4a O 343/05 – DVD-ROM

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 640

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Januar 2007, Az. 4a O 343/05

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 279 xxx B1 zu unterlassen,

DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzter Übertragungskapazität sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen geeignet und bestimmt sind, wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen werden und wobei empfängerseitig eine Rekonstruktion einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz derart vorgenommen wird, dass die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal erfolgt, das eine Information über die Verschiebung eines Teilbildbereiches zwischen einer übertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz enthält, dass bei Teilbildbereichen, für die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine Übereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereichs übertragen wird, sondern jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,– Euro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Automobilelektronik, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 279 xxx (Klagepatent), welches ein Verfahren zum Übertragen und zum Wiedergeben von Fernsehbildsequenzen betrifft. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16.2.1987 am 11.12.1987 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 24.08.1988. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.4.1991 bekannt gemacht.

Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstromes über einen Übertragungskanal mit begrenzer Übertragungskapazität sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen, wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen werden, und wobei empfängerseitig eine Rekonstruktion einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal erfolgt, das eine Information über die Verschiebung eines Teilbildbereiches zwischen einer übertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz enthält, dass bei Teilbildbereichen, für die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine Übereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereiches übertragen wird, sondern jeweils bildpunktabängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden. “

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der M-Gesellschaft, U.S.A., verwaltet wird (nachfolgend M-GESELLSCHAFT). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung M-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der M-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der M-GESELLSCHAFT und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der M-GESELLSCHAFT eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. M-GESELLSCHAFT verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die M-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 5.1.1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6.2.1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des M-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.

Die M-GESELLSCHAFT bietet Unternehmen, die den M-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage B KartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem M-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8. verwiesen.

Die zum M-2-Standard (vgl. Definition unter Ziffer 1.26 des Standard Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B-K 10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B-K 10a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs.

Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der C- AG in L, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die C- AG befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glasmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glasmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs.

Die C- AG beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die C- AG ist bei der Denic eingetragene Inhaberin der Domains „C-.de“ und „xyz.de“. Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain “abc.com“. Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B-K-4, B-K-8, B-K-18 und B-K-19 verwiesen.

Mit Email vom 19.7.2005 gerichtet an die Adresse“ bat das Unternehmen Xy um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung von einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glasmasters. Die C- AG antwortete per Email vom 22.7.2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von Xy angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und –abwicklung wird auf die Anlage B-K-9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31.8.2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten „Werkzeuge“.

Neben der Klägerin haben 10 weitere Mitglieder des M-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem M-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.

Die Klägerin sieht in dem Anbieten und dem Vertrieb der Beklagten zu 1) von DVD-ROMs eine mittelbare Verletzung des Verfahrens, das durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützt ist. Von der Beklagten zu 1) vertriebene DVD-ROMs seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem M-2-Standard codiert worden seien. Das gelte nicht nur für DVD-ROM-Videos, sondern auch für DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs, wenn diese auch Videodaten enthielten. Das klagepatentgemäße Verfahren sei zwingender Bestandteil des M-2-Standards. Bei einer nach dem M-2-Standard hergestellten DVD-ROM handele es sich um ein erfindungswesentliches Mittel, das objektiv zur Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens geeignet und bestimmt sei. Die Beklagten wüssten auch, dass die von ihnen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß M-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden. Selbst wenn, was bestritten werde, die Authoring Studios lizenzierte Codiererkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVDs ausgeschlossen.

Nachdem sie den ursprünglich gestellten Antrag auf Vernichtung der streitgegenständlichen DVDs mit Zustimmung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin zurückgenommen hat, beantragt Klägerin,

wie zuerkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.

Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass das Klagepatent kein zwingender Bestandteil des M-2-Standards sei. Merkmal 6 (vgl. Merkmalsanalyse unter Entscheidungsgründe, Abschnitt I) sei nicht notwendig für eine Codierung nach dem M-2-Standard. Es fehle am objektiven Tatbestand der Lieferung. Die auf den DVDs gespeicherten Daten seien keine körperlichen Gegenstände und könnten daher auch nicht als Mittel im Sinne von § 10 PatG angesehen werden. Die Beklagte zu 1) liefere auch nicht zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes; sie habe weder Kenntnis noch eine Kontrollmöglichkeit darüber, an welche Käufer die DVDs gelangten. Zudem wisse die Beklagte zu 1) nicht, wann eine von ihr gepresste DVD geeignet sei, für das Übertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 benutzt zu werden. Aus der Eignung einer DVD zum Abspielen in einem M-2-kompatiblen Abspielgerät ergebe sich nicht die Eignung von DVDs zur klagepatentgemäßen Verwendung. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erkennen, ob die ihr zur Herstellung von DVDs übergebenen Daten nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien.

Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19, 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den zehn Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von M-2-Technologie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der M-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom M-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patentportfoliolizenzvertrages nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des M-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27.4.2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18.12.1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Wie aus Ermittlungen der britischen U- Ltd., einem anerkannten Rechercheunternehmen, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für sog. Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der M Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem sogenannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, den sog. 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des M-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.

Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die S-AG beispielsweise am 10.10.2005 der A- AG schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken. Gegenüber der Z-AG hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-G verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von U- für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Y, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und M errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des M-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,– US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des M-Patentpools als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden.

Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 1/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro M-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes bis 12.5.2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum 22.9.2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:

Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zur Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird.

Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst:

1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der DVD-Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich – jeweils für die DVD5 und für die DVD9 – ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der U- Limited) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (€ 2,65 für die DVD5 und € 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der U- Limited);

höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Preßwerken pro M-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen.

Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen.

Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen M-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern.

Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen beim Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchen, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrages zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der M-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verhauwen, der in einem Telefonat am 28.7.2005 eingeräumt habe, dass die M-GESELLSCHAFT die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würden und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmt würden. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 2.8.2005 habe die M-GESELLSCHAFT der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer M-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr L, Vice President Licensing & Business Development bei der M-GESELLSCHAFT, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der I, Herrn G, angedroht, dass die M-GESELLSCHAFT den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die M Poollizenz nicht unterzeichne.

Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.

Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Aussetzung der Verhandlung mit der fehlenden Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents gegenüber dem Offenbarungsgehalt des prioritätsälteren Artikels von N et al. (Anlage NK 5; deutsche Übersetzung Anlage NK 5a).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des M-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrages angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur U- Ltd. Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die mit Nichtwissen bestrittenen Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinnehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %).

Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der S-AG würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei S-AG ausweislich der Lizenznehmerliste Nr. 870 Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die M-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk Takt sei unter der Nummer 911 der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei.

Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits vorgelegten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine 100 %ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVD seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für C, T und S-AG. Alle M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.

Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das erste Angebot der Beklagten zu 1) einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzsätze von 2,5 % bis 5 % pro Patent üblich seien. Der M-2-Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegenüber bezogen auf den DVD5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,051 US$ (= 5,8 %) im üblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf sämtliche, für den M-2 wesentliche Patente beziehe. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen M-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setze, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssten.

Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht wegen mittelbarer Verletzung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch. Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO.

I.

Das Klagepatent betrifft

1) ein Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzter Übertragungskapazität sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen,

2) wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen werden,

(3) wobei empfängerseitig eine Rekonstruktion einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen wird.

In der Beschreibung des Klagepatents wird erwähnt, dass ein solches Verfahren aus der EP-A-0 154 xxx bekannt sei, und folgendes erläutert: Wenn Fernsehbildsequenzen, insbesondere solche mit erhöhter Auflösequalität, über einen Übertragungskanal mit begrenzter Übertragungskapazität übertragen werden sollen, sei es möglich, senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen bei der Übertragung auszulassen und die ausgelassenen Bildsequenzen empfängerseitig aus zwei benachbarten übertragenen zu interpolieren. Diese Methode führe zu einer unzulänglichen Rekonstruktion bewegter Bildbereiche. Es trete eine Mehrfachdarstellung bewegter Bidlbereiche auf, was zu ruckartigen Bewegungsabläufen bei der Wiedergabe führe.

In der älteren EP-A-0 236 xxx werde zur Vermeidung dieses Nachteils vorgeschlagen, mittels eines Interpolationsfilters jedes Bildelement einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz mittels eines Verschiebungsvektors für jeden Bildpunkt und je einem Bildelement aus zwei übertragenen Fernsehbildsequenzen zu interpolieren. Der Iterationsprozess zur Ermittlung des Verschiebungsvektors sei dabei bewegungsabhängig gesteuert worden.

Dem Klagepatent liegt das Problem („die Aufgabe“ ) zugrunde, das einleitend genannte, bekannte Verfahren so auszugestalten, dass der Verarbeitungsaufwand bei einer Datenreduktion gering bleibt, ohne eine Qualitätsminderung insbesondere in schnell bewegten Bildbereichen befürchten zu müssen. Dies soll durch die folgenden weiteren Merkmale erreicht werden:

4) Die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz erfolgt aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal.

5) Das Signal enthält eine Information über die Verschiebung eines Teilbildbereichs zwischen einer übertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz.

6) Bei Teilbildbereichen, für die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine Übereinstimmung ergibt, wird kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereichs übertragen, sondern werden jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt.

In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter erläutert, dass das Klagepatent von der Erkenntnis ausgehe, dass bisher der Verschiebungsvektor für jeden Bildpunkt einer Fernsehbildsequenz (Halbbild bei Zeilensprungverfahren oder Vollbild bei progressiver Abtastung) ermittelt worden sei. Abgesehen von dem sehr hohen Verarbeitungsaufwand spare man damit keine Übertragungskapazität. Es sei durch statistische Untersuchungen ermittelt worden, dass Verschiebungen (Displacements) benachbarter Bildpunkte über einen großen Bereich die gleichen Werte hätten. Dies lasse sich anschaulich mit der Tatsache belegen, dass Objekte eine bestimmte Ausdehnung haben müssen, um im Bild erkannt zu werden. Ermittele man demnach eine Verschiebung nicht für einen einzelnen Bildpunkt, sondern für einen Teilbildbereich (Block), beispielsweise der Größe 9 x 7 Bildpunkte, so lasse sich der Aufwand (Rechenleistung) bei der Ermittlung der Verschiebung um den Faktor 63 reduzieren.

Bisherige Verfahren hätten darauf beruht, eine bei der Übertragung ausgelassene Fernsehbildsequenz aus mindestens zwei übertragenen Fernsehbildern und gegebenenfalls einer Zusatzinformation zu rekonstruieren (interpolieren). Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren werde hingegen eine beim Übertragen ausgelassene Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und aus einer übertragenen Information über die Verschiebung eines Teilbildbereichs einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz bezogen auf eine übertragene Fernsehbildsequenz rekonstruiert. Es erfolge somit keine Interpolation zwischen zwei oder mehreren übertragenen Fernsehbildsequenzen, sondern eine Rekonstruktion aus nur einer zuvor gesendeten Fernsehbildsequenz in Zusammenhang mit einer Verschiebungsinformation (Forward displacement estimation). Durch diese Maßnahme reduziere sich der Bildspeicherbedarf sender- und empfängerseitig erheblich.

II.

1.) Bei den von der Beklagten angebotenen und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt, die dem M-2-Standard unterliegen, handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens beziehen, § 10 Abs. 1 PatG.

Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn ein Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein für die technische Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal als nicht-wesentliches Element der Erfindung unberücksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler).

Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei den auf den DVDs gespeicherten Daten um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG handelt. Es würden von der Beklagten zu 1) zwar DVDs als körperliche Gegenstände geliefert; die Beziehung zum Klagepatent ergebe sich allerdings ausschließlich aus der Struktur der auf ihr neu gespeicherten Daten. Von § 10 Abs. 1 PatG würden ausschließlich gegenständliche Mittel erfasst, weil nur dann gewährleistet sei, dass der Fachmann ohne Schwierigkeiten mit regelmäßig zumutbarem Aufwand feststellen könne, ob sich das Erzeugnis für eine geschützte Verwendung eigne.

Der Argumentation der Beklagten kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Das mit der Klage angegriffene Mittel sind keine abstrakten, nicht-gegenständlichen Daten. Die Klage richtet sich vielmehr gegen DVDs mit Videoinhalt, die unstreitig von der Beklagten zu 1) angeboten und geliefert werden. Bei solchen DVDs handelt es sich um Erzeugnisse, in denen der zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen eingesetzte Datenstrom in einer Aufzeichnungsstruktur (sog. Pits and Lands) räumlich-körperlich vorhanden ist. Gegenstand der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ist ein Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Codierung des Datenstroms unter Auslassung eines Teils der Daten (Komprimierung) und eine Decodierung des Datenstroms zum Zwecke der Rekonstruktion der Daten (Dekomprimierung) vorsieht. Als Träger des komprimierten Datenstroms stellen DVDs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Verfahrens dar. Der notwendige Bezug auf ein wesentliches Element der Erfindung ist damit gegeben.

2.) Die von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt, die dem M-2-Standard unterliegen, sind geeignet, den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngemäß zu verwirklichen.

Nach dem M-2-Standard hergestellte DVDs können ein Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzter Übertragungskapazität sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen ausüben, Merkmal 1. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen.

Bei dem Verfahren nach dem M-2-Standard werden darüber hinaus die Merkmale 2 und 3 verwirklicht. Entgegen der von den Beklagten zunächst in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht werden auch bei der Verwendung einer DVD mit Videoinhalt „senderseitig“ vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen und wird „empfängerseitig“ eine Rekonstruktion beim Übertragen ausgelassener Fernsehbildsequenzen vorgenommen. Das Auslassen „senderseitig“ vorhandener Daten erfolgt bei der Codierung der Daten, während die „empfängerseitige“ Rekonstruktion der beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenzen bei der Decodierung von der DVD generierter Daten durch das Abspielgerät vorgenommen wird (vgl. Anlage B-K 10b, Seiten 61 ff.; deutsche Teilübersetzung, Anlage B-K-10a, Seiten 44 ff., Abschnitt 7; „Das Video-Decodierungsverfahren“ „Diese Klausel spezifiziert das Decodierungsverfahren, das ein Decodierer ausführen muss, um Vollbilder aus dem codierten Bitstrom zu rekonstruieren.“). Das ist von den Beklagten in den letzten Schriftsätzen nicht mehr in Abrede gestellt worden.

Auch das anfänglichen Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 4 greift nicht durch. Das Merkmal verlangt, dass die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal erfolgt. Die Beklagten meinen, dass diese Anforderung bei dem M-2-Standard nicht realisiert werde, weil die empfängerseitige Rekonstruktion von B-Bildern anhand der Information von zwei Fernsehbildsequenzen erfolge.

Der Ansicht der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Dass die empfängerseitige Rekonstruktion der Fernsehbildsequenzen von P-Bildern nach dem M-2-Standard einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal generiert wird, kann den Abschnitten Intro 4.1.1 und 7.6.2.2 entnommen werden (Anlage B-K 10b, S. vii und 73). Aus Abschnitt Intro 4.1.3 des Standards ergibt sich, dass 16 x 16 Makroblöcke zur Bewegungskompensation herangezogen werden (a.a.O., Seite viii). In Abschnitt 7.6.3 ist der dazugehörende Bewegungsvektor beschrieben (a.a.O., Seite 73). Die Argumentation der Beklagten würde also nur dann durchgreifen, wenn Merkmal 4 verlangen würde, dass jede empfängerseitig ausgelassene Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal rekonstruiert werden muss. Das entspricht jedoch nicht dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns. Dieses geht vielmehr dahin, dass es erfindungsgemäß nicht ausgeschlossen ist, einige der empfängerseitig ausgelassenen Fernsehbildsequenzen aus zwei zuvor übertragenen Fernsehbildsequenzen und einem übertragenen Signal zu rekonstruieren, wenn nur die Rekonstruktion anderer empfängerseitig ausgelassener Fernsehbildsequenzen aus nur einer zuvor gesendeten Fernsehbildsequenz und einer übertragenen Information über die Verschiebung eines Teilbildbereichs einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz erfolgt. Denn dann ist insoweit eine Interpolation zwischen zwei oder mehreren übertragenen Fernsehbildsequenzen nicht mehr erforderlich (vgl. S. 2, Z. 32 ff.). Dass eine solche Kombination möglich ist, ergibt sich auch aus einer weiteren Stelle der Beschreibung, in der ausgeführt wird, dass die Fernsehbildsignalcodierung mit bewegungskompensierter Vollbildinterpolation (Motion compensated frame interpolation – MCFI) und Übertragung von Verschiebungsvektoren (Displacements) auf mehrere Arten modifiziert und evtl. verbessert werden kann. Im Zusammenhang mit den kombinierbaren Quellcodierungsverfahren wird ausdrücklich auch die interpolative Codierung als eine Kombinationsmöglichkeit erwähnt (vgl. S. 8, Z. 19 ff.).

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass ein Verfahren nach dem M-2-Standard das Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Verwirklicht ist schließlich auch das Merkmal 6. Danach ist vorgesehen, dass bei Teilbildbereichen, für die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine Übereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereichs übertragen wird, sondern jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Merkmal 6 durch den M-2-Standard verwirklicht wird, und verweist zur Begründung hinsichtlich der P-Bilder auf die Tabelle B.3 und hinsichtlich der B-Bilder auf die Tabelle B.4 des Standards (Anlage B-K-10b, Seite 122 f.). Tabelle B.3 wird nachfolgend wiedergegeben:

Den Tabellen B.3 und B.4 kann entnommen werden, dass die macroblock_type variablen Längencodes – VCL-Codes – „0001 1“ und „0000 01“ intracodierte Typen beschreiben. Bei intracodierten Typen handelt es sich – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – um Typen, für die bildpunktabhängige Informationen für einen Makroblock, also einen Teilbildbereich – in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden.

Der M-2-Standard erwähnt nicht ausdrücklich, dass der Verwendung der intracodierten Längencodes senderseitig ein Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz vorausgeht, um festzustellen, ob beide übereinstimmen. Dies stellt jedoch die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nicht in Frage, dass ein solcher Vergleich vor Verwendung der intracodierten Längencodes zwingend vorgenommen wird. Denn es wird von den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, nach welchem alternativen Kriterium die bei einem Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzten Übertragungskapazitäten notwendigerweise zu treffende Entscheidung erfolgen soll, dass kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbereichs übertragen wird, sondern statt dessen jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden, so wie dies bei den intracodierten Längencodes der Fall ist.

Die Beklagten bringen weiterhin vor, dass es sich bei den Codierungen „Intra“ und „Intra, Quant“ der Tabelle B.3 lediglich um zwei von sieben zulässige Codierungsmöglichkeiten handele, die der M-2-Standard für P-Bilder zulasse. Bei B-Bildern stellten diese sogar nur zwei von elf zulässigen Codierungsmöglichkeiten dar (vgl. Anlage B-K-10b, Seite 122). Bereits daraus folge, dass eine bildpunktabhängige Intra-Codierung nicht zwingend für den M-2-Standard sei. Selbst wenn ein Teilbereich durch Verwendung eines Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors entsprechend den Merkmalen 4 und 5 nicht mit ausreichender Qualität rekonstruiert werden könne, sei eine bildpunktabhängige Intra-Codierung nicht notwendig. Eine Codierung unter Verwendung eines Verschiebungs- und Bewegungsvektors bzw. Nicht-Codierung sei auch im Hinblick auf die Makroblöcke der Typen „1“, „001“ und „0001 0“ gegeben. Die Kurzbezeichnung „Coded“ bzw. „Not Coded“ bedeute, das neben einer Bewegungskompensation („MC“ = „Motion Compensation“) auch ein codierter Vorhersagefehler übertragen werde oder nicht. Wenn nun ein Teilbildbereich durch Verwendung eines Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors – d.h. Makroblock-Typ „001“ für „MC, Not Coded“ – nicht mit ausreichender Qualität rekonstruiert werden könne, so sei es nach dem M-2-Standard vorgesehen, den Makroblock-Typ „1“ für „MC, Coded“ zu verwenden. Durch die zusätzliche Verwendung des codierten Vorhersagefehlers werde der Fehler (bzw. der Qualitätsverlust), der durch bloße Verwendung einer Bewegungskompensation entstanden sein könnte, kompensiert. Daraus folge, dass wenn beispielsweise nur die Makroblock-Typen „001“ für „MC, Not Coded“ und „1“ für „MC, Coded“ benutzt würden, stets für jeden Makroblock – entgegen Merkmal 6 – ein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbereiches – in Gestalt des Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektors – übertragen würde.

Die Darlegungen der Beklagten stellen die Eignung der von der Beklagten zu 1) hergestellten DVDs zur Verwirklichung des Merkmals 6 nicht in Frage. Zunächst ist festzuhalten, dass die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht ausschließt, dass neben dem unter Schutz gestellten Verfahren auch andere Längencodierungsverfahren bei der Übertragung der Fernsehbildsequenzen zur Anwendung kommen. Allein der Umstand, dass nach dem M-2-Standard neben bildpunktabhängigen Intra-Codierungen auch Codierungen mit codiertem Vorhersagefehler vorgesehen sind, bei denen auch ein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbereichs (Verschiebungs- bzw. Bewegungsvektor) übertragen wird, steht also der Verwirklichung des Merkmals 6 nicht entgegen. In der Tabelle B.3 werden für P-Bilder verschiedene variable Längen-Codierungen aufgelistet. Dabei handelt es sich jeweils um reversible Vorgänge zur Codierung, die kürzere Codewörter häufigen Ereignissen und längere Codewörter weniger häufigen Ereignissen zuordnen (vgl. Anlage B-K 10b, S. 7, 3.134; deutsche Übersetzung, Anlage B-K 10a, S. 15, 3.134). Nach dem M-2-Standard handelt es sich also bei den in Tabelle B.3 aufgeführten Längen-Codierungen nicht um alternative Codierungen. Vielmehr ist die Benutzung aller in Tabelle B.3 genannter Längen-Codierungen vorgesehen, wobei die Benutzungshäufigkeit der Codierungen maßgebend für die Zuordnung der mehr oder weniger langen Codewörter gewesen ist. Damit stellt Tabelle B.3 einen Katalog zur Verfügung, der es ermöglicht, jeweils die Längen-Codierung zu wählen, die den wechselnden Eigenschaften des zu übertragenden Datenstromes unter dem Gesichtspunkt optimaler Komprimierung am besten entspricht. Es ist danach anzunehmen, dass bei der Benutzung des M-2-Standards auch von den mit Codewörtern „0001 1“ und „0000 01“ bezeichneten Intra bzw. Intra, Quant-Codierungen Gebrauch gemacht und damit Merkmal 6 bzw. die Lehre aus Patentanspruch 1 verwirklicht wird. Dass dies bei den von der Beklagten zu 1) hergestellten DVDs gerade nicht der Fall ist, haben diese nicht dargetan.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie mit Nichtwissen bestreiten, dass die von ihnen angebotenen und gelieferten DVDs mit Videoinhalt nicht dem M-2-Standard unterliegen.

Eine Erklärung mit Nichtwissen sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung das patentgemäße Verfahren zur Transformationscodierung nicht selbst anwendet. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung keine „eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen“ der Beklagten zu 1) sein mögen, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO dennoch aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen – nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma – handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat.

Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1). seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen C- AG ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG hat dies zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die C- AG ausübt (§ 17 Abs. 1 AktG). Die Vermutung ist im Streitfall unwiderlegt. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass vorhandener Einfluss tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 17 Rdnr. 18). Vorliegend machen die Beklagten pauschal geltend, dass die C- AG den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Hieraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Steht infolgedessen für die rechtliche Beurteilung fest, dass die C- AG seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird, so ergibt sich daraus die Feststellung, dass die C- AG – die Kenntnis über die Details der Datencodierung hat – im Sinne der besagten Rechtsprechung „unter der Verantwortung“ der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Unbeachtlich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der C- AG als Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. In Anbetracht der verstrichenen Zeit von weit mehr als 2 Jahren und des erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) gibt das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs“ und Master der C- AG als Grundlage für die DVD-Pressung zurückgegriffen worden ist. Selbst wenn dem jedoch so gewesen sein sollte, wäre den Beklagten immer noch vorzuwerfen, dass sie sich zu den DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der C- AG nicht mit Nichtwissen erklären durften, sondern unter Beachtung der Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO konkret dazu hätten vortragen müssen, ob die von ihr hergestellten DLT-Tapes, DVD-Rs und Master zur Anwendung der Verfahrenslehre des Klagepatents objektiv geeignet sind.

Im Übrigen spricht gegen ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten, dass es sich bei der Authoring-Tätigkeit der C- AG nicht lediglich um Vorgänge im Bereich eines dritten – unbekannten – Unternehmens handelt. Die Tätigkeit der C- AG erfolgt vielmehr gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1), so dass insoweit von Vorgängen im eigenen Geschäftsbereich gesprochen werden kann.

Zwischen den Parteien unstreitig wendet die C- AG im Rahmen des Authoring den M-2-Standard an, wie sich dies auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B-K 4 Seite 4) ergibt. Dort wird damit geworben, dass Videomaterial der Kunden „direkt in das Format M-2 digitalisiert …..“ wird (vgl. Anlagen B-K-4, S. 4; B-K-18, Seite 4). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Internetauftritt der C- AG, wo auf Seite 4 ausgeführt wird, dass seit Oktober 2003 die C- über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von T verfügt, ein Programm, welches zwischen den Parteien unstreitig die gelieferten Videodaten in das M-2 Format umwandelt. Zu diesem Angebot der Herstellung des Authoring, d.h. M-2-Digitalisierung von Videomaterial bietet die C- AG in den Fällen, in denen der Kunde bereits einen M-2 digitalisierten Master zur Verfügung stellt, auch eine Kontrolle des Masters an, wie sich aus den werblichen Angaben der C- AG (vgl. Anlage B-K 4, Seite 3) ergibt. Dort wird ausgeführt, dass C- jetzt ein Testsystem von Philips aufgebaut hat, um speziell Video-DVD auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es:

„Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei C- erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über C- reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln.“

Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit zu eigen. So erfolgt auf der Website www.xyz.de durch den Link „C- AG“ eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der C- AG (vgl. Anlage B-K 4 Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten ausführen, die C- AG Eigentümerin der Domain www.xyz.de sein. Dies ist hingegen unerheblich, da der Adressteil „ods“ das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel ist. Auch heißt es einleitend:

„Willkommen bei

0049/38826/840
O-GmbH

Aktuell:
Ab dem 1. Juni 2005 wird der Vertrieb der O-GmbH GmbH in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C- AG erfolgen.

Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der O-GmbH GmbH in D, gefertigt.“

Bei der angeführten Rufnummer 0049/38826/840 handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in D hat, wie sich u.a. aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL (Anlage B-K 4 Seite 2) ergibt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) wird ebenso auf die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) verwiesen, zitiert neben den Angaben der für den Verkauf, Einkauf und die Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift (Anlage B-K 4, Seite 2). Die C- AG gibt auf ihrer Homepage www.C-.de dagegen als Unternehmenssitz L an. Dass all diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun bzw. ihre Zustimmung von der C- AG erfolgt sind, ist nicht behauptet worden und erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der C- AG auch der Erfahrung zu widersprechen. Die Beklagte zu 1) stellt auf der Internetseite die weitere Dienstleistung der C- AG vor, indem sie diese als ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie als eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs bezeichnet. Des weiteren erfolgt auch eine Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der C- AG als Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen. Der von der Klägerin durch die „xy“ durchgeführte Testauftrag macht dies deutlich. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als eine solche stellt sich die Email unter der Anschrift info@xyz.de dar, wurde ohne weitere Mitteilung an den Auftraggeber xy an die C- weitergeleitet und fortan von dieser bearbeitet (vgl. Anlage B-K 9). Als Email-Anschrift ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen info@C-.de. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr.: 003626.05 (Anlage B-K 9, Seite 6) ergibt. Dieser trägt die Firmenbezeichnung und Anschrift der Beklagten zu 1).

Da die Beklagte zu 1) und die C- AG mithin ihre Tätigkeiten gemeinschaftlich wahrnehmen, kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf Nichtwissen berufen, weil es sich insoweit bei der DVD-Pressung bzw. dem DVD-Authoring um Vorgänge im – nahezu – eigenen Geschäftsbereich handelt.

3.) Die von der Beklagten zu 1) angebotenen und gelieferten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard werden von den Verwendern auch zur Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens bestimmt, wenn diese die DVD abspielen.

4.) Für die Beklagte war es auf Grund der Umstände zumindest offensichtlich, dass die von ihr gepressten DVDs mit Videoinhalt dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden.

Die Beklagten führen zwar aus, dass allein der Umstand, dass die von ihr angebotenen und vertriebenen DVDs mit Videoinhalt auf M-2-kompatiblen Geräten abgespielt werden können, nicht belege, dass die DVDs auch tatsächlich nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien. Denn auch nach dem M-1-Standard hergestellte DVDs könnten auf M-2-kompatiblen Geräten eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erkennen, ob mit den ihr übergebenen Daten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard hergestellt worden seien. Der Datenträger enthalte lediglich das Ergebnis der einzelnen Datenbearbeitungsschritte, ohne dass daraus entnommen werden könne, durch welche Komprimierungsschritte das Ergebnis erzielt worden sei. Hinzu komme, dass nach dem M-1-Standard codierte DVDs noch üblich seien.

Das Vorbringen der Beklagten greift jedoch nicht durch. Die Beklagten hatten Kenntnis davon, dass zumindest ein Teil der von ihr hergestellten DVDs mit Videoinhalt nach dem M-2-Standard codierte Daten aufweist. Die Beklagte zu 1) arbeitet – wie dargelegt – mit der C- AG als Authoring Studio zusammen. Der Beklagte zu 1) ist Mehrheitsgesellschafterin mit 51 % an der C- AG. Die C- AG oder ein anderes Authoring Studio fertigt die Master, mit denen die Beklagte zu 1) dann entsprechende Stamper respektive die DVDs als Endprodukt herstellt. Die C- AG wirbt im Internet damit, dass das Videomaterial des Kunden beim DAV-Authoring direkt in das Format M-2 digitalisiert wird (vgl. Anlagen B-K 4, S. 4, B-K 18, S. 4 und 5, B-K 19, S. 1). Zudem weist die C- AG auf ihrer Homepage darauf hin, dass sie seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1 Version des DVD Creator von T verfüge (vgl. Anlage B-K 4, S. 4). Von diesem Programm steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass es gelieferte Videodaten in das M-2 Format umwandelt. Die Beklagten haben im Übrigen selbst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 2005 672,6 Millionen Discs hergestellt habe, von denen (neben 452,6 Millionen CDs) 220 Millionen DVDs gewesen seien, von denen nur ein Teil auf Video-DVDs entfallen seien und von denen es wiederum DVDs mit M-1 und M-2-codierten Videodaten gegeben habe. Damit steht nicht nur fest, dass die Beklagte zu 1) DVDs mit M-2-codierten Videodaten hergestellt bzw. angeboten und geliefert hat, sondern auch, dass die Beklagte davon gewusst haben.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte zu 1) keine Kenntnis davon gehabt habe, ob der einzelne Master, der ihr als Vorlage für die Erstellung des Stampers bzw. der DVDs zur Verfügung gestellt worden sei, nach dem M-2-Standard codierte Daten aufgewiesen habe. Zwar ist die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Anbieters oder Lieferanten von der Eignung des Mittels zur Benutzung der Erfindung oder von der Bestimmung des Mittels zur Benutzung der Erfindung durch den Angebotsempfänger oder den Belieferten nicht hinreichend, um die subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG zu erfüllen. Es genügt jedoch Eventualvorsatz (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 10, Rdn. 19). Wenn also der Anbieter oder Lieferant sich der Eignung oder Bestimmung des Mittels zwar nicht sicher ist, dessen Eignung und Bestimmung für eine patentverletzende Verwendung aber für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt, ist Kenntnis anzunehmen (vgl. König, Mitt., 2000, 10, 20). Genau dies ist hier der Fall. Denn die Beklagten haben gewusst, dass der Beklagten zu 1) auch Master zur Herstellung von Stampern bzw. DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten von den Authoring Studios bzw. den Kunden zur Verfügung gestellt wurden, gleichwohl aber keine Maßnahmen ergriffen, welche die Produktion derartiger DVDs ausgeschlossen hätten. Entsprechende Maßnahmen hätten entweder darin liegen können, bei den Authoring Studios nachzufragen, ob die Master M-2-kompatible Daten aufwiesen oder in einer entsprechenden Prüfung der Master mit dafür geeigneter Software (insbesondere dem Programm XYZ). Die Beklagten konnten sich also nicht sicher sein, dass sie keine DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten hergestellt haben. Da sie gleichwohl die Herstellung der DVDs uneingeschränkt durchgeführt haben, haben sie billigend die Herstellung DVDs nach dem M-2-Standard in Kauf genommen.

Die Beklagten können auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt haben, dass DVDs, die nach dem M-2-Standard hergestellt werden, geeignet sind, das in Patentanspruch 1 geschützte Verfahren zu verwirklichen. Das Klagepatent ist als „essential patent“ des M-2-Standards gelistet. Die Liste ist im Internet unter „www.Mla.com“ öffentlich zugänglich. Mit Schreiben der M-GESELLSCHAFT LLC vom 17.9.2002 wurde der Beklagte zu 2) darauf aufmerksam gemacht, dass die in der Liste aufgeführten Patente essentiell für die Nutzung des M-2-Standards sind. Die Beklagte zu 1) arbeitet – wie dargelegt – eng mit der C- AG zusammen, die sich gegenüber Dritten anbietet, Videomaterial in das Format M-2 zu digitalisieren oder M-2-digitalisierte Master auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu überprüfen. Für die Beklagten war es daher, wenn sie sich trotz dieser Umstände der Kenntnisnahme verschlossen haben sollten, dass es sich bei DVDs nach dem M-2-Standard um Mittel handelt, die zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents geeignet sind, zumindest offensichtlich, dass dies der Fall ist.

5.) Die Beklagten wenden schließlich ein, dass sie weder Kenntnis noch eine Kontrollmöglichkeit darüber hätten, an welche Käufer die DVDs gelangen. Diese könnten berechtigt oder unberechtigt sein. Sie könnten sich im Inland oder im Ausland befinden. Wirtschaftlich liege in der Tätigkeit der Beklagten zu 1) überhaupt kein Vertrieb, weil diese lediglich an den Auftraggeber zurückliefere, von dem sie den Auftrag zur Pressung der DVDs erhalten habe.

Auch diese Einwendungen führen nicht zum Erfolg. Zutreffend ist, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nur das Anbieten oder das Liefern von Mitteln innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1) die Pressung von DVDs zumindest auch in Deutschland ansässigen Kunden anbietet bzw. die gepressten DVDs an diese liefert. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie rechtliche oder tatsächliche Vorkehrungen, wie z.B. vertragliche Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern getroffen hat, die ausschließen, dass die DVDs an Endkunden in Deutschland verkauft werden. Von daher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs mit nach dem M-2-Standard codierten Daten nicht in Deutschland abgespielt und damit das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren im Inland ausgeübt wird. Genauso fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass die Endverbraucher, welche die DVDs abspielen, zur Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens berechtigt sind. Der Umstand, dass es sich dabei zumeist um Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken handeln wird, steht der Verwirklichung einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Nr. 1 PatG.

III.

Die Rechte aus dem Klagepatent sind nicht – wie die Beklagten meinen – dadurch erschöpft, dass die angegriffenen DVD-ROM in einem Codierer unter Einsatz von Codierkarten hergestellt worden sind, für die die Anbieter der entsprechenden Geräte eine Lizenzvereinbarung mit M-GESELLSCHAFT getroffen haben.

1.) Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; 2001, 223 – Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O. § 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren; a.a.O. – Bodenwaschanlage). Denn durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard/Scharen, a.a.O.). Es ist daher allein zu prüfen, ob derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf. Dafür kommt es auf die getroffenen Vereinbarung an.

2.) Das klagepatentgemäße Verfahren wird nicht mit Zustimmung der Klägerin ausgeübt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) bei der DVD-Produktion stets von fertigen Pressvorlagen ausgehe, nämlich von DLTs oder DVD-Rs (sogenannte Master), die der Beklagten zu 1) von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden und bereits identisch sämtliche Dateninhalte aufweisen würden, die dann später auch die durch die Beklagte zu 1) zu pressenden DVDs, also die Replikationen enthalten würden. Diese Dateninhalte wiesen ein spezielles DVD-Format auf. Um die Pressvorlagen zu erzeugen, welche die Beklagte zu 1) und auch andere Presswerke für die DVD-Replikation benötigen, würden sich die Auftraggeber der Beklagten zu 1) sogenannter Authoring Studios bedienen, welche von den Auftraggebern das Filmmaterial bzw. die Videodaten sowie außerdem sonstige Daten, Designs und Software. Die Authoring Studios bereiten die Daten in einer für die DVD geeigneten und erforderlichen Weise auf und stellen anschließend für die Auftraggeber die Pressvorlagen (Master), namentlich DLTs oder DVD-Rs, her, die anschließend die jeweiligen Presswerke für die DVD-Replikation benötigen und erhalten. Die Authoring Studios verwenden, wie die Beklagten behaupten, die M-2-Codierer von N.V. bzw. die M-2-Codierkarten DC-2000 von P Systems und SD-2000 von T Solutions. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller M-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. Philips, P Systems und T Solutions seien Lizenznehmer der M-GESELLSCHAFT in Bezug auf sämtliche Patente des M-2-Patentpools. Diese Lizenzverträge würden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem M-2-Standard codieren, berechtigen. M-GESELLSCHAFT gebe auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit M-GESELLSCHAFT in Bezug auf die M-2-Technologie abgeschlossen hätten.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine näheren Umstände über die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzverträge vorgetragen haben, spricht gegen ihr Vorbringen, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden und damit Erschöpfung auch in Bezug auf das Inverkehrbringen den DVD-ROMs eingetreten ist, der als Anlage BKart 1 vorgelegte M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codiergeräteherstellern erteilten Lizenz mit dem überreichten Lizenzvertrag übereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codiergeräteherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge. Eine Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht zu erkennen. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzuklärende Tatsache spricht (vgl. BGH GRUR Mitt. 2006, 523 – Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung vorliegend, da die Beklagten für einen von den von der Beklagten vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen haben. Es würde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des § 142 ZPO unzulässig ist.

In Artikel 2.3 des genannten Vertrages ist geregelt:

“M-2 Encoding Products, M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software and M-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royalty-bearing worldwide, nonexclusive, non-transferable sublicense under all M-2 Essential Patent(s) in the M-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an M-2 Video Event for recording on an M-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute M-2 Encoding Products , M-2 Distribution Encoding Products, M-2 Encoding Software, and M-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise to customers of licensee to use M-2 encoding products, M-2 distribution encoding products, M-2 encoding software, and/or M-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more M-2 video events for recording on an M-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee’s customer.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

„Der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nicht-exR2ive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für M-2 wesentlichen Patent(en) im M-2 Patentportfolio um M-2 Kodierungsprodukte, M-2 Übertragungskodierungsprodukte, M-2 Kodierungssoftware und gebündelte M-2 Kodierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von M-2 Kodierungsprodukten, M-2 Übertragungskodierungsprodukten, M-2 Kodierungssoftware und/oder gebündelter M-2 Kodierungssoftware gewährt, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen.“

Was unter M-2 gepacktem Medium (M-2 packaged medium) und M-2 Videoereignis (M-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert, wo es heißt:

„1.21 M-2 Packaged Medium (Media) – shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more M-2 Video Events.

1.28 M-2 Video Event – shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the M-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more movies, television shoes, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

„1.21 M-2 gepacktes Medium – soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere M-2 Videoereignisse gespeichert sind.

1.28 Videoereignis – soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis und einschließlich 133 Minuten aufweist, kodiert in einem Format in Übereinstimmung mit dem M-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enthält, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten.“

Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware gehören nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen „Encoding Products“ oder „Kodierungsprodukten“ bzw. der „Encoding Software“ oder „Kodierungssoftware“, wie sich im Übringen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrages erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware zu Zwecken der Kodierung eines M-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem M-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gewährt wird, um ein oder mehrere M-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem M-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung ist der Einwand der Beklagten unbehelflich, die den Codiergeräteherstellern eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergerätes wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Klägerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring-Studios an den Schutzrechten des M-2-Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.

Eine solche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und beschränkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden (vgl. Krasser, a.a.O., Seite 820). Sie grenzt die Benutzungserlaubnis ab. Die Handlungen, die sie dem Lizenznehmer und sonstigen Dritten verwehren, sind diesem schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patentes untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis, muss er ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Erschöpfung reicht nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 Rdnr. 72).

Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschränkung der Nutzung der Codierkarten und Codiersoftware um eine patentrechtlich zulässige Nutzungsbeschränkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.

IV.

Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begründet, Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB.

1.) Die Klägerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und §§ 19, 20 GWB, weil sie auf dem europäischen und dem deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.

Nach der Rechtsprechung im europäischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevanten Markt umfasst sämtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Maße ausgetauscht werden können (EuGH, Slg. 1979, 461, Rdn. 28 – Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107 (110) – Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2004, 966, 967 – Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte geschützte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O – Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen für das europäische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt für bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, für den es unerlässlich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 42 ff. – IMS/Health, m.w.N.).

Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVDs mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVDs mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datenträgern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Maße austauschbar ist. Der Markt umfasst in räumlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. Für den Zugang zum Markt für DVDs mit Video-Inhalten ist es unerlässlich, von dem M-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVDs regelt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das sich die Beklagten zur Stützung des von ihnen erhobenen Einwandes kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVDs gespeicherten Bilddaten nach dem M-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für die Benutzung des M-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVDs mit Videoinhalten müssen also die in Anspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem M-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Klägerin hat damit nach europäischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt für DVDs mit Videoinhalten.

2.) Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den M-2-Pool begründenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) nicht den Abschluss des M-2-Portfoliopatentvertrages verlangen könne. Dieser sei vielmehr als Ausführungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgebühr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des M-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich folge die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27.4.2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18.12.1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB i.V.m. § 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgeverträge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschließen. Der EuGH hat es abgelehnt, schädliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rdn. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausführungs- und Folgeverträgen zu unterscheiden. Unter Ausführungsverträgen sind Verträge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein müssen, also nicht kartellfremd sein dürfen. Verträge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Verträge werden demgegenüber als Folgeverträge angesehen. Während Ausführungsverträge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgeverträgen nicht der Fall. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdn. 23).

Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des M-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Klägerin später beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. § 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1) angebotene M-2-Patentportfoliovertrag rechtsunwirksam wäre, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausführungsvertrag des M-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen kartellfremden Dritten, so dass nach europäischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande käme, dessen Rechtswirksamkeit unabhängig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des M-2-Poolvertrages ist.

3.) Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1) lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem M-2-Poollizenzvertrag vorgesehene Höhe der Lizenzgebühr, aber auch darauf, dass mit dem M-2-Poollizenzvertrag nichtige und/oder nicht wesentliche Patente lizenziert würden.

Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass dieser nach europäischem und deutschem Kartellrecht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist. Denn auch in einem solchen Fall – so der BGH – erschwert die Norm, dass sich die patentgemäße Lösung, wie es Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen Lösungen bewähren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder normähnlichen Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 – Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass § 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel enthält, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen günstigen Preise einzuräumen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu können. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 – Standard-Spundfass, m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erwägungen für den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grundsätze sind jedoch in aller Regel auch auf Fälle übertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund normähnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch darüber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willkür oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander oder gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt werden sollen.

Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1) daher von der Klägerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn – wie bereits ausgeführt – beruht die marktbeherrschende Stellung der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des M-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten, ist von der Klägerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der M-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1) angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rdn. 9 – Volvo; GRUR 1995, 490, Rdn. 50 – Magill). Ein solches missbräuchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung IMS/Health für den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 52– IMS/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 – Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht geschützte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt schützenden Schutzrechtes zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt schützenden Schutzrechts für den Absatz des zweiten Produktes unerlässlich ist. In dieser Konstellation hält der Europäische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil „Magill“ getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für das zweite Produkt (Daten über den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rdn. 37 f. – IMS/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 – Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand – wie auch der hier zu entscheidende Fall – dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht geschützten ersten Produkt nicht nur auf den überragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abhängig ist. Entsprechend benötigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingeführten Norm oder der normähnlichen Vorgaben anbieten zu können. In einem solchen Fall kann es für die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerlässlich für das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu können, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden normähnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europäischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1) von der Klägerin die Gewährung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerlässlich für die Herstellung und den Vertrieb von DVDs mit Videoinhalt nach dem den Markt für solche DVDs bestimmenden M-2-Standard ist.

a) Die Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1) angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes – jedenfalls derzeit – noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.

Das gilt zunächst für die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgebühr, welche für die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.

Die Beklagten sehen die Lizenzgebühr als unangemessen an, weil darin eine starre Stücklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien wäre demgegenüber nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur U- betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis für DVD5 und DVD9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgebühren.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Klägerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1) eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden Stückpreisen und gleichbleibenden Stückzahlen ist der Lizenznehmer bei einer Stücklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgebühr bei geringerem Umsatz abnimmt, während der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zurückgeht. Steigen parallel zu fallenden Stückpreisen die Stückzahlen, so wird bei einer Stücklizenz die aus den zurückgehenden Stückpreisen resultierende höhere Belastung des Lizenznehmers durch die höheren Stückzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, während die Lizenzeinnahmen für den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die höheren Stückzahlen bedingten höheren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine Stücklizenz für den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die Stücklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zurückgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.

Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur U- ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise für eine DVD5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und für eine DVD9 bei 4,50 US$ gelegen haben, während die Preise im Jahre 2005 für eine DVD5 0,51 US$ und für eine DVD9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverkäufe von 55.000 DVDs im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten für eine DVD5 0,1985 US$ (0,1654 €) und für eine DVD9 0,2016 US$ (0,168 €). Außerdem sollen die kumulierten Lizenzgebührenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 €) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ für den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ für den 6CPool, aus 0,003 US$ für die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ für den M-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Preisen für DVD5 bzw. DVD9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur Understanding & Solution gesetzt, so beträgt der Kostenanteil bei einer DVD5 61,57 % und bei einer DVD9 45,30 %.

Die Beklagten tragen demgegenüber vor, dass der Beklagten zu 1) ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt würden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.

Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung der Agentur U- ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD5 und DVD9 wie folgt aufschlüsselt:

Anteil am DVD5 DVD 9
Gesamtverkauf
——————————————————————————————————————————–
Low Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$
Major Studio Contract Pricing 70 % 0,47 – 0,62 US$ 0,62 – 0,82 US$
Low Season Spot Pricing 10 % 0,26 – 0,43 US$ 0,45 – 0,62 US$
Covermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$

Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegements können nicht für die Vereinbarung einer Stücklizenz für DVD5 und DVD9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Lizenzgebühren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente für DVD5 und DVD9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von U- für DVD5 0,51 US$ und für DVD9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebungen der Agentur U-, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enthält auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante Änderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verhältnismäßig mehr Covermounts produzieren und vertreiben würden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche Stücklizenzen für die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten fließend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verhältnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVDs herstellen und vertreiben. Für die Festsetzung einer nicht unangemessenen Stücklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.

Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der marktübliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Aufträgen für die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten. Hier lägen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die S-AG AG im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVDs gleichmäßig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVDs p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der A- AG für ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken Takt und G-G. Gegenüber der Z-AG hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € und DVD9 zum Preis von 0,25 € je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-G verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von U- für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVDs zu Preisen von über 0,30 € pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1) eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von Universal Pictures International, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9. Nicht nur die Pressverlage, sondern auch die großen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 € bzw. 0,20 € für die Herstellung von DVDs zu zahlen.

Dem Vorbringen der Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der S-AG AG, die mit Nichtwissen bestritten würden, jedenfalls um Covermounts für Presseverlage handele, mithin Billig-DVDs als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: „1“). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So könne es auch bei der S-AG AG sein, die im Übrigen Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk Takt Lizenznehmerin einer M-2-Lizenz sei. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der Universal Pictures International. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer eindrücklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet werde.

Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europäischen oder deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also innerhalb knapp einen Jahres, in einem Maße reduziert haben, dass der Beklagten zu 1) die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem M-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise für Aufträge betreffend die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten lägen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 (= 0,20 €) für eine DVD9 ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten die S-AG AG habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der A- AG ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen für ein Volumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der S-AG AG an die A- AG offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVDs im zweiwöchigen Rhythmus für die Zeitschrift „1“, 750.000 DVDs im Monatsrythmus für die Zeitschrift „2“ gleichmäßig planbar über das Jahr. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur U- betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repräsentativ für den Gesamtmarkt für DVDs mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD5 und DVD9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis für Video-DVDs entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der S-AG AG, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tatsächlich gegenüber der A- AG abgegeben worden ist, kein Anhalt für den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenwärtig auf dem deutschen oder europäischen Markt von Video-DVDs zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke Takt und G-G an die Z-AG vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € pro Stück und von DVD9 zum Preis von 0,25 € pro Stück angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von S-AG AG Ausgeführte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die Computec Media AG gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der G-G hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt für Video-DVDs fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt dafür, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenwärtig für den Gesamtmarkt für Video-DVDs repräsentativen Marktpreis handelt.

Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, einer der größten europäischen Verlagsgruppen für Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 und DVD6 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragfähig. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der Future plc. durchgeführten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis für eine DVD5 oder DVD9 bei 0,30 € liegt, was bei einem Wechselkurs gegenüber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu € für das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so beträgt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Klägerin geforderte Stücklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.

Schließlich lässt auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei kürzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von Universal Pictures International, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenwärtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt für Video-DVDs handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverlässige Bewertung der Ausschreibung für den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt ermöglichen würde. Der von den Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis (Zeugnis Frau Sandra B) ist nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1) angebotenen M-2-Lizenzpoolvertrages im Übrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der M-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem M-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begründung für deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit für den M-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gründen der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der Würdigung des Aussetzungsantrags auszuführen sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegründungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im Übrigen hätte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente für die Benutzung des M-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbeständiger und für die Benutzung des M-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des M-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.

Das gilt im Ergebnis auch für das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages die Möglichkeit haben müssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu können. Ist für den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerlässlich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerlässlichen Schutzrechte bereit ist. Für eine solche Bündelung sprechen vor allem Praktikabilitätsgründe (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerlässlichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies für die Nutzung der Norm oder der normähnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.

b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des M-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.

Die Bedingungen des M-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgebühr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des M-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Klägerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1) höhere Lizenzgebühren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem M-GESELLSCHAFT eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,– US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Da sich die Standard-Lizenzgebühr des M-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD belaufe, decke ein Lizenzgebührenbetrag von 2.000.000,– US$ üblicherweise nur 66.666.666 Video-DVDs ab. Für T bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVDs produziert sei, jede weitere Video-DVD patentgebührenfrei hergestellt werde. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass die M-GESELLSCHAFT keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegenüber T getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzsätze seien für alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Klägerin noch die M-GESELLSCHAFT willens seien.

Die Beklagten haben ihre Behauptung, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,– US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen Wolfgang K braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 b O 508/05 geführten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erklärt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen K ist für den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16.11.2004 als damaliger Geschäftsführer eines Presswerkes in Thüringen, den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft von T in deren Geschäftsräumen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge K bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung an T mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach T für die europäische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an M zu zahlen gewesen sei. Wenn TH oder T demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an M zu zahlenden Betrag einkalkuliert, heißt dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von TH bzw. T an M-GESELLSCHAFT zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Es kann sich dabei gleichermaßen um eine reine stückzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgebühren zwischen TH bzw. T und M-GESELLSCHAFT vereinbart worden ist. In seiner Aussage räumt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16.11.2004 eingesehenen Mitteilung „nicht mehr ganz zusammen“ bekomme. Wenn der Zeuge danach ausführt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgebühren als Kostenfaktor bei der Produktion in Höhe von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in größerer Höhe, lässt dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen TH bzw. T und M-GESELLSCHAFT gab oder ob es sich dabei um ausschließlich interne Kalkulationen bei TH bzw. T handelte. Dies bestätigt sich schließlich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgebühren an M zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, er sich aber an den Begriff „maximal“ nicht erinnern könne. Die Aussage des Zeugen K ist damit für die Behauptung der Beklagten, M-GESELLSCHAFT habe dem Presswerk T eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,– US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, unergiebig und bestätigt diese nicht.

Dem Vorbringen der Beklagten, die S-AG AG sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung an den M-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion großer Mengen DVDs nicht zu Preisen anbieten könnten, welche die reinen Herstellungskosten der DVDs (ohne Lizenzgebühren) nur knapp überstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat bestritten, dass der S gegenüber dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen eingeräumt worden seien. Danach wäre es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche günstigeren Vertragsbedingungen die S-AG AG erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) den Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag abzuschließen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die S-AG AG der A- AG bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der S-AG AG Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-M-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten eingeräumt worden sind. Denn es ist zum Einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum Anderen kann der günstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der S-AG AG handeln, bei der es sich unstreitig um eines der größten Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem günstigen Angebotspreis darauf zu schließen, dass die S-AG AG bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1) angeboten worden sind.

Gleichermaßen spekulativ sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der S-AG AG namentlich C. Diese drei Unternehmen hätten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europäischen Markt für die Herstellung von DVDs gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen für die von den Beklagten angeführten Presswerke gebe und auch keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke C, T und S AG allesamt M-2-Lizenznehmer und als solche in der veröffentlichen Lizenznehmerliste aufgeführt. Nach diesem Bestreiten der Klägerin hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen günstige Vorbringen eine Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer gebührenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptungen zudem allein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverständiger in der Lage sein soll, über die behauptete gebührenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Klägerin nach § 142 ZPO aufzugeben, in Kopie sämtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Klägerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit DVD Herstellern mit Sitz oder Produktionsstätten in der Europäischen Union über das Klagepatent und andere angeblich zum M-2-Standard gehörende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.

Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegenüber einer Partei oder einem Dritten nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei – wie hier die Beklagten – auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstigen Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung wird § 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schlüssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt, (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 – 13 W 98/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 – 4 O 67/04, Volltext in juris; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 142, Rdn. 2, Einf i.V.m. § 284 Rdn. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, die Klägerin oder die M-GESELLSCHAFT hätten mit anderen DVD-Herstellern günstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten M-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausführungen der Beklagten können keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Klägerin selbst oder M-GESELLSCHAFT mit bestimmten europäischen DVD-Herstellern über das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage sämtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und –gebührenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit allein die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.

In dem jüngst verkündeten Urteil „Restschadstoffentfernung“ hat der Bundesgerichtshof allerdings für technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass könne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 – Restschadstoffentfernung).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten die Beklagten also zumindest Umstände vortragen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung günstigere Bedingungen eingeräumt wurden als sie der Klägerin in dem M-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch – wie dargelegt – nicht erfolgt. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Bereich des Kartellrechts überhaupt übertragen werden kann. In der Gründen des Urteils „Restschadstoffentfernung“ wird die vom allgemeinen Verständnis abweichende Auslegung von § 142 ZPO vor allem mit den völkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-Übereinkommen sowie der europarechtliche Bindung durch Art. 6 der bis zum 26.4.20006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2.6.2004) begründet. Die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, l. Sp. – Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der §§ 19, 20 GWB gibt es jedoch weder völkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des § 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte befürwortet wird.

Die Beklagten beziehen sich zur Begründung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum M-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe XY> Services, Inc. mit Datum vom 15.11.2004 von der M-GESELLSCHAFT angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters heißt es – aus dem englischen Original in das Deutsche übersetzt – wie folgt:

„Wir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zurückgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgebühren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen über die Quote der Rückgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen.“

Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe Deluxe gegenüber den übrigen Lizenznehmern der M-GESELLSCHAFT darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben hätten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1) sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere für die Beklagte zu 1) eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in großem Umfang in der Produktion von Covermounts tätig sei, die über Pressverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht würden. Die Verlage würden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Groß- und Einzelhandel abgeben und später die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zurücknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.

Demgegenüber hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages auf Wunsch auch schon bei Abschluss des M-2-Poollizenzvertrages die unter Punkt 7 des Sideletters genannte Bedingung eingeräumt würde.

Die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausführungen der Klägerin tatsächlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung eingeräumt wurde, während dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) während der letztlich erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss des Patentpoolvertrages bei M-GESELLSCHAFT um die Einräumung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, M-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten auf Seiten der Beklagten feststellen zu können.

Der Antrag, den Zeugen LA dazu zu vernehmen, dass M-GESELLSCHAFT Lizenznehmer wie beispielsweise T und Deluxe Vorzugskonditionen, nämlich Lizenzgebührenerleichterungen eingeräumt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzulässige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis ist daher nicht zu erheben.

DIe Beklagten bringen schließlich vor, dass der Klägerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegenüber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angeführten, vermeintlich begünstigten Presswerke C, T und S seien allesamt Lizenznehmer. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, dass sämtliche M-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine 100%ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausführungen der Klägerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erklärtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik.

Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klage- patent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Klägerin bestritten wurde. Daher können die Beklagten auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine M-2-Patentlizenz erworben hätten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gibt. Auch im Übrigen kann den tatsächlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. Für die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1) größten DVD-Presswerke in Europa, C, T und S-AG AG, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten – wie dargelegt – beweisfällig geblieben.

4.) Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. § 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll § 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen schützen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm – vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungslücke – sind nicht gegeben. § 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbräuchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere den sich anschließenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverstößen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen 11 Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen – unterschiedlichen – technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Klägerin und die weiteren Kläger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten mögen sich zwar wegen der Klagehäufungen unter Druck gesetzt fühlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschließen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechten klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der Überprüfung und Klärung der von den Klägern erhobenen Patentverletzungsvorwürfe. Darüber hinausgehende Umstände, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der unzulässigen Druckausübung nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Denn für eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften bestehen mangels vergleichbarer Sachverhalte keine Anhaltspunkte. Im Übrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG ist. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klägern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1) um Mitbewerber handelt.

V.

Die Beklagten berufen sich weiterhin auf den Einwand der Verjährung. Nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 141 PatG finden auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gemäß § 199 BGB setzt die Verjährung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverjährter Zeit – hier vor dem 1. Januar 2002 – positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 147 PatG, Art. 229 § 6 EGBGB. Derartige Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.

1.) Dass die Klägerin selbst innerhalb verjährungsrelevanter Zeit von den Verletzungshandlungen erfahren hat, legen die Beklagten selbst nicht dar. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die M-GESELLSCHAFT Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Klägerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des § 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters grundsätzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen (BGH GRUR 1998, 133, 137 – Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. – Kunststoffaufbereitung), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die M-GESELLSCHAFT hat den Beklagten zu 2) zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die M-GESELLSCHAFT vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool für den M-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben M-GESELLSCHAFT lediglich eine nichtausschließliche Lizenz eingeräumt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die M-GESELLSCHAFT wäre daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Ermächtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Ansprüche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.

2.) Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Klägerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eines der größten Presswerke Europas handelt, und die Klägerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum M-2-Standard gehört, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgemäßes Abspielen gepresster DVD als handelsüblichen DVD-Playern zu gewährleisten. Daher lag es für die Klägerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1) des M-2-Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.

Es ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich für die Klägerin die unweigerliche Nutzung des M-2-Standards aufdrängen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten in Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-Stückzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte für die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebensowenig ist ausgeführt, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVD befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und ergibt sich für die Kammer auch nicht, dass vor dem 1. Januar 2002 Umstände vorlagen, nach denen sich für die Klägerin die Benutzung des M-2 Standards durch die Beklagte zu 1) aufdrängen musste.

VI.

1.) Da die Beklagen das Klagepatent mittelbar verletzt haben, sind sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG. Das Unterlassungsgebot ist uneingeschränkt auszusprechen, weil die DVDs ausschließlich zur Benutzung der Verfahrenslehre des Klagepatents verwendet werden können. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus eignem Tun bzw. Unterlassen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Tun bzw. Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen, § 31 BGB analog.

2.) Die Klägerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, Art. 64 EPÜ, §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 2 PatG. Der Schuldvorwurf resultiert daraus, dass die Beklagten ihnen mögliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatentes unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring-Studios die patentrechtliche Situation bereits überprüft haben. Die Beklagten können sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis der M-2 Codierung durch die C- AG nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grund nach festgestellt wird, § 256 ZPO.

3.) Außerdem haben die Beklagten der Klägerin Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 140b PatG, §§ 259, 242 BGB.

VII.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung der Klagepatente ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand wird durch den prioritätsälteren Aufsatz von N und Ohtsuka in IEEE Transaction on Communications, vol. COM-30, Nr. 1, Seiten 201 ff. (Anlage NK5, nachfolgend auch N genannt), nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Der Aufsatz befasst sich mit bewegungskompensierter Vorhersagecodierung von Fernsehbildern (vgl. Anlage NK5, abstract, 201) und damit mit einem Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildssequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzten Übertragungskapazitäten sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen. Dabei wird eine blockweise Bewegungskompensation mittels Bewegungsvektoren offenbart (a.a.O., 201, r. Sp. unter „Algorithm“: „The basis of the proposed algorithm is a block-by-block matching method. First, every television picture field is sub-divided into blocks. We assume that displacement is constant within a single block.”). Bei dem aus dem Aufsatz von N bekannten Übertragungsverfahren werden mithin auch senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen und empfängerseitig eine Rekonstruktion einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz vorgenommen. Zudem erfolgt die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz (vorhergehendes Vollbildsignal) aus einem zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal, das eine Information über die Verschiebung eines Teilbereichs (Block) zwischen einer übertragenen und ausgelassenen Fernsehbildsequenz (Bewegungsvektor) (vgl. auch a.a.O., 202, r. Sp. letzter Satz: „The motion compensated prediction signal is given as the preceding frame signal shifted by the motion vector.“).

Es ist auf dem derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass Merkmal 6 der klagepatentgemäßen Lehre von N offenbart wird. In der Entgegenhaltung wird das Kodierungssystem im dritten Abschnitt erläutert. Danach erfolgt die Kodierung nach Vorhersagemodi, wobei zwischen bewegungskompensierter Vorhersage, welche am meisten verwendet wird, und Ausblendevorhersage gewechselt werden kann (vgl. a.a.O., S. 203, l. Sp., drittletzter Abs.; S. 203, r. Sp., Absatz unter „B. Predicition“; Übersetzung, Anlage NK 5a, S. 9, letzter Abs., S. 10, erster Absatz unter „B. Vorhersage“). Der Wechsel erfolgt nach einem Umschaltalgorithmus, der experimentell bestimmt wird. Wenn der Vorhersagefehler in der Ausblendevorhersage kleiner als 7/8 dessen der bewegungskompensierten Vorhersage in drei aufeinanderfolgenden Feldern ist, wird die Vorhersage auf Ausblendevorhersage umgeschaltet. Umgekehrt, wenn diese Bedingung für fünf aufeinanderfolgende Felder nicht erfüllt ist, wird auf Bewegungskompensation umgeschaltet (a.a.O., S. 203, r. Sp., letzter Abs.; Übersetzung, a.a.O., S. 12, erster Abs.). Für die Übertragungsformat wird ein blocktyp-variables Wortlängensystem verwendet (a.a.O., S. 204, l. Sp.; Übersetzung, a.a.O., S. 13). Den Vorhersagemodi schließen sich Abstastmodi an, wobei vier Möglichkeiten benannt werden, und zwar normales Abtasten, gemischtes Abtasten, Unterabtasten und Feldwiderholung, vgl. Fig. 6 (a.a.O., S. 203, l. Sp. vorletzter Abs., S. 204, l. Sp. letzter Abs., r. Sp. Abs. 1 – 6; Übersetzung, a.a.O., S. 10, Abs. 1, S. 14). Die Quantisierung wird in zwei Schritten durchgeführt (vgl. im Einzelnen: a.a.O., S. 204, r. Sp. unter E; Übersetzung, a.a.O., S. 14. letzter Abs. bis S. 15, 3. Abs.).

Für Bereiche, in denen die Interrahmenvorhersagefehler groß sind (z. B. schnell bewegte Objekte, wie z. B. ein Mensch, der in kurzem Abstand an der Kamera vorbeiläuft), schlägt die Entgegenhaltung vor, ein grobes Intrafeld-DPCM-Schema mit drei Levels zu verwenden (M genannt) (a.a.O., S. 203, l. Sp. letzter Abs.; Übersetzung, a.a.O., S. 15, 4. Abs.). M wird in den gemischten Abtastmodi unterstützend für sehr schnelle Bewegung benutzt und zwar als DPCM mit drei Niveaus, wobei die Eigenschaften des DPCM-Quantisierers in Figur 8 der Druckschrift gezeigte werden und das Umschalten zwischen M und Interrahmenkodierung blockweise erfolgt (a.a.O., S. 204, r. Sp. letzter Abs., Übersetzung, S. 15, 4. Abs.).

Die Druckschrift offenbart damit nicht, bei Teilbildbereichen einen senderseitigen Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz durchzuführen und für den Fall, dass der Vergleich keine Übereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereichs zu übertragen, sondern statt dessen jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom einzufügen. In der Entgegenhaltung wird zwar die Verwendung von M als ein grobes Intrafeld-DPCM-Schema mit drei Leveln vorgeschlagen. Es wird jedoch nicht erläutert, dass der Verwendung der vorgenannte Vergleich vorauszugehen hat. Vielmehr wird M in den weiteren Ausführungen der Druckschrift als eine besondere Variante der Abtastmodi für Bereiche, in denen die Interrahmenvorhersagefehler groß sind, wie z.B. schnell bewegte Objekte erwähnt. Da sich die Abtastmodi an die Vorhersagemodi anschließen, wird bei Verwendung der Abtastmodi ein Vorhersagefehler notwendigerweise mitcodiert. Gerade dies soll aber durch den in Merkmal 6 vorgesehenen Vergleich vermieden werden.

Die in Patentanspruch 6 genannte Lehre beruht auch im Hinblick auf die japanische Druckschrift auf erfinderischer Tätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass N dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt den in Merkmal 6 genannten Vergleich nahegelegt hat.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 2.500.000,– €