4b O 122/08 – Tanklagersystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1304

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 122/08

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 27.05.2009: 750.000,00 €;
ab dem 28.05.2009: 487.500,00 €.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents 101 08 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21.02.2001 angemeldet und dessen Erteilung am 03.01.2002 veröffentlicht wurde. Das Patent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2008 (Anlage B 1) hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Im Nichtigkeitsverfahren hat die Klägerin mit Widerspruchsschrift vom 14.04.2009 (Anlage K 13) die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents in eingeschränkter Form verteidigt. Die Nichtigkeitsklage richtet sich zugleich gegen das ebenfalls der Klägerin erteilte europäische Patent EP 1 363 XXX (im Folgenden: EP ‘XXX, Anlage KB 1). Auch dieses Patent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten. Auch dieses Patent verteidigt die Klägerin in eingeschränkter Form.
Die Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der ursprünglich erteilten Fassung wie folgt:

Anspruch 1
Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, insbesondere zur Anwendung in hohen mikrobiologischen Qualitätsanforderungen unterliegenden Anlagen zur Produktbearbeitung und zum Produkttransfer in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie,
bei dem Flüssigkeiten aus dem Rohrsystem einem Tank des aus wenigstens einem Tank bestehenden Tanksystems zugeführt werden (Befüllung; Tankreinigung),
bei dem Flüssigkeiten aus dem Tank in das Rohrsystem abgeführt werden (Entleerung, Tankreinigung),
bei dem die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt,
bei dem die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten einen mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchströmen und
bei dem die jeweilige Flüssigkeit in diesem Raum in unmittelbarer Nähe zu dessen Begrenzung von den an diesen Raum herangeführten Rohrleitungen des Rohrsystems wahlweise, schaltbar und vermischungssicher abtrennbar ist.

Anspruch 2
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,
mit einem aus wenigstens einem Tank (1.1, 1.2, …, …, 1.n) bestehenden Tanklagersystem (1),
mit einem aus wenigstens einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …; 3.1, 3.2, …; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4), mit jeweils einem im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.n) ausmündenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, Bn),
der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …,Bna) ausgebildet, der im wesentlichen senkrecht orientiert ist und
der Anschlussöffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …; 3.1, 3.2,…; 4) besitzt,
und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (Vc, VR, VS), das die Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …; 3.1, 3.2, …; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bna) schaltet.

Die Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der eingeschränkten Fassung, in der sie die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigt, wie folgt:
Anspruch 1
Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, insbesondere zur Anwendung in hohen mikrobiologischen Qualitätsanforderungen unterliegenden Anlagen zur Produktbearbeitung und zum Produkttransfer in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie, aufweisend ein Tanklagersystem (1) mit mehreren Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) und je einen Raum (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht; wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
a) serielles Verbinden der genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4), wobei
die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;
an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) herangeführt werden; und
jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist;
b) wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen Begrenzung angeordneter Ventile (Vc, VR, VS);
c) Öffnen eines Ventils (Vc, VR, VS), um Flüssigkeiten aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (Befüllung, Tankreinigung);
d) Öffnen eines Ventils (Vc, VR, VS), um Flüssigkeiten aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuführen (Entleerung, Tankreinigung); wobei
die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) von unten erfolgt, und
die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) durchströmen.

Anspruch 2
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,
a) mit einem aus mehreren Tanks (1.1, 1.2, …,1.i,…,1.n) bestehenden Tanklagersystem (1),
b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i,…, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i,…, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4),
c) mit jeweils einem, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …,1.i,… 1.n) ausmündenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, … Bn),
der als langgestreckter Hohlkörper ((B1a, B2a, …,Bna) ausgebildet ist, der im wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2,…,3.i, 3.n; 4) besitzt, und
d) mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (Vc, VR, VS), das die Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i,…, 2.n;; 3.1, 3.2, …, 3.i,…, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) schaltet, wobei
e) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;
die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;
an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) herangeführt werden; und
jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist.

Die Patentansprüche 1 und 2 des EP ‘XXX lauten in der eingeschränkten Fassung, in der sie die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigt, wie folgt:
Anspruch 1
Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem (1) mit mehr als einem Tank (1.1, 1.2,…, 1.i, …, 1.n) und je einen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht; wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
a) serielles Verbinden der genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1,, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.a, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4); wobei
die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind,
an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herangeführt werden;
und
jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist;
b) wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …., Bia, …, Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile (VC; VR; VS);
c) Öffnen eines Ventils (VC; VR;VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (R1, R2);
d) Öffnen eines Ventils (VC; VR;VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuführen (R1, R2);
wobei
die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) von unten erfolgt, und
die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) durchströmen.

Anspruch 2
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1;
a) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) bestehenden Tanklagersystem (1)
b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);
c) mit jeweils einem, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.ia, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) ausmündenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …, Bn);
der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) ausgebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen (17) zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) besitzt; wobei
d) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, … 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n) in jeweils reihenförmiger Anordnung untereinander, auf einander gegenüberliegenden Seiten des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna), in zwei zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) parallelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1, 2.2, 3.2, …, 2.i, 3.i; … 2.n, 3.n) und an diesem vorbeigeführt sind;
e) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (VC; VR; VR; VS), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung (17) angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) schaltet;
wobei
f) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;
die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;
an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) herangeführt werden; und
jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 2 zeigt in Form einer Perspektive eine reihenförmige Anordnung von drei Tanks eines Tanklagersystems, die mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung in einer bevorzugten Ausführungsform ausgerüstet sind. Figur 3 zeigt in schematischer Darstellung die Anordnung gemäß Figur 2 mit fünf Tanks im festverrohrten Verbund mit vier Rohrleitungen (Funktionsleitungen), wobei die Ventile am jeweiligen Ventilverteilerbaum als sogenannte Doppeldichtventile ausgeführt sind.

Die Beklagte zu 1) ist die 100%-ige Mutter der Beklagten zu 2) und zu 3). Alle drei Gesellschaften werden von demselben Geschäftsführer, Herrn A, vertreten.

Auf der Internetseite B, in deren Impressum die drei Beklagten genannt sind (vgl. Anlage K 2), kann die Zeitschrift „C“ von November 2006 heruntergeladen werden. Die Zeitschrift ist als Anlage K 3 zu den Akten gereicht worden. Auf Seite 3 der Zeitschrift wird das Produkt D beschrieben. Seite 3 der Anlage K 3 ist nachfolgend wiedergegeben.

Auf der Titelseite der Zeitschrift „C“ ist vermerkt, dass es sich um eine Publikation der „E“ handele.

Die Anlage K 8 zeigt den Aufbau einer D als technische Zeichnung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent mittelbar. Die Beklagten böten auf der Internetseite bundesweit Produktionsanlagen für die Getränke-, Lebensmittel- und chemisch-pharmazeutische Industrie an und vertrieben diese. Unter anderem vertrieben die Beklagten als eine Komponente derartiger Produktionsanlagen Ventilverteilerbäume unter den Produktbezeichnungen „D“ oder „F“. Die Klägerin meint, es sei davon auszugehen, dass die Abnehmer der Beklagten die Ventilverteilerbäume der Beklagten zur Ausübung der patentgemäßen Lehre verwenden würden. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, es sei insbesondere deshalb keineswegs offensichtlich, dass durch den Einsatz der angegriffenen Ventilverteilerbäume das Klagepatent verletzt werde, weil in einer Brauerei normalerweise nicht alle Tanks miteinander verbunden seien, wie es das Klagepatent verlange, meint die Klägerin, dieser Einwand beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Klagepatents. Wenn das Klagepatent verlange, dass jede Rohrleitung mit allen anderen, unterhalb der Tanks liegenden Räumen des Tanklagersystems verbunden sein solle, so sei damit keine Aussage über die Verrohrung in der gesamten Brauerei verbunden. Ein „Tanklagersystem“ im Sinne des Klagepatents bezeichne nämlich lediglich eine Mehrzahl von Tanks und nicht alle Tanks der gesamten Anlage. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagten hätten nicht schlüssig dargetan, dass die von den Beklagten angebotenen Ventilverteilerbäume auch patentfrei nutzbar seien.

Zunächst hat die Klägerin in Bezug auf den Patentanspruch 1 und 2 Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend gemacht. Auf den Hinweis der Kammer, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents gemäß Art. II § 8 IntPatÜG nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das EP ‘XXX seine Wirkung verloren haben dürfte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgenommen, soweit er auf den Patentanspruch 1 gestützt war und die auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichteten Ansprüche insoweit auf die Zeit bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen das EP ‘XXX, das heißt auf die Zeit bis zum 06.03.2008 beschränkt.

Die Klägerin verlangt im Hinblick auf den Patentanspruch 2 Unterlassung und in Bezug auf Patentanspruch 1 und 2 Rechnungslegung und Schadensersatz, wobei sie insoweit geltend macht, dass in Bezug auf Handlungen nach dem 30.04.2009 Rechnungslegung und Schadensersatz an die Firma G GmbH geleistet werden sollen, da sie, die Klägerin, das Klagepatent mit Wirkung zu diesem Datum an diese übertragen habe, eine Umschreibung im Patentregister jedoch noch nicht erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Ventilverteilerbäume, insbesondere mit der Bezeichnung „D“ oder „F“, die jeweils im unteren Tankboden des jeweiligen Tanks ausmünden, als langgestreckter Hohlkörper ausgebildete sind, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen besitzt, und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil, das die Verbindung zwischen der Rohrleitung und der zugeordneten Anschlussöffnung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper schaltet,
welche geeignet sind für eine Vorrichtung mit einem aus mehreren Tanks bestehenden Tanklagersystem, mit einem aus Rohrleitungen bestehenden Rohrsystem, wobei die genannten Räume über eine Vielzahl von Rohrleitungen seriell miteinander verbunden sind, die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten Räume herangeführt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden ist,
zum Durchführen eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, insbesondere zur Anwendung in hohen mikrobiologischen Qualitätsanforderungen unterliegenden Anlagen zur Produktbearbeitung und zum Produkttransfer in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehreren Tanks und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Serielles Verbinden der genannten Räume über eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten Räume herangeführt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden ist,
wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen Begrenzung angeordneter Ventile,
Öffnen eines Ventils, um Flüssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuführen (Befüllung, Tankreinigung)
Öffnen eines Ventils, um Flüssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuführen (Entleerung, Tankreinigung), wobei die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchströmen,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2a. hilfsweise:
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Ventilverteilerbäume, insbesondere mit der Bezeichnung „D“ oder „F“, die im unteren Tankboden des jeweiligen Tanks ausmünden, als langgestreckter Hohlkörper ausgebildet sind, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen besitzt, und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil, das die Verbindung zwischen der Rohrleitung und der zugeordneten Anschlussöffnung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper schaltet,
welche geeignet sind für eine Vorrichtung mit einem aus mehrerem Tanks bestehenden Tanklagersystem, mit einem aus Rohrleitungen bestehenden Rohrsystem, wobei die genannten Räume über eine Vielzahl von Rohrleitungen seriell miteienander verbunden sind, die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten Räume herangeführt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden ist,
zum Durchführen eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, insbesondere zur Anwendung in hohen mikrobiologischen Qualitätsanforderungen unterliegenden Anlagen zur Produktbearbeitung und zum Produkttransfer in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehreren Tanks und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
Serielles Verbinden der genannten Räume über eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten Räume herangeführt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden ist,
wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen Begrenzung angeordneter Ventile,
Öffnen eines Ventils, um Flüssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuführen (Befüllung, Tankreinigung),
Öffnen eines Ventils, um Flüssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuführen (Entleerung, Tankreinigung), wobei die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchströmen,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
ohne ausdrücklich und blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen,, dass die Ventilverteilerbäume nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Patents DE 101 08 XXX C1 für Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

3.
der Klägerin und für Handlungen seit dem 30.04.2009 der Firma G GmbH, H-Str. 1, XXX I schriftlich und geordnet darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I. 1. und I. 2., hilfsweise zu Ziffer I. 1a. und I. 2a. bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2003 und im Hinblick auf die in Ziffer I. 1., hilfsweise zu Ziffer I. 1a. bezeichneten Handlungen in der Zeit bis zum 06.03.2008 begangen hat,
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiete,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots oder ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,

und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin und für Handlungen seit dem 30.04.2009 der Firma G GmbH, H-Str. 1, XXX I, allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und I. 2., hilfsweise zu Ziffer I. 1a. und I. 2a. bezeichneten, seit dem 03.02.2002 und im Hinblick auf die in Ziffer I. 1, hilfsweise zu Ziffer I. 1a. Handlungen in der Zeit bis zum 06.03.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent DE 101 09 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten behaupten, es sei nicht dargetan, dass alle Beklagten die D anböten. Die Broschüre „C“ stamme nicht von den Beklagten, sondern von der E Für die Beklagte zu 1) gelte jedenfalls, dass sie eine reine Holdinggesellschaft und nicht selbst am Markt tätig sei.

Das Klagepatent sei – auch im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 2, den die Klägerin auch nach teilweiser Rücknahme der Unterlassungsansprüche noch geltend mache – wirkungslos geworden. Der Patentanspruch 2 habe mit Ablauf der Einspruchsfrist für das EP ‘XXX gemäß Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG keine Wirkung mehr, denn es greife insoweit das Verbot des Doppelschutzes. Das Patent EP ‘XXX habe dieselbe Erfindung zum Gegenstand. Die Beklagten verletzten zudem das Klagepatent nicht. Die Beklagten hätten keinerlei Einfluss darauf, wie die Abnehmer die Ventilverteilerbäume in ihr Verrohrungskonzept einbauten. Insbesondere sei es keinesfalls offensichtlich, dass die Abnehmer unter Einsatz der streitgegenständlichen Ventilverteilerbäume jede Rohrleitung mit allen unter den Tanks befindlichen Räumen des Tanklagersystems verbinden würden, wie es Merkmal 2.4.3. des Patentanspruchs 2 verlange. Vielmehr sei es je nach Einsatzgebiet sogar wahrscheinlich, dass in Anlagen nicht jeder Tank mit jeder Rohrleitung verbunden sei, sondern dass manche Rohrleitungen an bestimmten Tanks vorbeiführen würden, weil die jeweiligen Zuflüsse bzw. Abflüsse für die Tanks nicht benötigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Den Beklagten sei auch kein Fall bekannt, in dem in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausführungsform in Anlagen installiert sei. Die angegriffene Ausführungsform sei in keinem einzigen Fall in Deutschland ausgeliefert worden.

Jedenfalls müsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden, da sich in dem Nichtigkeitsverfahren erweisen werde, dass das Klagepatent zu Unrecht erteilt worden sei. Die Erfindung gemäß dem Klagepatent sei nicht neu. Aus der Broschüre (vorgelegt als NK 7 zur Nichtigkeitsklage B 1) der J GmbH & Co. KG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sei die patentgemäße Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 und ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 139 Abs. 1, 2, 140b, 10 Abs. 1 PatG und §§ 242, XXX BGB nicht zu. Es fehlt an einer Verletzung der Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents, weil nicht dargetan ist, dass die angegriffene Ausführungsform dazu bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung bestehen im Übrigen schon deshalb nicht, weil die angegriffene Ausführungsform in keinem Fall in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden ist.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten und im Patentanspruch 2 eine Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens.

Das Klagepatent erläutert, dass bei der Planung von Produktionsanlagen in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie hohe mikrobiologische Anforderungen bestünden. Die Verrohrungskonzepte, die in diesem Bereich zum Einsatz kämen, müssten sicherstellen, dass keine Situationen entstehen, in denen das Keimwachstum im System begünstigt werde.

Das Klagepatent beschreibt aus dem Stand der Technik verschiedene Verrohrungskonzepte, die jeweils Nachteile aufweisen. So ist aus dem Stand der Technik die Möglichkeit bekannt, an die einzelnen Tanks Tankauslaufleitungen anzubringen, die zu einem Ventilblock führen (Absatz [0004]). In dem Ventilblock sind dann – ähnlich wie in Figur 1 des Klagepatents gezeigt – die den einzelnen Tankauslaufleitungen zugeordneten Traversen 9.1.1 bis 9.1.n kompakt zusammengefasst und mit Ventilen versehen, so dass dort gesteuert werden kann, ob ein Ab- bzw. Zulauf zu den Tanks ermöglicht wird oder nicht. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass bei dieser Installationsform eine durchgehende Verbindung zwischen dem Tank, der Tankauslaufleitung und der zugehörigen Traverse im Ventilblock besteht. Die Flüssigkeit, die sich in diesen „Ausläufern“ des Tanks befindet, nimmt nur sehr eingeschränkt am Behandlungsprozess teil (Absatz [0005]). Ein erster Kritikpunkt ist damit der beschränkte Stoffaustausch. Dieses Problem kann zwar dadurch abgemildert werden, dass die Tankauslaufleitungen mit einem möglichst großen Gefälle ausgebildet werden. Die Installationsanordnung birgt aber auch noch ein weiteres Problem: ein Ausschub des Produktes (Entfernung des Produkts aus den Rohren), der zur Vermeidung von Produktverlusten erforderlich ist, und eine separate Reinigung der Tankauslaufleitungen sind nicht möglich. Wenn eine Steuerung der Zu- oder Abfuhr der Flüssigkeiten erst im Ventilblock erfolgt, gibt es Rohrleitungsbereiche, in die verschiedene Flüssigkeiten gelangen, sich dort vermischen und nicht entfernt werden können, bevor nicht der gesamte Tank entleert wird (Absatz [0008]). Dies begünstigt wiederum die Keimbildung.

Bei der in der Figur 1 dargestellten, aus dem Stand der Technik bekannten Installation können zwar – so die Klagepatentschrift – im wesentlichen alle Bereiche des vernetzten Rohrsystems gereinigt werden. Dennoch bleiben einzelne Bereiche, die nicht erfasst werden können, beispielsweise der Bereich zwischen dem Ventil V42 und V52 (Absatz [0016]). Zur Verdeutlichung wird nachfolgend die Figur 1 wiedergegeben.

Um einen lückenlosen Ausschub zu ermöglichen, muss ein so genannter „Gegenausschub“ oder „Ringausschub“ installiert werden, was aber mit einem beträchtlichen Installationsaufwand verbunden ist.

Nach der Klagepatentschrift bestehen die Nachteile der im Stand der Technik bekannten Lösungen demnach darin, dass – zumindest dann, wenn man nicht einen beträchtlichen Installationsaufwand auf sich nimmt – ein Produktausschub nicht vollständig möglich ist, wodurch es zu einem Produktverlust und zu einer Begünstigung des Keimwachstums kommt. Die Leitungen sind nicht vollständig separat zu reinigen und bei langen Leitungen findet im Hinblick auf die darin befindlichen Flüssigkeiten nur ein geringer Stoffaustausch statt.

Das Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten zu schaffen, das hohe mikrobiologische Qualitätsanforderungen erfüllt und das es ermöglicht, die Vorrichtung zu seiner Durchführung einfacher als mit vergleichbaren bekannten Vorrichtungen auszugestalten.

Dies soll durch die Patentansprüche 1 und 2 in der im Nichtigkeitsverfahren beschränkten Fassung erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:
Anspruch 1
Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, insbesondere zur Anwendung in hohen mikrobiologischen Qualitätsanforderungen unterliegenden Anlagen zur Produktbearbeitung und zum Produkttransfer in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie,
1.1 Das Tanklagersystem (1) weist mehrere Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) auf,
1.2. Das Tanklagersystem weist je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks auf, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarere Verbindung steht,
1.3 Das Verfahren weist den Schritt des seriellen Verbindens der genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) auf,
1.3.1 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) sind durchgehend,
1.3.2 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) werden an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) herangeführt,
1.3.3 Jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) ist mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden,
1.4 Das Verfahren weist den Schritt des wahlweisen, schaltbaren und vermischungssicheren Trennens der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen Begrenzung angeordneter Ventile (Vc, VR, VS) auf,
1.5 Das Verfahren weist den Schritt des Öffnens eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (Befüllung, Tankreinigung) auf,
1.6 Das Verfahren weist den Schritt des Öffnens eines Ventils (Vc, VR, VS) auf, um Flüssigkeiten aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuführen (Entleerung, Tankreinigung) auf,
1.6.1 Die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) erfolgt von unten,
1.6.2 Die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten durchströmen den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n).

Anspruch 2
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1
2.1 Die Vorrichtung umfasst ein Tanklagersystem (1), bestehend aus mehreren Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n).
2.2 Die Vorrichtung umfasst ein Rohrsystem (2, 3, 4), bestehend aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4).
2.3 Die Vorrichtung umfasst jeweils einen, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.ia, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.ia, …, 1.n)
ausmündenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …,Bn).

2.3.1 Der Ventilverteilerbaum ist als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) ausgebildet, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist.
2.3.2 Der Ventilverteilerbaum besitzt Anschlussöffnungen zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4).
2.3.3 Der Ventilverteilerbaum besitzt jeweils ein in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestaltetes Ventil (Vc, VR, VS), das die Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) schaltet.
2.4 Die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) sind über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden.
2.4.1 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) sind durchgehend.
2.4.2 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) werden an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) herangeführt.
2.4.3 Jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) ist mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, … Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden.

Das Klagepatent erläutert, dass durch diese Konstruktion die im Stand der Technik bekannten Nachteile vermieden werden. Da sämtliche Funktionsleitungen unmittelbar an einen Raum unterhalb des Tanks herangeführt werden, entstehen keine unausgeschobenen Leitungsenden. Die im Raum befindliche Flüssigkeit steht im regen Stoffaustausch mit dem Tankinhalt. Die im Tank befindliche Flüssigkeit wird auch im Falle einer heißen Reinigung nicht maßgeblich erwärmt – was bei im Stand der Technik bekannten langen schmalen Auslaufleitungen im Hinblick auf ein Keimwachstum problematisch war – da die ggf. anfallende Wärme aufgrund des regen Stoffaustausches mit dem Tankinhalt gut abgeführt werden kann ([0024]).

II.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

1.
Zwar ist Patentanspruch 2 des Klagepatents entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG wirkungslos geworden. Denn der Klagepatentanspruch 2 und der Patentanspruch 2 des EP ‘XXX haben nicht dieselbe Erfindung im Sinne des Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG zum Gegenstand. Dieselbe Erfindung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann nicht vor, wenn das europäische Patent enger gefasst ist als das deutsche Patent, weil es etwa im Hauptanspruch zusätzliche Merkmale enthält (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 518; LG Düsseldorf InstGE 3, 8, 11 – Cholesterin-Test). Denn bei der Beurteilung des Doppelschutzverbotes kommt es entscheidend auf die Frage an, ob das europäische Patent dem Schutzrechtsinhaber einen dem deutschen Patent gleichwertigen Schutz gewährt (LG Düsseldorf, a.a.O.; Kühnen in: FS König 2003, 309). Vorliegend verliert Patentanspruch 2 des Klagepatents nicht gemäß Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG seine Wirkung, weil er im Vergleich zu Patentanspruch 2 des EP ‘XXX einen weiteren Schutzbereich aufweist. Das EP ‘XXX enthält nämlich die im Klagepatent fehlenden Merkmale 2.4, 2.4.1 und 2.4.2., wonach eine erste und eine zweite Gruppe Rohrleitungen in jeweils reihenförmiger Anordnung untereinander angeordnet und an dem Hohlkörper vorbeigeführt werden sollen und auf einander gegenüberliegenden Seiten des Hohlkörpers in zwei zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers parallelen Ebenen paarweise angeordnet werden sollen. Diese Merkmale schränken den Patentanspruch 2 im Vergleich zum Klagepatentanspruch 2 ein, so dass der Patentanspruch 2 des Klagepatents auch nach Ablauf der Einspruchsfrist des EP ‘XXX noch Bestand hat.

2.
Unabhängig von der Frage, ob alle Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert sind, bestehen die Ansprüche deshalb nicht, weil die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG nicht vorliegen.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist „offensichtlich“), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 841 – Deckenheizung; BGH GRUR 2007, 679, 463 – Haubenstrechautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2008; I-2 U 86/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung – rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH a.a.O. – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Die Beklagten bestreiten, dass bei den Abnehmern der D ein für sie erkennbarer Handlungswille dahingehend besteht, diese in einem System mit durchgehenden Rohrleitungen (Merkmal 2.4.1) zu verwenden, in dem jede Rohrleitung mit allen unter den Tanks befindlichen Räumen des Tanklagersystems verbunden (Merkmal 2.4.3) ist. In der Tat lässt sich ein solcher Handlungswille nicht feststellen.

a)
Die Merkmale 2.4.1 und 2.4.3 sind dahingehend auszulegen, dass jede Rohrleitung des klagepatentgemäßen Tanklagersystems mit jedem Raum unterhalb der Tanks eines Tanklagersystems verbunden sein soll.

(1)
Zu dem Merkmal 2.4.1 meint die Klägerin, eine „durchgehende Rohrleitung“ im Sinne dieses Merkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit die Rohrleitungen auch im Bereich der Ventile durchströmen können soll. Die Kammer kann dieser Auslegung nicht folgen. Vielmehr ist die von der Beklagten befürwortete Auslegung zutreffend, wonach „durchgehend“ im Zusammenhang mit dem Merkmal 2.4.3 zu lesen ist und bedeutet, dass die Rohrleitungen insoweit „durchgehen“ sollen als dass sie allen Tanks eines Tanklagersystems zugeordnet sein sollen, also an keiner Stelle von den Tanks ausscheren, sondern vielmehr bis zum letzten Tank des Tanklagersystems geführt werden sollen.

Würde man die Auslegung der Klägerin zu Grunde legen, würde damit nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit gesagt. Denn es ist bereits in dem Merkmal 2.3.2 vorgegeben, dass der Ventilverteilerbaum einen Anschluss an jede Rohrleitung besitzen soll. Dies dient offensichtlich – wie der in der Einleitung des Patentanspruchs 2 enthaltene Rückbezug auf das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 verdeutlicht – dazu, entsprechend Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 die Möglichkeit zu haben, die Rohrleitung wahlweise an den Tankinhalt anzuschließen oder nicht. In der Situation, in der ein Rohr aber nicht an den Tankinhalt angeschlossen ist, ist es selbstverständlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, dass die Flüssigkeit durch das Ventil hindurch an dem Tank vorbeifließen kann. Die Beklagte hat demgegenüber für ihre Auslegung zu Recht darauf hingewiesen, dass die „durchgehenden Rohrleitungen“ im Klagepatent lediglich erwähnt sind im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 9 und der dazu gehörigen Beschreibungsstelle (Absatz [0031]). Dort heißt es:
„Das Rohrsystem wird besonders übersichtlich und einfach, wenn die Rohrleitungen (…) jeweils als durchgehende, allen Tanks eines Tanksystems in gleicher Funktion zugeordnete Rohrleitungen (Füllen; Entleeren, Tankreinigung) ausgeführt sind.“
Der Begriff „durchgehend“ wird hier unmittelbar vom Klagepatent näher präzisiert, und zwar mit der Erläuterung, dass die Rohrleitung allen Tanks eines Tanksystems zugeordnet sein soll. Das Klagepatent definiert „durchgehend“ daher selbst im vorgenannten Sinne.

(2)
Das Merkmal 2.4.3 legt die Kammer dahingehend aus, dass danach sämtliche Räume von Tanks, die demselben Tanklagersystem angehören, also zu der gleichen Produktionsstufe gehören, an sämtliche in diesem Bereich eingesetzten Rohre angeschlossen sein müssen.

Damit folgt die Kammer weder dem Verständnis der Beklagten, die davon ausgehen, das Merkmal fordere, dass jede einzelne Rohrleitung einer gesamten Tankanlage mit jedem einzelnen Tank der gesamten Tankanlage verbunden sein muss, noch dem Verständnis der Klägerin, die meint, das Klagepatent verstehe unter einem Tanklagersystem nur jeweils solche funktionell identischen Tanks, die mit denselben Befüll- und Entleerleitungen verschaltbar sind.

Dass mit einem „Tanklagersystem“ im Sinne des Klagepatents nicht sämtliche Tanks einer gesamten Produktionsanlage gemeint sind – wie die Beklagten meinen -, wird bereits aus Absatz [0001] der Klagepatentschrift deutlich: dort wird unterschieden zwischen „Tanklagersystemen“, die in einer „Anlage“ zum Einsatz kommen sollen. Die gesamte Anlage stellt daher in der Terminologie des Klagepatents ein Mehr gegenüber dem Tanklagersystem dar. Auch in Absatz [0003] der Klagepatentschrift besteht das System, das die Klagepatentschrift dort als „Tanklagersystem“ bezeichnet, ausschließlich aus Gärtanks, wobei sich der Gärvorgang in den Tanks in unterschiedlichen Stadien befindet: So wird etwa im Tank 1.2 noch die Würze vorbearbeitet, während in den Tanks 1.1, 1.4 und 1.n bereits das Produkt P mit Hefe zusammen gärt, und im Tank 1.3 ist das Ergebnis der Gärung, das Jungbier, bereits fertig. Alle Tanks des in Figur 1 dargestellten Tanklagersystems gehören damit einer Produktionsstufe an. Die Tanks, in denen die weitere Reifung des Jungbiers stattfindet, gehören nicht zu diesem Tanklagersystem. Denn die Entleerung E 1 des Jungbiers J findet über die Entleerungsleitung 3 statt, die aus dem Tanklagersystem heraus führt. Auch das in Absatz [0044] und in Figur 3 dargestellte Ausführungsbeispiel zu der Lehre der Klagepatentschrift bestätigt dieses Verständnis. Die in Figur 3 gezeigten Tanks sollen danach Gärtanks darstellen (Absatz [0043]). Zum Jungbier heißt es dort, dieses werde über die Rohrleitung 3.1 und die Pumpe 15 in einen „nachgeordneten Bereich“ abgeführt. Dieser nachgeordnete Bereich, in dem sich unstreitig noch Reifungstanks und Tanks für filtriertes Bier befinden, gehört nicht mehr zu dem beschriebenen „Tanklagersystem“. Dies deshalb, weil die Klagepatentschrift offensichtlich Tanks einer höheren Produktionsstufe nicht mehr demselben „Tanklagersystem“ zurechnet.

Dieses Verständnis entspricht auch der Funktion dieses Merkmals. Dazu heißt es in Absatz [0031] des Klagepatents, das Rohrsystem werde besonders übersichtlich und einfach, wenn die Rohrleitungen allen Tanks eines Tanksystems in gleicher Funktion zugeordnet seien (Füllen; Entleeren; Tankreinigung). Innerhalb eines Tanklagersystems soll dadurch unmittelbar ersichtlich sein, welcher Rohrleitung welche Funktion zukommt. So soll beispielsweise ein Rohr stets für das Befüllen zuständig sein, eines für das Entleeren und eines für die Reinigung. Damit ist aber nicht gesagt, dass die gesamte Anlage mit sämtlichen Tanks über genau diese Rohre befüllt, entleert und gereinigt werden sollen. In Abgrenzung zum Stand der Technik gemäß Figur 1 ist eine Übersichtlichkeit und Einfachheit schon dann geschaffen, wenn die Tanks einer Produktionsstufe jeweils an dieselben, durchgehenden Rohrleitungen angeschlossen sind, die unterschiedliche Funktionen erfüllen. Denn im Stand der Technik gemäß Figur 1 konnten die Tanks von unten jeweils nur über eine Leitung erreicht werden, so dass diese Leitung für verschiedene Funktionen wie Befüllen, Entleeren und Reinigen eingesetzt werden musste.

Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009, mit der sie dieser Auslegung entgegen getreten ist und ihre eigene Auffassung zur Auslegung dieses Merkmals des Klagepatents näher begründet hat, hat die Kammer nicht überzeugt.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Fachmann erkenne, dass der Kern der klagepatentgemäßen Erfindung darin bestehe, dass an Stelle einer zentralen Verschaltung ein dezentrales Verschaltungskonzept realisiert werde. Allein auf diese dezentrale Verschaltung, die direkt an den Tankausläufen ansetze, komme es für die Erreichung der patentgemäßen Vorteile an. Für dieses Verschaltungskonzept sei es irrelevant, wie viele Tanks miteinander verbunden seien. Das Klagepatent gebe insoweit lediglich vor, dass „mehrere Tanks“ vorhanden sein müssten. Diese Argumentation mag zwar auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 2 zutreffen, in der lediglich vorgegeben war, dass die Flüssigkeiten den Tanks jeweils über Ventilverteilerbäume unterhalb der jeweiligen Tanks von unten zugeführt und von ihnen abgeführt werden sollten. Jedenfalls nach der Einschränkung des Patentanspruchs 2 im Nichtigkeitsverfahren lässt sich diese Argumentation aber nicht aufrecht erhalten. Denn durch die Merkmale 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3 ist die Art der Verschaltung der mehreren Tanks untereinander näher präzisiert worden. Wenn es in Merkmal 2.4.3 heißt, jede Rohrleitung solle mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden sein, dann kann nicht mehr argumentiert werden, es spiele keine Rolle, welche Tanks an welche Rohre angeschlossen seien. Denn die einschränkenden Merkmale dürfen selbstverständlich auch dann nicht außer Betracht bleiben, wenn sie zu den eigentlichen Vorteilen der klagepatentgemäßen Lehre – der Vermeidung von Keimwachstum, von Produktverlust und der Erreichung einer leichteren Reinigung des Systems – keinen Beitrag leisten.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausführlich dargelegt, dass dann, wenn man den Begriff des Tanklagersystems in ihrem Sinne verstehe, also zu ein- und demselben Tanklagersystem nur solche funktionell identischen Tanks zähle, die mit denselben Befüll- und Entleerleitungen verschaltbar seien, kein Fall denkbar sei, in dem das Merkmal 2.4.3 bei der Verschaltung der Ventilverteilerbäume nicht verwirklicht werde. Die K 25 zeige, dass die in der B 7 gezeigte Anlage schlicht in drei verschiedene Tanklagersysteme unterteilt werden müsse, in denen dann jeweils jeder Tank an jedes Rohr angeschlossen sei. Die K 26 zeige Entsprechendes für die in der B 11 gezeigte Anlage: hier müsse man die Anlage schlicht in zwei verschiedene Tanklagersysteme aufteilen. Die K 27 zeige dies für die in der Anlage B 14 gezeigte Anlage.

Durch diese Beispiele wird aber nach Auffassung der Kammer unmittelbar deutlich, weshalb das Verständnis der Klägerin von dem Begriff des Tanklagersystems nicht zutreffend sein kann. Würde man nämlich dieses Verständnis zu Grunde legen, so würde dem Merkmal 2.4.3 sämtliche Aussagekraft genommen, weil unterstellt würde, dass das, was in Merkmal 2.4.3 vorgegeben ist, bereits dem Begriff des Tanklagersystems immanent ist: Denn nach Auffassung der Klägerin ist ein Tanklagersystem die Summe all derjeniger Tanks, die miteinander durch Rohre verbunden sind. Das Merkmal 2.4.3, wonach alle Tanks eines Tanklagersystems miteinander durch Rohre verbunden sein sollen, wäre vor diesem Hintergrund überflüssig. Nach dieser Auslegung wäre das Merkmal 2.4.3 stets erfüllt, weil jede beliebige Gruppe von Tanks, die miteinander durch Rohre verbunden sind, willkürlich als Tanklagersystem definiert werden könnte. Die Auslegung der Klägerin läuft auf einen Zirkelschluss hinaus. Sie findet auch keinerlei Stütze in der Klagepatentschrift.

Die Kammer vermag sich auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009 hilfsweise vertretenen Auslegung des Merkmals 2.4.3 nicht anzuschließen. Die Klägerin hat hilfsweise wie folgt argumentiert: Merkmal 2.4 setze voraus, dass die Räume (nämlich die Ventilverteilerbäume) über eine „Vielzahl von Rohrleitungen“ seriell miteinander verbunden seien. Wenn Merkmal 2.4.3 nun die weitere Vorgabe für „jede Rohrleitung“ mache, dass diese mit allen genannten Räumen des Tanklagersystems verbunden sein solle, dann sei damit nur jede Rohrleitung aus der zuvor genannten „Vielzahl von Rohrleitungen“ gemeint. Das bedeute, dass Merkmal 2.4.3 gar nicht voraussetze, dass jedes in dem Tanklagersystem überhaupt vorhandene Rohr mit jedem Tank verbunden sein müsse. Vielmehr müsse dieser Anschluss an jeden Tank eben nur für die in Merkmal 2.4. genannte „Vielzahl“ von Rohrleitungen innerhalb des Tanklagersystems gelten. Nach diesem Verständnis sei es unerheblich, wenn es in einem – nach dem Verständnis der Beklagten ja alle Tanks der gesamten Anlage umfassenden – Tanklagersystem einzelne Rohre gebe, die nicht an jeden dieser Tanks angeschlossen seien.

Diese Argumentation wird jedoch dem Wortsinn des Merkmals 2.4 nicht gerecht. Die Klägerin will das Merkmal so verstehen, dass die Vielzahl von Rohrleitungen nur irgendeine beliebige Anzahl von Rohrleitungen bezeichnen soll, von denen dann jedes – nach Merkmal 2.4.3 – mit jedem Raum verbunden ist. Tatsächlich bezeichnet die in Merkmal 2.4 genannte „Vielzahl“ von Rohrleitungen diejenigen Rohrleitungen, die in dem Tanklagersystem überhaupt zur Verbindung von Tanks vorhanden sind. Der Begriff „Vielzahl“ lässt also nicht die Deutung offen, dass es neben dieser Vielzahl von Rohrleitungen noch weitere Rohrleitungen gibt, für die dann das einschränkende Merkmal 2.4.3, wonach jede dieser Rohrleitungen mit jedem Raum verbunden sein soll, nicht gelten würde. Vielmehr werden in Merkmal 2.4 die im Tanklagersystem überhaupt vorhandenen Rohre abschließend vorgestellt. Für alle diese Rohre muss daher das Merkmal 2.4.3 gelten, so dass jede im Tanklagersystem vorhandene Rohrleitung mit jedem Tank verbunden sein muss. Diese Auslegung folgt zum einen aus einer Zusammenschau der Merkmale 2.4 und 2.4.3. Würde man in Merkmal 2.4.3 keine Vorgabe für alle im Tanklagersystem vorhandenen Rohrleitungen getroffen, so hätte dieses Merkmal letztlich kaum Bedeutung. Es würde nicht mehr aussagen, als dass manche Rohrleitungen mit jedem Tank des Tanklagersystems verbunden sind und andere nicht. Dies ist kein brauchbarer Anhaltspunkt für den Fachmann dafür, wie er die Verrohrung gestalten soll. Darüber hinaus spricht auch der Absatz [0031] des Klagepatents gegen diese Auslegung der Klägerin. Danach soll die Verbindung jeder Rohrleitung mit jedem Tank das Rohrsystem besonders übersichtlich und einfach machen. Dies ist aber nicht gewährleistet, wenn letztlich doch jedes Rohr einen individuellen Verlauf nimmt, weil manche an alle Tanks des Tanklagersystems angeschlossen sind und manche nicht.

b)
Auf der Grundlage dieser Auslegung der Merkmale 2.4.1 und 2.4.3 obliegt es der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffenen Ventilverteilerbäume von den Abnehmern der Beklagten zu einer patentgemäßen Nutzung bestimmt werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Der Patentinhaber muss darlegen und beweisen, dass die Beklagten wissen oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Zur Offensichtlichkeit der Bestimmung des Mittels zur patentgemäßen Nutzung ist zudem festzustellen, dass dann, wenn ein Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann, die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich ist (BGH, a.a.O., 852 – Antriebsscheibenaufzug).

Ist das Mittel dagegen sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände nur dann offensichtlich im Sinne des § 10 PatG, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann bestehen, wenn der Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, a.a.O., 851 – Antriebsscheibenaufzug).

Hinsichtlich der Frage, ob eine patentfreie Nutzung des Mittels technisch möglich ist, trägt der Verletzer die Darlegungslast: er muss eine konkrete patentfreie Verwendungsmöglichkeit benennen. Ist diese dargelegt, so bleibt sie nur dann außer Betracht, wenn der Schutzrechtsinhaber dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents fällt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. 2008, § 10 Rn. 37).

c)
Die Kammer geht aufgrund des wechselseitigen Vortrags der Parteien davon aus, dass die Ventilverteilerbäume sowohl patentfrei als auch patentgemäß verwendet werden können. Die Beklagten haben dies substantiiert dargetan. Sie haben vorgetragen, dass es in typischen Brauereien zahlreiche Fälle gibt, in denen nicht jedes Rohr an jeden Tank herangeführt wird. Zwar sind nicht sämtliche im Schriftsatz vom 12.06.2009 aufgeführten Fälle, in denen das Merkmal 2.4.3 nicht erfüllt sein soll, relevant, wenn man die zuvor erläuterte Auslegung des Merkmals 2.4.3 der Kammer zu Grunde legt und auch Rohrleitungen für Gas wie z.B. Kohlensäure außer Betracht lässt. Es ist aber eine patentfreie Nutzung der Ventilverteilerbäume in folgenden Fällen dargetan: Zum ersten haben Tanks verschiedener Größe eine unterschiedliche Anzahl von Befüllungs- und Entleerungsleitungen. So werden große Tanks werden durch mehrere Leitungen versorgt. Zum zweiten ist – wie an Hand des Verrohrungsplanes des Anlage B 7 erläutert wurde – nicht jeder Tank für fertiges Bier mit jeder Ablaufleitung verbunden. So sind etwa die Tanks mit dem Fassbier nicht mit den Abfüllleitungen für Dosen und Flaschen verbunden. Zum dritten ist – wie ebenfalls an Hand der Anlage B 7 ersichtlich ist – nicht stets jede Zuleitung für fertiges Bier mit jedem Tank für fertiges Bier verbunden.

Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass diese patentfreien Nutzungen in der Praxis nicht vorkommen. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, große Tanks seien mit mehr Zu- und Ableitungen verbunden als kleinere Tanks eines Tanklagersystems, hat die Klägerin lediglich eingewandt, eine parallele Befüllung eines Tanks aus mehreren Leitungen finde ihrer Kenntnis nach in der Brauereipraxis nicht statt. Es gebe dann zu hohe Strömungsgeschwindigkeiten, die meist die Qualität der Produkte beeinträchtige. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009 darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag und seine Begründung nicht hinreichend substantiiert sind. Zum einen ist der Vortrag sehr vage und zum anderen auch – wie die Kammer herausgestellt hat – nicht nachvollziehbar, denn wenn Flüssigkeit aus zwei Rohrleitungen zu- oder abgeführt wird, dann dürfte sich die Strömungsgeschwindigkeit in jedem einzelnen der zwei Rohre nicht verändern. Der Unterschied dürfte nur darin bestehen, dass die gleiche Menge Flüssigkeit in der doppelten Zeit befördert werden kann. Die Klägerin hat ihren Vortrag hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert.

Auch gegen den vorgenannten zweiten und dritten Fall der patentfreien Nutzung der Ventilverteilerbäume hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwände erhoben. Gegen den Vortrag der Beklagten, Fassbiertanks seien nicht mit sämtlichen Bierabfüllleitungen verbunden und nicht jeder Tank für fertiges Bier werde aus jeder Zuleitung für fertiges Bier gespeist, hat die Klägerin im Wesentlichen eingewandt, das Schema gemäß Anlage B 7 sei nicht repräsentativ, da in der dortigen Anlage – unstreitig – nicht mit Ventilverteilerbäumen gearbeitet werde, sondern mit der älteren Schwenkbogentechnik, bei der die Verschaltung der Tanks mit den Rohrleitungen manuell durch ein Versetzen von Schwenkbögen erfolge. Da bei der Doppelsitzventiltechnik aber ein ungleich höherer Investitionsaufwand getrieben werden müsse, würde man solche Anlagen mit der größtmöglichen Flexibilität aufbauen, um jegliche Verschaltungsmöglichkeiten von Rohrleitungen und Tanks bereitstellen zu können. Deshalb verbinde man stets jede Rohrleitung mit jedem Tank. Dem sind die Beklagten mit dem Argument entgegen getreten, die Art der Verschaltung der Tanks sei nicht ausschlaggebend. Welche Tanks mit welchen Rohren verbunden werden, ergebe sich aus den gewünschten Prozessabläufen. Gerade weil die Doppelsitzventiltechnik einen hohen Investitionsaufwand erfordere, würden in der Praxis nur diejenigen Rohrleitungen miteinander verbunden, für die diese Verbindung in der Betriebspraxis tatsächlich benötigt werde.

Aufgrund dieser Vorträge ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass eine Verbindung zwischen den Fassbiertanks mit den Abfüllleitungen für Flaschenbier und Dosenbier einerseits und ein Anschluss jedes Tanks für fertiges Bier mit jeder Zuleitung für fertiges Bier andererseits nicht erforderlich sind, unabhängig davon, mit welcher Verschaltungstechnik gearbeitet wird. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Doppelsitzventiltechnik höhere Installationskosten erfordert als die Schwenkbogentechnik. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jeder Abnehmer die Frage, ob er aus Flexibilitätsgründen eine Verschaltung realisiert, die zumindest die Möglichkeit vorsieht, jeden Tank mit jedem Rohr zu verbinden, aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen beantworten wird. Für einen Betrieb, der seine Produktionsweise langfristig absehen kann, besteht etwa keine Veranlassung, Verschaltungen der Tanks vorzusehen, von denen er weiß, dass sie bei seiner Produktionsweise nicht benötigt werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass einmal installierte Ventile auch gewartet werden müssen.

d)
Da vorliegend patentfreie Nutzungsmöglichkeiten für die angegriffenen Mittel bestehen, bedarf es – wie bereits ausgeführt – zur Begründung der subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung objektiver Anhaltspunkte dafür, dass Abnehmer der Beklagten die Mittel patentgemäß einsetzen. Solche objektiven Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargetan.

Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beklagten ihren Abnehmern die klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfehlen.

(1)
Eine solche Empfehlung ergibt sich – entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 geäußerten Auffassung – insbesondere nicht aus der Anlage K 3. Der K 3 lässt sich keine Empfehlung dahingehend entnehmen, jedes Rohr mit jedem einzelnen Raum unterhalb der Tanks eines Tanklagersystems zu verbinden. In der rechten Spalte der K 3 heißt es: „die Verrohrung und die Tanks müssen in diesem Fall aufeinander abgestimmt sein, damit dieses Konzept aufgeht.“ Daraus schließt der Fachmann aber nicht, dass jeder Tank mit jedem Rohr zu verbinden ist. Die K 3 sagt an dieser Stelle nämlich nichts darüber aus, wie Tanks und Verrohrung aufeinander abgestimmt werden sollen.

(2)
Auch aus dem Meeting Abstract (Anlage K 6, in deutscher Übersetzung als Anlage K 6a, und K 19) ergibt sich eine solche für den vorliegenden Fall relevante Empfehlung nicht. In diesem Meeting Abstract wird der Inhalt einer Besprechung wiedergegeben, der auf dem „K“ in San Francisco stattgefunden hat. Die Klägerin hat vorgetragen, in diesem Meeting sei das Poster gemäß K 19 näher besprochen worden, das bei dieser Veranstaltung von den Beklagten präsentiert worden sei. Die auf diesem Poster gezeigte Figur 6 lege ebenfalls nahe, jedes Rohr mit jedem Tank zu verbinden. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus dieser Figur 6 aber nicht der Hinweis, jedes Rohr an jeden Tank heranzuführen. Zwar legt die Figur nahe, dass die Rohre weiterlaufen, aber nicht, dass jedes Rohr an jeden Tank auch derart über ein Ventil angeschlossen wird, dass es mit diesem verbunden ist. Außerdem haben die Posterpräsentation und die Besprechung im Ausland stattgefunden, so dass daraus ohnehin nicht hergeleitet werden könnte, dass die Klägerin eine patentgemäße Verwendung auch in Deutschland empfiehlt.

(3)
Eine Empfehlung der patentgemäßen Verwendung ergibt sich auch nicht aus einer Bedienungsanleitung für die angegriffenen Ventilverteilerbäume. Denn eine solche Bedienungsanleitung existiert für die Ventilverteilerbäume nicht, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2009 auf die Vorlageanordnung des Gerichts vom 02.07.2009 unwidersprochen mitgeteilt haben.

(4)
Soweit die Klägerin meint, eine Empfehlung der Beklagten zur patentgemäßen Verwendung könne sich ggf. aus „Handbüchern, Strukturschaltbildern, Aufbauskizzen, Konstruktionszeichnungen, Verrohrungsplänen, Angebots- und Lieferdokumentationen, Projektplanungsunterlagen, Werbeprospekten, Produktbroschüren und vergleichbaren Dokumentationen“ ergeben, deren Vorlage sie mit Schriftsatz vom 25.05.2009 begehrt hat, so ist hierzu zunächst festzustellen, dass die Klägerin diesen Vorlageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 zurückgenommen hat. Eine Vorlage dieser Unterlagen anzuordnen kam unabhängig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil – wie die Kammer bereits im Beschluss vom 02.07.2009 ausgeführt hat -, diese Dokumente zum einen nicht bestimmt genug bezeichnet sind, und zum anderen, weil nicht dargetan ist, ob diese Dokumente überhaupt in die Hände der Abnehmer gelangen. Nur aus derartigen Dokumenten könnte nämlich hergeleitet werden, dass die Beklagten ihren Abnehmern eine patentgemäße Nutzung empfiehlt.

e)
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sich ein objektiver Anhaltspunkt für eine patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ventilverteilerbäume daraus ergeben würde, dass diese auf eine patentgemäße Verwendung zugeschnitten sind.

(1)
Ein Zuschnitt der Ventilverteilerbäume auf eine klagepatentgemäße Verwendung lässt sich insbesondere nicht – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 geltend gemacht – damit begründen, dass die potentiellen Abnehmer der angegriffenen Ventilverteilerbäume Fachleute seien, die die klagepatentgemäße Technologie aus deutschen und internationalen Veröffentlichungen (beispielhaft vorgelegt als Anlagenkonvolut K 20) kennen würden und aufgrund dieser Kenntnis die in der K 3 angebotenen Ventilverteilerbäume als ein solches Konzept identifizieren würden. Denn zwar mag es sein, dass den Fachleuten klar ist, dass die in der K 3 angebotenen Ventilverteilerbäume dazu geeignet sind, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden, nämlich das Keimwachstum in langen Auslaufleitungen, den fehlenden Stoffaustausch und die Reinigungsprobleme. Dies bringt die Verwendung von direkt am Tankauslauf zu befestigenden Ventilverteilerbäumen mit sich. Dass aber jedes Rohr mit jedem Tank eines Tanklagersystems zu verbinden ist, ist deshalb noch nicht zwingend. Dies mag – wie das Klagepatent in Abschnitt [0031] klarstellt – das System besonders übersichtlich und einfach machen, aber die eigentlichen, vorgenannten Vorteile dieser Technik sind unabhängig davon zu erreichen.

Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt auch in sich widersprüchlich. Im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung NK 7 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2009 (dort Seite 29) selbst vorgetragen, wenn ersichtlich sei, dass vier Rohre mit der Doppelsitzventiltechnik an einen Tank eines Tanklagersystems angeschlossen seien, sei es deshalb für den Fachmann noch lange nicht naheliegend, diese Rohre auch an alle anderen Tanks anzuschließen.

(2)
Soweit die Klägerin den Zuschnitt der angegriffenen Ventilverteilerbäume auf die klagepatentgemäße Verwendung damit begründen will, dass sich dies aus den Rohrleitungs- und Instrumentationsschemata (R & I – Schemata) ergeben müsste, deren Vorlage sie mit Schriftsatz vom 31.08.2009 begehrt, war diesem Vorlageantrag nicht nachzugehen. Bei derartigen R & I – Schemata handelt es sich unstreitig um Unterlagen, die potentielle Kunden der Beklagten erstellen. Der Kunde erstellt dabei unter Mitwirkung eines Ingenieurbüros einen Plan (etwa zur Tankanzahl und zum Verrohrungskonzept) für die zu errichtende Anlage. Diesen Plan erhalten potentielle Anbieter und können aufgrund dieser Ausschreibungsunterlagen dann ein konkretes Angebot unterbreiten.

Was die R & I – Schemata von potentiellen deutschen Kunden angeht, so war dem Vorlageantrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2009 unwidersprochen mitgeteilt hat, dass sie sich in Deutschland auf kein solches R & I – Schema beworben haben. Damit geht der Vorlageantrag ins Leere.

Soweit die Klägerin darüber hinaus R & I – Schemata von potentiellen ausländischen Kunden vorgelegt haben will, war diesem Antrag ebenfalls nicht nachzukommen. Denn selbst wenn derartige R & I – Schemata ausländischer Kunden vorsehen würden, jedes Rohr mit jedem Tank eines Tanklagersystems zu verbinden, dann könnte daraus noch kein Indiz dafür hergeleitet werden, dass deutsche Kunden der Beklagten dies ebenfalls so ausführen würden. Denn wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug zu Recht ausführt, darf Angebotsempfängern und Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform nicht unterstellt werden, dass sie das Klagepatent kennen und darüber hinaus den Willen haben, dieses Patent nicht zu beachten und die gelieferten Mittel in rechtswidriger Weise zu verwenden (GRUR 2005, 848, 852). Würde man dies unterstellen, so würde man von der bloßen objektiven Eignung der angegriffenen Mittel zur Benutzung der Erfindung auf eine entsprechende Bestimmung durch die Abnehmer schließen. Dieser Schluss ist aber nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn – wie in dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall – bei patentgemäßer Nutzung des Mittels im Vergleich zur patentfreien Nutzung sogar noch ein besonderer Vorteil erzielt wird (BGH, a.a.O.). Selbst wenn also ausländische Unternehmen vorsehen würden, jedes Rohr mit jedem Tank zu verbinden, dann wäre dies jedenfalls vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine solche Nutzung im Ausland patentfrei ist. Ein Schluss darauf, dass auch inländische Abnehmer, die das Klagepatent zu beachten haben, eine solche Ausgestaltung vorsehen würden, wäre daher unzulässig.

Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG Karlsruhe entnehmen. In diesem Urteil (GRUR 1980, 784 – Laminiermaschine) hat das OLG eine Erstbegehungsgefahr für eine unmittelbare Patentverletzung in Deutschland in einem Fall angenommen, in dem eine Vorrichtung im patentfreien Ausland angeboten wird, und zwar mit der Begründung, dass die Produktionsstätte für dieses Produkt in Deutschland lag. Es bestand daher die konkrete Gefahr, dass das Produkt in Deutschland hergestellt und dadurch das Patent verletzt wird. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar, da es vorliegend um eine mittelbare Patentverletzung geht. Vorliegend ist es rechtlich völlig unbedenklich, wenn die Beklagten im patentfreien Ausland die Ventilverteilerbäume anbieten, selbst wenn diese dann in Deutschland produziert würden. Denn durch eine bloße Herstellung und einen Besitz dieser Ventilverteilerbäume im Inland würde das Patent in Deutschland nicht mittelbar verletzt. Eine mittelbare Patentverletzung liegt vielmehr erst vor, wenn ein Angebot im Inland erfolgt.

f)
Es ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das Tatbestandsmerkmal der Verwendungsbestimmung des § 10 PatG nicht erfüllt ist, nachdem die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei einsetzbar ist und die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür dargelegt hat, dass die potentiellen Abnehmer des Produkts die Ausführungsform patentgemäß einsetzen werden.

3.
Mangels mittelbarer Patentverletzung sind auch die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, XXX BGB nicht begründet. Diese Ansprüche sind im Übrigen auch unabhängig von den vorgenannten Erwägungen deshalb unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform in mindestens einem Fall von einem Abnehmer in Deutschland patentverletzend eingesetzt worden sind. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 unwidersprochen vorgetragen, dass sie die angegriffenen Ventilverteilerbäume in Deutschland in keinem einzigen Fall ausgeliefert haben. Wenn aber nicht mindestens ein Schadensfall feststellbar ist, dann können Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nicht zugesprochen werden, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sein könnte bzw. weitere Verletzungshandlungen stattgefunden haben (BGH, a.a.O., Antriebsscheibenaufzug, 854).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da Patentanspruch 1 schon vor Einreichung der Klage gemäß Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 wirkungslos geworden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Hinsichtlich des Streitwerts geht die Kammer davon aus, dass sich dieser um 35 % auf 487.500,00 € reduziert hat, nachdem von den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen, die insgesamt mit 70 % des Gesamtstreitwerts anzusetzen waren, der auf den Patentanspruch 1 bezogene Unterlassungsantrag zurückgenommen worden ist.