2 U 55/03 – Sammelhefter III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1076

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 55/03

I.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I.2e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte „der nicht durch Abzug von Fixkosten um variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1.1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ gestrichen werden.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,– DM (1.022.583,76 Euro) festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des im. Mai 2006 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patentes 36 45 ZZZ (Klagepatent, Anlage K 6, Anlage K 28) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Das Klagepatent beruht auf einer im. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorität vom Juni 1985 eingereichten und im. Dezember 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist im. Januar 1994 veröffentlicht worden. Auf Einspruch der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Beschluss vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgendem Patentanspruch 1 beschränkt aufrecht erhalten:
Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch gekennzeichnet, dass parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet werden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 – Sammelhefter) zurückgewiesen.
Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 20. Juli 2004 für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Anlagen ROKH 1 und rop 5) abgeändert und das Klagepatent mit dem vorstehend wiedergegebenen einzigen Patentanspruch aufrecht erhalten.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausführungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer der Anlegestationen kommenden Druckbögen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinandergelegten Druckprodukte ersichtlich ist.

Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen A 350 und A 480 Sammelhefter vertrieben, deren Aufbau und Funktionsweise sich aus der europäischen Patentanmeldung 0 606 ZZZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 8) ergibt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:
Sammelhefter für aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer Längserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelförmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im Wesentlichen sternförmig angeordnete Heftköpfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Heftköpfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammer führung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen Stößel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerführungen (17) und die Umlaufbahn (26) der Auflagen (1) sich überschneiden und die Heftklammerführungen (17) auf dem rotierenden Träger (8) des Heftapparates (2), bezogen auf ihren Radius (R), aus einer Vorlauflage (a) in eine Rücklauflage (c) schwenkbar und gegen eine Rückstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.
Einzelheiten der Heftung verdeutlicht die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der genannten Druckschrift:

Bis zum Januar 2000 war der Heftapparat dieser Sammelhefter wie vorstehend dargestellt mit 10 rotierenden Heftköpfen ausgerüstet (Ausführungsform I). Mit Urteil vom 20. Januar 2000 (Anlage K 32) untersagte der Senat den Beklagten die weitere Nutzung dieser Ausführungsform aus dem deutschen Patent 36 16 XXX (Stammpatent [2 U 106/95; LG Düsseldorf 4 O 313/94]). Seit Januar 2000 ist die Anzahl der Heftköpfe auf 8 verringert (Ausführungsform II/1); außerdem vertreiben die Beklagten Sammelhefter unter der Bezeichnung „C“, von denen ein Exemplar auf der Messe D 2000 in D ausgestellt war (Ausführungsform II/2). Das Zusammenwirken der Heftköpfe mit den Sammelstrecken haben die Beklagten für die Ausführungsform I aus der nachstehend wiedergegebenen Skizze gemäß Anlage B13 erläutert.

In Bezug auf die Ausführungsformen II/1 und II/2 wird das Zusammenwirken von Heftköpfen und Sammelstrecken in den nachstehend ebenfalls eingeblendeten Zeichnungen gemäß Anlagen B 14 und 15 verdeutlicht.

Die Klägerin meint, der Sammelhefter der Beklagten entspreche in allen drei Ausführungsformen der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß. Die Beklagten stellen eine Übereinstimmung der angegriffenen Sammelhefter mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede und haben vor dem Landgericht ausgeführt, weder erfolge mit jedem Maschinentakt eine Beschickung der aufeinanderfolgenden Sammelstrecken mit Druckbogen durch die Anlegestationen nacheinander, noch folgten mindestens zwei Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf. Letzteres gelte im Hinblick auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats zumindest für die Ausführungsformen II/1 und II/2.
Mit Urteil vom 15. Mai 2003 hat das Landgericht dem Klagebegehren in Bezug auf die Ausführungsform I entsprochen und wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit dem Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage und mit Mitnehmern vorhanden ist, und bei denen mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf des Heftapparates geheftet werden, und bei denen die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen (angegriffene Ausführungsform I);
2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Januar 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai
1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden
Grenzen beschränkt;
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 13. Februar 1994 zu
machen sind und
– den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der An-
gebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr beauftragten, ver-
eidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mit-
zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn er-
mächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzu-
teilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthal-
ten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
1.
an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Januar 1987 bis zum 13. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die gegen die Ausführungsformen II/1 und II/2 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausführungsform I weise Anlegestationen auf, die mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der aufeinanderfolgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschickten. Das Wort „nacheinander“ beziehe sich nicht darauf, ob die Anlegestationen gleichzeitig oder zeitlich versetzt dieselbe Sammelstrecke bedienen, sondern verlange, dass die mehreren Sammelstrecken im Maschinentakt – eine nach der anderen, nämlich „nacheinander“ – mit einem Druckbogen beschickt würden. Dieses Beschicken der Sammelstrecken mit einem Druckbogen erfolge auch im Maschinentakt. Im Zusammenhang mit der Klagepatentschrift bedeute diese Vorgabe, dass die Druckbogen zu einem bestimmten, durch den Maschinentakt vorgegebenen Zeitpunkt auf der Sammelstrecke abgelegt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Sammelstrecken im Zeitpunkt der Übergabe der Druckbogen gegenüber den Anlegestationen eine Position erreicht haben, in der sie die Druckbogen aufnehmen können. Wann das vorgelagerte Öffnen der Druckbogen stattfinde, sei für die Ausführung der Erfindung unerheblich, da es nur auf das Ablegen im Maschinentakt ankomme.
Bei der Ausführungsform I folgten die Heftköpfe beim Heftvorgang den Sammelstrecken jeweils während eines Bewegungsweges im Gleichlauf. Hierbei komme es nicht auf die – nach dem Vorbringen der Beklagten stationär angeordneten und zum Heftapparat gehörenden – Vorrichtungsteile Heftdrahtführung, Klammerschneider und Biegekulisse an; Heftkopf sei nur derjenige Teil des gesamten Heftapparates, der die fertige Klammer aufnehme, an die Druckbogen heranführe und hindurch stoße. Bei der Ausführungsform I fänden die Heftvorgänge auf mindestens zwei Sammelstrecken zur selben Zeit statt, indem sie zwar nicht gemeinsam abliefen, sich aber zeitlich überlappten. Die entsprechende Anweisung des Klagepatentes beschränke sich nicht auf die für eine exakte und beschädigungsfreie Heftung unumgängliche technische Selbstverständlichkeit, dass jeder einzelne Heftkopf seiner ihm zugeordneten Sammelstrecke während des Heftvorgangs im Gleichlauf folgen soll, sondern verlange auch den Gleichlauf der beiden Heftköpfe im Verhältnis zueinander. In diesem Gleichlauf müsse die Heftung beider oder mehrerer Heftköpfe nicht simultan erfolgen, die Heftungen an den betreffenden Sammelstrecken müssten sich aber zeitlich überlappen, so dass der Abheftvorgang auf der einen Sammelstrecke zu Beginn desjenigen auf der anderen noch nicht abgeschlossen sei. Dies treffe auf die angegriffene Ausführungsform zu, wie der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil vom 20. Januar 2000 dargelegt habe.
Sammelhefter mit einem Heftapparat mit 8 Heftköpfen entsprächen dieser Vorgabe jedoch nicht. Hier befinde sich ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen jeweils nur ein Heftkopf im Gleichlauf mit der Sammelstrecke, während der andere Heftkopf noch herangeführt werde und die Klammerführung noch nicht auf dem Druckbogen aufgesetzt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren – abgesehen vom Unterlassungsanspruch – im Hinblick auf die Ausführungsformen II/1 und II/2 weiter, während die Beklagten mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erreichen wollen.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe den Klagepatentanspruch zu Unrecht darauf beschränkt, dass er zusätzlich zu dem Gleichlauf zwischen Heftkopf und seiner Sammelstrecke auch eine zeitliche Überlappung der Vorgänge erfordere und die Klammerführungen zweier benachbarter Heftköpfe überlappend auf ihren Sammelstrecken bzw. den dort gesammelten Druckbogen aufsetzen müssten. Im Übrigen erfüllten die angegriffenen Vorrichtungen auch diese Vorgabe, wenn die zu heftenden Druckbogenstapel dick genug seien. Die angegriffenen Gegenstände wiesen auch die anderen streitigen Merkmale des Klagepatentanspruches auf, nämlich mindestens zwei parallele Sammelstrecken mit sattelförmiger Auflage und Mitnehmern, die nacheinander im Maschinentakt mit einem Druckbogen beschickt würden, wobei die auf ihnen zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken still stünden und durch einen beim Heftvorgang mit ihnen gleichlaufenden weiteren Heftkopf geheftet würden. Weiterhin genüge es zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre, dass der vorauslaufende Heftkopf seine Klammerführung gerade von der Sammelstrecke zurückgezogen habe, aber noch auf sie ausgerichtet positioniert bleibe (vgl. Position F in vorstehender Abbildung B14, B15), während der nachlaufende Heftkopf die folgende Sammelstrecke zwar noch nicht erreicht habe, aber in Bezug auf sie schon vollständig positioniert, ausgerichtet und mit vorbereiteter Heftklammer ausgestattet sei (Position A in vorstehender Zeichnung). Der Gleichlauf ergebe sich daraus, dass die Klammerführung federbeaufschlagt sei und während des Kontaktes mit der Sammelstrecke von dieser radial etwas nach außen verdrängt und aus ihrer Kreisbahn auf eine Bewegungsbahn gezwungen werde, die auch der zu heftende Bogenstapel mit seinem Falzrücken zurücklege (vgl. Positionen B bis F der vorstehenden Zeichnung).
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Berufungsverhandlung im Umfang ihres Unterlassungsantrages mit Rücksicht auf den Ablauf des Klagepatentes für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Beklagten zu verurteilen,
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten
Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage und Mitnehmern vorhanden ist,
und bei denen mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf des Heftapparates geheftet werden und bei denen die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken still stehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,
wobei es nicht notwendig ist, dass die jeweiligen Berührungen zwischen den auf die aufeinander folgenden Sammelstrecken abgelegten Druckbogen und den Heftklammerführungen der jeweils beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftköpfe seitlich überlappen,
und zwar unter Angabe der bereits für die Ausführungsform I vom Landgericht zuerkannten Einzelauskünfte,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit das Landgericht zu ihrem
Nachteil erkannt hat, und die Klage vollständig abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, auch die Ausführungsform I. entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatentes. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag führen sie zur Begründung aus, wie bei allen Ausführungsformen beschickten die Anlegestationen auch hier die Sammelstrecken nicht „mit jedem Maschinentakt“, und dies geschehe auch nicht „nacheinander“ bei einer Sammelstrecke nach der anderen, sondern überlappend während mehrerer Maschinentakte. Das Beschicken beginne mit dem Einkämmen des Druckbogens über eine Sammelstrecke und dauere bis zum Ablegen des Druckbogens aus der Sammelstrecke. Dieser Vorgang nehme bei den angegriffenen Anlagen mindestens fünf Winkeldrehungen der Sammelstrecken und damit auch fünf Maschinentakte in Anspruch.
Außerdem seien keine Anlegestationen im Sinne des Klagepatentes vorhanden, denn die angegriffenen Anlagen arbeiteten wie in der zum Stand der Technik gehörenden europäischen Patentanmeldung 0 095 603 beschrieben.
Darüber hinaus finde kein überlappendes Heften statt, wie es die Erfindung voraussetze; es gebe keinen Zeitabschnitt, während dessen sich mindestens zwei Heftköpfe mit ihrer jeweiligen Auflage im Gleichlauf bewegten. Derartiges geschehe auch nicht bei dickeren Bogenstapeln, weil dann der Abstand der Rotationsheftköpfe entsprechend größer eingestellt werden müsse. Überdies folgten die Heftköpfe den Sammelstrecken nur unvollständig, weil bestimmte Teile des Heftkopfes, nämlich Heftdrahtzuführung, Klammerschneider und Biegekulisse für die Klammerbildung stationär blieben. Anstelle eines Gleichlaufes rotierten die Sammelstrecken gegen und die Heftorgane im Uhrzeigersinn, wobei die Heftköpfe eine Kippbewegung der Klammerführung ausführten, wie sie in der vorbekannten deutschen Auslegeschrift 1 055 ZXY beschrieben werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagten haben ein Gutachten (Anlage B 19) vorgelegt, das Universitätsprofessor Dr.-Ing. Klaus D. E, , in ihrem Auftrag erstellt hat.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht nur hinsichtlich der Ausführungsform I eine Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre festgestellt und für die beiden anderen Ausführungsformen verneint. Die Schriftsätze der Klägerin vom 23. Dezember 2008 und der Beklagten vom 8. Januar 2009 verlangen keine abweichende Beurteilung und erfordern auch nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Allerdings hat der Senat aus dem Rechnungslegungsausspruch die Bezugnahme auf Fix- und variable Gemeinkosten gestrichen, da die hiermit zusammenhängenden Fragen erst im Höheverfahren und noch nicht im hier vorliegenden Grundverfahren zu erörtern sind. Da sich der Umfang der geschuldeten Rechnungslegung durch das Hinzufügen oder Weglassen dieses Zusatzes nicht ändert (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren), war die Entfernung dieses Zusatzes nicht mit einer teilweisen Klageabweisung verbunden.

1.
Der Sammelhefter, auf den sich das Klagepatent bezieht, sammelt gedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) und heftet sie anschließend in der selben Maschine zur Herstellung mehrseitiger Druckprodukte wie Zeitschriften, Broschüren oder dergleichen. Er besteht aus den Komponenten Anlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht derjenigen der Druckbogen des fertigen Druckproduktes, von denen jeder eine Doppelseite der fertigen Zeitschrift bildet. Jede Anlegestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, und zwar die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des späteren Druckproduktes, und die zweite ebenso wie jede weitere den jeweils von innen nach außen betrachtet nächstfolgenden Druckbogen. Die Sammelstrecke nimmt die von den Anlegestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mitnehmer schieben die Druckbogen längs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation auf der Sammelstrecke vor bis zum Heftapparat, der sie im Falzbereich heftet und zu fertigen Druckprodukten zusammenfügt.
Ein Sammelhefter dieser Art ist nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Abs. [0003] Anlage rop 8, die den nachfolgenden Erörterungen zugrunde gelegt wird) aus der Schweizer Patentschrift 519 933 (Anlage K 10) bekannt, deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind. Dieser schiebt die rittlings übereinander gelegten Druckbogen (13, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) auf einer einzigen Sammelstrecke (7) nicht längs, sondern quer zu den sattelförmigen Auflagen vor und führt die gesammelten Druckbogen mit Hilfe längs der Auflage wirksamer Mitnehmer mit gleichförmiger Geschwindigkeit zu einem Heftapparat, der sie mit mindestens einem beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf (14) heftet. Der Heftapparat mit den zwei Heftköpfen (14) bewegt sich während des Heftvorganges in der Transportrichtung der Sammelstrecke und fährt dann zurück (vgl. BPatG, Anlage K 25, S. 19 mittlerer Absatz).

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Abs. [0002] und [0003]), ist der Nachteil dieses Sammelhefters seine geringe Arbeitsgeschwindigkeit, die u.a. darauf zurück geht, dass für die Bearbeitung der Druckbogen wie Öffnen, Heften und Auswerfen nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung steht, wobei selbst moderne Anlagen dieser Bauart maximal 5 Exemplare pro Sekunde produzieren können.
Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0010]), die Produktionsgeschwindigkeit des vorbekannten Sammelhefters ohne Verlust an Verarbeitungspräzision zu erhöhen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt der einzige Anspruch des Klagepatentes in seiner im Einspruchsverfahren und später vom Bundesgerichtshof auch im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung einen Sammelhefter mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.
2.
Parallel zur ersten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vorhanden.
3.
Die Anlegestationen beschicken mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.
4.
Jede Sammelstrecke weist auf:
4.1
eine sattelförmige Auflage (3), auf die Druckbogen rittlings abgelegt werden, und
4.2
quer zu ihrer Beschickungsrichtung längs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat (9) transportieren.
5.
Die auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden geheftet:
5.1
auf der ersten Sammelstrecke durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates und
5.2
auf der weiteren Sammelstrecke durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf.
6.
Im Wirkbereich des Heftapparates
6.1
stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und
6.2
folgen die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken (und den Druckbogen) im Gleichlauf.
Der Kern der in dieser Merkmalskombination beschriebenen Maßnahmen zur Erhöhung der Produktionsgeschwindigkeit des bekannten Sammelhefters liegt aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns – im Anschluss an die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeits-Berufungsurteil vom 16. Oktober 2007 (Anlage ROKH 1, Tz. 21) ein Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion papierverarbeitender Maschinen – darin, mehrere Sammelstrecken statt bisher einer vorzusehen und wenigstens zweien von ihnen jeweils einen Heftkopf zuzuordnen, der der ihm zugeordneten Sammelstrecke während des Heftvorgangs im Gleichlauf folgt (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0012], BPatG Anlage K 25, S. 18, 19, 22 und 23; BGH, a.a.O., Tz. 21 und 29). Beides muss zusammentreffen, um den erfindungsgemäß angestrebten Erfolg zu erreichen. Verwendet man für mehrere Heftköpfe nur eine Sammelstrecke, ergibt sich eine zu langsame Arbeitsweise (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0003]); verwendet man einen einzigen Heftkopf für mehrere Sammelstrecken, muss dieser sämtliche Druckprodukte bearbeiten, und für den Heftvorgang steht wiederum jeweils nur ein Bruchteil des Maschinentaktes zur Verfügung.
Mit der Erhöhung der Anzahl der Sammelstrecken, ihrer Beschickung mit Druckbogen und ihrer Arbeitsweise beim Transport zum Heftapparat befassen sich die Merkmale 1 bis 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, während die Merkmale 5 bis 6.2 die Arbeitsweise der Heftköpfe und ihr Zusammenwirken mit den Sammelstrecken beim Heftvorgang betreffen. Die Sammelstrecken erhalten die von ihnen zu transportierenden Druckbogen aus Anlegestationen, die in den Merkmalen 1 und 3 angesprochen werden. Diese sollen im Maschinentakt angetrieben sein und mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und den Druckbogen auf der sattelförmigen Auflage rittlings ablegen (Merkmal 4.1), der hierzu geöffnet bzw. gespreizt ankommen muss (Klagepatentschrift Abs. [0018]). Weitere Funktionen weist ihnen der Patentanspruch nicht zu. Insbesondere ist es gleichgültig, ob der Bogen erst unmittelbar vor dem Ablegen gespreizt wird wie in den Ausführungsbeispielen des Klagepatentes (vgl. Figur 1 in Verbindung mit Abs. [0018] und Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025]) oder ob er schon vorher geöffnet und in diesem Zustand über eine bestimmte Entfernung gefördert wird, bevor er die Sammelstrecke erreicht. Entsprechend enthält der Patentanspruch auch keine näheren Angaben für den Durchschnittsfachmann, wie die Anlegestation ausgestaltet sein und wie der Beschickungsvorgang im einzelnen ablaufen soll. Der Hinweis in der Beschreibung (Abs. [0018]) auf die bekannte Anlegestation aus der US-Patentschrift 3 199 862 erfolgt nur beispielhaft, so dass jede Vorrichtung, die die vorgenannten Vorgaben erfüllt, eine Anlegestation im Sinne der patentierten Erfindung sein kann.
Auch Zuförderer der aus der europäischen Patentanmeldung 0 095 603 bekannten Art können im Rahmen der im Klagepatent beanspruchten technischen Lehre als Anlegestation eingesetzt werden. Die Klagepatentschrift befasst sich in ihren einleitenden Ausführungen zum Stand der Technik zwar auch mit dieser Druckschrift kritisch (vgl. Abs. [0005]), bemängelt aber im Gegensatz zum Stammpatent nicht die Art und Weise der Druckbogenzuführung, sondern nur das Fehlen eines Heftapparates. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts im Einspruchs- (Anlage K 25) und des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren (Anlage ROKH 1) besagen nichts Gegenteiliges; beide erörtern diese Druckschrift nicht.
Dass die Anlegestationen nach Merkmal 1 im Maschinentakt angetrieben sein sollen, dient ersichtlich dazu, dass das in Merkmal 3 gelehrte Beschicken der Sammelstrecke mit einem Druckbogen ordnungsgemäß ablaufen kann. „Nacheinander“ bedeutet zunächst, dass jede Anlegestation eine Sammelstrecke nach der anderen mit Druckbogen beschickt und nicht alle gleichzeitig (so zutreffend Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 16), was sich bereits aus Merkmal 2 ergibt, und darüber hinaus, dass die nachfolgenden Auflagen der Sammelstrecke erst beschickt werden, wenn alle anderen Sammelstrecken an gleicher Position zuvor bedient worden sind und die nachfolgenden Anlegestationen ihre Druckbogen erst ablegen, wenn die vorher passierte Anlegestation ihren Druckbogen bereits abgeworfen hat, anderenfalls wäre die richtige Reihenfolge der Druckbogen beim fertigen Erzeugnis nicht sichergestellt (vgl. Abs. [0012] der Klagepatentbeschreibung). Das soll sich mit jedem Maschinentakt wiederholen, so dass jede Anlegestation mit jedem Takt jeweils einen Druckbogen auf einer der Sammelstrecken ablegt, wobei zuerst die in Transportrichtung vorderen Auflagen aller Sammelstrecken bedient und danach die folgenden Auflagen aller Sammelstrecken beschickt werden. Wie die Auflagen der einzelnen Sammelstrecken an den Anlegestationen vorbeigeführt werden, lässt der Patentanspruch offen; im Gegensatz zum Stammpatent wird nicht vorgeschrieben, die Sammelstrecken um eine Trommelachse rotierend auszubilden (vgl. BPatG Anlage K 25, S. 15 unten); dass die Klagepatentschrift in den Figuren und in der Beschreibung (Abs. [0018], [0019], [0025] und [0026]) derartige Ausgestaltungen erörtert, betrifft nur Besonderheiten der dort gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiele. Wird jedoch eine solche Ausgestaltung gewählt, dann soll erfindungsgemäß die Beschickung der ersten Sammelstrecke erst wieder aufgenommen werden, wenn die Trommelwelle eine volle Drehung um 360° ausgeführt hat und alle anderen Sammelstrecken demzufolge beschickt worden sind (vgl. Beschreibung Abs. [0018], [0025] und Figuren 1 bis 3). Wie das zweite Ausführungsbeispiel in Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025] der Klagepatentschrift zeigt, muss der Vorgang von der Übernahme des Druckbogens aus der Anlegestation bis zum Ablegen auf der Auflage der Sammelstrecke erfindungsgemäß nicht in einem einzigen Maschinentakt abgewickelt werden und abgeschlossen sein; dort nimmt dieser Vorgang mindestens 5 Maschinentakte in Anspruch; er beginnt mit dem Fördern des Bogens in die Tasche (21) und endet mit dem Aufsitzen des Bogens auf der Auflage der Sammelstrecke, dazwischen wird der Bogen geöffnet und weitergefördert, was etwa 4 Maschinentakte dauert.
Wesentlich ist aber, dass die Übergabe des Druckbogens aus der stationären Anlegestation und der mit den beweglichen Mitnehmern ausgestatteten Sammelstrecke in einem einzigen Maschinentakt erfolgt. Das kann dadurch geschehen, dass man wie im Ausführungsbeispiel Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025] der Klagepatentschrift jeder Sammelstrecke eine sich mit ihr bewegende Aufnahmetasche mit den Spreizvorrichtungen für den Druckbogen zuordnet, die aber funktionell noch Teil der Anlegestation ist oder indem man die Druckbögen in der insgesamt ortsfesten Anlegestation – gegebenenfalls über mehrere Maschinentakte – so auf das Abwerfen vorbereitet und an die Anlage heranführt, dass der Übergabe- und Abwerfvorgang in einem einzigen Maschinentakt stattfinden kann.
Die weitere Maßnahme zur Beschleunigung der Produktion liegt in der Anordnung mehrerer Heftköpfe, von denen jeder einer Sammelstrecke zugeordnet ist (Merkmalsgruppe 5), und in ihrem Zusammenwirken mit der zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang (Merkmalsgruppe 6). Dazu werden die zusammengetragenen Druckbogen auf den Sammelstrecken mit Hilfe der in Merkmal 4.2 angesprochenen Mitnehmer zum Heftapparat transportiert. In dessen Wirkungsbereich wird der Vorschub der Bogen in Längsrichtung der Sammelstrecken beendet; sie stehen nunmehr nach Merkmal 6.1 relativ zu den Sammelstrecken still. Damit jeder Heftkopf die Bogen auf der ihm zugeordneten Sammelstrecke einwandfrei heften kann, darf es auch keine relative Bewegung zwischen der jeweiligen Sammelstrecke und dem ihr zugeordneten Heftkopf geben. Die Heftköpfe müssen deshalb nach Merkmal 6.2 der ihnen jeweils zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges im Gleichlauf folgen. Aus dieser Vorgabe folgt gleichzeitig, dass die Bewegungsrichtung der Sammelstrecken hier eine andere sein muss, als die Vorschubrichtung zum Heftapparat, die im Wirkungsbereich des Heftapparates gerade nicht fortgesetzt wird.
Durch diese Umlenkung der Bewegungsrichtung der Druckbogen und die entsprechende Ausrichtung der Heftköpfe unterscheidet sich die erfindungsgemäße Lösung von anderen bekannten einschlägigen Vorrichtungen, die überwiegend auch bereits in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erörtert und entsprechend gewürdigt werden (vgl. dort Abs. [0004] – [0009]). Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren (Anlage K 24, S. 19 ff.) und des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren (Anlage ROKH 1, Tz. 25-33) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, die erfindungsgemäße Lehre sei auch dann befolgt, wenn jeder Heftkopf zeitlich unabhängig vom anderen Heftkopf arbeite, sofern nur jeder für sich während des Heftvorgangs der ihm zugeordneten Sammelstrecke im Gleichlauf folge, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Anders als das Stammpatent verlangt das Klageschutzrecht zwar keine bestimmte Bewegungsrichtung der Sammelstrecken beim Heftvorgang, weil es nicht ausdrücklich vorgibt, dass sich die Sammelstrecken um eine Trommelachse drehen müssen. Wird jedoch eine derartige Konfiguration gewählt, muss der Heftapparat bzw. der einzelne Heftkopf der ihm zugeordneten Sammelstrecke in gleicher Richtung und im gleichen Radialabstand folgen (BGH, a.a.O., Tz. 15). Insoweit gelten, da die Anspruchsvorgaben und die zu deren Erläuterung heranzuziehenden Ausführungen der Beschreibung insoweit mit dem Stammpatent übereinstimmen, die dortigen Auslegungsgrundsätze und –ergebnisse auch sinngemäß. Das bedeutet, dass auch die Heftköpfe untereinander in gleichem Abstand, mit gleicher Geschwindigkeit und mit gleicher Relativwinkelstellung sich fortbewegen müssen (vgl. Gutachten Prof. Dr. F, Anlage ROKH 13, S. 13/14 und 49), anderenfalls ginge auch der Gleichlauf mit den Sammelstrecken verloren, wenn alle Sammelstrecken kontinuierlich und mit gleicher Geschwindigkeit um die Trommelachse rotieren. Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruches. Dort ist nicht nur im letzten kennzeichnenden Merkmal vorgesehen, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, sondern auch für jede der mindestens vorhandenen zwei Sammelstrecken angeordnet, dass die dort zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden.
Auch die Heftköpfe eines Rotationshefters können im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre in einem Gleichlauf mit der ihnen jeweils zugeordneten Sammelstrecke gebracht werden. Dies hat der Senat (anders Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 29 – 33) in seinem Urteil vom 20. Januar 2000 im Verfahren 2 U 106/05 (Anlage K 32) und in seinem am heutigen Tage verkündeten Urteil in dem Verfahren I-2 U 13/04 bereits im Hinblick auf das Stammpatent dargelegt. Seine dortigen Ausführungen gelten hier sinngemäß, so dass auf sie an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Der Gleichlauf kann etwa dadurch erreicht werden, dass sich die vom Rotationshefter und den Sammelstrecken beschriebenen Kreisbahnen im Wirkungsbereich des Heftapparates überschneiden und Vorrichtungen vorhanden sind, die dafür sorgen, dass im Überschneidungsbereich entweder die Auflagen der Sammelstrecken oder die Heftköpfe oder beide radial nach innen ausweichen können und auf diese Weise auf einer gemeinsamen Bahn und im gleichbleibenden Relativwinkel zu einander laufen. Das ist etwas anderes als die Bewegung herkömmlicher Rotationshefter, die sich beim Heftvorgang lediglich auf den Sammelstrecken als Gegenlager abwälzen; nichts anderes gilt, wenn bei einer solchen Konfiguration die die Klammer eintreibende Vorrichtung gegenüber dem rotierenden Heftkopf drehbar ist, wie es die deutsche Auslegeschrift 1 055 ZXY beschreibt, und während der Eintreibphase stets auf den Amboß der Gegenwalze ausgerichtet bleibt, denn in beiden Fällen findet durch den Abwälzvorgang eine Relativbewegung und auch eine gewisse Winkelverdrehung statt (vgl. BGH, Anlage ROKH 1, S. 15 Tz. 30 am Ende).
Anders als die Heftköpfe muss der Heftapparat als Ganzes den Gleichlauf nicht mit vollziehen. Auch der einzelne Heftkopf muss nicht (anders Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 30/31) mit sämtlichen Funktionsteilen mit der zugeordneten Sammelstrecke gleich laufen, insbesondere müssen dies nicht die Vorrichtungen für den Heftdrahtvorschub, die Abschneidevorrichtung und die Heftdrahtbiegekulisse. Diese können auch stationär sein oder sich auf einer abweichenden Bahn bewegen. Der im Klagepatent geschützten Erfindung geht es nicht um eine vollständige Aufzählung der für die Klammerheftung notwendigen Funktionsteile oder einen bestimmten konstruktiven Aufbau des Heftkopfes, sondern um das Vermeiden einer Relativbewegung zwischen den Heftköpfen und den Druckbogen bzw. den sie tragenden Sammelstrecken jedenfalls während des eigentlichen Heftvorgangs, als den die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0012]) das Durchstoßen und Umbiegen der Heftklammern bezeichnet. Deshalb müssen auch nur die für das Zuführen, Setzen und Umbiegen der Klammer notwendigen Teile des Heftkopfes den Gleichlauf mit ausführen. Hinzu kommen diejenigen Funktionsteile, wie etwa die Klammerführung, die sicherstellen, dass es während dieses Vorgangs keine unerwünschte Relativbewegung gibt, indem sie den Druckbogenstapel auf der Auflage fixieren und in einer gegenüber der Klammereintreibvorrichtung definierten Positionen festhalten. Auch sie müssen nach dem Aufsetzen auf den Druckbogenstapel den Gleichlauf mit vollziehen. Dementsprechend differenziert das Klagepatent und bezeichnet das Durchstoßen und Umbiegen der Klammern als „eigentlichen“ Heftvorgang, während der im Patentanspruch gemeinte Heftvorgang weiter ist und auch das Aufsetzen der Fixierungsmittel einschließt, das den „eigentlichen“ Heftvorgang einleitet und die notwendige Voraussetzung dafür schafft, dass die unerwünschte Relativbewegung unterbleibt. Die hieran beteiligten Funktionselemente des Heftkopfes sind gemeint, wenn das Klagepatent von „Heftkopf“ spricht. Dagegen kann das Vereinzeln und Zuführen der Klammer auch entfernt von den Sammelstrecken und vor Beginn des eigentlichen Gleichlaufs, etwa in der Positionierungsphase des Heftkopfes erfolgen. Dementsprechend enthält die Klagepatentschrift zur konstruktiven Ausgestaltung der Heftköpfe keine näheren Einzelheiten; ihr in diesem Zusammenhang (Abs. [0022]) gegebener Hinweis auf die Schweizer Patentschrift 549 443 (Anlage B 17) geschieht lediglich beispielhaft; die dort beschriebene Ausgestaltung stellt eine von mehreren Möglichkeiten dar, die unter Schutz gestellte Erfindung in diesem Teilbereich umzusetzen.
Der Anspruch des Klagepatents verlangt nicht ausdrücklich, dass die Heftung auf mehreren Sammelstrecken gleichzeitig erfolgt, auch wenn die Ausführungsbeispiele sogar eine Simultanheftung zweier Heftköpfe beschreiben. Dass das Klagepatent keinen Unteranspruch entsprechend Anspruch 2 des Stammpatentes aufweist, dessen Gegenstand eine gleichzeitige Heftung ist, bedeutet nicht, dass der allgemeiner gefasste Wortlaut des Patentanspruches auf den Inhalt der Ausführungsbeispiele beschränkt werden muss; letzteres wäre nur zulässig, wenn aus der Sicht des Fachmanns die unter Schutz gestellte Lehre nur auf diesem Wege verwirklicht werden kann. Im vorliegenden Fall entnimmt der Fachmann dem Zusammenhang der Merkmale 5, 5.1, 5.2 und 6.2 allerdings, dass die Heftung auf zwei benachbarten Sammelstrecken jedenfalls zumindest teilweise während ein und derselben Gleichlaufphase stattfinden muss. Das bedeutet auch hier nicht anders als im Stammpatent, dass die nach dem Positionieren des Heftkopfes auf der Sammelstrecke bis zu dessen Entfernung anfallenden Arbeitsvorgänge, die den Heftvorgang bilden, zeitlich überlappend ausgeführt werden müssen und mindestens zwei hintereinanderlaufende Heftköpfe auf jeweils „ihren“ Sammelstrecken gleichzeitig aufgesetzt sind, der nachlaufende Heftkopf also bereits aufsetzt, bevor der vorauslaufende wieder abgehoben wird. Zeitlich nacheinander folgende Heftvorgänge, etwa auch das nacheinander erfolgende Heften auf den rotierenden Sammelstrecken durch einen sich auf ihnen abwälzenden Heftkopf entsprechen dieser Lehre nicht. Es geht darum, die Produktionsgeschwindigkeit gerade dadurch zu erhöhen und mehr Zeit für die Vornahme des Heftvorgangs zu schaffen, dass die Produkte mehrerer Sammelstrecken gleichzeitig bearbeitet werden und der Heftapparat mit allen Heftköpfen hierzu nur einmal positioniert werden muss (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010], [0012]). Die hierdurch gegenüber der Einzelpositionierung eingesparte Zeit, nämlich der Zeitraum der Weiterdrehung der Sammeltrommel um den Winkel zwischen zwei Sammelstrecken und der Zeitgewinn durch die zumindest teilweise gleichzeitig stattfindende Heftung der Produkte mehrerer Sammelstrecken sollen die erfindungsgemäß angestrebte Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit bewirken (vgl. BGH, Anlage ROKH 1, Tz. 15). Allein der auch beim herkömmlichen Rotationshefter gegebene Zeitgewinn durch eine dichtere Abfolge der Heftvorgänge nacheinander genügt dazu noch nicht.

2.
Geht man hiervon aus, hat das Landgericht zu Recht die Ausführungsform I als patentverletzend und die Ausführungsformen II71 und II/2 als patentfrei beurteilt.
a)
Die Ausführungsform I fällt unter die schutzbeanspruchte Lehre.
aa) Die Merkmale 1 und 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung sind verwirklicht. Es sind Anlegestationen vorhanden, denn unstreitig werden auch in der angegriffenen Anlage die einzelnen Druckbogen den Sammelstrecken zugeführt und kommen dort gespreizt an – weitere konstruktive Einzelheiten werden in der schutzbeanspruchten technischen Lehre für die Anlegestationen nicht verlangt. Außerdem sind diese Anlegestationen im Maschinentakt angetrieben und beschicken mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. Mit jedem Maschinentakt werden Druckbogen auf die Förderstrecke zu den Sammelstrecken gebracht, mit jedem Maschinentakt wird auch aus jeder Anlegestation ein Druckbogen auf einer Auflage der Sammelstrecke abgelegt. Hierbei werden nacheinander zunächst alle Sammelstrecken mit ihrer in Transportrichtung vorderen Auflagefläche bedient, bevor in gleicher Weise mit den nachfolgenden Auflageflächen verfahren wird, und mit der selben Arbeitsweise legen auch die später passierten Anlegestationen ihre jeweils weiter nach außen zu Liegen kommenden Druckbogen auf den Sammelstrecken ab. Dass die Druckbogen für das Zurücklegen des Weges vom Stapel bis zur Auflagefläche der Sammelstrecke eine Zeitspanne von mehreren Maschinentakten unterwegs sind, ändert daran nichts.
bb) Auch die Merkmalsgruppe 5 ist verwirklicht, weil jeder Sammelstrecke ein Heftkopf zugeordnet ist, der ihr während des Heftvorgangs im Gleichlauf folgt. Hierzu genügt es wie ausgeführt, dass nur die am Aufsetz- und am Klammersetzvorgang beteiligte Einheit diesen Gleichlauf mit vollzieht, was unstreitig auch bei der angegriffenen Ausführungsform geschieht. Der Gleichlauf wird dadurch erzielt, dass wie in der europäischen Patentanmeldung 0 606 ZZZ gezeigt, die Heftköpfe federbelastet sind und während des Überschneidungsbereiches der Kreisbahnen der rotierenden Sammelstrecken und der Heftköpfe radial nach innen ausweichen können und auf diese Weise während der Aufsetzphase die selbe Bahn beschreiben. Das unterscheidet die angegriffene Vorrichtung von derjenigen nach der deutschen Auslegeschrift 1 055 ZXY, die lediglich sich gegeneinander abwälzende mit einer Kippkinematik versehenen Heftköpfe offenbart (vgl. die nachstehend eingeblendeten Figuren 3 bis 5 der älteren Druckschrift). Dass bei Rotationsheftern generell die Sammelstrecken gegen den und die Heftorgane im Uhrzeigersinn rotieren, ist unerheblich, denn das Klagepatent verlangt nicht, Heftorgane und Sammelstrecken um die selbe Achse konzentrisch anzuordnen (BGH, a.a.O., Tz. 22).

cc) Schließlich arbeiten die beiden jeweils gleichzeitig bzw. zeitlich überlappend tätig werdenden Heftköpfe der angegriffenen Ausführungsform I entsprechend Merkmal 6.2 auch untereinander im Gleichlauf und führen jedenfalls zeitlich überlappend den Heftvorgang aus. Das zeigt die von den Beklagten vorgelegte Zeichnung gemäß Anlage B 13 eindeutig. Wenn der nachfolgende Heftkopf mit seiner Klammerführung auf der zugeordneten Sammelstrecke (1) aufsetzt (vgl. Position A der genannten Zeichnung), hat der vorauslaufende von seiner Sammelstrecke (2) noch nicht wieder abgehoben (s. Position G). Dass der reine Eintreib- und Umbiegevorgang der Klammer erst nach dem Aufsetzen erfolgt und möglicherweise das Eintreiben der Klammer beim nachlaufenden Heftkopf erst nach dem Abheben des vorauslaufenden einsetzt und vor dem Aufsetzen des nachlaufenden endet, ist demgegenüber unerheblich.
dd) Soweit die Beklagten unter Hinweis auf ihre Anlagen ROKH 5.1 und 5.2 und die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2008 ergänzend überreichten Zeichnungen gemäß Anlage ROKH 15 geltend gemacht haben, neue Messungen hätten ergeben, dass zwei aufeinander folgende Heftköpfe ihren jeweiligen Heftvorgang nicht mit zeitlicher Überlappung mit dem benachbarten Heftkopf, sondern jeweils nacheinander vornehmen, können sie damit in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Das diesbezügliche Vorbringen ist ein neues Angriffsmittel, denn es weicht ab von der Darstellung in der Zeichnung gemäß Anlage B13, von der beide Parteien in der ersten Instanz und bis zur Aussetzung der Verhandlung auch im Berufungsrechtszug übereinstimmend ausgegangen waren. Der Klägerin ist dem entgegengetreten, weshalb auch nicht von einem unabhängig von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO stets zu berücksichtigenden unstreitigen Vorbringen ausgegangen werden kann. Die Beklagten sind Hersteller bzw. Vertreiber des angegriffenen Sammelhefters. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass ihnen die technischen Einzelheiten dieser Maschinen bekannt sind und dass ihnen entsprechende Maschinen für die Durchführung von Vermessungen zur Verfügung stehen und auch in der Vergangenheit während des landgerichtlichen Verfahrens zur Verfügung gestanden haben, so dass die Klägerin in der Lage und auch im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfalts- und auch ihrer Wahrheitspflicht schon mit der Begründung ihrer Klage korrekte Messergebnisse vorzulegen und eventuelle Fehler spätestens nach dem Eingang der Klageerwiderung zu berichtigen. Unter diesen Umständen ist es als Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu werten, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Messergebnisse in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf weitere Messungen als unzutreffend bezeichnet werden, und die Korrektur der angeblich unzutreffenden Messungen nicht ebenfalls schon in erster Instanz aktenkundig gemacht wird. Dass die angeblichen Messfehler, die zur Erstellung der Zeichnung gemäß Anlage B13 geführt haben, auch bei dem gebotenen sorgfältigen Vorgehen nicht zu vermeiden waren, behaupten die Beklagten selbst nicht. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 und dem von ihr überreichten Gutachten Prof. G (Anlage B 10).

b)
Die Sammelhefter der Ausführungsformen II/1 und II/2 verwirklichen dagegen die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln; ihnen fehlt das Merkmal 6.2, weil die Heftvorgänge zweier aufeinanderfolgender Heftköpfe nicht gleichzeitig im Sinne einer mindestens teilweisen zeitlichen Überlappung stattfinden. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens war unstreitig, dass der vorauslaufende Heftkopf den Druckbogenstapel seiner Sammelstrecke schon wieder verlassen hatte, wenn der nachfolgende auf seiner Sammelstrecke aufsetzt. Das Aufsetzen des nachfolgenden Heftkopfes erfolgt ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen Anlagen B14 und B15 erst in der Position B, zu diesem Zeitpunkt hat der vorauslaufende Heftkopf jedoch die Positionen F, bis zu deren Erreichen der auf „seiner“ Sammelstrecke aufliegt, wieder verlassen.
Dass er in dieser Position A bereits mit vorbereiteter Heftklammer auf die Sammelstrecke ausgerichtet ist, gestattet es noch nicht, diesen Arbeitsschritt schon dem Heftvorgang zuzurechnen, er ist vielmehr noch Teil der Positionierung, weil der Heftkopf noch nicht auf die Druckbogen einwirken kann und erst zu diesem Zweck noch weiter an sie herangefahren werden muss. Erst recht gilt es, wenn man mit dem Sachverständigen des das Stammpatent betreffenden Verfahrens 2 U 106/05 betreffend die Ausführungsform I (vgl. Gutachten Prof. Dr. F, Anlage K 35, S. 23 – 25 und 31) den Heftvorgang nur als Zeitspanne vom Durchstoßen der Heftklammer bis zu deren Umbiegen versteht. Denn wenn auf der nachfolgenden Sammelstrecke das Eintreiben der Klammer beginnt, ist das Umbiegen der Klammer auf der vorausgehenden Sammelstrecke lange abgeschlossen. Das Eintreiben der Klammer hat in der Position C begonnen, der Umbiegevorgang ist in Position E beendet.
Auch bei einer Verarbeitung dicker Druckbogenstapel ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin keine abweichenden Abläufe; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass bei dicken Stapeln die Klammerführung entsprechend der Abbildung gemäß Anlage K 45 schon bei Position A aufsitzt und bis zur Position G dort verbleibt, während die nächste Sammelstrecke schon den Punkt A erreicht hat. Auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Klägerin das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert widerlegt, die Entfernung von Heftkopf und Sammelstrecke werde entsprechend der Dicke der zu verarbeitenden Stapel in dies Hülle eingestellt, so dass sich Verhältnisse wie in der Zeichnung gemäß Anlage K 45 nicht ergäben.
Auch das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 führt zu keiner anderen Beurteilung. Ihr Vorbringen betreffend die Ausführungsformen II beschränkt sich auf die Vermutung und Schlussfolgerung, die der Gutachter Prof. G aus einer Besichtigung der Ausführungsform I auf die Verhältnisse bei der Ausführungsform II gezogen hat, ohne jedoch diese ebenfalls einer Besichtigung zu unterziehen. Dass der Winkelabstand der Heftköpfe untereinander durch die Verminderung ihrer Zahl von 10 auf 8 zunimmt, räumt auch die Klägerin ein und kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.
Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung, wie sie bei den Ausführungsformen II vorhanden ist, das Merkmal 6.2 auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht wird, denn weil die Heftvorgänge zweier aufeinanderfolgender Heftköpfe und Sammelstrecken sich nicht zeitlich überlappen, sondern nacheinander vorgenommen werden, fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.

3.
Dass die Beklagten für die mit der Ausführungsform I begangenen Patentverletzungshandlungen zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.
Entsprechend dem beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 269 Abs. 3 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.