der Endmontage miteinander verbunden worden sind, bestätigt. Sie lassen sich dann nämlich allenfalls noch mit großer Mühe, d. h. unter erheblichen Zeit- und Kraftaufwand, wieder voneinander trennen. Die Steckverbindungen sind bei ihnen somit nicht „leicht lösbar“ im oben erläuterten Sinne des Schutzanspruches 1. Entsprechendes gilt aber auch für die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten längeren Rohrabschnitte der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage BK 1.

Nach alledem hat das Landgericht die auf Verletzung der Schutzansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters gestützte Klage zu Recht abgewiesen.

3.
Die Berufung der Klägerin war daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin mit ihr hinsichtlich ihres ursprünglichen Unterlassungsbegehrens angesichts des Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters nur noch die Feststellung begehrt, dass die Hauptsache sich erledigt habe, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Da das Unterlassungsbegehren von vornherein unbegründet war, ist durch den Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

R1 R2 Dr. R3