4a O 126/09 – Pneumatisches Steuergerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1409

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 126/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 26.01.2010 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 37 XXX B4. (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.10.1995 angemeldet und am 10.04.1997 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.11.2006. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 21.01.2010 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH, von welcher das Klagepatent nebst aller Ansprüche auf die B AG übertragen wurde. Die entsprechende Umschreibung wurde am 04.04.2000 beantragt, vom Deutschen Patent- und Markenamt jedoch erst am 22.05.2001 eingetragen. Mit einem Single Use – Intellectual Property Rights Assignment, Licence and Back-Licence Agreement vom 29.04.2001 übertrug die B AG das Klagepatent sodann auf die damals noch als B Rail Systems GmbH firmierende Klägerin, wobei auch alle Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents auf die Klägerin übertragen wurden.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Einrichtung für ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und Federspeicher-Feststellbremse“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„Einrichtung für Schienenfahrzeuge mit einer durchgehenden Hauptluftleitung (HL), an die über ein Ansteuerventil (8) eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Festellbremse angeschlossen ist,

wobei die volle Bremswirkung der Federspeicher-Feststellbremse durch vollständiges Entlüften der Federspeicherkammer und das vollständige Lösen der Federspeicher-Feststellbremse durch Belüften der Federspeicherkammer erzielt wird;

wobei in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil (8) und Federspeicherkammer ein Doppelrückschlagventil (12) angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss über eine zusätzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

ein Absperrventil (13) in der zusätzlichen Leitung angeordnet ist, das bei Vorhandensein einer zu seiner Betätigung erforderlichen Hilfsenergie im aufgerüsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zusätzliche Leitung gesperrt und entlüftet wird, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) betätigbar ist, und das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht, dass im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs die Hilfsenergie nicht vorhanden ist, und dass die Hauptluftleitung des Fahrzeugs im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung (5) an die Hauptluftleitung (HL) einer Rangierlokomotive angekuppelt werden kann, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs verändert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollständig gelöst werden kann.“

Im Folgenden wird ein Ausführungsbeispiel der Erfindung anhand eines Druckluftschemas dargestellt. Nach der Patentbeschreibung ist in der Leitung zwischen Ansteuerventil (8) und Druckminderventil (9) ein Doppelrückschlagventil (12) angeordnet. Der weitere Anschluss des Doppelrückschlagventils (12) ist über ein Absperrventil (13) mit der Hauptleitung HL verbunden.
Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein pneumatisches Steuergerät mit der Bezeichnung „C II“, das unter anderem für die Siemens Lokomotiven BR XXX bestimmt ist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform lässt sich anhand der durch die Klägerin als Anlagen rop 5a (neu) und rop 5b (neu) vorgelegten Schaltpläne darstellen, wobei die Hervorhebungen von der Klägerin stammen.
Bei dem in den vorstehenden Abbildungen mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichneten Ventil 140.4 handelt es sich um ein Kolbenventil, dessen Funktionsweise sich aus der nachstehenden Abbildung erkennen lässt.

Es handelt sich nach der als Anlage rop 6 vorgelegten Gerätebeschreibung um ein „pneumatisch gesteuertes 3/2-Wegeventil“ für den Einsatz in Schienenfahrzeugen. Das Ventil verfügt über drei Anschlüsse A1 bis A3 sowie einen zusätzlichen Steueranschluss A4. Der Schaltkolben (4) wird mit Hilfe der Druckfeder (16) im nicht geschalteten Zustand in einer Position gehalten, in welcher der Anschluss A1 mit dem Anschluss A3 verbunden ist. Wird das Ventil über den Steuerluft-Anschluss (A4) mit Steuerluft beaufschlagt, vollzieht der Kolben eine Hubbewegung und schließt bei Anliegen am Ventilteller (5) den Ventilsitz V2, während Ventilsitz V1 geöffnet wird. Damit wird nunmehr Anschluss A2 mit dem Anschluss A3 verbunden.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Insbesondere werde der Fachmann den Begriff „Doppelrückschlagventil“ allgemein im Sinne eines „pneumatisch gesteuerten 3/2-Wegeventils“ verstehen, so dass es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführe, wenn wie bei der angegriffenen Ausführungsform die pneumatische Umschaltung nicht aufgrund der vorherrschenden Druckverhältnisse mit Hilfe der Druckluft aus der Hauptluftleitung (HL), sondern über Steuerluft (BE) erfolge. Das in den Schaltplänen mit 140.4 = 12 gekennzeichnete Ventil verbinde den Federspeicher-Bremszylinder entweder mit dem Ansteuerventil 140.2 = 8 (aufgerüsteter Zustand) oder mit dem Absperrventil 140.9 = 13 (abgerüsteter Zustand). Im abgerüsteten Zustand verfüge das abgestellte Fahrzeug über keine eigene (pneumatische) Hilfsenergie. Durch den Druck der vom Rangierfahrzeug belüfteten Hauptluftleitung (HL) könne aber der Federspeicher-Bremszylinder (11) über den in der Anlage rop 5a grün und rot markierten Pfad mit Druckluft beaufschlagt werden. Das Absperrventil 140.9 = 13 stehe auf Durchgang. Im aufgerüsteten Zustand sei das Absperrventil 140.9 = 13 gesperrt und der Leitungsabschnitt zwischen den Ventilen 140.9 = 13 und 140.4 = 12 entlüftet. Die Druckbeaufschlagung des Federspeicher-Bremszylinders erfolge nunmehr über den alternativen grün und rot markierten Pfad gemäß Anlage rop 5b (neu), sobald das Ansteuerventil 140.3 = 8 auf Stellung „Lö = Feststellbremse lösen“ geschaltet werde.

Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Einrichtungen für Schienenfahrzeuge mit einer durchgehenden Hauptluftleitung, an die über ein Ansteuerventil eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Festellbremse angeschlossen ist,

wobei die volle Bremswirkung der Federspeicher-Feststellbremse durch vollständiges Entlüften der Federspeicherkammer und das vollständige Lösen der Federspeicher-Feststellbremse durch Belüften der Federspeicherkammer erzielt wird;

und bei denen in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil und Federspeicherkammer ein Doppelrückschlagventil bzw. pneumatisch gesteuertes 3/2-Wegeventil angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss über eine zusätzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein Absperrventil in der zusätzlichen Leitung angeordnet ist, das bei Vorhandensein einer zu seiner Betätigung erforderlichen Hilfsenergie im aufgerüsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zusätzliche Leitung gesperrt und entlüftet wird, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil betätigbar ist, und das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht, wobei im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs die Hilfsenergie nicht vorhanden ist, und bei denen die Hauptluftleitung des Fahrzeugs im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung an die Hauptluftleitung einer Rangierlokomotive angekuppelt werden kann, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung des Fahrzeugs verändert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollständig gelöst werden kann;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.1997 begangenen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat,

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 23.12.2006 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die unter Ziffer I 1 beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse

– zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz der Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 195 37 XXX B4 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklage unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird,

– sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 10.05.1997 bis zum 22.12.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 23.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: das Verfahren auszusetzen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede, nicht jedes 3/2-Wegeventil sei ein Doppelrückschlagventil. Ein Doppelrückschlagventil sei ein spezielles 3/2-Wegeventil, welches sich dadurch auszeichne, dass es die technische Umsetzung einer ODER-Verknüpfung im Bereich der Pneumatik oder Hydraulik darstelle, indem es in Abhängigkeit davon, an welchem Eingang der stärkere Druck anliege, selbstständig umschalte. Demgegenüber würden die in den Anlagen rop 5a und rop 5b jeweils mit „12“ und „13“ gekennzeichneten Ventile eine derartige Funktionalität nicht aufweisen. Vielmehr handele es sich um mit Hilfe von Fremdenergie umschaltende 3/2-Wegeventile. Des Weiteren komme auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht, da das Anlegen von Druck an die HL-Leitung im abgerüsteten Zustand zu keinem automatischen Belüften der Federspeicher-Feststellbremse führe. Vielmehr müsse das 3/2-Wege-Kolbenventil 140.4 über den BE-Druck umgeschaltet werden, damit es den Eingang für das Steuerventil 140.3 (Bezugszeichen 8 in der Anlage rop 5a) sperre und den Anschluss bzw. Zugang für die HL-Druckleitung öffne. Diese Öffnung bzw. Umstellung des 3/2-Wege-Kolbenventils sei allerdings nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es zusätzlich der Steuerung des Kolbenventils 140.10, welches die Klägerin selbst nicht als Absperrventil auffassen wolle. Die Ventile 140.4, 140.9 und 140.10 würden zwar zusammen das Abschleppen eines abgestellten Fahrzeugs ermöglichen. Rein durch Betätigen des Ventils 140.9, welches die Klägerin mit dem Absperrventil (13) des Klagepatents gleichsetze, sei jedoch gerade kein Rangierbetrieb an einer abgestellten Lokomotive möglich.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht, stehen der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Die Erfindung bezieht sich auf eine Einrichtung für ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse.

Die grundsätzliche Funktionsweise einer derartigen Druckluftanlage eines Schienenfahrzeugs mit einer durchgehenden Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse lässt sich anhand der Figur 2 des Klagepatents darstellen:
Die durchgehende Hauptluftleitung HL eines Schienenfahrzeugs kann über Pneumatikkupplungen (Bremskupplungen) (5) mit anderen Fahrzeugen verbunden werden, wobei der zugehörige Luftabsperrhahn (4) dann in Durchgangsstellung gebracht wird. Auf diese Weise kann das Fahrzeug mit Druckluft versorgt werden. Außerdem wird mit dem Druck in der Hauptluftleitung HL auch die Wirkung der indirekten Bremse gesteuert.

Zur Betätigung der Federspeicher-Feststellbremse wird das Ansteuerventil (8) benutzt. Dieses Ansteuerventil kann die zum Bremszylinder (11) abgehende Leitung wahlweise mit dem Vorratsbehälter (7) (Feststellbremse lösen) oder mit der Umgebungsluft verbinden (Feststellbremse anlegen). Wesentlich für die Funktion der Feststellbremse ist dabei, dass die Ventilstellung für den Zustand „Feststellbremse anlegen“ auch dann aufrecht erhalten bleibt, wenn die zur Betätigung des Ventils (8) gegebenenfalls erforderliche Hilfsenergie ausfällt. Nach der Beschreibung des Klagepatents ist hierfür der Einsatz eines sogenannten „Impulsventils“ üblich, welches die Ventilstellung nur beim Einsatz von Betätigungsenergie und damit aufgrund einer Ansteuerung ändert.

Nach der Klagepatentbeschreibung erfolgt die Betätigung der Federspeicher-Feststellbremse bei Triebfahrzeugen in der Regel durch den Triebfahrzeugführer, welcher das Ansteuerventil (8) unmittelbar (mechanisch) oder mittelbar (pneumatisch oder elektrisch) betätigt. Die hierfür erforderlichen Bedienungseinrichtungen befinden sich in der Regel im Führerstand, welcher nach Verlassen des Triebfahrzeugs im Allgemeinen abgeschlossen wird.

Soll ein abgestelltes, abgeschlossenes und mit einer Federspeicher-Feststellbremse gegen Wegrollen gesichertes Triebfahrzeug rangiert werden, kann dies nach dem Stand der Technik entweder dadurch geschehen, dass das zu rangierende Fahrzeug aufgeschlossen, die Feststellbremse gelöst, das Fahrzeug rangiert und im Anschluss die Festellbremse wieder betätigt wird, wobei das Fahrzeug schließlich wieder verschlossen wird. Alternativ ist es nach der Beschreibung des Klagepatents möglich, Federspeicher-Bremszylinder vorzusehen, bei denen sich zum Beispiel über eine Handkurbel die Bremswirkung mechanisch wiederherstellen lässt.

Daran bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass hierfür nicht nur ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist, sondern vielmehr zusätzlich entweder der (Rangier)-Lokführer bei der elektrischen Betätigung der Feststellbremse seine Kompetenzen überschreiten muss, indem er das zu rangierende Fahrzeug unter Spannung setzt, oder dass bei einer bestimmten Bauart der Federspeicher-Bremszylinder zwar ein mechanisches Lösen der Feststellbremse möglich ist, ein erneutes Anlegen aber nur nach erneuter Druckbeaufschlagung der Federspeicherkammer.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Einrichtung für ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse zu schaffen, welche ein Rangieren eines abgestellten, abgeschlossenen und mit einer Federspeicher-Feststellbremse gegen Wegrollen gesicherten Fahrzeugs in einfacher Weise ermöglicht.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Einrichtung für ein Schienenfahrzeug mit einer durchgehenden Hauptluftleitung (HL),

2. an die über ein Ansteuerventil (8) eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Feststellbremse angeschlossen ist,

3. die volle Bremswirkung der Federspeicher-Festellbremse wird durch vollständiges Entlüften der Federspeicherkammer und

das vollständige Lösen der Federspeicher-Feststellbremse wird durch Belüften der Federspeicherkammer erzielt;

4. in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil (8) und Federspeicherkammer ist ein Doppelrückschlagventil (12) angeordnet, dessen weiterer Anschluss über eine zusätzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,

5. ein Absperrventil (13) ist in der zusätzlichen Leitung angeordnet,

a) das bei Vorhandensein einer zu seiner Bestätigung erforderlichen Hilfsenergie im aufgerüsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zusätzliche Leitung gesperrt und entlüftet wird, so dass die Federspeicher-Festellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) betätigbar ist, und

b) das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht,

6. im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs ist die Hilfsenergie nicht vorhanden,

7. die Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs kann im abgerüsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung (S) an die Hauptluftleitung (HL) einer Rangierlokomotive angekuppelt werden, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs verändert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollständig gelöst werden kann.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln.

1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß Gebrauch, da dort in der Verbindungsleitung zwischen dem Ansteuerventil und der Federspeicherkammer kein Doppelrückschlagventil angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss über eine zusätzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist (Merkmal 4).

Zwar handelt es sich bei dem durch die Klägerin als „Doppelrückschlagventil“ bezeichneten und in den Anlagen rop 5a (neu) und rop 5b (neu) mit 140.4 = 12 gekennzeichneten Ventil um ein 3/2-Wegeventil, da sich über dieses Ventil mittels zwei Schaltstellungen drei Wege schalten lassen. Jedoch ist – was die Klägerin auch nicht bestreitet – nicht jedes 3/2-Wegeventil zugleich auch ein Doppelrückschlagventil. Zurecht weist die Klägerin vielmehr darauf hin, dass bei einem Doppelrückschlagventil das Umschalten aufgrund der vorherrschenden Druckverhältnisse erfolgt. Dabei wird jeweils der Eingang mit dem höheren Druck mit dem Ausgang verbunden, eine aktive Steuerung des Ventils ist demgegenüber nicht erforderlich.

Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent, welches insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, den Begriff des Doppelrückschlagventils abweichend verwendet, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr findet patentgemäß der Wechsel zwischen den Schaltstellungen des Doppelrückschlagventils in Abhängigkeit von den vorherrschenden Druckverhältnissen statt. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist das zwischen der Hauptleitung (HL) und dem Doppelrückschlagventil (12) angeordnete Absperrventil (13) im aufgerüsteten Zustand des Fahrzeuges geschlossen (Merkmalsgruppe 5), wobei im Zeitpunkt der Aufrüstung die patentgemäß vorgesehene zusätzliche Verbindungsleitung zum Doppelrückschlagventil (12) entlüftet wird (vgl. Anlag rop 1, Abschnitt [0027]). Der mit dem Absperrventil (13) verbundene Eingang des Doppelrückschlagventils ist damit drucklos, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) betätigbar ist (vgl. Merkmal 5 lit. b)). Wird das Ansteuerventil (8) somit nicht mit der freien Atmosphäre verbunden, sondern mit dem Vorratsluftbehälter (7), wird dieser Druck über das Doppelrückschlagventil (12) zum Federspeicher-Bremszylinder geleitet. Ist das Fahrzeug demgegenüber abgerüstet, ist das Absperrventil (13) geöffnet, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptleitung (HL) des Fahrzeugs verändert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollständig gelöst werden kann. In diesem Fall ist der Druck somit an dem Eingang des Doppelrückschlagventils höher, an welchem sich die über das Absperrventil (13) mit der Hauptleitung (HL) verbundene Leitung befindet. Einer gesonderten Ansteuerung des Doppelrückschlagventils bedarf es somit nicht.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Klagepatent sowohl im Hinblick auf das Ansteuerventil (8) (vgl. Anlage rop 1, Abschnitt [0006]), als auch in Bezug auf das Absperrventil (13) (vgl. Anlage rop 1, Abschnitt [0019]) ausdrücklich die Ansteuerung erwähnt, während sich in Bezug auf das Doppelrückschlagventil (12) insoweit kein Hinweis in der Klagepatentschrift findet, ist dem Fachmann somit klar, dass auch das Klagepatent den Begriff des „Doppelrückschlagventils“ im Sinne eines (passiven) Wechselventils versteht.

2.
Das nicht wortsinngemäß erfüllte Merkmal ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Es kann dahinstehen, ob das Vorsehen eines aktiv anzusteuernden 3/2-Wegeventils anstelle eines Doppelrückschlagventils eine technisch gleichwirkende und naheliegende Lösung für das der Lehre des Klagepatents zugrunde liegende Problem darstellt, eine Einrichtung für ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und Federspeicherfeststellbremse anzugeben, welche beim Rangieren eines abgestellten, abgeschlossenen und mit einer Federspeicher-Feststellbremse in einfacher Weise gegen Wegrollen gesicherten Fahrzeugs ermöglicht, möglichst preiswert realisierbar zur Verfügung zu stellen (vgl. Anlage rop 1, Abschnitte [0012] und [0015]). Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Durchschnittsfachmann die genannten Abwandlungen aufgrund von an der Lehre aus Patentanspruch 1 ausgerichteten Überlegungen als gleichwertige Lösung auffinden konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; sog. 3. Schneidmesserfrage).

Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, das Klagepatent sehe sowohl für das Ansteuer- als auch für das Absperrventil ohnehin eine Ansteuerung vor, so dass es unerheblich sei, dass darüber hinaus bei der angegriffenen Ausführungsform auch das Ventil 140.4 = 12 über die Leitung BE angesteuert werde.

Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus (vgl. Figur 2 nebst der zugehörigen Beschreibung), bei dem im aufgerüsteten Zustand die Betätigung der Federspeicher-Feststellbremse mittels eines Ansteuerventils (8) erfolgt (vgl. insbesondere Anlage rop 1, Abschnitt [0006]). Da sich ein mittels einer solchen Bremsanlage ausgestattetes und abgestelltes (abgerüstetes) Schienenfahrzeug nur mühsam rangieren lässt, ist nach der technischen Lehre des Klagepatents eine zusätzliche Leitung zur Hauptleitung (HL) vorgesehen, in welcher ein Absperrventil (8) angeordnet sein soll (Merkmal 5). Dieses Absperrventil soll so ausgestattet sein, dass es im aufgerüsteten Zustand die zusätzliche Leitung sperrt und entlüftet, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) betätigbar ist (Merkmal 5 lit. a)). Demgegenüber ist dieses Absperrventil im abgerüsteten Zustand geöffnet, so dass der Druck in der Federkammer dann – mangels Vorhandenseins von Hilfsenergie – durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs verändert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollständig gelöst werden soll. Das Ansteuer- und das Absperrventil sind damit jeweils gegensätzlich auf Durchgang bzw. Sperrung umgeschaltet, so dass letztlich die Steuerung der jeweils gerade aktiven Leitung über das Absperr- und das Ansteuerventil geschieht. Entsprechend sieht das Klagepatent hinsichtlich dieser Ventile auch deren Ansteuerbarkeit vor, wobei es insoweit auf die Art der Ansteuerung nicht ankommt (vgl. Anlage rop 1, Abschnitte [0006] und [0019]). Das Doppelrückschlagventil ist demgegenüber lediglich das (passive) Verbindungselement zwischen dem Ansteuer- und dem Absperrventil, welches in Abhängigkeit vom Druck in der jeweiligen Leitung jeweils einen der beiden Eingänge freigibt.

Der angegriffenen Ausführungsform liegt demgegenüber eine andere technische Konzeption zugrunde. Zwar weist das Kolbenventil 140.4 = 12 eine Druckfeder auf, die den Schaltkolben im nicht geschalteten Zustand in einer Position hält, in welcher der Anschluss A1 mit dem Anschluss A3 verbunden ist. Jedoch vollzieht der Kolben eine die Verbindung der Anschlüsse A2 und A3 bewirkende Hubbewegung nur dann, wenn der Steuerluftanschluss A4 mit Steuerluft beaufschlagt wird. Anders als nach der technischen Lehre des Klagepatents durch den Einsatz des Doppelrückschlagventils vorgesehen, muss der Fachmann somit zwingend eine zusätzliche Steuerleitung einsetzen, um das 3/2-Wegeventil mit Steuerluft zu beaufschlagen und damit schalten zu können. Die Umschaltung zwischen der Druckbeaufschlagung der Bremszylinder über das Ansteuerventil (aufgerüsteter Zustand) oder über die zusätzliche, mit einem Absperrventil versehene Leitung (abgerüsteter Zustand) erfolgt damit nicht mehr nur in Abhängigkeit von den jeweiligen Druckverhältnissen, sondern durch eine zusätzliche, am Steuerluftanschluss A4 des Kolbenventils 140.4 = 12 anliegende Steuerleitung und damit durch eine aktive Schaltung. Dies wird der Fachmann jedoch bereits deshalb nicht als eine gegenüber der technischen Lehre des Klagepatents gleichwertige Lösung ansehen, weil er dafür die in der Klagepatentschrift offenbarte Gesamtlösung durch das Vorsehen einer zusätzlichen, am 3/2-Wegeventil anliegenden Steuerluftleitung umgestalten muss, wofür er in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt erhält.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.