4a O 20/09 – Multi-Link Stent II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1438

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4a O 20/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 60/10

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Geschäftsführern vollstreckt wird, zu unterlassen,

einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden Stent, welcher als Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle aufweist

a) eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge,

b) welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln,

c) die eine feste Länge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind,

d) wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und

e) wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 48 XXX B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,

wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 14.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Stents gemäß Ziffer I. zu vernichten.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95 Prozent auferlegt.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.250.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 195 49 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Einräumung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils.

Das Klagepatent wurde am 26.07.1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier US-Patentschriften vom 28.07.1994 sowie vom 31.05.1995 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.04.2005 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 haben die Beklagten zu 1) und zu 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Ein flexibler ausdehnbarer Stent“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 2 lautet in der durch das Bundespatentgericht in einem durch die A GmbH eingeleiteten Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und hier allein geltend gemachten Fassung:

„Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent, welcher als Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge aufweist, welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste Länge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind, wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.“

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift in verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung einen gemusterten Stent, dessen Muster Figur 2 veranschaulicht. In Figur 3 ist der Stent gemäß Figur 1 in einer gebogenen Stellung dargestellt.

Bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Geschäft, wobei der B-Konzern im Zuge der Transaktion sämtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das streitgegenständliche Stent-Geschäft von C übernahm. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis zu diesem Zeitpunkt von C entwickelt, hergestellt und vertrieben worden waren, im Produktsortiment von B.

C brachte im Jahr 2001 einen „Multi-Link D-Stent“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, der folgendes Design aufweist:
Ferner wurde im Jahr 2002 unter der Bezeichnung „Multi-Link E“ die angegriffene Ausführungsform I mit einem neuen Zuführsystem in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht, während das Stent-Design beibehalten wurde (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II).

Im Jahr 2003 brachte C unter dem Namen „Multi-Link F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform III) ein Stent-System in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, dessen Design Struktur wie im Folgenden dargestellt gestaltet ist:
Etwas später folgte eine weitere Version des F für besonders kleine Blutgefäße, der „Multi-Link MINI F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform IV), dessen Stentstruktur folgende Gestaltung aufweist:
Der „Multi-Link MINI F“ unterscheidet sich vom „Multi Link F“ dadurch, dass bei Ersterem jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den Verbindern vorgesehen sind.
Des Weiteren ist seit dem Jahr 2006 unter dem Namen „G“ (G V H Coronary Stent-System) ein auf den angegriffenen Ausführungsformen III und IV aufbauendes Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent auf dem deutschen Markt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform V).

Schließlich haben die Beklagten unter der Bezeichung „MULTI-LINK I“ in der Bundesrepublik Deutschland mit der Markteinführung eines leicht abgewandelten Stent-Designs begonnen, welches folgende Gestaltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform VI):
Der „G J“ – Stent der Beklagten ist die medikamentenbeschichtete Variante des MULTI-LINK I (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform VII), wobei die Beklagten diesen Stent europaweit auf dem Markt anbieten.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Darüber hinaus müsse der Klägerin bereits deshalb die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zugesprochen werden, weil der Auseinandersetzung vor dem Landgericht Düsseldorf ein Verletzungsstreit in den USA vorangegangen sei, welcher ein aus derselben Patentfamilie wie das Klagepatent stammendes US-Patent zum Gegenstand gehabt habe. Obwohl die jetzige Beklagte zu 1) mit der dortigen Beklagten zu 2) identisch sei, sei eine Einigung für Europa nicht zustande gekommen. Bereits dies zeige, dass die Beklagte zu 1) das in dem US-Verfahren ergangene Urteil nicht akzeptiere. Im Übrigen gebiete auch eine TRIPS-konforme Auslegung von § 140e PatG, der Klägerin die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zuzusprechen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

wobei der Beklagte zu 2) zusätzlich verurteilt werden soll, die in seinem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Stents gemäß Ziffer I. zu vernichten

und der Klägerin darüber hinaus die Befugnis zugesprochen werden soll, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen,

a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Klägerin überlassen bleibt:

– Überschrift,
– Bezeichnung des erkennenden Gerichts,
– Aktenzeichen,
– Datum des Verkündungstermins,
– Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,
– Zusammenfassung des Urteilstenors,
– namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsformen;

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:

– Financial Times Deutschland,
– Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
– Handelsblatt;

c) und zwar insbesondere mit folgender Überschrift:

„K erwirkt Patentverletzungsurteil gegen B L u. a. in Bezug auf Stent Systeme D, E, F, MINI F, G, MULTI-LINK I Coronary Stent System und G J H Coronary Stent System“

d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc. der Klägerin überlassen bleibt:

„Mit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts Düsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens B

– Multi-Link D Coronary Stent System
– Multi-Link E Coronary Stent System
– Multi-Link F Coronary Stent System
– Multi-Link MINI F Coronary Stent System
– G V HCoronary Stent Systems
– MULTI-LINK I Coronary Stent System
– G J HCoronary Stent System

das deutsche Patent DE 195 49 XXX B4 der K Ltd. verletzen.

Das Aktenzeichen lautet 4a O 20/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Klägerin des Rechtsstreits war die K Ltd. mit Sitz in Tel Aviv, Israel. Beklagte waren u. a.:

– B L Instruments Deutschland GmbH, M, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N,

– B L Deutschland GmbH, O, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn P und Herrn Q,

– B GmbH & Co. KG, O, vertreten durch ihre Komplementärin, die B Management GmbH, O, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn R, Herrn S, Herrn T, Herrn U und Herrn P.

Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 14.05.2005 in Deutschland begangen haben. Außerdem hat das Landgericht Düsseldorf [bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Klägerin zu ersetzen.“

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent (DE 195 49 XXX) anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie meinen, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zunächst handele es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Stents mit einem phasengleichen Aufbau, das heißt die aufweitbaren Elemente der vertikal umlaufenden Struktur würden in etwa parallel zueinander verlaufen. Durch diese Konstruktionsweise werde die Verhinderung der Längsschrumpfung – anders als bei außer Phase stehenden Mustern – bei der Expansion des Stents ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet:
Des Weiteren würden die angegriffenen Ausführungsformen keine geraden Abschnitte fester Länge in jeder Zelle besitzen, da die von der Klägerin identifizierten Abschnitte unterschiedlich lang und bei den angegriffenen Ausführungsformen D und MINI-F teilweise gekrümmt seien. Außerdem würden die angegriffenen Ausführungsformen auch keine ersten und zweiten Schlaufen mit einer festen Länge aufweisen, die erste und zweite Winkel definieren. Schließlich gäbe es auch keine Winkelhalbierenden der ersten und zweiten Winkel, die einen Winkel zueinander bilden würden. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen insoweit gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Demgegenüber kann die Klägerin von den Beklagten mangels eines berechtigten Interesses nicht mit Erfolg die Einräumung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils verlangen, § 140e PatG. Im Übrigen steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen zu.

I.
Das Klagepatent betrifft Stents zum Implantieren in einen lebenden Körper.

Nach der Beschreibung des Klagepatents ist unter einem „Stent“ eine aus einem körper-kompatiblen Material bestehende Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufweiten eines Blutgefäßes oder einer anderen Öffnung in dem Körper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Größe des Lumens verwendet wird. Dabei wird der Stent üblicherweise an den gewünschten Ort in dem Körper mittels eines aufblasbaren Ballons zugeführt. Wird der Ballon aufgeblasen, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die Öffnung erweitert.

Als Stand der Technik nennt das Klagepatent zunächst die US 5,102,XXX(Palmaz/Schatz). Die dort beschriebenen Stents stellen ausdehnbare röhrenförmige Implantate dar, welche mittels eines flexiblen, schraubenförmigen Verbinders miteinander verbunden sind. Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur Längsachse der Röhre angeordnet sind. Da die röhrenförmigen Implantate relativ steif sind, sind die flexiblen Verbinder erforderlich, um die Stents biegen zu können, wenn sie durch ein gekrümmtes Blutgefäß hindurchgeführt werden.
Werden diese Stents ausgedehnt, schrumpfen sie in Längsrichtung aufgrund der mit der Ausdehnung verbundenen radialen Erweiterung. Da sich gleichzeitig die schraubenförmigen Verbinder verdrehen, bezeichnet es das Klagepatent an dieser Lösung als nachteilig, dass durch die Verdrehbewegung das Blutgefäß geschädigt werden kann.

Des Weiteren erwähnt das Klagepatent die US 5,195,XXX (Schatz), in welcher nach der Klagepatentbeschreibung ein ähnlicher Stent offenbart ist, jedoch mit einem geraden Verbinder, der parallel zur Längsachse der röhrenförmigen Implantate und zwischen den röhrenförmigen Implantaten angeordnet ist.

Zwar wird durch das gerade Element die Verdrehbewegung beseitigt. Jedoch ist diese Lösung nach der Beschreibung des Klagepatents mit dem Nachteil verbunden, dass kein fester Verbinder vorhanden ist.

Darüber hinaus erwähnt das Klagepatent die EP 0 540 XXX A2 (Lau et al.). In dieser ist ein Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen beschrieben, die aus einem bandartigen Material in gewelltem Muster bestehen, auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und durch einen oder mehrere gerade Verbindungsstege miteinander verbunden sind.

Schließlich geht das Klagepatent auf die US 4,994,071 (MacGregor) ein. In dieser ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein gabelförmiger Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen aus gewelltem Draht beschrieben, die auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und untereinander durch jeweils mindestens einen geraden Drahtabschnitt mit einem Knoten mit halbem Schlag verbunden sind.

Dem Klagepatent liegt nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher während der Ausdehnung minimal in Längsrichtung schrumpft.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Stent vor, welcher nach Patentanspruch 2 durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

A. Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent,

B. welcher als Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist,

C. und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen,

C.1 wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge aufweist,

C.2 welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste Länge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind,

C.3 wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist

D. und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.

II.
Das Klagepatent beansprucht somit einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden, als Röhre ausgebildeten Stent, der in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausgedehnt werden kann und der wie in den Merkmalsgruppen C und D beschrieben ausgestaltet ist.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klagepatentschrift zunächst nicht zu entnehmen, dass sich die technische Lehre auf Stents beschränken soll, bei denen die Schlaufen der Mäander außer Phase stehen. Vielmehr sind auch Stents mit phasengleicher Ausrichtung der Schlaufen erfasst („In-Phase-Stents“).

Die Beklagten begründen die durch sie vertretene Einschränkung im Wesentlichen damit, dem Klagepatent gehe es darum, einen Stent bereitzustellen, welcher während der Ausdehnung minimal in der Längsausrichtung schrumpft. Dieses Problem trete jedoch bei sog. „In-Phase-Stents“ nicht auf, da dort dadurch, dass jeweils Wellen und Täler der sich gegenüberliegenden Schlaufen miteinander verbunden seien, die Längsschrumpfung bei der Expansion des Stents ohne zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werde.

Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung der Patentansprüche, dass der hier allein streitgegenständliche Patentanspruch 2 – anders als Patentanspruch 1 – neben den außer Phase stehenden Stents auch sogenannte „In-Phase-Stents“ erfasst. Während es nach Patentanspruch 1 erforderlich ist, dass der ungerade Serpentinabschnitt außer Phase mit dem geraden Serpentinenabschnitt angeordnet ist, spricht Patentanspruch 2 lediglich von einem „Stent“, ohne diesen Begriff auf außer Phase stehende Stents zu beschränken. Auch die Patentbeschreibung bietet für eine einschränkende Auslegung keinen Anhaltspunkt. Zwar beziehen sich die bevorzugten Ausführungsbeispiele ausschließlich auf Stents, bei denen die (vertikalen) Mäandermuster außer Phase zueinander angeordnet sind (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0022] und [0035] sowie die Figuren). Jedoch rechtfertigen diese bevorzugten Ausführungsbeispiele keine entsprechende Beschränkung des Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Die durch die Beklagten zitierte Entscheidung „Spannschraube“ rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar trifft es zu, dass danach der Fachmann dann, wenn bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine dazu führt, dass die Erfindung nicht ausführbar ist, diese Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht ziehen wird, auch wenn sie nach dem Wortlaut in Betracht käme, so dass bei einer solchen Sachlage die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausführung beschränkt ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 f. – Spannschraube). Jedoch liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Aufgabe des Klagepatents ist es, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0008]). Neben der Verhinderung einer Längsschrumpfung im Rahmen der Ausdehnung soll somit auch die Flexibilität des Stents gewährleistet sein. Um diese Aufgabe zu lösen, sieht Patentanspruch 2 einen eine Struktur aufweisenden Stent aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen vor, welche im Einzelnen wie in den Merkmalsgruppen C und D beschrieben ausgebildet sind. Welchen Beitrag die ersten und zweiten Schlaufen fester Länge (14, 16, 18, 20) sowie die ebenfalls eine feste Länge aufweisenden geraden Abschnitte jeweils zur Lösung der Aufgabe des Klagpatents beitragen, lässt das Klagepatent demgegenüber offen. Insbesondere fordert Patentanspruch 2 nicht, dass bei einer radialen Ausdehnung des Stents seine Gesamtlänge im Wesentlichen dadurch gleich bleibt, dass einige Zellelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre wachsen, während einige Zellenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre schrumpfen (vgl. insbes. auch Anlage KE 3, Abschnitt [0031]). Vielmehr genügt es für die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 2 auch, wenn beispielsweise in Längsrichtung ausgerichtete Schlaufen gewährleisten, dass der Stent bei der Ausdehnung minimal schrumpft, während durch horizontal angeordnete Schlaufen die Flexibilität des Stents gewährleistet wird.

2.
Wie der Fachmann Patentanspruch 2 weiter entnimmt, muss der Stent eine aus benachbarten verbundenen und geschlossenen Zellen bestehende Struktur aufweisen (Merkmal C), wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten fester Länge (22) aufweist (Merkmal C.1).

a)
Was unter dem Begriff des geraden Abschnitts (22) zu verstehen ist, ergibt sich aus den Merkmalen C.1. und C.2. Danach soll es sich bei den geraden Abschnitten (22) um diejenigen Bereiche handeln, die sich mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln. Somit sollen nach der technischen Lehre des Klagepatents die geraden Abschnitte (22) diejenigen Bereiche der geschlossenen Zelle sein, die nicht den ersten und zweiten Schlaufen zuzuordnen sind. Beispielhaft lässt sich dies anhand Figur 2 darstellen, wobei die hier maßgeblichen Elemente entsprechend der durch die Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten Abbildung hervorgehoben wurden:
Nur bei den farblich hell dargestellten, zwischen den dunklen Schlaufen angeordneten Bereichen handelt es sich somit um die sich mit den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechselnden geraden Abschnitte (22). Die übrigen Abschnitte sind demgegenüber jeweils den ersten bzw. zweiten Schlaufen zuordenbar.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, bei den geraden Abschnitten (22) müsse es sich um diejenigen in Figur 2 dargestellten Bereiche handeln, die jeweils zwischen den Schlaufen (18) und (20) angeordnet sind. Es trifft zu, dass das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung zu Figur 2 davon spricht, dass zwischen den Schlaufen (18, 20) ein ausgedehnter gerader Abschnitt (22) liegt (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0022] und [0023]). Jedoch lässt sich dieses Ausführungsbeispiel insoweit nicht mit dem Wortlaut von Patentanspruch 2 in Einklang bringen. Während es sich nach dem Anspruchswortlaut bei den geraden Abschnitten (22) um diejenigen Abschnitte handeln muss, die sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechseln und damit zwischen diesen liegen, schneiden sich in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 die geraden Abschnitte (22) des horizontalen Mäandermusters (12e) mit jedem dritten gemeinsamen Element (17) des vertikalen Mäandermusters (11e). Derartige Überschneidungen sieht Patentanspruch 2 demgegenüber nicht vor, nach welchem sich die geraden Abschnitte (22) mit den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln sollen (Merkmal C.2).

Schließlich steht der hier vertretenen Auslegung auch nicht entgegen, dass dann in den Figuren 7 und 8 keine geraden Abschnitte vorhanden sind. Der Klagepatentschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass es sich dabei gerade um eine Darstellung der technischen Lehre nach Patentanspruch 2 handeln soll. Im Übrigen ist es unzulässig, die geschützte technische Lehre auf die spezifischen Besonderheiten eines Ausführungsbeispiels zu reduzieren (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

b)
Patentgemäß sollen die geraden Abschnitte (22) eine feste Länge aufweisen.

Patentanspruch 2 beschreibt einen ballon-expandierbaren, aber nicht selbst-expandierenden und eine Zellstruktur aufweisenden Stent, bei dem jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge aufweisen soll. Bereits der Anspruchswortlaut verdeutlicht somit, dass es für die Bestimmung der festen Länge nicht darauf ankommen kann, wie sich der gerade Abschnitt bei der Ausdehnung verhält, da der Stent lediglich im nicht expandierten Zustand beschrieben wird. Über die Dehnbarkeit des Materials, bei welchem es sich beispielsweise um Metall oder Draht handeln kann (vgl. Unteransprüche 3 und 4), enthält die Klagepatentschrift weder in den Patentansprüchen, noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte.

Vielmehr erkennt der Fachmann, dass es sich bei der „festen Länge“ nur um eine „vorgegebene Länge“ handeln kann, die periodisch wiederkehrt und damit in allen Schwesterzellen identisch vorhanden ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der Stent eine gleichmäßige Struktur erhält, die – wie beispielsweise in Figur 4 dargestellt – eine gleichmäßige Ausdehnung des Stents gewährleistet. Einen Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung des Vorliegens von geraden Abschnitten „fester Länge“ nicht nur die einzelne Zelle betrachtet werden muss, sondern vielmehr auf die Gesamtstruktur des Stents abzustellen ist, entnimmt der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut, welcher ausdrücklich auf den Plural abstellt („wobei jede Zelle“). Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Auch dort wird der – allerdings nicht den Gegenstand von Patentanspruch 2 bildende – Begriff des „Mäandermusters“ als periodisches Muster um eine Mittellinie beschrieben (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0020]). Somit sollen auch die Mäander im Fall des Einsatzes von Mäandermustern periodisch angeordnet sein, um eine gleichmäßige Stentstruktur zu erhalten.

Ohne Erfolg versuchen die Beklagten demgegenüber, Merkmal C.1 dergestalt einschränkend auszulegen, dass unter „geraden Abschnitten (22) fester Länge“ nur gleich lange gerade Abschnitte zu verstehen sein sollen. Es trifft zu, dass in den Figuren die geraden Abschnitte jeweils gleich lang dargestellt werden. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um bevorzugte Ausführungsformen. Eine entsprechende Vorgabe enthält Patentanspruch 2 demgegenüber nicht. Dieser spricht gerade nicht von einer „gleichen Länge“, sondern lediglich von einer „festen Länge“. Im Übrigen ist auch weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem durch die Beklagte vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen, welchen Vorteil die gleich lange Ausgestaltung aller geraden Abschnitte (22) einer Zelle für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents haben soll (vgl. insbes. Anlage TW 5, S. 28).

3.
Nach der technischen Lehre des Klagepatents müssen sich die geraden Abschnitte fester Länge mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste Länge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind (Merkmal C.2).

a)
Was unter dem Begriff der ersten und zweiten Schlaufe zu verstehen ist, erschließt sich dem Fachmann aus einer Zusammenschau der Merkmale C.1 und C.2. Danach sollen sich die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) mit den geraden Abschnitten (22) abwechseln. Dem Fachmann ist somit bereits anhand des Anspruchswortlauts klar, dass es sich bei den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) im Sinne des Klagepatents jeweils um eine oder mehrere Schlaufen handelt, welche durch die geraden Abschnitte (22) voneinander abgrenzbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Abgrenzung erster und zweiter Schlaufen demgegenüber nicht darauf an, dass die jeweils der ersten oder zweiten Gruppe von Schlaufen zugeordneten Schlaufen jeweils parallel angeordnet sind. Zwar trifft es zu, dass nach Merkmal D die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren sollen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Winkelhalbierenden der durch die Schlaufen jeweils einer Gruppe definierten Winkel zueinander keine Winkel bilden dürfen. Über die Anordnung der Schlaufen innerhalb einer Gruppe beinhaltet Patentanspruch 2 vielmehr keine Vorgaben.

Soweit die Beklagten weiter fordern, es müsse sich jeweils genau eine erste Schlaufe mit einem geraden Abschnitt und jeweils genau einer zweiten Schlaufe abwechseln, sind der Klagepatentschrift dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut („mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln“), dass es sich jeweils auch um eine Gruppe erster und zweiter Schlaufen handeln kann. Dies wird dem Fachmann auch in Figur 2 bestätigt, wo beispielsweise auf die Schlaufe (18) ein gerader Abschnitt und darauf drei vertikal verlaufende Schlaufen (14, 16) und sodann erst wieder ein gerader Abschnitt folgen. Dies lässt sich insbesondere anhand der durch die Klägerin als Anlage KE 13 vorgelegten Skizze verdeutlichen:

Gründe, weshalb es zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher bei der Ausdehnung in Längsrichtung minimal schrumpft, erforderlich sein soll, dass sich jeweils genau eine erste und zweite Schlaufe mit einem geraden Abschnitt abwechseln muss, sind durch die Beklagten weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere führt auch der durch die Beklagten beauftragte private Sachverständige V insoweit nur aus, dass es „am pragmatischsten“ sei, eine derartige Struktur vorzusehen (vgl. Anlage TW 5, S. 29, 1. Absatz).

b)
Die ersten und zweiten Schlaufen sollen weiterhin eine feste Länge aufweisen.

Der Fachmann erkennt bereits anhand der identischen Wortwahl wie in Merkmal C.1, dass der Begriff der „festen Länge“ hier genau wie in Merkmal C.1 im Sinne einer „vorgegebenen Länge“ zu verstehen ist, so dass die Länge der jeweiligen Schlaufen jeweils bei allen Schwesterzellen im ungedehnten Zustand gleich ist, was eine gleichmäßige Stentstruktur und damit zugleich eine gleichmäßige Ausdehnung des Stents gewährleistet. Dass sich die Länge der Schlaufen demgegenüber im gedehnten Zustand durchaus – wenn man nicht die Länge der abgewickelten Schlaufe betrachtet (das Klagepatent enthält hinsichtlich der Bestimmung der Länge der Schlaufe keine Vorgaben) – im Rahmen der Dehnung des Stents verändern kann, erkennt der Fachmann bereits aus den Figuren 5A und 5B. Die dort abgebildeten Schlaufen (14, 16, 20) verändern bei der Ausdehnung ihre Länge um den Abstand d1 bzw. h2. Soweit die Klägerin dieses Merkmal weiterhin derart auslegen will, dass die Schlaufen aus einem nicht dehnbaren Material bestehen müssen, so dass sich das Material bei der Expansion nicht dehnt, ist der Klagepatentschrift auch insoweit kein dahingehender Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Klagepatentschrift offenbart nicht, wie dehnbar das eingesetzte Material bei der Expansion des Stents ist bzw. sein darf.

4.
Nach Merkmal C.3 ist es zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents weiterhin erforderlich, dass jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist (Merkmal C.3.) Schließlich sollen die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden (Merkmal D).

Was klagepatentgemäß darunter zu verstehen ist, offenbaren weder die Ansprüche, noch die Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich. Der Fachmann erkennt jedoch anhand von Patentanspruch 2, dass dieser eine Stentstruktur aus geschlossenen Zellen beschreibt. Diese Struktur soll aus geraden Abschnitten (22) fester Länge bestehen, die sich mit ersten und zweiten Schlaufen fester Länge abwechseln (Merkmale C.1 und C.2). Wie die einzelnen Schlaufen ausgebildet sein sollen, definiert Merkmal C.3. Jede Schlaufe soll aus zumindest zwei Abschnitten mit einem Biegungsbereich dazwischen bestehen. Angaben, wie die ersten und zweiten Schlaufen zueinander angeordnet sein sollen, enthält die Merkmalsgruppe C demgegenüber noch nicht.

Erst Merkmal D bestimmt, dass die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren sollen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dem Fachmann ist somit klar, dass durch dieses Merkmal die Anordnung der ersten und zweiten Schlaufen zueinander innerhalb der geschlossenen Zelle vorgegeben werden soll. Die ersten und zweiten Schlaufen sollen gerade nicht parallel zueinander angeordnet sein, sondern in unterschiedliche Richtungen weisen. Der Fachmann erkennt somit, dass die durch die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) gebildeten Winkel nur die Winkel sein können, die dadurch gebildet werden, dass die nach Merkmal C.3 zwingend vorhandenen und den Biegebereich der Schlaufe einschließenden zwei Abschnitte in ein geometrisches Verhältnis gesetzt werden. Der so entstehende Winkel wird durch die Winkelhalbierende in zwei gleich große Abschnitte geteilt. Dadurch, dass diese Winkelhalbierenden dann einen Winkel zueinander bilden sollen, ist sichergestellt, dass die ersten und zweiten Schlaufen nicht parallel angeordnet sind, so dass sie zwingend in unterschiedliche Richtungen zeigen. Wie groß der durch die Winkelhalbierenden gebildete Winkel demgegenüber sein soll, lässt Patentanspruch 2 offen, so dass für die Verwirklichung dieses Merkmals letztlich jeder Winkel zwischen den Winkelhalbierenden ausreicht.

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele einschließlich der Figuren. Zwar beschreiben diese die Erfindung über zwei Mäandermuster, die jedoch vorwiegend orthogonal (rechtwinklig) verlaufen, so dass auch dort die ersten Schlaufen (des ersten Mäandermusters) in eine andere Richtung zeigen als die zweiten Schlaufen (des zweiten Mäandermusters) (vgl. Anlage KE 3, Abschnitte [0022] und [0023]). Durch das Zusammenwirken der in unterschiedliche Richtungen weisenden Schlaufen soll sichergestellt werden, dass einerseits ein flexibler Stent bereitgestellt wird, der bei seiner Ausdehnung jedoch möglichst minimal in Längsrichtung schrumpft.

Entsprechend dieser bevorzugten Ausführungsbeispiele werden auch in dem hier allerdings nicht streitgegenständlichen Patentanspruch 1 die flexiblen Verbindungsglieder derart beschrieben, dass diese benachbarte erste Biegungsbereiche (14, 16) der benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte (11e, 11o) verbinden, wobei jedes flexible Verbindungsglied zumindest zwei Abschnitte (22) aufweisen soll, welche durch zumindest einen zweiten Biegebereich (18, 20) verbunden sein sollen. Auch dort sollen die ersten und zweiten Biegungsbereiche (14, 16, 16, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents maßgeblich darauf ankommt, dass die ersten und zweiten Schlaufen in unterschiedliche Richtungen zeigen, was durch das Erfordernis der einen Winkel zueinander bildenden Winkelhalbierenden gewährleistet wird.

Dass es für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents beziehungsweise die Funktion des erfindungsgemäßen Stents entscheidend darauf ankommt, dass durch jede erste und jede zweite Schlaufe jeweils exakt der gleiche erste und zweite Winkel definiert wird, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden, ist nicht ersichtlich. Ausreichend für die Erzielung der erfindungsgemäßen Wirkungen ist es nach dem Anspruchswortlaut vielmehr, dass die Winkelhalbierenden aller durch die ersten Schlaufen definierten Winkel mit den Winkelhalbierenden aller durch die zweiten Schlaufen definierten Winkel einen Winkel bilden, so dass die ersten und zweiten Schlaufen dann nicht parallel angeordnet sind, sondern in unterschiedliche Richtungen zeigen.

Eine andere Auslegung folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass dann, wenn wie in Figur 2 dargestellt die zwei den Biegebereich umgebenden Abschnitte der Schlaufe parallel verlaufen, durch diese Abschnitte kein Winkel definiert und damit auch keine Winkelhalbierende gezeichnet werden könne. Vor dem Hintergrund seines Fachwissens erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass in diesem Ausnahmefall die „Winkelhalbierende“ eine genau zwischen den parallelen Abschnitten angeordnete Gerade sein muss, so dass auch dann sichergestellt wird, dass die ersten und zweiten Schlaufen in unterschiedliche Richtungen zeigen.

5.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, weil das in Patentsachen erfahrene Gericht selbst über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Insbesondere haben die Parteien durch ihren umfassenden Vortrag einschließlich der vorgelegten Privatgutachten eine tragfähige Grundlage für die Auslegung des Klagepatents, welche grundsätzlich dem Gericht obliegt (vgl. BGH GRUR 2004 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2006, 131, 133 – Seitenspiegel; BGH GRUR 2006, 313, 315 – Stapeltrockner), geschaffen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass immer dann, wenn durch die Parteien zwei unterschiedliche Auffassungen vertretende Gutachten vorgelegt werden, automatisch ein gerichtliches Gutachten einzuholen ist, existiert demgegenüber nicht.

III.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Ausführungsformen, bei denen es sich unstreitig um als Röhre ausgebildete und in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung in den Körper einführbare ballon-expandierbare und nicht selbst-expandierende Stents mit einer Struktur aus benachbarten, verbundenen, geschlossenen Zellen handelt (Merkmale A – C), von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen weist jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge auf (Merkmal C.1). Wie bereits im Rahmen der Patentauslegung ausführlich dargelegt, kommt es für die Verwirklichung diese Merkmals nicht darauf an, ob die geraden Abschnitte eine einheitliche Länge aufweisen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Länge der geraden Abschnitte vorgegeben und damit in den jeweiligen Schwesterzellen gleich ist. Dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall.

Für die Stents D und E lässt sich die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aus folgender, durch die Klägerin als Anlage K 27 vorgelegter schematischer Zeichnung erkennen:
Für die Stents F, MINI-F und den die gleiche Stentstruktur aufweisenden Stent G ist dies aus folgender, durch die Klägerin als Anlage K 32 vorgelegter schematischer Darstellung ersichtlich:
Dabei führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass (ausschließlich) in den Randbereichen dieser Stents – anders als in der Mitte der Zellstruktur – keine Schlaufen mit einem verkürzten Scheitel zu finden sind. Für die Beurteilung der Verletzungsfrage ist grundsätzlich die Gesamtstruktur des Stents zu betrachten, welche mit Ausnahme der Randbereiche des Stents in jeder Zelle auch Schlaufen mit einem verkürzten Scheitel aufweist, um den Verbindern Platz zu verschaffen. Somit weisen die angegriffenen Ausführungsformen trotz ihrer abweichenden Gestaltung in den Randbereichen die patentgemäß angestrebte, gleichmäßige Stentstruktur auf, die eine gleichmäßige Ausdehnung des Stents gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als die geraden Abschnitte der aufgrund ihrer spezifischen Anordnung gesondert zu betrachtenden Rand-Schwesterzellen auch jeweils die gleiche Länge besitzen.

Schließlich verfügt auch der Stent MULTI-LINK I sowie der auf diesen aufbauende Stent G J über eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge, da es sich bei diesem nur um eine leicht abgewandelte Form der Stents F und MINI-F handelt.

2.
Des Weiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen, wie die unter Ziffer III. 1. wiedergegebenen schematischen Zeichnungen zeigen, erste und zweite Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf, die ebenfalls eine feste Länge besitzen, in einer geschlossenen Zelle verbunden sind und sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechseln (Merkmal C.2). Auch im Hinblick auf dieses Merkmal kommt es zunächst, wie bereits im Rahmen der Patentauslegung ausführlich dargestellt wurde, nicht darauf an, ob die Schlaufen eine gleiche Länge aufweisen.

Nicht nur der Stent F, sondern auch der Stent MINI-F weist sich mit geraden Abschnitten abwechselnde erste und zweite Schlaufen auf. Dies verdeutlichen die durch die Beklagten auf Seite 22 ihrer Klageerwiderung eingeblendeten Figuren, welche lediglich insoweit ergänzt wurden, als auf dem rechten Foto der in Bezug auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents umstrittene Bereich markiert wurde:
Wie aus den Fotografien ersichtlich ist, ist bei dem Stent F die in der Mitte befindliche, nach unten geöffnete Schlaufe auf beiden Seiten von einem geraden Abschnitt eingerahmt. Demgegenüber ist eine Gerade bei dem Stent MINI-F deutlich nur auf der rechten Seite der Schlaufe erkennbar, während sich auf der linken Seite in geringem Abstand zu dieser Schlaufe eine weitere, nach links geöffnete Schlaufe anschließt. Jedoch besitzt der gerade Abschnitt nach der technischen Lehre des Klagepatents allein abstandsbildende Funktion, so dass es bei funktionaler Betrachtung unerheblich ist, ob die Außenkontur des geraden Abschnittes tatsächlich vollständig gerade ausgebildet ist oder ob – wie bei dem Stent MINI-F – im Außenbereich ein fließender Übergang zu den Schlaufen besteht. Dass der zwischen der sich nach links öffnenden Schlaufe und der nach unten geöffneten Schlaufe angeordnete Abschnitt eine entsprechende abstandsbildende Funktion besitzt, lässt sich insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen und durch die Klägerin vorgelegten Abbildung anhand des auf der linken Seite eingezeichneten Pfeils erkennen:
Wie lang der gerade Bereich sein muss, gibt das Klagepatent nicht vor.

3.
Darüber hinaus weist bei den angegriffenen Ausführungsformen jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen auf (Merkmal C.3). Für die Stents D und E lässt sich dies anhand folgender, durch die Klägerin vorgelegter schematischer Zeichnungen erkennen (vgl. Anlagen K 28 und K 29):
Auch bei den Stents F und MINI-F sind die Schlaufen, wie nachfolgend beispielhaft in Bezug auf den Stent F dargestellt wird, entsprechend gestaltet (vgl. Anlagen K 33 und K 34):
Schließlich trifft dies auch auf die mit den Stents F und MINI-F im Wesentlichen baugleichen Stents MULTI-LINK I G J zu.

4.
Die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) definieren bei den angegriffenen Ausführungsformen auch erste und zweite Winkel, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden (Merkmal D).

Für die Stents D und E lässt sich dies anhand der folgenden, durch die Klägerin als Anlage K 30 vorgelegten schematischen Darstellung erkennen:
Darauf, ob demgegenüber an den übrigen Schlaufen weitere Winkel definierbar sind, deren Winkelhalbierenden dann möglicherweise andere Winkel zueinander bilden, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents – wie bereits im Rahmen der Patentauslegung dargestellt – nicht an.

Entsprechend lässt sich die Verwirklichung von Merkmal D auch in Bezug auf die Stents F und MINI-F und damit zugleich auch für die Stents MULTI-LINK I G J anhand der folgenden, durch die Klägerin als Anlage K 35 vorgelegten Darstellungen erkennen:

IV.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 2) ist als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten
(§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Diese Erwägungen gelten auch für den Beklagten zu 2), der als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) persönlich haftet, weil er aufgrund seiner Geschäftsführerstellung für die Beachtung absoluter Rechte Dritter durch die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen hat und das Handeln der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr entsprechend steuern kann. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,
§ 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht bezüglich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4), nicht aber gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), ein Anspruch auf Vernichtung der in deren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus § 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter grundsätzlich kein Besitzer, sondern nur die Gesellschaft (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 129 – Druckerpatrone II; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 795).

5.
Demgegenüber steht der Klägerin kein Anspruch auf Einräumung einer Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils zu, da sie das hierfür nach
§ 140e S. 1 PatG erforderliche Veröffentlichungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Grundsätzlich geht es bei der Veröffentlichung des Urteils nicht um eine Bestrafung durch öffentliche Bloßstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht daher nur dann, wenn die Veröffentlichung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Anspruchsgegners und eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 140e, Rz. 9).

Daran fehlt es hier. Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Veröffentlichungsinteresses neben der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung maßgeblich darauf, die Beklagte zu 1) erkenne ein in den USA ergangenes Urteil nicht an, da es für Europa bisher nicht zu einer Einigung gekommen sei. Unabhängig davon, dass dies ein besonderes Veröffentlichungsinteresse mangels Personenidentität gegenüber den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) ohnehin nicht zu begründen vermag, ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht erkennbar, dass ein entsprechendes Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit besteht oder eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt, die nicht bereits durch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Schadenersatz beseitigt werden kann.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Soweit sich die Beklagten zur Begründung ihres Aussetzungsantrages zunächst auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung (§ 21 Nr. 2 PatG) berufen, rechtfertigt dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2008 zu der Überzeugung gelangt ist, der hier streitgegenständliche Patentanspruch 2 sei rechtsbeständig, da er insbesondere nicht auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe, wobei auch keine weiteren Widerrufsgründe ersichtlich seien. Da eine patentierte Erfindung nur dann unzureichend offenbart ist, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 29), ist aufgrund der sachverständigen Stellungnahme des Bundespatentgerichts zumindest nicht mit der eine Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Klagepatent tatsächlich unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Offenbarung für nichtig erklärt werden wird. Dies gilt umso mehr, als nicht nur Patentanspruch 2, sondern auch Patentanspruch 1 und damit alle im Klagepatent enthaltenen selbstständigen Patentansprüche auf erste und zweite Winkel abstellen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.

2.
Ohne Erfolg erheben die Beklagten weiterhin den Einwand der unzulässigen Erweiterung, § 21 Nr. 4 PatG. Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich bereits das sachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2008 mit der Frage der unzulässigen Erweiterung befasst und gleichwohl das Klagepatent als rechtsbeständig erachtet hat (vgl. Anlage KE 4, S. 3).

Im Übrigen ist der Einwand der unzulässigen Erweiterung aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt.

a)
Ein Patent ist dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentansprüche begrenzt. Vielmehr dürfen alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres erschließen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 55 ff.).

b)
Dies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 2 des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren tatsächlich für nichtig erklärt werden wird.

Zunächst offenbart auch die ursprüngliche Patentanmeldung bereits in Patentanspruch 14, eine gerade Anzahl fester Längen vorzusehen („an even number of fixed length“). Im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal, dass diese mit ersten und zweiten Schlaufen wechseln sollen („alternating with first and second loops“), erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass es sich bei den offenbarten „festen Längen“ – in Abgrenzung zu den Schlaufen – um gerade Abschnitte handeln kann bzw. muss. Diese müssen sich auch nach der ursprünglichen Offenbarung in Anspruch 14 mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln („eine gerade Anzahl fester Längen, welche mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln…“; „an even number of fixed length, alternating, first and second loops“).

Soweit sich die Beklagten weiterhin zur Begründung einer unzulässigen Erweiterung darauf berufen, das Merkmal „ballon-expandierbar und nicht selbst-expandierender Stent“ sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, überzeugt dies nicht. So findet sich bereits bei der Beschreibung des Standes der Technik, dass ein Stent typischerweise an den gewünschten Ort mittels eines aufblasbaren Ballons zugeführt wird, wobei sich der Stent dann, wenn der Ballon aufgeblasen wird, dehnt (vgl. Anlage KE 2, S. 1, Z. 21 – 23; Anlage KE 1, S. 1 Z. 16 – 19). Entsprechend findet sich im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele, dass der Stent auf einem Katheterballon angebracht sein kann (vgl. Anlage KE 2, S. 6, Z. 24 – 25; Anlage KE 1, S. 5, Z. 20). Dem Fachmann ist somit klar, dass die Erfindung mit einem ballon-expandierenden Stent verwirklicht werden kann, wobei die Patentanmeldung insbesondere auf aus dem Stand der Technik bekannten ballon-expandierenden Stents aufbaut. Da sich ein ballon-expandierender Stent und ein selbst-expandierender Stent denknotwendig ausschließen, ist es für den Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die Erfindung mit ballon-expandierenden, aber nicht selbst-expandierenden Stents realisierbar ist.

3.
Der hier allein streitgegenständliche Patentanspruch 2 wird in dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik schließlich nicht in einer die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Art und Weise offenbart.

a)
Soweit sich die Beklagten zunächst auf die DE 195 81 XXX sowie auf die EP 752 XXX berufen, vermögen diese die fehlende Neuheit von Patentanspruch 2 bereits deshalb nicht zu begründen, weil es sich dabei um keinen bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden Stand der Technik handelt. Wie bereits das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 festgestellt hat, nimmt das Klagepatent die Prioritäten der US 08/28 21 81 und der US 08/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu zweifeln, bestehen bereits deshalb nicht, da die Beklagten – entgegen der Vorgaben im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung – die Prioritätsschriften nur in englischer Sprache vorgelegt haben.

b)
Auch die EP 0 540 XXX A2 („Lau“, vgl. Anlage TW 2) rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung, weil es sich bei dieser Entgegenhaltung um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdrücklich gewürdigten Stand der Technik handelt.

c)
Des Weiteren wird Patentanspruch 2 auch nicht durch die PCT/US/95/06228 („Burmeister“, vgl. Anlage TW 3) neuheitsschädlich vorweg genommen. Die Entgegenhaltung offenbart keine geraden Abschnitte (22) fester Länge (Merkmal C.1). Vielmehr gehen dort, wie die Figur 11a der Entgegenhaltung zeigt, die ersten und zweiten Schlaufen unmittelbar ineinander über:
d)
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darüber hinaus auf die US 4,733,665 („Palmaz“, Anlage KE 41), da es sich auch dabei um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigen und auch in der Klagepatentbeschreibung gewürdigten Stand der Technik handelt (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0003]).

4.
Schließlich kommt eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erfindungshöhe nicht in Betracht. Die Beklagten ziehen zur Begründung des Naheliegens der Erfindung ausschließlich die EP 0 540 XXX A2 („Lau“, vgl. Anlage TW 2) sowie die US 4,733,665 („Palmaz“, Anlage KE 41) heran, bei denen es sich jedoch um bereits im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik handelt.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.250.000,- EUR festgesetzt.