4a O 136/09 – Aufbausystem II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1336

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. März 2010, Az. 4a O 136/09

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft beziehungsweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere für den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil, das außenseitig mit längs verlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss, das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist, und zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu derartigen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die wenigstens eine Aufnahmekammer für das wenigstens eine Spannschloss in einem Adapterstück integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofiles weisende Führungen eingesetzt ist, wobei die Führungen durchsetzende Bohrungen zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterstücks in den Führungen übernehmen, und wobei das Adapterstück mit seitlichen Öffnungen zur Aufnahme von Betätigungsexzentern des oder der Spannschlösser versehen ist.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.03.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei sämtliche Angaben vom Beklagten zu 2) und die Angaben zu e) von beiden Beklagten nur für die Zeit seit dem 13.11.2004 zu machen sind und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 02.03.2000 bis zum 12.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 13.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Aufbausysteme gemäß Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;

2. die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 976 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14.07.1999 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Prioritäten vom 30.07.1998 und vom 27.11.1998 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 02.02.2000 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.10.2004 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Klageschrift vom 04.12.2009 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Aufbausystem. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere für den Messe- oder Ladenbau, mit einem Tragprofil (1), das außenseitig mit längs verlaufenden Nuten (2) und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51), das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst ist, und zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) für das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) in einem Adapterstück (6, 36, 46, 57) integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofiles weisende Führungen (30, 45) eingesetzt ist, dass die Führungen (30, 45) durchsetzende Bohrungen (12) zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterstückes in den Führungen (30, 45) übernehmen, und dass das Adapterstück (6, 36) mit seitlichen Öffnungen (14) zur Aufnahme von Betätigungsexzentern (15) des oder der Spannschlösser (9) versehen ist.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionszeichnung der Bauteile für ein Tragprofil nach der Erfindung. Figur 2 gibt den Querschnitt des Tragprofils nach Figur 1 im zusammengebauten Zustand wieder. In Figur 8 ist eine weitere Variante eines Tragprofilquerschnitts mit eingebautem Adapter abgebildet.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Aufbausysteme für den Messebau. Unter anderem stellte sie im Februar 2008 auf der Messe A in Düsseldorf ein Aufbausystem unter der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform) aus, das sie auch in ihrem Internetauftritt bewirbt. Die nachstehenden Abbildungen wurden auf der Messe A angefertigt und zeigen Profilstücke, in das ein so genannter „Connector“ eingesetzt ist. Dieser ist in der letzten, aus dem Internetauftritt stammenden Abbildung noch einmal gesondert zu sehen. Die Bezifferung der Abbildungen hat die Klägerin vorgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als schutzfähig erweisen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,

hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht schutzfähig erweisen werde. Die erfindungsgemäße Lehre werde nicht nur durch verschiedene Druckschriften neuheitsschädlich offenbart, sondern sei auch aufgrund offenkundiger Vorbenutzung durch die Unternehmen C Vertriebs-GmbH und D AG offenkundig vorbenutzt worden. Im Übrigen sei der Erfindungsgegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Gegen die Beklagte zu 1) hat sie zusätzlich Ansprüche auf Entschädigungszahlung, Vernichtung und Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 § 1 IntPatÜG. Denn die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere für den Messe- oder Ladenbau.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass ein Aufbausystem dieser Art aus der EP 0 144 XXX B1 im Stand der Technik bekannt sei. Demnach ist ein achteckiges Rohr vorgesehen, dessen acht Längsseiten jeweils mit einer hinterschnittenen Längsnut versehen sind, die dadurch entsteht, dass ein von der Außenseite ausgehender Schlitz in eine Kammer einmündet, die parallel zur Achse des Tragprofils verläuft. In diese Längsnuten werden Klemmriegel von Spannschlössern eingeschoben, die exzenterbetätigt die Haken der Riegel gegen die Wand der hinterschnittenen Nut drücken. Bei dieser aus dem Stand der Technik bekannten Bauart ist in dem an die längs verlaufenden Kammern angrenzenden Innenbereich ein hohler Innenraum vorgesehen, der mit vier Aussparungspaaren in der Form von dreieckigen Nuten versehen ist. Diese Nuten sind so auf Abstand gesetzt, dass in die dadurch gebildeten Aussparungen ein Spannschloss stirnseitig eingeschoben werden kann, dessen Querschnitt den Abmessungen der Nuten entspricht. Da die Betätigungsexzenter der Spannschlösser an deren Seitenflächen liegen, sind die Tragprofile an ihren Seitenflächen mit entsprechenden Zugangsöffnungen versehen.

Nach der Klagepatentschrift ist es zum Teil durchaus wünschenswert, anstelle der eingangs erwähnten achteckigen Tragprofile solche mit anderen Querschnitten und größeren Abmessungen zu verwenden und bei Bedarf stirnseitig miteinander verbinden zu können. In der Klagepatentschrift wird jedoch als nachteilig angesehen, dass die Verwendung von Tragprofilen mit größeren Querschnitten zur Folge habe, dass die Anordnung eines rohrförmigen Kernbereiches mit der Anordnung einer Einsetzmöglichkeit für die bekannten Spannschlösser zu einem zusätzlichen Materialaufwand und zur Erhöhung des Gewichts solcher Tragprofile führe.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Aufbausystem zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch beim Vorsehen von größeren Querschnitten insbesondere mit Hilfe der bekannten Spannschlösser in die Längsnuten anderer Profile eingesetzt und dort befestigt werden kann.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere für den Messe- oder Ladenbau,
2. mit einem Tragprofil (1),
2.1 das Tragprofil (1) ist außenseitig mit längs verlaufenden Nuten (2) versehen,
2.2 das Tragprofil (1) ist in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen,
3. mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51),
3.1 das Spannschloss (9, 51) dient zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems,
3.2 das Spannschloss (9, 51) ist in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar,
4. der Querschnitt der Aufnahmekammer (7, 48) ist dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst,
5. das Spannschloss (9, 51) weist zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils auf,
6. es ist ein Adapterstück (6, 36, 46, 57) vorgesehen,
6.1 in dem Adapterstück (6, 36, 46, 57) ist die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) für das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) integriert,
6.2 das Adapterstück (6, 36, 46, 57) ist in zum Inneren des Tragprofils weisende Führungen (30, 45) eingesetzt,
7. es sind Bohrungen (12) vorgesehen, die die Führungen (30, 45) durchsetzen,
8. die Bohrungen (12) sind zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen, die die Axialsicherung des Adapterstückes in den Führungen (30, 45) übernehmen,
9. das Adapterstück (6, 36) ist mit seitlichen Öffnungen (14) zur Aufnahme von Betätigungsexzentern (15) des oder der Spannschlösser (9) versehen.

II.
Zwischen den Parteien ist zu recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch macht. Dies wird im Übrigen unmittelbar aus den bezifferten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform anschaulich deutlich. Aufgrund der wortsinngemäßen Benutzung der Erfindung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Der Beklagte zu 2) ist als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

2. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜG dem Grunde nach zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, soweit sie den Erfindungsgegenstand bis zur Erteilung des Klagepatents benutzt hat.

3. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Diese Erwägungen gelten auch für den Beklagten zu 2), der als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) persönlich haftet, weil er aufgrund seiner Geschäftsführerstellung für die Beachtung absoluter Rechte Dritter durch die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen hat und das Handeln der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr entsprechend steuern kann. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

4. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entschädigung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Allerdings kann die Klägerin von dem Beklagten zu 2) die geforderte Auskunft nur für die Zeit ab dem 13.11.2004 verlangen, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) besteht und eine Entschädigungszahlung für den Zeitraum davor nicht verlangt werden kann. Die Klägerin ist im Übrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

5. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz des beanstandeten Aufbausystems zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und das Aufbausystem hier vertreibt.

6. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf des beanstandeten Aufbausystems aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenstände, die seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gelangt sind, da die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) erst zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umgesetzt werden musste und seitdem ein Anspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen bestand.

III.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

1. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch die Entgegenhaltung FR 2 629 XXX (B 3) neuheitsschädlich vorweggenommen, da jedenfalls ein Adapterstück im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht offenbart wird (Merkmalsgruppe 6).

Ein erfindungsgemäßes Aufbausystem besteht nach der Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs aus im Wesentlichen drei Bauteilen – dem Tragprofil, dem Spannschloss und dem Adapterstück. Das Spannschloss befindet sich grundsätzlich innerhalb eines Tragprofils in einer Aufnahmekammer und hat die Funktion, weitere Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems mit dem Tragprofil zu verbinden, indem die Klemmhaken in die Längsnuten dieser weiteren Tragprofile gesetzt und über Betätigungsexzenter auseinandergespreizt werden. Die Funktion des Adapterstücks besteht hingegen darin, das Spannschloss axial und radial in einem Tragprofil mit einem Querschnitt, der größer ist als der Querschnitt des Spannschlosses, zu sichern und zu halten. Denn nach der Beschreibung des Klagepatents gibt es Anwendungsfälle, bei denen die Tragprofile Querschnitte aufweisen, die in ihren Abmessungen so groß sind, dass die Anordnung eines rohrförmigen Kernbereichs mit der Anordnung einer Einsetzmöglichkeit für die bekannten Spannschlösser zu einem zusätzlichen Materialaufwand und zu einem höheren Gewicht der Tragprofile führen würde (Sp. 1 Z. 29-38 der Anlage K 1). Entsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, ein Aufbausystem zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch im Falle eines größeren Querschnitts mit Hilfe der bekannten Spannschlösser mit anderen Profilen verbunden werden kann (Sp. 1 Z. 43-48). Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass nunmehr nicht das Tragprofil die Aufnahmekammer für das Spannschloss aufweist, sondern diese in dem Adapterstück integriert ist, das seinerseits in das Tragprofil eingesetzt und dort befestigt wird. Damit ist das Adapterstück quasi zwischen Tragprofil und Spannschloss „zwischengeschaltet“. Das Spannschloss bleibt jedoch weiterhin funktional das Bauteil, das für sich genommen der Verbindung von zwei Tragprofilen dient. Das Adapterstück nimmt an dieser Funktion nicht teil. Denn im Klagepatentanspruch ist das Spannschloss als ein Bauteil beschrieben, das – unabhängig vom Adapterstück – zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient. Zudem hat das Adapterstück lediglich den Zweck, die bereits bekannten und für sich funktionstüchtigen Spannschlösser auch in Tragprofilen mit anderen, insbesondere größeren Querschnitten verwenden zu können. Das Adapterstück weist dementsprechend nach der Lehre des Klagepatentanspruchs lediglich die Aufnahmekammer für das Spannschloss auf und hat seitliche Öffnungen zur Aufnahme von Betätigungsexzentern des Spannschlosses. Die radiale Sicherung erfolgt über die Führungen im Inneren des Tragprofils, die axiale Sicherung wird durch entsprechende Befestigungsmittel vorgenommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die in der Figur 6 der Entgegenhaltung B 3 dargestellten Seitenplatten 7‘ und 8‘ („plaques latérales“, S. 13 Z. 25 der Anlage B 3) kein Adapterstück dar. Vielmehr sind die Seitenplatten integraler Bestandteil des Spannschlosses, das im Vergleich zu dem in der Figur 3 dargestellten Spannschloss leicht abgewandelt ist („un élément de fixation modifié“, S. 13 Z. 24 f der Anlage B 3). Dass die Seitenplatten Teil des Spannschlosses sind, wird aus den Figuren 1 bis 5 und der zugehörigen Beschreibung der Entgegenhaltung B 3 deutlich. Demnach weist das Spannschloss zwei quer angeordnete Stangen 4 und 5 („barres“ S. 11 Z. 10 der Anlage B 3) auf. Die Stangen sind miteinander verbunden und werden durch die Seitenplatten in einem festen Abstand voneinander gehalten (S. 11 Z. 10-13 der Anlage B 3; vgl. auch Fig. 1). Eine der Stangen ist zwischen den beiden Flügeln des Spannschlosses angeordnet, die andere steht in Verbindung mit einer Exzenterschraube (vgl. Figur 1). Wird nun die Exzenterschraube betätigt, verschieben sich beide Stangen, so dass die Flügel des Spannschlosses, an deren Ende sich Hakenelemente befinden, auseinandergedrückt werden. Auch wenn die Seitenplatten in der Figur 6 der Entgegenhaltung so geformt sind, dass sie in einen breiteren Profilträger eingesetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Adapterstück mit einer Aufnahmekammer, in das ein – für sich bereits funktionstüchtiges – Spannschloss eingesetzt wird (Merkmale 6 und 6.1). Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Spannschlösser für zwei verschiedene Tragprofile. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, der Klägerin den beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren, da die Entgegenhaltung B 3 kein erfindungsgemäßes Adapterstück offenbart.

2. Die weitere entgegengehaltene Offenlegungsschrift DE 1 775 XXX (Anlage B 4) offenbart ebenfalls kein erfindungsgemäßes Adapterstück. Die in der Figur 4 der Entgegenhaltung B 4 dargestellte Halterung 30 stellt kein Adapterstück im Sinne der Merkmalsgruppe 6 dar, sondern ist – ähnlich den Seitenplatten in der Entgegenhaltung B 3 – integraler Bestandteil des Spannschlosses. Entsprechend wird es in der Entgegenhaltung B 4 auch als Halterung bezeichnet, weil es über jeweils einen Durchbruch 33 in den beiden Schenkeln der Aufnahme eines Stiftes 34 dient, so dass das in die Halterung eingelegte Kupplungsglied 22 in einer vorgegebenen Lage gehalten wird, andererseits mit dem Scheitel seiner Kippe 23 gegen die zugewandte Fläche des Halterungssteges anliegt (vgl. S. 7 der Anlage B 4). Wird nun die in der Figur 4 abgebildete Schraube 32 gespannt, wird aufgrund der Abstützung durch die Kippe 23 das Kupplungsglied 22 derart geschwenkt, dass sein Hakenkopf 27 die hinterschnittene Nut hintergreift (S. 8 der Anlage B 4). Ein Adapterstück mit einer Aufnahmekammer, in das ein – für sich bereits funktionstüchtiges – Spannschloss eingesetzt wird, ist nicht offenbart (Merkmal 6 und 6.1). Ebenso wenig weist das Spannschloss der Entgegenhaltung B 4 zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken auf.

3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird auch nicht in der Entgegenhaltung EP 1 003 XXX B1 (Anlage B 5) neuheitsschädlich beschrieben. Die Entgegenhaltung B 5 offenbart verschiedene Verschlusshülsen für eine Klemmvorrichtung zum lösbaren Verbinden zweier Profilstücke, so etwa in den Figuren 13 und 14, in denen eine Wandplatte mit einem Kernbereich dargestellt ist, die der Aufnahme eines Klemmverschlusses dient. Ein Adapterstück im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs weist diese Vorrichtung jedoch nicht auf. Was hingegen die Beklagten mit Verweis auf die Figuren 23 und 24 als Adapterstück ansehen, dient nicht der Aufnahme eines Spannschlosses in einem Tragprofil mit außenseitig längsverlaufenden Nuten. Die in den Figuren 23 und 24 dargestellten Vorrichtungen 92 stellen vielmehr Verschlussgehäuse dar, um die Klemmvorrichtung 2 auch bei Wandplatten einsetzen zu können, die schmaler sind als die Klemmvorrichtung selbst (Sp. 7 Z. 1-6 der Anlage B 5). In den Figuren 23 und 24 fehlt es daher jedenfalls an der Offenbarung eines Tragprofils, das außenseitig mit längsverlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit einer Aufnahmekammer – integriert in dem Adapterstück – versehen ist (Merkmalsgruppe 2).

4. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

a) Eine Kombination der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Patentanmeldung EP 0 144 XXX A2 (Anlage B 6) mit einer der Entgegenhaltungen B 3 oder B 4 führt nicht zur erfindungsgemäßen Lehre, weil keine der Entgegenhaltungen ein patentgemäßes Adapterstück offenbart. Für die Entgegenhaltungen B 3 und B 4 ist dies bereits gezeigt worden. Was die Entgegenhaltung B 6 angeht, können die dort in der Figur 5 gezeigten Anpassungsstücke 16 nicht als Adapterstücke im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden, da sie lediglich stirnseitig angeordnet werden, um den bei einem stirnseitigen Anschluss eines Profils an ein achteckiges Profil entstehenden Abstand zu vermeiden (S. 5 letzter Absatz bis S. 6 erster Absatz der Anlage B 6). Dass in diese Anpassungsstücke eine Aufnahmekammer für ein Spannschloss integriert ist (Merkmal 6.1) und wie diese Anpassungsstücke am Tragprofil befestigt werden (Merkmal 6.2), ist nicht offenbart.

b) Ebenso wenig gelangt der Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltung B 3 oder B 4 mit der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Patentschrift US 3,945,XXX (Anlage B 7) zur Lehre des Klagepatentanspruchs. Denn auch die Entgegenhaltung B 7 offenbart kein erfindungsgemäßes Adapterstück, in dem die Aufnahmekammer für ein Spannschloss integriert ist und in zum Inneren des Tragprofils weisende Führungen eingesetzt wird (Merkmalsgruppe 6). Vielmehr beschreibt die Entgegenhaltung B 7 lediglich unterschiedlich geformte Spannschlösser, die für unterschiedlich gestaltete Kernbereiche von Tragprofilen verwendet werden können. So zeigen die Figuren 1 bis 4 eine erste Form eines Kernbereichs 21 („central core“, Sp. 3 Z. 11 der Anlage B 7) mit einem entsprechenden Spannschloss 22 („assembling member“, Sp. 3 Z. 14 der Anlage B 7), Figur 5 und 6 zeigen eine zweite Form eines Kernbereichs 42 mit entsprechendem Spannschloss 49 („a second form of embodiment of a sectional bar and of its assembling member“, Sp. 4 Z. 34 f der Anlage B 7), und eine dritte Form von Tragprofil 60 und Spannschloss 61 ist in den Figuren 7 bis 11 dargestellt („another alternative embodiment of the invention wherein the sectional bar and the assembling member exhibit new shapes“, Sp. 5 Z. 14 ff der Anlage B 7). In der Entgegenhaltung B 7 wird gerade nicht erkannt, dass ein und dasselbe Spannschloss mittels verschiedener Adapterstücke für verschiedene Kernbereiche von Tragprofilen verwendet werden kann.

3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wurde schließlich auch noch nicht offenkundig vorbenutzt.

a) Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass das im Urteil vom 12.07.1990 (Anlage B 9) in der Figur A abgebildete Hammerkopfschloss E, aber auch das in der Figur B dargestellte E-Kunststoffschloss keine zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken aufweist (Merkmal 5). Vielmehr wird die Verbindung mit einem anderen Tragprofil dadurch hergestellt, dass ein einzelner Haken in der Form eines Hammerkopfes in eine hinterschnittene Nut eingeführt, um seine eigene Achse gedreht und dann zurückgezogen werden kann. Darüber hinaus wird in dem Urteil (Anlage B 9) auch kein erfindungsgemäßes Adapterstück gezeigt. Ein Adapter für ein Hammerkopfschloss ist zwar in der als Anlage B 10 vorgelegten technischen Zeichnung grob erkennbar. Es wird aber nicht deutlich, ob der Adapter in zum Inneren des Tragprofils weisende Führungen eingesetzt wird (Merkmal 6.2) und ob im Tragprofil Bohrungen vorgesehen sind, in die Sicherungsmittel für die Axialsicherung des Adapters in den Führungen eingesetzt werden können (Merkmale 7 und 8). Dies ist auch aus der Abmahnung der F Vertriebs-GmbH vom 07.10.1991 (Anlage B 11) nicht ersichtlich. Vielmehr hat das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Muster des vermeintlichen Adapterstücks gezeigt, dass keine seitlichen Öffnungen zur Aufnahme von Betätigungsexzentern des Spannschlosses vorgesehen sind. Die Auffassung der Beklagten, eine seitliche Öffnung sei bereits durch die U-Form des „Adapters“ gegeben, greift nicht durch, weil das Klagepatent von einer Aufnahmekammer ausgeht, in deren Seitenwand sich die Öffnungen befinden, die wiederum die Betätigungsexzenter aufnehmen. Abgesehen davon ist weiterhin nicht nachvollziehbar, mit welchem Tragprofil der vermeintliche Adapter in welcher Weise kombiniert wird. Insofern ist unklar, ob die erfindungsgemäß vorzusehenden Bohrungen zur Befestigung des „Adapters“ vorhanden sind.

b) Eine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre durch die F Vertriebs-GmbH kann ebenfalls nicht angenommen werden. Das aus den Anlagen B 12 bis B 16 und den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn G vom 19.02.2010 ersichtliche Aufbausystem, das auch als Muster in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, weist kein Adapterstück im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Die wesentlichen Bauteile des Aufbausystems der F Vertriebs-GmbH sind eine Profilstange, ein U-förmiger Adapter und ein Spannschloss. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der U-förmige Adapter nicht als erfindungsgemäßes Adapterstück angesehen werden, da er keine Aufnahmekammer aufweist. Die Aufnahmekammer dient erfindungsgemäß zur Aufnahme und Halterung des Spannschlosses innerhalb des Tragprofils und ist im Adapterstück integriert, damit das Spannschloss auch in einem Tragprofil mit (in radialer Richtung) größerem Kernbereich angeordnet werden kann. Bei dem Aufbausystem der F Vertriebs-GmbH ist das Spannschloss jedoch auch ohne den U-förmigen Adapter in den Innenraum der Profilstange einsetzbar und wird dort durch die Führungen im Inneren der Stange in radialer Richtung gehalten. Dies war anhand des Musters in der mündlichen Verhandlung erkennbar und ist auch aus den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn G vom 19.02.2010 (dort Seite 11) ersichtlich. Ein Adapterstück ist zur radialen Sicherung des Spannschlosses gerade nicht nötig, weil die Profilstange trotz ihres großen Querschnitts in ihrem Inneren einen weiteren rohrförmigen Bereich aufweist, der im Inneren mit Führungen versehen ist und als Aufnahmekammer für das Spannschloss anzusehen ist. Wird das Spannschloss in diese Kammer eingesetzt fehlt lediglich eine axiale Sicherung. Diese wird dadurch erreicht, dass der vermeintliche Adapter über eine Bohrung mit dem Tragprofil verschraubt wird und das Spannschloss mit dem Exzenter in einer Bohrung des „Adapters“ axial gehalten wird. Die radiale Positionierung des Spannschlosses, die mit dem erfindungsgemäßen Adapterstück eigentlich gewollt ist, erfolgt durch den U-förmigen Adapter hingegen nicht. Da die eidesstattliche Versicherung vom 19.02.2010 eine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre ohnehin nicht belegen kann, bedurfte es des von der Klägerin beantragten Schriftsatznachlasses nicht.

c) Mittels der Produkte des Unternehms D AG wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht offenkundig vorbenutzt, da ein erfindungsgemäßes Adapterstück nicht offenbart wird (Merkmalsgruppe 6). Soweit die Beklagte zu 1) auf die Bauteile mit den Artikelbezeichnungen XXX9.1 bis XXX1.1 verweist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die in den Zeichnungen jeweils am rechten Bildrand dargestellten Bauteile die Tragprofile darstellen, für die die Verschlüsse verwendet werden können. Ein Adapterstück ist insofern nicht vorgesehen. Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, ob es sich bei den Produkten um erfindungsgemäße Spannschlösser mit zwei exzenterbetätigt auseinanderspreizbare Klemmhaken handelt.

d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen greift der erst in der mündlichen Verhandlung (pauschal) erhobene Einwand der Patenterschleichung ebenfalls nicht durch.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 200.000,00 EUR