2 U 52/06 – Espresso

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 815

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. 2 U 52/06

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2006 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert beträgt auch für das Berufungsverfahren 1.000.000,– Euro.

G r ü n d e:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 468 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 2) betreffend u.a. ein Verfahren zum Aufbrühen geschlossener Portionspackungen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entschädigung hat die Klägerin vor dem Landgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 27. Juli 1990 eingereicht und am 29. Januar 1992 veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Klagepatentschrift sind am 25. August 1993 veröffentlicht worden. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Procédé d’extraction de cartouche fermée (1,20) contenant du café torréfié et moulu (5), ladite cartouche ayant sensiblement la forme d’un tronc de cône ou d’un tronc de cône inversé, comprenant une face supérieure et une face inférieure (16) sur laquelle est placé un filtre (4) caractérisé en ce qu’on injecte sous la face supérieure de ladite cartouche un mélange d’eau et d’air à une pression comprise entre 1 et 10 bars, de manière à éloigner la face inférieure du filtre pour favoriser un bon écoulement à travers toute la surface dudit filtre, ladite face inférieure reposant sur son pourtour sur une bordure (25) et venant lors de sa déformation en contact avec un pointeau central fixe (12) contre lequel elle se déchire, pour permettre ensuite l’évacuation du liquide sous une pression comprise entre 2 et 20 bars.

Die deutsche Übersetzung (Anl. K 2) lautet folgendermaßen:

Verfahren zum Aufbrühen einer gerösteten und gemahlenen Kaffee (5) enthaltenden geschlossenen Portionspackung (1, 20), die im wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite (16) aufweist, auf der ein Filter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass unter die Oberseite der Portionspackung ein Gemisch aus Luft und Wasser mit einem Druck von 1 bis 10 b eingespritzt wird, so dass die Unterseite vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten, wobei die Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung (25) aufliegt und bei ihrer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel (12) in Kontakt kommt, durch die sie zerrissen wird, um anschließend das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein Ausführungsbeispiel einer im Rahmen des unter Schutz gestellten Verfahrens einsetzbaren Portionspackung, Figur 2 einen Schnitt durch die Portionspackung in der erfindungsgemäßen Aufbrühvorrichtung vor Beginn des Brühvorganges, Figur 3 einen Schnitt gemäß Figur 2 während der Extraktion nach dem Öffnen des Kapselbodens und Figur 4 eine Draufsicht auf den Portionspackungsträger der Vorrichtung mit der zentralen Nadel und vier diese umgebenden radial angeordneten Rippen.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „XY-Espresso“ Portionspackungen zum Zubereiten von Espresso in von ihr ebenfalls unter der Bezeichnung „XY-“ vertriebenen Kaffeemaschinen. Zu diesen Kapseln gehören solche der Bezeichnung „Espresso Z“. Die Ausgestaltung der Kapselaufnahme in der Maschine ist aus dem als Anlage K 7 eingereichten Gerät ersichtlich, die Ausgestaltung der Portionskapseln aus den als Anlage K 9 vorgelegten Mustern. Die Portionspackungen enthalten Filter, die entweder dem Muster gemäß Anlage B 9 (Siebtyp A) oder demjenigen gemäß Anlage B 13 (Siebtyp B) entsprechen. Ob in diesen Portionspackungen auch Siebe entsprechend dem Muster Anlage B 14 (Siebtyp C) zum Einsatz gekommen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Der untere Filter ist mit Abstandhaltern versehen, so dass schon bei unbelasteter Kapsel ein Spalt zwischen Filter und Boden vorhanden ist. Die Nadel durchsticht schon beim Einspannen der Kapsel in die Maschine den Kapselboden (vgl. Gutachten Prof. Dr. A, Anl. zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. August 2007, S. 3). Die innere Ausgestaltung der Kapsel ist auf S. 13 der als Anlage B 7 von der Beklagten vorgelegten Bedienungsanleitung ersichtlich; die nachstehend wiedergegebene Abbildung gemäß Anlage K 8 ist eine vergrößerte Darstellung dieser Abbildung.
Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb des Brühgerätes und der Portionskapseln jeweils Anspruch 1 des Klagepatentes mittelbar; das mit dem Gerät unter Verwendung der Kapseln ausgeübte Verfahren entspreche wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, es entspreche auch der Lehre des Klagepatentes, dass sich während des Brühvorganges nur der Zentralbereich des Kapselbodens vom unteren Filter entferne, wie das bei der angegriffenen Portionskapsel der Fall sei. Das Klagepatent verlange auch nicht, dass der Kapselboden bis zum Beginn des Brühvorganges völlig unverformt bleiben müsse. Die Erfindung verlange nur, dass erst das Einspritzen den Kapselboden bis zum Austritt des Extraktes an der zentralen Nadel aufreiße, schließe aber nicht aus, dass die Nadel den Boden vor dem Einspritzen eindrücke oder sogar schon einreiße, solange sie nach dem Eindringen den Boden wie ein Stopfen verschließe und den Austritt des Extraktes zunächst noch verhindere. So arbeite auch das angegriffene Gerät mit einer Kapsel der angegriffenen Art. Soweit Anspruch 1 das Einspritzen eines Gemisches aus Luft und Wasser verlange, genüge Leitungswasser, das gelöste Luft enthalte, die sich beim Erhitzen unter Gasblasenbildung abtrenne; auch werde beim Abfüllen in die Portionspackung eingeschlossene Luft zu Beginn des Einspritzvorganges zusammen mit dem Wasser in die Packung gedrückt.

Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht geltend gemacht, weder die angegriffene Kaffeemaschine noch die angegriffenen Portionskapseln seien ein wesentliches Element der Erfindung; bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beider werde das in Anspruch 1 geschützte Verfahren nicht ausgeübt. Während das Klagepatent mit der Vorgabe eines Gemisches von Luft und Wasser verlange, zusätzlich zum Wasser auch einen gasförmigen Anteil einzuspritzen, arbeite das mit den angegriffenen Gegenständen ausgeübte Verfahren mit Leitungswasser. Während erfindungsgemäß der Kapselboden während des Einspritzvorganges vom Filter über zumindest annähernd dessen gesamte Oberfläche beabstandet werden müsse, trete bei den angegriffenen Kapseln keine Abstandsänderung ein; Boden und Filter bewegten sich beim Einspritzvorgang gemeinsam und parallel abwärts. Dass ein zentraler Bereich des Kapselbodens um den Dorn herum einen Abstand vom unteren Filter einhalte, genüge zur Verwirklichung der patentgeschützten Lehre nicht. Der Raum zum Sammeln und Abführen des Extraktes entstehe in der angegriffenen Kapsel durch Sammelkanäle an der Unterseite des Filters; außerdem sei der zentrale Dorn mit Flüssigkeitseintrittsöffnungen versehen, die den Extrakt durch einen im Inneren befindlichen Ablaufkanal abführten. Das verwirkliche eine andere Lösung, die ihrerseits unter Patentschutz stehe.

Da die Nadel den Kapselboden schon vor dem Einspritzen des Wasser-Luft-Gemisches beim Einspannen in die Maschine mit einer Eindringtiefe von etwa 2 mm durchsteche, fänden letztlich zwei Arbeitsgänge statt, wie es aus der zum Stand der Technik gehörenden französischen Patentschrift 1 537 031 bekannt sei und vom Klagepatent abgelehnt werde. Da der Durchschnittsfachmann diese Arbeitsweise orientiert am Sinngehalt der Klagepatentansprüche nicht als gleichwertige Lösung betrachte, werde die unter Schutz gestellte Lehre auch nicht in patentrechtlich äquivalenter Form verwirklicht. Da die angegriffenen Kaffeemaschinen auch patentfrei verwendbar seien, nämlich mit Portionskapseln, die auf ihrer unteren Seite im Bereich des Dorns eine weiche Folie als Sollreißstelle aufwiesen, die bereits vor Beginn des Brühvorganges vollständig durchstochen werde, gehe ein unbeschränktes Verbot zu weit.

Durch Urteil vom 11. April 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Gegenstände unterschieden sich von der technischen Lehre des Klagepatentes dadurch, dass die zentrale Nadel die Unterseite der Portionskapsel schon vor Beginn des Brühvorganges, nämlich beim Einspannen in die Maschine verforme. Auch wenn dies nur in Form des unstreitig vorliegenden Eindrückens geschehe und der Boden beim Einspannen noch nicht aufgestochen werde, scheide eine wortsinngemäße Verwirklichung aus. Vor dem Beginn des Brühvorganges dürfe die Nadel allenfalls drucklos an der Unterseite anliegen. Die Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln scheitere daran, dass der Fachmann das mit den angegriffenen Gegenständen ausgeübte Verfahren nicht als dem im Patentanspruch 1 gegenständlich beschriebenen gleichwertige Lösung in Betracht ziehe. Da sich das Klagepatent von den zahlreichen vorbekannten Verfahren abgrenze und deren Nachteile vermeiden wolle, ergebe sich für den angesprochenen Fachmann, dass die technische Lehre des Klageschutzrechts grundsätzlich einen engen Schutzbereich habe. Das unter Verwendung der angegriffenen Gegenstände benutzte Verfahren entspreche dem Stand der Technik, indem es ebenfalls zunächst auf mechanischem Wege den Kapselboden schwäche. Die vom Klagepatent angestrebte einwandfreie Reproduzierbarkeit des Verfahrens und die stets korrekte Verformung und Öffnung der Unterseite ergebe sich aus den Eigenschaften des für den Boden verwendeten Materials, dessen Verformung abhängig von Druck und Temperatur des eingespritzten Wassers genau vorhersehbar sei; ebenso sei auch genau bestimmbar, welche Verformung erforderlich sei, damit die Unterseite mit der feststehenden zentralen Nadel in Kontakt tritt, durch die sie geöffnet werde. Diese Vorhersehbarkeit sei bei dem mit den angegriffenen Gegenständen praktizierten Verfahren nicht erkennbar. Dass hier die Nadel bereits vor der einspritzbedingten Verformung mit dem Kapselboden in Kontakt trete, komme als weiterer Faktor für das Öffnungsverhalten der Unterseite hinzu, das nunmehr zusätzlich davon abhänge, in welchem Maße die Nadel die Unterseite der Packung schwäche, in welcher Höhe sich nach Einspritzen des Wassers in der Kapsel ein Druck einstelle, in welchem Maße der Boden dem Druck widerstehen könne und schließlich, in welchem Maße die Nadel zunächst als Stopfen wirke und in welchem Maße sie ein Abfließen des Extraktes ermögliche. Zwischen allen diesen Faktoren bestehe eine Wechselwirkung; die Höhe des in der Kammer entstehenden Druckes hänge auch davon ab, wie weit die Nadel zuvor in den Boden eingedrungen sei. Die Eindringtiefe bestimme wiederum auch das Maß der Schwächung der Materialstruktur und beeinflusse, inwiefern die Nadel als Stopfen wirke; die Stopfenwirkung ihrerseits werde auch durch den in der Kapsel entstehenden Druck beeinflusst. Darüber hinaus unterliege die mechanische Schwächung der Unterseite aufgrund der dazu erforderlichen beweglichen Teile gewissen Toleranzen, was die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nadel an der Unterseite anliege oder von dieser beabstandet sei, selbst eingeräumt habe. Sowohl diese Toleranzen als auch die vorbezeichneten sich wechselseitig beeinflussenden Parameter seien für den Fachmann dem erfindungsgemäß angestrebten einfachen Verfahren im Hinblick auf die gewünschte zuverlässige Reproduzierbarkeit nicht gleichwertig. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass das in Anspruch 1 des Klagepatentes geschützte Verfahren auch dann wortsinngemäß praktiziert werde, wenn die Nadel schon beim Einspannen gegen die Bodenunterseite der Kapsel angedrückt werde. Das Klagepatent verlange insoweit nur, dass der Kontakt spätestens bei der durch das Einspritzen bedingten Verformung entstehe, schließe aber eine frühere Berührung nicht aus. Beachte man die mathematische Rundungsregel, umfasse der in der Klagepatentschrift angegebene Mindestabstand der Nadel vom Kapselboden von 0 mm auch ein Eindringen bis zu 0,49 mm. Ein leicht verformendes Eindrücken, wie dies beim Einspannen einer angegriffenen Kapsel in ein angegriffenes Gerät geschehe, lasse noch keinen Extrakt austreten, selbst eine leichte Perforierung sei unschädlich. Erfindungsgemäß müsse nur ein ungehinderter Flüssigkeitsdurchtritt vor dem Aufbrühen vermieden werden, weil dann der Brühvorgang nicht mehr unter Druck stattfinden könne. Zu Unrecht habe das Landgericht auch gemeint, das mit den angegriffenen Gegenständen ausgeübte Verfahren verwirkliche die patentgeschützte technische Lehre mangels Gleichwertigkeit nicht in äquivalenter Form. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterscheide sich das angegriffene Verfahren vom Stand der Technik, indem es aus dem Klagepatent dessen wesentliches Lösungsmittel, nämlich die einzige zentrale Nadel übernommen habe, die in der Kapsel nur eine einzige Auslassöffnung erzeuge. Soweit sich die Äquivalenzüberlegungen des Landgerichts daran orientierten, dass die Nadel die Kapselunterseite bereits vor dem Druckaufbau durchdringe, seien sie verfahrensfehlerhaft auf streitige und nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen gestützt. Selbst wenn man unterstelle, bei den angegriffenen Gegenständen komme wegen einer leichten Perforierung die zunächst bestehende Stopfenwirkung der Nadel als zusätzlicher Faktor für das Öffnungsverhalten hinzu, sei die für die Einbeziehung in den Schutzbereich nötige Gleichwirkung noch gegeben, da der erfindungsgemäß angestrebte Erfolg im Wesentlichen erreicht werde, so dass das geschützte Verfahren jedenfalls in verschlechterter Form ausgeübt werde. Das Privatgutachten Prof. Dr. A zeige, dass der funktionale mechanische Öffnungsvorgang beim Klagepatent und dem angegriffenen Verfahren analog und auch die Verhältnisse in beiden Fällen genauso berechenbar und reproduzierbar seien.

Die Klägerin beantragt,

1.
das angefochtene Urteil aufzuheben;

2.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

eine Portionspackung, die gerösteten und gemahlenen Kaffee enthält, im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,

und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbrühen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfläche ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, so dass ihre Unterseite aufgrund einer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel in Kontakt kommt, dadurch zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

insbesondere eine Portionspackung „XY- Espresso“ gemäß Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs „XY-“ der Beklagten gemäß Anlage K 7,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,

eine Portionspackung, die gerösteten und gemahlenen Kaffee enthält, im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,

und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbrühen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfläche ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck berührt oder im Bereich der Nadelspitze verformt, ohne sie zu durchdringen oder nur so weit durchdringt, dass die so geschaffene Öffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluss von Flüssigkeit nicht möglich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

insbesondere eine Portionspackung „XY- Espresso“ gemäß Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs „XY-“ der Beklagten gemäß Anlage K 7,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

3.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,

eine Vorrichtung, die zum Aufbrühen von geröstetem und gemahlenem Kaffee einer Portionspackung vorgesehen ist und die eine Umrandung zur Auflage der Unterseite der Portionspackung, ein Wasserspritzorgan und eine relativ zur Unterseite der Portionspackung zentral gelegene feststehende Nadel aufweist,

und die zur Verwendung in einem Verfahren geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung unter die Oberfläche einer Portionspackung, die im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und auf deren Unterseite ein Filter angeordnet ist, mit dem Wassereinspritzorgan ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck berührt oder im Bereich der Nadelspitze verformt, ohne sie zu durchdringen oder nur so weit durchdringt, dass die so geschaffene Öffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluss von Flüssigkeit nicht möglich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

insbesondere Kaffeemaschinen des Typs „XY-“ gemäß Anlage K 7 zur Verwendung mit Portionspackungen des Typs „XY- Espresso“ der Beklagten gemäß Anlage K 9,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. März 1992 die unter 2. genannten Portionspackungen und/oder die unter 3. genannten Vorrichtungen für die Verwendung in den in 2. bzw. in 3. genannten Verfahren, namentlich Portionspackungen „XY- Espresso Z“ und Kaffeemaschinen „XY-“, Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Portionspackungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, soweit die unter 2. bzw. unter 3. genannten Handlungen nach dem 25. September 1993 begangen wurden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben könne, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trage und ihn ermächtige und verpflichte, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten sei;

5.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr seit dem 25. September 1993 durch die in Ziff. 2. oder die in Ziff. 3 bezeichneten Handlungen entstanden sei oder noch entstehen werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Übereinstimmung des angegriffenen Verfahrens mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre vereint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung.

A.
Jedenfalls gegen die im Berufungsrechtszug formulierte Fassung der Klageanträge sind Bedenken nicht zu erheben. Sie bringen klar zum Ausdruck, dass nur solche Portionskapseln Gegenstand des Klageangriffes sind, die in ihrer Ausgestaltung der beispielhaft genannten Ausführungsform „XY- espresso Z“ (Anl. K 9) entsprechen und nicht etwa auch die Ausführungsform „Z2“ (Anl. K 13); letzteres ergibt sich bereits aus der Klageschrift (vgl. dort S. 21; Bl. 21 d.A.). Ebenso ist deutlich zu erkennen, dass die Klage sich gegen die Verwendung dieser Portionskapsel in einem „XY-“-Gerät der Beklagten richtet. Zu Recht hat die Beklagte ihre insoweit erstinstanzlich geäußerten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten (vgl. S. 24/25 Abschnitt III. 2. der Berufungserwiderung; Bl. 233, 234 d.A.).
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Kaffeemaschine übe zusammen mit der angegriffenen Portionskapsel das in Anspruch 1 des Klagepatentes geschützte Verfahren nicht aus.

1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zum Aufbrühen einer geschlossenen Portionspackung, die gerösteten und gemahlenen Kaffee enthält, im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Ober- und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist. Kaffee-Portionspackungen werden nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (deutsche Übersetzung, S. 1 Abs. 2) insbesondere zum Aufbrühen von Espresso-Kaffee verwendet; im Gegensatz zu herkömmlichem Brühkaffee erfolgt hier der Extraktionsvorgang unter Überdruck, um einen hochqualitativen Espresso-Kaffee zu erhalten, der insbesondere die erwünschte cremige Oberschicht aufweist. Die Verwendung von Portionspackungen zur Herstellung solcher Getränke hat mehrere Gründe, nämlich Hygiene, optimale Konservierung des Kaffees, einfache Verwendung, bessere Steuerung der Qualität des erhaltenen Kaffees und gute Reproduzierbarkeit der Aufbrühbedingungen. Diese Anforderungen erfüllen im Wesentlichen nur geschlossene Portionspackungen, die sich unter dem Druck eingespritzten Wassers öffnen.

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, besitzen bekannte Kapseln schon vor ihrem Einsetzen in die Brühvorrichtung aufgrund ihrer Konstruktion Schwachstellen, die unter Einwirkung des Wasserdrucks bevorzugt reißen und dadurch eine zentrale Öffnung im Kapselboden zum Austritt des Extraktes erzeugen. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die europäische Patentanmeldung 0 242 556 (deutsche Übersetzung gemäß Anlage B 1) hingewiesen, deren Figur 2 nachstehend wiedergegeben wird. Die in die dort beschriebene Aufbrühvorrichtung eingelegte Kapsel (16, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit gemahlenem Kaffee (17) wird im Betrieb an ihrer Oberseite von einem Einspritzorgan (6) durchbohrt, das über Löcher (7) heißes Wasser unter einem Druck von zumindest 8 bar in die Kapsel einleitet. Aufgrund des während des Brühvorgangs im Kapselinneren entstehenden hohen Drucks reißt der Kapseldeckel (19) entlang einer vorgegebenen Schwächungslinie, so dass der Extrakt aus der Kapsel austreten und über einen Kanal (22) die Brühvorrichtung verlassen kann.

Die in der französischen Patentanmeldung 2 373 999 (Anlage B 2) und der parallelen deutschen Offenlegungsschrift 27 52 733 (Anlage B 3) beschriebene Portionskapsel wird beim Brühvorgang ebenfalls von oben von einem Dorn (12; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 und 2 der älteren Druckschriften) durchstochen, der Flüssigkeit mit einem Druck von etwa 16 bar in die Kapsel einführt. Infolge dieses Drucks wölbt sich die Bodenmembran (5), entfernt sich von dem an der Unterseite vorgesehenen Filter (6) und bricht schließlich entlang der Schwächungslinie (7) durch, so dass der Extrakt durch die entstehende freie Öffnung (8) abfließen kann.

An diesen Verfahren beanstandet die Klagepatentbeschreibung, sie seien zu kompliziert und zu kostspielig, weil die verwendeten Werkstoffe sehr exakt behandelt werden müssten, damit die Öffnung korrekt und reproduzierbar sei (vgl. Anlage K 2, S. 1 Abs. 3).

Andere in der einleitenden Klagepatentbeschreibung erörterten Kapseln besitzen diese schon vor dem Einsetzen eingearbeiteten Schwachstellen nicht und werden in Verfahren verwendet, bei denen nach dem Einsetzen der Kapsel in einem ersten Arbeitsgang durch mechanische Einwirkung im Kapselboden Schwachstellen geschaffen werden, die dann in einem zweiten Arbeitsgang unter dem Druck des eingespritzten Wassers reißen und sich öffnen (Anlage K 2, S. 1 Abs. 4). Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die französische Patentschrift 1 537 031 (Anlage B 4; paralleles US-Patent 3 607 297, einschl. deutscher Übersetzung Anlage B 5) hingewiesen; bei dem aus diesen Druckschriften bekannten Verfahren wird die aus zwei Folien (1) und (6, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) bestehende Kapsel zwischen zwei mit Schneidezähnen (10, 13) versehene Röhren eingespannt, die die Folien durchstechen. Das mit Hilfe der anschließend durch die obere Röhre (8) in die Kapsel geleiteten Flüssigkeit extrahierte Getränk verlässt die Kapsel durch die zuvor aufgestochenen Öffnungen durch die untere Röhre (12). Alternativ wird vorgeschlagen, den Bodenbereich der Kapsel nicht zu durchstechen, sondern durch die Schneidezähne (13) lediglich einzudrücken und den so geschwächten Kapselboden an den Schwachstellen durch den Druck der in die Kapsel eingeleiteten Flüssigkeit zu öffnen (vgl. Anl. B 5, Spalte 3, Zeilen 1 ff; dt. Übersetzung, S. 4, Abs. 3).

Diesem Verfahren werden in der Klagepatentschrift zahlreiche Nachteile zugeschrieben (vgl. Anlage K 2, S. 1, vorletzter Absatz bis S. 2, Abs. 4). Seine Durchführung soll kompliziert sein, da Ober- und Unterseite der Aufnahmekammer der Vorrichtung zahlreiche Vorsprünge und Löcher aufweisen (mit letzteren sind offenbar die Öffnungen der perforierten Platte (9) gemeint, die gemeinsam mit den Seitenwänden der oberen Röhren (8) deren Schneidezähne (10) trägt [vgl. Anl. B 5, Spalte 1, Zeilen 68 bis 71; S. 2 Abs. 4 der dt. Übersetzung]). Ferner soll das Verfahren nicht zuverlässig und reproduzierbar sein, da nicht alle Öffnungen unter Einwirkung des Wasserdruckes in der gewünschten Weise herstellbar seien; seien nämlich eine oder mehrere Öffnungen hergestellt, falle der Druck in der Kapsel ab, so dass die Flüssigkeit abfließen könne; Anzahl und Position der Öffnungen seien zufällig, was zu einer schlechten Extraktion der Substanzschicht führen könne (vgl. Gutachten Prof. Dr. A S. 2 Ziffer 3). Da das Filter an die Unterseite angedrückt sei, sei der Durchsatz nicht auf der ganzen Oberfläche gewährleistet, die Extraktion unvollständig und heterogen; es gebe Zonen mit bevorzugten Durchgängen und solche mit schlechtem Zu- und Ablauf. Auch sei das Verfahren hygienisch nicht einwandfrei, weil die Vielzahl von Öffnungen für den Durchgang des Wassers zusammen mit der hohen Temperatur der Vorrichtung die Ablagerung organischer Substanzen begünstige; diese Substanzen könnten die Öffnungen allmählich verschließen, was Qualität und Regelmäßigkeit der Extraktion noch weiter beeinträchtige. Außerdem sei das Verfahren nicht zur Zubereitung von Brühkaffee aus gemahlenem Kaffeepulver geeignet, sondern nur anwendbar, wenn die pulverförmige Substanz aufgelöst oder verdünnt werde wie bei löslichem Kaffee oder mit Wasser zu verdünnendem konzentriertem flüssigem Kaffee.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist, soweit Anspruch 1 betroffen ist, angegeben, ein Verfahren zu schaffen, bei dem die genannten Nachteile nicht auftreten, und mittels dessen gemahlener Kaffee unter Druck in Portionskapseln aufgebrüht werden kann, die eine Ober- und eine Unterseite aufweisen, auf der ein Filter aufliegt (Anlage K 2, S. 2, Abs. 5). Objektiv geht es darum, mit einfachen Mitteln die Reproduzierbarkeit der Verfahrensparameter – und damit auch der Ergebnisse – zu verbessern, insbesondere Schwankungen der Extraktqualität auszuschalten. Gleichzeitig sollen auch vorgefertigte Schwach- bzw. Sollreißstellen im Kapselboden entbehrlich sein.

Zur Lösung dieser Aufgabe kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene Verfahren zum Aufbrühen einer gerösteten und gemahlenen Kaffee enthaltenden geschlossenen Portionspackung folgende Merkmale:

1.
Die Portionspackung (1, 20)

a)
hat im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs und

b)
weist eine Oberseite und eine Unterseite (16) auf.

2.
Auf der Unterseite der Portionspackung ist ein Filter (4) angeordnet.

3.
Unter die Oberseite der Portionspackung wird ein Gemisch aus Luft und Wasser mit einem Druck von 1 – 10 bar eingespritzt.

4.
Durch das Einspritzen wird die Unterseite vom Filter entfernt, um einen guten Durchlauf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten.

5.
Die Unterseite liegt an ihrem Umfang auf einer Umrandung (25) auf.

6.
Bei ihrer Verformung kommt die Unterseite mit einer feststehenden zentralen Nadel (12) in Kontakt, durch die sie zerrissen wird.

7.
Anschließend wird das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar gestattet.

Im Kern besteht die in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene technische Lehre zum einen darin, von den im Stand der Technik teilweise vorhandenen Mehrzahl von Öffnungen im Kapselboden zur zentralen Öffnung zurückzukehren, die aber nicht als Sollreißstelle im Kapselboden vorgefertigt sein darf, sondern erst während des Brühvorgangs erzeugt wird, indem der sich nach dem Einspritzen des Brühwassers aufbauende Druck den Kapselboden nach unten verformt und gegen die feststehende zentrale Nadel drückt, die den Boden durchsticht und öffnet. Vermieden wird aber nicht nur das Vorfertigen der Sollschwachstelle außerhalb der Brühvorrichtung, bei dem die Schwierigkeit besteht, die Sollreißstellen stets exakt an der für das Durchstoßen richtigen Stelle zu platzieren, sondern auch das Öffnen oder Schwächen des Kapselbodens durch die Brühvorrichtung selbst in einem dem eigentlichen Brühvorgang vorausgehenden Verfahrensschritt. Auch wenn die Klagepatentbeschreibung diese Zweistufigkeit des bekannten Verfahrens nicht ausdrücklich kritisiert, ergibt sich für den Durchschnittsfachmann aus dem Zusammenhang der Merkmale 3, 4 und 6 der obenstehenden Merkmalsgliederung, dass für die Erfindung wesentlich ist, die Verformung des Kapselbodens erst durch das Einspritzen des Luft-Wasser-Gemisches und nicht schon vorher durch das Einspannen der Kapsel in die Vorrichtung auszulösen. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits aus der Formulierung der genannten Merkmale im Wortlaut des Anspruchskennzeichens selbst, wobei der Senat, nachdem insoweit keine der Parteien Einwände erhoben hat, davon ausgeht, dass die als Anlage K 2 vorgelegte deutsche Übersetzung den Inhalt der in der maßgeblichen französischen Verfahrenssprache veröffentlichten Klagepatentschrift zutreffend wiedergibt. Das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 zeigt eindeutig, dass allein das Einspritzen des Luft-Wasser-Gemisches die Verformung des Kapselbodens auslösen soll und erst diese Verformung den Boden in den Kontakt mit der feststehenden zentralen Nadel bringt. Aus der Verbindung der Anweisung, ein Gemisch aus Luft und Wasser unter Druck in die Kapsel einzuspritzen, durch die Worte „so dass die Unterseite vom Filter entfernt wird“ entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass die mit der Entfernung des Kapselbodens vom Filter zwangsläufig verbundene Verformung, nur eine Folge der Druckbeaufschlagung sein soll; gleichzeitig (ausgedrückt durch das auch hierauf bezogene Wort „wobei“) soll der Druck den Kapselboden bei der Verformung gegen die Nadel drücken und von der Nadel zerreißen lassen. Mit diesem Ablauf wird das erfindungsgemäße Verfahren auch in der Klagepatentbeschreibung mehrfach geschildert (vgl. Anlage K 2, S. 2 Abs. 6, S. 4 untere Seitenhälfte, S. 6 Abs. 2). Dem steht nicht entgegen, dass Unteranspruch 5 lehrt, den Abstand der zentralen Nadel vom Kapselboden vor dessen Verformung auf 0 bis 5 mm zu bemessen, während der allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 hierzu keine konkreten Anweisungen gibt. Wie die Lehre aus Unteranspruch 5 zu verstehen ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann den Ausführungen der Klagepatentschrift, die sich im Kontext des erfindungsgemäßen Verfahrens mit dem Abstand der Nadel vor Beginn des Aufbrühens befassen (Anl. K 2, S. 3 Abs. 5). Dort ist angegeben, dass die zentrale Nadel zu diesem Zeitpunkt einen absoluten Mindestabstand von 0 mm, vorzugsweise aber 2 mm vom Kapselboden haben muss. Bei einem Abstand von 0 mm liegt die Nadel druckfrei am Kapselboden an und kann beim Einspannen der Kapsel in das Brühgerät deren Boden weder schwächen noch plastisch verformen. Das schließt es jedenfalls in Bezug auf den Mindestabstand aus, mit Hilfe der mathematischen Rundungsregel eine Eindringtiefe von bis zu 0,49 mm noch als einen Abstand von 0 mm zu betrachten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, macht diese Vorgabe auf dem Hintergrund der Kritik der Patentbeschreibung am Stand der Technik und dem Ziel, mit einfachen Mitteln eine gute Reproduzierbarkeit der Extraktion zu erreichen, auch technischen Sinn. Das erfindungsgemäße Verfahren wird auf wenige Parameter beschränkt, nämlich den benötigten Wasserdruck, die Eigenschaften des unter dem Druck des heißen Brühmediums plastisch zu verformenden Kapselbodenmaterials und die Strecke, die der Kapselboden bei der Verformung zurücklegen muss, bis er so auf die Nadel trifft, dass diese ihn unter weiterer Druckeinwirkung durchstößt und zerreißt. Zu diesen Verfahrensparametern gehört es auch, dass der Kapselboden zu Beginn der unter Einwirkung des Wasserdrucks einsetzenden Verformung noch ungeschwächt ist, also von toleranzbedingten Schwankungen abgesehen immer dieselbe Stärke hat. Bei der Bemessung des Öffnungsdruckes braucht daher nicht berücksichtigt zu werden, dass der Kapselboden wie im Stand der Technik schon vor der Druckbeaufschlagung eine gewisse Schwächung erfahren hat.

Dem erfindungsgemäß angestrebten und auch in Merkmal 4 mitgeteilten Zweck, einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten, entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann, dass sich der Kapselboden auch über eine entsprechend große Fläche vom Filter entfernen muss. Mit dieser Maßnahme sollen die Nachteile vermieden werden, die mit den vorbekannten mit einer Mehrzahl von Öffnungen arbeitenden Vorrichtungen verbunden waren, bei denen es gut und schlecht durchströmte Zonen gab. Wie das in Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt, muss die Entfernung des Kapselbodens vom Filter nicht auf jeder Teilfläche gleich groß sein und kann sich etwa vom Zentrum bis zum Randbereich hin verringern, wichtig ist aber, dass der Abstand auch in den Randbereichen noch so groß ist, dass der Extrakt in den darüber liegenden Bereichen gut durch den Filter durch- und anschließend ablaufen kann. Bei einer solchen Konfiguration entsteht die erfindungsgemäß angestrebte Sammelkammer, in der sich der durchgelaufene Extrakt aus allen Filterzonen sammeln und durch die von der Nadel geschaffene Öffnung des Kapselbodens austreten kann (vgl. Anlage K 2, S. 4, viertletzte Zeile, S. 3, Abs. 1, Zeilen 3 und 4, S. 6 Abs. 2). Das schließt es nicht aus, das Entstehen einer solchen Sammel- und Abführkammer unter dem Filter durch zusätzliche Maßnahmen zu unterstützen, wie etwa die Bildung von Hohlräumen durch Filterrippen, in denen die Durchtrittsöffnungen angeordnet sind. Der eigentliche Hohlraum zum Sammeln und Abführen des Extraktes darf jedoch erst durch das Verformen des Kapselbodens entstehen.

Zur Erfüllung des Merkmals 3 muss entgegen der Ansicht der Beklagten kein speziell hergestelltes Gemisch von Luft und Wasser verwendet werden, sondern es genügt herkömmliches Leitungswasser. Zwar fordert der Wortlaut des Merkmals 3 ein Luft-/Wasser-Gemisch, aber schon der Unteranspruch 4, der eine besondere Einspritzrichtung lehrt und dabei nur Wasser erwähnt, zeigt, dass erfindungsgemäß nur Wasser eingespritzt werden kann. Dementsprechend wird auch bereits in der einleitenden Patentbeschreibung zur Eingrenzung des hier in Rede stehenden technischen Fachgebietes erwähnt, es gehe im Wesentlichen um geschlossene Portionspackungen, die sich unter der Einwirkung des Drucks von eingespritztem Wasser öffnen (Anl. K 2, S. 1, Abs. 2), und auch die im einleitend erörterten Stand der Technik bekannten Verfahren arbeiteten mit Wasser. Dass die in Anspruch 1 beschriebene Erfindung daran etwas ändern und statt reinen Wassers eine Mischung aus Luft und Wasser einsetzen will, ist der Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, und demzufolge spricht die Patentbeschreibung abgesehen von der Wiederholung des Anspruches 1 (S. 2 Abs. 6) auch im Rahmen der unter Schutz gestellten Erfindung stets von eingespritztem Wasser (vgl. S. 3 Abs. 4, S. 3 Abs. 6, S. 4 unten und S. 6 Abs. 1 und 2). Dass die zusätzliche Zufuhr von Luft – etwa im Hinblick auf die Druckerzeugung – gegenüber dem Stand der Technik mit besonderen Vorteilen verbunden ist, deren Ausnutzung für das erfindungsgemäße Verfahren benötigt wird, ist der Klagepatentschrift an keiner Stelle zu entnehmen und wird auch von keiner der beiden Parteien behauptet. Die Formulierung des Merkmals 3 soll aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass Leitungswasser stets auch einen Anteil gelöster Luft enthält, der mit dem Erhitzen unter Gasblasenbildung entweicht und dass auf diese Weise beim Zuführen des in der Brühvorrichtung erhitzten Leitungswassers ein Luft-Wasser-Gemisch entsteht.

2.
Der so umschriebenen technischen Lehre entspricht das mit den angegriffenen Kapseln in der angegriffenen Kaffeemaschine ausgeführte Brühverfahren nicht.

a)
Zu Recht hat das Landgericht die Verwirklichung des Merkmals 6 verneint.

aa)
Eine wortsinngemäße Übereinstimmung scheitert daran, dass der Kapselboden nicht erst unter der Einwirkung des Brühvorganges verformt wird, sondern die zentrale Nadel des Gerätes ihn schon beim Einspannen der Kapsel in die Vorrichtung plastisch verformt. Das ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Prof. Dr. A vom 13. August 2007 (S. 3 Abs. 2), wo ausgeführt wird, die in der angegriffenen Brühmaschine vorhandene auslassseitige Nadel durchsteche durch die Spannkraft des Kapselhalters den Boden der angegriffenen Kapsel vor dem Druckaufbau durch das heiße Wasser und rage in eine am unterseitigen Filter eingelassene Tasche. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren sich die Parteien darüber einig, dass das Gutachten das Zusammenwirken des angegriffenen Brühgerätes mit der angegriffenen Portionskapsel insoweit zutreffend beschreibt.

bb)
Auch eine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln scheidet unter diesen Umständen aus.

Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patentes setzt dreierlei voraus. Zunächst ist zu prüfen, ob die nicht vollständig wortsinngemäße angegriffene Ausführung das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln löst. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die angegriffene Ausführung in ihrer durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Form als gleichwirkend aufzufinden. Schließlich ist zu prüfen, ob die Überlegungen, die hierzu angestellt werden müssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausführung als der gegenständlichen wortsinngemäßen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Nur wenn alle drei Fragen bejaht werden können, kann festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführung trotz ihrer Abweichung vom Sinngehalt des geprüften Patentanspruches von dessen Schutzbereich erfasst wird (BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 – X ZR 172/04 – Zerfallszeitmessgerät, Umdruck S. 19, Textziffer 34; Benkard/Scharen, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 14 PatG Rdnr. 101 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der objektiven Gleichwirkung. Zur objektiven Gleichwirkung reicht weder lediglich die Übereinstimmung bei einem Einzelvergleich von Merkmalen noch im bloßen Leistungsergebnis. Zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden technischen Problems, dessen Ermittlung ausschließlich objektiv erfolgen muss, müssen vielmehr von den Funktionen (Wirkungen) und Bedeutungen der wortsinngemäßen Merkmale trotz der Abwandlung diejenigen erhalten bleiben, deren patentgemäßes Zusammenwirken die beanspruchte Lösung ausmacht. Der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn muss beibehalten sein. Bei der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der patentierten Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit den wortsinngemäßen Merkmalen des Patentanspruchs erzielt werden können, zur Lösung des ihm zugrundeliegenden Problems erfindungsgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und muss deshalb auch bei der zu beurteilenden Ausführungsform vorhanden sein (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; Benkard/Scharen, a.a.O., Rdnr. 103 m. w. Nachw.).

Hiervon ausgehend genügt es zur Gleichwirkung des angegriffenen Gegenstandes mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 beschriebenen technischen Lehre nicht, dass auch das angegriffene Verfahren eine zentrale Nadel verwendet, die Portionskapsel an ihrer Unterseite ganz oder zum Teil unter der Einwirkung des Wasserdrucks durch die zentrale Nadel aufgerissen wird und der Extrakt erst in diesem Verfahrensstadium die Kapsel verlässt. Für das erfindungsgemäße Verfahren ist es nicht minder wesentlich, dass der Kapselboden, wenn der druckbedingte Verformungsvorgang beginnt, nicht bereits durch andere Maßnahmen verformt oder geschwächt ist und insofern zu Beginn des Verformungsvorgangs stets dieselben Eigenschaften aufweist. Die objektive Gleichwirkung lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, die durch die zentrale Nadel bzw. den Dorn entstandene Öffnung entfalte jedenfalls zu Beginn des Brühvorgangs noch keine Wirkung, weil sie in diesem Verfahrensstadium noch „weitgehend“ abgedichtet werde und das Loch in der Mitte des Kapselbodens sich erst öffne, wenn der sich aufbauende Druck des heißen Wassers den Kapselboden weiter über die Nadel ziehe. Auf diese Weise mag zwar eine grundsätzliche Reproduzierbarkeit des Aufbrühvorgangs ähnlich wie bei einem im Wortsinn des Anspruchs 1 entsprechenden Verfahren im Ergebnis erzielt werden können. Das Klagepatent hat sich jedoch das Ziel gesetzt, die Reproduzierbarkeit mit einfachen Mitteln und unter möglichst vollständiger Vermeidung einer Schwächung des Kapselbodens vor dem Brühvorgang zu gewährleisten.

cc)
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht die Feststellung treffen, der Durchschnittsfachmann habe am Prioritätstag des Klageschutzrechtes die bei dem angegriffenen Verfahren gegebene Abwandlung mit Hilfe an den Patentansprüchen orientierter Überlegungen als der im Wortsinn des Merkmals 6 gelegenen Lösung gleichwirkendes und gleichwertiges Mittel auffinden können. Dem steht bereits entgegen, dass das Klagepatent Wert darauf legt, die Verformung des Kapselbodens allein und ausschließlich durch die Einwirkung des Wasserdrucks zu erreichen und in der Patentbeschreibung betont wird, im Gegensatz zum Stand der Technik werde der Kapselboden erfindungsgemäß nicht durch vorausgehende Arbeitsschritte oder sonstige Maßnahmen geschwächt, sondern sowohl dessen Verformung als auch seine Öffnung werde allein durch den Brühvorgang ausgelöst. Das veranlasst ihn, die Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 ernst zu nehmen und Abweichungen, bei denen der Kapselboden schon vor dem Einspritzen des Brühmediums durchstochen oder zumindest durch plastische Verformung geschwächt wird, nicht als der im Wortsinn des Patentanspruches beschriebenen Lösung gleichwertiges Mittel in Betracht ziehen.

III.

Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Ersichtlich liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.