4a O 181/09 – Haarclip II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1337

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 181/09

I. Die einstweilige Verfügung vom 30.09.2009 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Verfügungskläger sind eingetragene Inhaber des europäischen Patents EP 1 947 XXX B1 (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 02.11.2006 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der ZA 200508XXX vom 07.11.2005 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 14.01.2009. Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „A Hair Clip“ („Haarspange“). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Ein Haarclip (10), der einen ersten Kamm (12) und einen zweiten gegenüberstehenden Kamm (14) umfasst, von denen jeder einen Körper (18) mit einer Oberseite (19) und einer Unterseite (20), eine Mehrzahl von beabstandeten Zähnen (21), die sich von dem Körper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (22) an dem Körper, ein Spannelement (16), das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweist, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung (24) an der Unterseite aufweist, und dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens zwei beabstandete Öffnungen (26A, B) sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken.“

Nachfolgend ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Verfügungspatents einen verfügungspatentgemäßen Haarclip in einer geschlossenen Position. Bei Figur 6 handelt es sich um eine Querschnittsansicht eines in der Spange aus Figur 1 verwendeten Befestigungshalters.

Die Verfügungskläger behaupten, ein Testkäufer habe am 25.08.2009 im Geschäft der Verfügungsbeklagten im „A“ in D sechs Haarspangen erworben (im folgenden: angegriffene Ausführungsform), wobei den Verfügungsklägern die Verfügungsbeklagte zuvor nicht bekannt gewesen sei. Eine dieser nach dem Vortrag der Verfügungskläger im Geschäft der Verfügungsbeklagten erworbenen Haarspangen haben die Verfügungskläger als Anlage AST 3 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Nach Auffassung der Verfügungskläger macht diese Haarspange von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2009 mahnten die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte daher ab. Auf diese Abmahnung erwiderte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2009 im Wesentlichen, sie habe die streitgegenständliche Haarspange nicht in ihrem Sortiment, diese sei ihr unbekannt. Wenn ein Testkäufer die Ware tatsächlich in ihrem Geschäft erworben habe, könne sie sich dies nur so erklären, dass sich ein Mitkonkurrent durch „Einschmuggeln“ eines Kartons in den Laden der Verfügungsbeklagten „des Problems entledigen wollte“.

Die Verfügungsklägerin hat daraufhin beim Landgericht Düsseldorf mit Schriftsatz vom 16.09.2009 eine einstweilige Verfügung beantragt, woraufhin das Landgericht Düsseldorf der Verfügungsbeklagten am 30.09.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt hat,

in der Bundesrepublik Deutschland Haarclips, die einen ersten Kamm und einen zweiten gegenüberstehenden Kamm umfassen, von denen jeder einen Körper mit einer Oberseite und einer Unterseite, eine Mehrzahl von beabstandeten Zähnen, die sich von dem Körper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln an dem Körper, ein Spannelement, das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweisen, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen wenigstens zwei beabstandete Öffnungen sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken, wenn die Befestigungsmittel eine Brücke zwischen den Öffnungen umfassen.

Gegen diese Beschlussverfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2009 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungskläger beantragen,

den Widerspruch zurückzuweisen;

die einstweilige Verfügung vom 30.09.2009 aufrecht zu erhalten.

Sie treten dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten entgegen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der präsenten Zeugin B erhoben und zugleich eine Vernehmung der ebenfalls präsenten Zeugin C aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des neuen tatsächlichen Vorbringens in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 09.02.2010 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.

I.
Das Verfügungspatent betrifft einen Haarclip bzw. eine Haarspange, der bzw. die für Haarstyling und Haarschmuck verwendet wird.

Nach der Verfügungspatentbeschreibung sind aus zwei gegenüberliegenden Kämmen und einem Gummiband bestehende Haarspangen, bei denen das Gummiband an beiden Kämmen befestigt ist und die beiden Kämme bei Verwendung der Haarspange zusammenzieht, bekannt. Das Gummiband umfasst oft fein ausgearbeitete Perlenanordnungen, um zwischen den beiden Kämmen eine dekorative Struktur zu erzeugen. Dabei ist das Gummiband auf verschiedene Weise jeweils an den Kämmen befestigt, wobei Teile des Gummibandes jeweils von der Unterseite der Kämme vorstehen.

Daran bezeichnet es das Verfügungspatent neben der beeinträchtigten ästhetischen Erscheinung der Haarspange als nachteilig, dass die vorstehenden Teile des Gummibandes einer Abnutzung ausgesetzt sind, so dass sie leicht beschädigt werden, wodurch die Lebensdauer der Haarspange eingeschränkt wird. Zusätzlich kann sich das vorstehende Gummiband mit dem Haar verheddern, was das Haar beschädigen und für die Trägerin unangenehm sein kann.

Dem Verfügungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine alternative Haarspange und einen in einer solchen Haarspange verwendeten Kamm bereitzustellen, bei denen die genannten Probleme vermindert auftreten.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch einen Haarclip mit folgenden Merkmalen:

a) Haarclip mit zwei gegenüberstehenden Kämmen.
b) Die Kämme haben einen Körper mit Oberseite, Unterseite und einer Mehrzahl von beabstandeten Zähnen.
c) Die Zähne erstrecken sich von dem Körper ab.
d) Die Körper haben eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln.
e) An den Kämmen ist ein Spannelement befestigt.
f) Das Spannelement ist mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff und weist eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite auf.
g) In der Ausnehmung und zwischen Unter- und Oberseite erstrecken sich wenigstens zwei beabstandete Öffnungen.
h) Das Befestigungsmittel umfasst eine Brücke zwischen den Öffnungen.
i) Das Befestigungsmittel umfasst einen Einsatz, der mit der Ausnehmung in Eingriff bringbar ist.
j) Der Einsatz ist in die Ausnehmung eingepresst oder in dieser festgeklebt.
k) Der Einsatz ist im Querschnitt tassenförmig ausgebildet.
l) Das Spannelement umfasst ein Zugband zwischen den Kämmen.
m) Das Zugband ist elastisch und tritt durch die Öffnungen hindurch.
n) Das Spannelement weist Verzierungen auf dem Zugband auf.
o) Die Verzierung besteht aus Perlen.

II.
Die Verfügungsklägerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs, als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, so dass den Verfügungsklägern gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zusteht, den die Verfügungskläger auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen können.

1.
Unstreitig macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Darüber hinaus haben die Verfügungskläger auch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform in ihrem Geschäft in D angeboten und in Verkehr gebracht hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten genügt die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann, wenn nach einem eingelegten Widerspruch mündlich verhandelt wurde. Eine Differenzierung zwischen Beschlussverfügung (Glaubhaftmachung) und der Verhandlung nach einem Widerspruch (Vollbeweis), wie sie von der Verfügungsbeklagten vertreten wird, sieht die Zivilprozessordnung für das einstweilige Verfügungsverfahren nicht vor (vgl. insbes. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Vor § 916 Rz. 6 und § 925 Rz. 3 a. E.).

a)
Die Verfügungsklägerin hat eine eidesstattliche Versicherung von Herrn E vorgelegt, nach welcher dieser die angegriffene Ausführungsform am 25.08.2009 bei der Verfügungsbeklagten in D zu einem Preis von 6,- EUR gekauft habe. Dabei hätten sich in den Verkaufsräumen „diverse schriftliche Hinweise“ befunden, dass es sich um die Verkaufsräume der „F International“ bzw. der Firma „F“ handele. Insbesondere seien ihm die Haarspangen in einer Tüte mit dem Aufdruck „F® jewelry“ übergeben worden, wobei die Verfügungskläger eine solche Tüte auch als Anlage AST 6-3 vorgelegt haben. Darüber hinaus hätten an der Kasse Visitenkarten mit der Marke „F®“ ausgelegen, die auch einen Hinweis auf die Internetseite „www.F.net“ enthalten würden. Eine solche Visitenkarte hat die Verfügungsklägerin auch als Anlage AST 6-2 vorgelegt.

Darüber hinaus hat Herr E seine eidesstattliche Versicherung vom 25.08.2009 am 21.01.2010 ergänzt. Danach hätten Haarspangen in relativ großer Menge (40 – 50 Stück) in einem Regal gelegen, wobei die Präsentation wie bei anderen Waren auch gewesen sei. Er habe sich die verschiedenen Modelle angeschaut und von jedem ein Muster in den Einkaufskorb gelegt. Damit sei er zur Kasse gegangen und habe dort bezahlt. Nachdem er bezahlt habe, habe ihm die asiatisch aussehende Dame hinter der Kasse die sechs Haarspangen in der Einkaufstüte mit dem Aufdruck F® jewelry übergeben. Danach habe er um die Ausstellung einer Quittung gebeten. Dies habe sie aber verweigert, woraufhin er den Laden habe verlassen wollen. Nachdem er sich sodann geweigert habe, die Ware auf Verlangen der Verkäuferin wieder herauszugeben, sei versucht worden, ihm die Tüte zu entreißen. Dies sei zwar nicht gelungen, die Tüte sei aber beschädigt gewesen. Im Übrigen sei er sich sicher, dass die Einkaufstüten nicht frei zugänglich gewesen seien, sondern vielmehr hinter der Kasse gelegen hätten.

b)
Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten ist nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform tatsächlich wie von den Verfügungsklägern behauptet in ihrem Geschäft in D angeboten und verkauft hat. Zwar lässt die Verfügungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau ihres Geschäftsführers vortragen, die angegriffene Ausführungsform stamme nicht von ihr. Jedoch hat die Verfügungsbeklagte diese eidesstattliche Versicherung nicht nur trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer lediglich als Fax vorgelegt. Vielmehr ist das diesbezügliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten einerseits in sich, andererseits aber auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmung der präsenten Zeugin G in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und unglaubhaft.

(1)
Bereits das Verhalten der Verfügungsbeklagten vor der mündlichen Verhandlung ist widersprüchlich und unglaubhaft.

So hat sich die Verfügungsbeklagte in dem als Anlage AST 5 vorgelegten und nur wenige Tage nach dem Testkauf erstellten Schreiben vom 04.09.2009 nicht nur damit verteidigt, sie kenne die angegriffene Ausführungsform nicht. Vielmehr fragt sie in diesem Schreiben weiterhin an, wann der Testkauf stattgefunden haben soll. Zugleich stellt die Verfügungsbeklagte die Vermutung auf, ein Mitkonkurrent habe sich ihr durch Einschmuggeln eines Kartons in ihren Laden entledigen wollen.

Demgegenüber lässt die Verfügungsbeklagte in ihrer Widerspruchsbegründung vom 02.12.2009 sodann detailliert schildern, wie das vermeintliche „Verkaufsgespräch“ mit dem Testkäufer abgelaufen sein soll. Auch dort vertritt die Verfügungsbeklagte weiterhin die Auffassung, ein Mitkonkurrent habe wohl die angegriffene Ausführungsform deponiert. Zugleich behauptet die Verfügungsbeklagte, der Testkäufer habe sich, nachdem die Frau des Geschäftsführers die angegriffene Ausführungsform nicht habe verkaufen wollen, eine Einkaufstüte genommen und sei, ohne zu zahlen und ohne dass eine Einkaufsquittung ausgestellt worden sei, verschwunden. Diesen Vortrag hat die Ehefrau des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten mit einer – wenn auch nicht unterschriebenen – eidesstattlichen Versicherung vom 02.12.2009 bestätigt, welche die Verfügungsbeklagte mit der Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.

Diese eidesstattliche Versicherung hat die Verfügungsbeklagte sodann mit Schriftsatz vom 20.01.2010 in korrigierter und abgeänderter Fassung eingereicht. Nunmehr soll es nicht mehr ein Konkurrent gewesen sein, der die Ware im Laden der Verfügungsbeklagten deponiert hat. Vielmehr würden häufiger Kunden Waren in ihrem Laden liegen lassen. Auch wurde auf Seite 2 der Satz „hin und wieder bekomme man aus China unbestellte Ware als Muster, die in irgend einer Form nicht legal ist“ nunmehr gestrichen.

Ohne Erfolg wendet die Verfügungsbeklagte schließlich ein, Herr E habe an Eides statt versichert, er habe die angegriffene Ausführungsform zum Preis von 6,- EUR erworben, während die als Anlage AST 3 vorgelegte Haarspange mit einem Preis von 1,- EUR ausgezeichnet sei. Bereits in der Antragsschrift hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, der Testkäufer habe sechs Spangen zum Preis von je 1,- EUR erworben, so dass dieser Vortrag zu der Preisauszeichnung auf der vorgelegten Spange passt. Soweit die Ehefrau des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.01.2010 demgegenüber behauptet, die Preisauszeichnung stamme nicht von der Verfügungsbeklagten, da die Verfügungsbeklagte ein anderes Kassensystem verwende, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen ist es im hiesigen Verfahren auch unerheblich, ob das Amtsgericht Soest sowie das Landgericht Arnsberg in einem zwischen Frau I, der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, und der F e.K. geführten Verfahren nach einer Beweisaufnahme festgestellt hat, es lasse sich nicht nachweisen, dass die dortige Klägerin tatsächlich Markenrechte verletzt habe. Rückschlüsse auf dieses Verfahren verbieten sich insoweit bereits deshalb, weil weder die dortigen Parteien, noch die dortigen Zeugen mit denen des hiesigen Verfahrens identisch sind.

(2)
Auch die Aussage der in der mündlichen Verhandlung als präsente Zeugin vernommenen B ist sowohl in sich als auch in Bezug auf die durch die Verfügungsbeklagte vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprüchlich und unglaubhaft.

So sagte die Zeugin aus, die schwarze Tüte, in welcher sich die streitgegenständlichen Haarspangen befunden hätten, habe sie in der Nähe der Eingangstür auf dem Boden gefunden. Es komme immer wieder vor, dass Kunden dort Sachen hinlegen, wenn sie in den Laden kommen. Sie habe die Ware aus der Tüte genommen, um diese „aufzuhängen“. Zugleich sagte die Zeugin aber aus, dass das Geschäft über einen Lagerraum verfüge, wo die Ware liege. Die Zeugin nehme die Kartons aus dem Lager und hänge die Ware auf. Auf die Frage des Gerichts, warum die Zeugin gleichwohl die Ware aus einer in der Nähe der Tür gefundenen schwarzen Tüte habe aufhängen wollen, antwortete die Zeugin nur, sie habe die Tüte genommen, diese sei kaputt gewesen.

Des Weiteren steht die Aussage der Zeugin, sie habe die Ware aus der schwarzen Tüte aufhängen wollen, im Widerspruch zu ihrer Aussage, die Tüte sei kaputt gewesen, weshalb die Zeugin die Haarspangen aus der Tüte genommen und in eine Tüte der Verfügungsbeklagten habe legen wollen. Dies soll aber an der Kasse gewesen sein. Darüber hinaus steht diese Aussage auch in Widerspruch zu der anfänglichen Schilderung der Zeugin, der Mann habe die schwarze Tüte genommen und sei damit zur Kasse gegangen und habe bezahlen wollen. Ferner konnte die Zeugin auch nicht erklären, warum sie – wie von ihr geschildert – zuerst die Ware aus der einen Tüte genommen, diese sodann in eine Tüte der Verfügungsbeklagten getan und diese Tüte sodann dem Mann gegeben hat, obwohl dieser die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt hatte.

Im Übrigen steht die Aussage der Zeugin G auch in Widerspruch zu der lediglich als Faxkopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten. So nahm sich der Testkäufer nach der eidesstattlichen Versicherung selbstständig eine Einkaufstüte. Nach der Aussage der Zeugin G ist dies aber gar nicht möglich, da die Tüten im Rücken der Kassiererin liegen und nur durch die jeweilige Kassiererin herausgegeben werden können. Dies entspricht im Übrigen auch der Schilderung von Herrn E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2010.

Des Weiteren ist, nachdem der Testkäufer das Geschäft verlassen hat, nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten der Geschäftsraum nach weiteren Haarspangen abgesucht worden. Laut Aussage der Zeugin G hat ein derartiges Absuchen des Geschäfts demgegenüber nicht stattgefunden.

(3)
Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Zeugin C als präsente Zeugin benannt hat, konnte diese aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht vernommen werden. So hatte die Kammer bereits erhebliche Schwierigkeiten, überhaupt die Identität der Zeugin festzustellen. Dabei stellte sich zur Überraschung aller Beteiligten nach Einsicht der Kammer in die Ausweispapiere der Zeugin heraus, dass die als Faxkopie vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 19.01.2010 zwar durch die Zeugin unterzeichnet war, es sich jedoch gleichwohl bei der Zeugin nicht wie auf der eidesstattlichen Versicherung angegeben um Frau H, sondern um Frau J handelte.

Da es sich bei der Zeugin darüber hinaus um die Ehefrau des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten handelt, hätte sie nicht nur über ihre Wahrheitspflicht, sondern auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen. Dies war trotz wiederholter Versuche nicht möglich. Auf die Frage, ob die Zeugin die Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht verstanden habe, antwortete diese jeweils nur sinngemäß: „Ich werde Wahrheit sagen.“ Insoweit entsprach es der Fürsorgepflicht des Gerichts, die Zeugin nicht zu vernehmen. Der Eindruck der Kammer, dass es der Zeugin an den für das Verständnis der Belehrung sowie die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlichen Deutschkenntnissen fehlt, wurde letztlich auch durch deren Verhalten nach dem Beschluss, die Zeugin nicht zu vernehmen, bestätigt. Diese wiederholte monoton mehrfach die gleichen, wenigen Sätze, ohne auf Hinweise oder Fragen des Gerichts reagieren zu können.

3.
Schließlich haben die Verfügungskläger auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Wie Herr E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.09.2009 ausdrücklich klargestellt hat, hat er erstmalig am 25.08.2009 anlässlich eines Besuchs bei „A“ erfahren, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform vertreibe. Die Verfügungsbeklagte habe er vorher nicht gekannt. Diesen Vortrag hat die Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2010 – wenn auch bisher ohne entsprechende eidesstattliche Versicherung – dahingehend präzisiert, dass ein Händler der streitgegenständlichen Haarspangen den Testkäufer der Verfügungskläger am 24.08.2009 informiert habe, dass im „A“ von der K GmbH die streitgegenständlichen Haarspangen verkauft worden seien. Bei der am nächsten Tag durchgeführten Überprüfung habe er auch die anderen Läden überprüft und sei auch auf den Laden der Verfügungsbeklagte gestoßen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieses Vortrages zu zweifeln, bestehen nicht.

Gegen die Erteilung des Verfügungspatents wurde kein Einspruch erhoben, so dass auch von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents auszugehen ist.

4.
Das neue tatsächliche Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 09.02.2010 konnte gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines gesonderten Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.

Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.