4a O 352/06 – Zwischenbehälter-Prallplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 642

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 352/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
1.1 eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt;
1.2 eine Zwischenbehälter-Prallplatte die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt, bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,
die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischenbehältern zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall benutzt zu werden, bei denen der Zwischenbehälter einen Boden und Seitenwände, die einen Aufprallbereich umschließen, einen Ablauf und eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;
1.3 eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschließt, der eine obere Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt, wobei die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur dortigen Benutzung anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter zu benutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte innerhalb des Zwischenbehälters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen,

2.1
in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

2.2
in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1.2 und I.1.3 bezeichneten Handlungen seit dem 4. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.1 bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.2 und I.1.3. bezeichneten und seit dem 4. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte für die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 729 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 16.11.1993 am 17.10.1994 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 04.08.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt, der jedoch vom Europäischen Patentamt zurückgewiesen wurde.
Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, erteilte die Patentinhaberin, die C Inc., der F International Limited mit Lizenzvertrag vom 01.01.1997 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 10a) eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent und räumte dieser die Berechtigung ein, Unterlizenzen zu erteilen. Mit Lizenzvertrag vom 01.07.1992 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 7a), räumte die F International Limited der Klägerin eine ausschließliche Unterlizenz an verschiedenen Schutzrechten ein, wobei in Ziffer 5.3 des Vertrages geregelt war, dass die Vertragsparteien im Dezember jeden Jahres die Liste Lizenzierter Produkte überprüfen und Hinzufügungen bzw. Streichungen vereinbaren. Mit Vereinbarung vom 30.12.2002 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 8a) vereinbarte F International Limited mit der Klägerin, dass sich die mit Vertrag vom 01.07.1992 vereinbarte Unterlizenz künftig auch auf das Klagepatent beziehen soll. Die Unterlizenzvereinbarungen zwischen der F International Ltd. und der Klägerin wurden schließlich ersetzt durch die Vereinbarung vom 12.12.2003 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 9a), nach der die Klägerin weiterhin Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz am Klagepatent war.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Assignment Agreement“ vom 12./16.10.2007 hat die F International Limited der Klägerin alle Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung für die Vergangenheit abgetreten; die Klägerin hat die Abtretung angenommen.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein wirbelunterdrückendes Zwischengefäß und eine Prallplatte dazu.

Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1, 9 und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch, lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Zwischenbehälter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49) mit einer oberen Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand (26, 46) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollständig einschließt.
Anspruch 1
Zwischenbehälter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall mit einem Boden und Seitenwänden, die einen Aufprallbereich umschließen, einem Ablauf (14) und einer Platte (20, 40) nach einem der vorangegangenen Ansprüche, die im Aufprallbereich angeordnet ist.
Anspruch 9
Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter (10), wobei das Verfahren folgendes umfasst: das Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbehälters (10), wobei die Prallplatte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine endlose äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49) umschließt, der eine obere Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand (29, 49) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter (10) erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter (10), dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum ( 29, 49) vollständig einschließt, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.
Anspruch 10

Wegen der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine seitliche Querschnittansicht eines Zwischenbehälters, der die Wirbelströmung hemmende Prallplatte gemäß vorliegender Erfindung an der Bodenfläche angeordnet umfasst. Figur 2 ist eine vergrößerte Querschnittansicht der Prallplatte von Figur 1. Figur 6 ist eine seitliche Querschnittansicht einer alternativen Ausführungsform der Zwischenbehälter-Prallplatte.

V

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktbezeichnung „A“ Zwischenbehälter-Prallplatten (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Der Aufbau einer solchen Prallplatte ist nachfolgend schematisch abgebildet:

Auf der Internet-Seite der Beklagten … wird die angegriffene Ausführungsform mit folgenden Ausführungen und Bildern beschrieben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent. Die Innenfläche der angegriffenen Ausführungsform verlaufe nach oben und innen, denn die Innenfläche werde zunächst gerade nach oben geführt und erstrecke sich von dort aus in Form einer Lippe nach innen. Dass die Innenfläche bei dieser Erstreckung nach innen zugleich nach unten geführt werde, sei unerheblich. Die sich nach innen erstreckende Lippe habe die Wirkung, dass eine tote Region mit relativ statischem geschmolzenem Metall entstehe, die den Fluss des auf der Basis der Zwischenbehälter-Prallplatte auftreffenden geschmolzenem Metall in eine nach oben und innen gerichtete Richtung lenke.

Die Klägerin beantragt,
– wie erkannt -,
hilfsweise beantragt die Klägerin an Stelle der Anträge zu I.1.1, I.1.2 und I.1.3,
I.1.1.
eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur Öffnung erstreckt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt;

I.1.2
eine Zwischenbehälter-Prallplatte die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stromes von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur Öffnung erstreckt, bei der die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt.
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,
die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischenbehältern zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall benutzt zu werden, bei denen der Zwischenbehälter einen Boden und Seitenwände, die einen Aufprallbereich umschließen, einen Ablauf und eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;

I.1.3
eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschließt, der eine obere Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach oben und nach innen und unten zur Öffnung erstreckt, wobei die äußere Seitenwand endlos ist und den Innenraum vollständig einschließt,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter zu benutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte innerhalb des Zwischenbehälters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden

weiter hilfsweise,
der Klägerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Innenfläche der angegriffenen Ausführungsform sei nicht nach oben und innen gerichtet. Vielmehr entstünden durch die nach unten gerichtete Lippe der angegriffenen Ausführungsform innerhalb der Prallplatte Kreisströmungen, die das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Die Energie des hereinströmenden Metalls werde insgesamt in der Prallplatte vernichtet. Während das Klagepatent vorsehe, dass das geschmolzene Metall aus der Abwärtsbewegung in eine Aufwärtsbewegung umgelenkt werde, um eine Gegenströmung zu erzielen, werde bei der angegriffenen Ausführungsform der Strom durch die Lippe nach unten umgelenkt. Der Strom trete aus der Prallplatte nur aus, wenn diese wie ein Topf „überlaufe“. Zudem könne bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht davon gesprochen werden, dass die Innenfläche einen „ersten Abschnitt“ aufweise. Die Innenfläche bestehe vielmehr nur aus einem Teil, nämlich der gerade nach oben reichenden Fläche. Die Lippe sei nicht als Teil der Innenfläche anzusehen, da sie nicht den radialen Fluss des geschmolzenen Metalls begrenze.
Die Beklagte meint, im Rahmen einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung komme allenfalls eine eingeschränkte Verurteilung, gerichtet auf die Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen, in Betracht, da die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei benutzt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausführungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt sind, § 9 Nr. 1 PatG. Weiterhin verletzt die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Ansprüche 9 und 10 des Klagepatents mittelbar, § 10 Abs. 1 PatG.

I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

1.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin daraus, dass diese Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz ist und daher den Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG aus eigenem Recht geltend machen kann. Dass die Klägerin Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz ist, folgt daraus, dass die Patentinhaberin C Inc. der F International Limited mit Lizenzvertrag vom 01.01.1997 (Anlage K 10a) eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent erteilt hat und diese zur Erteilung ausschließlicher Unterlizenzen an Konzerngesellschaften ermächtigt hat (Artikel 2.3 des Vertrages). Die F International Limited hat ihrerseits der Klägerin jedenfalls mit Vertrag vom 12.12.2003 (Anlage K 9a) eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent erteilt (vgl. Artikel 4.1 der Anlage K 9a). Dies ergibt sich aus Artikel 4.1.1 des Vertrages vom 12.12.2003. Danach gewährt die F International Limited der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an den Gewerblichen Schutzrechten, um die in Aufstellung 1, Teil A aufgeführten Produkte in Deutschland herzustellen. In der Aufstellung 1, Teil A ist unter anderem das Produkt Turbostop aufgeführt. Auf dieses Produkt bezieht sich – wie sich aus der Aufstellung 2 ergibt – das Klagepatent.

2.
Die Klägerin ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert.

a)
Für die Zeit nach dem 01.01.2003 ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin daraus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz am Klagepatent ist. Denn mit Vertrag vom 30.12.2002 (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 8a) hat sich die Klägerin mit der F International Limited darauf geeinigt, dass sich der Lizenzvertrag vom 01.07.1992 künftig auch auf das Klagepatent beziehen solle. In dem Vertrag vom 01.07.1992 (Anlage K 7a) war eine Lizenzierung im Hinblick auf das Klagepatent noch nicht vorgesehen. Die Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2002 beruhte auf der bereits im Vertrag vom 01.07.1992 enthaltenen Klausel 5.3, wonach jeweils im Dezember eines jeden Jahres die Liste lizenzierter Produkte anzupassen sei und die Lizenzgebühren auf der Basis der Veränderung für das folgende Jahr entsprechend anzupassen sei. Dementsprechend ist die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 ausschließliche Unterlizenznehmerin am Klagepatent geworden.

b)
Für die Zeit bis zum 31.12.2002 ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz daraus, dass die F International Limited der Klägerin mit „Assignment Agreement“ vom 12./16.10.2007, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 vorgelegt hat, sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft für die Vergangenheit an die Klägerin abgetreten hat.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht vom Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagte zu 1) dazu berechtigt sind, § 9 Nr. 1 PatG. Weiterhin ist eine mittelbare Patentverletzung der Ansprüche 9 und 10 des Klagepatents gegeben, § 10 Abs. 1 PatG.

1.
Das Klagepatent enthält in Patentanspruch 1 und 9 Vorrichtungsansprüche, die sich auf eine Zwischenbehälter-Prallplatte bzw. auf einen mit einer solchen Prallplatte ausgestatteten Zwischenbehälter beziehen. Patentanspruch 10 schützt ein Verfahren zu Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter.
Zwischenbehälter im Sinne des Klagepatents werden – wie in der Klagepatentschrift ausgeführt wird – verwendet, um eine Menge aus geschmolzenem Metall, die aus einer Pfanne durch einen Pfannenausguss abgegeben wird, zu halten. Ausgehend von dem Zwischenbehälter wird das geschmolzene Metall in die Vorrichtungen (z.B. Formen) gegossen, die es in unterschiedlicher Gestalt formt. Die Zwischenbehälter sind regelmäßig mit Arbeits- und Sicherheitsauskleidungen ausgestattet. Der Pfannenausguss gibt das geschmolzene Metall in einem dichten, kompakten Strom an den Zwischenbehälter ab. Die Kraft, mit der der Strom des geschmolzenen Metalls in den Zwischenbehälter strömt, kann verschiedene Probleme mit sich bringen: zum einen besteht die Gefahr, dass die Arbeits- und Sicherheitsauskleidung des Zwischenbehälters durch die Kraft des hereinkommenden Stroms des geschmolzenen Metalls beschädigt wird. Zum anderen können Wirbelströmungen und Hochgeschwindigkeitsströmungen verursacht werden, die sich im Zwischenbehälter ausbreiten können. Solche Wirbelströmungen können beispielsweise folgende schädliche Auswirkungen haben: die Stahloberfläche wird beeinträchtigt, die Arbeitsauskleidung des Zwischenbehälters wird erodiert und Schlacke kann zum Auslass des Zwischenbehälters und damit in die Form gelangen. Eine Hochgeschwindigkeitsströmung hat den Nachteil, dass der Strom aus geschmolzenem Metall von der Pfanne über die Prallplatte direkt den Weg zum nächstgelegenen Auslass nehmen kann. Dies ist aber nicht wünschenswert. Die Qualität des geschmolzenen Metalls verbessert sich vielmehr, je länger es sich in dem Bad aufhält, weil Einschlüsse im geschmolzenen Metall in dieser Zeit zerstreut werden können.

Das Klagepatent beschreibt herkömmliche Prallplatte dahingehend, dass ein hereinkommender Pfannenstrom auf dessen Oberseite aufprallt und dann rasch zu den Seiten- oder Endwänden des Zwischenbehälters wandert. Von den Seitenwänden prallt der Strom in Richtung zur Oberfläche des Zwischenbehälters und zu dessen Mitte hin ab. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass hierdurch unerwünschte, nach innen gerichtete Kreisströmungen im Zwischenbehälter verursacht würden. Verunreinigungen, die sich an der Oberfläche des Bades absetzten, würden so von den Strömungen mitgenommen und dann vom Pfannenstrom nach unten zu den Auslässen gedrängt. Dieses Problem sei bisher nicht zufrieden stellend gelöst worden. Insbesondere verlangsamten die Prallplatten, die etwa in den US-Patenten 5131635 und 5 133 535 beschrieben würden, den hereinkommenden Strom nicht ausreichend, um die mit den Hochgeschwindigkeitsströmen verbundenen Probleme zu lösen.
Des weiteren erörtert die Klagepatentschrift die in der US-Patentschrift 5169591 beschriebene Lösung. Danach wird der Pfannenstrom durch eine obere Öffnung einer Prallplatte geleitet. Diese Prallplatte weist eine weitere Öffnung auf, die den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfläche der Flüssigkeit zu einem Auslass leitet. Das Klagepatent stellt klar, dass bei diesem Stand der Technik der Pfannenstrom nicht in eine Aufwärtsrichtung umgelenkt werde, sondern in eine seitlichen Bewegung.

Der klagepatentgemäßen Erfindung liegt somit – ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdrücklich genannt wird – das technische Problem zu Grunde, eine Prallplatte vorzusehen, bei der die beschriebenen Probleme von Wirbelströmungen und Hochgeschwindigkeitsströmungen nicht auftreten.

Dies soll durch die Patentansprüche 1, 9 und 10 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Zwischenbehälter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann;
2. die Platte (20, 40) umfasst
eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44),
eine äußere Seitenwand (26, 46);
3. die äußere Seitenwand (26, 46)
erstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,
umfasst zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49), mit einer oberen Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall,
umfasst eine ringförmige Innenfläche (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt,
ist endlos,
schließt den Innenraum (29, 49) vollständig ein.
Anspruch 1

1. Zwischenbehälter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall,
2. der Zwischenbehälter (10) hat
einen Boden,
Seitenwände (26, 46), die einen Aufprallbereich umschließen,
einen Ablauf (14),
eine Platte (20, 40);
3. die Platte
ist im Aufprallbereich angeordnet,
ist nach einem der vorangegangenen Ansprüche ausgestaltet.
Anspruch 9

1. Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von
geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter (10),
2. Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbehälters (10),
die Prallplatte (20, 40) umfasst eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine
äußere Seitenwand (26, 46),
die äußere Seitenwand (26, 46)
erstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,
umschließt zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49), der eine obere Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist,
umfasst eine ringförmige Innenfläche (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt,
ist endlos,
schließt den Innenraum (29, 49) vollständig ein;
3. das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter (10) erzeugt wird,
4. das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung,
5. das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter (10), wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.
Anspruch 10

Die Klagepatentschrift beschreibt es als vorteilhaft, dass bei der patentgemäßen Prallplatte der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zurückgelenkt werde und ein Strömungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Strömung vom Pfannenausguss weg lenke (Anlage K2, Seite 5, 2. Absatz; alle nachstehenden Angaben beziehen sich – soweit nicht anders gekennzeichnet – auf die deutschsprachige Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K2). Die Prallplatte lenke den Gießstrom in sich selbst zurück, wodurch bewirkt werde, dass Gegenstromströmungen einander gegenseitig verlangsamen und Wirbelströmung minimiert bzw. Hochgeschwindigkeitsströmung innerhalb des Zwischenbehälter verhindert werde. Schlacke und andere Verunreinigungen würden von dem Pfannenstrom weggeschoben, außerdem trage das Strömungsmuster zur Temperaturhomogenität im Zwischenbehälter bei.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht den Patentanspruch 1 wortsinngemäß. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 3.2 sowie die Merkmale 3.4 und 3.5 des Patentanspruchs 1 verwirklicht, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die Parteien streiten um die Verwirklichung des Merkmals 3.3. Danach muss die äußere Seitenwand eine ringförmige Innenfläche umfassen, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt. Die Beklagte bestreitet die Verwirklichung dieses Merkmals unter zwei Gesichtspunkten.

a)
Zum einen macht sie geltend, die Innenfläche weise bei der angegriffenen Ausführungsform keinen „ersten Abschnitt“ auf. Die Innenfläche bestehe vielmehr nur aus einem Teil, nämlich der gerade nach oben reichenden Fläche. Die Lippe sei nicht als Teil der Innenfläche anzusehen, da sie nicht den radialen Fluss des geschmolzenen Metalls begrenze.
In diesem Ansatz ist der Beklagten nicht zu folgen. Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass nur solche Teile als ein Abschnitt der Innenfläche angesehen werden können, auf die ein sich in einer radialen Bewegung befindlicher Metallstrom auftrifft bzw. ein Metallstrom, der nach oben und innen abgelenkt wird. Bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet eine Innenfläche jeden Bereich, der den Innenraum der Prallplatte in irgendeine Richtung begrenzt. Wie aus der Figur 1 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, trifft der Metallstrom auch bei dem dort gezeigten Ausführungsbeispiel nicht stets radial auf die Innenfläche. Vielmehr bewegt er sich etwa im obersten Bereich der Innenfläche (dort mit der Bezugsziffer 28b bezeichnet) nahezu parallel zu der Innenfläche. Ob ein Bereich als ein Abschnitt einer Innenfläche zu bezeichnen ist, kann demnach nicht davon abhängig gemacht werden, in welche Richtung der Metallstrom an dieser Stelle geleitet wird. Das Verständnis der Beklagten würde darauf abzielen, die gesamte Vorteilsbeschreibung hinsichtlich des bevorzugten Strömungsverhaltens der erfindungsgemäßen Prallplatte in das Merkmal des „Abschnitts der Innenfläche“ hineinzulesen, obwohl der Patentanspruch hierzu keinen Anhaltspunkt gibt.

b)
Zum zweiten macht die Beklagte geltend, es gebe keinen Abschnitt der Innenfläche bei der angegriffenen Ausführungsform, der nach oben und innen gerichtet sei. Statt dessen sei die Innenwand im Bereich des Lippe nach unten gerichtet. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.
Der Wortlaut des Patentanspruchs, wonach der Abschnitt sich „nach innen und oben“ erstrecken muss, lässt zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Zum einen könnte das Merkmal so verstanden werden, dass sich der Abschnitt nach innen und zugleich nach oben erstrecken muss, so dass also eine Krümmung oder eine Schräge des Abschnitts in Richtung zur Öffnung hin gefordert wäre (so die Lesart der Beklagten). Zum anderen könnte das Merkmal lediglich vorgeben, dass der Abschnitt zu einem Endpunkt führen muss, der sich oberhalb der Basis der Prallplatte und ausgehend von der übrigen Seitenwand innen befindet, ohne dass vorgegeben wäre, ob der Abschnitt gleichzeitig nach oben und innen geführt wird oder aber ob er etwa zuerst nach oben und dann nach innen reicht (so die Lesart der Klägerin).
Die Beklagte führt für ihre Auffassung an, dass sämtliche Ausführungsbeispiele des Klagepatents eine gleichzeitige Ausrichtung des ersten Abschnitts nach innen und oben vorsähen. Zudem habe diese in Richtung der Öffnung vorgesehene Schräge oder Krümmung die Funktion, dass der Metallstrom in Richtung des hereinkommenden Stroms gelenkt werde. Der herausführende Metallstrom werde also durch diese Ausgestaltung des ersten Abschnitts mit einer restlichen Strömungsenergie vertikal nach oben geführt, damit er den hereinführenden Strom bremse.
Diese Auffassung der Beklagten überzeugt jedoch nicht. Dem reinen Wortlaut des Patentanspruchs kann der Fachmann zunächst keine Vorgabe dazu entnehmen können, wie die Ausrichtung des ersten Abschnitts konkret auszugestalten ist. Der Wortlaut gibt ihm lediglich an die Hand, dass der Abschnitt nach oben und nach innen führen soll, was sowohl eine durchgehende als auch eine abgewinkelte Führung ermöglicht.

Berücksichtigt der Fachmann jedoch die Art und Weise, wie sich das Klagepatent vom in der Klagepatentschrift diskutierten Stand der Technik abgrenzt, so führt ihn dies zu einem Verständnis, nach dem eine Krümmung oder nach oben gerichtete Schräge des ersten Abschnitts vom Merkmal 3.3 des Patentanspruchs nicht gefordert wird. Denn das Klagepatent grenzt sich im Wesentlichen dadurch von dem von ihm zitierten Stand der Technik ab, dass es die dort vorgesehene seitliche Ablenkung des Pfannenstroms ersetzt durch eine richtungsumkehrende Ablenkung des Pfannenstroms. So beschreibt das Klagepatent eine typische im Stand der Technik bekannte Prallplatte auf Seite 3, 2. Absatz, dahingehend, dass diese den hereinkommenden Pfannenstrom rasch zu den Seiten- und Endwänden des Zwischenbehälters führe. Von den Seitenwänden pralle der Strom in Richtung der Oberfläche des Zwischenbehälters, und von dort ströme er schließlich in Richtung zur Mitte des Zwischenbehälters. Dadurch entstünden unerwünschte Kreisströmungen im Zwischenbehälter, die dazu führten, dass Schlacke mit in die Auslässe geführt würden. Das Klagepatent sieht an diesem Stand der Technik also als negativ an, dass der Strom nicht verlangsamt wird und dass er außerdem durch die Prallplatte direkt zur Seite hin, also zu den Seiten- und Endwänden, geführt wird. Dieselbe Kritik übt das Klagepatent an den weiteren, zitierten US-Patenten 5131635 und 5133535 und 5169591. Nachteilhaft sei es, dass der Strom nicht verlangsamt werde und der hereinkommende Strom direkt in eine oder zwei laterale Richtungen gelenkt werde (Seite 4, 1. Absatz, Zeilen 8-12). Auch an dem US-Patent 5169591, mit dem sich die Klagepatentschrift näher auseinandersetzt, kritisiert das Klagepatent, dass dieses den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfläche ableite und nicht in eine Aufwärtsrichtung umlenke.
Daraus schließt der Fachmann, dass es dem Klagepatent wesentlich auf eine Verlangsamung des Pfannenstroms und auf dessen Umlenkung in eine Aufwärtsrichtung ankommt. Solange diese Ziele erreicht werden, will sich das Klagepatent ersichtlich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Innenwand, etwa eine Krümmung oder eine Schräge, festlegen. Die entscheidende Funktion des „ersten Abschnitts“, den Pfannenstrom entlang der Seitenwände nach oben zur Öffnung hin zu leiten, damit er dort austreten kann, ist auch durch eine Ausführung erfüllt, die zuerst nach oben und dann in einem 90° übersteigenden Winkel nach innen verläuft.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Fachmann auch nicht etwa deshalb von der Notwendigkeit einer Schräge oder Krümmung der Innenwand ausgehen, weil dies für das vom Klagepatent vorgegebene gewünschte Strömungsmuster erforderlich wäre. Die Beklagte hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dem Klagepatent komme es ersichtlich entscheidend darauf an, dass die Verlangsamung des Pfannenstroms im Wesentlichen dadurch geschehe, dass sich der aus der Prallplatte austretende Pfannenstrom an dem hereinkommenden Pfannenstrom reibe; dieses Aneinanderreiben müsse nach dem Klagepatent über eine nicht unerhebliche Strecke vertikal nach oben hin geschehen. Nur dann, wenn die Innenwand in Form einer Krümmung oder einer Schräge ausgestaltet sei, könne aber der austretende Pfannenstrom langfristig an dem hereinkommenden Pfannenstrom entlang vertikal nach oben geführt werden. Dagegen bewege sich der austretende Pfannenstrom bei der angegriffenen Ausführungsform kurz nach seinem Austritt aus der Prallplatte radial zu den Seiten weg. Zur Begründung ihrer Auslegung hat sich die Beklagte zum einen auf Seite 6, 2. Absatz, dort Zeilen 3 bis 6 berufen, wo es heißt, die patentgemäße Prallplatte lenke den Gießstrom in sich selbst zurück, wodurch bewirkt werde, dass Gegenströmungen einander gegenseitig verlangsamen, und zum anderen auf Seite 11, 2. Absatz, dort letzter Satz, wo ausgeführt wird, dass die durch die Zwischenbehälter-Platte verursachte vertikale Aufwärtsbewegung des Stroms diesen verlangsame, da die beiden entgegengesetzten vertikalen Ströme einander teilweise aufhebende Wirkung hätten.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Patentansprüche und der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass das Klagepatent nicht vorgibt, dass die Ausgestaltung der Innenwand ein vertikales Aneinanderreiben des ein- und austretenden Stroms über eine maßgebliche Strecke bewirken muss. Welches Strömungsmuster die erfindungsgemäße Prallplatte bewirken soll, wird vielmehr – wie der Fachmann erkennt – insbesondere im Patentanspruch 10 klar auf den Punkt gebracht. Dort wird im Rahmen des Verfahrensanspruchs beschrieben, welchen Weg der Pfannenstrom nehmen soll: der hereinkommende Strom soll zunächst vertikal nach unten in die Prallplatte eingeleitet werden, dann umgekehrt werden und vertikal nach oben und innen gerichtet werden, und schließlich sollen radiale Strömungen an allen Seiten des hereinkommenden Stroms von diesem weg gelenkt werden.
Als für die Erfindung entscheidend sieht das Klagepatent also zwei Bewegungsrichtungen des Stroms an: zum einen die Umlenkung des Stroms zurück nach oben zur Austrittsöffnung und zum anderen die Weiterleitung des Stroms radial nach außen vom Pfannenstrom weg – beides in deutlicher Abgrenzung zum Stand der Technik.

Dass es gerade auf diese beiden Bewegungsrichtungen ankommt, wird darüber hinaus in der Beschreibung des Klagepatents mehrfach betont. So heißt es auf Seite 6, 2. Absatz Wirbelströmungen würden minimiert und Hochgeschwindigkeitsströmung verhindert, indem der Gießstrom zunächst in sich selbst zurückgelenkt werde und dann radial nach außen in alle Richtungen zu den Wänden des Zwischenbehälters wandere (Seite 6, 2. Absatz, dort Zeilen 9-12). Zudem führt die Klagepatentschrift auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz aus, dass der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zurückgelenkt werde und ein Strömungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Strömung vom Pfannenausguss weglenke. Auf Seite 7, 1. Absatz, dort Zeilen 4 bis 6 wird betont, der hereinkommende Pfannenstrom werde durch die Platte umgekehrt, wandere vertikal aufwärts und dann radial nach außen nahe der Oberseite des Bades. Auf Seite 12, 3. Absatz heißt es, die patentgemäße Prallplatte bewirke, dass der hereinkommende Pfannenstrom vollständig in Aufwärtsrichtung umgedreht werde und dass zudem entgegengesetzte radial nach außen gerichtete Strömungen an allen Seiten des Pfannenausgusses bzw. des hereinkommenden Stromes erzeugt würden. Zum Abschluss der Beschreibung wird auf Seite 14, letzter Absatz noch einmal betont, dass der hereinkommende Schmelzmetallstrom in sich selbst zurückgelenkt werde und ein Strömungsmuster vom Pfannausguss weg erzeugt werde.
Schließlich lässt sich dieses Strömungsmuster, bei dem der Strom zum einen in seiner Bewegungsrichtung umgelenkt und zum anderen radial nach außen vom Pfannenstrom weg geführt wird, auch aus der Figur 1 der Klagepatentschrift ablesen.

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass das Merkmal 3.3 lediglich die Funktion erfüllen muss, dass der hereinkommende Pfannenstrom zurück nach oben und sodann radial nach außen vom Pfannenstrom weg gelenkt wird. Nicht dagegen wird er angesichts dieser Beschreibungsstellen für erforderlich halten, dass die Verlangsamung des Stroms nur durch die Reibung der beiden Ströme bewirkt werden und nicht schon innerhalb der Prallplatte stattfinden darf. Vielmehr ist eine Ausgestaltung wie bei der angegriffenen Ausführungsform, wo eine Verlangsamung des Stroms bereits maßgeblich innerhalb der Prallplatte durch die Führung des Stroms entlang der Lippe stattfindet und zusätzlich an der Austrittsöffnung, weil sich hier der austretende Strom am eintretenden Strom reibt, nicht ausgeschlossen. Die klagepatentgemäße Erfindung macht sich beide Verlangsamungseffekte zunutze, denn auch bei den in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispielen findet eine wesentliche Verlangsamung des Stroms bereits in der Prallplatte statt, weil der Strom in seine Gegenrichtung gelenkt wird. Eine Vorgabe, an welcher Stelle die maßgebliche Geschwindigkeitsdrosselung stattfinden muss, enthält weder der Patentanspruch noch lässt sich dies der Klagepatentschrift entnehmen. Aus den Erläuterungen der Klagepatentschrift wird dem Fachmann im Allgemeinen deutlich gemacht, dass die Geschwindigkeit des Metallstroms umso höher bleibt, desto gleichmäßiger der Strom an der Innenwand entlang geführt wird. So ermöglicht etwa die konkave Ausführung gemäß Figur 2 der Klagepatentschrift einen ungestörteren und damit schnelleren Fluss des Metallstroms als z.B. die trichterförmige Ausgestaltung gemäß Figur 6 der Klagepatentschrift. Das bedeutet, dass im Fall der Figur 2 der umkehrende Metallstrom mit einer entsprechend höheren Geschwindigkeit zurück auf den eintretenden Metallstrom trifft als im Fall der Figur 6. Daher wird sich im Fall der Figur 2 der angestrebte Bremseffekt maßgeblich erst im Bereich der Öffnung 30 vollziehen, während der Metallstrom im Fall der Figur 6 durch die eckige Ausführung bereits innerhalb der Prallplatte deutlich abgebremst wird. Beide Ausführungsformen sieht das Klagepatent aber als patentgemäß an. Daraus lässt sich entnehmen, dass das Klagepatent nicht nur solche Ausführungsformen als patentgemäß ansieht, bei denen der Metallstrom noch mit hoher Geschwindigkeit aus der Prallplatte austritt und die Geschwindigkeitsdrosselung erst im Bereich der Öffnung geschieht, sondern auch solche, bei denen die Geschwindigkeitsdrosselung im Wesentlichen in der Prallplatte selbst vollzogen wird und der vertikal nach oben austretenden Metallstrom nur noch eine geringe Austrittsenergie aufweist. Soweit die Beklagte also darauf abstellt, es sei dem Merkmal 3.3 zu entnehmen, die Geschwindigkeitsdrosselung (= „Energievernichtung“) müsse erst im Bereich der Öffnung und durch ein längeres Aneinanderreiben entgegen gesetzter Ströme und nicht schon innerhalb der Prallplatte stattfinden, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei, ist dem nicht zu folgen.

Angesichts der Anhaltspunkte aus dem Stand der Technik, dem Patentanspruch 10 und der Beschreibung wird der Fachmann schließlich auch nicht etwa deshalb zu der Annahme kommen, dass das Merkmal 3.3 eine Schräge oder eine Krümmung erfordert, weil alle im Klagepatent konkret beschriebenen Ausführungsbeispiele lediglich Abschnitte zeigen, die zur Öffnung hin schräg oder gekrümmt verlaufen. Auf Seite 10, zweiter Absatz der Klagepatentschrift wird eine Vielzahl möglicher Formen der Prallplatte und damit auch verschiedene Ausführungen des ersten Abschnitts beschrieben, die von der Beklagten mit der Abbildung gemäß Anlage B 5 zutreffend skizziert wurden. Allerdings rechtfertigt eine Betrachtung der Ausführungsbeispiele allein regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
Die Klagepatentschrift stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass hinsichtlich der geometrischen Möglichkeiten der Ausgestaltung der Innenwand kein einschränkendes Verständnis angebracht ist, dass also über die aufgezeigten Ausführungsbeispiele hinaus weitere Ausgestaltungen denkbar sind. So heißt es auf Seite 14, letzter Satz:
„Jede geometrische Gestalt, die eine endlose Begrenzung für einen Innenraum der Platte vollständig einschließt und definiert und den hereinkommenden Schmelzmetallstrom in sich selbst zurücklenkt und ein Strömungsmuster vom Pfannenausguss weg erzeugt, hat eine ähnliche Wirkung wie die dargestellten Ausführungsformen.“

Gegen ein Verständnis, das eine eckige Ausführung bestehend aus einem ausschließlich nach oben und einem nach innen führenden Teilabschnitt umfasst, spricht auch nicht etwa der Umstand, dass Merkmal 3.3 vorgibt, es müsse sich um einen (ersten) Abschnitt handeln, der die Ausrichtung nach innen und oben aufweist. Dieser Wortlaut würde der hier vorgenommen Auslegung des Merkmals 3.3 nur dann entgegen stehen, wenn man annähme, dass mit einem „Abschnitt“ immer nur eine Strecke gemeint sein kann, die ausgehend von einem ersten Winkel bis zum nächsten Winkel reicht. Dann nämlich könnte eine Ausgestaltung nicht als „ein Abschnitt“ angesehen werden, bei der zunächst eine gerade Seitenwand nach oben führt und daran anschließend ein abgewinkeltes Teilstück zur Seite. Für eine solche einengende Betrachtung gibt die Klagepatentschrift jedoch keinen Anhalt. Nach allgemeinem Sprachverständnis kann jeder beliebige Bereich als ein Abschnitt bezeichnet werden, auch wenn dieser zwei durch einen Winkel getrennte Teilabschnitte umfasst. Allein der Umstand, dass in den Ausführungsbeispielen der „erste Abschnitt“ stets nur bis zur nächsten Abwinkelung reicht, wo dann der optionale zweite Abschnitt beginnt, stützt die einschränkende Betrachtung nicht.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist ein sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckender erster Abschnitt im Sinne des Merkmals 3 vorhanden. Denn bei der W A führt zunächst ein Teil der Seitenwand gerade nach oben, und von dort aus führt ein weiterer Teil der Seitenwand nach innen (und zugleich nach unten). Diese Seitenwand stellt nach den vorstehenden Erwägungen einen „ersten Abschnitts“ im Sinne des Merkmals 3.3 dar. Denn sie erfüllt die Funktion dieses Merkmals, indem sie den Pfannenstrom entlang der Seitenwände der Prallplatte entgegen seiner Einströmrichtung zurück nach oben leitet und indem sie außerdem bewirkt, dass der austretende Pfannenstrom, der sich im Austrittsbereich am eintretenden Pfannenstrom reibt, radial von dem eintretenden Pfannenstrom weg austritt.
Der Hauptanspruch 1.1 ist damit begründet.

3.
Auch der Hauptantrag zu I. 1.2 und die darauf rückbezogenen Hauptanträge zu I. 2.2 und II. 2. ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG; 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausführungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung und wird von der Beklagten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen angeboten und an diese geliefert, so dass eine mittelbare Patentverletzung gegeben ist (§ 10 Abs. 1 PatG).
Da Patentanspruch 1, auf den Patentanspruch 2 zurückbezogen ist, nach den vorstehenden Ausführungen durch die angegriffene Ausführungsform verletzt ist, begeht die Beklagte durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform zugleich eine mittelbare Patentverletzung des Patentanspruchs 2. Denn die von ihr vertriebene Prallplatte W A ist – für die Beklagte zumindest aufgrund der Umstände offensichtlich – geeignet und von den Abnehmern auch dazu bestimmt, in einem Zwischenbehälter zum Beinhalten von geschmolzenem Metall eingesetzt zu werden und dort im Aufprallbereich angeordnet zu werden.
Soweit die Beklagte beanstandet, dass eine unbedingte Verurteilung nicht gerechtfertigt sei, sondern allenfalls eine Verurteilung zur Anbringung eines Warnhinweises angemessen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, inwieweit die angegriffene Ausführungsform patentfrei einsetzbar sein soll. Vielmehr ist es unmittelbar einleuchtend, dass Zwischenbehälter-Prallplatten in einem Zwischenbehälter eingesetzt werden.

4.
Schließlich verletzt die angegriffene Ausführungsform den Patentanspruch 10 mittelbar, so dass der Hauptanspruch 1.3 und die darauf rückbezogenen Hauptanträge zu I. 2.2 und II. 2. gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG; 242, 259 BGB
Das Merkmal 1 das Patentanspruchs 10 ist erfüllt, denn das mit Hilfe der Prallplatte angewendete Verfahren ist ein Verfahren, mit dem Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter verhindert werden soll. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Zudem ergibt sich dies aus den Angaben, die sich auf der Internet-Seite der Beklagten zu der angegriffenen Ausführungsform finden. Dort heisst es: „der Gießstrahl“ werde „durch den Kisseneffekt abgebremst und gedämpft“. „Bereiche hoher Strömungsgeschwindigkeit bzw. großräumiger Wirbelbildung im Verteiler werden reduziert“ (Anlage K 11).
Die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2, die sich auf die Ausgestaltung der Prallplatte bezieht, ist nach den vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 gegeben.
Offensichtlich ist auch der Merkmal 3 erfüllt, da – wie etwa auf den Bildern gemäß Anlage K 11 ersichtlich – geschmolzenes Metall vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und damit auf die Prallplatte geleitet wird.
Der Strom des geschmolzenen Metalls wird auch gemäß Merkmal 4 in eine vertikal nach oben und innen gerichtete, zum hereinkommenden Strom umgekehrte Richtung gelenkt. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten läuft die A über, wenn sie mit geschmolzenem Metall gefüllt ist. Daraus ergibt sich eine Strömungsrichtung, die entgegen gesetzt zu dem hereinkommenden Strom ist. Dementsprechend heißt es auch auf der Internet-Seite der Beklagten (Anlage K 11): „Der in sich zurück gelenkte, aufwärtsströmende Gießstrahl teilt sich an der Oberfläche auf und transportiert die Schlacke radial vom Gießstrahl weg (…).“
Vorstehende Beschreibung belegt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform radiale Strömungen des geschmolzenen Metalls im Sinne des Merkmals 5 erzeugt.
Patentanspruch 10 ist damit mittelbar verletzt.

III.
Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche 1, 9 und 10 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich Produkte vertreiben, die Patentanspruch 1 unmittelbar und die Patentansprüche 9 und 10 mittelbar verletzen, sind sie der Kläger zur Unterlassung verpflichtet (§§ 139 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: 1.000.000, EUR.