2 U 129/07 – Intelligente Spindeleinheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1072

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Februar 2009, Az. 2 U 129/07

Vorinstanz: 4b O 38/07

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 07 XXX(Streitpatent I, Anlage K 1) und des europäischen Patents 1 255 XYZ (Streitpatent II, Anlage K 3), die jeweils eine Spindel mit einem Datenspeicherelement betreffen.

Die dem Streitpatent I zugrundeliegende Anmeldung wurde. Februar 2000 eingereicht und September 2001 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. Juni 2006. Anspruch 1 des Streitpatents I lautet wie folgt:

„Spindel für eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Gehäuse zur Aufnahme eines Elektromotors und einer von diesem antreibbaren Welle, insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme für ein Werkzeug zur Werkstückbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement zur Aufnahme von Betriebs- und/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist und mindestens ein spindel-integriertes Datenspeicherelement zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Datenspeicherelement (1) mindestens eine spindelintegrierte Schnittstelle (5) zur separaten Datenübertragung und -auswertung ohne Eingriff in eine Maschinensteuerung der Werkzeugmaschine aufweist.“

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 21 des Streitpatents I wird auf die Streitpatentschrift I verwiesen.

Das Streitpatent II wurde im. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents I vom Februar 2000 angemeldet. Die Anmeldung wurde im
. November 2002 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am
. August 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Anspruch 1 des Streitpatents II lautet wie folgt:

„Spindel (9) für eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Gehäuse (12) zur Aufnahme eines Elektromotors (11) und einer von diesem antreibbaren Welle (13), insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme für ein Werkzeug (10) zur Werkstückbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement (2a,2b) zur Aufnahme von Betriebs- und/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein spindelintegriertes Datenspeicherelement (1) zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements (2a,2b) vorgesehen ist.“

Wegen des Wortlauts des Verfahrensanspruchs 9 des Streitpatents II wird auf die Streitpatentschrift II Bezug genommen.

Einen unter anderem von der Klägerin gegen die Erteilung des Streitpatents I eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (Anlage BB 3) zurückgewiesen. Gegen das Streitpatent II ist ebenfalls Einspruch eingelegt worden, über den das Europäische Patentamt noch nicht entschieden hat.

Der Geschäftsbetrieb der Klägerin beinhaltet unter anderem die Entwicklung elektronischer Komponenten für Spindeln unterschiedlicher Art.

Im Jahre 2001 förderte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Konzepts „Forschung für die Produktion von morgen“ ein Verbundprojekt mit dem Titel „Intelligente Spindeleinheit“ (ISPI). Beteiligte dieses Projekts waren unter anderem die Klägerin und – als Projektkoordinatorin – die A GmbH & Co.KG, die nunmehr als GMN A GmbH & Co.KG firmiert (nachfolgend: A GmbH & Co. KG). Letztere war und ist – wie aus den von der Klägerin als Anlage K 7 überreichten Handelsregisterauszüge ersichtlich ist – mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden.

Das Konzept „Forschung für die Produktion von morgen“ war im Jahre 1999 vom BMBF verabschiedet worden (Anlage BK 1). Eines der im Rahmen der Forschungsreihe geförderten Projekte war das in Rede stehende ISPI-Projekt. Dessen Ziel war die Steigerung von Verfügbarkeit, Genauigkeit und Leistungsfähigkeit durch innovative Konzepte für Hauptspindeleinheiten (vgl. Anlage BK 3). Ins Leben gerufen wurde das Projekt von dem Laboratorium für Werkzeugmaschinen und Betriebslehre an der D (WZL) und der A GmbH & Co. KG. Vom WZL wurde der Klägerin Ende März 2000 eine „Projektskizze Intelligente Spindeleinheit“ übermittelt, welche vom 9. März 2000 datiert (Anlage K 13). Am 12. April 2000 fand ein so genanntes Kick-Off-Meeting statt, bei dem die Beteiligten die Erstellung einer Projektskizze und die gegenseitigen Beiträge der Beteiligten besprachen. Die Projektskizze wurde am 5. Mai 2000 durch das WZL bei dem Projektträger, dem Forschungszentrum Karlsruhe, eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 (Anlage BK 5) informierte dieses das WZL darüber, dass der Projektvorschlag in die engere Auswahl gekommen ist, und stellte nähere Einzelheiten für die Durchführung des Projekts und die Förderung zur Verfügung. Als Anlage beigefügt war unter anderem ein Merkblatt zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen (Anlage BK 6). Das Schreiben des Projektträgers wurde vom WZL an die Beteiligten weitergeleitet (Anlage BK 4). In der Folgezeit erließ das BMBF Zuwendungsbescheide, wobei der zugunsten der Klägerin ergangene Bescheid vom 3. April 2001 datiert (Anlage BK 7).

Die am ISPI-Projekt beteiligten Partner schlossen einen „Projektrahmenplan“, welchen die Klägerin als Anlage K 5 überreicht hat, sowie im Januar/Februar 2001 eine „Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte“. In der letztgenannten Vereinbarung heißt es unter Ziffer 4 auszugsweise:

„4.4 Die Partner räumen einander, auch zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, nicht-ausschließliche, nichtübertragbare, unwiderrufliche Benutzungsrechte an auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten für die Laufzeit dieser Patente ein.

Für Dauer und Durchführung des Vorhabens sind diese Benutzungsrechte kostenlos.

4.5 Die Partner räumen sich, soweit sie hierzu berechtigt sind, an außervertraglichen Ergebnissen, das sind alle außerhalb der Durchführung der Arbeiten nach diesem \/ertrag entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte und Urheberrechte, die für die Durchführung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind, auf Wunsch ein unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, nur an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG unterlizenzierbares Benutzungsrecht ein, und zwar für Dauer und Durchführung des Vorhabens unentgeltlich, im übrigen zu marktüblichen, im Benutzungsfall zu vereinbarenden Bedingungen. …“

Nach Abschluss dieser Vereinbarung, wegen deren weiteren Inhalts auf die von der Klägerin als Anlage K 6 überreichte Vertragsablichtung Bezug genommen wird, fand am 28. Juni 2001 ein Projekttreffen statt, über das sich das von der Beklagten als Anlage B 1 überreichte Protokoll verhält. Ein weiteres Projekttreffen, über das sich von der Beklagten ferner als Anlage B 2 vorgelegte Protokoll verhält, fand am
27. September 2001 statt.

Im Rahmen des ISPI-Projektes entwickelte die Klägerin einen Datenlogger, der sowohl Hardware-Komponenten als auch eine besondere Steuerungs-Software umfasst.

Das Projekt wurde zum 30. Juni 2004 beendet. In der Folgezeit befürchtete die Klägerin, der von ihr entwickelte Datenlogger werde vom Schutzbereich der Streitpatente, von denen sie – so die Behauptung der Klägerin – erst nach Projektbeendigung zufällig erfahren habe, umfasst. Die Beklagte und die A GmbH & Co. KG lehnten im Rahmen der außerprozessualen Korrespondenz die Anerkennung von Nutzungsrechten der Klägerin an den Streitpatenten ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin deshalb die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr an den den Streitpatenten zugrundeliegenden Gegenständen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zusteht, und dass der Beklagten gegen sie wegen einer Benutzung der Gegenstände der Schutzrechte keinerlei Ansprüche zustehen. Sie hat hierzu vor dem Landgericht geltend gemacht:

Ihr stehe an den Streitpatenten ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zu. Die Streitpatente beträfen Arbeitsergebnisse der Kooperation. Eine sach- und interessengerechte Auslegung der Kooperationsvereinbarung gebiete eine Einbeziehung der Streitpatente. Der während des Projekts entwickelte Datenlogger sei ohne Benutzung der Streitpatente nicht verwendbar, weil dessen Integration in die Spindel nur mithilfe einer entsprechenden Schnittstelle möglich sei. Da die A GmbH & Co. KG vor Projektbeginn nicht über die Existenz der Streitpatente informiert habe, stünden ihr Schadensersatzansprüche zu, die es nach Treu und Glauben auch der Beklagten verwehrten, gegenüber ihr Rechte aus den Schutzrechten abzuleiten.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, dass die den Streitschutzrechten zugrundeliegende Erfindung kein Arbeitsergebnis im Sinne des Kooperationsvertrages darstelle, weil die Erfindung bereits vor Projektbeginn vorgelegen habe. Ihren Kooperationspartnern sei die den Streitpatenten zugrunde liegende Erfindung auch bereits zum Zeitpunkt des zweiten Projekttreffens am
27. September 2001 bekannt gewesen. Eine Informationspflicht der A GmbH & Co. KG habe nicht bestanden. Es sei zur Verwertung der im Rahmen des Projekts gewonnenen Arbeitsergebnisse nicht erforderlich, die Klageschutzrechte zu benutzen. Schließlich sei sie auch gar nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei.

Durch Urteil vom 15. November 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht ergebe sich nicht aus Ziffer 4.4. der Kooperationsvereinbarung. Unentgeltliche Benutzungsrechte würden hiernach „an auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten“ gewährt, was bedeute, dass die technische Lehre der betreffenden Patente zumindest teilweise Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit der Industriepartner sein müsse. Die technische Lehre der Streitpatente sei jedoch bei Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung bereits Stand der Technik gewesen. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Streitpatente zwar keine Arbeitsergebnisse beinhalteten, gleichwohl aber solche „beträfen“, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Vereinbarung der Kooperationspartner könne auch nicht nach § 242 BGB im Sinne der Klägerin korrigiert werden. Die beteiligten Kooperationspartner hätten in Ziffer 4.5 bezüglich „außervertraglicher Ergebnisse“ eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass die Partner sich insoweit für die Dauer und Durchführung des Vorhabens unentgeltlich und danach zu marktüblichen Bedingungen Benutzungsrechte einräumen. Diese Regelung zeige unmissverständlich, dass nach dem Willen der Kooperationspartner nach Beendigung des Projekts an außervertraglichen Ergebnissen keinerlei kostenlose Mitbenutzungsrechte hinsichtlich außervertraglicher Ergebnisse bestünden.

Ein kostenloses Mitbenutzungsrecht ergebe sich auch nicht aus vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, namentlich nicht wegen positiver Forderungsverletzung aufgrund Verletzung von Informations- und Hinweispflichten. Selbst wenn der Beklagten eine solche Pflichtverletzung zu Last falle, stünde der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten nicht zu. Die Klägerin wäre dann vielmehr so zu stellen, als hätte die Beklagte bzw. die Projektkoordinatorin ihrer vermeintlichen Hinweispflicht auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente genügt. Es möge sein, dass die Klägerin sich dann vielleicht nicht an der Kooperation beteiligt und so Aufwendungen erspart hätte, jedoch hätte sie im Falle der Erteilung entsprechender Hinweise kein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten erhalten.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Feststellungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:

Das Landgericht habe eine ausschließlich formale Position eingenommen, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge der Kooperationsvereinbarung mit dem dahinter stehenden öffentlich geförderten Projekt und die sich daraus ergebenden Folgen nicht berücksichtige. Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere, dass jedes (Verbund-)Forschungsvorhaben bereits vor Projektbeginn eine Historie besitze, in der die zugrunde liegenden konzeptionellen Grundideen formuliert, der Stand der Technik recherchiert, die Projektskizze zeitlich und inhaltlich ausgearbeitet, die Arbeitspakete definiert, geeignete Projektpartner gesucht und eine Vielzahl weiterer Maßnahmen ergriffen würden.

Die Sichtweise des Landgerichts könne keinen Bestand haben, wenn man den Zweck der in Rede stehenden Regelung berücksichtige. Dieser bestehe darin, die im Rahmen der öffentlich geförderten Forschung entstandenen Arbeitsergebnisse jedem an der Kooperation Beteiligten gleichermaßen zugänglich zu machen. Eine solche Kooperation könne nur funktionieren, wenn sich die Kooperationspartner nicht gegenseitig blockierten. Eine Blockade führe hingegen nicht nur dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt würden, sondern im Ergebnis auch dazu, dass Arbeitsergebnisse gar nicht erst entstünden, wenn in Kenntnis entstehender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen der anderen Kooperationspartner Wege gesucht werden müssten, diese Schutzrechtsanmeldungen nicht zu tangieren. Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass rein zeitlich die Schutzrechtsanmeldung vor dem Abschluss des Vertrages liegt. Ohnehin sei das Streitpatent II erst angemeldet worden, nachdem die A GmbH & Co. KG den Kooperationsvertrag bereits unterzeichnet gehabt habe. Lasse man ein derartiges Verhalten zu, so lägen die Folgen auf der Hand. Während die A GmbH & Co. KG und die Beklagte als verbundenes Unternehmen an auf die Arbeitsergebnisse erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, nicht übertragbares und zugleich unwiderrufliches kostenloses Nutzungsrecht nach Ziffer 4.4 des Vertrages besäßen, sei sie – die Klägerin – umgekehrt nicht nur an einer Nutzung der patentgemäßen Lösung, sondern insbesondere an einer Nutzung des von ihr im Rahmen des Projekts entwickelten Datenloggers gehindert. Nur eine Auslegung, die jedenfalls im Hinblick auf das der Kooperation zugrunde liegende Lösungskonzept zu einem Mitbenutzungsrecht führe, werde allen Umständen gerecht. Genau dies komme auch in dem Merkblatt des BMBF zum Ausdruck. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitsergebnis im Sinne der Ziffer 4.4 des Vertrages nicht auch etwas sein könne, dass zwar vor Unterzeichnung des Vertrages, gleichwohl aber in Kenntnis der Themenschwerpunkte der Kooperation entstanden sei. Ziffer 4.5 des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Das der Kooperation zugrunde liegende Lösungskonzept sei kein „außervertragliches Ergebnis“, sondern die Grundlage der Forschungsarbeit, also eine Art „Aufgabenstellung“. Mit „außervertraglichen Ergebnissen“ könnten jedenfalls solche Schutzrechte nicht gemeint sein, die den die Klägerin betreffenden Themenschwerpunkt der Kooperation blockierten. Wenn aber die Streitpatente weder unter Ziffer 4.5 noch unter Ziffer 4.4 fielen, ergebe sich eine Regelungslücke, die die Anwendung des § 242 BGB eröffne. Danach sei es der Beklagten verwehrt, sich ihr gegenüber auf die Streitpatente zu berufen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass ihr an den dem deutschen Patent 100 07 XXX und dem europäischen Patent EP 1 255 XYZ sowie allen weiteren nationalen und/oder internationalen Schutzrechten und/oder Schutzrechtsanmeldungen einschließlich etwaiger Teilanmeldungen, Continuation Applications oder abgezweigter Gebrauchsmuster, welche die Priorität des deutschen Patents DE 100 07 XXX und/oder des europäischen Patents EP 1 255 XYZ in Anspruch nehmen, zugrunde liegenden Gegenständen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zusteht, und dass der Beklagten gegen sie wegen einer Benutzung der Gegenstände der genannten Schutzrechte keinerlei Ansprüche zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu.
1.
Aus Ziffer 4.4. Satz 8 i.V.m. Satz 1 der Kooperationsvereinbarung von Januar/Februar 2001 (Anlage K 6) kann die Klägerin ein kostenloses Mitbenutzungsrecht nicht herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vereinbarung, an deren Abschluss die Beklagte nicht beteiligt war, überhaupt ein Mitbenutzungsrecht der Klägerin an den Streitpatenten bzw. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts gegenüber der Beklagten ergeben kann, oder ob hier allein Ansprüche gegen die A GmbH & Co. KG als Vertragspartnerin der Klägerin in Betracht kommen. Hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidend an, weshalb diese Frage offen bleiben kann.

a)
Das Landgericht hat die in Rede stehende Vertragsklausel zutreffend ausgelegt, wobei es bei der Auslegung richtigerweise zunächst vom Wortlaut der Vereinbarung ausgegangen ist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.

aa)
Unter Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung haben die Vertragspartner vereinbart, dass ein kostenloses Benutzungsrecht an „auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten“ besteht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Klausel, dass die technische Lehre der Patente, an denen Benutzungsrechte zu gewähren sind, zumindest teilweise Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit der beteiligten Industriepartner sein muss. Anders lässt sich die Formulierung „auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten“ nicht verstehen. Mit der in Ziffer 4.4 angesprochenen „Arbeit“ kann nur die „Zusammenarbeit“ gemäß Ziffer 1 der Kooperationsvereinbarung gemeint sein, zu deren Durchführung sich die Vertragsparteien unter Ziffer 2 der Vereinbarung verpflichtet haben. Wenn es in Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung heißt, dass die Partner Benutzungsrechte an „auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten“ einräumen, so sind hiermit deshalb solche Patente gemeint, die – zumindest teilweise – auf das Ergebnis dieser kooperativen Zusammenarbeit erteilt worden sind. Erforderlich ist deshalb ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang in der Weise, dass im Rahmen der Kooperation technische Fakten erforscht und erarbeitet werden, die Neuerungen darstellen, zum Patentschutz angemeldet werden und schließlich zu einer Patenterteilung führen.

Daraus folgt aber, dass ein bereits vor dem Beginn der kooperativen Zusammenarbeit vorliegende (fertige) Erfindung eines Partners kein „Arbeitsergebnis“ im Sinne von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung sein kann. Eine solche Erfindung ist nicht während der Zusammenarbeit, sondern bereits zuvor gemacht worden, und kann damit denknotwendig kein Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit sein, mag sie auch für diese und die aus dieser Zusammenarbeit hervorgehenden Arbeitsergebnisse von Bedeutung sein. Der Wortlaut von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung ist insoweit eindeutig.

Dass der Wortlaut der in Rede stehenden Vertragsklausel diese Sichtweise rechtfertigt, räumt auch die Klägerin ein (Berufungsbegründung vom 30.04.2008, Seite 16, Bl. 150 GA). Sie meint allerdings, dass die Klausel nicht eng auf den Wortlaut begrenzt werden dürfe, sondern der Zweck der Regelung berücksichtigt werden müsse. Dieser Zweck bestehe – so die Klägerin – darin, die im Rahmen der öffentlich geförderten Forschung entstandenen Arbeitsergebnisse jedem Beteiligten an der Kooperation gleichermaßen zugänglich zu machen. Eine solche Kooperation könne nur funktionieren, wenn sich die Kooperationspartner nicht gegenseitig blockierten. Eine solche Blockade führe nicht nur dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt werden. Sie führe im Ergebnis auch dazu, dass Arbeitsergebnisse gar nicht erst entstünden, wenn in Kenntnis entstehender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen der anderen Kooperationspartner Wege gesucht werden müssten, diese Schutzrechtsanmeldungen nicht zu tangieren.

Dem kann jedoch auch der Senat nicht beitreten, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
17. Dezember 2008 (Bl. 210 ff GA). Mit dieser Argumentation wiederholt die Klägerin letztlich nur die bereits von ihr in erster Instanz vertretene These, wonach die vorstehende Auslegung der in Rede stehenden Vertragsklausel den „Geist der Kooperationsvereinbarung ad absurdum führe“, weil dann nur die Projektkoordinatorin bzw. die Beklagte von der Kooperation profitieren könne. Dem hat bereits das Landgericht mit Recht entgegengehalten, dass derartige Erwägungen eine Korrektur der unter Ziffer 4.4 getroffenen Vereinbarung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Vertragsparteien haben dort ausdrücklich vereinbart, dass ein kostenloses Benutzungsrecht nur an „auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten“ bestehen soll, mithin an solchen Patenten die Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit sind und aus dieser Zusammenarbeit hervorgegangen sind. Dass ein kostenloses Benutzungsrecht auch an in Bezug auf die „Arbeitsergebnisse“ relevanten Erfindungen bestehen soll, die von einem der Partner bereits vor Beginn der kooperativen Zusammenarbeit gemacht wurden, lässt sich dem Kooperationsvertrag nicht entnehmen.

bb)
Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang vielmehr auf Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung hingewiesen, wonach sich die beteiligten Kooperationspartner an „außervertraglichen Ergebnissen“, die für die Durchführung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind, auf Wunsch ein unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, nur an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG unterlizenzierbares Benutzungsrecht eingeräumt haben, und zwar für Dauer und Durchführung des Vorhabens unentgeltlich und im Übrigen zu marktüblichen, im Benutzungsfall zu vereinbarenden Bedingungen. Die Vertragsparteien haben damit ausdrücklich zwischen „Arbeitsergebnissen“ und „außervertraglichen Ergebnissen“ differenziert, wobei sie letzteren Begriff dahin definiert haben, dass hierunter „alle außerhalb der Durchführung der Arbeiten nach diesem Vertrag entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte und Urheberrechte“ fallen. Hinsichtlich dieser „außervertraglichen Ergebnisse“ haben sie eine Lösung in der Weise gefunden, dass die Partner sich insoweit für die Dauer und Durchführung des Vorhabens unentgeltlich und danach zu marktüblichen Bedingungen auf Wunsch Benutzungsrechte einräumen, soweit diese für die Durchführung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind. Unter Ziffer 4.5 fallen alle außerhalb der Durchführung der Arbeiten nach der Kooperationsvereinbarung entstandenen Ergebnisse und damit selbstverständlich und gerade auch bereits vor der Durchführung der Arbeiten nach der Kooperationsvereinbarung vorliegende Erfindungen eines Partners.

Soweit die Klägerin meint, mit „außervertraglichen Ergebnissen“ im Sinne von Ziffer 4.5 des Kooperationsvertrages könnten jedenfalls solche Schutzrechte nicht gemeint sein, die – wie angeblich die Streitpatente – den einen der beteiligten Kooperationspartner betreffenden Themenschwerpunkt der Kooperation „blockierten“, lässt sich dem Kooperationsvertrag hierfür nicht der geringste Anhalt entnehmen. Unabhängig davon, ob die Streitpatente tatsächlich einen „Themenschwerpunkt“ der nachfolgenden Kooperation betreffen, handelt es sich bei ihrem Gegenstand doch – wie noch ausgeführt wird – um eine bereits vor Beginn der Kooperation vorliegende Erfindung und damit nicht um ein „Arbeitsergebnis“. Handelt es sich aber nicht um ein „Arbeitsergebnis“, können die Streitpatente nur ein „außervertragliches Ergebnis“ im Sinne von Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung sein. Unterstellt, der von der Klägerin im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit entwickelte Datenlogger kann von ihr tatsächlich nur unter Benutzung der Streitpatente verwertet werden, könnte die A GmbH & Co. KG als Vertragspartnerin der Klägerin die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses damit durch die Klägerin gerade nicht blockieren bzw. verhindern, weil die Klägerin unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.5 gegen diese einen Anspruch auf Einräumung eines kostenpflichtigen Mitbenutzungsrechts an dem Gegenstand der Streitpatente hat. Bei diesem Mitbenutzungsrecht handelt es sich nur nicht um ein kostenloses Benutzungsrecht. Das lässt die Klägerin außer Acht, wenn sie im Rahmen ihrer Argumentation immer wieder anführt, die vorstehende Auslegung führe dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt werden könnten.

Die unter Ziffer 4.5 des Kooperationsvertrages getroffene Regelung zeigt unmissverständlich, dass nach dem Willen der beteiligten Partner nach Beendigung des Projekts an „außervertraglichen Ergebnissen“ ein kostenloses Mitbenutzungsrechte nicht bestehen sollte. Für einer ergänzende Vertragsauslegung ist insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin kein Raum, weil die Kooperationsvereinbarung eine Regelungslücke (planwidrige Unvollständigkeit) nicht aufweist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157 Rdnr. 2 bis 3, insbesondere Rdnr. 3, m. w. Nachw.). Die Parteien haben in Ziffer 4.5 ausdrücklich und detailliert geregelt, was für „außervertragliche Ergebnisse“ und damit auch für „vorvertragliche Ergebnisse“ gilt. Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein derart eindeutiger Vertragswille der Vertragsparteien nur in Ausnahmefällen – wie etwa im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – korrigiert werden. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Soweit die Klägerin, die getroffene Regelung im Nachhinein – insbesondere mit Blick auf das Verhalten der Beklagten bzw. der A GmbH & Co. KG – lediglich als ungerecht oder unbillig ansieht, vermag dies eine anderweitige Auslegung des Vertrages nicht zu rechtfertigen.

cc)
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das von ihr als Anlage BK 6 vorgelegte „Merkblatt für Antragsteller auf Projektförderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten (einschließlich Leitprojekten als spezifischer Typ von Verbundprojekten)“ des BMBF, in dem es unter anderem heißt:

„Jeder Verbundpartner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen“

„Verbundprojekte können nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Schutzrechte in die Kooperation einbringen.“

„Die Verbundpartner räumen sich gegenseitig für Zwecke der Durchführung des Verbundprojektes an Know-how, urheberrechtlich geschätzten Ergebnissen, an Erfindungen und erteilten Schutzrechten, die bei Beginn des Verbundprojektes vorhanden sind oder im Rahmen des Verbundprojektes entstehen, ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein.“

Hieraus kann die Klägerin nichts für sich herleiten, wobei dahinstehen kann, ob sich aus einer solchen Regelung, wäre sie in den Kooperationsvertrag aufgenommen worden, überhaupt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht für die Zeit nach Abschluss des Projektes ergeben könnte. Denn das in Rede stehende Merkblatt ist nicht Bestandteil der in Rede stehenden Kooperationsvereinbarung. Der Kooperationsvertrag enthält vielmehr eigenständige und abschließende Regelungen. Das von der Klägerin in Bezug genommene Merkblatt enthält demgegenüber nur Vorschläge bzw. Richtlinien für die Vertragsgestaltung, an denen sich die Vertragspartner orientieren konnten. Dementsprechend heißt es in dem Merkblatt einleitend auch:

Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Partner durch eine schriftliche Kooperationsvereinbarung, für die kein Vertragsmuster vorgegeben und die dem BMBF oder dem von ihm beauftragten PT nur auf ausdrücklichen Wunsch vorzulegen ist. Die Kooperationsvereinbarung soll aber Regelungen mit einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach folgenden Grundsätzen enthalten … .“

Maßgeblich sind daher nicht die im Merkblatt vom BMBF aufgestellten Grundsätze, sondern allein die zwischen den Kooperationspartnern getroffenen Abreden, wie sie sich aus der Kooperationsvereinbarung gemäß Anlage K 6 ergeben, die alle zwischen den Partnern vor ihrer Unterzeichnung mündlich oder schriftlich zum Verbundprojekt getroffenen Vereinbarungen ersetzt hat (vgl. Ziffer 11.1 des Kooperationsvertrages).

Auch der Hinweis der Klägerin auf den Zuwendungsbescheid des BMBF vom 3. April 2001 (Anlage BK 7) und die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF“ (Anlage BK 8), welche in Ziffer 17.2 bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, die einer Verwertung des Ergebnisses entgegenstehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, soweit erforderlich, zu ermitteln und dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen, vermag eine andere Auslegung der Kooperationsvereinbarung nicht zu rechtfertigen. Denn der Zuwendungsbescheid und die Nebenbestimmungen betreffen allein das Verhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber, nicht aber das Vertragsverhältnis der Partner untereinander. Sie sind daher für die Rechtsbeziehung zwischen den Partnern des Kooperationsvertrages ohne Bedeutung. Dass nach Ziffer 8.1 der Kooperationsvereinbarung diese Vereinbarung „vorbehaltlich der Zuwendungsbescheide des BMBF nach Unterzeichnung aller Partner zu Beginn der Laufzeit des Verbundprojektes, gemäß den Bewilligungsbescheiden, am 01.02.2001“ in Kraft getreten ist, ändert hieran nichts. Damit ist das Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung nur von den Bewilligungsbescheiden abhängig gemacht worden; deren Bestimmungen sind hiermit aber nicht auf das Kooperationsvertragsverhältnis der Partner übertragen bzw. in dieses einbezogen worden. Dass die Zuwendungsbescheide allein das Verhältnis zwischen dem BMBF und den Partnern betreffen, bestätigt auch die von der Klägerin zuletzt in Bezug genommene Ziffer 12.4 der Kooperationsvereinbarung. Nach dieser Vertragsklausel bleiben die „Verpflichtungen der Partner gegenüber dem BMBF aus ihren jeweiligen Zuwendungsbescheiden“ von der Kooperationsvereinbarung „unberührt und gehen dieser vor“. Die Kooperationsvereinbarung kann danach durchaus von den Bewilligungsbescheiden abweichende Regelungen enthalten. Aus solchen Abreden können die Partner nur gegenüber dem BMBF nichts herleiten.

Darauf, dass es im hier interessierenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bzw. die A GmbH & Co. KG gegen Förderrichtlinien verstoßen hat, hat im Übrigen bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen. Zu einem kostenlosen Mitbenutzungsrecht könnte ein solcher Verstoß nicht verhelfen.

b)
Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.4 Satz 8 i.V.m. Satz 1 der Kooperationsvereinbarung berufen. Denn die Erfindung nach den Streitpatenten lag zum Zeitpunkt der Kooperationsvereinbarung bereits vor.

aa)
Das Streitpatent I wurde unstreitig bereits am 17. Februar 2000 angemeldet, so dass die maßgebliche Erfindung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag. Die Klägerin macht nicht geltend, dass nach erfolgter Anmeldung während des Erteilungsverfahrens Änderungen hinsichtlich der technischen Lehre vorgenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund können – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – Arbeitsergebnisse der Kooperation für die Erfindung und die Erteilung des Streitpatents nicht von Einfluss gewesen sein. Gemäß Ziffer 8.1 der Kooperationsvereinbarung ist diese nämlich erst am 1. Februar 2001 in Kraft getreten. Dieses Datum ist der maßgebliche Stichtag, weshalb es grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, was im Vorfeld des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung geschehen ist. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass „Arbeitsergebnis“ im Sinne von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung auch Ergebnisse einer tatsächlich Kooperation sein können, die bereits vor dem Vertragsschluss stattfand, was letztlich offen bleiben kann, ist das Ergebnis hier kein anderes. Denn auch wenn man auf einen tatsächlichen Beginn der Zusammenarbeit mit der Erstellung der Projektskizze vom 9. März 2000 abstellt, war die hier in Rede stehende technische Lehre seinerzeit schon fertig. Angemeldet wurde das Streitpatent I nämlich bereits am 17. Februar 2000. Soweit die Klägerin behauptet, die in Rede stehende Skizze sei „selbstverständlich“ nicht erst am 9. März 2000 entstanden, sondern zuvor zwischen dem WZL der D und der A GmbH & Co. KG erarbeitet worden (Schriftsatz vom 17.12.2008, Seite 216, Bl. 216 GA), fehlt es bereits an näherem, substanziierten Sachvortrag hierzu. Außerdem stellt der Klägerin ihren Vortrag auch nicht in unter Beweis. Dass am 17. Februar 2000 bereits irgendwelche Aktivitäten im Gange waren, die als eine „Kooperation“ angesehen werden könnten, ist im Übrigen ebenfalls weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Dass von der Klägerin ferner angesprochene „Kick-Off-Meeting“ fand noch später statt, nämlich erst am 12. April 2000 statt (Anlage K 14), weshalb auch der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht relevant ist.

bb)
Nichts anderes kann für das Streitpatent II gelten. Zwar ist die dem Streitpatent II zugrundeliegende Anmeldung erst am 2. Februar 2001 eingereicht worden. Diese Anmeldung nimmt jedoch – unstreitig – die Priorität des Streitpatents I in Anspruch, so dass auch insoweit die zugrunde liegende technische Lehre bereits vor Beginn der kooperativen Zusammenarbeit gemäß dem Kooperationsvertrag vorlag.

2.
Ein kostenloses Mitbenutzungsrecht der Klägerin kann sich, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Informations- und Hinweispflichten ergeben.

Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob die A GmbH & Co. KG derartige Pflichten schuldhaft verletzt hat. Offen bleiben kann auch, was aus einer solchen Pflichtverletzung in Bezug auf die am Kooperationsvertrag nicht beteiligte Beklagte folgt. Selbst wenn die A GmbH & Co. KG ihr obliegende Informations-, Hinweis- oder Aufklärungspflichten verletzt haben sollte und dies auch die Beklagte in irgendeiner Weise gegen sich gelten lassen bzw. sich zurechnen lassen müsste, kann sich hieraus ein kostenloses Mitbenutzungsrecht der Klägerin an den Streitpatenten nicht ergeben. Die Klägerin wäre dann vielmehr im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte bzw. die A GmbH & Co. KG ihrer Informations-, Hinweis- oder Aufklärungspflichten genügt, also auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente hingewiesen hätte. Es mag sein, dass die Klägerin sich dann nicht bzw. nicht weiter an der Kooperation beteiligt und damit Aufwendungen erspart hätte. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht geltend. Dass der Klägerin im Falle der Erteilung entsprechender Hinweise auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten eingeräumt worden wäre, ist nicht feststellbar. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, wie sich die Klägerin, wenn sie auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Patentanmeldung hingewiesen worden wäre, seinerzeit verhalten hätte, ob sie in diesem Falle aus dem Projekt „ausgestiegen“ wäre oder ob sie auf ein Mitbenutzungsrecht bestanden hätte. Jedenfalls lässt sich aber nicht sagen, dass sich die Beklagte bzw. die A GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin zur Einräumung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts bereit erklärt hätte. Wie sich die Beklagte bzw. die A GmbH & Co. KG in diesem Fall verhalten hätte, ist völlig offen. Die Klägerin war an den Erfindungen nicht beteiligt, weshalb kein Grund bestand, ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht am Gegenstand der Streitpatente einzuräumen. Sofern die Klägerin bei einer entsprechenden Aufklärung tatsächlich aus dem Projekt hätte „aussteigen“ wollen, die A GmbH & Co. KG aber auf eine Beteiligung der Klägerin Wert gelegt hätte, hätte dem gegebenenfalls auch dadurch Rechnung getragen werden können, dass die A GmbH & Co. KG bzw. die Beklagte der Klägerin bei der Bemessung des Entgelts für ein kostenpflichtiges Benutzungsrecht gemäß Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung entgegengekommen wäre.

3.
Steht der Klägerin damit ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten nicht zu, ist auch der zweite Teil ihres Feststellungsantrages unbegründet. Die Klägerin hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die die Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin aufgrund einer Benutzung von Gegenständen gemäß den Streitpatenten in Frage stellen könnten.

4.
Den in zweiter Instanz angekündigten Hilfsantrag, welcher auf die Feststellung des Bestehens eines kostenpflichtigen Mitbenutzungsrecht gerichtet war, hat die Klägerin im Verhandlungstermin nicht gestellt. Auf Grund der hierin liegenden Klagerücknahme ist über diesen Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.