2 U 77/02 – Papiermachergewebe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 318

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2004, Az. 2 U 77/02

Vorinstanz: 4a O 815/00

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.278.229,70 Euro
(2,5 Mio. DM).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 612 881 (Klagepatent, Anlage K 1a; deutsche Übersetzung Anlage K 1b) betreffend ein Papiermachergewebe mit flachen Längsfäden; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 15. März 1991 unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Prioritäten vom 6. Juni und 15. August 1990 und vom 14. Februar 1991 eingereicht und am 31. August 1994 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 11. Juni 1997 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

An industrial fabric, for example a papermakers fabric (20), comprising a single layer of CMD yarns (21a, 21b) interwoven with a system of MD yarns (22-25) wherein alternate CMD yarns (21a) are crimped to a significantly greater degree than the respective adjacent other CMD yarns (21b) in said single CMD layer characterised in that at least some of said MD yarns (22-25) weave knuckles around each said alternate CMD yarns (21a) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said other CMD yarns (21b).

In der vom Deutschen Patentamt veröffentlichten deutschen Übersetzung der
Klagepatentschrift (Anlage K 1b) lautet Anspruch 1 folgendermaßen:

Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe (20), mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden (21a, 21b), die mit einem System von MD-Fäden (22-25) verwebt sind, wobei abwechselnde CMD-Fäden (21a) in wesentlich stärkerem Maß gekräuselt sind als die entsprechend benachbarten CMD-Fäden (21b) in der einzelnen CMD-Lage, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einige der MD-Fäden (22-25) Gelenke um jeden der abwechselnden CMD-Fäden (21a) weben und alle MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die anderen CMD-Fäden (21b) weben.

Wegen des Wortlautes des mit dem Hilfsantrag in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachten Unteranspruches 2 und der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 3, 5 und 7 – 9 wird auf die Klagepatentschrift und die deutsche Übersetzung Bezug genommen.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 5 einen Schnitt durch einen Ausschnitt des erfindungsgemäßen Gewebes mit Blickrichtung entlang den quer zur Maschinenrichtung (der Papiermaschine) verlaufenden Schuss- bzw. CMD-Fäden und die Figuren 6 und 7 Schnitte mit Blickrichtung parallel zu den längs zur Maschine verlaufenden Kett- bzw. MD-Fäden; der in Figur 6 dargestellte Schnitt wurde an einem CMD-Faden gelegt, der von keinem MD-Faden gelenkbildend umwoben wird, während in Figur 7 in Verbindung mit Figur 5 zu erkennen ist, dass der CMD-Faden (21a) von den MD-Fäden (22 u. 25) gelenkbildend umschlungen wird und diese Gelenke nach außen von den darüber oder darunter liegenden MD-Fäden (24 bzw. 23) verdeckt sind.

Die in Finnland ansässige Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung „MA“ ein industrielles Gewebe für Papiermaschinen. Die Struktur dieses Gewebes ist aus der nachstehend wiedergegebenen und Anlage K 10b entsprechenden Abbildung ersichtlich, die eine Schnittdarstellung zeigt, wobei die Schnittlinie entlang der MD-Fäden verläuft. Ergänzend wird auf die als Anlagen K 4a und B 12 überreichten Muster, die als Anlagen K 4b und B 5 vorgelegten Prospekte, die Schnittfotos gemäß Anlagen B 4, B 5, B 5 a, B 7 und K 10a und die Zeichnung gemäß Anlage B 4 Bezug genommen. Zur Erläuterung hat die Klägerin weiterhin die Abbildungen gemäß Anlagen K 10a und K 10c und die Beklagte ein Gutachten von Professor Dr. O und Ol (Anlage B 6a, deutsche Übersetzung Anlage B 6 b) vorgelegt.

Bei diesem Gewebe sind MD-Fäden (22, 24; Bezugszeichen entsprechen der vorstehenden Abbildung) um CMD-Fäden (21a) gewoben; weitere MD-Fäden (23, 25) umweben die CMD-Fäden (F) und (21a); die CMD-Fäden (21b) haben einen größeren Durchmesser und liegen nicht umwoben in der Gewebemitte. Unstreitig definiert der CMD-Faden (F) eine zweite CMD-Lage.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrieb dieser Gewebe verletze die Rechte aus dem Klagepatent; es verwirkliche sämtliche in Anspruch 1 angegebenen Merkmale wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht zuletzt vorgetragen: Dass das Gewebe eine durch den Faden (F) definierte zweite CMD-Lage aufweise, stehe einer wortsinngemäßen Verwirklichung nicht entgegen. Übersetze man die Vorgabe „comprising a single layer“ aus der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung zutreffend, müsse das patentgemäße Gewebe zwar eine einzelne Lage CMD-Fäden umfassen, der Ausdruck „single layer“ sei jedoch, wie das Wort „comprising“ zeige, nicht als abschließende Aufzählung gemeint. Auch die Verwendung mehrerer CMD-Lagen sei erfindungsgemäß möglich. Der CMD-Faden (F) sei als Füllfaden ein patentrechtlich nicht relevanter Zusatz; auch das Klagepatent zeige Ausführungsbeispiele mit unterschiedlichen Durchmessern der eingesetzten CMD-Fäden; die Gewebedurchlässigkeit in nachteiliger Weise erhöhende unterschiedliche Durchmesser der CMD-Fäden ließen sich durch zusätzliche CMD-Fäden wieder ausgleichen.

Die Beklagten haben eingewandt, die technische Lehre des Klagepatentes beschränke sich auf eine einlagige Gewebestruktur mit einer einzigen Lage CMD-Fäden, die durch eine zweite MD-Lage verstärkt werden könne; die angegriffene Ausführungsform sei dagegen ein zweilagiges Gewebe mit drei Lagen CMD-Fäden. Die erste Lage (21a) sei als CMD-Fadenlage des Obergewebes mit den MD-Fäden (22 u. 24) verwebt, die Lage (F) als CMD-Fadenlage des Untergewebes mit den MD-Fäden (23 u. 25) verwebt, während die CMD-Fäden der dritten Lage (21b) zwischen beiden Gewebeschichten angeordnete dickere „Füllfäden“ und mit keinem MD-Faden verwoben seien; sie dienten zur Verstärkung und bildeten eine eigene Fadenlage. Eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln liege mangels Gleichwirkung und Auffindbarkeit nicht vor; wie die Erteilung des deutschen Patentes 43 04 758 belege, seien zum Auffinden der angegriffenen Ausführungsform Überlegungen erfinderischen Ranges notwendig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. April 2002 abgewiesen. In
seiner Begründung ist es im Wesentlichen dem Standpunkt der Beklagten gefolgt; wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus: Mit der Vorgabe, eine einzelne Lage CMD-Fäden vorzusehen, schließe das Klagepatent die Verwendung zusätzlicher CMD-Lagen nicht aus und fordere nur, dass die in Anspruch 1 genannte einzelne Lage im Gegensatz zu möglichen anderen Lagen sämtliche Anspruchsmerkmale aufweisen müsse. Dementsprechend führe die bei der angegriffenen Ausführungsform durch die CMD-Fäden (F) gebildete zweite Lage nicht aus dem Schutzumfang des Klagepatentes hinaus, weil sie nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 erfülle und die aus den CMD-Fäden (21a, 21b) gebildete Lage die einzige sei , die alle Anspruchsmerkmale verwirkliche.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1)
es bei der Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, industrielle Gewebe, insbesondere Papiermaschinengewebe, die eine einzelne – hilfsweise: einzige – Lage von CMD-Fäden (Schuss fäden) umfassen, die mit einem
System von MD-Fäden (Kettfä den) verwebt ist, wobei abwechselnd CMD-Fäden in wesentlich stärkerem Maße gekräuselt sind als die entsprechend benachbarten anderen CMD-Fäden in der besagten einzelnen CMD-Lage,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen mindestens einige der besagten MD-Fäden Gelenke
um jeden der besagten abwechselnden CMD-Fäden weben und
sämtliche der besagten MD-Fäden in Flottierungen entweder
über oder unter die besagten anderen CMD-Fäden weben,

hilfsweise: Papiermaschinengewebe anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die vorstehend wiedergegebenen Merkmale verwirklicht sind und die besagten CMD-Fäden Fäden mit mindestens zwei unterschiedlichen Durchmessern aufweisen und miteinander in einem ausgewählten Wiederholungsschema verwebt sind, derart, dass die CMD-Fäden mit dem relativ kleineren Durchmesser erheblich stärker gekräuselt sind als die CMD-Fäden mit dem relativ größeren Durchmesser (Anspruch 2), und in einem aufgrund von unterschiedlichen Durchmessern benachbarter CMD-Fäden offenen Raum über den Flottierungen der besagten MD-Fäden an der Unter-/Maschinenseite des Gewebes eine zweite Lage zusätzlicher monofiler CMD-Fäden besitzen, die mit keinem der MD-Fäden in dem Sinne verwebt sind, dass MD-Fäden Gelenke um den zusätzlichen CMD-Faden bilden,

insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteransprüche 3, 5, 7, 8 und/oder 9 verwirklicht werden;

2)
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver-
zeichnisses einschließlich einer Dokumentation sämtlicher Angebots-, Auftrags- und Auftragsbestätigungsschreiben, Rechnungen so-
wie Liefer- und Zollpapiere darüber Rechnung zu legen, in wel-
chem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem
18. Januar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen
und der Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-
biet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-
den zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1) bezeichneten, seit
dem 18. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, weil das angegriffene Gewebe von der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch macht.

A.

Dass die Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals im Rahmen des Rechnungslegungsanspruches die Vorlage der im Antrag genannten Belege verlangt, ist eine Klageerweiterung, die der Senat für sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO n.F. hält und die daher auch im Berufungsrechtszug noch zulässig ist. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass die Entscheidung auf diejenigen Tatsachen gestützt werden kann, von denen auch abhängt, ob die Klägerin gegen die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf Rechnungslegung und auf Schadensersatz hat. Beides setzt voraus, dass das angegriffene industrielle Gewebe die technische Lehre des Klagepatentes verwirklicht.

B.

Das angegriffene Gewebe entspricht nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre.

1.
Das Klagepatent betrifft ein industrielles Gewebe, das insbesondere dazu dient, während der Papierherstellung eine kontinuierliche Papierbahn durch die Papiermaschine hindurch zu transportieren. Die im einzelnen an solche Gewebe gestellten Anforderungen richten sich zwar grundsätzlich danach, ob das Gewebe im Papierform-, im Press- oder im Trockenabschnitt der Maschine eingesetzt wird (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 9 bis 16; deutsche Übersetzung, S. 3 Abs. 2), die einleitenden Ausführungen der Klagepatentbeschreibung lassen jedoch erkennen, dass sie unabhängig von individuellen Anforderungen generell bestimmte Eigenschaften aufweisen sollen, nämlich

– eine glatte Oberfläche (Spalte 1, Zeilen 25 bis 32; deutsche Übersetzung, S. 3
Abs. 4 am Ende),

– eine relativ niedrige Permeabilität bzw. geringe Durchlässigkeit (vgl. z.B. Spalte
1, Zeilen 33 bis 37, deutsche Übersetzung, S. 3 Abs. 5; Spalte 1, Zeilen 38 bis
47, deutsche Übersetzung, S. 4 Abs. 1; Spalte 4, Zeilen 44 bis 52, deutsche
Übersetzung, S. 9 Abs. 3; Spalte 5, Zeile 10 bis Spalte 6, Zeile 1, deutsche
Übersetzung, S. 10 Abs. 2 bis S. 11, Abs. 2),

– hinreichende Stabilität (Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 5, deutsche Über-
setzung, S. 4 Abs. 3; Spalte 5, Zeilen 3 bis 9, deutsche Übersetzung, S. 10
Abs. 1; Spalte 6, Zeilen 12 bis 20, deutsche Übersetzung, S. 12 Abs. 1),

– eine relativ geringe Dicke (vgl. Spalte 6, Zeilen 35 bis 43, deutsche Übersetzung,
S. 12 Abs. 4; Spalte 8, Zeilen 31 bis 43, deutsche Übersetzung, S. 15 Abs. 2;
Spalte 2, Zeilen 9, 10 bis 24, deutsche Übersetzung, S. 5 Abs. 2; Spalte 5,
Zeilen 30 bis 34, deutsche Übersetzung, S. 10 Abs. 3 am Ende) und

– eine problemlose Verbindbarkeit an den Gewebeenden, wenn es sich nicht
um endlose Gewebebänder handelt, wobei insbesondere die hierzu genutzten
Kettfadenösen weder verbogen noch verwunden sein dürfen (Spalte 1, Zeilen
12 bis 45, deutsche Übersetzung, S. 4 Abs. 5 bis S. 5 Abs. 5).

Die aus dem einleitend in der Klagepatentschrift erörterten Stand der Technik vorbekannten Gewebe genügten diesen Anforderungen nur unvollkommen; jedenfalls ihr Aufbau ist verhältnismäßig kompliziert.

Das aus der US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) bekannte Gewebe erreicht die erwünschte glatte Oberfläche dadurch, dass drei Lagen von Schussfäden (im Klagepatent nach ihrer Ausrichtung quer zur Laufrichtung der Papiermaschine als CMD(= Cross Machine Direction) – Fäden bezeichnet) mit einem System flacher monofiler Kettfäden (nach ihrer Ausrichtung parallel zur Laufrichtung der Maschine als MD(= Machine Direction) – Fäden bezeichnet) so verwebt sind, dass sowohl auf der Ober- als auch auf der Unterseite des Gewebes Schleifen entstehen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 25 bis 32; Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 8, Zeile 4; deutsche Übersetzung Seite 3, Abs. 4 und Seite 7 unten bis Seite 14 Abs. 4), die MD-Fäden also an beiden Außenflächen des Gewebes über mehrere benachbarte CMD-Fäden hintereinander flottieren (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 6 und 7 der älteren Druckschrift).

Zur Absenkung der Permeabilität wurde im Stand der Technik entweder ein Grundgewebe aus üblichen runden Fäden vorgeschlagen, das die Oberflächenfäden mit hohem Füllfaktor abstützt (US-Patentschrift 4 621 663; Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 55 bis Spalte 2, Zeile 5, deutsche Übersetzung Seite 4 Abs. 3) oder man setzte flache, monofile Kettfäden ein, die entweder in beiden Gewebeschichten eines aus einem oberen und einem unteren Gewebe zusammengesetzten Gewebes verwendet wurden (US-Patentschrift 4 815 499; Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 6 bis 11, deutsche Übersetzung, Seite 4 Abs. 4)
oder eng aneinander gewebt waren (US-Patentschrift 4 290 209 (Anlage B 15, D 4), Spalte 9, Zeilen 11 ff. in Verbindung mit den nachstehend abgebildeten dortigen Figuren 6 bis 6 B).

Der Durchschnittsfachmann sieht, dass etwa das US-Patent 4 290 209 zwar tatsächlich eine geringere Permeabilität erreicht, dem dort gezeigten Gewebe aber die erforderliche Oberflächenglätte fehlt (vgl. Figur 6 der letztgenannten Patentschrift), die an sich durch die in der späteren US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) gelehrten Maßnahmen erreicht wird. Zudem lehrt die US-Patentschrift 4 290 909 zur Verringerung der Permeabilität den vom Klagepatent als nachteilig empfundenen Einsatz zusätzlicher Füllfäden (59, 60; Bezugszeichen entsprechen der vorstehend wiedergegebenen Figur 6 der älteren Patentschrift, vgl. dort Spalte 9, Zeilen 11 bis 40), die schon nach der Lehre der US-Patentschrift keine flockigen oder sperrigen Fäden sein dürfen, die fremde Substanzen aufnehmen oder Wasser zurückhalten können (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 38 bis 47; deutsche Übersetzung S. 4 Abs. 1).

Vergleicht der Durchschnittsfachmann die vorbeschriebenen Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik bekannter industrieller Gewebe mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagenen Lösung, führt ihn die Klagepatentbeschreibung zu dem Ergebnis, dass die erfindungsgemäße Lehre Gewebe mit mehreren Lagen von CMD-Fäden, wie sie insbesondere die US-Patentschrift 4 438 788 (Anlage K 5) zeigt, wegen ihres komplizierten Gewebeaufbaus ebenso ablehnt wie aus oberen und unteren Gewebelagen zusammengesetzte Gewebe oder Gewebe mit einem die Oberflächenfäden abstützenden Grundgewebe. Diese Kritik gilt auch der Verwendung von Füllfäden, wie sie die US-Patentschrift 4 290 209 als zusätzliche Maßnahme zur Dichtung von Geweben aus eng aneinander gewebten flachen monofilen Kettfäden vorsieht. Das entnimmt er nicht nur der Kritik der Klagepatentschrift an kompliziert aufgebauten Geweben, sondern auch den Maßnahmen, die das Klagepatent – anstelle des Einsatzes von Füllfäden – zur Verringerung der Permeabilität vorsieht. Anspruch 1 will die Verringerung der Permeabilität durch die Stapelung der MD-Fäden an den Gelenkstellen und die Flotation über mehrere CMD-Fäden hinweg und ein dichtes Aneinanderweben der MD-Fäden erreichen; als zusätzliche Maßnahme wird für den Fall, dass dies nicht ausreicht, nur der in den Unteransprüchen 3, 5, 6 und 10 angegebene und in der Klagepatentbeschreibung ausführlich erörterte Einsatz flacherer MD-Fäden mit gegenüber dem Stand der Technik erhöhten Querschnittsverhältnissen vorgeschlagen. Zu dem Ergebnis, dass zusätzliche CMD-Füllfäden der Lehre des Klagepatentes widersprechen, gelangt der Durchschnittsfachmann auch aufgrund der Ausführungen in der Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 51 ff.; deutsche Übersetzung, S. 7 unten), die in den Figuren 1, 2 und 3 a gezeigten mehrlagigen Gewebe seien nicht Gegenstand der Erfindung (was im Übrigen auch für die Darstellung in den Figuren 3 b und 4 a bis 4 d gilt). Zwar wird in Spalte 3, Zeile 51 bis Spalte 8, Zeile 4 (deutsche Übersetzung, S. 8 bis 14) dargestellt, dass und wie auch bei solchen nicht erfindungsgemäßen Geweben mit mehreren CMD-Lagen die oben genannten Eigenschaften (glatte Oberfläche, geringe Permeabilität, hinreichende Stabilität und verhältnismäßig geringe Dicke) jedenfalls im Wesentlichen erreicht werden können; die vorstehend dargestellten Zusammenhänge führen den Durchschnittsfachmann jedoch zu der Erkenntnis, dass es dem Klagepatent darum geht, diese Ergebnisse ohne Verwendung mehrlagiger Gewebe und ohne zusätzliche Füllfäden, also durch ein möglichst einfach aufgebautes Gewebe zu erreichen, das schon allein durch seinen einfachen Aufbau eine verhältnismäßig geringe Gewebedicke erreicht und bei dem CMD-Fäden nur in einer einzigen Höhe eingeschossen werden müssen, was auch den Vorbereitungsaufwand für die Herstellung des erfindungsgemäßen Gewebes vereinfacht (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 10, Zeilen 41 bis 48; deutsche Übersetzung, S. 19 Abs. 2).

Daraus ergibt sich, soweit Anspruch 1 betroffen ist, das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, ein industrielles Gewebe zu schaffen, das einfach aufgebaut ist, dessen Permeabilität ohne zusätzliche Vorkehrungen reduziert werden kann, das aber dennoch eine glatte Oberfläche und bei geringer Dicke des Gesamtgewebes auch eine erhöhte Stabilität aufweisen soll.

Das zur Lösung dieser Problemstellung in Anspruch 1 vorgeschlagene Gewebe soll folgende Merkmale aufweisen:

Industrial fabric, for example a papermakers fabric

(1.) comprising a single layer of CMD yarns interwoven with a
system of MD yarns,

(2.) wherein alternate CMD yarns are crimped to a significantly greater
degree than the respective adjacent other CMD yarns in said single CMD layer;

(3.) at least some of said MD yarns weave knuckles around each said
alternate CMD yarns

(4.) and all of said MD yarns weave in floats either over or under said
other CMD yarns.

In deutscher Übersetzung lauten diese Merkmale wie folgt:

Industrielles Gewebe, z.B. Papiermaschinengewebe

(1.) mit einer einzigen Lage von CMD-Fäden, die mit einem System
von MD-Fäden verwebt sind;

(2.) abwechselnde CMD-Fäden sind in wesentlich stärkerem Maß
gekräuselt als die entsprechend benachbarten CMD-Fäden in der
besagten einzigen CMD-Lage;

(3.) mindestens einige der besagten MD-Fäden weben Gelenke um jeden
der besagten abwechselnden CMD-Fäden, wobei

(4.) alle besagten MD-Fäden in Flottierungen entweder über oder unter die
besagten anderen CMD-Fäden weben.

Erfindungswesentlich sind zunächst die Anweisungen in den kennzeichnenden Merkmalen 3 und 4, wenigstens einige MD-Fäden sollten an den abwechselnden CMD-Fäden – das sind die nach Merkmal 2 stärker als die übrigen gekräuselten CMD-Fäden – Gelenke bilden, während alle anderen an der konkreten Stelle im Gewebemuster nicht gelenkbildenden MD-Fäden über oder unter den anderen CMD-Fäden Schleifen bilden, um die Gelenke zu verdecken und an der Oberfläche des Gewebes längere glatte Abschnitte zu bilden; die durch die Stapelung der MD-Fäden entstehende größere Dicke wird durch die Kräuselung ausgeglichen (Spalte 8, Zeilen 31 bis 43; deutsche Übersetzung, Seite 15 Abs. 4). Erfindungswesentlich ist darüber hinaus aber auch die Vorgabe des Merkmals 1 des Klagepatentanspruches 1, das in der maßgeblichen englischen Fassung lautet:

Industrial fabric, … comprising a single layer of CMD yarns interwoven with a system of MD yarns

Dieser Angabe wird der Durchschnittsfachmann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, Merkmal 1 beschreibe mit dem Wort „single“ nur eine spezifische von mehreren beliebig vielen CMD-Lagen, die irgendwo in einem mehrlagigen Gewebe angeordnet sein könne, aber die einzige sei, die die Merkmale des Anspruches 1 sämtlich erfülle, und es sei in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob er zusätzlich zu der in Merkmal 1 angegebenen Lage noch weitere CMD-Lagen vorsehe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welchen Inhalt die Vorgabe „… comprising a single layer“ der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatentanspruches 1 bei einer sprachwissenschaftlich korrekten Übersetzung hat. Patentansprüche sind nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern nach ihrem technischen Sinn aufzufassen, den der angesprochene Durchschnittsfachmann ihnen unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen entnimmt; der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Dieses Verständnis verbietet einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch können zwar Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben, maßgebend ist aber der Inhalt, den die Klagepatentschrift den in ihr verwendeten technischen Begriffen beimisst. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gewissermaßen ihr eigenes Lexikon dar und können Begriffe auch abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwenden; in solchen Fällen ist nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; GRUR 2002, 511, 512 rechte Spalte – Kunststoffrohrteil mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich ist hiervon ausgehend im Streitfall der Bedeutungsgehalt, den der Durchschnittsfachmann dem Wortlaut der Anweisung „comprising a single layer“ unter Berücksichtigung der Angaben in den übrigen Patentansprüchen und der zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Beschreibung nebst Zeichnungen entnimmt.

Die Klagepatentschrift zeigt dem Durchschnittsfachmann eindeutig, dass das schutzbeanspruchte Gewebe nur eine CMD-Lage aufweisen soll und keine weiteren CMD-Lagen vorhanden sein dürfen. Die Klagepatentbeschreibung stellt mehrfach dem in den Figuren 1 bis 4 d dargestellten – ausdrücklich als nicht erfindungsgemäß bezeichneten – Gewebe das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte erfindungsgemäße Gewebe gegenüber, und in jeder dieser Gegenüberstellungen wird der Unterschied damit begründet, das nicht erfindungsgemäße Gewebe sei mehr- und das erfindungsgemäße einlagig (so in der Kurzbeschreibung der Figuren in Spalte 3, Zeilen 20 bis 22, deutsche Übersetzung, Seite 6 unten; Spalte 3, Zeilen 35 bis 37, deutsche Übersetzung, Seite 7 Mitte, und in der eingehenden Erläuterung erfindungsgemäßer und nicht erfindungsgemäßer Ausführungsformen anhand der Figurendarstellungen in Spalte 3, Zeilen 51 ff. und Spalte 8, Zeilen 15 ff.; deutsche Übersetzung, Seite 7, letzter Absatz und S. 14/15 Brückenabsatz). Ein weiteres Mal findet sich diese Unterscheidung in der Erörterung des Standes der Technik; dort wird im Anschluss an die Darstellung der kompliziert aufgebauten bekannten mehrlagigen Gewebe die erfindungsgemäße Vorrichtung beschrieben, an der wiederum als erfindungswesentlich hervorgehoben wird, das Gewebe besitze eine einzige CMD-Schicht (Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 4; deutsche Übersetzung, Seite 6 Abs. 2).

Auf diesem Hintergrund sieht der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung zu der Annahme, die Ausführungen der Klagepatentschrift zur Erläuterung der erfindungsgemäßen Ausführungsform (Spalte 8, Zeilen 5 ff.; deutsche Übersetzung S. 14 unten) befassten sich nur mit Besonderheiten des in den Figuren 5 bis 7 gezeigten Ausführungsbeispiels. Vielmehr wird er den dortigen Hinweis, das Papiermaschinengewebe bestehe aus einer einzigen Lage von CMD-Fäden, die mit einem System gestapelter MD-Fäden verwebt würden, als Ausdruck eines allgemein die erfindungsgemäße Lösung kennzeichnenden Gedankens werten, der auch in der Formulierung des Patentanspruches 1 seinen Niederschlag gefunden hat. Der Durchschnittsfachmann sieht darüber hinaus, dass mit dem in Anspruch 1 beschriebenen erfindungsgemäßen nur eine einzige Lage von CMD-Fäden aufweisenden Gewebe ohne Zusatzmaßnahmen wie Füllfäden alle in der Praxis gestellten Anforderungen hinsichtlich Oberflächenglätte, Permeabilität, Stabilität und Gewebedicke erfüllt werden können und zusätzlich noch der Vorteil eines einfach aufgebauten Gewebes erreicht wird. Bei Verwendung mehrerer CMD-Schichten oder zusätzlicher Füllfäden wäre dieser Vorteil eines einfach aufgebauten Gewebes zumindest gefährdet.

Zusätzliche Lagen von CMD-Fäden oder Füllfäden wird der Durchschnittsfachmann vor diesem Hintergrund als kontraproduktiv ansehen; solche Maßnahmen machen im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre keinen Sinn. Die Fäden der in Merkmal 1 genannten einzigen CMD-Schicht können wie die MD-Fäden auch mit geringem Abstand zueinander gelegt werden; hinsichtlich des einzuhaltenden Abstandes legt die Erfindung sich nicht fest (vgl. Sp. 9, Zeilen 32 bis 40; deutsche Übersetzung, S. 17, Abs. 2). Für den Fall, dass eine solche Anspruch 1 entsprechende Ausbildung des Gewebes nicht ausreicht, lehrt das Klagepatent, wie bereits ausgeführt wurde, in den Ansprüchen 3, 5, 6 und 10 als zusätzliche Maßnahme zur Steuerung der Durchlässigkeit nur den Einsatz flacherer MD-Fäden mit größeren Querschnittsverhältnissen, als sie bisher üblich waren; die Klagepatentbeschreibung erläutert das im einzelnen nicht nur im Ausführungsbeispiel (Spal- te 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 52; deutsche Übersetzung, S. 16 und 17), sondern stellvertretend für die Erfindung auch zu dem in den Figuren 1 bis 3 b dargestellten nicht beanspruchten Gewebe (Spalte 5, Zeile 10 bis Spalte 6, Zeile 11; deutsche Übersetzung, S. 10/11). Entgegen der Ansicht der Klägerin legt der Durchschnittsfachmann auch bei solchen Ausgestaltungen, bei denen gemäß Anspruch 2 CMD-Fäden mit unterschiedlichen Durchmessern verwendet werden, keine anderen Maßstäbe an. Solche Ausbildungen sollen die Gewebedicke weiter reduzieren, indem nach der Lehre des Anspruches 2 die Gelenke um die dünneren Fäden gebildet und diese dünneren Fäden auch stärker gekräuselt werden sollen, damit die an den Gelenken übereinander gestapelten MD-Fäden weniger dick auftragen. Ein Füllfaden, der die Differenz zum dickeren Faden wieder ausgleichen soll, würde gerade den Raum beanspruchen, der zum Ausgleich der durch die gestapelte Lage der MD-Fäden bedingten zusätzlichen Höhe dienen kann (vgl. Spalte 8, Zeilen 31 bis 43; deutsche Übersetzung, Seite 15, Abs. 4).

Was die Dicke des Gewebes betrifft, strebt die Erfindung zwar keine in absoluten Zahlen ausdrückbaren Optimalwerte an; das nimmt der Fachmann schon deshalb nicht an, weil die im konkreten Fall erzielte Gewebedicke auch vom Durchmesser der verwendeten MD- und CMD-Fäden abhängt und wichtige Mittel zur Dickenbegrenzung, nämlich die Verwendung flacher MD-Fäden, erst Gegenstand von Unteransprüchen sind. Die in Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen begrenzen die Gewebedicke aber ebenfalls, nämlich dadurch, dass das erfindungsgemäße Gewebe nur einlagig und mit einer einzigen CMD-Lage versehen ist und hierdurch weniger übereinander liegende Fäden aufweist als die bekannten mehrlagigen Ausbildungen.

Auch mit dem Zusatz „said“ in der englischen Fassung des Merkmals 2 impliziert der Klagepatentanspruch 1 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, neben der in den Merkmalen 1 und 2 genannten einzigen (oder einzelnen) CMD-Lage könnten auch noch andere vorhanden sein, die aber nicht den Merkmalen 1 bis 4 genügen müssten. Dieser Zusatz ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes auch hier nur ein der üblichen angelsächsischen Sprachpraxis entsprechender Hinweis auf einen Vorrichtungsteil, der im Anspruch zuvor bereits erwähnt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klagepatentschrift den Zusatz mit einem anderen Bedeutungsgehalt verwendet, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Nicht beizutreten vermag der Senat der Ansicht der Klägerin, der Grund, weshalb nur das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte Ausführungsbeispiel und nicht das in den Figuren 1 bis 4 b dargestellte Gewebe der Lehre des Klagepatentes entspreche, sei die nur in Figur 7 gezeigte stärkere Kräuselung bestimmter CMD-Fäden. Es mag sein, dass der Fachmann als weiteren Unterschied auch die für die erfindungsgemäße Vorrichtung in Figur 7 dargestellte Kräuselung der gelenkumwobenen CMD-Fäden erkennt, die der in den Figuren 2 bis 4b wiedergegebenen und vom Klagepatent nicht erfassten Ausführungsform fehlt. Dieser zusätzliche Unterschied ändert jedoch nichts daran, dass er der Klagepatentbeschreibung als wesentlichen Unterschied zu nicht erfindungsgemäßen Ausführungsformen die Einlagigkeit der CMD-Fäden entnimmt.

Dass der Fachmann Merkmal 1 im vorstehend dargelegten Sinne versteht, wird bestätigt durch die fachkundigen Äußerungen des Europäischen Patentamtes im Prüfungsbescheid vom 22. Dezember 1995 (Anlage BD 3) und in der daraufhin vorgelegten Stellungnahme der ebenfalls fachkundigen Patentanmelderin vom 18. März 1996 (Anlage BD 4). Das Europäische Patentamt hatte in dem Prüfungsbescheid beanstandet, dass das in den Figuren 1 bis 4 d gezeigte mehrlagige Gewebe in der Beschreibung als erfindungsgemäß bezeichnet wurde, obwohl der angemeldete Anspruch 1 nur ein Gewebe mit einer einzigen CMD-Lage unter Schutz stellte. Die Patentanmelderin sagte daraufhin zu, sie werde in der Patentbeschreibung klarstellen, dass das mehrlagige Gewebe gem. Figuren 1 bis 4 d nicht der Erfindung entspreche.

2.
Das angegriffene „MA“-Gewebe der Beklagten entspricht dieser technischen Lehre nicht. Es fehlt das Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung.

a)
Wortsinngemäß ist das Merkmal nicht erfüllt, weil das angegriffene Gewebe nicht nur eine einzige Lage von CMD-Fäden, sondern nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine erste aus den Fäden (21 a) und (21 b; Bezugszeichen entsprechen der im vorstehenden Abschnitt I. wiedergegebenen Abbildung des angegriffenen Papiermaschinengewebes) gebildete CMD-Lage und zusätzlich eine zweite CMD-Lage aus den in den Bilddarstellungen mit dem Bezugszeichen (F) versehenen Fäden aufweist.

b)
Das Merkmal 1 ist auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Für das nicht wortsinngemäß erfüllte Merkmal 1 ist im angegriffenen Gewebe kein Ersatzmittel vorhanden. Das angegriffene Gewebe hat vielmehr selbst nach dem Vorbringen der Klägerin zwei Lagen von CMD-Fäden. Es ist zwar eine CMD-Schicht vorhanden, die in der in Anspruch 1 beschriebenen Weise mit einem System von MD-Fäden verwebt ist, aber sie ist entgegen Merkmal 1 nicht die einzige CMD-Schicht des angegriffenen Gewebes, sondern dort ist eine zusätzliche CMD-Lage hinzugefügt, die das erfindungsgemäße Gewebe nach dem Inhalt der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 nicht aufweisen darf. Eine solche Ausgestaltung löst das der Erfindung zugrunde liegende Problem nicht mit abgewandelten, aber objektiv gleich wirkenden Mitteln, weil das Klagepatent zusätzliche CMD-Lagen als den Aufbau des Gewebes verkomplizierend ablehnt.

Unter diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme, der Fachmann habe am Prioritätstag die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Gewebeausbildung anhand an der ihm in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung orientierter Überlegungen als gleichwirkend auffinden können. Die Überlegungen, die er hätte anstellen müssen, um zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Ausgestaltung gelangen zu können, wären auch nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert gewesen, dass die abweichende Ausführung als eine der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige Alternative erscheint. Da bei der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt der mehreren CMD-Lagen eine Maßnahme ergriffen wird, die nach dem technisch verstandenen Wortsinn des Anspruches 1 gerade nicht erwünscht ist, ist der Boden der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre verlassen.

C.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

R1 R2 Dr. C