2 U 109/00 – Seitenaufprall-Sicherheitsstange

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 442

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2005, Az. 2 U 109/00

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert; die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Sicherheitsstangen der Ausführungsform „Opel-Astra“ richtet.

II.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abs. I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

„Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Stangenkonstruktionen in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch enthält, der von zwei Rippen umgeben ist, und einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Stange mindestens einen zweiten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, der zweite Bereich eine im wesentlichen konstante Höhe aufweist und zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ein Übergangsbereich mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet ist, der eine Höhe aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, und die Stange zumindest einen dritten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat.“

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1,15 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.300.813,47 Euro
(4,5 Millionen DM).

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 662 053 (Klagepatent, Anl. K 1, deutsche Übersetzung Anl. K 1 a; Neufassung Anl. CCP 10, deutsche Übersetzung Anl. CCP 11) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 93 21 277 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2) betreffend einen Sicherheitsbalken. Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 20. September 1993 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 25. September 1992 eingereicht und am 12. Juli 1995 im Patentblatt veröffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. April 1997 bekannt gemacht worden (Anl. K 1/K 1a). Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung wie folgt:

A bar construction, in the form of a vehicle mounted safety bar for protection in the event of collisions, particularly side-on collisions, said bar having a generally trapezoidal and open cross-section which includes a centre-flange (6) which is embraced by two webs (7), and a side-flange (8) which extends outwardly on each side of the bar and connects with a respective web (7), wherein the bar optionally includes a first section (1) of constant cross-section in the centre part of the bar, and wherein the centre-flange (6) optionally includes a channel (9), the bottom of which is located in the same plane as the side-flange (8), characterized in that the bar includes at least one second section (2) which has a centre-flange (6) whose width (b) decreases towards one end (5) of the bar, the second bar section(2) has a generally constant height (h), a transition part (3, 4) of generally trapezoidal shape is located between the second section (2) and said one bar end (5), and in that the transition part has a height (h) which decreases towards one end of the bar.

Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche Übersetzung lautete:

Stangenkonstruktion in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch (6) enthält, der von zwei Rippen (7) umgeben ist, und einen Seitenflansch (8), der sich auf jeder Seite der Stange nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe (7) verbunden ist, wobei die Stange in dem zentralen Bereich der Stange gegebenenfalls einen ersten Bereich (1) mit konstantem Querschnitt aufweist, und wobei der zentrale Flansch (6) gegebenenfalls einen Kanal (9) aufweist, dessen Boden in der gleichen Ebene liegt wie der Seitenflansch (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enthält, der einen zentralen Flansch (6) aufweist, dessen Weite (b) gegen ein Ende (5) der Stange hin abnimmt, wobei der zweite Bereich (2) eine im wesentlichen konstante Höhe (h) aufweist, wobei zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ein Übergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet ist, der eine Höhe (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.

Auf Einspruch der Beklagten hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 5. Februar 2004 (Anl. CCP 9) das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten. Das Kennzeichen des neugefassten Patentanspruches 1, den die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend macht, erhielt bei unverändertem Oberbegriff folgende Fassung:

… characterized in that the bar includes at least one second section (2)

– which has a centre-flange (6) whose width (b) decreases towards one end (5) of the bar,

– the second bar section (2) has a generally constant height (h),

a transition part (3, 4) of generally trapezoidal shape is located between the second section (2) and said one bar end (5), which transition part (3,4) has a height (h) which decreases towards one end of the bar and includes at
least one third section (3) having a centre-flange (6) of essentially constant width (b).

Die deutsche Übersetzung des neugefassten Anspruchskennzeichens lautet wie folgt (vgl. Anl. CCP 11):

… dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enthält,

– der einen zentralen Flansch (6) aufweist, dessen Weite (b) gegen ein
Ende (5) der Stange hin abnimmt,

– der zweite Stangenbereich (2) weist eine im wesentlichen konstante Höhe
(h) auf,

zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ist ein Übergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet, welcher

– eine Höhe (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt

– und zumindest einen dritten Bereich (3) enthält, der einen zentralen Flansch (6) mit im wesentlichen konstanter Weite (b) hat.

Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 3 und 4 des mit identischer Priorität wie das Klagepatent angemeldeten Klagegebrauchsmusters hatten in der am 13. März 1997 eingetragenen und am
24. April 1997 im Patentblatt bekanntgemachten Fassung folgenden Wortlaut:

1.
Stangenkonstruktion, vorzugsweise eine in einem Fahrzeug angebrachte Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt aufweist, der eine zentrale Flansch (6) enthält, die von zwei Rippen (7) umgeben ist, und eine Seitenflansch (8), die sich auf jeder Seite der Stange nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe (7) verbunden ist, wobei die Stange in dem zentralen Bereich der Stange gegebenenfalls einen ersten Bereich (1) mit konstantem Querschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stange mindestens einen zweiten Bereich (2) enthält, der eine zentrale Flansch (6) aufweist, deren Weite (b) gegen ein Ende (5) der Stange hin abnimmt und dass zwischen dem zweiten Bereich (2) und dem einen Stangenende (5) ein Übergangsbereich (3, 4) mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet ist.

3.
Stangenkonstruktion nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Stangenbereich (2) eine im wesentlichen konstante Höhe (h) aufweist.

4.
Stangenkonstruktion nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Übergangsbereich mindestens einen dritten Bereich (3) enthält, der eine zentrale Flansch (6) mit im wesentlichen konstanter Weite (b) und einer Höhe (h) aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.

Auf Antrag der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 6. Februar 2003 (Anl. CCP 8) teilgelöscht und mit einem dem neugefassten Anspruch 1 des Klagepatentes entsprechenden Schutzanspruch 1 aufrecht erhalten.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 g zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Seitenansicht der erfindungsgemäßen Sicherheitsstange, Figur 2 eine Draufsicht von der Aufprallseite aus gesehen und Figur 3 eine Seitenansicht, während die Figuren 4 a bis g verschiedene Möglichkeiten der Querschnittausbildung darstellen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Türaufprallträger für Vordertüren des PKW-Modells Opel Astra (Ausführungsform I) und für Hintertüren von PKW der Mercedes S-Klasse (Ausführungsform II), deren Ausgestaltung sich aus den von der Beklagten als Anl. B 2 (Opel) und B 3 (Mercedes) überreichten CAD-Zeichnungen nebst Messdiagrammen ergibt (vgl. auch die die von der Klägerin zu den Akten gereichten Vergrößerungen gemäß Anlagen CCP 14 [Opel] und CCP 15 [Mercedes]).

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klageschutzrechte; nach ihrer Ansicht liegen bei der Ausführungsform I der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 31 und 23 bzw. 31 und 39 und der dritte Bereich zwischen den Messpunkten 23 und 15 bzw. 39 und 47 und bei der Ausführungsform II der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 13 und 7 und der dritte Bereich zwischen den Messpunkten 7 und 5.

Die Beklagte stellt die Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte in Abrede und hat vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffenen Stangenkonstruktionen besäßen keinen Bereich, in dem die Höhe im wesentlichen konstant bleibe und die Breite gegen ein Ende der Stange hin abnehme. Von der Längenmitte aus falle die Höhe des Profils zum Ende der Stange hin kontinuierlich und um ein solches Maß ab, dass nicht mehr von einer im wesentlichen konstanten Höhe gesprochen werden könne. Zudem nehme die Breite des zentralen Flansches nicht gegen ein Ende der Stange hin ab, sondern sogar zu.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2000 dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

Stangenkonstruktionen in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen, wobei die Stange einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt aufweist, der einen zentralen Flansch enthält, der von zwei Rippen umgeben ist, und einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite der Stange nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Stange mindestens einen zweiten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, der zweite Bereich eine im wesentlichen konstante Höhe aufweist und zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ein Übergangsbereich mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet ist, der eine Höhe aufweist, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns.

Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem
9. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Zur Begründung hat es ausgeführt, beide angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß. Beide besäßen einen zweiten Bereich mit zum Stangenende hin abnehmender Breite bei im wesentlichen konstanter Höhe und einen zum Stangenende hin anschließenden Übergangsbereich mit abnehmender Höhe. Bei der Ausführungsform I reiche der zweite Bereich beginnend bei Messpunkt 31 zum einen Stangenende hin bis zum Messpunkt 23 und zum anderen Stangenende hin bis zum Messpunkt 39. Die Höhe sei dort im wesentlichen konstant, während die Breite von 33,2 mm am Messpunkt 31 auf 27,6 mm am Messpunkt 23 und 24,5 mm am Messpunkt 39 abnehme. Wesentlich für die Erfindung sei, dass Höhe und Breite im Gegensatz zum Stand der Technik nicht über die gesamte Länge kontinuierlich abnähmen, sondern im zweiten Bereich die Breite signifikant stärker als die Höhe und im Übergangsbereich die Höhe signifikant stärker als die Breite abnehme. Es sei auch unschädlich, dass die Breite vom zweiten Bereich an bis zum Stangenende kontinuierlich abnehme. Bei der Ausführungsform I vermindere sich im zweiten Bereich die Breite um 34 %, die Höhe aber nur um 2 %. Bei der Ausführungsform II liege der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 13 und 7; während dort die Höhe bei einer Verringerung um nur 1,8 mm im wesentlichen konstant bleibe, verringere sich die Breite um 10,1 mm. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die erfindungsgemäße Lösung sei gekennzeichnet durch klar unterscheidbare Bereiche mit unterschiedlichen geometrischen Merkmalen. Die Vorgabe des Anspruches 1, im zweiten Bereich eine im wesentlichen konstante Höhe vorzusehen, lasse nur toleranzbedingte Abweichungen zu. Größere Schwankungen könnten aus Gründen der Rechtssicherheit nicht einbezogen werden, weil die Klageschutzrechte dem Durchschnittsfachmann keinen Hinweis darauf gäben, bis zu welcher Größenordnung eine Höhenabweichung irrelevant sei. Die Klageschutzrechte seien gerade deshalb aufrechterhalten worden, weil im zweiten Bereich ein konstanter Höhenverlauf vorgesehen sei. Sofern man bei den angegriffenen Gegenständen überhaupt von einem zweiten Bereich sprechen könne, erstrecke er sich bei der Ausführungsform I vom Messpunkt 31 bis zu den Messpunkten 22 und 40, wobei der Höhenunterschied bis zu 3,4 mm betrage; das sei mit dem technischen Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 in der maßgeblichen englischen Fassung, wo anstelle von „im wesentlichen“ der Ausdruck „generally“ verwendet werde, ebenso wenig zu vereinbaren wie der Höhenunterschied von 1,8 mm zwischen den Messpunkten 13 und 7 bei der Ausführungsform II. Bei den angegriffenen Profilen falle nicht nur die Breite, sondern auch die Höhe von der Mitte ausgehend parabelförmig ab. Diese Gestaltung habe am Prioritätstag zum allgemeinen Fachwissen gehört.

Ziel der technischen Lehre der Klageschutzrechte sei es, dass die Sicherheitsstange bei offener Profilbauweise und vertretbarem Gewicht erheblich größeren Belastungen standhalte und das im Stand der Technik mögliche Ausbiegen der Rippen nach außen zumindest erschwere; Figur 5 der Klageschutzrechte zeige für die erfindungsgemäße Stangenkonstruktion ein Kollabieren erst bei einer Belastung von 14.000 N. Demgegenüber sei in Tests die Ausführungsform I schon bei einer Belastung von 7.500 N und die Ausführungsform II bei einer Belastung von 12.000 N kollabiert (vgl. Anl. L 10, 11 und 20), wobei die Rippen erfindungswidrig nach außen aufgespreizt worden seien.

Aus diesen Gründen liege auch eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln nicht vor; dem stehe auch entgegen, dass die Gestaltung der angegriffenen Sicherheitsstangen gegenüber der französischen Offenlegungsschrift 2 425 338 (Anl. L 12) nicht erfinderisch sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Verurteilung zu I.1. am Ende die Worte „und die Stange zumindest einen dritten Bereich enthält, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat“ angefügt werden.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag ergänzend geltend: Erfindungsgemäß werde der zweite Bereich der Stange hauptsächlich durch die abnehmende Breite des zentralen Flansches bestimmt. Nur die durch die Breitenabnahme bedingte Schrägstellung erzeuge Zugkräfte in den Rippen und Seitenflanschen, um dem Auseinanderbiegen entgegenzuwirken. Die im wesentlichen konstante Höhe trage dagegen zur Entstehung der für die erfindungsgemäße Lösung wesentlichen Zugkräfte nichts bei. Sie sorge vielmehr für die zur Aufnahme der Zugkräfte notwendige Festigkeit, erhalte die Stabilität innerhalb des Gesamtsystems und wende die mit einer Höhenverringerung einhergehende Materialschwächung ab. Diese Aufgabe erfüllten auch Rippen mit Höhenschwankungen oberhalb üblicher Fertigungstoleranzen; bei einer Gesamthöhe von etwa 3 cm beeinträchtigten Abweichungen von wenigen Millimetern, wie sie bei den angegriffenen Gegenständen vorhanden seien, die Festigkeit der Stange nicht und seien vom technisch verstandenen Wortsinn des jeweiligen Anspruches 1 noch erfasst, verwirklichten aber in jedem Fall die erfindungsgemäße Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige Professor Dr.-Ing. H ergänzt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 21. November 2003 (Bl. 295 – 321 d.A.), das ergänzende Gutachten vom 23. November 2004 (Bl. 398 – 402 d.A.) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 (Bl. 423 – 448 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Erfolg hat die Berufung, soweit das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der Ausführungsform I (Opel-Astra) verurteilt hat, denn Sicherheitsstangen dieser Ausführungsform entsprechen nicht der technischen Lehre der Klageschutzrechte, so dass der Klägerin insoweit weder aus dem Klagepatent noch aus dem Klagegebrauchsmuster die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zu Recht ist die Beklagte dagegen hinsichtlich der Ausführungsform II (Mercedes-S-Klasse) zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt worden; diese Ausführungsform entspricht wortsinngemäß der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebenen Lehre.

I.

Das Klagepatent, das sämtliche geltend gemachten Ansprüche abdeckt und stellvertretend für beide – in ihrem Schutzumfang identischen – Klageschutzrechte erläutert wird, betrifft eine Stangenkonstruktion in Form in einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz insbesondere bei Seitenaufprall-Kollisionen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Anl. CCP 10, Spalte 1, Zeilen 25 bis 51; deutsche Übersetzung [Anl. CCP 11], Seite 1, Zeile 23 bis S. 2, Zeile 6), ist aus der schwedischen Patentschrift 434 245 (Anl. K 4), deren Figuren 2 bis 5 nachstehend wiedergegeben sind, eine in einem Fahrzeug angebrachte Sicherheitsstange mit einem geschlossenen und über ihre gesamte Länge konstanten Querschnitt bekannt; an ihr werden die hohen Kosten ihrer Herstellung und der Oberflächenbehandlung zum Schutz gegen Korrosion bemängelt. Die im Hinblick darauf an sich vorzugswürdigen Stangen mit offenem Querschnitt – so führt die Klagepatentbeschreibung weiter aus – benötigten allerdings sehr dicke Wände, damit die Stangenrippen sich beim Aufprall möglichst nicht auseinander spreizten.

Die Klagepatentschrift erwähnt weiter die aus der US-Patentschrift 4 796 946 (Anl. K 6) bekannte Verstärkungsstange mit einem im wesentlichen trapezförmigen offenen Querschnitt. Hier hat man versucht, das genannte Problem dadurch zu lösen, dass man die beiden Rippen auch an ihrem offenen Ende miteinander verbunden hat (vgl. Anl. K 6, Spalte 1, Zeilen 38 bis 44, Spalte 3, Zeilen 45 bis 54 und die nachstehend abgebildete Fig. 6); als Alternative wird vorgeschlagen, den zentralen Flansch und die nach außen gerichteten Seitenflansche in gegenüber den Rippen bzw. Profilschenkeln größerer Wandstärke auszubilden (vgl. Anl. K 6, Spalte 3, Zeilen 18 bis 25 und die nachstehend ebenfalls wiedergegebene Fig 5; s. ferner BPatG, Anl. CCP 8, S. 14, Abs. 2).

Sodann wird die aus der US-Patentschrift 4 838 606 (Anl. K 5), deren Figuren 1 und 2 ebenfalls nachstehend abgebildet sind, bekannte Türstange erörtert, die einen Bereich mit einem zentralen Flansch und mehreren Vertiefungen aufweist, wobei die Weite des zentralen Flansches mit der Höhe gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, bei einer Stangenkonstruktion mit einem im wesentlichen trapezförmigen offenen Querschnitt die geschilderten Nachteile zu beseitigen. Anhand der Vorteilsangaben (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 2, Spalte 5, Zeilen 39 bis 47, Spalte 6, Zeilen 27 bis 40; dt. Übersetzung S. 3, Zeilen 19 bis 24, S. 6, Zeile 33 bis. S. 7, Zeile 1, S. 7 Zeile 35 bis S. 8 Zeile 8) erkennt der Durchschnittsfachmann, dass die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe objektiv darin besteht, auch bei geringeren Wanddicken eine ausreichende Energieabsorptionskapazität bereitzustellen.

Zur Lösung dieses Problems wird in Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung eine Stangenkonstruktion mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

1.
Stangenkonstruktion in Form einer in einem Fahrzeug angebrachten Sicherheitsstange zum Schutz im Fall von Kollisionen, insbesondere Seitenaufprall-Kollisionen.

2.
Die Stange hat einen im wesentlichen trapezförmigen und offenen Querschnitt, dieser enthält

a) einen zentralen Flansch, der von zwei Rippen umgeben ist und

b) einen Seitenflansch, der sich auf jeder Seite der Stange nach außen erstreckt und mit einer entsprechenden Rippe verbunden ist.

3.
Die Stange hat in ihrem zentralen Bereich gegebenenfalls einen ersten Bereich mit konstantem Querschnitt.

4.
Der zentrale Flansch hat gegebenenfalls einen Kanal, dessen Boden in der gleichen Ebene liegt wie der Seitenflansch.

5.
Die Stange enthält mindestens einen zweiten Bereich, der einen zentralen Flansch aufweist, dessen Breite gegen ein Ende der Stange hin abnimmt.

6.
Der zweite Stangenabschnitt hat eine im wesentlichen konstante Höhe.

7.
Zwischen dem zweiten Bereich und dem einen Stangenende ist ein Übergangsbereich mit im wesentlichen trapezförmiger Form angeordnet.

8.
Der Übergangsbereich hat eine Höhe, die gegen ein Ende der Stange hin abnimmt, und enthält

9.

zumindest einen dritten Bereich, der einen zentralen Flansch mit im wesentlichen konstanter Weite hat.

Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausführt (z.B. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2005), ist Gegenstand der so umschriebenen technischen Lehre des Klagepatentes nur die geometrische Gestaltung der Sicherheitsstange; die Erfindung befasst sich nicht mit dem Einfluss anderer Parameter wie etwa dem Verhalten der im Einzelfall verwendeten Werkstoffe (Gutachten, S. 5, Bl. 299 d.A.). Ebensowenig geht es um die Möglichkeit einer raumsparenden Anordnung der Stangenkonstruktion in der Autotür, denn Anspruch 1 enthält über Abmessungen keine konkreten Vorgaben; soweit die Klagepatentschrift auf den geringen Platzbedarf hinweist (Spalte 5, Zeilen 23 bis 27; dt. Übersetzung, S. 6, Zeilen 21 bis 23), betrifft das nur das dort unmittelbar vorher erörterte bevorzugte Ausführungsbeispiel (vgl. Gutachten, S. 14, Bl. 308 d.A.). Zu Recht hat deshalb die Beklagte ihren gegenteiligen Standpunkt seit dem Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht mehr weiter verfolgt.

Da die Merkmale 3 und 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung fakultativ sind, muss die erfindungsgemäße Stangenkonstruktion nur die Merkmale 1 bis 2 b und 5 bis 9 aufweisen. Die Merkmalsgruppe 2 befasst sich mit der Querschnittsgestaltung der erfindungsgemäßen Stangenkonstruktion; die dort beschriebene Konfiguration muss der Querschnitt über die gesamte Länge der Stange aufweisen. Die das Anspruchskennzeichen bildenden Merkmale 5 bis 9 befassen sich dagegen mit Veränderungen, denen einzelne Abschnitte der Querschnittskonfiguration über die Länge der Stange unterliegen, und sehen insoweit die den Kern der Erfindung ausmachende Unterteilung der Stange in zumindest zwei voneinander unterscheidbare Bereiche vor, nämlich den in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen zweiten Bereich und den in den Merkmalen 7 bis 9 beschriebenen Übergangsbereich. Der zweite Bereich muss, wie sich aus Merkmal 7 ergibt, wenigstens durch den Übergangsbereich vom Stangenende getrennt sein; kennzeichnend für ihn ist die in Richtung des Stangenendes abnehmende Breite des zentralen Flansches (Merkmal 5) bei im wesentlichen konstanter Höhe. Für den Übergangsbereich zwischen dem zweiten Bereich und dem Stangenende ist die gegen ein Ende der Stange hin abnehmende Höhe (Merkmal 8) vorgegeben, während die Weite des zentralen Flansches zumindest in einem Teilabschnitt des Übergangsbereiches, nämlich dem dritten Bereich, gemäß Merkmal 9 im wesentlichen konstant bleiben muss; darüber, ob der dritte Bereich die gesamte Länge des Übergangsbereiches ausfüllen muss und ob die Weite des zentralen Flansches im Übergangsbereich außerhalb des dritten Bereiches veränderbar ist, sagt Anspruch 1 ebenfalls nichts aus. Der Übergangsbereich braucht nicht wie im bevorzugten Ausführungsbeispiel in einen dritten und einen vierten Bereich unterteilt zu sein; auch diese Unterteilung wird im Hauptanspruch nicht erwähnt und ist erst Gegenstand der Unteransprüche 3 und 4 des Klagepatentes. Schlagwortartig kann man den zweiten Bereich als bei im wesentlichen gleichbleibender Höhe schmaler werdend und den dritten Bereich als bei gleichbleibender Breite flacher werdend bezeichnen (vgl. BPatG, Anl. CCP 8, S, 10/11; Ergänzungsgutachten, S. 2, Bl. 399 d.A.).

Die Anweisung in Merkmal 6, die Höhe innerhalb des zweiten Bereiches im wesentlichen konstant auszubilden, versteht der angesprochene Durchschnittsfachmann in dem Sinne, dass in gewissem Umfang auch Höhenänderungen zugelassen sind, sofern die Höhe trotz dieser Änderungen noch im großen und ganzen gleich bleibt. Maßgebend ist dabei nicht der allgemeine Sprachgebrauch; entscheidend ist vielmehr, welchen technischen Sinngehalt gerade die Klagepatentschrift einer Anweisung nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns beilegt. Dieser technische Sinngehalt kann vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichen.

Der Durchschnittsfachmann, den die Klagepatentschrift anspricht, ist nach den – von beiden Parteien nicht beanstandeten und überzeugenden – Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss, der in einer Entwicklungsabteilung eines einschlägig tätigen Unternehmens beschäftigt ist (Gutachten, S. 9, Bl. 254 d.A.), zu dessen Wissen von seiner Ausbildung her zwar genaue Kenntnisse zum Deformationsverhalten und zur Spannungsverteilung in geometrisch-komplexen Strukturen mit elastisch-plastischem Materialverhalten bei großen Deformationen grundsätzlich nicht gehören (Ergänzungsgutachten, S. 2 = Bl. 399 d.A.), der sich aber die entsprechenden Kenntnisse durch Berechnungen und praktische Versuche oder durch längere Berufserfahrung aneignen kann und wird (vgl. S. 3 und 4 der Anhörungsniederschrift vom 10. Februar 2005); von einer entsprechenden Qualifikation des einschlägigen Durchschnittsfachmanns ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2003 in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsverfahren ausgegangen (vgl. Anlage CCP 8, S. 9 ff.). Der so qualifizierte Durchschnittsfachmann gewinnt sein Verständnis vom technischen Sinngehalt des Zusatzes „im wesentlichen“ in Merkmal 6 als über die unvermeidbaren Fertigungstoleranzen hinausgehende Relativierung aus mehreren Aussagen in der Klagepatentschrift:

Die im Anspruch 1 enthaltene Relativierung „generally“ bzw. „im wesentlichen“ ist seit der Neufassung auch im allgemeinen Teil der Beschreibung enthalten, nämlich in der inhaltlichen Wiedergabe des Anspruchskennzeichens (Spalte 2, Zeilen 18 ff., 21; deutsche Übersetzung: S. 2, Zeilen 27 ff., 29); nur bei der Darstellung der Ausführungsbeispiele wird die Höhe des zweiten Bereiches ohne Einschränkung als „konstant“ bezeichnet (Spalte 3, Zeilen 39/40 und Spalte 4 Zeilen 8/9; deutsche Übersetzung: S. 4, Zeile 19 und S. 5, Zeile 5). Mit dieser Abstufung übernimmt die Klagepatentschrift die häufig anzutreffende Übung, im Patentanspruch oder in der Beschreibung auf die Zulässigkeit von Toleranzen nicht ausdrücklich hinzuweisen, weil sie wegen ihrer Unvermeidbarkeit selbstverständlich stets vom Wortsinn erfasst und zugelassen sind. Mit einer solchen auf unvermeidbare Toleranzen beschränkten Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Sicherheitsstange befasst sich das Ausführungsbeispiel, während die Relativierung in Anspruch 1 und im allgemeinen Teil der Beschreibung darüber hinausgehende Höhenabweichungen meint, und zwar nicht nur auf- und abgehende Schwankungen, sondern auch Höhenverringerungen. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft nicht das Gebiet der Feinmechanik, sondern bewegt sich auf einem Gebiet, auf dem immer mehr oder weniger große Abweichungen zu gewärtigen sind, ohne dass hierdurch zwangsläufig das Erreichen des erfindungsgemäß angestrebten Zweckes in Frage gestellt wird. Dementsprechend gilt die Relativierung „im wesentlichen“ auch in den Merkmalen 2 und 7 im Zusammenhang mit der Vorgabe einer (im wesentlichen) trapezförmigen Ausbildung des Querschnittes im Übergangsbereich nicht toleranzbedingten Schwankungen, sondern bringt zum Ausdruck, dass eine Trapezform im Sinne der Erfindung auch dann noch vorliegt, wenn ein Teil des Übergangsbereiches bis zur Plattenstärke höhenreduziert ist und dort der Querschnitt flach und nicht trapezförmig ist (vgl. BPatG, Anlage CCP 8, S. 9).

Der vom Durchschnittsfachmann der Angabe „im wesentlichen“ in Merkmal 6 beigelegte Sinngehalt besteht darin, dass im zweiten Bereich bei der Höhe zwar Verringerungen bzw. ein „Versatz“ erlaubt sind bzw. ist, diese Abnahme aber keinen Umfang erreichen darf, der mit der in Merkmal 5 gelehrten Breitenabnahme vergleichbar ist. Ein Vergleich der Vorgaben des Patentanspruches 1 zur Höhenausbildung im zweiten Bereich gemäß Merkmal 6 und im Übergangsbereich gemäß Merkmal 8 bestätigt das; er zeigt, dass der Höhenverlauf im zweiten und in dem zum Übergangsbereich gehörenden dritten Bereich unterschiedlich ausgebildet sein muss. Im zweiten Bereich erlaubte geringfügige Höhenabnahmen müssen daher eindeutig unterhalb der für den dritten Bereich vorgesehenen Höhenabnahme bleiben, denn sonst wäre die Höhenabnahme in beiden Bereichen letztlich konstant, und beide Bereiche wären entgegen der Lehre des Klagepatentes anhand ihres Höhenverlaufes nicht oder jedenfalls nicht eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Auch der erfindungsgemäß mit der Ausbildung gemäß den Merkmalen 5 und 6 bezweckte Erfolg verlangt keine absolut konstante Höhe im zweiten Stangenbereich. Der Höhenverlauf im zweiten Bereich ist in diesem Zusammenhang einerseits zwar nicht unwesentlich, er kann aber andererseits kleinen Veränderungen unterliegen. Die Ausbildung der Stangenkonstruktion soll verhindern oder zumindest erschweren, dass sich die Rippen der Sicherheitsstange bei einem Seitenaufprall nach außen biegen und die Stange hierdurch mehr oder weniger stark abflacht. Das wird in der Beschreibung darauf zurückgeführt, dass im zweiten Bereich die Weite des zentralen Flansches und im Übergangsbereich mit dem dritten Bereich die Höhe der Rippen zum Stangenende hin abnimmt (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 2 und Spalte 5, Zeilen 39 bis 47; deutsche Übersetzung: Seite 3, Zeilen 19 bis 24 und Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 2). Diese Ausgestaltung, bei der die Konfiguration des zweiten Bereiches von besonderer Bedeutung ist (Spalte 6, Zeilen 41 bis 48; dt. Übersetzung: Seite 8, Zeilen 10 und 11), soll die auftretenden Spannungskräfte so steuern, dass die Rippen erst bei wesentlich höheren Belastungen nach außen weggebogen werden. Das soll darauf zurückzuführen sein, dass die größere Energieabsorptions-Kapazität wahrscheinlich von den Spannungskräften herrührt, die in den Seitenflanschen wirken und eine Kraft hervorrufen, die bestrebt ist, die Rippen gegen das Stangeninnere zu pressen (Spalte 6, Zeilen 33 bis 37; dt. Übersetzung: Seite 8, Zeilen 3 bis 6). Auch wenn diese technischen Wirkzusammenhänge nur als Vermutung dargestellt werden, entnimmt der Durchschnittsfachmann diesen Ausführungen, dass der Eintritt der angestrebten Wirkungen auch maßgeblich von der Gestaltung des zweiten Bereiches und von dem dort beschriebenen Höhenverlauf abhängt. Von den in der Beschreibung in diesem Zusammenhang erörterten und in Anspruch 1 genannten Maßnahmen, die die Größe der in den Seitenflanschen hervorgerufenen Kraft beeinflussen, wird zwar nur die in Merkmal 5 gelehrte Verringerung in der Weite des zentralen Flansches im zweiten Bereich ausdrücklich genannt (Spalte 6, Zeilen 37 bis 40; deutsche Übersetzung: S. 8, Zeilen 6 bis 8), aber dennoch erklärt die Beschreibung mit diesen Ausführungen die im wesentlichen gleichbleibende Höhe der Rippen im zweiten Bereich nicht für unwichtig oder minder bedeutsam. Der Durchschnittsfachmann versteht sie vielmehr als kurze Zusammenfassung der für den erfindungsgemäß angestrebten Erfolg wesentlichen Merkmale, für die charakteristisch ist, dass im zweiten Bereich die Breite und im Übergangsbereich die Höhe abnimmt; mittelbar wird damit auch auf die Bedeutung der im wesentlichen gleichbleibenden Höhe im zweiten Bereich hingewiesen. Auch in diesem Zusammenhang findet sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis darauf, dass es für den Eintritt der erfindungsgemäß bezweckten Wirkungen wichtig sei, die Höhe bis auf toleranzbedingte Schwankungen konstant zu halten.

Das hat auch der gerichtliche Sachverständige letztlich nicht anders gesehen. Im Grundsatz geht auch er davon aus, dass Höhenabweichungen infolge Fertigungstoleranzen unvermeidbar und daher für den Durchschnittsfachmann selbstverständlich auch im Rahmen der klagepatentgemäßen Lehre möglich sind, und dass darüber hinausgehende Höhenabweichungen der Vorgabe einer „im wesentlichen konstanten Höhe“ nicht widersprechen, wenn sie die maßgeblichen Eigenschaften der erfindungsgemäßen Sicherheitsstange nicht oder nur vernachlässigbar geringfügig ändern (Gutachten, S. 7; Bl. 301 d.A.). Dass der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten im Anschluss daran ausgeführt hat, letztlich beschränke sich der Sinngehalt der Relativierung „im Wesentlichen“ im Rahmen der Erfindung dennoch auf toleranzbedingte Schwankungen, weil die Klagepatentschrift keine Orientierung biete, bis zu welcher Größenordnung die Auswirkungen von Höhenabweichungen vernachlässigbar sind und hierüber auch kein Erfahrungswissen vorhanden sei (Gutachten, S. 7, 8 und 10; Bl. 301, 304 d.A.; ergänzendes Gutachten S. 2, Bl. 399 d.A.), geht erkennbar darauf zurück, dass er in diesem Zusammenhang in seine Betrachtungen auch die Auswirkungen anderer Parameter wie der elastisch-plastischen Eigenschaften des im Einzelfall verwendeten Werkstoffes einbezogen hat (Gutachten, S. 7 und 10, Bl. 301, 304 d.A.; ergänzendes Gutachten S. 3, Bl. 400 d.A.), obwohl das Klagepatent sich mit diesen Parametern nicht befasst und – was auch der Sachverständige bestätigt – nur eine bestimmte geometrische Gestaltung der Sicherheitsstange lehrt (Gutachten, S. 5, Bl. 299 d.A.; S. 3 der Anhörungsniederschrift vom 10. Februar 2005, Bl. 425 d.A.). Um die Grenzen vernachlässigbarer Auswirkungen von Höhenverringerungen zu ermitteln, muss der Durchschnittsfachmann Versuche mit Stangen aus den konkret zu verwendenden Werkstoffen und mit den beabsichtigten Abmessungen durchführen, und dass in der Praxis solche Versuche gemacht werden und auch gemacht werden müssen, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ebenfalls bestätigt (Anhörungsprotokoll, S. 4, 7 und 12; Bl. 426, 429 und 434 d.A.). Dass es jenseits der Fertigungstoleranzen Höhenverminderungen geben kann, die die erfindungsgemäß angestrebte Wirkung nicht beeinträchtigen, zeigt im Grundsatz auch die von der Klägerin als Anlage CCP 12 vorgelegte Modellrechnung, insbesondere deren Version 3, bei der eine Höhenabnahme von 2,7 mm auf eine Länge von 50 cm mit den dort beschriebenen Parametern zu ähnlichen Lastaufnahmekapazitäten führte wie die im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes beschriebene Gestaltung mit einem gleichmäßigen Höhenverlauf im zweiten Bereich. Die gegen diese Berechnung von der Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Richtigkeit der Berechnungen unter Zugrundelegung der in der Anlage CCP 12 genannten übrigen Parameter stellt sie ebenso wenig in Frage wie der gerichtliche Sachverständige (vgl. ergänzendes Gutachten S. 4, Bl. 401 d.A.); insbesondere trägt sie nicht vor, eigene Berechnungen und/oder Versuche mit entsprechend Anlage CCP 12 ausgebildeten Sicherheitsstangen ausgeführt zu haben, die zu signifikant abweichenden Ergebnissen geführt hätten. Dass über Fertigungstoleranzen hinausgehende Höhenverminderungen bis zu einer bestimmten Grenze die patentgemäß angestrebten vorbeschriebenen Wirkungen kaum beeinträchtigen, ist auch dem Durchschnittsfachmann bekannt, und er wird beim Nacharbeiten der erfindungsgemäßen Lehre durch Berechnungen und auf experimentellem Wege zu ermitteln suchen, ob die von ihm verwendete Konstruktion den erfindungsgemäß angestrebten Erfolg zumindest im Wesentlichen noch erreicht. Dass die der Modellrechnung gemäß Anlage CCP 12 zugrunde gelegte Höhenverringerung im zweiten Bereich die Lastaufnahmefähigkeit partiell sogar verbessert, ist ein zusätzlicher Vorteil, der aus dem Schutzbereich der Erfindung nicht hinausführt.

Dass das Bundespatentgericht im Löschungsverfahren und die ebenso fachkundigen Kollegien des Europäischen Patentamtes im Einspruchsverfahren die Anweisung „im wesentlichen“ in Merkmal 6 nur auf toleranzbedingte Abweichungen bezogen haben (BPatG, a.a.O., S. 10; Einspruchsabteilung, Anl. CCP 5, S. 4 – 5; Technische Beschwerdekammer, Anl. CCP 9, S. 6 – 8), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Sichtweise der genannten Stellen steht in Zusammenhang mit den Ausführungen zur erfinderischen Qualität des Klagegebrauchsmusters gegenüber der französischen Patentanmeldung 2 425 338 (Anl. L 12), deren Figuren 4, 5 und 6 nachstehend wiedergegeben sind. In dieser Entgegenhaltung gibt es aber nicht die für das Klagepatent charakteristische Aufteilung der Stange in zwei eindeutig voneinander abgrenzbare Bereiche, weil die Höhenverringerung sich allmählich und mit fließenden Übergängen vollzieht und eine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Bereichen nicht möglich ist. Ein weiterer Unterschied zur Entgegenhaltung besteht darin, dass auch die Breite des zentralen Flansches (dort gebildet durch die Erhöhungen 16, 17 mit dazwischen liegendem Kanal 18) von der Stangenmitte zum Ende hin kontinuierlich abnimmt (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 8). Gegenüber dieser Ausbildung hält auch eine Gestaltung noch deutlichen Abstand ein, bei der die Höhe im zweiten Bereich ganz geringfügig, aber doch über das Toleranzmaß hinaus kleiner wird und die Merkmale des Anspruches 1 im übrigen zweifelsfrei verwirklicht werden.

Inzwischen besteht – zu Recht – kein Streit mehr darüber, dass sich die Vorgabe „im wesentlichen konstante Höhe“ nicht auf Schwankungen bezieht, die darauf zurückgehen, dass entsprechend den Darstellungen in den Figuren 4 c bis g auch Vertiefungen im zentralen Flansch vorgesehen sein können. Der Sachverständige erörtert die gegenteilige, zunächst von der Beklagten vertretene Ansicht zu Recht nicht, und nach der Vorlage des Gutachtens ist auch die Beklagte darauf nicht mehr zurückgekommen.

Über welche Länge sich der zweite Bereich erstreckt, stellt Anspruch 1 ebenfalls in das Belieben des Fachmanns; dass der nur fakultativ vorgesehene erste Bereich und der zweite Bereich zusammen vorzugsweise etwa 20 bis 30 % der Gesamtlänge betragen sollen (Klagepatentschrift, Spalte 6, Zeilen 43 – 45; dt. Übersetzung, Seite 8, Zeilen 11 – 13), betrifft eine bevorzugte Ausführungsform, auf die der Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschränkt ist. Da der erste Bereich, für den eine konstante Höhe und Breite kennzeichnend sind, nach Anspruch 1 überhaupt nicht vorgesehen zu werden braucht und auch für das Längenverhältnis des ersten Bereiches zum zweiten Bereich keine Angaben gemacht werden, wird der Durchschnittsfachmann die genannten Zahlen kaum als ungefähre Größenvorgabe ansehen und davon ausgehen, dass auch kürzere Bemessungen des zweiten Bereiches genügen, solange nur der erfindungsgemäß angestrebte Erfolg erreicht wird. Das entspricht im Grundsatz auch der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Gutachten, S. 8, Bl. 302 d.A.).

Im dritten Bereich muss die Höhe zwar stärker abnehmen als im Rahmen der nach Merkmal 6 erlaubten Schwankungen; entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 8 unten; Bl. 302 d.A.) muss die Höhe dort aber nicht bis zur Plattendicke reduziert werden. Die Vorgabe, die Höhe solle bis zur Plattendicke abfallen, ist erst Gegenstand des Unteranspruches 3 und dort für einen an den dritten Bereich zum Stangenende hin anschließenden vierten Bereich vorgesehen (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 33; dt. Übersetzung, S. 2, Zeile 36 bis S. 3, Zeile 2), um den es hier nicht geht und dessen Vorhandensein und Ausgestaltung Anspruch 1 in das Belieben des Durchschnittsfachmannes stellt. Auf welches Maß die Höhe im dritten Bereich reduziert wird, lässt Anspruch 1 offen, die Reduzierung auf Plattenstärke ist nur eine von mehreren Möglichkeiten (vgl. BPatG, a.a.O., S. 9 unten). Auch die in der Beschreibung erwähnte Höhenabnahme um etwa 50 % (Spalte 4, Zeile 36; deutsche Übersetzung: S. 5, Zeilen 23/24) betrifft nur Besonderheiten des dort erörterten Ausführungsbeispiels. Da die Zwischenschaltung eines weiteren Bereichs bis zum Stangenende und dessen Ausbildung in das Ermessen des Fachmannes gestellt werden, kann sich die Breite des zentralen Flansches in einem solchen Bereich zum Stangenende hin auch wieder erhöhen.

Über welche Länge sich der dritte Bereich erfindungsgemäß erstrecken muss, legt Anspruch 1 ebenfalls nicht fest; auch die Beschreibung enthält hierzu nichts Näheres. Während für die Länge des ersten und des zweiten Bereichs bevorzugter Ausführungsformen noch konkrete Maße angegeben werden, findet sich für die Länge des dritten Bereiches selbst in den Ausführungsbeispielen kein konkreter Hinweis, und die in den Figuren 1 – 3 dargestellte gegenüber dem zweiten Bereich erheblich längere Ausführung besagt für sich allein nichts, weil die Zeichnung nur eine Prinzipdarstellung ist und die Patentbeschreibung sich mit dieser Frage nicht befasst. Der gerichtliche Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, der dritte Bereich müsse eine Länge haben, die ihn als eigenen Bereich erkennbar mache, wozu 5 cm ausreichten (S. 8 und 9 der Anhörungsniederschrift vom 10. Februar 2005). Das stimmt im Grundsatz überein mit seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten zur Länge des zweiten Bereiches (vgl. Gutachten S. 8, Bl. 302 d.A.).

Die nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen vom Klagepatent gelehrte Aufeinanderfolge zweier anhand ihres jeweiligen Höhen- und Breitenverlaufes eindeutig voneinander unterscheid- und abgrenzbarer Bereiche bringt es mit sich, dass die Übergänge sich anders als bei der bereits erwähnten französischen Patentschrift gemäß Anlage L 12 nicht stufenlos und allmählich vollziehen dürfen, sondern sich auf eine im Vergleich zur Länge des übrigen Bereiches relativ kurze Strecke beschränken müssen; auch wenn der Übergang nicht knickartig zu sein braucht, müssen die Bereichslängen im wesentlichen von den Übergangszonen frei bleiben; der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten als Obergrenze für die Länge der Übergangszonen beispielhaft 5 Blechdicken angegeben (S. 9 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 303 d.A.).

II.

1.
Die Ausführungsform I (Opel) entspricht nicht der technischen Lehre der Klageschutzrechte.

a) Nicht wortsinngemäß erfüllt sind die Merkmale 6 und 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der zweite Bereich zwischen den Messpunkten 23 und 39 der Anlagen B 2 bzw. CCP 14 befindet oder ob er die Messpunkte 22 bis 40 umfasst. Die Merkmale 6 und 8 verlangen, dass der zweite Bereich und der Übergangsbereich auch anhand ihres unterschiedlichen Höhenverlaufes eindeutig voneinander abgrenzbar sind. Daran fehlt es bei der Ausführungsform I, so dass eine wortsinngemäße Verwirklichung nicht gegeben ist. Die Höhenkurve der angegriffenen Sicherheitsstange verläuft über nahezu die gesamte Länge der Stangenkonstruktion im wesentlichen gleichmäßig, stufenlos und parabelförmig, ohne dass sich die Veränderung des Neigungswinkels von einem Bereich zum anderen eindeutig abgrenzen ließe. Die Berechnung eines durchschnittlichen Höhenwertes und der anschließende Vergleich dieses Durchschnittswertes mit den bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen Abweichungen nach oben und unten, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Januar 2005 getan hat (Bl. 410 bis 411 d.A.), ist kein geeigneter Ansatzpunkt, um die Verwirklichung des Merkmals 6 begründen zu können. Sie wird dem Umstand nicht gerecht, dass die Höhenabweichung im Rahmen der Subsumtion des angegriffenen Gegenstandes unter das Merkmal 6 durch einen Vergleich der in der Stangenmitte liegenden höchsten mit der am anderen Ende des zweiten Bereiches liegenden Stelle ermittelt werden muss und dann die Frage zu beantworten ist, ob der Höhenverlauf ungeachtet des so ermittelten Gefälles als im wesentlichen konstant betrachtet werden muss. Unterscheiden sich die beiden hier in Rede stehenden Bereiche der angegriffenen Sicherheitsstange nicht eindeutig durch ihren Höhenverlauf und weist der Übergangsbereich nicht im Gegensatz zur im wesentlichen gleichbleibenden Höhe im zweiten Bereich eine deutlich erkennbare Höhenabnahme auf, fehlt es an der Verwirklichung der nach den vorstehend erläuterten Ausführungen der Klagepatentschrift für die Erfindung charakteristischen beiden auch durch den unterschiedlichen Höhenverlauf eindeutig voneinander abgrenzbaren und unterscheidbaren Bereiche.

b) Eine Verletzung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln scheitert jedenfalls an der Gleichwertigkeit und Auffindbarkeit der bei der angegriffenen Sicherheitsstange anstelle zweier eindeutig voneinander abgrenzbar aufeinander folgender Bereiche verwendeten Lösung, bei der der Höhenverlauf der beiden benachbarten Bereiche zwar unterschiedliche Neigungswinkel aufweist, der Gesamtverlauf aber einen allmählichen und nahezu stufenlosen Übergang der unterschiedlichen Neigungen ineinander erkennen lässt. Damit wird die Linie der Klageschutzrechte verlassen, die gerade eine Unterteilung in zwei nach ihrer Höhen- und Breitenkonfiguration klar voneinander unterscheidbare Bereiche vorsieht, über die sich die angegriffene Ausführungsform mit dem bei ihr verwirklichten Höhenverlauf hinwegsetzt. Geht man von den von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Messpunkten 23 und 39 als Übergänge vom zweiten Bereich in den Übergangsbereich aus, beträgt die Höhenverminderung im zweiten Bereich zwar nur etwa 2,5 mm und im Übergangsbereich über dieselbe Länge von Messpunkt 23 bis zu Messpunkt 15 etwa 4,4 mm bzw. von Messpunkt 39 bis zu Messpunkt 47 etwa 6,1 mm, aber dennoch lässt sich anhand der als Anlagen CCP 14 bzw. B 2 vorgelegten Messkurven an den Übergangsstellen beider Bereiche keine Zone und erst recht kein Punkt ausmachen, in der bzw. an dem sich die Neigung signifikant ändert. Der Übergang zu einem stärkeren Gefälle vollzieht sich – wie bereits erwähnt – vielmehr nahezu stufenlos und reicht bis weit in den dritten Bereich hinein, wobei 0,9 mm Höhenabnahme allein auf den zum Stangenende weisenden Bereichsabschnitt zwischen den Messpunkten 16 und 15 entfallen (vgl. auch Gutachten S. 12, 13, Bl. 306, 307 d.A.; Anhörungsprotokoll S. 13, Bl. 435 d.A.).

2.
Die Ausführungsform II (Mercedes) entspricht dagegen wortsinngemäß der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre.

a) Die Merkmale 1, 2 a und b und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung sind unstreitig und auch nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 11/12, Bl. 305/306 d.A.) verwirklicht, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten (und des gerichtlichen Sachverständigen) ist auch das Merkmal 6 verwirklicht. Der zwischen den Messpunkten 13 und 7 (vgl. Anlagen B 3 und CCP 15) liegende Bereich, der nach Merkmal 5 einen zentralen Flansch mit einer gegen ein Ende der Stange hin um 10,1 mm abnehmenden Breite aufweist, besitzt trotz seines geringfügigen Gefälles eine im wesentlichen konstante Höhe im Sinne des Klagepatentanspruches 1. Dass der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 12; Bl. 306 d.A.) das Merkmal 6 für nicht verwirklicht gehalten hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Sachverständige hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, die Höhenabnahme um 1,8 mm sei eine Höhenreduktion; diese fällt nach seinen weiteren Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten nur deshalb nicht unter den Wortlaut des Merkmals 6, weil er dort die Auffassung vertreten hat, Merkmal 6 umfasse nach der Auffassung des angesprochenen Durchschnittsfachmannes nur toleranzbedingte Höhenabweichungen. Im Anhörungstermin hat der Sachverständige demgegenüber zutreffend ausgeführt, Merkmal 6 könne auch unwesentliche (über Fertigungstoleranzen hinausgehende) Höhenänderungen erfassen, sofern sie unter den im Übrigen unveränderten Parametern praktisch dieselben Ergebnisse erzielten wie eine konstante Höhe im zweiten Bereich (Anhörungsniederschrift, S. 6 und 7; Bl. 428, 429 d.A.).

Die Verwirklichung des Merkmals 6 versucht die Beklagte ohne Erfolg mit dem Hinweis in Abrede zu stellen, während Figur 5 der Klageschutzrechte für die erfindungsgemäße Stangenkonstruktion ein Kollabieren erst bei einer Belastung von 14.000 N zeige, sei die Ausführungsform II im Test schon bei einer Belastung von 12.000 N kollabiert, wobei die Rippen erfindungswidrig nach außen aufgespreizt worden seien. Welche konkreten Belastungswerte mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung erreicht werden müssen, schreibt das Klagepatent nicht vor; das in Figur 5 gezeigte Diagramm bezieht sich nur auf die dort beschriebene Ausführungsform. Welche Belastungswerte in absoluten Zahlen erreicht werden, hängt, worauf auch der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (Anhörungsniederschrift S. 15/16; Bl. 437, 438 d.A.), von zahlreichen Parametern ab, von denen die Konfiguration des zweiten Bereiches entsprechend Merkmal 6 nur ein Parameter ist. Die Lehre des Klagepatentes ermöglicht es lediglich, bei ansonsten unveränderten Parametern die Energieabsorptionskapazität gegenüber anderen Konfigurationen zu erhöhen; dass dieser Erfolg in absoluten Zahlen gesehen durch Veränderungen anderer Parameter vermindert werden kann, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatentes nicht hinaus. Die von der Beklagten behaupteten Versuchsergebnisse (vgl. Anlagen L 10, 11 und 20) haben aber auch deshalb keine Aussagekraft, weil zum Vergleich auch solche Stangen hätten untersucht werden müssen, die bei ansonsten unveränderten Parametern die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Konfiguration nicht aufgewiesen haben. Im übrigen ist die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebene räumlich-körperliche Ausgestaltung des zweiten Bereichs wortsinngemäß verwirklicht, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die ihm erfindungsgemäß zugeschriebene Funktion bei dem angegriffenen Gegenstand durch ihn oder in anderer Weise erfüllt wird (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II).

c) Verwirklicht ist auch das Merkmal 7. An den zweiten Bereich schließt sich zum einen Stangenende hin ein Übergangsbereich mit im wesentlichen trapezförmiger Form an. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten (S. 12; Bl. 306 d.A.) das Vorliegen dieses Merkmals mit der Begründung verneint hat, gegen das eine Ende hin verzweige sich der Querschnitt der Stange, schließt die Verwirklichung des Merkmals nicht aus. Eine vollkommen symmetrische Ausbildung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes nicht vorgeschrieben; Anspruch 1 befasst sich nur mit der Ausgestaltung der Stange vom optionalen ersten Bereich über den zweiten Bereich bis hin zu einem Stangenende und lässt die Ausgestaltung des Verlaufs zum anderen Stangenende hin offen. Dass die erfindungsgemäße Sicherheitsstange nicht symmetrisch zu beiden Enden hin ausgestaltet sein muss, wird in der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich hervorgehoben (Spalte 2, Zeilen 12 – 16; deutsche Übersetzung: S. 2, Zeilen 19 – 25). Zum nicht verzweigten Stangenende hin ist die in Merkmal 7 beschriebene Konfiguration jedoch verwirklicht.

d) Auch das Merkmal 8 ist erfüllt; die Höhe der Stange nimmt unstreitig zu einem – nämlich dem unverzweigten – Ende hin ab; dass die Höhe auf Blechdicke abfällt, ist entgegen den Ausführungen des Sachverständigen (S. 12 des Gutachtens; Bl. 306 d.A.) nicht erforderlich; über das konkrete Maß des Höhenabfalls und die verbleibende Höhe zum Ende der Stange hin enthält das Merkmal 8 keine konkreten Vorgaben; die Abflachung auf Blechdicke ist nur eine von mehreren Möglichkeiten.

e) Das Merkmal 9 ist ebenfalls verwirklicht; zwischen den Messpunkten 5 und 7 befindet sich ein dritter Bereich, der einen zentralen Flansch mit im Wesentlichen konstanter Weite hat. Dass dieser Bereich trotz seiner Länge von nur 5 cm ausreichend ist, um als „eigenständiger“ Bereich erkennbar zu sein, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt (Anhörungsprotokoll S. 7 bis 9, Bl. 429 bis 431 d.A.); demzufolge sind bei der Ausführungsform II zwei Bereiche vorhanden, die sich anhand ihres unterschiedlichen Höhen- und Breitenverlaufes eindeutig voneinander abgrenzen lassen.

III.

Dass die Beklagte im Hinblick auf die patentverletzende Ausführungsform II der Klägerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht in Abschnitt III. seiner insoweit sinngemäß geltenden Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Rechtsstreits nach den §§ 92 und 97 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben worden; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

R2 R4 Dr. C