4a O 34/07 – Kostenerstattung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 637

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. September 2007, Az. 4a O 34/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.345,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Begleichung von ausstehenden Beträgen aus vier Rechnungen, die sie für ihre Tätigkeit in europäischen Patenterteilungsverfahren ausgestellt hat.
Die erste Rechnung vom 20.11.2002, von der die Klägerin einen Restbetrag von 2.849,81 € geltend macht, bezieht sich auf patentanwaltliche Tätigkeiten im Hinblick auf das europäische Patent 0 957 xxx. Die Erteilung dieses Patent, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist, bezieht sich auf eine Anlage mit einem Gerät zur Fahrerorientierung für ein Kart und wurde am 09.01.2002 bekannt gegeben. Sobald die Klägerin vom Europäischen Patentamt darüber informiert war, dass die Erteilung des Patents im Januar 2002 bevorstehe, fragte sie bei der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2001 (Anlage K 2) an, in welchen Ländern das Patent nationalisiert werden solle. Dabei wies die Klägerin darauf hin, dass für die Nationalisierung hohe (Fremd-)kosten entstehen würden. Die Beklagte teilte mit Fax vom 30.01.2002 (Anlage K 3) mit, dass das Patent in den Ländern Deutschland, Belgien, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien, Österreich und Spanien nationalisiert werden solle. Daraufhin beauftragte die Klägerin entsprechende Patentanwälte im Ausland. Mit Fax vom 07.05.2002 bevollmächtigte die Beklagte die Klägerin, „die wichtigsten Schritte und Zahlungen vorzunehmen, die nötig sind, um die beiden Patente voranzutreiben“ (Anlage K 5).
Die Klägerin behauptet, sie habe daraufhin folgende, ihr in Rechnung gestellten Beträge beglichen:
– an den britischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 26.02.2002 (Anlage K 6) einen Betrag von 1.166,00 € gezahlt,
– an den französischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 03.04.2002 (Anlage K 7) einen Betrag von 850,00 € gezahlt,
– an den niederländischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 05.04.2002 (Anlage K 8) einen Betrag von 720,00 € gezahlt,
– an den spanischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 08.04.2002 (Anlage K 9) einen Betrag von 1.085,00 € gezahlt,
– an den österreichischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 15.02.2002 (Anlage K 10) einen Betrag von 312,00 € gezahlt,
– an den italienischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 03.04.2002 (Anlage K 11) einen Betrag von 762,00 € gezahlt,
– an den belgischen Korrespondenzanwalt habe sie gemäß dessen Rechnung vom 30.04.2002 (Anlage K 12) einen Betrag von 542,50 € gezahlt,
Mit Rechnung vom 20.11.2002 (Anlage K 13) stellte die Klägerin der Beklagten für die verauslagten Fremdkosten 5.437,50 €, für ihre Kopier-, Schreib- und Portokosten 36,47 € zuzüglich der auf diese Beträge entfallende Mehrwertsteuer insgesamt 6.349,81 € in Rechnung. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte einen Betrag von 3.500,00 €, so dass nach Ansicht der Klägerin ein Betrag von 2.849,81 € offen steht.

Die zweite Rechnung vom 20.01.2003, dessen Betrag von 1.191,70 € die Klägerin in voller Höhe geltend macht, betrifft die europäische Patentanmeldung 96 107 920.9. Diese Patentanmeldung bezieht sich auf eine Anordnung zur Bündelung von Versorgungsleitungen für ein Gebäude. Auf die Patentanmeldung erging am 11.10.2002 ein Zwischenbescheid des Europäischen Patentamts (Anlage K 14), in dem der Prüfer mitteilte, dass er den Gegenstand der angemeldeten Erfindung als von der US 2 680 xxx neuheitsschädlich vorweg genommen ansehe. Mit Schreiben vom 12.11.2002 (Anlage K 15) informierte die Klägerin die Beklagte über den Bescheid und bat um eine Anweisung, ob auf den Prüferbescheid erwidert werden solle. Hierbei würden Kosten in der Größenordnung von 1.200,00 € entstehen. Falls die Beklagte nicht reagiere, werde sie, die Klägerin, eine Stellungnahme an das Europäische Patentamt verfassen. Nachdem die Beklagte sich nicht meldete, verfasste die Klägerin unter dem 20.01.2003 eine Eingabe zum Europäischen Patentamt. Mit Rechnung vom 20.01.2003 rechnete sie ihre Leistungen in Höhe von 1.191,70 € gegenüber der Beklagten ab (Anlage K 17). Dabei entfallen nach den Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit 27,33 € auf Porto-, Schreib-, Telefon- und Kopierkosten und weitere 1.000,00 € auf die stundenweise abgerechnete patentanwaltliche Tätigkeit. Bei einem Zeitaufwand von drei Stunden sei ein Stundensatz von 350,00 € zu Grunde gelegt worden.

Daraufhin erging ein weiterer Zwischenbescheid vom 20.05.2003, in dem weitere Nachbesserungen verlangt wurden. Die Klägerin teilte der Beklagten jedoch mit Schreiben vom 02.06.2003, 14.07.2003 und 31.07.2003 mit, dass sie den Bescheid lediglich beantworten werde, wenn die Beklagte einen Vorschuss einzahle. Nachdem die Beklagte einen Vorschuss nicht zahlte, beantragte die Klägerin beim Europäischen Patentamt mit Schreiben vom 18.09.2003 (Anlage K 19) eine Fristverlängerung. Diese Tätigkeit stellte sie der Beklagten mit Rechnung vom 18.09.2003 (Anlage K 21) mit 170,52 € in Rechnung.

Daraufhin wurde vom Prüfer des Europäischen Patentamts in Aussicht gestellt, dass das Patent erteilt werde. Mit Schreiben vom 23.06.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr bis zum 21.10.2004 Erteilungs- und Druckkosten zu entrichten seien und Übersetzungen der Ansprüche ins Englische und Französische einzureichen seien, wofür weitere Vorauszahlungen erforderlich seien. Als die Beklagte der Klägerin in Aussicht stellte, sie werde die Kosten Anfang des Jahres 2005 begleichen können, beauftragte die Klägerin Korrespondenzanwälte in Großbritannien und Frankreich mit der Übersetzung der Patentansprüche und entrichtete die amtlichen Gebühren. Mit Rechnung vom 13.12.2004 stellte die Klägerin der Beklagten für ihr Tätigwerden 1.916,68 € in Rechnung (Anlage K 27). Dieser Betrag setzt sich zusammen – wie die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vorträgt – aus einem Eigenhonorar von 615,00 €, Auslagen in Höhe von 59,31 €, Rechnungen der Korrespondenzanwälte in Höhe von 263,00 € (45 € für die Übersetzung ins Englische gemäß Rechnung vom 30.11.2004 und 218,00 € für die Übersetzung ins Französische gemäß Rechnung vom 06.12.2004) und Amtsgebühren für Druckkosten in Höhe von 715,00 €. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung insgesamt 750,00 €, so dass nach Ansicht der Klägerin ein Betrag von 1.166,68 € offen steht.

Die Klägerin meint, die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Insbesondere sei die Verjährung in Bezug auf die sich aus der Rechnung vom 20.11.2002 ergebenden Forderung aufgrund von Ratenzahlungen der Beklagten gehemmt gewesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.378,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.849,81 € seit dem 24.12.2002, auf 1.191,70 € seit dem 24.02.2003, auf 170,52 € seit dem 22.11.2003 sowie auf 1.166,68 seit dem 17.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Rechnungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, worin die Leistung der Klägerin bestanden habe, d.h. mit welchem Stundenaufwand gearbeitet worden sei. Es fehle eine differenzierte Aufstellung darüber, welche Kosten im Einzelnen für Übersetzungen, amtliche Gebühren und Korrespondenzanwälte angefallen seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Rechnungen der Korrespondenzanwälte beglichen habe und dass diese Rechnungen angemessen seien. Auch die von der Klägerin für ihre eigene Tätigkeit berechneten Beträge seien überhöht. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.345,96 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB.

1.
Aus der ersten Rechnung vom 20.11.2001 steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.849,81 € zu. Dieser ergibt sich aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis, im Rahmen dessen ein Gesellschafter der Klägerin, Herr Patentanwalt Dr. Liesegang, die europäische Patentanmeldung 0 957 xxx, das im Namen der Beklagten angemeldet worden war, betreute. Indem die Beklagte auf die Anfrage des Herrn A vom 30.11.2001 mit Schreiben vom 30.01.2002 erwiderte, das Patent solle in den Ländern Deutschland, Belgien, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien, Österreich und Spanien nationalisiert werden, hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Charakter anzusehenden Mandatsvertrags die Weisung erteilt, Korrespondenzanwälte in den benannten Ländern damit zu beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zur Nationalisierung der Patente zu ergreifen.
Die Klägerin hat dargetan, dass sie daraufhin einen britischen, einen französischen, einen niederländischen, einen spanischen, einen österreichischen, einen italienischen und einen belgischen Korrespondenzanwalt weisungsgemäß beauftragt hat. Wie die Klägerin an Hand der Rechnungen dieser Korrespondenzanwälte gemäß den Anlagen K 6 bis K 12 belegt hat, haben diese Anwälte für ihr Tätigwerden insgesamt einen Betrag von 5.437,50 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Klägerin den Korrespondenzanwälten auch erstattet. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert in Abrede gestellt, § 138 Abs. 1 ZPO. Sie hat sich darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, dass die Rechnungen der ausländischen Patentanwälte von der Klägerin bezahlt wurden. Die Klägerin hat daraufhin mit den Anlagen K 29 bis K 34 Bestätigungen vorgelegt, die belegen, dass sie die von den Korrespondenzanwälten berechneten Gebühren tatsächlich beglichen hat. Wenn die Beklagten in Erwiderung darauf lediglich rügt, der Klägerin sei es nach wie vor nicht gelungen, substantiiert zur Anspruchshöhe vorzutragen, so genügt dies den Anforderungen an einen hinreichend konkreten und damit dem Gegner eine Erwiderung ermöglichenden Sachvortrag nicht. Denn das Bestreiten der Beklagten bleibt derart pauschal, dass nicht ersichtlich ist, wo die Beklagte ansetzen will, ob also etwa die Echtheit der Zahlungsbelege in Abrede gestellt werden soll oder aber ob sich das Bestreiten nur darauf beziehen soll, dass die Rechnungen der Korrespondenzanwälte der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien.
Auch soweit die Beklagte einwendet, die Rechnungen der Korrespondenzanwälte seien der Höhe nach nicht angemessen, greift dies nicht durch. Nachdem keine der Rechnungen der Korrespondenzanwälte übermäßig hoch erscheint, wäre es an der Beklagten gewesen, aufzuzeigen, weshalb die berechneten Kosten im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Nationalisierung der Patente unverhältnismäßig hoch sein sollen, zumal die Beklagte von der Klägerin vor Auftragserteilung in dem Schreiben vom 30.11.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass für eine Nationalisierung in den benannten Vertragsstaaten hohe Kosten entstehen würden.
Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen für Kopier-, Schreib- und Portokosten in Höhe von 36,47 € nebst Mehrwertsteuer, also insgesamt 42,31 €. Da die Klägerin die Nationalisierung des Patents in sieben Ländern bei den Korrespondenzanwälten in Auftrag geben und überwachen musste, ist ohne weiteres ersichtlich, dass hierfür das Aufsetzen und Versenden von Schreiben und das Anfertigen von Kopien erforderlich war. Nachdem die Klägerin im Einzelnen aufgeschlüsselt hat, dass in der Rechnung vom 20.01.2002 Auslagen in Höhe von 36,47 € enthalten waren, hat die Beklagte nicht konkret in Abrede gestellt, dass Kosten in dieser Höhe angefallen sind. Einschließlich der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 6.349,81 €, so dass nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 3.500,00 € ein Betrag von 2.849,81 € offen steht.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Die Honorarforderung eines Patentanwalts verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen, vorliegend also am 31.12.2002. Vorliegend hat die Verjährung jedoch noch im Dezember 2004 neu zu laufen begonnen. Denn die Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin nicht widersprochen, dass auf die Rechnung vom 20.11.2002 bis Dezember 2004 Raten gezahlt wurden, die sich auf insgesamt 3.500,00 € beliefen. Gemäß § 212 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt. So genügt in der Regel eine vorbehaltlose Zahlung auf eine Rechnung, um die Verjährung des mit der Rechnung geltend gemachten Anspruchs insgesamt neu beginnen zu lassen (vgl. MüKo/Grothe, 5. Aufl. 2006, § 212 Rn. 14; BGH NJW-RR 1986, 324 zu dem vergleichbaren Fall, in dem eine Haftpflichtversicherung vorbehaltlos auf einzelne Schadensgruppen eines Personenschadens zahlt, worin ein tatsächliches Anerkenntnis im Hinblick auf den dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruch zu sehen ist). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre zuletzt im Dezember 2004 geleisteten Ratenzahlungen unter den Vorbehalt gestellt hat, dass sie die Berechtigung der Gesamtforderung in Frage stelle. In den Ratenzahlungen ist daher ein Anerkenntnis zu sehen. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch das Schreiben ihres Vaters vom 29.03.2004 (Anlage K 23) um eine Stundung der Rückstände bis Anfang 2005 gebeten hat. In einer solchen Stundungsbitte ist ebenfalls ein Anerkenntnis zu sehen (MüKo/Grothe, a.a.O., Rn. 17)

2.
Im Hinblick auf die Rechnung vom 20.01.2003 steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 901,70 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 BGB zu. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses hat Patentanwalt Ader Beklagten mitgeteilt, dass auf den Zwischenbescheid des Prüfers vom 11.10.2002 erwidert werden müsse. Er gehe davon aus, dass er eine solche Erwiderung verfassen solle. Im Rahmen des auf Dauer angelegten und das gesamte Patentanmeldungsverfahren betreffende Mandats durfte Patentanwalt A auch davon ausgehen, dass die Beklagte sich meldet, wenn sie wünscht, dass die Klägerin nicht weiter tätig werden soll. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben hin jedoch nicht reagiert, und sie hat auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt, dass die weitere Eingabe, die Patentanwalt Ain Reaktion auf den Zwischenbescheid vom 11.10.2002 verfasst hat, von dem erteilten Auftrag gedeckt war. Für die Tätigkeit des Patentanwalts A kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 750,00 € nebst Mehrwertsteuer verlangen. Die Parteien haben Vereinbarungen zur Höhe der Dienstvergütung, d.h. eine konkrete Absprache über den Stundenlohn, nicht getroffen. Die Beklagte hat aber nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des Mandatsverhältnisses beide Parteien von einer Abrechnung der klägerischen Leistungen nach Zeitaufwand ausgingen.

a)
Da es eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht gibt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung. Dabei ist das Anwaltshonorar zunächst von der Klägerin zu bestimmen (§ 316 BGB). Diese Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Dabei hat die Klägerin die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung „billig“ ist (BGH NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung hat (§ 316 BGB), kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 – 2 U 10/98; LG Düsseldorf Mitt. 2006, 283). Findet eine geringere Überschreitung statt, so verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag. Wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechte Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.

b)
Vorliegend hat die Klägerin dargelegt, dass Patentanwalt A drei Stunden an der Ausarbeitung der Erwiderung an das Europäische Patentamt gearbeitet hat. Es ist ohne weiteres plausibel, dass diese Zeit für die geleistete Tätigkeit auch objektiv angemessen und erforderlich war. Denn Patentanwalt A musste sich zunächst wieder in die Akte einlesen, den Zwischenbescheid erfassen, sich den Inhalt der darin erwähnten Druckschriften US-A-2 680 xxx und die EP-A-305 xxx erarbeiten, die Ansprüche des Patentanspruchs daraufhin teilweise neu fassen und schließlich eine Stellungnahme an das Europäische Patentamt verfassen. Ein Zeitaufwand von drei Stunden ist für diese Tätigkeiten angemessen.

c)
Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, für die von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe eine Bandbreite von 125,00 € bis 500,00 € angegeben wird (RVG, 16. Aufl., § 4 Rn. 86).
Vorliegend handelt es sich zwar bei der Klägerin um eine Kanzlei größeren Zuschnitts, die in einer Großstadt wie München tätig ist, und Patentanwalt A mag über eine jahrzehntelange Berufserfahrung verfügen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Angelegenheit, die Gegenstand der Patentanmeldung war, eine besondere technische oder rechtliche Schwierigkeit aufgeworfen hat oder besonders umfangreich oder komplex gewesen ist. Die Anmeldung betraf eine „Anordnung zur Bündelung von Versorgungsleitungen für ein Gebäude“ und damit einen Bereich, der technisch überschaubar erscheint. Zudem erforderte die Eingabe beim Europäischen Patentamt lediglich die Abgrenzung von zwei Entgegenhaltungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundensatz von 250,00 € angemessen. Da die Klägerin mit dem von ihr in Rechnung gestellten Stundensatz von 350,00 € die Toleranzgrenze von 20 % überschritten hat, ist als Vergütung lediglich das angemessene Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen (LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283), so dass sich bei einem Zeitaufwand von drei Stunden ein angemessenes Honorar von 750,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 870,00 € ergibt.

d)
Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen für Kopier-, Schreib-, Telefon- und Portokosten in Höhe von 27,33 € nebst Mehrwertsteuer, also insgesamt 31,70 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB. Die Klägerin hat beim Europäischen Patentamt eine zweiseitige Eingabe vom 20.01.2003 (Anlage K 16) gemacht und dieser Eingabe zudem eine Austauschseite für die Seite 1 der Patentansprüche beigefügt, die den geänderten Patentanspruch enthielt. Dass für die Erstellung dieser Eingabe Auslagen in Höhe von 27,33 € zuzüglich Mehrwertsteuer entstanden sind, ist nachvollziehbar und wurde von der Beklagten nicht mehr konkret in Abrede gestellt, nachdem die Klägerin näher erläutert hat, wie sich die Rechnung vom 20.01.2003 genau zusammensetzt.

3.
Aus der dritten Rechnung vom 18.09.2003 hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 60,50 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Bei dem hier streitgegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Frist handelt es sich um eine Tätigkeit, die in Patentanwalts- wie Rechtsanwaltskanzleien routinemäßig im Rahmen der Überwachung einer Frist anfällt. Zu Recht ist die Klägerin daher in ihrem Prozessvortrag nicht davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit nach Stundenhonorar zu vergüten ist. Zur Bemessung der für diese Eingabe angemessene Gebühr kann auf die zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebene Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO) zurückgegriffen werden, wobei die dort verzeichneten Gebührenbeträge allerdings mit Rücksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erhöhen sind. Für nach dem 01.01.2002 erteilte Aufträge ist von einem Teuerungszuschlag von 340 % auszugehen (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283). Da die hier streitige Fristverlängerung im September 2003 erfolgte, kann dieser Teuerungszuschlag auch für den vorliegenden Fall zu Grunde gelegt werden. Nach Abschnitt Q Ziffer 1. PatAnwGebO kann für die Einreichung eines Fristgesuches und die Überwachung einer Frist eine Gebühr von 30,00 DM berechnet werden. Nach Umrechnung dieser Gebühr in Euro und Anwendung des Teuerungszuschlags von 340 % ergibt sich somit ein Betrag von 52,15 €. Nach Hinzufügung der Mehrwertsteuer ergibt sich ein angemessener Rechnungsbetrag von 60,50 €.

4.
Aus der vierten Rechnung vom 13.12.2004 steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 533,95 € aus § §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB zu. Die Klägerin hat durch die Vorlage einer Kopie des an das Europäische Patentamt adressierten Verrechnungsschecks (Anlage K 38) nachgewiesen, dass sie eine Amtsgebühr von 715,00 € gezahlt hat. Diese Auslage kann sie von der Beklagten erstattet verlangen. Weiter hat die Klägerin nachgewiesen, dass für die Übersetzung der Patentansprüche ins Englische und Französische Fremdgebühren in Höhe von insgesamt 263,00 € entstanden sind. Diese Gebühren hat die Klägerin ausweislich der Belege Anlagen K 36 und K 37 für die Beklagte entrichtet. Daran, dass diese Beträge für die Übersetzungstätigkeit angemessen sind, besteht angesichts deren Höhe kein Zweifel. Die Beklagte hat nicht näher ausgeführt, weshalb sie diese Beträge der Höhe nach bestreiten will.
Dagegen ist das von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Eigenhonorar von 615,00 € nicht in vollem Umfang nachvollziehbar dargetan. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich lediglich entnehmen, dass diese insoweit tätig geworden ist, als dass sie die Beklagte über die Mitteilung gemäß Regel 51 (4) EPÜ informiert hat, nach der eine Patenterteilung vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Information musste die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen, dass nunmehr die Druck- und Erteilungskosten zu entrichten und Übersetzungen einzureichen seien. Weshalb und aufgrund welchen Stundenaufwands hierfür Gebühren in Höhe von 615,00 € angefallen sind, hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Für die vorgenannten Tätigkeiten kann daher lediglich in Anlehnung an Abschnitt D Ziffer 1. der Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO), wonach für einen Bericht über den Bekanntmachungsbeschluss und für die Einzahlung der Bekanntmachungsgebühr für eine Patentanmeldung eine Gebühr in Höhe 40,00 DM vorgesehen ist, und unter Berücksichtigung einer Teuerungsrate von 340 % eine Gebühr von 69,54 € als angemessen angesehen werden.
Für die Koordinierung der Übersetzung der Patentansprüche und für die Materialauslagen im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr mit dem Patentamt und der Beklagten ist ferner ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 59,31 € gerechtfertigt.
Aus den Fremdgebühren von 263,00 €, den verauslagten Amtsgebühren von 715,00 €, den Eigengebühren von 69,54 € sowie den Auslagen in Höhe 59,31 € ergibt sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer – ein Betrag von 1.283,95 €. Da die Beklagte auf diese Rechnung bereits einen Betrag von 750,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Restbetrag von 533,95 €.

5.
Die Einrede der Verjährung greift hinsichtlich der Rechnungen vom 20.01.2003, 18.09.2003 und 13.12.2004 nicht durch. Denn schon die im Jahre 2003 erstellten Rechnungen sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31.12.2003 zu laufen und endete am 31.12.2006. Indem die Klägerin jedoch den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, der der Beklagten am 22.06.2006 zugestellt wurde, ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seither gehemmt.

6.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings war davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Bezahlung der einzelnen Rechnungen gemäß § 291 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 22.06.2006 in Verzug geraten ist. Denn die Voraussetzungen der seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB, auf die die Klägerin den Verzugseintritt zu stützen scheint, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Verbraucher – wie vorliegend die Beklagte – gerät danach nur dann 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er gesondert auf diese Folge hingewiesen wird, § 286 Abs. 3 Satz 1 2. HS BGB. Einen solchen Hinweis enthielt keine der streitigen Rechnungen. Dass die einzelnen Forderungen konkret angemahnt wurden, ist ebenfalls nicht vorgetragen.

Streitwert: 5.378,71 EUR.