2 U 106/07 – Betonpumpe II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1073

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 106/07

Vorinstanz: 4b O 319/06

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.000.000,00 Mio. €.

G r ü n d e :

I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von fahrbaren Betonpumpen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents
42 03 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), das eine fahrbare Betonpumpe betrifft, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde. Februar 1992 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am September 1996.

Eingetragene Inhaber des Klagepatents sind die Geschäftsführerin der Klägerin und deren Brüder. Diese haben die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagte ermächtigt und ihr außerdem etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.“

Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Veranschaulichung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten Stützbeinen, Figur 2 zeigt die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die Stützbeine haltenden Querträger und Figur 3 ist die schematische Darstellung der Stützbeine einer Fahrzeughälfte in Draufsicht.

Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 – 3 Ni 42/05 – (Anlage B 11) abgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Nichtigkeitsberufung hat der Bundesgerichtshof (X ZR 29/07) noch nicht entschieden.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen. Zu ihrem Sortiment gehören die Modelle mit den Bezeichnungen A (20H), B(20H), C(20H), D(20H) und E(20H), wobei die drei letztgenannten Modelle zu der Serie „F“ gehören und sich allein in der Reichweite des Pumpenmastes unterscheiden. Als Anlage K 5 hat die Beklagte Datenblätter zu den fünf vorbezeichneten Modellen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage K 6 ein Privatgutachten überreicht, dem als Anlagen N-E-O bis N-E-5 Typenblätter dieser Modelle beigefügt sind. Außerdem hat sie als Anlage K 8 einen Prospekt der Beklagten betreffend das Modell „G“, das dem Modell B(20H) entspricht, zu den Akten gereicht. Die Beklagte hat als Anlage B 6 ihrerseits einen Prospekt vorgelegt, auf dessen Seite 13 u. a. die Modelle „G“ (entspricht dem Modell B(20H)), „H“ (entspricht dem Modell A(20H)) und „I“ (entsprechen den Modellen E(20H)/C(20H)) gezeigt sind. Nachfolgend wird diese Prospektseite auszugsweise wiedergegeben:

Die nachfolgende, ebenfalls von der Beklagten stammende Abbildung (Bl. 50 GA) zeigt ferner eine Prinzipdarstellung der Komponentenanordnung bei den angegriffenen Ausführungsformen am Beispiel eines Modells der Reihe „F“:

Die Beklagte hat ferner als Anlage B 7 ein Photo einer Ausführungsform mit der Bezeichnung „K 250“ sowie als Anlage B 9 fünf Zeichnungsblätter vorgelegt, wobei letztere nach ihren Angaben eine Ausführungsform mit der Bezeichnung „K 350“ betreffen. Nachfolgend wird das erste dieser Zeichnungsblätter, aus welchem sich die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls ergibt, auszugsweise und in verkleinerter Form wiedergegeben.

Auf das Modell „K“ ist der Beklagten das europäische Patent 1 299 YXZ(Anlage B 8) erteilt worden, dessen Figur 2b nachstehend eingeblendet wird.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der Autobetonpumpen mit den Bezeichnungen A(20H), B(20H), C(20H), D(20H) und E(20H) eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Verwirklicht sei insbesondere auch dasjenige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die Schwenklager der vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet seien.

Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht, weil bei diesen lediglich die vorderen Stützbeine teleskopierbar seien und sich außerdem die Schwenklager der vorderen Stützbeine nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befänden.

Durch Urteil vom 14. August 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Betonpumpen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklichten nicht das Merkmal, wonach die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet seien. Der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ werde vom Fachmann derart verstehen, dass ein direktes räumliches Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen Stützbeins und des Schwenklagers des hinteren Stützbeins gemeint sei. Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen das betreffende Merkmal nicht, weil bei ihnen zwischen den Schwenklagern ein Raum bestehe, der zwischen 19 und 22 % der Fahrzeuglänge ausmache, und in diesem Raum diverse Bauteile untergebracht seien.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr hilfsweise eine äquivalente Patentverletzung geltend macht. Die Klägerin trägt vor:

Das Landgericht habe den Patentanspruch fehlerhaft ausgelegt. Der Fachmann wisse, dass die Stabilität – vor allem einer großen Betonpumpe – steige, wenn die Schwenklager der Stützbeine möglichst weit auseinander lägen. Andererseits müssten die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung untergebracht werden. Der Fachmann werde den Begriff „unmittelbare Nähe“ dahin interpretieren, dass er einen Kompromiss suchen müsse. Da in der Klagepatentschrift von erhöhten Torsionskräfte bei näher aneinanderliegenden Schwenklagern die Rede sei, erschließe sich dem Fachmann, dass der gemeinsame Querträger angesprochen sei, der von den vorderen und hinteren Stützbeinen ausgehende Torsionskräfte aufnehmen müsse. Der Fachmann wisse, dass auf diesem gemeinsamen Querträger, an dem die vorderen und hinteren Schwenkbeine angelenkt seien, von den beiden weiteren für die Konstruktion relevanten Bauteilen Kräfte ausgeübt würden, nämlich einerseits vom Fahrgestell und andererseits vom Pumpenmast. Er wisse, dass unter dem Gesichtspunkt der auf die Abstützung wirkenden Kräfte das Fahrgestell vor allem deshalb relevant sei, weil es in der Arbeitsstellung in der Abstützung „hänge“. Der Fachmann wisse, dass, wenn in der Klagepatentschrift von höheren Torsionskräften die Rede sei, die durch näher aneinanderliegende Schwenklager entstünden, die Kräfte von einem kürzeren Querträger, d. h. auf engerem Raum aufgenommen werden müssten. Außerdem sei für das Entstehen von Torsionskräften von entscheidender Bedeutung, ob der Mastbock innerhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks liege – in diesem Falle ergäben sich verhältnismäßig geringe Torsionskräfte – oder, ob der Mastbock außerhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks liege, weil sich in diesem Falle erheblich höhere Torsionskräfte ergäben. Unmittelbare Nähe der Schwenklager heiße deshalb nach fachmännischem Verständnis, dass der für die Statik relevante, den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr, wie nach dem Stand der Technik, in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck angeordnet sei, sondern vielmehr außerhalb diese Vierecks liege.

Hiervon ausgehend verwirklichten auch die angegriffenen Ausführungsformen das in Rede stehende Merkmal. Sie lösten die patentgemäße Aufgabe ebenfalls vollständig, indem die vorderen Stützbeine in Fahrtrichtung nach vorne an das Fahrgestell heran zu verschwenken seien und somit nicht von der Überführung von der Fahrt- in die Arbeitsstellung über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden müssten. Ferner sei der Mastbock nicht mehr innerhalb des durch die Schwenklager der vorderen und hinteren Stützbeine gebildeten Vierecks angeordnet, sondern vielmehr nach vorne versetzt.

Jedenfalls machten die angegriffenen Ausführungsformen mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der patentgemäße Erfolg, die Notwendigkeit einer Verschwenkung der vorderen Stützbeine über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus dadurch zu vermeiden, dass die vorderen Schwenkbeine in Fahrtstellung nach vorne an das Fahrgestell herangeklappt seien, auch dann erreicht werden könne, wenn sich die vorderen und hinteren Schwenklager nicht in unmittelbarer Nähe befänden.

Die Klägerin beantragt,

I. das landgerichtliche Urteil abzuändern und

II. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, zu verbieten,

fahrbare Betonpumpen mit den folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen:

1. mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes;

2. mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung;

3. die hinteren Stützbeine sind mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;

4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten;

5. die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet;

6. die vorderen Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung;

II. a hilfsweise zu Ziff. II, dass es statt des Textes unter Ziff. II Nr. 5 heißen soll:

die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind in der Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet, wobei der Mastbock in Fahrtrichtung vor dem Viereck angeordnet ist, das durch die vier Schwenkachsen der vorderen und hinteren Stützbeine gebildet wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. II., hilfsweise Ziff. II. a, genannten Handlungen seit dem 05.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten vorzubehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempfänger und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher den Patentinhabern durch die zu Ziff. II, hilfsweise Ziff. II. a, bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht:

Der Begriff „in unmittelbarer Nähe“ sei eine Platzzuweisung. In unmittelbarer Nähe zu einem Gegenstand sei ein anderer Gegenstand nur dann angeordnet, wenn die Gegenstände räumlich direkt nebeneinander angeordnet seien und sich keine weiteren (fremden) Bauteile zwischen ihnen befänden. Für den Fachmann bestehe kein Anlass, den Patentanspruch in einem anderen Sinne zu verstehen, als ihn das Landgericht verstanden habe. Sofern die Klägerin das in Rede stehende Merkmal so verstehen wolle, dass die Schwenklager aller Stützbeine hinter den Mastbock angeordnet sein sollten, gebe der Anspruchswortlaut für eine solche Auslegung nichts her.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten das in Rede stehenden Merkmal nicht. Das gelte auch deshalb, weil die angegriffenen Ausführungsformen gerade den Bedenken der Fachleute Rechnung trügen und das Auftreten von Torsionskräften scheuten, weshalb bei ihnen die Schwenklager der vorderen Stützbeine bis an bzw. bis in den Bereich des Mastbocks gelegt seien. Damit werde für eine Abstützung der Tragstruktur möglichst weit vorne und unmittelbar am Mastbock zur Vermeidung solcher Kräfte und für eine Abstützung an den anderen Ende der Tragstruktur über die Schwenklager der hinteren Stützbeine gesorgt. Hierbei bestehe nicht nur ein deutlicher Abstand zwischen den Schwenklagern, sondern dazwischen befänden sich auch wesentliche, weil für die Funktion der Betonpumpe, unerlässliche Maschinenteile.

Eine äquivalente Patentverletzung komme nicht in Betracht, weil es an der Verwirklichung eines Merkmals der unter Schutz gestellten technischen Lehre überhaupt fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklichen.

A.
Das Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 (Anlage B 2) bekannt, deren Figur 2 nachfolgend eingeblendet wird.

Bei dieser bekannten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen Stützbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 13 bis 22). Obgleich sich diese Anordnung der Stützbeine nach den Angaben der Klagepatentschrift bewährt hat, da die Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock ermöglicht, muss zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen, weil die Stützbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden müssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle Stützlänge der Stützbeine erforderlich ist (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 22 bis 31). Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig. Da auf kleineren Baustellen oftmals zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung steht, sind derartige Betonpumpen deshalb häufig nicht einsetzbar (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 31 bis 35).

Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf die deutsche Patentanmeldung 41 35 ZZZ (Anlage B 3) ein, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird. Diese beschreibt einen Lösungsvorschlag, bei dem die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 36 bis 44).

Schließlich ist aus der DE-OS 38 30 315 (Anlage B 4) eine weitere Betonpumpe bekannt. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 2 der DE-OS 38 30 315 eingeblendet.

Bei dieser bekannten Betonpumpe sind die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich um teleskopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Durch die Diagonalanordnung lässt sich zwar ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen. Das Klagepatent kritisiert jedoch als nachteilig, dass die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt ist und sich ferner bei dieser Lösung nur die Länge der vorderen Stützbeine variieren lässt, nicht aber deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 45 bis 57).

Hiervon ausgehend hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 58 bis 64).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);

2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;

3. die hinteren Stützbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;

4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;

5. die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet;

6. die vorderen Stützbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).

Die vorbezeichnete Aufgabe wird hiernach dadurch gelöst, dass die Schwenklager für die vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angebracht sind, und dass sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.

Hierdurch wird erreicht, dass die vorderen Stützbeine zum Ausschwenken in Fahrtrichtung von vorne nach hinten schwenken und damit einen Schwenkwinkel von üblicherweise kleiner 900 erreichen. Da die vorderen Stützbeine damit zur Einnahme der Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden müssen, ist ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten möglich. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der Stützbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch große Betonpumpen, die in aller Regel für kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden können (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 4 bis 15). Hinsichtlich dieser vom Klagepatent ausdrücklich benannten Vorteile heißt es in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 15 bis 21):

„Die Vorteile der Erfindung erscheinen überraschend, da wegen der näher aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit höheren Torsionskräften gerechnet werden muss. Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass große Bedenken den Fachleuten auf diesem Gebiet bisher den Weg zur erfindungsgemäßen Lösung versperrten.“

B.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn sie verwirklichen – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht das Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung.

1.
Merkmal 5 gibt vor, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind.

Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem aus der DE-OS 31 24 029 (Anlage B 2, Figur 2) bekannten Stand der Technik ab, bei welchem die Schwenklager der vorderen Stützbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt sind und in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt werden. Zum Ausschwenken in die Arbeitsstellung müssen die vorderen Stützbeine umgekehrt von hinten nach vorne geschwenkt werden. Für den Fachmann ist hierbei – insbesondere bei Betrachtung der Figur 2 der DE-OS 31 24 029 – klar, dass die vorderen Stützbeine über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 5 bis 7), d. h. über 90o ausgeschwenkt werden müssen. Das sieht das Klagepatent als nachteilig an, weil hierfür ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen muss, auf kleineren Baustellen jedoch oftmals nur wenig Platz zur Verfügung steht, der zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus nicht ausreicht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 22 bis 35). Das Klagepatent will diese bekannte Betonpumpe, auf die es in der Aufgabenstellung ausdrücklich mit der Wendung „fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art“ Bezug nimmt, deshalb dahin verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 58 bis 64). Zur Lösung schlägt es vor, die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine zu befestigen und die vorderen Stützbeine so unterzubringen, dass sie sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Die Schwenklager für die vorderen Stützbeine werden damit nicht mehr kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt, sondern nach hinten in Richtung der Schwenklager für die hinteren Stützbeine versetzt, was dazu führt, dass die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine nunmehr „näher aneinander liegenden“ (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 16 bis 17). Infolge der Versetzung der Schwenklager für die vorderen Stützbeine nach hinten in Richtung der Schwenklager für die hinteren Stützbeine wird die Dreh- bzw. Schwenkrichtung geändert, nämlich umgekehrt. Zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine in die Arbeitsstellung müssen diese nunmehr nicht mehr von hinten über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus nach vorne geschwenkt werden, so dass ein Aufstellen der Betonpumpe unter Beibehaltung der vollen Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch in schmalen Einfahrten und beengten Platzverhältnissen ermöglicht wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).

Der Bedeutungsgehalt des Merkmals 5 erschöpft sich allerdings nicht in der Anweisung, die Schwenklager für die vorderen Stützbeine nach hinten in Richtung der Schwenklager für die hinteren Stützbeine zu versetzen. Merkmal 5 ist nicht dahin formuliert, dass die Schwenklager für die vorderen Stützbeine so angeordnet sind, dass sich die vorderen Stützbeine – in Fahrtrichtung gesehen – von vorne nach hinten ausschwenken lassen, oder dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in einigem Abstand vom Fahrerhaus angelenkt sind. Auch gibt Merkmal 5 nicht bloß vor, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine im Bereich der Schwenklager der hinteren Stützbeine angeordnet sind. Es verlangt vielmehr, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind.

Schon nach dem Anspruchswortlaut kann damit nicht allein gemeint sein, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine nur so weit nach hinten in Richtung der Schwenklager für die hinteren Stützbeine verschoben werden sollen, dass ausreichend Platz zwischen dem Fahrerhaus und den Schwenklagern der vorderen Stützbeine geschaffen wird, um die vorderen Stützbeine so einschwenken zu können, dass sie sich in Fahrtstellung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Der Anspruch ist gerade nicht so formuliert und er kann auch nicht so verstanden werden. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, wäre eine „unmittelbare Nähe“ andernfalls immer schon dann zu bejahen wäre, wenn die vorderen Stützbeine von der Fahrtstellung in die Arbeitsstellung ausgeschwenkt und von dieser wieder in die Fahrstellung eingeschwenkt werden können. Das Teilmerkmal „in unmittelbarer Nähe“ würde damit jede Kontur verlieren. Es wäre selbst bei entsprechenden Ausführungsformen erfüllt, bei denen der Mastbock vollständig zwischen den Schwenklagern der vorderen Stützbeine und den Schwenklagern der hinteren Stützbeine angeordnet ist. Eine solche Ausführungsform fällt aber auch nach Auffassung der Klägerin nicht unter das Klagepatent.

Die Angabe „in unmittelbarer Nähe“ versteht der Fachmann vielmehr so, dass die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine räumlich direkt an- bzw. nebeneinander liegen sollen, so dass insbesondere keine weiteren Bauteile, welcher Art auch immer, zwischen ihnen liegen sollen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „unmittelbar“, und in diesem Verständnis sieht sich der Fachmann durch das in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel bestätigt, bei dem die Schwenklager ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander angeordnet sind, wozu in der Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 12 bis 13) gesagt wird, dass die beiden Schwenkachsen „unmittelbar benachbart“ liegen.

Darüber hinaus ergibt sich für den Fachmann aus der Patentschrift aber auch, dass mit dem in Rede stehenden Merkmal 5 keineswegs nur – gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE-OS 31 24 029 – eine Umkehrung der Drehrichtung der vorderen Stützbeine erreicht werden soll. Dadurch, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in „unmittelbare Nähe“ der – etwa in der Fahrgestellmitte befindlichen (Merkmal 3) – Schwenklager der hinteren Stützbeine angeordnet werden sollen, soll vielmehr auch Raum für die Unterbringung der vorderen Stützbeine gewonnen werden.

Das Klagepatent geht – wie bereits ausgeführt – von der DE-OS 31 24 029 aus, zu der es in Spalte 1, Zeilen 17 bis 20, ausführt, dass bei deren Gegenstand, die hinteren Stützbeine im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt sind. Bei der gattungsbildenden Betonpumpe erstrecken sich die vorderen Stützbeine damit in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung gesehen nach hinten, wobei sich die ebenfalls nach hinten erstreckenden hinteren Stützbeine unmittelbar dahinter anschließen. Die Stützbeine sind also jeweils unmittelbar hintereinander angeordnet und somit unmittelbar benachbart; an das vordere Stützbein schließt sich jeweils direkt das hintere Stützbein an, wie sich dies auch aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung (Seite 12 oben, Bl. 170 GA) wiedergegebenen schematischen Zeichnung, welche nachfolgend eingeblendet wird, anschaulich ergibt.

Diese Anordnung der Stützbeine als solche will das Klagepatent nicht verändern. An der aus der DE-OS 31 24 029 bekannten Betonpumpe sieht es nur als nachteilig an, dass die vorderen Stützbeine zum Ausschwenken in die Arbeitsstellung von hinten nach vorne über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden müssen. Das will das Klagepatent ändern. Es lehrt deshalb, die Dreh- bzw. Schwenkrichtung der vorderen Stützbeine umzukehren. Die Anordnung der Stützbeine zueinander will das Klagepatent aber beibehalten. Es weist den Fachmann deshalb auch an, die Schwenklager für die vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine, welche sich etwa in Fahrgestellmitte befinden (Merkmal 3), anzuordnen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Stützbeine weiterhin unmittelbar benachbart sind, wie ein Vergleich der oben wiedergegebenen Zeichnung mit der nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls von der Klägerin stammenden Zeichnung (Berufungsbegründung vom 02.11.2007, Seite 12 unten, Bl. 170 GA), welche die erfindungsgemäße Lösung verdeutlicht, zeigt.

Für die Unterbringung der vorderen Stützbeine, die sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken sollen (Merkmal 6), steht damit weiterhin hinreichend Platz zur Verfügung. Es muss weder die Baulänge des Fahrgestells verlängert werden, noch muss nach Lösungen gesucht werden, die eine besonders kurze Länge der vorderen Stützbeine im eingefahrenen Zustand ermöglichen. Zutreffend ist zwar, dass die vorderen Stützbeine teleskopierbar sind (Merkmal 2) und es damit jeweils eine Frage der Teleskopierbarkeit ist, welche Länge die vorderen Stützbeine im eingefahrenen Zustand haben. Steht zum Einschwenken der vorderen Stützbeine in aber hinreichend Platz zur Verfügung, wie dies der Fall ist, wenn die Schwenklager der vorderen Stützbeine – wie vom Klagepatent gelehrt – in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet werden, muss der Fachmann nicht nach speziellen, raumsparenden Teleskopkonstruktionen für die vorderen Stützbeine suchen.

Vor diesem Hintergrund ist „unmittelbare Nähe“ im Sinne der Erfindung zu begreifen als das direkte räumliche Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen Stützbeines und des hinteren Stützbeines, welches insbesondere ein Dazwischenliegen weiterer Bauteile ausschließt (vgl. a. BPatG, Urt. v. 30.11.2006, Anlage B 11, Seite 7 unter II. 1.).

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, „unmittelbare Nähe“ der Schwenklager heiße nur, dass der für die Statik relevante, den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr, wie nach dem Stand der Technik gemäß der DE-OS 31 24 029, in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck angeordnet sei, sondern vielmehr außerhalb dieses Vierecks liege, kann dem nicht beigetreten werden.

Im Patentanspruch findet dieses Verständnis keine Stütze. Dem Anspruch lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Klagepatent nur darum geht, dass der den Pumpenmast tragende Mastbock nicht mehr in dem durch die vier Schwenklager gebildeten (gedachten) Viereck angeordnet ist. Der Mastbock wird lediglich in Merkmal 1 erwähnt, wonach die fahrbare Betonpumpe ein Fahrgestell (2) und einen Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) aufweist. Ein Bezug zwischen dem Mastbock und den Schwenklagern für die vorderen und die hinteren Stützbeine wird im Anspruch nicht hergestellt. Dieser stellt vielmehr auf die Schwenklager ab und gibt hierzu an, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sein müssen. Das ist eine eindeutige Platzzuweisung, wobei Bezugspunkt für die Anordnung der Schwenklager der vorderen Stützbeine allein die Schwenklager der hinteren Stützbeine sind. Mit dem Mastbock befassen sich erst die Unteransprüche 2 und 3. Unteranspruch 2 lehrt eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren Stützbeine (5, 6) an einem gemeinsamen, sich quer zur Fahrtrichtung erstreckenden Querträger (9) befestigt sind, an dem auch der Mastbock (3) befestigt ist. Unteranspruch 3 hat eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 oder 2 zum Gegenstand, bei der die Schwenklager (7, 8) aller Stützbeine (5, 6) in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock (3) angeordnet sind, wobei der Mastbock (3) an dem freien Ende eines in Fahrtrichtung nach vorne ragenden Kragarmes (10) gehalten ist, der selbst wiederum am Querträger (9) befestigt ist. In Bezug auf diese besondere, von Anspruch 1 nicht geforderte Ausgestaltung heißt es in Spalte 2, Zeilen 33 bis 44, der Klagepatentschrift:

„In bevorzugter Weise können die Schwenklager aller Stützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sein, wobei der Mastbock an dem freien Ende eines in Fahrtrichtung nach vorne ragenden Kragarmes gehalten ist, der selbst wiederum am Querträger befestigt ist. Eine solche fliegende Lagerung des Mastbockes ermöglicht einerseits eine Annordnung aller Schwenklager relativ weit hinten am Fahrzeug, so dass eine große maximale Abstützlänge der vorderen Stützbeine zur Verfügung steht und andererseits auch eine maximale Länge des Pumpenmastes erreichbar ist“.

Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das Merkmal 5 immer schon dann erfüllt ist, wenn die Schwenklager der vorderen und der hinteren Stützbeine in Fahrtrichtung gesehen hinter dem Mastbock angeordnet sind. Dies lässt sich weder dem Hauptanspruch noch der Beschreibung entnehmen. Auch aus der Beschreibung ergibt sich nicht, dass es in Bezug auf die vom Anspruch verlangte „unmittelbare Nähe“ nur darauf ankommt, die Schwenklager der vorderen und der hinteren Stützbeine – in Fahrtrichtung gesehen – hinter dem Mastbock anzuordnen. Richtig ist, dass Merkmal 5 – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – eine Anordnung ausschließt, bei sich der Mastbock zwischen den Schwenklagern für die vorderen Stützbeine und den Schwenklagern für die hinteren Stützbeine befindet, weil die Schwenklager der vorderen Stützbeine bei einer solchen Ausgestaltung nicht „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind. Die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine liegen dann nämlich nicht räumlich direkt nebeneinander, sondern sind durch ein weiteres Bauteil (den Mastbock) voneinander beabstandet. Hingegen ergibt sich auch aus Unteranspruch 3 nicht, dass das in Rede stehende Merkmal 5 stets schon dann erfüllt ist, wenn die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sind. Wenn Unteranspruch 3 einen Umkehrschluss erlaubt, dann nur den, dass unter den allgemeinen Anspruch 1 auch eine Ausführungsform fällt, bei der die Schwenklager aller Stützbeine in Fahrtrichtung gesehen vor dem Mastbock angeordnet sind, mag eine solche Ausführungsform auch nicht praxisrelevant sein. Zutreffend ist deshalb nur, dass das Klagepatent eine Anordnung ausschließt, bei welcher der Mastbock zwischen den Schwenklagern für die vorderen und die hinteren Stützbeine angeordnet ist und sich damit in einem durch die vier Schwenklager gebildeten Viereck befindet. Hingegen folgt die Verwirklichung des Merkmals 5 nicht allein daraus, dass die Schwenklager aller Stützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sind. Die Nichtanordnung des Mastbocks zwischen den Schwenklagern für die vorderen und die hinteren Stützbeinen stellt – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – lediglich eine notwendige, aber noch keine ausreichende Bedingung für die Annahme einer „unmittelbaren Nähe“ im Sinne des Klagepatents dar.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dem Fachmann sei klar, dass er eine Lösung finden müsse, mit der er einerseits die Torsionskräfte in den Griff bekomme, und andererseits die Länge der vorderen Stützbeine in Fahrtstellung unterzubringen seien, weshalb er vor einer Optimierungsaufgabe stehe und einen Kompromiss suchen müsse, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Torsionskräfte werden in der Klagepatentschrift lediglich in der oben unter A. bereits wiedergegebenen Beschreibungsstelle in Spalte 2, Zeilen 15 bis 21, angesprochen. Aus dieser Textstelle ergibt sich, dass es das Klagepatent in Kauf nimmt, dass beim Gegenstand der Erfindung mit (höheren) Torsionskräften gerechnet werden muss. Der Fachmann entnimmt der in Rede stehenden Beschreibungsstelle, dass bisherige Bedenken in der Fachwelt gegen eine Verringerung des Abstandes zwischen den Schwenklagern der vorderen Stützbeine und den Schwenklagern der hinteren Stützbeine der vorgeschlagenen Lösung nicht entgegenstehen. Er wird deshalb annehmen, dass er nach der Lehre des Klagepatents auf die an sich nachteiligen Torsionskräfte keine Rücksicht nehmen und dementsprechend auch nicht nach einem „Kompromiss“ suchen muss. Zwar werden die Torsionskräfte, wie die Klägerin im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat, bei einer Anordnung des Mastbocks außerhalb des durch die vier Schwenklager gebildeten Vierecks umso größer, je näher die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine aneinander gerückt werden. Die Lehre des Klagepatents geht aber nicht dahin, diesem Umstand durch die Bemessung des Abstandes zwischen den Schwenklagern für die vorderen und hinteren Stützbeine Rechnung zu tragen. Das Klagepatent nimmt dieses Problem vielmehr in Kauf und weist den Fachmann an, die Schwenklager der vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine anzuordnen. Es schlägt sogar eine bevorzugte Ausführungsform vor, bei der die Schwenklager an einem gemeinsamen Querträger befestigt sind. Erfindungsgemäß können die Schwenklager der vorderen Stützbeine und die Schwenklager für die hinteren Stützbeine damit sogar – wie in Figur 3 gezeigt – so angeordnet werden, dass sie – trotz maximaler Torsionskräften – unmittelbar benachbart und an einem gemeinsamen Querträger befestigt sind (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 12 bis 15).

Aus den vorstehenden Gründen kann daher auch der Auslegung des Patentanspruchs 1 durch Professor Geimer in dem von der Klägerin als Anlage K 11 überreichten Privatgutachten nicht beigetreten werden. Auch der Privatgutachter der Klägerin geht – worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – von der unzutreffenden Prämisse aus, dass sich die „unmittelbare Nähe“ an dem Umstand messen lässt, dass sich im Stand der Technik zwischen den Schwenklagern der vorderen und der hinteren Stützbeine der Mastbock befunden hat (vgl. Anlage K 11, Seite 4 f.).

2.
Das im vorstehenden Sinne zu verstehende Merkmal 5 wird von den angegriffenen Ausführungsformen nicht wortsinngemäß verwirklicht.

Bei allen angegriffenen Autobetonpumpen besteht nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zwischen den Schwenklagern der vorderen Stützbeine und den Schwenklagern der hinteren Stützbeine ein Abstand, der je nach Ausführungsform 2,4 bis 2,8 Meter beträgt, was zwischen 19 bis 22 % der Fahrzeuglänge ausmacht. Es liegt damit jeweils ein erheblicher Abstand zwischen den Schwenklagern der vorderen und der hinteren Stützbeine vor, wobei in diesem Zwischenraum unstreitig diverse Bauteile untergebracht sind. Bei diesen Bauteilen handelt es sich um die Steuereinrichtungen für Druckluft und Hydraulik, Magazine für Zubehör und Werkzeug sowie elektrische Einrichtungen. Zudem ragt der Auslegerkasten des vorderen Stützbeins, da dessen Lagerstellen nicht an seinem Ende angreifen, in den Zwischenraum hinein, und zwar nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten mit etwa 1/3 seiner Gesamtlänge.

Besteht bei den angegriffenen Ausführungsformen aber zwischen den Schwenklagern für die vorderen und die hinteren Stützbeine ein erheblicher Abstand und sind in diesem Zwischenraum sogar mehrere Bauteile untergebracht, sind die Schwenklager der vorderen Stützbeine nicht im Sinne des Klagepatents „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet. Denn die Schwenklager der vorderen und der hinteren Stützbeine liegen damit nicht räumlich direkt nebeneinander; sie sind vielmehr deutlich voneinander beabstandet, wobei sich weitere Bauteile zwischen ihnen befinden. Dass es sich bei diesen Bauteilen nicht um den Mastbock oder andere für die Struktur des Aufbaus bzw. für die Statik relevante Bauteile handelt, ist hierbei ohne Bedeutung.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2008 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

3.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

Die Parteien streiten allein über die Auslegung des Klagepatents. Diese obliegt dem Gericht (BGH, GRUR 2007, 410, 412 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe). Zwar bildet das fachmännische Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe). Der Sachverständige ist im Patentverletzungsprozess nicht hinzuzuziehen, um das Klagepatent auszulegen, sondern um dem Gericht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien nicht ausreicht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre – als Grundlage der Verletzungsprüfung und der Schutzbereichsbestimmung – definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können (BGH, GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe). Derartiger Anlass zur Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht hier nicht. Es geht vorliegend um eine relativ einfache und überschaubare Technik, weshalb der Senat das Klagepatent auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien aus eigener Sachkunde auslegen kann. Außerdem liegt hier bereits eine sachkundige Äußerung in Gestalt des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts vor, in welchem dieses festgestellt hat, dass der Begriff „in unmittelbarer Nähe“ so zu verstehen ist, dass die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine räumlich direkt nebeneinander liegen sollen und sich keine weiteren Bauteile dazwischen liegen (BPatG, Urt. v. 30.11.2006, Anlage B 11, Seite 7 unter II. 1.). Dass die Klägerin ein Privatgutachten vorlegt, das zu einem anderen Ergebnis kommt, vermag die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu rechtfertigen. Selbst das Verständnis eines gerichtlichen Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich keinen Vorrang (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe).

Dem steht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Knopflochnähmaschinen“ (GRUR 2000, 138), in welcher der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass dann, wenn ein eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, der Tatrichter bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen muss, nicht entgegen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass im dortigen Fall vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, ging es dort nicht um die Auslegung eines Patentanspruchs.

4.
Das nicht wortsinngemäß erfüllte Merkmal 5 verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht – wie von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals hilfsweise geltend gemacht wird – mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin in zweiter Instanz überhaupt noch mit ihrem Vorbringen zum angeblichen Vorliegen einer äquivalenten Patentverletzung gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Hierauf kommt es nicht an, weil auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht vorliegt.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen aufgrund des Abstandes zwischen den Schwenklagern für die vorderen und die hinteren Stützbeine weniger Raum für die Unterbringung der vorderen Stützbeine zu Verfügung steht. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform objektiv gleichwirkend sind und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann diese Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hat. Denn die angegriffenen Ausführungsformen ignorieren die Anweisung, die Schwenklager der vorderen Stützbeine „in unmittelbarer Nähe“ der Schwenklager für die hinteren Stützbeine anzuordnen. Aufgrund dessen steht bei ihnen zwischen dem Fahrerhaus und den Schwenklagern für die vorderen Stützbeine notwendigerweise weniger Platz für die Unterbringung der vorderen Stützbeine zur Verfügung, weshalb der vordere Stützbeinkasten bei den angegriffenen Ausführungsformen kürzer ausfallen muss. Die angegriffenen Ausführungsformen arbeiten deshalb mit aus mehreren Stützgliedern bestehenden, teleskopierbaren vorderen Stützbeinen, welche in – aufgrund spezieller Lageraufnahmen für die Schwenklager – raumsparend kurzen Stützbeinkästen angeordnet sind.

Tatsächlich fehlt das Teilmerkmal „in unmittelbarer Nähe“ bei den angegriffenen Ausführungsformen ersatzlos. Eine Ausführungsform, die das Merkmal 5 (teilweise) nicht verwirklicht, kann in den Schutzbereich des Klagepatents aber nicht einbezogen werden. Schutz für eine Unter- oder Teilkombination, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein Merkmal des Patentanspruchs weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht ist, sondern ersatzlos fehlt, kann nicht beansprucht werden. Unter solchen Umständen kommt eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents selbst dann nicht in Betracht, wenn das fehlende Merkmal – für den Fachmann erkennbar – für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre überflüssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät).

5.
Scheidet damit eine Verletzung des Klagepatents mangels Verwirklichung des Merkmals 5 aus, kann dahinstehen, ob – worüber die Parteien ebenfalls streiten – die angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des Merkmals 2 entsprechen. Insoweit muss vorliegend nicht entschieden werden, ob das Klagepatent zwingend eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren Stützbeine verlangt oder ob es genügt, wenn diese – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – nur ausschwenkbar sind (dazu Senat, Urt. v. 28.06.2007 I-2 U 22/06, Anlage K 10, Seiten 16 – 21). Hierauf kommt es im Streitfall nicht an.

III.
Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.