2 U 126/07 – Vliesbandleger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1282

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. April 2009, Az. 2 U 126/07

Vorinstanz: 4a O 364/06

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ gestrichen werden.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,– € festgesetzt.

G r ü n d e:

I.

Die Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der seit dem 20. September 1996 als Inhaberin eingetragenen Firma A ist, ist seit dem 19. April 2006 selbst eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache abgefassten, u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 522 xxx (Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 3. Juni 1991 am 29. Mai 1992 angemeldet und dessen Erteilung am 11. Oktober 1995 veröffentlicht wurde. Die im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderte Fassung des Patents wurde am 21. März 2001 veröffentlicht. Unter dem 28. April 2008 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.

Das Klagepatent betrifft einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten. Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner geänderten Fassung ist wie folgt in die deutsche Sprache übersetzt.

„Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten mit:
– wenigstens zwei Bändern (2, 5), die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50-59) umlaufen und Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10,14) gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der Bänder außerhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone (23, 53) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der Führungsrollen (35, 61) und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der Führungsrollen (38, 64) begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind;
– einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18), die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte Führungsrolle (41,67) aufweist;
– einer Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuführen des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53);
– einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Abförderband (8), das den Flor (4) am Ausgang der Andruckzone (23, 53) aufnimmt;
– Antriebsmitteln (84, 85, 88, 89) zur Ausübung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung; und
– Kupplungsmittel (92, 96), die jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18) verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder (2, 5) und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden Führungsrollen (35, 61) auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert sind, und dass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.“

Nachfolgende Abbildungen (Figuren 1, 2, 5 u. 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine perspektivische Außenansicht eines Vliesbandlegers, Figur 2 einen schematischen Aufriss eines erfindungsgemäßen Vliesbandlegers sowie die Figuren 5 und 8 einen Aufriss des in Figur 2 dargestellten Eingangswagens bzw. Ausgangswagens zeigen.

Die Beklagte, die mit der Klägerin bis zum 30. Juni 2004 durch eine auch das Klagepatent umfassende Kreuz-Lizenzvereinbarung verbunden war, stellt her und vertreibt unter verschiedenen Artikelbezeichnungen (Topliner B 4000, B 4002, B 4004 und B 4006) Vliesbandleger (nachfolgend insgesamt als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Der Aufbau dieser Vliesbandleger wird durch die nachfolgend wiedergegebene Prinzipskizze (Anlage K 17) veranschaulicht.

Die Klägerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Durch Urteil vom 13. November 2007 hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten mit
– wenigstens zwei Bändern, die je auf einer geschlossenen Bahn umlaufen und Rollen für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbaren Hauptwagen gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen der Bänder außerhalb voneinander und in einer Andruckzone benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone an einem Eingang der Andruckzone durch einige der Führungsrollen und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der Führungsrollen begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen gelagert sind;
– einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen gelagerte Führungsrolle aufweist;
– einer Einrichtung zum Zuführen des Flors zum Eingang der Andruckzone;
– einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen bewegbaren Abförderband, das den Flor am Ausgang der Andruckzone aufnimmt;
– Antriebsmitteln zur Ausübung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen und die Kompensationseinrichtung;
– Kupplungsmitteln, die jeden Hauptwagen mit einem Hilfswagen verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel unter Spannung versetzt werden,
im deutschen Geltungsbereich des EP 0 522 xxx B2 (= DE 692 05 yyy T3) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die die Andruckzone am Eingang derselben begrenzenden Führungsrollen auf dem anderen Hauptwagen gelagert sind und bei denen die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, nämlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten, seit dem 01.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die technische Lehre des Klagepatents setze voraus, dass nur eine Andruckzone mit nur einem einzigen Abschnitt vorhanden sei, der horizontal zwischen dem Eingangs- und Ausgangswagen angeordnet sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Denn wie sich aus der Skizze gemäß Anlage K 17 ergebe, verfüge sie über zwei benachbart zueinander verlaufende Bandabschnitte, zwischen denen der Flor zusammengedrückt werde, von denen der erste stark abfallend verlaufe und an den sich der zweite horizontale Abschnitt erst nach einer Umlenkung anschließe. Ferner seien bei der angegriffenen Ausführungsform keine Rollen vorhanden, die auf einer Andrucklinie die Bänder und den Flor zusammenpressen würden. Deshalb fehlten bei der angegriffenen Vorrichtung die vom Klagepatent vorausgesetzten Führungsrollen, die am Eingang und Ausgang der Andruckzone angeordnet sein und diese begrenzen müssten. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Zusatz im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn („der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“) gestrichen werden soll.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vortrag der Beklagten unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil die angegriffenen Vliesbandleger von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Die – entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – vorgenommene Streichung der Formulierung „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren) erfolgt; eine sachliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

1. Das Klagepatent betrifft einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten.

Die Klagepatentschrift weist einleitend auf den aus der FR-A 2 553 102 (Anlage K 4), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, vorbekannten Vliesbandleger, hin, bei dem der Flor von einem ersten (vorderen) Band bis zu einer Andruckzone befördert wird, wo der Flor zwischen dem ersten und einem zweiten (hinteren) Band gehalten und bis zu einem Ausgangswagen transportiert wird.

Der Ausgangswagen bewegt sich auf einem Abförderband hin und her, so dass der Flor in Falten zu einem Endlosflies entlang des Abförderbandes abgelegt wird. Der Beginn der Andruckzone wird durch einen Eingangswagen definiert, der sich ebenfalls hin und her bewegt, um die Zuführgeschwindigkeit des Flors und die Abgabegeschwindigkeit durch den Ausgangswagen abzustimmen. Außerdem besteht die Notwendigkeit, die Länge der geschlossenen Bahnen trotz der Bewegung der Wagen möglichst konstant zu halten. Dies geschieht der Klagepatentschrift zufolge bei der vorbekannten Vorrichtung durch eine entsprechende Anordnung von Führungsrollen. Eine andere Lösung liegt nach den Angaben der Klagepatentschrift in der Verwendung von Hilfswagen, die gleichfalls translatorische Hin- und Herbewegungen ausführen, um die Längenveränderungen der Bänder außerhalb der Andruckzone auszugleichen, und ist in der FR-A 2 234 395 (Anlage K 5) verwirklicht, deren Figur 4 nachfolgend wiedergegeben ist.

Die Klagepatentschrift weist darauf hin, dass bei diesem Vliesbandleger die Andruckzone durch zwei horizontale Abschnitte gebildet wird, die durch eine auf dem Eingangswagen erfolgende 180°-Umlenkung voneinander getrennt sind. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausgestaltung die begrenzte Geschwindigkeit der Florbehandlung, die daraus resultiere, dass die Florbahn und die Bänder einen kurvenreichen Weg zurücklegen, hohe Zug- und Biegebeanspruchungen auftreten würden sowie die hin und her bewegten Massen groß und die Steuerung kompliziert seien. Der auftretende Verschleiß mache einen regelmäßigen Austausch der Bänder erforderlich.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die vorgenannten Probleme zu beheben und einen schnellen Vliesbandleger bereitzustellen, bei dem die Förderbänder eine erhöhte Betriebsdauer und eine kleinere Dicke aufweisen. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 einen Vliesbandleger mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten.
2. Der Vliesbandleger weist zwei Bänder (2, 5) auf,
a) die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) umlaufen,
b) denen Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) für ihre Führung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind,
c) wobei einige der Rollen auf zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10, 14) gelagert sind;
3. die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der Bänder verlaufen außerhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander;
4. die Andruckzone (23, 53) ist
a) an ihrem Eingang durch einige der Führungsrollen (35, 61) begrenzt, die auf dem einen Hauptwagen (10) gelagert sind, und
b) an ihrem Ausgang durch einige andere Führungsrollen (38, 64) begrenzt, die auf dem anderen Hauptwagen (14) gelagert sind;
c) durch die beiden geschlossenen Bahnen mit zwei aufeinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definiert, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;
5. der Vliesbandleger weist eine Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) auf, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die Länge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten;
6. jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) weist eine Umlenkung um 180° um wenigstens eine auf einem zugehörigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte Führungsrolle (41,67) auf;
7. der Vliesbandleger weist eine Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuführen des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53) auf;
8. ein in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbares Abförderband (8) nimmt am Ausgang der Andruckzone (23, 53) den Flor (4) auf;
9. Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) üben eine translatorische Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung aus;
10. Kupplungsmittel (92, 96) verbinden jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18),
a) wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die Bänder (2, 5) sind und
b) so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden.

Im Rahmen der Erläuterung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels führt die Klagepatentschrift aus, dass der Flor in den Abschnitten (23, 53) zwischen den beiden Bändern eingeklemmt wird. Wie aus Figur 5 ersichtlich, wird der Flor um die Rolle (35) in die Andruckzone umgelenkt. Er wird dabei zwischen den als Andruckrollen ausgebildeten Führungsrollen (35, 61) auf einer Andrucklinie zusammengepresst, die zwischen den beiden Rollen definiert ist und sich in diesem Ausführungsbeispiel als Eingang der Andruckzone begreifen lässt. Das Zusammenpressen der Flors auf der Andrucklinie verhindert der Patentbeschreibung zufolge, dass der Flor bei der Umlenkung unter Einwirkung der Zentrifugalkraft vom Band abhebt.

2. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch.

a) Hinsichtlich der Zuordnung der beiden geschlossenen Bahnen unterscheidet Merkmal 3 zwischen Bahnabschnitten, die nicht benachbart zueinander („außerhalb voneinander“), und Bahnabschnitten, die benachbart zueinander verlaufen. Nur letztere Abschnitte kommen denknotwendig als Andruckzone in Betracht, d.h. als Zone, in der der Flor zwischen dem ersten und zweiten Band gehalten bzw. zusammengepresst und zum Ausgangswagen transportiert wird (vgl. Übersetzung S. 1 Z. 7-10; S. 7 Z. 1-6).

Merkmal 3 wird danach von der angegriffenen Ausführungsform ohne weiteres verwirklicht. Denn hierfür reicht bereits aus, wenn zumindest eine merkmalsgemäße Zone vorhanden ist. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Bei ihr verlaufen die Bänder ausweislich der Skizze gemäß Anlage K 17 jedenfalls in dem vom Eingangs- zum Ausgangswagen verlaufenden horizontalen Abschnitt, der nach den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben je nach Stellung der Hauptwagen zueinander eine Erstreckung zwischen 0,5 und 3,5 m aufweist (in Anlage BK 3 grün unterlegter horizontaler Abschnitt), derart benachbart zueinander, dass der Flor zwischen den Bändern im erfindungsgemäßen Sinne gehalten und in Richtung zum Ausgangswagen transportiert wird.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 4c.

Die Merkmalsgruppe 4 enthält nähere Vorgaben zur Lage und Erstreckung der erfindungsgemäßen Andruckzone. So ist den Merkmalen 4a und 4b zu entnehmen, dass sich der Eingang der Zone auf dem einen Hauptwagen (Eingangswagen 10) und der Ausgang auf dem anderen Hauptwagen (Ausgangswagen 14) befindet. Denn auf diesen Wagen sind die Führungsrollen gelagert, welche Eingang und Ausgang der Andruckzone begrenzen. Die sich dazwischen erstreckende Andruckzone wird gemäß Merkmal 4c durch zwei Abschnitte der geschlossenen Bahnen gebildet (definiert), die aufeinanderliegen und sich horizontal erstrecken.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt zwischen Eingangs- und Ausgangswagen über zwei aufeinanderliegende horizontale Abschnitte, die eine Andruckzone bilden. Fraglich kann nur sein, ob es der Verwirklichung von Merkmal 4c entgegensteht, dass die angegriffene Ausführungsform im Eingangswagen über zwei weitere aufeinanderliegende Bahnabschnitte verfügt, die weder horizontal sind noch sich zwischen Eingangs- und Ausgangswagen erstrecken. Dabei handelt es sich um den innerhalb des Eingangswagens schräg von oben links nach unten rechts verlaufenden Abschnitt (in Anlage BK 3 ebenfalls grün unterlegt), der nach den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zwischen 30 und 40 cm lang ist.

Insoweit kommt es darauf an, ob nach der technischen Lehre des Klagepatents das Vorhandensein eines solchen zusätzlichen Abschnitts, der sich möglicherweise als weitere Andruckzone begreifen lässt, ausgeschlossen sein soll. Das ist für die Ausgestaltung im hier zu entscheidenden Fall zu verneinen.

Mit Merkmal 4c grenzt sich – wie auch die fachkundige Einspruchspruchsabteilung des Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 9. September 1999 ausgeführt hat (Anlage rop 1, S. 6 Ziff. 4) – das Klagepatent von dem aus der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) vorbekannten Vliesbandleger ab, der über zwei horizontale Andruckzonen verfügt, die über eine auf dem Eingangswagen (14) erfolgende 180°-Umlenkung getrennt sind. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausbildung u.a. unter Hinweis auf die zu kurvenreiche Bahn des Flors und der Bänder, die dadurch bedingten hohen Zug- und Biegebeanspruchungen und die Größe der hin und her bewegten Massen, dass die Florbehandlungsgeschwindigkeit begrenzt ist. Dem versucht das Klagepatent zu begegnen, indem es nur noch eine zwischen Eingangs- und Ausgangswagen befindliche horizontale Andruckzone vorsieht und damit die kritisierte Umlenkung zwischen zwei Andruckzonen vermeidet, die entsprechend den Darlegungen der fachkundigen Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Anlage rop 1, S. 8 erster Abs.) wegen der auftretenden Druck- und Entspannungszyklen die Gefahr einer unerwünschten Deformation des Flors mit sich bringen kann. Eine entsprechende Abgrenzung wird der Fachmann auch gegenüber der FR-A 2 553 102 (Anlage K 4) vornehmen, bei der eine kontinuierliche U-förmige Andruckzone vorgesehen ist (vgl. EPA, Anlage rop 1, S. 7 vierter Abs.).

Technischer Sinn des Merkmals 4c ist demgemäß, nur noch eine horizontale Andruckzone vorzusehen, die zwischen Eingangs- und Ausgangswagen verläuft und nicht – wie im Stand der Technik – durch erhebliche Umlenkungen mit weiteren Andruckzonen verbunden ist. Das Vorhandensein zusätzlicher aufeinanderliegender Bahnabschnitte, die eine weitere Andruckzone bilden, die über eine Umlenkung mit der erfindungsgemäßen Andruckzone verbunden ist, führt daher grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Klagepatents.

Für die bei der angegriffenen Ausführungsform im Eingangswagen vorhandenen zusätzlichen aufeinanderliegenden, von schräg links oben nach rechts unten verlaufenden Bahnabschnitte gilt diese Betrachtung jedoch ausnahmsweise nicht. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehen ist, den Flor zwischen zwei Andruckrollen (35, 61) zusammenzupressen, bevor er in die patentgemäße Andruckzone (53, 23) gelangt (vgl. Übersetzung S. 8 Z. 28-34 u. S. 9 Z. 4-8). Das hat den Sinn zu verhindern, dass der Flor unter Einwirkung der Zentrifugalkraft vom vorderen Band abhebt, bevor er in die Andruckzone umgelenkt wird (vgl. Übersetzung S. 15 Z. 12-15). Dabei liegt – wie etwa aus Figur 5 ersichtlich – die Andrucklinie, auf der der Flor zwischen den Rollen (35, 61) zusammengepresst wird, nahezu senkrecht zur patentgemäßen Andruckzone. Den Flor vor seiner Umlenkung in die (horizontale) Andruckzone auf einer Andrucklinie zusammenzupressen, wird – wie für den Fachmann offenkundig ist – von der technischen Lehre des Klagepatents also nicht ausgeschlossen. Das steht auch nicht in Widerspruch zur Abgrenzung des Klagpatents von der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5), da bei dieser im Bereich der Umlenkung gerade kein Andruck mehr stattfindet (vgl. Fig. 4 der Schrift sowie EPA, rop 1, S. 6 Ziff. 4). Beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel wird die Andrucklinie zwar nur durch zwei Andruckrollen (35, 61) definiert (vgl. Übersetzung S. 8 Z. 30-31; S. 15 Z. 12-13), das schließt bei der gebotenen technischen Betrachtung aber nicht aus, die Andrucklinie – wie etwa in Figur 1 der FR-A 2 553 102 im Bereich der Umlenkung mit den Rollen 19, 63 und 19, 62 geschehen (vgl. auch Übersetzung S. 1 Z. 19 f.) – unter Verwendung mehrerer Rollen über einen längeren Abschnitt zu bilden, wobei die Andrucklinie dann ersichtlich auch (ganz oder zum Teil) von aufeinanderliegenden Bandabschnitten gebildet werden kann. Denn auch so wird der Zweck erreicht, ein Abheben des Bandes vor der Umlenkung in die patentgemäße Andruckzone zu vermeiden. Bestätigung findet dies zudem in der Überlegung, dass bei der Verwendung von Führungsrollen mit geringerem Durchmesser ohne Zwischenschaltung eines zu einer weiteren Führungsrolle verlaufenden geraden Abschnitts besonders hohe Fliehkräfte auf den Flor einwirken würden und das Band einer größeren Beanspruchung ausgesetzt wäre.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform vor der horizontalen Andruckzone mit Hilfe von vier Rollen im Eingangswagen von schräg links oben nach rechts unten gebildeten aufeinanderliegenden Bandabschnitte stehen danach der Verwirklichung des Merkmals 4c nicht entgegen. Denn durch sie wird im Bereich des Eingangswagens lediglich eine der erfindungsgemäßen Andruckzone im Umlenkbereich vorgelagerte „Andrucklinie“ erzeugt, die nach der technischen Lehre des Klagepatents noch keine zusätzliche (horizontale) Andruckzone darstellt, die es nach der Lehre des Klagepatents zu vermeiden gilt. Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Flor im Wechsel Druck- und Entspannungszyklen ausgesetzt, die in Widerspruch zur technischen Lehre des Klagepatents stünden. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil das Klagepatent einen solchen Zyklus im Umlenkbereich gerade nicht ausschließt. Denn wie z.B. aus Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist, wird der Flor nach Passieren der von den Rollen (35, 61) definierten Andrucklinie nicht unmittelbar zwischen den Bändern (2, 5) weiter zusammengepresst.

c) Die Merkmale 4a und 4b sind ebenfalls verwirklicht. Gemäß diesen Merkmalen sind auf den Hauptwagen (10, 14) einige der Führungsrollen gelagert, die die Andruckzone an ihrem Eingang und Ausgang begrenzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich – wie bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall – die patentgemäße horizontale Andruckzone (allein) zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangswagen erstreckt und nicht wie bei dem Vliesbandleger gemäß der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) auch außerhalb dieses Bereiches. Ein weitergehender Sinngehalt kommt den Merkmalen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht zu. Insbesondere ist ihnen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die jeweilige Grenze der Andruckzone mit einer jeweils von zwei als Andruckrollen ausgestalteten Führungsrollen gebildeten Andrucklinie zusammenfallen muss. Dem steht bereits entgegen, dass schon nach dem Ausführungsbeispiel der Erfindung die zwischen den Rollen (35, 61) und (38, 64) befindlichen Andrucklinien die horizontale Andruckzone nicht in einem exakten Sinne begrenzen, da die Bänder tatsächlich erst mit Abstand zu dieser Linie horizontal aufeinander zu liegen kommen und damit den Eingang bzw. Ausgang der Andruckzone bilden (vgl. Fig. 5 u. 8 der Klagepatentschrift). Der Umstand, dass die Führungsrollen – wie auch beim Ausführungsbeispiel der Fall – eine unterschiedliche räumliche Lage zu dem Punkt, an dem die Bänder zusammengeführt werden, aufweisen, bestätigt ebenfalls, dass mit der Anweisung, die Andruckzone solle an ihrem Ein- und Ausgang jeweils „durch einige der Führungsrollen“ begrenzt werden, nicht eine (mathematisch geometrisch) exakte Bestimmung eines Grenzpunktes gemeint ist, sondern es vielmehr darum geht zu gewährleisten, dass entsprechend der Anweisung der Merkmale 4a und 4b zur Lagerung dieser Führungsrollen Eingang und Ausgang zwangsläufig auf den jeweiligen Hauptwagen (10, 14) liegen. Das trifft auf die angegriffene Ausführungsform, bei der einige der Führungsrollen ebenfalls auf dem Eingangs- und Ausgangswagen angeordnet sind, uneingeschränkt zu.

Dass bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel Andruckrollen vorhanden sind, die eine Andrucklinie bilden, rechtfertigt keine Einschränkung des Schutzbereichs. Denn dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Das Landgericht ist dementsprechend mit Recht davon ausgegangen, dass es für die Verwirklichung der weiter gefassten Merkmale 4a und 4b nicht darauf ankommt, ob die angegriffene Ausführungsform über Andruckrollen verfügt, wie sie dem Ausführungsbeispiel entsprechen.

d) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.

3. Dass die Beklagte wegen der vorstehend dargelegten Patentverletzung der Klägerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist, und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft zu geben hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage nicht Betracht.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt der aus der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) vorbekannte Vliesbandleger die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Wie bereits die fachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts festgestellt hat (Anlage rop 1, S. 6 Ziff. 4), unterscheidet sich der vorbekannte Vliesbandleger darin von der technischen Lehre des Klagepatents, dass er nicht nur über die patentgemäße horizontale Andruckzone zwischen Eingangs- und Ausgangswagen (Merkmal 4c), sondern über eine weitere horizontale Andruckzone verfügt. Anders als bei der angegriffenen Ausführungsform ist diese Zone auch nicht als Andrucklinie im Rahmen der Umlenkung des Flors in die patentgemäße Andruckzone ausgebildet, so dass sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Widerspruch zur Auslegung des Klagepatents im hiesigen Verletzungsrechtsstreit ergibt.

Wie die das Klagepatent im geltend gemachten Umfang aufrechterhaltende Entscheidung des Europäischen Patentamts (Anlage rop 1) belegt, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Klagepatent die erforderliche Erfindungshöhe fehlt. Derartiges macht die Beklagte unabhängig von ihrem Einwand der neuheitsschädlichen Vorwegnahme auch nicht geltend (vgl. Nichtigkeitsklage Anlage BK 4 S. 14).

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der im Einspruchsverfahren erfolgten Aufnahme des Merkmals 4c (= Merkmal 12 im Nichtigkeitsverfahren) keine unzulässige Erweiterung. Dass nach diesem Merkmal die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aufeinanderliegenden horizontalen Abschnitten „definieren“, heißt bei der gebotenen technischen Betrachtung nicht mehr, als dass die genannten Abschnitte die erfindungsgemäße Andruckzone bilden, also die Zone, in der der Flor zwischen dem ersten und zweiten Band gehalten und zum Ausgangswagen transportiert wird. Sowohl in den Figuren der Offenlegungsschrift (insbes. 5 und 8) als auch in der von der Nichtigkeitsklage (Anlage BK 4, S. 8) selbst herangezogenen Beschreibungsstelle (Übersetzung S. 7 Z. 10-16) ist diese Ausgestaltung als zur Erfindung gehörig offenbart. Letzterer entnimmt der Fachmann, dass die Bandabschnitte 23, 53 es sind, auf welchen die Bänder in der Andruckzone laufen, also den Bereich bilden, in dem der Flor erfindungsgemäß eingeklemmt wird. Auch besteht nicht der von der Beklagten im Hinblick auf eine „ausschließlich“ durch die horizontalen Bandabschnitte definierte Andruckzone ausgemachte Widerspruch zur sonstigen Offenbarung der Offenlegungsschrift. Denn Merkmal 4c stellt im zweiten Halbsatz selbst klar, dass Eingang und Ausgang der Andruckzone durch die in Bezug genommenen Merkmale 4a und 4b, d.h. durch die auf den Hauptwagen gelagerten Führungsrollen und nicht unabhängig davon durch den Bandabschnitt selbst bestimmt werden. Im Übrigen ist – wie bereits oben zur Verletzungsfrage ausgeführt – mit den Merkmalen 4a und 4b die Bestimmung einer exakten (mathematisch geometrischen) Eingrenzung der Erstreckung der Andruckzone nicht verbunden. Es stellt daher von vornherein keinen Widerspruch dar, wenn die auf dem Eingangs- und Ausgangswagen gelagerten Führungsrollen (35, 61) bzw. (38, 64) als solche oder die von ihnen gebildete Andrucklinie sich nicht exakt dort befinden, wo die Bänder in der Andruckzone aufeinander zu liegen kommen. Entscheidend ist, dass mit der Lagerung der Führungsrollen gewährleistet wird, dass sich Eingang und Ausgang der Andruckzone zwangsläufig auf den jeweiligen Hauptwagen (10, 14) befinden und sich die Andruckzone horizontal zwischen beiden erstreckt.

Da die Beklagte entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2008 (GA 170) die Anmeldeschrift (Anlage NK1 zur Nichtigkeitsklage) zum Klagepatent nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass das Klagepatent durch eine Änderung der Aufgabenstellung („schneller Vliesbandleger“) in unzulässiger Weise erweitert wurde. Dagegen spricht überdies, dass die Beklagte selbst nicht geltend macht, die Änderung habe Einfluss auf die Bestimmung des Schutzbereichs.

III.

Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.