2 U 75/10 – Papierpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1731

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Oktober 2011, Az. 2 U 75/10

Vorinstanz: 4b O 17/09

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Juni 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Walzenpressen, vorzugsweise solche zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch die die Bahn läuft, ferner mit den folgenden Merkmalen:

a) eine der zwei Presseinheiten hat einen stationären und sich durch einen drehbaren Walzenmantel erstreckenden Tragkörper und eine interne Anpresseinrichtung zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;

b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten in Lagerböcken abgestützt, die paarweise aneinander gekoppelt sind mittels lösbarer und zum Übertragen der Pressbahn von Lagerbock zu Lagerbock dienender Zugstäbe;

c) die Lagerböcke einer der zwei Presseinheiten sind unmittelbar auf einem Maschinengestellt, Fundament oder dergleichen, abgestützt und tragen zumindest einen Teil des Gewichts der anderen Presseinheit;

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die folgenden Merkmale verwirklicht sind:

d) die Zugstäbe sind bei Presskraft Null auf höchstens einen Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;

e) ein Lagerbock der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke ist relativ zu dem anderen Lagerbock beweglich, so dass dieser im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage in unbelastetem Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock ausgelenkt ist;

f) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Angebotshandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

 die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind und

 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 16. August 1996 begangenen Angebotshandlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch ihre Angebotshandlungen auf Kosten der A GmbH erlangt hat;

2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr – der Klägerin – aus seit dem 24. April 2009 begangenen Angebotshandlungen und der der B aus in der Zeit vom 17. August 1996 bis einschließlich 23. April 2009 begangenen Angebotshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht für vor dem 1. Januar 2006 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte auf Kosten der B erlangt hat.

B.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist seit dem 24. April 2009 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes (Klagepatent, Anlagen K 6 und B 2) betreffend eine Walzenpresse. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie Ansprüche aus vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister begangenen Handlungen aus abgetretenem Recht erhebt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die ursprünglich eingetragene Inhaberin, die B das Klagepatent einschließlich aus seiner Verletzung resultierender Ansprüche am 25. April 1997 auf die C G. übertragen hat, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die D..KG ist. Diese wiederum hat das Klagepatent am 24. November 2008 – unter Abtretung etwaiger Verletzungsansprüche – auf die Klägerin übertragen.

Das Klagepatent beruht auf einer am 10. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11. Dezember 1991 eingereichten und am 1. Dezember 1993 im Patentblatt veröffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 17. Juli 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden.
Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 lautet folgendermaßen:

Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten (1, 3), deren Hauptachsen in einer Presseebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn läuft, ferner mit den folgenden Merkmalen:

a)
eine der zwei Presseinheiten (3) hat einen stationären und sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a) erstreckenden Tragkörper (4, 4a) und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c) zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;

b)
an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerböcken (5, 6) abgestützt, die paarweise aneinandergekoppelt sind mittels lösbarer und zum Übertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugstäbe (7, 8);

c)
die Lagerböcke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen abgestützt und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3);

gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:

d)
die Zugstäbe (7, 8) sind bei Presskraft Null auf höchstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;

e)
ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;

f)
die Lagerböcke (5, 6) sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eins Führungsflächenpaares (24, 25; 24, 26), wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell (15), Rahmen oder dgl.

Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Stirnansicht der erfindungsgemäßen Walzenpresse und Figur 2 einen Längsschnitt entlang der Linie II der Figur 1, in der auch die Pressebene (E) liegt.

Abbildung

Die in Italien geschäftsansässige Beklagte bietet Vorrichtungen zur Papierproduktion an; ihr Programm umfasst Papierpressen, zu denen eine Schuhpresse gehört, deren Aufbau und Funktionsweise in den hier bedeutsamen Einzelheiten aus der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten nachstehend wiedergegebenen Zeichnung ersichtlich ist. Ergänzend wird auf die ebenfalls von der Beklagten im Berufungsverfahren als Anlagen B 9 bis B 11 vorgelegten Abbildungen und Skizzen sowie die von der Klägerin überreichten Abbildungen gemäß Anlagen K 1, K 4 und K 5 Bezug genommen.

Abbildung

In axialer Richtung der Walzen gesehen verlaufen die Führungsflächen des unteren Lagerbockes leicht schräg, so dass sich ein etwa konkav ausgebildeter Führungskörper ergibt; entsprechend hat der obere Lagerbock mit diesen zusammenwirkende nach außen schräg verlaufende Führungsflächen, so dass sich ein leicht konvex ausgebildeter Führungskörper ergibt. Solche Vorrichtungen hat die Beklagte bisher in Deutschland lediglich angeboten und nicht geliefert.

Die Klägerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und macht geltend, die vorbeschriebene und mit der vorliegenden Klage angegriffene Einrichtung stimme mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß überein; hilfsweise macht sie geltend, die patentgeschützte Lehre werde mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Vor dem Landgericht hat sie hierzu vorgetragen, die Führungsflächen lägen parallel zur Pressebene; nach dem Verständnis des Fachmanns solle der Begriff „parallel“ nur ausdrücken, dass die Hauptachsen der beiden Presseinheiten während des Führungsvorgangs genau in der Pressebene verblieben. Darüber hinaus seien die Lagerböcke der angegriffenen Ausführung nicht Teil des Maschinengestells, sondern von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen unabhängig.

Die Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, das Landgericht Düsseldorf sei international und örtlich nicht zuständig. Abgesehen davon stimme die angegriffene Vorrichtung weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Form mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre überein. Nicht erfüllt sei die Vorgabe, dass die Führungsflächen parallel zur Pressebene liegen, weil die Führungsflächen in Walzenlängsrichtung die Schenkel eines flachen V bildeten. Auch lasse sich der untere Lagerbock vom Maschinengestell nicht unterscheiden, so dass beide Vorrichtungselemente nicht unabhängig voneinander seien. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt, jedenfalls aber verwirkt.

Mit Urteil vom 10. Juni 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht und eine Übereinstimmung der angegriffenen Walzenpresse mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wortsinngemäße Verwirklichung scheitere daran, dass die Führungsflächen parallel zur Pressebene verlaufen müssten; V-förmig schräg verlaufende Führungsflächen entsprächen dieser streng geometrisch zu verstehenden Vorgabe nicht. Infolge der im Patentanspruch erfolgten eindeutigen Festlegung ziehe der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Ausgestaltung der Führungsflächen auch nicht als eine der im Wortsinn beschriebenen Lösung gleichwertige Ausgestaltung in Betracht, so dass es an einer Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln ebenfalls fehle. Auch die Rechtssicherheit gebiete es, die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 im vorstehend dargelegten Sinne auszulegen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe die Vorgabe „parallel zur Pressebene“ liegender Führungsflächen in Anspruch 1 des Klagepatentes dahin missverstanden, dass die Pressebene und die Führungsflächen zueinander planparallel verlaufen müssten, die Führungsflächen also nicht nur in vertikaler, sondern auch in horizontaler Richtung eben zu sein hätten. Erfindungsgemäß sollten die Führungsflächen jedoch nur zur Zentrierung der beiden aufeinanderliegenden Lagerböcke in vertikaler Richtung dienen. Anspruch 1 beziehe sich deshalb auch nur auf die vertikale Lage der Führungsflächen und nicht auf deren horizontalen Verlauf. Sofern sie vertikal und parallel zur Pressebene angeordnet seien, könnten die Führungsflächen statt eben auch konkav oder konvex oder – wie bei der angegriffenen Ausführung – „flachwinklig“ ausgestaltet sein.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen aufgeführten Ordnungsmittel zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland die im Urteilsausspruch zu A.I.1. dieses Urteils beschriebenen Walzenpressen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

hilfsweise:

wie Ziff. A.I 1., außer dass es statt der Ziff. A.I.1. f) wie folgt heißt:

f) die Lagerböcke sind relativ zueinander geführt mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares, wobei die flachwinkelig gestalteten Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabhängig sind von einem stationären Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;

2.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen (in Form von Kopien), unter Angabe der in § 140 b PatG aufgeführten Einzelheiten,

wobei die Angaben zu Kosten und Gewinn nur für die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind

und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

festzustellen,

1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 16. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr – der Klägerin – durch ab dem 4. November 2008 begangene Verletzungshandlungen der Beklagten und der – namentlich angegebenen – Rechtsvorgängerinnen der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 17. August 1996 bis einschließlich 23. November 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Soweit die Klägerin zunächst darüber hinausgehend Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung auch für das In-Verkehr-bringen, Gebrauchen oder Einführen bzw. Besitzen der angegriffenen Vorrichtung sowie im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs die Angabe weiterer in § 140b PatG nicht aufgeführter Handlungen sowie die Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses und allgemein die Beifügung von Belegen verlangt hatte, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 vor dem Senat zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter ergänzender Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Darlegungen entgegen. Ergänzend führt sie aus, die Führungsflächen der Lagerböcke der angegriffenen Anlagen seien ausgestaltet wie aus den im Berufungsrechtszug vorgelegten Anlagen B 9 bis B 11 ersichtlich. Aus beiden Abbildungen ergebe sich, dass zwischen den V-förmig abgeschrägten Flächen zurückspringend versetzte Abschnitte angeordnet seien. Diese verliefen zwar parallel zur Pressebene in Horizontalrichtung, seien aber gleichwohl keine Führungsflächen, weil sie nicht in Kontakt mit dem oberen Lagerbock stünden. Dieser wirke nur mit seinen entsprechend schräg geformten Führungsflächen mit den Schrägflächen des unteren Lagerbocks zusammen. Die gegebene Ausgestaltung mache die Lagerböcke ausschließlich vertikal, aber nicht horizontal verschiebbar. Letztgenannter Freiheitsgrad müsse aber ebenfalls gewährleistet sein, da die Presswalzen im Betrieb thermisch bedingt expandierten. Die angegriffene Ausführungsform trage dafür durch andere kostspielige Maßnahmen Sorge. Die vorbeschriebene Konfiguration enthalte keine parallel zur Pressebene verlaufenden Führungsflächen. Abgesehen davon seien die Führungsflächen auch nicht unabhängig von einem stationären Maschinengestell. Der die Führungsflächen aufweisende (untere) Lagerbock sei untrennbar mit dem Maschinengestell verbunden. Der untere Lagerbock und das Maschinengestell seien ein einziges Bauteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen im Umfang der zuletzt gestellten Anträge begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es dem Anspruch 1 des Klagepatentes einen zu weitgehenden Inhalt beigemessen (und dem Schutzbereich des Klagepatents deshalb einen zu engen Umfang gegeben) hat. Anders als das Landgericht meint, stimmt die angegriffene Anlage wortsinngemäß mit Anspruch 1 des Klagepatentes überein. Unbegründet sind die Berufung und die Klage lediglich, soweit Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die Angabe von Einzelheiten verlangt wird, die nicht mit der Verletzungshandlung des Anbietens in Zusammenhang stehen; darüber hinaus waren die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz aus eigenem Recht auf die Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatentes am 24. April 2009 und die Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2006 auf Restschadenersatz und Restentschädigung zu beschränken.

A.

Zutreffend hat das Landgericht die Klage für zulässig gehalten und seine – in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 EuGVVO bejaht. Es hat dies damit begründet, die Beklagte habe die angegriffene Anlage im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zumindest im Internet angeboten. Dass dies nicht in deutscher Sprache geschehen sei, sei unerheblich, weil die Internetseite der Beklagten auch in englischer Sprache abrufbar sei und in Deutschland ansässige Interessenten sich von der englischen Fassung nicht abhalten ließen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre weltweite Aktivität im Internet hervorgehoben und auch für E benannt, ohne Deutschland dabei auszuschließen. Auch das im Internet aufgeführte Referenzobjekt in Deutschland – der Umbau einer Saugwalzen-Langsiebmaschine in einem Crescent-Former – belege die grundsätzliche Aktivität der Beklagten auf dem deutschen Markt. Diesen zutreffenden Ausführungen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht widersprochen.

Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat, ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr nachprüfbar.

B.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage begründet.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies ist hinsichtlich der seit ihrer Eintragung im Patentregister entstandenen Ansprüche im Hinblick auf § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG unproblematisch, gilt aber auch, soweit sie Ansprüche aus der Zeit vor ihrer Eintragung erhebt. Insoweit hat die Beklagte bereits in erster Instanz die Aktivlegitimation infolge der unter I. wiedergegebenen Abtretungskette unstreitig gestellt.

2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stimmt die angegriffene Anlage wortsinngemäß mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre überein.

a)
Das Klagepatent betrifft eine Walzenpresse, vorzugsweise eine solche zur Behandlung einer laufenden Bahn, etwa einer Papierbahn.

Die Walzenpresse umfasst zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene liegen und die miteinander einen von der Bahn durchlaufenen Pressspalt bilden. Speziell betrifft die Erfindung diejenige Bauweise, bei welcher einer der beiden Walzenmäntel durch eine interne Presseinrichtung (z.B. einen Pressschuh) an die andere Walze andrückbar und von dieser wieder entfernbar ist.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 12 ff.), offenbart die US-Patentschrift (Anlage B 3; entspricht der Schweizer Patentschrift , Anlage K 8), deren Figuren 1 und 3 nachstehend wiedergegeben sind,

Abbildung

eine Walzenpresse mit den den Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis c.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Die intern erzeugbare und zwischen Null und einem Maximum einstellbare Presskraft wird mit Hilfe als Schrauben ausgebildeter Zugstäbe (23, Bezugszeichen entsprechen nachstehender Abbildung) unmittelbar von den Lagerböcken (5) der einen Walze auf die Lagerböcke (6) der anderen Walze übertragen, so dass die zur Walzenpresse gehörenden Maschinengestelle nur für das Eigengewicht der Walzen und nicht für die Übertragung der Presskraft dimensioniert werden müssen.
Die Vorspannkraft dieser Zugstäbe muss bei der bekannten Vorrichtung höher sein als die maximale Presskraft, die sehr hohe Werte in einer Größenordnung von 1.000 kN/m erreichen kann. Die Schraubverbindungen zur Vorspannung der Lagerböcke müssen daher schon im unbelasteten Zustand stark vorgespannt werden. Derartige Schraubverbindungen sind in hoch belasteten Walzenpressen außerordentlich voluminös und teuer und lassen sich nur mit enormem Aufwand montieren und wieder lösen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Breite der Walzenpressen bis zu 10 m betragen kann (vgl. Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 39 bis Spalte 2, Zeile 2).

Ein solches Lösen, vorübergehendes Entfernen und Wiedervorspannen der Zugstäbe ist jedoch nötig, wenn an wenigstens einem der beiden Walzenenden zwischen den beiden Lagerböcken vorübergehend eine Lücke geschaffen werden muss, um ein mitlaufendes zum Entwässern der Papierbahn dienendes endloses Filzband oder – bei Schuhpresseinheiten – auch den flexiblen Pressmantel auszuwechseln. Diesen Auswechselvorgang beanstandet die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 28 bis 47) als enorm zeitaufwändig, was verhältnismäßig lange Stillstandzeiten der Anlage zur Folge hat (vgl. nochmals Spalte 3, Zeilen 28 bis 34).

Die Klagepatentschrift erörtert weiterhin (Spalte 4, Zeilen 7 bis 39) die Vorrichtung gemäß der britischen Patentschrift (Anlage B 4, der die deutsche Patentschrift , Anlage K 9 entspricht), die ein zwei Walzen (4, 5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der älteren Druckschrift) aufweisendes Walzwerk darstellt, wobei jede der beiden Walzen über einen drehbaren Lagerzapfen in einem Lagerbock (1, 2) gelagert ist, der an seinen Außenseiten zwei große ebene Führungsflächen besitzt, mit denen er in vertikaler Richtung an entsprechenden ebenen Führungsflächen eines Maschinengestells (7) gleiten kann.

Abbildung

Der untere Lagerbock ruht auf dem Maschinengestell, das oberhalb des oberen Lagerbocks eine Gewindespindel (8) mit vertikaler Drehachse aufweist. Die Gewindespindel greift am oberen Lagerbock an, um die Höhe des Walzspaltes einzustellen, wobei eine Spreizvorrichtung den oberen Lagerbock gegen die Spindel drückt. Zusätzliche Zugstäbe (6) sind in diesem Betriebszustand und insbesondere während des Walzvorgangs unbelastet, so dass der Walzdruck nicht über die Zugstäbe von Lagerbock zu Lagerbock, sondern über die Gewindespindel und über das Maschinengestell übertragen wird. Die beiden Walzen sind zusammen mit den Lagerböcken als zusammenhängende Baugruppe aus dem Maschinengestell auszufahren. Um das Wiedereinführen zu erleichtern, werden die äußeren Führungsflächen der beiden Lagerböcke dadurch bündig gehalten, dass sie zusätzliche einander direkt berührende Führungsflächen aufweisen, um die Lagerböcke – unabhängig vom Maschinengestell – zueinander zu zentrieren. Während des Walzvorgangs lassen sich die beiden Walzen jedoch nicht allein mit Hilfe der zusätzlichen Führungsflächen zueinander parallel halten; in diesem Betriebszustand sind die äußeren mit dem Maschinengestell zusammenwirkenden Führungsflächen unerlässlich; anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Hauptachse einer der beiden Presseinheiten zumindest zeitweilig nicht genau in der Pressebene liegt, so dass die Bahn in ihrer Breite ungleichmäßig behandelt wird und/oder sich die Walzenmäntel ungleichmäßig abnutzen (vgl. die Ausführungen der Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeilen 40 bis 49, die im vorstehenden Zusammenhang sinngemäß gelten).

Vor diesem Hintergrund gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung an, bei einer Walzenpresse der eingangs genannten Art die vorbezeichnete Montagenachteile zu vermeiden und immer eine gleichmäßige Behandlung der Bahn über deren gesamte Breite zu gewährleisten (Spalte 2, Zeilen 14 bis 18).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird eine Walzenpresse vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:

Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn

1.
mit zwei Presseinheiten (1, 3),

1.1.
deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen,

1.2
und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn läuft;

a)
eine der zwei Presseinheiten hat

a)1
einen Tragkörper (4, 4a),

a)1.1. der Tragkörper ist stationär

a)1.2. und erstreckt sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a)

a)2
und eine interne Anpresseinrichtung (4 b, 4 c)

a)2.1. zum radialen Bewegen des Walzenmantels

a)2.2. und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkende Presskraft;

b)
an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerböcken (5, 6) abgestützt,

b)1
die Lagerböcke sind paarweise aneinander gekoppelt mittels lösbarer und zum Übertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienender Zugstäbe (7, 8);

c)
die Lagerböcke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen, abgestützt

c)1
und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3),

d)
die Zugstäbe (7, 8) sind bei Presskraft Null auf höchstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;

e)
ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, so dass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegenüber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;

f)
die Lagerböcke (5, 6) sind mit Hilfe wenigstens eines Führungsflächen-Paares (24, 25; 24, 26) relativ zueinander geführt,

f)1
wobei die Führungsflächen parallel zur Pressebene (E) liegen

f)2
und unabhängig von einem stationären Maschinengestell (15), Rahmen oder dergleichen sind.

Da die Zugstäbe bei Presskraft Null auf höchstens einen Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt sind, sind sie leicht lösbar, was die Wartungs- und Auswechselarbeiten reduziert und deren Zeitaufwand verringert (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 3 bis 11 und 28 bis 34).

Die Merkmalsgruppe a) beschreibt eine der beiden Presseinheiten als Schuhpresse bzw. Langspalt-Presswalze (vgl. Anlage K 6, Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 13), während sich die Merkmalsgruppe b) mit der Lagerung der beiden Presswalzen und ihrer Abstützung in Lagerböcken an jedem Ende der Walzenpresse befasst. Die Gestaltung der Lagerböcke ist nicht nur in der Merkmalsgruppe b), sondern auch in der Merkmalsgruppe c), im Merkmal e) und in der Merkmalsgruppe f) beschrieben, die technisch miteinander zusammen hängen. Die Merkmalsgruppe c) betrifft den unbeweglichen unmittelbar auf einem Maschinengestell, Fundament oder dergleichen abgestützten Lagerbock, während das Merkmal e) den anderen der paarweise aneinander koppelbaren Lagerböcke betrifft, der zu dem auf dem Maschinengestell abgestützten Lagerbock relativ beweglich ist.

Um den Nachteil abzuwenden, dass keine genaue Positionierung der beiden Lagerböcke zueinander möglich ist, obwohl am Maschinengestell Führungsbacken sind und somit auch hier die Gefahr besteht, dass die Hauptachse der anderen Presseinheit mit den beweglichen Lagerböcken zumindest zeitweilig nicht genau in der Pressebene liegt, sieht die Merkmalsgruppe f) als erste Maßnahme vor, die Lagerböcke mit Hilfe wenigstens einer zur Pressebene parallelen und vom Maschinengestell unabhängigen Führungsfläche zueinander zu zentrieren, um eine ungleiche Bahnbehandlung oder ungleichmäßige Abnutzung des Walzenmantels zu vermeiden (vgl. Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 35 bis Spalte 4, Zeile 3). Diese Führungsflächen wirken während des normalen Betriebszustandes, bei dem die Walzenpresse belastet ist und die Zugstäbe unter Spannung stehen, so mit den Zugstäben zusammen, dass die Lagerböcke mit hoher Genauigkeit in der richtigen Position zueinander gehalten werden (Spalte 4, Zeilen 47 bis 52).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Durchschnittsfachmann – als solcher kann im Anschluss an die unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und dem Bau von Walzenpressen, insbesondere Schuh-Walzenpressen angesehen werden – klar, dass mit „Pressebene“ nicht die Längsachse der Walzen gemeint sein kann, obwohl auch sie eine der beiden Richtungen der Pressebene aufspannt, sondern dass damit die senkrecht dazu stehende und in radialer Richtung der Walzen verlaufende Ebene bezeichnet wird, in der die Walzen beim Lösen zu Montagezwecken, beim Wiederzusammenfügen und zur Ausübung des Pressdruckes gegeneinander bewegt werden. Exakt so ist die Pressebene auch in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt, die insoweit nicht nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel beschreibt, sondern generell das Wesen der Erfindung deutlich macht. Es geht gerade darum, die Lagerböcke und Walzen dann in der Pressebene zentriert zu halten, wenn die beim Pressdruck entstehenden Reaktionskräfte vom oberen auf den unteren Lagerbock übertragen werden oder die Walzen zur Durchführung von Wartungsarbeiten voneinander getrennt sind und der obere Lagerbock in diesem Zustand – wie im Merkmal e) beschrieben – um die Distanz (p) vom unteren Lagerbock abgehoben ist (vgl. Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 9 bis 29 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2).

Auch die anderen einschlägigen Stellen der Klagepatentbeschreibung befassen sich ausschließlich mit dieser Zentrierungsrichtung (vgl. Spalte 3, Zeilen 9 bis 11, 35 bis 49 und 51 bis Spalte 4, Zeile 3, Spalte 4, Zeilen 34 bis 39 und 44 bis 57). Parallel zu der genannten Bewegungsrichtung müssen die Führungsflächen erfindungsgemäß liegen. Das ist erforderlich, um die Lagerböcke bei der Trennung und Wiederannäherung der Walzen im gegenseitigen Eingriff zu halten. Da das Klagepatent in Anspruch 1 diesbezüglich keine näheren Vorgaben enthält, ist die Ausgestaltung der Führungsfläche(n) in das Belieben des Durchschnittsfachmanns gestellt, solange die vorstehend dargelegte klagepatentgemäße Funktion erfüllt wird. In axialer Richtung der Walze können die Führungsflächen, sofern sie parallel zur radialen Richtung der Pressebene senkrecht liegen, auch konkav gerundet oder V-förmig abgewinkelt sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind konkave/konvexe oder winkelförmige Konfigurationen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Walzen auch in axialer Richtung zueinander beweglich sein müssen, um thermische Unterschiede auszugleichen. Das Klagepatent befasst sich mit dieser Problematik nicht und lehrt infolge dessen auch keine Maßnahmen, um sie in den Griff zu bekommen. Dass die Klagepatentbeschreibung im Rahmen der Erläuterung der Erfindung auch zweiteilige Lagerbock-Konstruktionen mit Axialführungselementen erwähnt (vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 52), besagt nichts Gegenteiliges. Im Rahmen dieser Ausführungen beschreibt die Klagepatentschrift die Erfindung so, dass es eine Presseinheit mit starr abgestützten Lagerböcken und eine „andere“ – nämlich bewegliche – Presseinheit gibt, deren Gewicht durch die Lagerböcke der starr abgestützten Presseinheit getragen wird und die an der starr abgestützten Presseinheit hängend, auf ihr stehend oder seitlich von ihr angeordnet sein kann. Auch hier geht es, wie die nachfolgenden Ausführungen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 53 ff.) klarstellen, nur um die Bewegung der Lagerböcke gegeneinander in radialer Richtung der Walzen. Soweit die Klagepatentschrift in diesem Kontext von einer starren Abstützung spricht, meint sie, dass die starr abgestützten Lagerböcke der betreffenden Presseinheit in dieser radialen Richtung nicht beweglich sein sollen, wohl aber eine axiale Bewegung zulassen können, wenn der Durchschnittsfachmann dies aus nicht näher angegebenen Gründen für notwendig halten sollte. Aus dem besagten Zusammenhang entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann eindeutig, dass die Klagepatentschrift solche Lagerbock-Konstruktionen mit Axialführungselementen nur fakultativ vorsieht und sie nicht als Gegenstand der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre ausweist; Axialführungselemente werden dementsprechend in Anspruch 1 auch nicht erwähnt. Insoweit könnte die Beschreibung den weitergefassten Patentanspruch 1 auch nicht einschränken. Da auch an die Länge der Walzen keine konkreten Anforderungen gestellt werden, insbesondere nicht vorausgesetzt wird, dass sie stets ihre Maximalbreite von 10 m erreichen, darf auch das Merkmal f)1 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Ausgestaltung der Führungsflächen auf die Längsbeweglichkeit der Walzen relativ zueinander Rücksicht nehmen muss.

Mit Merkmal f)2 unterscheidet sich die erfindungsgemäße Vorrichtung insbesondere von derjenigen aus der vorbekannten britischen Patentschrift , bei der es gerade nicht möglich ist, die Lagerböcke während des Walzvorgangs auch bei ihrem Aus- und Wiedereinführen unabhängig vom Maschinengestell zueinander zentriert zu halten, weshalb die vorbekannte Vorrichtung zusätzliche Führungsflächen zwischen Maschinengestell und Lagerböcken benötigt. Die Vorgabe einer Anordnung „unabhängig von einem stationären Maschinengestell“ bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass einer der Lagerböcke nicht unmittelbar auf dem Maschinengestell abgestützt sein darf, denn dass auch das Klagepatent eine solche Ausgestaltung voraussetzt, wird in Merkmal c) ausdrücklich bestimmt. „Unabhängig von einem stationären Maschinengestell“ bedeutet vielmehr, dass das Maschinengestell an der Zentrierung der Lagerböcke nicht beteiligt ist.

b)
Geht man hiervon aus, ist die unter Schutz gestellte technische Lehre in der angegriffenen Vorrichtung wortsinngemäß verwirklicht.

aa)
Hinsichtlich der Merkmale 1 bis f) besteht hierüber zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

bb)
Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen wird deutlich, dass auch das Merkmal f)1 verwirklicht ist und die Führungsflächen parallel zur Pressebene liegen.

Dass sie – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – in Draufsicht – also in axialer Richtung der Walzen gesehen – winkelförmig ausgestaltet und gegenüber der Längsmittelachse der Walzen leicht schräg verlaufen, entspricht ebenfalls dem technisch verstandenen Wortsinn dieses Merkmals, sofern die Führungsflächen – was sie bei der angegriffenen Vorrichtung tun – parallel zur radial verlaufenden Richtung der Pressebene liegen. Dass diese Anforderung erfüllt wird, steht zwischen den Parteien ebenfalls und mit Recht außer Streit. Lägen die Führungsflächen in dieser Ebene nicht parallel zueinander, entfernten sie sich mit zunehmender Vergrößerung des Walzenspaltes immer weiter voneinander und könnten eine genaue Zentrierung nicht mehr erreichen. Dass dies bei den angegriffenen Gegenständen der Fall ist, macht auch die Beklagte nicht geltend. Darauf, ob die Schrägflächen im Einzelnen so ausgestaltet sind, wie es die Klägerin auf S. 14 unten ihrer Berufungsbegründung vom 14. September 2010 (Bl. 197 d.A.) dargestellt hat und zwei unmittelbar benachbart liegende angewinkelte Abschnitte aufweist oder ob sie entsprechend den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Abbildungen (Anlagen B 9 und B 11) zwischen den abgewinkelten Abschnitten im unteren Lagerbock achsparallel verlaufende aber zurückversetzte und vom oberen Lagerbock nicht berührte Abschnitte aufweisen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich; technische Auswirkungen hat diese Unterscheidung hier nicht.

cc)
Ebenso ist auch das Merkmal f)2 verwirklicht, mit dem sich das Landgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte. Die angegriffene Vorrichtung bewirkt die Zentrierung unabhängig von einem stationären Maschinengestell nur mittels der genannten Führungsflächen der Lagerböcke; auch die Beklagte macht nicht geltend, dass das Maschinengestell an der Zentrierung mitwirkt, schon gar nicht wird dargelegt, an welcher Stelle die mit separaten äußeren Führungsflächen des Lagerbockes bzw. der Lagerböcke zusammenwirkenden Führungsflächen am Maschinengestell vorhanden sein sollen. Dass der untere Lagerbock auf dem Maschinengestell abgestützt und nach dem Vorbringen der Beklagten mit diesem sogar untrennbar verbunden ist, genügt nach den vorstehenden Ausführungen hierzu nicht.

3.a)
Da die Beklagte entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie der Klägerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin nach Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Gefahr, dass sich bereits vorgekommene Rechtsbeeinträchtigungen wiederholen, ergibt sich allerdings nur, soweit die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland die ihr untersagten Handlungen bereits begangen hat; dies ist nur in Umfang des Anbietens der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, Lieferungen der angegriffenen Vorrichtung in die Bundesrepublik Deutschland seien bislang noch nicht vorgekommen. Da die Beklagte solche Vorrichtungen jedoch über das Internet auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, hat sie damit zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, solche Vorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, sofern ein potentieller Abnehmer ihr einen entsprechenden Lieferauftrag erteilt; anderenfalls ergäbe die Internet-Bewerbung in Deutschland keinen Sinn. Da sie die Werbung auch in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Internetnutzern zugänglich macht, ohne ausdrücklich hinzuweisen, dass die angegriffene Anlage in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhältlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die Internetwerbung mit dem Ziel erfolgt, die angegriffene Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen. Daraus ergibt sich, dass in einer für die Annahme der Begehungsgefahr ausreichenden Weise ernsthaft zu besorgen ist, dass auch Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen und die übrigen Benutzungshandlungen des Gebrauchens, Einführens oder Besitzens drohen.

b)
Für das Anbieten der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte der Klägerin außerdem Entschädigung und Schadenersatz zu leisten.

Insoweit hat die Beklagte das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätte sie wie dort von ihr verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor Aufnahme der Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen über entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert und wäre im Rahmen der gebotenen Nachforschungen auf das Klageschutzrecht gestoßen, dessen Verletzung durch die angegriffene Vorrichtung sie ohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können, hätte sie sich zutreffend rechtlich beraten lassen. Daraus ergibt sich zugleich, dass sie auch hätte wissen müssen, dass die mit angebotene Vorrichtung Gegenstand der zuvor offengelegten Patentanmeldung des Klagepatentes war, und hat für die dennoch erfolgte Benutzung eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Insoweit kann die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu Entschädigung und Schadenersatz nach § 256 ZPO zunächst dem Grunde nach feststellen lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass die Verletzungshandlungen sie geschädigt haben, ist ebenso hinreichend wahrscheinlich, wie ihre Verpflichtung, im Rahmen des Entschädigungsanspruches eine bestimmte Geldsumme an die Klägerin entrichten zu müssen; beziffern kann die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagte über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt hat.

Darüber, wer Ersatz welchen Schadens verlangen kann, entscheidet in Fällen der Patentübertragung allerdings nicht die materielle Rechtslage am Patent, sondern ausschließlich der Registerstand (Senat, InstGE 12, 261 – Fernsehmenü-Steuerung), wobei eine Abtretung der so zugewiesenen Ansprüche selbstverständlich möglich ist. Im Streitfall folgt daraus, dass ungeachtet der materiellen Übertragungskette in Bezug auf das Klagepatent für Benutzungshandlungen bis zum 23. April 2009 der Schaden der voreingetragenen A GmbH maßgeblich ist.

c)
Steht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so hat sie der Klägerin nach §§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wobei dieser Anspruch durch den gesetzlich vorgesehenen Wirtschaftsprüfervorbehalt beschränkt wird. Die Klägerin kennt ohne eigenes Verschulden den Umfang der Verletzungshandlungen nicht und ist insoweit auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die die ihr abverlangten Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.

4.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt. Mit dem zunächst in der Klageerwiderung erhobenen Verwirkungseinwand hat sich die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik nicht mehr befasst, nachdem die Klägerin auf S. 22 ihrer erstinstanzlichen Replik (Bl. 99 d.A.) – zu Recht – geltend gemacht hatte, die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, inwiefern ihr in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der angegriffenen Maschinen ein wertvoller Besitzstand geschaffen worden sei, der ihr nicht mehr genommen werden dürfe. Ein solcher könnte im Übrigen in aller Regel auch nur durch die Lieferung von Maschinen begründet werden, zu der es unstreitig gerade nicht gekommen ist. Allein die Internetwerbung der Beklagten begründet keinen wertvollen Besitzstand. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Beklagte den Verwirkungseinwand nicht weiter aufrecht erhält.

5.
Allerdings sind die Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz verjährt, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2006 betreffen; insoweit hat die Klägerin der Verjährungseinrede der Beklagten auch nicht widersprochen. Die Verjährung führt jedoch nicht zu einer Abweisung der Klage, sondern zu einer Beschränkung des Schadenersatzanspruches auf Restentschädigung, der, weil er nach der Lizenzanalogie berechnet wird, auch die Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche mit den dazu notwendigen Angaben einschränkt. Soweit die Verjährungseinrede nicht durchgreift, kommt eine Verurteilung zur Rechnungslegung über die Kosten und Gewinne deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in der Vergangenheit verletzende Gegenstände überhaupt hergestellt und/oder vertrieben hat. Der Antrag auf Rest-Schadenersatz und Rest-Entschädigung ist in den „Vollanträgen“ als Minus mit enthalten.

III.

Da die Berufung der Klägerin im Wesentlichen erfolgreich war, hat die Beklagte nach § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit sie die Klage vor dem Senat zurückgenommen hat oder ihre Klage sich als unbegründet erweist, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wird die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedurfte.