4a O 175/09 – Vakuumsauger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1491

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 175/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 105/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu ver-hängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenständen an glatten Flächen mit einem einen Hohlraum aufweisenden Gehäuse und einem den Hohlraum begrenzenden plattenförmigen Saugfuß, welcher ein Betätigungselement aufweist, mittels welchem der Saugfuß in den Hohlraum hineingewölbt werden kann, wobei das Gehäuse eine Hülse aufweist zur Aufnahme von Befestigungsmitteln, und ein Federelement vorhanden ist, welches zwischen dem Gehäuse und dem Betätigungselement derart angeordnet ist, dass es der Wölbung des Saugfußes in den Hohlraum hinein entgegenwirkt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,

wenn das Federelement länglich ausgebildet ist und sich in die Hülse hinein erstreckt, das Betätigungselement als Zapfen ausgebildet ist und das Federelement eine Spiralfeder ist, welche auf den Zapfen wirkt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.10.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Vertriebswege, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der Anzahl der eingekauften Gegenstände, der Einkaufspreise und der Einkaufszeiten unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine),
c) der Anzahl der verkauften Gegenstände, der Verkaufszeiten, Verkaufspreise und des erzielten Gewinns unter Aufschlüsselung der gewinnmindernden Kostenfaktoren,
d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, insbesondere im Internet,

3. die Klägerin von einer Gebührenforderung der Patentanwälte A, B 26, C, in Höhe von 1.780,20 € freizustellen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 457 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage HR1). Das Klagepatent wurde am 06.02.2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12.03.2003 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 15.09.2004, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.09.2005 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vakuumsauger“. Seine in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patenansprüche 1 und 2 lauten wie folgt:

1. Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenständen an glatten Flächen mit einem einen Hohlraum (3) aufweisenden Gehäuse (1) und einem den Hohlraum (3) begrenzenden plattenförmigen Saugfuß (2), welcher ein Betätigungselement (4) aufweist, mittels welchem der Saugfuß (2) in den Hohlraum (3) hineingewölbt werden kann, wobei das Gehäuse (1) eine Hülse (5) aufweist zur Aufnahme von Befestigungsmitteln, und ein Federelement (7) vorhanden ist, welches zwischen dem Gehäuse (1) und dem Betätigungselement (4) derart angeordnet ist, dass es der Wölbung des Saugfußes (2) in den Hohlraum (3) hinein entgegenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (7) länglich ausgebildet ist und sich in die Hülse (5) hinein erstreckt.

2. Vakuumsauger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement (4) als Zapfen (4) ausgebildet ist und das Federelement (7) eine Spiralfeder (7) ist, welche auf den Zapfen (4) wirkt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen eine erfindungsgemäße Befestigungsvorrichtung bzw. einen Querschnitt durch dieselbe:

Die Beklagte verfügt über zwei Ladenlokale in Köln. Zu ihrem Warensortiment, das sie auch im Internet anbietet, gehören unter anderem Halterungen für Kleincomputer („PDA“) in Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin hat die Beklagte durch patentanwaltliches Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage HR7) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 10.08.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zugleich hat sie unter Fristsetzung bis zum 25.08.2009 die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € geltend gemacht, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandwert von 100.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale zusammensetzt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ausweislich einer Rechnung vom 12.12.2008 (Anlage HR6) an die Firma D aus E unter der Produktbezeichnung „F“ und der Artikelnummer 008 XXX hundert Stück der als Anlage HR 9 zur Akte gereichten Halterung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) verkauft. Die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien veranschaulichen den Aufbau der Halterung (Anlagen HR3 bis HR5).
Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

wobei sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer IV. darüber hinaus beantragt, sie von einer Zinsforderung der Patentanwälte A in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.780,00 € seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, an die Firma D ausschließlich Halterungen der Firma F entsprechend des von ihr als Anlage B2 zur Akte gereichten Musters geliefert zu haben. Die angegriffene Ausführungsform hingegen habe sich zu keinem Zeitpunkt in ihrem Besitz befunden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2010 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2010 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 u. 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB.

I.
Das Klagepatent betrifft einen Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenständen an glatten Flächen. Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik etwa aus der NL 100 20 92 C bekannt. Bei einem solchen Vakuumsauger wölbt sich der Saugfuß in den Hohlraum des Gehäuses hinein, so dass sich zwischen der glatten Oberfläche, auf der der Saugfuß aufliegt, und der Oberfläche des Saugfußes ein Vakuum ausbildet. Hierdurch haftet der Saugfuß an der glatten Oberfläche. Das entstehende Vakuum ist umso größer und kann damit umso höhere Saugkraft entfalten, je dichter der Saugfuß auf der glatten Oberfläche aufliegt, bevor er in das Gehäuse des Vakuumsaugers hinein gewölbt wird. Das Betätigungselement zum Bedienen des Vakuumsaugers ist daher so ausgebildet, dass es den Saugfuß im Ruhezustand möglichst fest auf die glatte Oberfläche aufdrückt. (Anlage HR1 Abs. [0001] bis [0005])

Als Aufgabe benennt die Klagepatentschrift, einen Vakuumsauger derart auszubilden, dass er eine sehr hohe Saugkraft hat (Anlage HR1 Abs. [0006]). Zur Lösung dieses technischen Problems sieht das Klagepatent nach den geltend gemachten Patentansprüchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vakuumsauger zur Befestigung von Gegenständen an glatten Flächen
2. mit einem einen Hohlraum aufweisenden Gehäuse, das eine Hülse zur Aufnahme von Befestigungsmitteln aufweist, und
3. mit einem den Hohlraum begrenzenden plattenförmigen Saugfuß,
4. wobei der Saugfuß ein Betätigungselement aufweist, mittels welchem der Saugfuß in den Hohlraum hineingewölbt werden kann und das als Zapfen ausgebildet ist,
5. wobei zwischen dem Gehäuse und dem Betätigungselement ein Federelement vorhanden ist,
a. das der Wölbung des Saugfußes in den Hohlraum hinein entgegenwirkt,
b. das länglich ausgebildet ist und sich in die Hülse hinein erstreckt und
c. das eine Spiralfeder ist, welche auf den Zapfen wirkt.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch in Ansehung des als Anlage HR9 zur Akte gereichten Musters sowie der als Anlagen HR3 bis HR5 vorgelegten Farbfotografien.

III.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform angeboten und vertrieben hat.

Ausweislich der als Anlage HR6 zur Akte gereichten Rechnung vom 12.12.2008 hat die Firma D hundert Universal-Halterungen mit der Produktbezeichnung „F“ von der Beklagten erworben. Der Inhaber der Firma D, der Zeuge G, hat in seiner Vernehmung vom 01.04.2010 überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei – jedenfalls zum Teil – um die angegriffene Ausführungsform gehandelt habe. Den Ablauf der Bestellung hat er im Einzelnen dahingehend geschildert, dass er mit seinem Vater zusammen von Herrn H, einem Mitarbeiter der Beklagten, in dem Lager der Beklagten herumgeführt worden sei, wobei ihm ein Karton mit Kfz-Halterungen aufgefallen sei. Da er noch einige andere Waren zu transportieren gehabt habe, habe er darum gebeten, ihm die Kfz-Halterungen zu liefern. Bei der Warenanlieferung habe er dann festgestellt, dass zwei verschiedene Halterungen geliefert worden seien. Dem Zeugen wurden die beiden Halterungen Anlage HR9 und Anlage B2 einschließlich der jeweiligen Verpackung gezeigt. Er identifizierte die als Anlage HR9 eingereichte Halterung eindeutig als eine der beiden Halterungen, die ihm geliefert worden seien. Er wies darauf hin, dass auf der Verpackung dieser Halterung zwei mit A und B bezeichnete Ausführungsformen abgebildet seien. Eben diese beiden Ausführungsformen seien ihm geliefert worden. Da er aber nur die Ausführungsform B bestellt habe, habe er die Lieferung bei Herrn I, einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, reklamiert. Die Reklamation sei gegenüber Herrn I erfolgt, weil Herr H zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet habe. Den entsprechenden (türkisch-sprachigen) e-mail-Verkehr mit Herrn I hat der Zeuge L ausgedruckt und (nebst Übersetzung) zur Akte gereicht (vgl. Bl. 64-66 der Gerichtsakte).

Die Aussage des Zeugen L ist präzise, detailreich und in sich schlüssig. Der Zeuge hat sich erkennbar um eine möglichst genaue Schilderung des Sachverhaltes bemüht und seine Aussage – soweit ihm dies möglich war – durch schriftliche Belege untermauert. Eigene Interessen des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L überzeugt.

Entgegenstehende schriftliche Belege hat die Beklagte – auch nach dem Auflagenbeschluss der Kammer vom 15.12.2009 – nicht vorgelegt. Insbesondere konnte sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Kammer keinerlei Unterlagen vorlegen, die eine Zuordnung der Halterungen F (Anlage B2) zu der in der Rechnung vom 12.12.2008 (Anlage HR6) aufgeführten Artikelnummer 000008XXX erkennen ließen.

Die Aussagen der Zeugen J, K und I in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2010 sind wenig ergiebig und vermögen die aufgrund der Aussage des Zeugen L gebildete Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Alle drei Zeugen waren nach ihrer eigenen Aussage mit der Bestellung des Zeugen L nicht direkt befasst und hatten an den maßgeblichen Zeitraum allenfalls noch vage Erinnerungen.

Der Zeuge I, bei der Beklagten im Einkauf tätig, hatte nach eigenem Bekunden an einen Auftrag des Zeugen L keine Erinnerung mehr. Auch an eine Reklamation konnte sich der Zeuge I – selbst als ihm der von dem Zeugen L ausgedruckte und zur Akte gereichte e-mail-Verkehr vom 16.01.2009 vorgehalten wurde – nicht erinnern.

Ebenso wenig vermochte der Zeuge K sich an einzelne Aufträge, speziell den Auftrag des Zeugen L, zu erinnern. Soweit er ausgesagt hat, die Halterung der Firma F schon einmal gesehen und verpackt zu haben, schließt dies keineswegs aus, dass an die Firma D eine andere Halterung geliefert wurde. Denn ungeachtet der Frage, ob der Zeuge sich tatsächlich an alle von ihm verpackten Waren erinnert, hat er außerdem erklärt, dass die Ware auch schon mal durch andere Mitarbeiter verpackt werde, beispielsweise wenn er krank sei.

Einzig der Zeuge J hat ausgesagt, er bekomme als Verkaufsleiter vom Verkauf fast alles mit und könne daher versichern, dass an die Firma D Halterungen der Firma F geliefert worden seien. Allerdings bleibt seine Aussage im Weiteren sehr vage und vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil der Zeuge J zum einen nach eigener Aussage mit der Bestellung des Zeugen L gar nicht befasst war und zum anderen auf Nachfrage auch nicht sagen konnte, wohin die anderen Halterungen der Firma F geliefert wurden. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, die Halterungen der Firma F (Anlage B2) unter der Bezeichnung „F“ in das System eingebucht zu haben, schließt dies nicht aus, dass an die Firma D unter der gleichen Produktbezeichnung die angegriffene Ausführungsform geliefert wurde. Insofern hat der Zeuge selbst eingeräumt, dass es durchaus vorkommen könne, dass unterschiedliche Produkte im System unter demselben Begriff erfasst würden.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte hat durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die Firma D widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Im Hinblick auf die durch die Abmahnung vom 21.07.2009 entstandenen Patentanwaltskosten ist der Schaden bezifferbar. Insofern ist die Klägerin mit einer Gebührenforderung der Patentanwälte A in Höhe von 1.780,20 € belastet, von der die Beklagte die Klägerin freizustellen hat. Gegen die Höhe der angesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken.

Ein Zinsschaden ist hingegen nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass sich die Klägerin mit der Zahlung der Gebührenforderung in Verzug befinden würde. Prozesszinsen kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, da § 291 BGB das Vorliegen einer Geldschuld verlangt. Solange aber nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin die Gebührenforderung der Patentanwälte A beglichen hat, kann sie von der Beklagten keine Zahlung, sondern lediglich Freistellung verlangen.

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, wobei § 140b Abs. 3 PatG den Umfang der Auskunftspflicht bestimmt. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.