4a O 123/09 – Pkw-Rückhaltevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1443

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 123/09

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Rückhalte- bzw. Trennvorrichtungen für Kraftwagen, mit

– einer Rückhaltebahn, deren oberer Befestigungsrand mit einer diesen Befestigungsrand axial gänzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einhängeenden einhängbaren, oberen Tragstange versehen ist, und

– an deren der oberen Tragstange parallelem unteren versteiften Befestigungsrand, der gegebenenfalls eine untere Tragstange enthält, mindestens ein Spannmittel enthaltendes Zugmittel, wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand zu unterhalb des Befestigungsrandes angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen hin anspannt,

im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

– nur ein Zugmittel vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche und zwei untere Bereiche bildet,

– die beiden oberen Endbereiche des Zugmittels Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegenüberliegenden Enden des unteren Befestigungsrandes befestigt sind,

– das Zugmittel durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenkösen bilden, hindurchgeführt ist, und

– die beiden unteren Bereiche des Zugmittels durch das Spannmittel gegeneinander ziehbar sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen werden.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 768 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.10.1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 19537XXX vom 11.10.1995 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.06.1998 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH & Co. B KG, C, die das Klagepatent am 14.08.2003 mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin übertragen hat.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Rückhaltevorrichtung, wie z. B. Rückhaltenetz für Kraftwagen“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„Rückhalte- bzw. Trennvorrichtung (10) für Kraftwagen, mit

– einer Rückhaltebahn (24), deren oberer Befestigungsrand (11) mit einer diesen Befestigungsrand (11) axial gänzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einhängeenden (13) einhängbaren, oberen Tragstange (12) versehen ist, und

– an deren der oberen Tragstange (12) parallelem unteren versteiften Befestigungsrand (14), der gegebenenfalls eine untere Tragstange enthält, mindestens ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18), wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand (14) zu unterhalb des Befestigungsrandes (14) angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen (19, 23) hin anspannt,

dadurch gekennzeichnet, dass

– nur ein Zugmittel (18) vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche (28, 29) und zwei untere Bereiche (30, 31) bildet,

– die beiden oberen Endbereiche (28, 29) des Zugmittels (18) Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegenüberliegenden Enden (16, 17) des unteren Befestigungsrandes (14) befestigt sind,

– das Zugmittel (18) durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenkösen (19, 23) bilden, hindurchgeführt ist, und

– die beiden unteren Bereiche (30, 31) des Zugmittels (18) durch das Spannmittel (21) gegeneinanderziehbar sind.“

Nachfolgend ist in Figur 1 ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt:

Die Beklagte liefert unter der Bezeichnung „D60“ ein Fangnetz an E (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), welches wie folgt gestaltet ist:

Die Beschriftung der Abbildung stammt von der Klägerin, wobei die Bezugsziffer (14) das Zugmittel, die Bezugsziffer (15) die unteren Bereiche des Zugmittels und die Bezugsziffer (17) die Spannmittel kennzeichnet. Mit der angegriffenen Ausführungsform bestückte Fahrzeuge werden durch E sodann in die Bundesrepublik Deutschland geliefert.

Nach Auffassung der Klägerin macht das vorbezeichnete Fangnetz von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, patentgemäß sei es erforderlich, dass jedem Zugmittel genau ein Spannmittel zugeordnet sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht der Fall, da dort bei funktionaler Betrachtung zwei Zugmittel und zwei Spannmittel vorhanden seien. Darüber hinaus seien bei der angegriffenen Ausführungsform auch die beiden unteren Bereiche des Zugmittels nicht gegeneinander ziehbar, das heißt aufeinander zubewegbar, um eine gleichmäßige Spannung der Trennvorrichtung zu ermöglichen. Vielmehr müsse der Benutzer dort zum Spannen des Netzes an beiden Enden des Zugmittels ziehen, so dass sich die unteren Bereiche bei der angegriffenen Ausführungsform voneinander wegbewegen würden.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Die Erfindung betrifft eine Rückhalte- und Trennvorrichtung, wie sie insbesondere bei Fangnetzen für Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommt.

Wie das Klagepatent ausführt, sind derartige Rückhalte- und Trennvorrichtungen beispielsweise aus der EP 0 672 XXX A1 bekannt, in welcher jedoch die Befestigung des unteren Befestigungsrandes an den kraftwagenseitigen Befestigungsstellen nicht offenbart wird.

Bislang ist es, so führt die Klagepatentschrift weiter aus, üblich und beispielsweise aus der DE 16 80 XXX bekannt, den unteren Befestigungsrand einer Rückhalte- oder Trennvorrichtung mit zwei oder drei Spanngurten, denen jeweils eine Spannschnalle zugeordnet ist, nach unten zum Karosserieboden hin zu verspannen. Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass eine nach unten hin wirkende, gleichmäßige Zugspannung nur sehr umständlich zu erzielen ist.

Ausgehend von der aus der EP 0 672 XXX A1 bekannten Lösung liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Rückhalte- und Trennvorrichtung zu schaffen, deren unterer Befestigungsrand sowohl in einfacherer als auch gleichmäßigerer Weise als bisher und darüber hinaus weitestgehend unabhängig von der jeweiligen Position der kraftwagenseitigen Befestigungsstellen sicher verspannbar ist.

Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

Rückhalte- bzw. Trennvorrichtung (10) für Kraftwagen, mit

(1) einer Rückhaltebahn (24), deren oberer Befestigungsrand (11) mit einer diesen Befestigungsrand (11) axial gänzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einhängeenden (13) einhängbaren, oberen Tragstange (12) versehen ist, und

(2) an deren der oberen Tragstange (12) parallelem unteren versteiften Befestigungsrand (14), der gegebenenfalls eine untere Tragstange enthält, mindestens ein ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18), wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand (14) zu unterhalb des Befestigungsrandes (14) angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen (19, 23) hin anspannt,

(3) nur ein Zugmittel (18) vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche (28, 29) und zwei untere Bereiche (30, 31) bildet,

(4) die beiden oberen Endbereiche (28, 29) des Zugmittels (18) Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegenüberliegenden Enden (16, 17) des unteren Befestigungsrandes (14) befestigt sind,

(5) das Zugmittel (18) durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenkösen (19, 23) bilden, hindurchgeführt ist, und

(6) die beiden unteren Bereiche (30, 31) des Zugmittels (18) durch das Spannmittel (21) gegeneinanderziehbar sind.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 sowie 3 bis 5 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch auch die übrigen Merkmale wortsinngemäß verwirklicht.

1.
An dem unteren, zur oberen Tragstange parallelen Befestigungsrand ist bei der angegriffenen Ausführungsform ein ein Spannmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 16) enthaltendes Zugmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 14) befestigt, welches den unteren Befestigungsrand zu unterhalb des Befestigungsrandes angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen hin anspannt (Merkmal 2).

Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform über ein als Zugband ausgestaltetes Zugmittel verfügt, welches mittig über eine Schlaufe geführt wird. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, bei dem Zugband der angegriffenen Ausführungsform handele es sich bei funktionaler Betrachtung eigentlich um zwei Zugbänder, überzeugt dies nicht. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das eingesetzte Zugband im gespannten Zustand straff in der Schlaufe sitzt. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlichen Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 24). Dies wäre jedoch der Fall, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgend das eingesetzte einzelne Zugband lediglich unter funktionalen Gesichtspunkten als zwei Zugbänder ansieht.

Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist es weiterhin nicht erforderlich, dass jedem Zugmittel genau ein Spannmittel zugeordnet ist. Zwar spricht Merkmal (2) davon, dass die Rückhalte- und Trennvorrichtung mindestens ein ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18) aufweisen soll. Der Fachmann erkennt aber bereits aus einem Vergleich mit den Merkmalen 3 und 5 („nur ein Zugmittel“; „mindestens zwei… Befestigungsstellen“), dass es sich hierbei lediglich um einen unbestimmten Artikel, nicht aber um eine zahlenmäßige Beschränkung handelt. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Patentbeschreibung, welche ausdrücklich klarstellt, dass es für besondere Anwendungsfälle möglich sein soll, zwei Spannvorrichtungen in das Zugmittel einzugliedern (vgl. Anlage B-K 2, Sp. 2, Z. 47 – 49). Soweit demgegenüber in den Figuren 1 und 2 nebst der zugehörigen Beschreibung jeweils genau ein Spannmittel und ein Zugmittel vorhanden sind, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, da es sich insoweit lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, welches den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschränken vermag (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

2.
Schließlich sind die beiden unteren Bereiche (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 15) des Zugmittels durch die Spannmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 17) auch gegeneinander ziehbar (Merkmal (6)).

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der Benutzer bei der angegriffenen Ausführungsform an beiden Enden des Zugmittels ziehen muss, um das Netz zu spannen. Dass patentgemäß die beiden unteren Bereiche des Zugmittels gegeneinander ziehbar angeordnet sein sollen, bedeutet nicht, dass sich diese zwingend aufeinander zubewegen müssen.

Bereits nach dem natürlichen Sprachgebrauch bedeutet „gegeneinander ziehbar“ nicht zwingend „aufeinander zubewegen“, sondern kann auch als „in unterschiedliche Richtungen“ ausgelegt werden (gegeneinander). Abgesehen davon hat sich die patentrechtliche Betrachtung nicht daran zu orientieren, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht. Vorliegend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift schlechterdings nichts, was dafür sprechen könnte, den Begriff „gegeneinander ziehbar“ als „aufeinander zubewegen“ zu verstehen.

Zwar ist ein derartiges „Aufeinander Zubewegen“ in Figur 1 (Pfeile A und B) dargestellt. Jedoch erkennt der Fachmann, dass es Merkmal 6 bei funktionaler Betrachtung darum geht, einen gleichmäßigen Spannungszustand zu erreichen, der durch einen gleichmäßigen Zug auf das Zugmittel erreicht wird (vgl. insbesondere auch Anlage B-K 2, Sp. 1, Z. 58 – Sp. 2, Z. 5). Dem Fachmann ist somit klar, dass es bei dem Erfordernis des gegeneinander ziehbaren Anordnens der beiden unteren Bereiche des Zugmittels darum geht, das Zugband unter Spannung zu setzen. Ob dies durch ein Aufeinander Zubewegen oder aufgrund eines Voneinander Wegbewegens geschieht, hängt letztlich davon ab, wo das jeweilige Spannungsmittel angeordnet ist. Wird dieses, wie in Figur 1 dargestellt, innerhalb eines der beiden unteren Bereiche angeordnet, müssen die Bereiche aufeinander zubewegt werden. Befinden sich die Spannmittel demgegenüber – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – außen, bedarf es zur Erreichung eines gleichmäßigen Spannungszustandes demgenüber eines „Voneinander Wegbewegens“, bei welchem die unteren Bereiche in gleicher Weise „gegeneinander ziehbar“ angeordnet sind. Da Patentanspruch 1 hinsichtlich der Frage, wo das Spannmittel angeordnet sein soll, keine Vorgaben enthält, erkennt der Fachmann somit, dass es allein darauf ankommt, dass die unteren Bereiche gegeneinander ziehbar im Sinne von „verspannbar“ angeordnet sind.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, das Klagepatent kritisiere Lösungen mit zwei oder drei Spanngurten, da dort eine nach unten hin wirkende gleichmäßige Zugspannung nur sehr umständlich zu erzielen sei. Anders als bei den durch die Beklagte insoweit herangezogenen Figuren 3 und 23 der DE 16 80 XXX A1 (vgl. Anlage PBP 1) wird bei der angegriffenen Ausführungsform gerade ein Zugband eingesetzt, während in den durch die Beklagte herangezogenen Figuren 3 und 23 mehrere Spanngurte und damit mehrere Zugmittel zum Einsatz kommen. Diese mehreren Spanngurte werden unabhängig voneinander an der Karosserie befestigt, so dass die Spanngurte nicht unmittelbar zueinander in Beziehung stehen, wodurch eine gleichmäßige Spannung nur schwer zu erreichen ist. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht der Fall, wo ein Zugmittel zum Einsatz kommt, welches lediglich mit zwei, in einer Wechselwirkung stehenden Spannmitteln ausgestattet ist.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG). Der Haftung der Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und die angegriffene Ausführungsform an das in Schweden ansässige Unternehmen E liefert, welches seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzanordnungen ausgestatteten Fahrzeuge sodann nach Deutschland liefert.

Als Verletzer verantwortlich („passivlegitimiert“) ist nicht nur derjenige, der die geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. § 139 Rdnr. 21). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH Mitt. 2002, 416 – Funkuhr). Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung). Nichts anderes kann für den ausländischen Hersteller oder Anbieter gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Denn auch in diesem Fall hat der ausländische Hersteller die das inländische Schutzrecht verletzenden Handlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Dass nicht nur der Hersteller bzw. Anbieter, sondern auch das Vertriebsunternehmen im Ausland ansässig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers oder Anbieters im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatentes erfolgen (vgl. LG Düsseldorf, 4a O 395/02, Urteil v. 18.11.2003). Dies ist hier der Fall. Unstreitig liefert die Beklagte die angegriffene Ausführungsform an E, wobei E mit Kenntnis der Beklagten patentverletzend bestückte Fahrzeuge auch nach Deutschland liefert.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.