2 U 4/06 – Niederspannungs-Leistungsschalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 807

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 4/06

Vorinstanz: 4b O 239/05

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.
Die Klägerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 560 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage C K 1), das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 13. März 1992 am 5. März 1993 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 4. September 1996. Der deutsche Teil des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 04 xxx T 2 (Anlage C K 2) geführt.
Das Klagepatent, welches einen Schutzschalter mit Pressformgehäuse mit Verzögerung am Bewegungsende der Kontaktbrückenabstoßung betrifft, steht in Kraft. Über die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 (Anlage B 4) eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist derzeit nicht entschieden.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgehäuse, der eine Drehkontaktbrücke (13), ein mit der genannten Kontaktbrücke, zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte (11, 12), Stromzuführungsleiter (24, 25) zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte (11, 12), die so ausgeführt sind, dass sie, die Kontaktbrücke (13) in Richtung einer Abstoß-Ausschaltstellung zurückstoßende, elektrodynamische Kräfte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle (20) mit einer quer verlaufenden Aussparung (21) zur spielbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle (20) hervorstehenden Kontaktbrücke (13) sowie mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle (20) und der Kontaktbrücke (13) angeordneten Zugfedern (22, 23) umfasst, die dazu dienen, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbrücke (13) auf die feststehenden Kontakte (11, 12) ausgeübten Kontaktdruck zu gewährleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbrücke (13) unter Einwirkung der genannten elektro-dynamischen Kräfte in Richtung der Abstoß-Ausschaltstellung zu ermöglichen, wobei die genannten Federn (22, 23) symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse (37) der Kontaktbrücke (13) angeordnet sind und jeweils ein an der Kontaktbrücke (13) gelagertes Ende (38, 38’) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass ein entgegengesetztes Ende (41, 41’) der genannten Federn (22, 23) auf einer gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe (43) der Schaltwelle (20) angeordneten Stange (42, 42’) gelagert ist und dass die genannte Kontaktbrücke (13) ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse 37 angeordneten Steuerkurven (44, 44’) aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Abstoßungshubs der Kontaktbrücke (13) mit einer der Stangen (42, 42’) zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbrücke (13) abzubremsen.

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Es handelt sich um die schematische Darstellung eines Pols eines erfindungsgemäßen Leistungsschalters in der Einschaltstellung.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke „B“ elektrische Schaltgeräte, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE in einer Serie, die von 160 bis 250 Ampere ausgelegt ist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Anstelle eines Paares von Zugfedern ist bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen Schaltwelle und Kontaktbrücke eine Feder angeordnet, deren beide Enden an den „Knien“ von zwei Kniehebelgelenken gelagert sind, wobei die Kniehebelgelenke jeweils mit der Kontaktbrücke und der Schaltwelle in Verbindung stehen. Der weitergehende Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den überreichten Mustern (Anlagen C K 6 und C K 10) sowie aus den als Anlage C K 7 überreichten Lichtbildern, von denen nachfolgend das erste wiedergegeben wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents, hinsichtlich des erfindungsgemäß vorgesehenen Paares Zugfedern mit äquivalenten Mitteln. Das Austauschmittel – eine Feder in Wirkverbindung mit einem Paar Kniehebelgelenken – sei gleichwirkend, da die Feder in der Einschaltstellung des Leistungsschalters unstreitig gewährleiste, dass die Kontaktbrücke mit Kontaktdruck auf die feststehenden Kontakte gepresst wird, während sie zugleich eine Drehbewegung der Kontaktbrücke unter Einwirkung von elektrodynamischen Kräften in Richtung der Abstoß-Ausschaltstellung erlaube, wenn diese Kräfte die Rückstellkräfte der Feder übersteigen. Die Abwandlung sei für den Fachmann auch naheliegend und als gleichwertig auffindbar gewesen. Der Klagepatentschrift sei mit Blick auf die erfindungsgemäßen Zugfedern ein Kräfteparallelprogramm zu entnehmen, welches symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbrücke aufgebaut vorzusehen sei. Es liege im allgemeinen Fachwissen und handwerklichen Können des einschlägigen Fachmanns, ein solches Kräfteparallelprogramm nicht wie beansprucht durch ein Paar parallel zueinander angeordneter Zugfedern zu verwirklichen, sondern durch ein Paar symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbrücke angeordneter Kniehebelgelenke, deren Hebel durch eine zwischen ihnen wirkende Zugfeder mit Kraft beaufschlagt werde. Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Einfeder-Anordnung ergebe sich zwangsläufig, wenn man an die Stelle von einem Paar Federn lediglich eine Feder einsetze. Der Fachmann erkenne, dass es sich bei der Anordnung nach dem Klagepatent um eine Getriebeanordnung handele, die aus zwei jeweils symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbrücke um 180 versetzt angeordneten gefederten Kurbelschleifen bestehe. Die gefederten Kurbelschleifen seien bei der angegriffenen Ausführungsform – wie dem Fachmann ohne weiteres geläufig – ohne Aufgabe des erfindungsgemäßen Wirkprinzips jeweils durch gefederte Schubkurbeln ersetzt.
Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die abgewandelte angegriffene Ausführungsform sei im Prioritätszeitpunkt für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend gewesen. Das Klagepatent führe diesen vielmehr von einem etwaig am Anfang seiner Überlegungen stehenden Gedanken, das Federpaar gegen eine Feder auszutauschen, weg. Der Patentanspruch spreche von mindestens einem Paar (=2) Federn und die beschriebene Anordnung des Federpaares ermögliche erkennbar eine ideale Positionierung der Kontaktbrücke in jeder Lage, so dass sich für den Fachmann bereits kein Anlass geboten habe, nach einer Möglichkeit zu suchen, auf eine der beiden Federn zu verzichten. Darüber hinaus erkenne der Fachmann, dass es bei der Montage nur einer Feder an dem für die Konstruktion erforderlichen Gleichgewicht fehle, welches dem in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik als Sinn der Doppelfederkonstruktion entnommen werden könne. Ferner werde der Fachmann das Vorsehen nur einer Feder auch deshalb nicht in Betracht ziehen, weil es bei dieser Konstruktion – anders als nach dem Klagepatent – nicht möglich sei, die Feder sowohl an der Stange als auch an der Kontaktbrücke zu lagern. Dies sei jedoch nach der Erfindung für die Ausübung gleichmäßigen Drucks auf die Kontaktbrücke erforderlich. Lasse sich der Fachmann gleichwohl nicht von der Prämisse abhalten, nur eine Feder zu verwenden, so werde er jedenfalls durch die zur Herbeiführung einer Gleichwirkung erforderlichen weiteren Maßnahmen davon abgebracht. Zunächst müsse der Fachmann erkennen, dass die Feder nicht wie beim Klagepatent parallel zur Drehachse der Kontaktbrücke verlaufe, sondern durch diese hindurch. Hiervon würde ihn jedoch der Umstand abhalten, dass dadurch das auf die Kontaktbrücke wirkende Drehmoment auf Null sinke. Die infolge des Verzichts auf ein Bauteil weiteren zusätzlichen Konstruktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit den beiden Kniehebelgelenken würde er erst recht nicht in Erwägung ziehen, da sie im Gegensatz zur Aufgabe des Klagepatents stünden, eine einfache Brems- und Verrastungsvorrichtung vorzusehen, die keinerlei zusätzliche Bauteile erfordere. Letztlich bestehe für den Fachmann auch kein Anlass, die technische Lehre des Klagepatents dahingehend zu abstrahieren, dass es sich bei der Schaltwelle, der Kontaktbrücke und der Feder um ein (bzw. zwei) Getriebe handele, und ausgehend hiervon, den von ihm erkannten Hebelmechanismus durch eine andere ihm bekannte Konstruktion zu ersetzen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 142 ff. d. GA) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006, bei Gericht am 12. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisher erfolglos geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere hervorhebt, dass es für die erfinderische Lehre wesentlich darauf ankomme, dass an der Kontaktbrücke beidseits symmetrisch zur Drehachse Steuerkurven angeordnet seien, die jeweils so auszulegen seien, dass sie im Endabschnitt des Abstoßungshubs der Kontaktbrücke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbrücke abzubremsen. Darin bestehe die Erfindung. Beim Austausch der in Betracht kommenden Getriebearten habe der Fachmann seine Überlegungen daran orientieren müssen, dass dieses Zusammenspiel von Steuerkurven und Stangen beibehalten werde. Der gewählte Austausch der gefederten Kurbelschleifen durch gefederte Schubkurbeln gewährleiste dies.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgehäuse anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die umfassen eine Drehkontaktbrücke, ein mit der genannten Kontaktbrücke zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte, Stromzuführungsleiter zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte, die so ausgeführt sind, dass sie die Kontaktbrücke in Richtung einer Abstoß-Ausschaltstellung zurückstoßende, elektrodynamische Kräfte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle mit einer quer verlaufenden Aussparung zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle hervorstehenden Kontaktbrücke sowie ein Paar von jeweils zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbrücke angeordneten Kniehebelgelenken, zwischen denen eine Zugfeder vorgesehen ist, welche Anordnung dazu dient, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbrücke auf die feststehenden Kontakte ausgeübten Kontaktdruck zu gewährleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbrücke unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kräfte in Richtung der Abstoß-Ausschaltstellung zu ermöglichen, wobei die Kniehebelgelenke symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbrücke angeordnet sind und jeweils einen an der Kontaktbrücke gelagerten Hebel und einen an der Schaltwelle gelagerten Hebel aufweisen und wobei das Gelenk zwischen den beiden Hebeln jeweils durch eine gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe der Schaltwelle angeordnete Stange gebildet wird und wobei die Zugfeder mit ihren beiden Enden an den Stangen gelagert ist, bei denen die genannte Kontaktbrücke ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse angeordneten Steuerkurven aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Abstoßungshubs der Kontaktbrücke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbrücke abzubremsen,
insbesondere wenn,
die genannte Stange in der in der Schaltwelle ausgebildeten genannten Rastkerbe begrenzt verschiebbar gelagert ist, wobei die genannte Rastkerbe annähernd entlang der Wirklinie der zugeordneten Feder verläuft und sich die beiden in der Schaltwelle ausgebildeten Rastkerben diametral gegenüberliegen,
und/oder
das Profil der Steuerkurve eine Verschiebung der Stange in der Rastkerbe sowie eine der Schwenkbewegung der Kontaktbrücke in Richtung der Abstoßungsstellung entsprechende, kontinuierliche Spannung der Zugfeder mit einer Speicherung der Energie in der Feder bewirkt,
und/oder
das Profil der Steuerkurve so ausgelegt ist, dass eine die Verkupplung der Kontaktbrücke in der Abstoßungsstelle bewirkende Kraft erzeugt wird, insbesondere wenn die Schaltwelle drehbar gelagert ist sowie durch einen Ausschaltmechanismus des Leistungsschalters betätigt wird und der Öffnungshub der Kontaktbrücke so begrenzt ist, dass die Drehung der Schaltwelle während der Ausschaltbewegung ein Abheben der Stange von der zugeordneten Steuerkurve bewirkt,
und/oder
sich die Wirklinie der Feder während der Schwenkbewegung der Kontaktbrücke in Richtung der Abstoßungsstellung verschiebt, dabei den Hebelarm verkürzt und so das von der Feder auf die Kontaktbrücke ausgeübte Rückstell-Kraftmoment verringert;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.10.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt sie ihr dortiges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.

1.
Das Klagepatent betrifft Niederspannungsleistungsschalter mit einem Isolierstoffgehäuse und mit einer am Ende des Abstoßungshubs abgebremster Kontaktbrücke.
Im Stand der Technik, beispielsweise aus der FR-A-2 622 347 und der EP-A-0 314 540, sind dem Klagepatent zufolge Niederspannungsleistungsschalter bekannt, mit denen eine mehrpolige Stromversorgung unterbrochen bzw. hergestellt werden kann. Dies geschieht insbesondere mittels einer Kontaktbrücke, die zwischen zwei festen Kontakten in einem Schaltwellenabschnitt drehbar gelagert ist. Die Kontaktbrücke, die von zwei einander gegenüber liegenden Federn gehalten wird, übt in der Einschaltstellung auf die feststehenden Kontakte der Stromzuführungsleiter einen ausreichenden Druck aus, so dass bei ordnungsgemäßem Stromfluss der über den einen Stromzuführungsleiter eintretende Strom die Kontaktbrücke durchfließt und an der entgegengesetzten Seite über den anderen Stromzuführungsleiter wieder austreten kann. Bei Auftreten eines Kurzschlusses unterbricht die Kontaktbrücke den Stromfluss ohne Zeitverzögerung; sie öffnet mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Ausschaltstellung. Dies erfolgt unter Einwirkung der elektrodynamischen Abstoßungskräfte, die infolge der im Querschnitt u-förmig ausgebildeten Stromzuführungsleiter entstehen, an deren Enden der Strom in eine Richtung fließt, die der Stromrichtung der Kontaktbrücke entgegen gesetzt ist.
Sobald kein Strom mehr fließt, versucht die Kontaktbrücke in die Einschaltstellung zurückzukehren. Die von den Federn auf die Kontaktbrücke ausgeübte, in Richtung der Einschaltstellung wirkende Rückstellkraft wird durch den Rückprall der Kontaktbrücke am Endlagenanschlag des Abstoßungshubs noch verstärkt. Diese Effekte können vor der Betätigung der Abschaltung des Schalters durch den Auslösemechanismus bzw. vor dem Ansprechen eines nachgeschalteten Leistungsschalters ein unerwünschtes Wiedereinschalten der Kontakte bewirken. Um ein solches zu verhindern, sieht ein bekannter Leistungsschalter eine Verrastung vor, die den abgestoßenen Kontakt in der Ausschaltstellung zurückhält. Diese Anordnung erfordert, so das Klagepatent, zusätzliche Teile zur Verrastung und damit auch zur erneuten Freigabe des Kontaktes.

Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Schaffung einer einfachen Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung für die bewegliche Kontaktbrücke zu ermöglichen, die keinerlei zusätzliche Teile erfordert.

Erfindungsgemäß soll dies durch einen Niederspannungsleistungsschalter erreicht werden, der die Kombination folgender Merkmale aufweist:

1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit
1.1 einem Isolierstoffgehäuse 10,
1.2 einer Drehkontaktbrücke 13,
1.3 einem mit der genannten Kontaktbrücke 13 zusammenwirkendem Paar feststehender Kontakte 11, 12
1.4 Stromzuführungsleitern 24, 25 zur Einspeisung der genannten fest stehenden Kontakte 11, 12,
1.5 und einer Schaltwelle 20:
2. Die Stromzuführungsleiter 24, 25 sind so ausgeführt, dass sie, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, elektrodynamische Kräfte erzeugen, die die Kontaktbrücke 13 in Richtung einer Abstoß-Ausschaltstellung zurückstoßen.
3. Die Schaltwelle 20 weist eine quer verlaufende Aussparung auf zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle 20 hervorstehenden Kontaktbrücke 13.
4. Die Schaltwelle 20 weist mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle 20 und der Kontaktbrücke 13 angeordneten Zugfedern 22, 23 auf.
4.1 Die Zugfedern 22, 23 dienen dazu, (a) in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbrücke 13 auf die feststehenden Kontakte 11, 12 ausgeübten Kontaktdruck zu gewährleisten, und (b) gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbrücke 13 unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kräfte in Richtung der Abstoß-Ausschaltstellung zu ermöglichen.
4.2 Die Zugfedern 22, 23 sind symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse 37 der Kontaktbrücke 13 angeordnet.
4.3 Die Zugfedern 22, 23 weisen jeweils ein an der Kontaktbrücke 13 gelagertes Ende auf.
4.4 Das entgegengesetzte Ende der Zugfedern 22, 23 ist auf einer in einer Rastkerbe 43, 43’ der Schaltwelle 20 gleitend verschiebbar angeordneten Stange 42, 42’ gelagert.
5. Die Kontaktbrücke 13 weist ein Paar symmetrisch zur genannten Achse 37 angeordneter Steuerkurven 44, 44’ auf,
5. 1 die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Abstoßungshubs der Kontaktbrücke 13 mit einer der Stangen 42, 42’ zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbrücke 13 abzubremsen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatents wortsinngemäß. Es handelt sich um einen Niederspannungsleistungsschalter im Sinne der Merkmalsgruppe 1 mit einem Isolierstoffgehäuse, einer Drehkontaktbrücke, einem mit der Kontaktbrücke zusammenwirkenden Paar feststehender Kontakte, Stromführungsleitern zur Einspeisung der feststehenden Kontakte und einer Schaltwelle, bei dem die Stromzuführungsleiter und die Schaltwelle entsprechend den Merkmalen 2 und 3 des Klagepatents ausgebildet sind.

3.
Zwischen den Parteien steht darüber hinaus zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmalsgruppe 4 nicht wortsinngemäß verwirklicht. Sie weist weder mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle 20 und der Kontaktbrücke 13 angeordneten Zugfedern 22, 23 auf, die symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse 37 der Kontaktbrücke gemäß den Merkmalen 4, 4.1, 4.2 angeordnet sind. Noch ist eine Lagerung – der vorhandenen Feder – an der Kontaktbrücke und an einer der in einer Rastkerbe 43, 43` der Schaltwelle gleitend verschiebbar angeordneten Stangen 42, 42´ entsprechend den Merkmalen 4.3 und 4.4 vorgesehen. Stattdessen verfügt die angegriffene Ausführungsform unstreitig auf einer Seite der Kontaktbrücke nur über eine Feder, deren beide Enden an den „Knien“ von zwei Kniehebelgelenken gelagert sind, wobei die Kniehebelgelenke jeweils mit der Kontaktbrücke und der Schaltwelle in Verbindung stehen (Anlage C K 7).

4.
Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449 (452) – Monoklonaler Maus-Antikörper).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Zugehörigkeit der angegriffenen Ausführungsform zum Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 zu Recht verneint.

a)
Es bestehen bereits Bedenken, ob das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Austauschmittel – die mit ihren beiden Enden jeweils an einem Knie eines mit der Kontaktbrücke und der Schaltwelle in Verbindung stehenden Kniehebelgelenks gelagerte Feder – objektiv gleichwirkend ist.

Die Merkmalsgruppe 4 betrifft das vom Klagepatent (mindestens) vorgesehene Paar von Zugfedern, wobei die Merkmale 4.2 bis 4.4 die Art und Weise deren Anordnung zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbrücke des Leistungsschalters näher beschreiben.
Diese Anordnung trägt zur Erfüllung des den Zugfedern vom Klagepatent zugedachten technischen Sinns bei. Die paarweise angeordneten Zugfedern dienen – wie der Anspruch in seinem Merkmal 4.1 selbst erhellt und in Fortführung dessen in der Klagepatentschrift beschrieben wird (Anlage C K 2, Seite 1, 1. Absatz; Seite 6, 2. Absatz) – dazu, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbrücke 13 auf die feststehenden Kontakte 11, 12 ausgeübten Kontaktdruck zu gewährleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbrücke 13 unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kräfte in Richtung der Abstoß-Ausschaltstellung zu ermöglichen. Um beides sicherzustellen, muss nach der unter Schutz gestellten Lehre ein Drehmoment durch die zwei Zugfedern auf die Kontaktbrücke ausgeübt werden. Hierbei ist erforderlich, dass die Wirkungslinien der durch die Zugfedern erzeugten Kräfte, die auf die Kontaktbrücke einwirken, von deren Drehachse beabstandet sind, so dass hierdurch ein gewisser Hebelarm erzeugt werden kann. Um das erforderliche Kräftegleichgewicht zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbrücke zu erzielen, sind die beiden Zugfedern zudem symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der Kontaktbrücke anzuordnen (Merkmal 4.2). Damit in der Einschaltstellung der notwendige Druck ausgeübt werden kann, müssen die Zugfedern ferner jeweils mit einem ihrer Enden an der Kontaktbrücke gelagert sein (Merkmal 4.3).
Die weitere Vorgabe des Klagepatents hinsichtlich der Anordnung der Zugfedern – Lagerung der entgegengesetzten Enden der Zugfedern auf einer in einer Rastkerbe 43, 43´ der Schaltwelle 20 gleitend verschiebbar angeordneten Stange 42, 42´, Merkmal 4.4 – steht erkennbar im Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 5.1.. Diese drei kennzeichnenden Merkmale dienen gemeinsam der Erfüllung des Kerns der geschützten Erfindung, der Dämpfung der abgestoßenen Kontaktbrücke. Dadurch, dass die Zugfedern mit einem Ende an verschieblich gelagerten Stangen angeordnet sind, die beim Öffnen der Kontaktbrücke in einer Rastkerbe radial nach außen gleiten, können die nach Merkmal 5 symmetrisch zur Drehachse 37 angeordneten Steuerkurven 44, 44` die Stangen 42, 42´ im Endabschnitt des abstoßungsbedingten Öffnungshubs sozusagen mitnehmen und in ihrer Rastkerbe verschieben. Es kommt hierdurch zu dem erfindungsgemäßen Zusammenwirken der Stangen 42, 42´und der Steuerkurven 44, 44´ im Sinne des Merkmals 5.1. Die Mitnahme bremst die Bewegung der Kontaktbrücke, verringert das auf diese ausgeübte Kraftmoment und bewirkt ein Abbremsen oder gar eine Aufhebung des Stoßes, der auf den Endlagenanschlag des Öffnungshubs wirkt, ohne dass ein Wiedereinschalten verhindert wird (Anlage C K 2, Seite 2, 4. Absatz; Seite 6 2. Absatz bis Seite 7, 1. Absatz).

Dass die angegriffene Ausführungsform die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems mit objektiv gleichwirkenden Mitteln erzielt, erscheint zweifelhaft.
Zwar steht einer dahingehenden Annahme nicht die Aufgabenstellung des Klagepatents entgegen, wonach eine einfache Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung für die bewegliche Kontaktbrücke zu schaffen ist, die keinerlei zusätzliche Teile erfordert (Anlage C K 2, Seite 2, 3. Absatz), da sich das letztgenannte Erfordernis bei verständiger Würdigung nur auf eine im Absatz zuvor kritisierte, zusätzliche Bauteile aufweisende Verrastungsvorrichtung bezieht. Das Vorsehen zusätzlicher Kniehebel bei der Bremsvorrichtung schließt mithin für sich genommen eine Gleichwirkung nicht aus.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis für die Annahme der patentrechtlichen Gleichwirkung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2000, 1005 (1006) – Bratgeschirr; BGH GRUR 1999, 909 (914) – Spannschraube; BGH GRUR 1991, 444 (446) – Autowaschvorrichtung). Es genügt mithin nicht, wenn die angegriffene Ausführungsform nur die in Merkmal 4.1 benannten Wirkungen herbeiführt. Dies (auch) deshalb nicht, weil die angegriffene Ausführungsform – würde sie nicht das gleiche Leistungsergebnis mit Blick auf den auszuübenden Kontaktdruck in der Einschaltstellung und das Öffnen der Kontaktbrücke bei unregelmäßigem Stromfluss erzielen – nicht funktionsfähig wäre. Das erfindungsgemäße Leistungsergebnis muss mithin erbracht werden, damit der Niederspannungsleistungsschalter tauglich ist. Es kann jedoch ersichtlich auch erreicht werden, ohne dass ein Bezug zur patentgemäßen Lösung bestehen muss. Maßgeblich für die Bejahung einer objektiven Gleichwirkung ist demnach auch eine Übereinstimmung hinsichtlich der Wirkungen der Feder(n) und bei der Aufspaltung der wirkenden Federkräfte.

b)
Die damit zusammenhängen Fragen bedürfen letztlich jedoch keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn die objektive Gleichwirkung gegeben ist, fehlt es jedenfalls an einem Naheliegen sowie der Gleichwertigkeit der in der angegriffenen Ausführungsform enthaltenen Abwandlung für den Durchschnittsfachmann.

aa)
Ausgehend vom Klagepatent hätte der Fachmann, um zur angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, zunächst den Gedanken aufgreifen müssen, anstatt des erfindungsgemäßen Paares von Zugfedern eine Feder mit Wirkverbindung zu zwei Kniehebelgelenken vorzusehen. Am Anfang seiner Überlegung musste folglich der Austausch des Paares von Federn durch eine Feder stehen. Aus welchem Grund er überhaupt – orientiert an der Lehre des Klagepatents – einen solchen Austausch ins Auge fassen sollte, ist nicht erkennbar. Dieser erste Schritt ist, anders als die Klägerin zu meinen scheint, keineswegs als schlicht selbstverständlich zu betrachten.

Im Anspruch selbst ist von mindestens einem Paar von Zugfedern die Rede. Der Wortlaut des Anspruchs birgt in sich mithin die Einschränkung auf jedenfalls zwei Federn. Ähnliches folgt aus der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. Sowohl in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung wie auch in der Beschreibung und der figürlichen Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele ist stets von (mindestens) einem Paar von Zugfedern die Rede. Ein Hinweis auf die Möglichkeit nur eine Zugfeder vorzusehen, fehlt.

Der Fachmann wird die Mindestangabe des Klagepatents zudem wegen der erkennbaren – unter 4 a) dargelegten – Funktion und Wirkungsweise des Paares von Zugfedern nicht unterschreiten. Insbesondere die Erzeugung des erforderlichen Kontaktdruckes sowie des erforderlichen Drehmoments auf die Kontaktbrücke und das infolge der symmetrischen Anordnung von zwei Zugfedern parallel zur Drehachse der Kontaktbrücke entstehende notwendige Kräftegleichgewicht erschließt sich ihm aus der Anordnung entsprechend der Merkmalsgruppe 4. Zur Erfüllung all dessen bedarf es nach der unter Schutz gestellten Lehre ersichtlich des Vorhandenseins von zwei Federn, so dass der Fachmann davon absehen wird, von dieser klaren Anweisung abzugehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 2. a) des Urteils vom 1. Dezember 2005 (Bl. 148 f. GA) Bezug genommen werden.

Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass der Anspruch und die Beschreibung des Klagepatents eine sehr konkrete Lösung hinsichtlich der Zugfederanordnung vorsehen bzw. beschreiben. Eine Vereinfachung dieser ausdifferenzierten bewusst gewählten Konstruktionsvorgabe und eine Abstraktion auf ein dahinter stehendes allgemeines Prinzip kostet den Fachmann erkennbar erhebliche Mühe, so dass sich auch vor diesem Hintergrund die Frage stellt, ob sich der Fachmann überhaupt auf die Suche nach einem solchen Prinzip begeben wird.

Ein Anhalt dafür, dass das Klagepatent anstelle der symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der Kontaktbrücke angeordneten Zugfedern auch nur eine Konstruktion mit einer Zugfeder als erfindungsgemäß ansieht, findet sich ebenfalls nicht in dem vom Klagepatent ausdrücklich erwähnten Stand der Technik. Insbesondere die EP 0 314 540 (Anlage B 1) zeigt gleichfalls nur eine Anordnung mit zwei Zugfedern, wobei in ihr gerade der Sinn der doppelten Federanordnung – Kontaktdruckmoment und Gleichgewichtsstellung – offenbart wird (Anlage B 1, Seite 6, 1. Absatz).
Da sich überdies die Kritik des Klagepatents am (erwähnten) Stand der Technik nicht gegen die dort gezeigte Zugfederanordnung als solche richtet, sondern die dort zugleich offenbarte, zusätzliche Teile erfordernde Verrastungsanordnung betrifft, wird der Fachmann die Anweisung des Klagepatents „mindestens ein Paar von Zugfedern“ vorzusehen auch deshalb ernst nehmen und diese Vorgabe beachten.

Anderer Stand der Technik, der dem Durchschnittsfachmann als anregendes Vorbild für das Absehen von dem erfindungsgemäß vorgesehenen Paar von Zugfedern dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Er ist insbesondere nicht dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Anlage C K 12) zu entnehmen. In diesem wird zwar auf verschiedene Literaturstellen, in denen Kippsprungwerke erläutert werden, Bezug genommen, welche dem Privatgutachten angefügt sind und allesamt vor dem Prioritätstag datieren. Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass die dort aufgeführte Literatur zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns, einem Ingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion von elektrischen Leistungsschaltern, gehört. Ebenso wenig ist zu erkennen, weshalb der Fachmann diese Literatur überhaupt zu Rate ziehen sollte. Es werden dort zwar Kippsprungwerke mit nur einer Feder beschrieben; inwiefern sich der Fachmann von derartigen Kippsprungswerken hinsichtlich der Abänderung der vorliegenden Leistungsschalter inspirieren lassen sollte, erschließt sich gleichwohl nicht. Im übrigen zeigen die dortigen Abbildungen – trotz des Vorhandenseins nur einer Feder und verschiedener Lösungsvorschläge – gerade keine Kniehebelgelenke wie die angegriffene Ausführungsform sie aufweist.

bb)
Zu berücksichtigen ist des weiteren, dass allein der Austausch des Paares von Zugfedern durch eine Zugfeder nicht zu dem Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform führt. Es sind vielmehr mehrere Schritte zu bewältigen.

Das Auswechseln ohne weitere Maßnahmen würde lediglich zu einem beabstandeten Verlauf der einen Feder von der Drehachse der Kontaktbrücke führen. Mit einer solchen Anordnung ist jedoch, wie der Fachmann unschwer erkennt, die Gewährleistung der in Merkmal 4.1 beschriebenen Vorgänge nicht mehr möglich. Der Fachmann müsste mithin weiter denken und die Notwendigkeit einer „Verschiebung“ der einzelnen Feder, so dass diese durch die Drehachse der Kontaktbrücke verläuft, begreifen, wobei sich ihm zugleich die Erkenntnis aufdrängen müsste, dass beim Vorsehen nur einer einzigen Feder, die durch die Drehachse hindurch läuft, das auf die Kontaktbrücke wirkende Drehmoment auf Null sinkt, so dass zur Einhaltung des erfindungsgemäßen Zweckes weitere zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Selbst wenn sich all dies – trotz des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte im Klagepatent – für den Fachmann zu erkennen geben sollte, müsste ihm sodann der Gedanke kommen, zur Ausübung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Erreichung eines Kräftegleichgewichts das Zusammenwirken der einen Zugfeder mit dem Kniehebelmechanismus wie bei der angegriffenen Ausführungsform vorzusehen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Feder mit einem ihrer Enden nicht auf die gleiche Art und Weise an Stangen gelagert werden kann, wie das Klagepatent es – gerade im Hinblick auf die kennzeichnenden Merkmal 5 und 5.1 vorsieht – für das erfindungsgemäße Paar von Zugfedern bestimmt. Außer dem Hebelmechanismus muss mithin auch die Lagerkonstruktion der Feder abgeändert werden. Dass insbesondere die letztgenannten Überlegungen ohne erfinderisches Zutun beim Fachmann reifen, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch nicht bei Heranziehung des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage C K 12) .

cc)
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Ausführungsform lasse sich im Wege der Abstraktion auf eine allgemeine technische Lehre zurückführen, die für einen Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen als zur Erfindung des Klagepatents gleichwirkende Abwandlung aufzufinden war (BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 702 – Schließfolgeregler), kann dem nicht gefolgt werden.
Der von der Klägerin hierbei gewählte Abstraktionsmaßstab ist zu hoch. Der Fachmann erkennt weder ohne weiteres, dass die einzelne Feder in der angegriffenen Ausführungsform im Grunde eine Anordnung von zwei Federn darstellt, die ihren Fixpunkt in der Achse der Schaltwelle haben. Dies erschließt sich ihm allenfalls bei eingehender Betrachtung der Wirkmechanismen. Noch erkennt er ohne weiteres, dass das hinter der patentgemäßen Ausgestaltung stehende Prinzip eine Getriebeanordnung der Art einer doppelten Kurbelschleife ist, die durch eine – in der angegriffenen Ausführungsform enthaltenen – gefederten Schubkurbelanordnung ohne weiteres ersetzt werden kann. Das dieser Sichtweise zugrunde liegende Abstraktionsniveau erscheint vielmehr durch eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform geprägt.

dd)
Zu verweisen ist im Übrigen auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten, in dem von „bemerkenswerten Unterschieden“ zwischen dem erfindungsgemäßen Mechanismus und dem bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Mechanismus die Rede ist (Anlage C K 12, Seite 7 f.). Diese sprechen gegen eine Gleichwertigkeit.
Erläutert wird nämlich, dass bei dem Mechanismus nach dem Klagepatent nur Kräfte in Richtung der Gleitbewegung auf den bzw. einen Gleitstein wirkten, während bei dem Mechanismus der angegriffenen Ausführungsform ein großer Anteil von Kräften vorhanden sei, die quer zur Gleitrichtung wirkten. Dies könne zu einem Klemmen führen, wenn das Abtriebsglied festgehalten werde. Deshalb sei die Anordnung des erstgenannten Mechanismus mit der Feder als Verbindungsglied zwischen Antrieb und Abtrieb „erheblich beliebter“. Der Unterschied wirke sich auch bei der angegriffenen Ausführungsform aus. Es sei zu erkennen, dass insbesondere zu Beginn der Schaltbewegung die Stangen, an denen die Feder aufgehängt sei, sich radial in der Führung im Gestell verschieben müssten. Zugleich werde eine deutliche Seitenkraft auf diese Führung ausgeübt. Dies habe im Vergleich zur patentgemäßen Lösung den Nachteil, dass es zu einem Verschleiß kommen könne.

Angesichts der unter b) aa) bis dd) erörterten Überlegungen verbietet sich die Annahme, das Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform sei für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt (13. März 1992) naheliegend und als der technischen Lehre des Klagepatents gleichwertig anzusehen gewesen. Eine Verwirklichung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln ist folglich nicht festzustellen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.

R1 R2 R3