2 U 79/13 – Messsensor mit Vorspannvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2456

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. April 2016, Az. 2 U 79/13

Vorinstanz: 4c O 11/12 

I.

Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort „unterlassen“ heißt:

 

Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräf­ten und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap­terhülse und ein mit der Adapterhülse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert ist,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be­sitzen,

 

die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten.

 

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 


  1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.

 

 

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 1 590 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

 

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.02.2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 05.02.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2010 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

 

Das Klagepatent betrifft einen Mess­sensor mit Vorspannvorrichtung. Die erteilten Patentansprüche 1 und 4 lauten wie folgt:

 

„1.

Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist.“

 

„4.
Messsensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterhülse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.“

 

Die Streithelferin der Beklagten hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Beklagte ist dem Einspruch beigetreten. Durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene – Entscheidung vom 19.11.2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent in eingeschränkter Form mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:

 

„Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist, gekennzeichnet durch eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung“.

 

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3a und 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 2 eine erste erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung im Querschnitt darstellt. Figur 3a zeigt ein weiteres Beispiel einer erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung und Figur 4 zeigt eine alternative Ausführungsform hierzu, bei der die Verbindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Verschraubung unter Verwendung einer Mutter zustande kommt.

 

 

 

Die Beklagte bietet an und vertreibt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs B (angegriffene Ausführungsform). Herstellerin dieses Kraftaufnehmers, zu dem die Klägerin eine Montageanleitung (Anlage K 7), ein Datenblatt (Anlage K 8), mehrere Fotografien (Anlage K 15) sowie ein aufgeschnittenes Muster (Anlage K 22) vorgelegt hat, ist die Streithelferin der Beklagten.

 

Die generelle  Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich insbesondere aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten als Anlage B 6 überreichten Querschnittszeichnung:

 

Das nachstehend ferner wiedergegebene, von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte und von ihr beschriftete Foto zeigt die einzelnen Bauteile des angegriffenen Kraftaufnehmers:

 

Wie aus den Abbildungen zu ersehen ist, weist die angegriffene Ausführungsform zwei piezoelektrische Messelemente (9) in Gestalt von Kristallscheiben auf, zwischen denen eine sog. Ausgleichsscheibe (3) vorgesehenen ist. Die Kristallscheiben (9) haben einen äußeren Durchmesser von 32,6 mm; sie weisen eine zentrische Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 mm auf. Die Kristallscheiben (9) sind in einer ringförmigen Ausnehmung (Aufnahme) im Gehäuse des Kraftaufnehmers gelagert, und zwar dergestalt, dass innerhalb ihrer inneren Bohrung ein elektrisch isolierendes Bauteil (7) verläuft, welches von der Beklagten als „Zentrierhülse“ bzw. „Zentrier- und Isolationselement“ bezeichnet wird. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Gehäuse beträgt 33,4 mm, so dass die Kristallscheiben (9), die einen geringeren Außendurch­messer haben, mit ihren Randseiten die Innenseite der äußeren Wand der Ausnehmung nicht berühren. Die Messkristallscheiben (9) sind auf das Bauteil (7) gesteckt, welches zwischen der Bohrung der Kristallscheiben (9) und der inneren Wand der Ausnehmung im Gehäuse angeordnet ist.

 

Zur weiteren Verdeutlichung werden nachstehend die Fotos Nr. 2, 4 und 5 des von der Klägerin überreichten Anlagenkonvoluts K 15 wiedergegeben. Bild Nr. 2 zeigt einen Querschnitt des Kraftaufnehmers, Bild Nr. 4 zeigt eine Nahaufnahme der Seite des Kraftaufnehmers mit Anschlussstutzen (Stecker) und Bild Nr. 5 zeigt eine Nahaufnahme der gegenüberliegenden Seite. Das Bauteil (7) ist in diesen Abbildungen als helles Element zu erkennen, wobei dieses Bauteil auf der dem Anschlussstutzen gegenüberliegenden Seite (Foto Nr. 2 rechte Seite und Foto Nr. 5) durch den Querschnitt nach oben verschoben wurde; auf der Seite mit dem Anschlussstutzen (Foto Nr. 2 linke Seite und Foto Nr. 4) befindet sich das Bauteil (7) noch an der ursprünglichen Stelle:

 

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Lndgericht geltend gemacht:

 

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4 wortsinngemäß. Insbesondere sei bei ihr der Sensor entsprechend der Lehre des Klagepatents „direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert“. Dem stehe das bei der angegriffenen Ausführungsform in der Adapterhülse vorgesehene ringförmige Bauteil (7) nicht entgegen. Das Klagepatent kritisierte am Stand der Technik, dass bei diesem zwei Zentrierungen erforderlich seien. Die erste Zentrierung bestehe darin, dass die Messelemente in einer Hülse zentriert eingelagert werden müssten, um überhaupt einen Sensor zu bilden. Die zweite Zentrierung bestehe darin, dass der so gebildete Sensor zwischen den Adapterteilen unter Zuhilfenahme der Zentrierhülse zentriert werden müsse. Das Klagepatent wolle lediglich die zweite Zentrierungsnotwendigkeit überflüssig machen. Als Sensor werde ein Bauteil mit zentrierten Messelementen verstanden. Mit der Einlagerung des Sensors direkt in der Adapterhülse meine das Klagepatent, dass der Sensor nicht erst in einer Hülse ausgestaltet und diese Hülse schließlich (mit einer zweiten Zentrierung) zwischen den Adapterteilen zentriert angeordnet werden müsse. Durch die direkte Einlagerung der zentrierten Messelemente in der Adapterhülse entfalle die separate Hülse und damit die Zentrierung dieser Hülse. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Sensor vollständig in der in der Adapterhülse vorgesehenen Ausnehmung unter einer Membran integriert angeordnet. Die zweite Zentrierungsnotwendigkeit entfalle damit. Der Sensor sei in der Ausnehmung der Adapterhülse zentriert gelagert. Denn die Messeelemente seien unter Einschluss der Ausgleichsscheibe fest in der Ausnehmung der Adapterhülse zentriert (und unter Vorspannung) eingelagert. Das Bauteil (7) steht der Zentrierungsfunktion der Adapterhülse nicht entgegen. Denn es handele sich bei diesem Element um einen notwendigen Isolationskörper, dessen primäre Aufgabe es sei, unerwünschte Kurzschluss- bzw. Kontakteffekte an den Schmalseiten der Kristallscheiben zu verhindern. Auf diese Weise werde überhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorge­spannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden müsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausführungsform nicht erforderlich, weil dieser direkt in der Adapterhülse aufgenommen sei.

 

Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

 

Nach der Lehre des Klagepatents sei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert. Dies bedeute, dass der Sensor in der Adapterhülse unmittelbar, also ohne zusätzliche Maßnahmen oder Zentrierungsmittel, zentriert werde; es erfolge eine direkte Zentrierung ohne Zentrierhülse. Patentgemäß fungiere damit die Adapterhülse selbst als Zentrierungsmittel. Die Zentrierung erfolge durch eine spielfreie Führung durch die Adapterhülse selbst. Bei der angegriffenen Ausführungsform eigneten sich die Gehäusewände nicht zum Zentrieren, da der Sensor (= Messelemente) nicht passgenau an diesen anliege. Es fehle daher bereits an einer Adapterhülse im Sinne des Klagepatents. Außerdem umfasse die angegriffene Ausführungsform keinen Sensor, der direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Vielmehr lägen die Messelemente in der Adapterhülse nur an der separaten Hülse (7) an und würden erst durch diese zentriert. Die Zent­rierung der Messelemente erfolge alleine durch die innerhalb der Bohrung der Mes­selemente verlaufende Hülse, die deshalb eine Zentrierhülse sei.

 

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig, weil er im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

 

Durch Urteil vom 10.10.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen und wie folgt erkannt:

 

„I.        

Die Beklagte wird verurteilt,

 

es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona­ten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

 

Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräf­ten und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap­terhülse und ein mit der Adapterhülse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,

           

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be­sitzen,

 

wobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Ver­bindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Ver­bindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;

 


  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Be­klagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

 

  1. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor­besitzer,
  2. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver­kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  3. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell­ten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeug­nisse bezahlt wurden;

           

wobei    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (näm­lich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Da­ten geschwärzt werden dürfen;

 


  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be­klagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:

 

  1. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei­ten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und An­schriften der gewerblichen Abnehmer,
  2. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei­ten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An­schriften der gewerblichen Abnehmer,
  3. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  4. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs­kosten und des erzielten Gewinns,

 

wobei    der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klä­gerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver­schwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässi­gen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempfän­ger in der Aufstellung enthalten ist;

 


  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

 


  1. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr ge­brachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha­den zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

 

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

 

Die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4. Verwirklicht sei insbesondere das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Im Sinne des Klagepatents sei der Sensor direkt und zentriert in der Adapterhülse ein­gelagert, wenn die Adapterhülse keine konstruktiven Elemente aufweise, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors erst bewirkten, sondern wenn der Sensor selbst über die konstruktiven Elemente verfüge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterhülse und seine Einlagerung da­rin werde erfindungsgemäß nicht durch zusätzliche Elemente vermittelt, sondern ge­schehe aufgrund der klagepatentgemäßen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterhülse bei der Herstellung eines klagepatentge­mäßen Messsensors. Der Schutzbereich des Klagepatents sei dabei nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur 2 des Klagepatents gezeigten Ausführungsbeispiels beschränkt; er umfasse vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil ursächlich wirkend treten müsse, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gewährleisten. „Sensor“ im Sinne des Klagepatents sei ein Bestandteil der klagepatentgemäßen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe­lektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien. Der Sensor umfasse deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckmäßige Anordnung der Messelemente bewirkten und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauten, die überhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestatte, indem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugten.

 

Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei dieser würden die Kristall­scheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen Adapterteils aufgenommen. Spielfrei gelagert seien die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der Hülse (7), die ihrerseits spielfrei an der Innen­wand gelagert sei. Damit sei der Sensor in einer Adapter­hülse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor bestehe aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierhülse sowie der die Vorspan­nung ausübenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an der Wandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert seien, sondern an das von der Beklagten als „Zentrierhülse“ bezeichnete Bauteil (7) angrenzten und von diesem zentriert würden, stehe einer Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals nicht entgegen. Denn die Kristallscheiben könnten alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern würden, sondern in ge­eigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden müssten. Es entspreche daher der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierhülse die Zentrierung bewirke. Der so zu verstehende Sensor sei direkt in der Adapterhülse gelagert; es gebe keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermittelten.

 

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und ihre Streithelferin Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstreben.

 

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

 

Das Landgericht nehme im Widerspruch zum Vortrag der Parteien sowie zum Klagepatent einen Sensorbegriff an, der mehrere Bauteile, zwischen denen das Klagepatent unterscheide, vereine. Die Zentrierhülse sei nach der Klagepatentbeschreibung nicht Bestandteil des Sensors, sondern der Adapterhülse. Die Membran könne ohne ihre Schweißung mit der Adapterhülse keine Vorspannung ausüben, wodurch aber die Adapterhülse selbst, in die der Sensor eingelagert sein solle, ebenfalls Bestandteil des Sensors sein müsste, was offensichtlich nicht möglich sei. Der Sensorbegriff hänge auch nicht davon ab, dass der Sensor bereits Ergebnisse liefere, die in der nachfolgenden Verarbeitung ohne weitere Korrektur verwendbar seien. Das Klagepatent sei insgesamt unklar und widersprüchlich. Im Gesamtzusammenhang könnten mit Sensor nur die Messkristalle selbst gemeint sein. Diese müssten wiederum durch die Adapterhülse selbst, mithin ohne eine weitere Hülse, zentriert werden. Von dieser einzig sinnvollen und widerspruchsfreien Auslegung ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

 

Die Streithelferin der Beklagten führt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus:

 

Nach der Lehre des Klagepatents umschließe die Adapterhülse den Sensor. Wesentlich sei ferner, dass der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt sei und dass der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Letzteres bedeute, dass die Messkristallscheiben entweder am Außenumfang der zylindrischen Vertiefung oder an deren Innenumfang anlägen. Dass der Sensor über – sozusagen eigene – konstruktive Elemente verfüge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten, sei in der Klagepatentschrift in keiner Weise erwähnt. Die entsprechende Aussage des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents. Die Zahl der konstruktiven Elemente des Sensors solle gerade verringert werden. Auch sei die Eigenschaft, unter Vorspannung zu sein, keine dem Sensor immanente Eigenschaft. Vielmehr entstehe  diese Vorspannung, indem zwischen der Adapterhülse und dem Adapterteil durch den Verbindungsvorgang eine Vorspannung erzeugt werde. Zu den Funktionen der im Stand der Technik verwandten Hülse (13) habe es gehört, dass diese als Trägerin der Membran die Kristallplatten unter Vorspannung setze. Da Adapterhülse und Adapterteil erfindungsgemäß alle Funktionen der Hülse, des Adapterteils und der Zentrierhülse übernähmen, gehöre dazu auch, dass die Adapterhülse die Vorspannung beim Verbindungsvorgang aufbringe. Das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei, definiere nicht die (bereits bekannte) Funktion des Zentrierens, sondern das Mittel, welches die Zentrierung bewirke, nämlich die Adapterhülse. Folge man der Auffassung des Landgerichts, wonach die konstruktiven Elemente, die den Sensor zentrieren und unter Vorspannung setzen, Bestandteil des Sensors sein müssten, komme man zu der überraschenden Erkenntnis, dass unter eine solche Definition nur eine ganz spezielle Gestaltung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 2 falle, nämlich nur eine solche, bei welcher in die Ausnehmung der Adapterhülse eine Hülse (13) eingesteckt werde, wie sie in der den Stand der Technik abbildenden Figur 1 des Klagepatents dargestellt sei. Eine solche Gestaltung stehe im Widerspruch zur Gestaltung aller Ausführungsbeispiele des Klagepatents; sie können auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, weil der in der Klagepatentschrift angegebene Vorteil der Erfindung nicht mehr verwirklicht sei. Tatsächlich bestehe der klagepatentgemäße Sensor aus den Messkristallen, die ohne eine weitere Zentrierung durch eine Zentrierhülse in der Adapterhülse direkt zentriert eingelagert seien. Der Begriff „Sensor“ beziehe sich auf die Messkristallscheiben selbst. Bei der angegriffenen Ausführungsform lägen diese an einer Zentrierhülse an und seien somit nicht „direkt“ zentriert in der Adapterhülse eingelagert.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen,

 

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen,

 

höchst hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

 

Die Streithelferin der Beklagten beantragt,

 

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,

 

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängigen Einsprüche gegen das Klagepatent auszusetzen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.

 

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Form geltend macht, die dieser durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA im Einspruchsverfahren erlangt hat. Die Klägerin trägt vor:

 

Eine aus dem Stand der Technik bekannte „Zentrierhülse“ sei eine Hülse, die zwischen den Adapterteilen entlang der Zentrierachse der Verbindungsmittel angeordnet sei. Eine solche Zentrierhülse weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Das elektrisch isolierende Element (7) sei keine Zentrierhülse, die das Klagepatent vermeiden wolle, sondern ein Bestandteil des erfindungsgemäßen Sensors. Dass die Kristallscheiben selbst zur Bildung eines patentgemäßen Sensors einer Zentrierung bedürfen, wolle das Klagepatent nicht abschaffen. Es wolle die „erste Zentrierung“ der Kristalle im Sensor gerade beibehalten. Selbst die in der Figur 2 des Klagepatents dargestellten Kristallscheiben seien nicht direkt in der Adapterhülse derart zentriert, dass sie die Innenwandung der Ausnehmung der Adapterhülse berührten. Mit dem „Sensor“ befasse sich das Klagepatent eigentlich nicht direkt; es wolle die vorbekannten Sensoren im Sinne einer Baugruppe beibehalten. Das Klagepatent stelle vielmehr darauf ab, dass derartige Sensoren zwischen den Adapterteilen mittels einer Zentrierhülse eingelagert werden müssten, um größere Zug- oder Schubkräfte messen zu können, die die Zugbelastbarkeit der Schweißung der Membran an der Hülse des Sensors überstiegen. Denn die zusätzliche Anordnung und Zwischenlagerung des Sensors als Baugruppe zwischen zwei Adapterteilen bewirke eine zusätzliche Vorspannung und schütze insoweit die Membran. Die Zwischenlagerung des eigentlichen Sensors zwischen den beiden Adapterteilen bewirke allerdings eine Erhöhung der Bauhöhe und erfordere eine zusätzliche Zentrierung zwischen den beiden Adapterteilen. Beide Nachteile wolle das Klagepatent vermeiden. Durch die vom Klagepatent vorgeschlagene Lösung entfalle die zweite Zentrierungsnotwendigkeit mittels einer Zentrierhülse zwischen den beiden Adapterteilen. Die Zentrierung der Kristallplatten im Sensor als Baugruppe solle hingegen beibehalten werden, um überhaupt verwertbare Messsignale erzeugen zu können. Dass der Sensor nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern auch aus der Membran unter Einschluss der erforderlichen Zentrierelemente bestehe, folge auch daraus, dass der Anspruch diese Einzelbestandteile nicht erwähne. Mit der im Oberbegriff des Patentanspruchs erwähnten Vorspannung sei die zusätzliche Vorspannung gemeint. Der patentgemäße Sensor setze zwingend eine (im Sinne des Klagepatents genannte erste) Zentrierung der Kristallscheiben in dem Sensor voraus.

 

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.06.2014 (Bl. 470-472 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und überdies mit Beschluss vom 15.12.2015 (Bl. 659 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. C unter dem 19.08.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten) sowie auf die Niederschrift über den Verlauf der Sitzung vom 07.04.2016 (nachfolgend: Anhörungsprotokoll) verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist unbegründet. Der angegriffene Kraftaufnehmer macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 19.11.2014, wortsinngemäß Gebrauch. Die vorgenommene Neufassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils trägt der zwischenzeitlichen Änderung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren Rechnung. Die Klägerin macht nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents in dieser Fassung geltend. Dass sie den in erster Instanz noch in Kombination mit dem erteilten Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 4 nunmehr nicht verfolgt, ist unschädlich. Soweit in dem Wegfall des Merkmals dieses Unteranspruchs im Klageantrag – ungeachtet des Hinzutretens eines neuen Merkmals infolge der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren – eine Klageerweiterung liegt, ist diese gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Geltendmachung eines beschränkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet auch keine Bindungswirkung für das weitere Verletzungsverfahren, weshalb es dem Verletzungskläger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegenüber dem ursprünglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14). Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens besteht nicht.

 

A.

Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kräften und/oder Momenten.

 

Messsensoren werden, wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift), in Kraft und/oder Momente übertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kräfte, Drücke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Sie können piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen (DMS) arbeiten (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift konzentriert sich im Folgenden auf piezoelektrische Messsensoren, wobei sich das Klagepatent aber nicht auf solche Messsensoren beschränkt.

 

Bei piezoelektrischen Messsensoren werden piezoelektrische Kristalle in Form von dünnen Scheiben in einer Hülse zentriert eingelagert und unter einer Membran eingeschweißt (Abs. [0002]). Die Membran übt, wie die Klagepatentschrift erläutert, eine gewünschte Vorspannung auf die Kristalle aus (Abs. [0002]). Das bedeutet, dass die Membran so auf die Messkristalle gepresst wird, dass der Pressdruck auch nach der Befestigung der Membran auf die Kristalle wirkt. Durch die Vorspannung wird einerseits gewährleistet, dass in einem bestimmten Messbereich des Sensors gemessen wird, in dem das Verhältnis von Belastung und der durch diese erzeugte elektrische Spannung linear ist (linearer Messbereich). Andererseits wird dadurch auch beim Messen negativer Kräfte (Zugkräfte) oder Schwingungen ein Signal innerhalb des linearen Messbereichs des Sensors erzeugt (Abs. [0002]).

 

Die Klagepatentschrift bemängelt, dass die Höhe der messbaren Zugkräfte für viele Anwendungen mit großen Zugkräften zu niedrig und durch die Zug-Belastbarkeit der Schweißung der Membrane an die Hülse des Sensors begrenzt sei (Abs. [0002]). Um größere Zugkräfte oder Schubkräfte messen zu können, wird deshalb gemäß den Erläuterungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik der Sensor zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierhülse zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verschraubung der Adapterteile unter eine zusätzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0003]). Eine solche Vorrichtung ist in der CH 587 AAB (Anlage B 2) beschrieben, deren Figur 3 nachfolgend eingeblendet wird:

 

Der in der älteren Druckschrift als „Kraftmessring“ bezeichnete Sensor der vorbekannten Messvorrichtung ist in dieser Figur mit dem Bezugszeichen 32 gekennzeichnet. Er ist zwischen zwei Adapterteilen (31, 33) mittels einer in der CH 587 AAB als „zentrales rohrförmiges Vorspannelement“ bezeichneten Zentrierhülse (34) zentriert eingelagert.

 

Ein Messsensor gemäß dem Stand der Technik ist außerdem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt und in Absatz [0009] der Klagepatentschrift näher beschrieben.

 

Der Sensor (11) dieser Messvorrichtung enthält gemäß den Erläuterungen der Klagepatentschrift geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften, die in einer „Hülse“ (13)“ zentriert eingelagert sind (vgl. Abs. [0009]). Die besagte Hülse (13), welche nicht mit der Zentrierhülse (17) zu verwechseln ist, ist in einem zwischen einem oberen Adapterteil (16a) und einem unteren Adapterteil (16b) ausgebildeten Zwischenraum eingelegt. An der Hülse (13) ist unter Vorspannung eine Membran (14) durch Schweißstellen (15) befestigt. Die Membran (14) deckt die Kristallplatten (12) ab (Abs. [0009]). An der Hülse (13) befindet sich ein geeigneter Verbindungsstecker (18), an den das von den Kristallen (12) erzeugte Signal weitergeleitet werden kann (Abs. [0009]). Der Sensor (11) ist zwischen den beiden Adapterteilen (16a, 16b) mittels einer „Zentrierhülse“ (17) zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verbindungsvorrichtung (19), die an den Adapterteilen (16a, 16b) angebracht ist, unter zusätzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0009]). Die Adapterteile (16a, 16b) weisen geeignete Befestigungsvorrichtungen (20) zu den zu messenden, unter Druck und Zug stehenden – nicht dargestellten – Komponenten oder Bauteilen auf (Abs. [0009]).

 

An der aus der CH 587 AAB (Anlage B 2) bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Bauhöhe solcher Messanordnungen oft sehr hoch sei. Außerdem bemängelt sie, dass zwei Zentrierungen, nämlich (1.) die der Kristalle im Sensor und (2.) die des Sensors in einem der Adapterteile, vorgenommen werden müssten, die recht aufwändig seien (Abs. [0004]).

 

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Messsensor für gleichsam positive wie negative Kräfte, Drücke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und/oder Momente anzugeben, der eine geringe Bauhöhe beansprucht und in seinem Aufbau eine einfache und kostengünstige Herstellung ermöglicht (Abs. [0005]).

 

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.11.2014

eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

 

  • Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten.

 

  • Der Messsensor umfasst

 

  •         einen Sensor (11),

 

  •         eine Adapterhülse (22) und

 

  •         ein Adapterteil (16),

 

  • welches mit der Adapterhülse (22) verbindbar ist.

 

  • Die Adapterhülse (22) umfasst den Sensor (11).

 

  • Der Sensor (11) ist

 

  •         direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert,

 

  •         durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt.

 

(5)  Der Messsensor weist eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung (23) auf.

 

Einige Merkmale und Begriffe bedürfen im Hinblick auf den Streit der Parteien näherer Erläuterung:

 


  1. Mit „Messsensor“ bezeichnet das Klagepatent die unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes, d.h. die gesamte Messvorrichtung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4; Einspruchsabteilung des EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2; Privatgutachten Prof. Ulbrich, Anlage BR 1, S. 3). Diese weist erfindungsgemäß eine Adapterhülse, ein Adapterteil und einen Sensor auf. Der „Sensor“ ist damit ein Bestandteil bzw. eine Untereinheit (EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2) der unter Schutz gestellten Messvorrichtung. Der klagepatentgemäße Messsensor kann insbesondere piezoelektrisch sein (vgl. Abs. [0002] und [0022]).

 

2.

Nach Merkmal (1) dient der Messsensor „zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten“. Bei der Angabe „zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten“ handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass die Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten dient. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelmäßig die Aufgabe zu, dem Durchschnittsfachmann die unter Schutz gestellte technische Lehre näher zu erläutern. Sie beschränken als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht (BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Patentanspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. dass er die im Anspruch angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 – Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 – Elektronenstrahltherapiesystem). Dies bedeutet im Streitfall, dass die patentgemäße Messvorrichtung – ungeachtet der in den Patentanspruch aufgenommenen konkreten Konstruktionsanweisungen – so beschaffen und ausgestaltet sein muss, dass sich mit ihrer Hilfe „Druck- und Zugkräfte und/oder Momente“ messen lassen. Bedeutsam ist dies insbesondere im Hinblick auf den geforderten Sensor, der neben der Adapterhülse und dem Adapterteil als einziges weiteres Bauteil zu den obligatorischen Bestandteilen des erfindungsgemäßen Messsensors gehört und der deshalb im Zusammenwirken mit der Adapterhülse und dem Adapterteil unter der Wirkung von Druck- und Zugkräften und/oder Momenten brauch­bare Messesignale liefern können muss. Dem Anspruchseingang lässt sich außerdem entnehmen, dass die besagte Messfunktion mithilfe einer „Vorspannung“ gewährleistet werden soll, was in Merkmal (4) (b) dahingehend konkretisiert wird, dass der Sensor dadurch unter Vorspannung gesetzt wird, dass die Adapterhülse mit dem Adapterteil verbunden (z.B. verschraubt) wird.

 


  1. Bereits die vorstehenden Überlegungen führen den Durchschnittsfachmann unschwer zu der Erkenntnis, dass der in der Adapterhülse eingelagerte „Sensor“ alle diejenigen Elemente umfasst, die für die angestrebte Messefunktion wesentlich sind (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 23). Denn die sonst noch vorgesehenen Bestandteile des beanspruchten Messsensors – Anm.: die Adapterhülse und das Adapterteil, denen die Aufgabe zugewiesen ist, den Sensor zu zentrieren und ihn unter Vorspannung zu setzen – können hierzu nichts unmittelbar beitragen. Da die Adapterhülse und das Adapterteil – abgesehen von dem Aufbringen einer Vorspannung auf den Sensor – keinen unmittelbaren Beitrag zu dem Hervorbringen eines Messsignals leisten können, umfasst der Bestandteil „Sensor“ daher als eine Art Oberbegriff alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [2]). Zu den funktionsnotwendigen Bauteilen des klagepatentgemäßen Sensors gehören vor diesem Hintergrund in jedem Fall eine oder mehrere Messkristallscheiben, nicht jedoch eine Membran, die dazu dient, die Kristallscheiben unter Vorspannung zu setzen. Zwar ist das Aufbringen einer Vorspannung unverzichtbare Voraussetzung für eine elektromechanische Messung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4, 12 f.); auch mag ggf. eine Membran vonnöten sein, um beim Zusammenbau der Adapterteile einen beschädigungsfreien Druck auf die Kristallscheiben ausüben zu können, weswegen sie auch – allerdings als an der Adapterhülse verschweißtes Teil – in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Dass die Membran (14) gleichwohl nicht Bestandteil des „Sensors“ ist, folgt zweifelsfrei vor allem aus der Tatsache, dass die für die elektromechanische Messfunktion wichtige Vorspannung auf den Sensor nach dem Anspruchswortlaut dadurch auf die Kristallplatten aufgebracht werden soll, dass die Adapterhülse (mit dem in ihr eingelagerten Sensor) und das Adapterteil miteinander verbunden werden. Der Sensor kann aber nicht durch sich selbst unter Vorspannung gesetzt werden, was die unausweichliche Konsequenz wäre, wenn die Membran zum „Sensor“ gerechnet würde. Es ist vielmehr die Ausgestaltung der beiden Adapterteile, welche notfalls auch zusätzliche, im Patentanspruch nicht erwähnte, aber von ihm („umfasst“) auch nicht ausgeschlossene Bauteile (wie eine Membran) einschließt, welche dafür zu sorgen hat, dass bei ihrer Verbindung die notwendige Vorspannung auf die Messscheiben ausgeübt wird. Für die Ansicht der Klägerin, das Klagepatent berücksichtige zwei Arten von Vorspannung, nämlich eine erste, die durch die Membran der vormontierten Sensor-Einheit aufgebracht werde, sowie eine weitere, die verstärkend durch die Verschraubung der Adapterteile entstehe, fehlt jeder Anhalt. Abgesehen davon, dass Figur 2 der Klagepatentschrift selbst darauf hinweist, dass die Kristallscheiben (12) durch eine (einzige) Membran (14), die an der Adapterhülse (22) verschweißt ist, unter Vorspannung gesetzt ist, besteht die Lehre des Klagepatents – wie sogleich ausgeführt werden wird – gerade darin, die Messkristallscheiben unmittelbar in die Adapterhülse einzulagern. Es gibt daher außer der Adapterhülse überhaupt kein im Patentanspruch vorgesehenes Bauteil, an dem eine Membran zur Erzeugung einer ersten Vorspannung befestigt werden könnte.

 

Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind mit „Sensor“ damit nicht nur die Messelemente (z.B. Messkristallscheiben) selbst gemeint (ebenso Gutachten C, S. 4, 23; Anhörungsprotokoll, S. [1]). Dies erschließt sich dem Fachmann auch aus der Patentbeschreibung. Den Erläuterungen der Klagepatentschrift zum Stand der Technik ist nämlich zu entnehmen, dass die Patentschrift mit dem Begriff „Sensor“ in Bezug auf den Stand der Technik nicht nur die Kristallscheiben bezeichnet. So führt die Klagepatentschrift zu der aus der CH 587 AAB bekannten Messvorrichtung aus, dass bei dieser der „Sensor“ zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierhülse zentriert eingelagert ist (Abs. [0003]).  I.

Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach dem Wort „unterlassen“ heißt:

 

Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräf­ten und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap­terhülse und ein mit der Adapterhülse verbindbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert ist,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be­sitzen,

 

die (die Messsensoren) eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung aufweisen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Beklagten.

 

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 


  1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.

 

 

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 1 590 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

 

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 05.02.2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 05.02.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2010 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

 

Das Klagepatent betrifft einen Mess­sensor mit Vorspannvorrichtung. Die erteilten Patentansprüche 1 und 4 lauten wie folgt:

 

„1.

Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist.“

 

„4.
Messsensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterhülse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.“

 

Die Streithelferin der Beklagten hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Beklagte ist dem Einspruch beigetreten. Durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene – Entscheidung vom 19.11.2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent in eingeschränkter Form mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:

 

„Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterhülse (22) und ein mit der Adapterhülse (22) verbindbares Adapterteil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Sensor (11) direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert ist, gekennzeichnet durch eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung“.

 

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3a und 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 2 eine erste erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung im Querschnitt darstellt. Figur 3a zeigt ein weiteres Beispiel einer erfindungsgemäße Ausführung eines Messsensors unter Vorspannung und Figur 4 zeigt eine alternative Ausführungsform hierzu, bei der die Verbindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Verschraubung unter Verwendung einer Mutter zustande kommt.

 

 

 

Die Beklagte bietet an und vertreibt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs B (angegriffene Ausführungsform). Herstellerin dieses Kraftaufnehmers, zu dem die Klägerin eine Montageanleitung (Anlage K 7), ein Datenblatt (Anlage K 8), mehrere Fotografien (Anlage K 15) sowie ein aufgeschnittenes Muster (Anlage K 22) vorgelegt hat, ist die Streithelferin der Beklagten.

 

Die generelle  Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich insbesondere aus der nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten als Anlage B 6 überreichten Querschnittszeichnung:

 

Das nachstehend ferner wiedergegebene, von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte und von ihr beschriftete Foto zeigt die einzelnen Bauteile des angegriffenen Kraftaufnehmers:

 

Wie aus den Abbildungen zu ersehen ist, weist die angegriffene Ausführungsform zwei piezoelektrische Messelemente (9) in Gestalt von Kristallscheiben auf, zwischen denen eine sog. Ausgleichsscheibe (3) vorgesehenen ist. Die Kristallscheiben (9) haben einen äußeren Durchmesser von 32,6 mm; sie weisen eine zentrische Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 mm auf. Die Kristallscheiben (9) sind in einer ringförmigen Ausnehmung (Aufnahme) im Gehäuse des Kraftaufnehmers gelagert, und zwar dergestalt, dass innerhalb ihrer inneren Bohrung ein elektrisch isolierendes Bauteil (7) verläuft, welches von der Beklagten als „Zentrierhülse“ bzw. „Zentrier- und Isolationselement“ bezeichnet wird. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Gehäuse beträgt 33,4 mm, so dass die Kristallscheiben (9), die einen geringeren Außendurch­messer haben, mit ihren Randseiten die Innenseite der äußeren Wand der Ausnehmung nicht berühren. Die Messkristallscheiben (9) sind auf das Bauteil (7) gesteckt, welches zwischen der Bohrung der Kristallscheiben (9) und der inneren Wand der Ausnehmung im Gehäuse angeordnet ist.

 

Zur weiteren Verdeutlichung werden nachstehend die Fotos Nr. 2, 4 und 5 des von der Klägerin überreichten Anlagenkonvoluts K 15 wiedergegeben. Bild Nr. 2 zeigt einen Querschnitt des Kraftaufnehmers, Bild Nr. 4 zeigt eine Nahaufnahme der Seite des Kraftaufnehmers mit Anschlussstutzen (Stecker) und Bild Nr. 5 zeigt eine Nahaufnahme der gegenüberliegenden Seite. Das Bauteil (7) ist in diesen Abbildungen als helles Element zu erkennen, wobei dieses Bauteil auf der dem Anschlussstutzen gegenüberliegenden Seite (Foto Nr. 2 rechte Seite und Foto Nr. 5) durch den Querschnitt nach oben verschoben wurde; auf der Seite mit dem Anschlussstutzen (Foto Nr. 2 linke Seite und Foto Nr. 4) befindet sich das Bauteil (7) noch an der ursprünglichen Stelle:

 

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Lndgericht geltend gemacht:

 

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4 wortsinngemäß. Insbesondere sei bei ihr der Sensor entsprechend der Lehre des Klagepatents „direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert“. Dem stehe das bei der angegriffenen Ausführungsform in der Adapterhülse vorgesehene ringförmige Bauteil (7) nicht entgegen. Das Klagepatent kritisierte am Stand der Technik, dass bei diesem zwei Zentrierungen erforderlich seien. Die erste Zentrierung bestehe darin, dass die Messelemente in einer Hülse zentriert eingelagert werden müssten, um überhaupt einen Sensor zu bilden. Die zweite Zentrierung bestehe darin, dass der so gebildete Sensor zwischen den Adapterteilen unter Zuhilfenahme der Zentrierhülse zentriert werden müsse. Das Klagepatent wolle lediglich die zweite Zentrierungsnotwendigkeit überflüssig machen. Als Sensor werde ein Bauteil mit zentrierten Messelementen verstanden. Mit der Einlagerung des Sensors direkt in der Adapterhülse meine das Klagepatent, dass der Sensor nicht erst in einer Hülse ausgestaltet und diese Hülse schließlich (mit einer zweiten Zentrierung) zwischen den Adapterteilen zentriert angeordnet werden müsse. Durch die direkte Einlagerung der zentrierten Messelemente in der Adapterhülse entfalle die separate Hülse und damit die Zentrierung dieser Hülse. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Sensor vollständig in der in der Adapterhülse vorgesehenen Ausnehmung unter einer Membran integriert angeordnet. Die zweite Zentrierungsnotwendigkeit entfalle damit. Der Sensor sei in der Ausnehmung der Adapterhülse zentriert gelagert. Denn die Messeelemente seien unter Einschluss der Ausgleichsscheibe fest in der Ausnehmung der Adapterhülse zentriert (und unter Vorspannung) eingelagert. Das Bauteil (7) steht der Zentrierungsfunktion der Adapterhülse nicht entgegen. Denn es handele sich bei diesem Element um einen notwendigen Isolationskörper, dessen primäre Aufgabe es sei, unerwünschte Kurzschluss- bzw. Kontakteffekte an den Schmalseiten der Kristallscheiben zu verhindern. Auf diese Weise werde überhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorge­spannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden müsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausführungsform nicht erforderlich, weil dieser direkt in der Adapterhülse aufgenommen sei.

 

Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

 

Nach der Lehre des Klagepatents sei der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert. Dies bedeute, dass der Sensor in der Adapterhülse unmittelbar, also ohne zusätzliche Maßnahmen oder Zentrierungsmittel, zentriert werde; es erfolge eine direkte Zentrierung ohne Zentrierhülse. Patentgemäß fungiere damit die Adapterhülse selbst als Zentrierungsmittel. Die Zentrierung erfolge durch eine spielfreie Führung durch die Adapterhülse selbst. Bei der angegriffenen Ausführungsform eigneten sich die Gehäusewände nicht zum Zentrieren, da der Sensor (= Messelemente) nicht passgenau an diesen anliege. Es fehle daher bereits an einer Adapterhülse im Sinne des Klagepatents. Außerdem umfasse die angegriffene Ausführungsform keinen Sensor, der direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Vielmehr lägen die Messelemente in der Adapterhülse nur an der separaten Hülse (7) an und würden erst durch diese zentriert. Die Zent­rierung der Messelemente erfolge alleine durch die innerhalb der Bohrung der Mes­selemente verlaufende Hülse, die deshalb eine Zentrierhülse sei.

 

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig, weil er im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

 

Durch Urteil vom 10.10.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen und wie folgt erkannt:

 

„I.        

Die Beklagte wird verurteilt,

 

es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona­ten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

 

Messsensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräf­ten und/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adap­terhülse und ein mit der Adapterhülse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,

           

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu be­sitzen,

 

wobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Ver­bindung zwischen Adapterhülse und Adapterteil mittels indirekter Ver­bindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;

 


  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Be­klagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

 

  1. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor­besitzer,
  2. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver­kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  3. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell­ten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeug­nisse bezahlt wurden;

           

wobei    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (näm­lich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Da­ten geschwärzt werden dürfen;

 


  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be­klagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:

 

  1. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei­ten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und An­schriften der gewerblichen Abnehmer,
  2. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei­ten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An­schriften der gewerblichen Abnehmer,
  3. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  4. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs­kosten und des erzielten Gewinns,

 

wobei    der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klä­gerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver­schwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässi­gen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempfän­ger in der Aufstellung enthalten ist;

 


  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

 


  1. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr ge­brachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha­den zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

 

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

 

Die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 4. Verwirklicht sei insbesondere das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Im Sinne des Klagepatents sei der Sensor direkt und zentriert in der Adapterhülse ein­gelagert, wenn die Adapterhülse keine konstruktiven Elemente aufweise, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors erst bewirkten, sondern wenn der Sensor selbst über die konstruktiven Elemente verfüge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterhülse und seine Einlagerung da­rin werde erfindungsgemäß nicht durch zusätzliche Elemente vermittelt, sondern ge­schehe aufgrund der klagepatentgemäßen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterhülse bei der Herstellung eines klagepatentge­mäßen Messsensors. Der Schutzbereich des Klagepatents sei dabei nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur 2 des Klagepatents gezeigten Ausführungsbeispiels beschränkt; er umfasse vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil ursächlich wirkend treten müsse, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gewährleisten. „Sensor“ im Sinne des Klagepatents sei ein Bestandteil der klagepatentgemäßen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe­lektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien. Der Sensor umfasse deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckmäßige Anordnung der Messelemente bewirkten und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauten, die überhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestatte, indem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugten.

 

Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei dieser würden die Kristall­scheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen Adapterteils aufgenommen. Spielfrei gelagert seien die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der Hülse (7), die ihrerseits spielfrei an der Innen­wand gelagert sei. Damit sei der Sensor in einer Adapter­hülse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor bestehe aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierhülse sowie der die Vorspan­nung ausübenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an der Wandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert seien, sondern an das von der Beklagten als „Zentrierhülse“ bezeichnete Bauteil (7) angrenzten und von diesem zentriert würden, stehe einer Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals nicht entgegen. Denn die Kristallscheiben könnten alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern würden, sondern in ge­eigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden müssten. Es entspreche daher der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierhülse die Zentrierung bewirke. Der so zu verstehende Sensor sei direkt in der Adapterhülse gelagert; es gebe keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermittelten.

 

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und ihre Streithelferin Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstreben.

 

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

 

Das Landgericht nehme im Widerspruch zum Vortrag der Parteien sowie zum Klagepatent einen Sensorbegriff an, der mehrere Bauteile, zwischen denen das Klagepatent unterscheide, vereine. Die Zentrierhülse sei nach der Klagepatentbeschreibung nicht Bestandteil des Sensors, sondern der Adapterhülse. Die Membran könne ohne ihre Schweißung mit der Adapterhülse keine Vorspannung ausüben, wodurch aber die Adapterhülse selbst, in die der Sensor eingelagert sein solle, ebenfalls Bestandteil des Sensors sein müsste, was offensichtlich nicht möglich sei. Der Sensorbegriff hänge auch nicht davon ab, dass der Sensor bereits Ergebnisse liefere, die in der nachfolgenden Verarbeitung ohne weitere Korrektur verwendbar seien. Das Klagepatent sei insgesamt unklar und widersprüchlich. Im Gesamtzusammenhang könnten mit Sensor nur die Messkristalle selbst gemeint sein. Diese müssten wiederum durch die Adapterhülse selbst, mithin ohne eine weitere Hülse, zentriert werden. Von dieser einzig sinnvollen und widerspruchsfreien Auslegung ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

 

Die Streithelferin der Beklagten führt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus:

 

Nach der Lehre des Klagepatents umschließe die Adapterhülse den Sensor. Wesentlich sei ferner, dass der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt sei und dass der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei. Letzteres bedeute, dass die Messkristallscheiben entweder am Außenumfang der zylindrischen Vertiefung oder an deren Innenumfang anlägen. Dass der Sensor über – sozusagen eigene – konstruktive Elemente verfüge, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirkten, sei in der Klagepatentschrift in keiner Weise erwähnt. Die entsprechende Aussage des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zur Lehre des Klagepatents. Die Zahl der konstruktiven Elemente des Sensors solle gerade verringert werden. Auch sei die Eigenschaft, unter Vorspannung zu sein, keine dem Sensor immanente Eigenschaft. Vielmehr entstehe  diese Vorspannung, indem zwischen der Adapterhülse und dem Adapterteil

durch den Verbindungsvorgang eine Vorspannung erzeugt werde. Zu den Funktionen der im Stand der Technik verwandten Hülse (13) habe es gehört, dass diese als Trägerin der Membran die Kristallplatten unter Vorspannung setze. Da Adapterhülse und Adapterteil erfindungsgemäß alle Funktionen der Hülse, des Adapterteils und der Zentrierhülse übernähmen, gehöre dazu auch, dass die Adapterhülse die Vorspannung beim Verbindungsvorgang aufbringe. Das Merkmal, wonach der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert sei, definiere nicht die (bereits bekannte) Funktion des Zentrierens, sondern das Mittel, welches die Zentrierung bewirke, nämlich die Adapterhülse. Folge man der Auffassung des Landgerichts, wonach die konstruktiven Elemente, die den Sensor zentrieren und unter Vorspannung setzen, Bestandteil des Sensors sein müssten, komme man zu der überraschenden Erkenntnis, dass unter eine solche Definition nur eine ganz spezielle Gestaltung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 2 falle, nämlich nur eine solche, bei welcher in die Ausnehmung der Adapterhülse eine Hülse (13) eingesteckt werde, wie sie in der den Stand der Technik abbildenden Figur 1 des Klagepatents dargestellt sei. Eine solche Gestaltung stehe im Widerspruch zur Gestaltung aller Ausführungsbeispiele des Klagepatents; sie können auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, weil der in der Klagepatentschrift angegebene Vorteil der Erfindung nicht mehr verwirklicht sei. Tatsächlich bestehe der klagepatentgemäße Sensor aus den Messkristallen, die ohne eine weitere Zentrierung durch eine Zentrierhülse in der Adapterhülse direkt zentriert eingelagert seien. Der Begriff „Sensor“ beziehe sich auf die Messkristallscheiben selbst. Bei der angegriffenen Ausführungsform lägen diese an einer Zentrierhülse an und seien somit nicht „direkt“ zentriert in der Adapterhülse eingelagert.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen,

 

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen,

 

höchst hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

 

Die Streithelferin der Beklagten beantragt,

 

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,

 

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängigen Einsprüche gegen das Klagepatent auszusetzen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.

 

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend, wobei sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Form geltend macht, die dieser durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA im Einspruchsverfahren erlangt hat. Die Klägerin trägt vor:

 

Eine aus dem Stand der Technik bekannte „Zentrierhülse“ sei eine Hülse, die zwischen den Adapterteilen entlang der Zentrierachse der Verbindungsmittel angeordnet sei. Eine solche Zentrierhülse weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Das elektrisch isolierende Element (7) sei keine Zentrierhülse, die das Klagepatent vermeiden wolle, sondern ein Bestandteil des erfindungsgemäßen Sensors. Dass die Kristallscheiben selbst zur Bildung eines patentgemäßen Sensors einer Zentrierung bedürfen, wolle das Klagepatent nicht abschaffen. Es wolle die „erste Zentrierung“ der Kristalle im Sensor gerade beibehalten. Selbst die in der Figur 2 des Klagepatents dargestellten Kristallscheiben seien nicht direkt in der Adapterhülse derart zentriert, dass sie die Innenwandung der Ausnehmung der Adapterhülse berührten. Mit dem „Sensor“ befasse sich das Klagepatent eigentlich nicht direkt; es wolle die vorbekannten Sensoren im Sinne einer Baugruppe beibehalten. Das Klagepatent stelle vielmehr darauf ab, dass derartige Sensoren zwischen den Adapterteilen mittels einer Zentrierhülse eingelagert werden müssten, um größere Zug- oder Schubkräfte messen zu können, die die Zugbelastbarkeit der Schweißung der Membran an der Hülse des Sensors überstiegen. Denn die zusätzliche Anordnung und Zwischenlagerung des Sensors als Baugruppe zwischen zwei Adapterteilen bewirke eine zusätzliche Vorspannung und schütze insoweit die Membran. Die Zwischenlagerung des eigentlichen Sensors zwischen den beiden Adapterteilen bewirke allerdings eine Erhöhung der Bauhöhe und erfordere eine zusätzliche Zentrierung zwischen den beiden Adapterteilen. Beide Nachteile wolle das Klagepatent vermeiden. Durch die vom Klagepatent vorgeschlagene Lösung entfalle die zweite Zentrierungsnotwendigkeit mittels einer Zentrierhülse zwischen den beiden Adapterteilen. Die Zentrierung der Kristallplatten im Sensor als Baugruppe solle hingegen beibehalten werden, um überhaupt verwertbare Messsignale erzeugen zu können. Dass der Sensor nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern auch aus der Membran unter Einschluss der erforderlichen Zentrierelemente bestehe, folge auch daraus, dass der Anspruch diese Einzelbestandteile nicht erwähne. Mit der im Oberbegriff des Patentanspruchs erwähnten Vorspannung sei die zusätzliche Vorspannung gemeint. Der patentgemäße Sensor setze zwingend eine (im Sinne des Klagepatents genannte erste) Zentrierung der Kristallscheiben in dem Sensor voraus.

 

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.06.2014 (Bl. 470-472 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und überdies mit Beschluss vom 15.12.2015 (Bl. 659 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. C unter dem 19.08.2015 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten) sowie auf die Niederschrift über den Verlauf der Sitzung vom 07.04.2016 (nachfolgend: Anhörungsprotokoll) verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin ist unbegründet. Der angegriffene Kraftaufnehmer macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 19.11.2014, wortsinngemäß Gebrauch. Die vorgenommene Neufassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils trägt der zwischenzeitlichen Änderung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren Rechnung. Die Klägerin macht nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents in dieser Fassung geltend. Dass sie den in erster Instanz noch in Kombination mit dem erteilten Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 4 nunmehr nicht verfolgt, ist unschädlich. Soweit in dem Wegfall des Merkmals dieses Unteranspruchs im Klageantrag – ungeachtet des Hinzutretens eines neuen Merkmals infolge der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Einspruchsverfahren – eine Klageerweiterung liegt, ist diese gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Geltendmachung eines beschränkten Patentanspruchs in erster Instanz entfaltet auch keine Bindungswirkung für das weitere Verletzungsverfahren, weshalb es dem Verletzungskläger nicht verwehrt ist, im Berufungsverfahren eine gegenüber dem ursprünglichen Klageanspruch erweiterte Fassung geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14). Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens besteht nicht.

 

A.

Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kräften und/oder Momenten.

 

Messsensoren werden, wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift), in Kraft und/oder Momente übertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kräfte, Drücke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Sie können piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen (DMS) arbeiten (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift konzentriert sich im Folgenden auf piezoelektrische Messsensoren, wobei sich das Klagepatent aber nicht auf solche Messsensoren beschränkt.

 

Bei piezoelektrischen Messsensoren werden piezoelektrische Kristalle in Form von dünnen Scheiben in einer Hülse zentriert eingelagert und unter einer Membran eingeschweißt (Abs. [0002]). Die Membran übt, wie die Klagepatentschrift erläutert, eine gewünschte Vorspannung auf die Kristalle aus (Abs. [0002]). Das bedeutet, dass die Membran so auf die Messkristalle gepresst wird, dass der Pressdruck auch nach der Befestigung der Membran auf die Kristalle wirkt. Durch die Vorspannung wird einerseits gewährleistet, dass in einem bestimmten Messbereich des Sensors gemessen wird, in dem das Verhältnis von Belastung und der durch diese erzeugte elektrische Spannung linear ist (linearer Messbereich). Andererseits wird dadurch auch beim Messen negativer Kräfte (Zugkräfte) oder Schwingungen ein Signal innerhalb des linearen Messbereichs des Sensors erzeugt (Abs. [0002]).

 

Die Klagepatentschrift bemängelt, dass die Höhe der messbaren Zugkräfte für viele Anwendungen mit großen Zugkräften zu niedrig und durch die Zug-Belastbarkeit der Schweißung der Membrane an die Hülse des Sensors begrenzt sei (Abs. [0002]). Um größere Zugkräfte oder Schubkräfte messen zu können, wird deshalb gemäß den Erläuterungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik der Sensor zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierhülse zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verschraubung der Adapterteile unter eine zusätzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0003]). Eine solche Vorrichtung ist in der CH 587 AAB (Anlage B 2) beschrieben, deren Figur 3 nachfolgend eingeblendet wird:

 

Der in der älteren Druckschrift als „Kraftmessring“ bezeichnete Sensor der vorbekannten Messvorrichtung ist in dieser Figur mit dem Bezugszeichen 32 gekennzeichnet. Er ist zwischen zwei Adapterteilen (31, 33) mittels einer in der CH 587 AAB als „zentrales rohrförmiges Vorspannelement“ bezeichneten Zentrierhülse (34) zentriert eingelagert.

 

Ein Messsensor gemäß dem Stand der Technik ist außerdem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt und in Absatz [0009] der Klagepatentschrift näher beschrieben.

 

Der Sensor (11) dieser Messvorrichtung enthält gemäß den Erläuterungen der Klagepatentschrift geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften, die in einer „Hülse“ (13)“ zentriert eingelagert sind (vgl. Abs. [0009]). Die besagte Hülse (13), welche nicht mit der Zentrierhülse (17) zu verwechseln ist, ist in einem zwischen einem oberen Adapterteil (16a) und einem unteren Adapterteil (16b) ausgebildeten Zwischenraum eingelegt. An der Hülse (13) ist unter Vorspannung eine Membran (14) durch Schweißstellen (15) befestigt. Die Membran (14) deckt die Kristallplatten (12) ab (Abs. [0009]). An der Hülse (13) befindet sich ein geeigneter Verbindungsstecker (18), an den das von den Kristallen (12) erzeugte Signal weitergeleitet werden kann (Abs. [0009]). Der Sensor (11) ist zwischen den beiden Adapterteilen (16a, 16b) mittels einer „Zentrierhülse“ (17) zentriert eingelagert und mittels einer geeigneten Verbindungsvorrichtung (19), die an den Adapterteilen (16a, 16b) angebracht ist, unter zusätzliche Vorspannung gebracht (Abs. [0009]). Die Adapterteile (16a, 16b) weisen geeignete Befestigungsvorrichtungen (20) zu den zu messenden, unter Druck und Zug stehenden – nicht dargestellten – Komponenten oder Bauteilen auf (Abs. [0009]).

 

An der aus der CH 587 AAB (Anlage B 2) bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Bauhöhe solcher Messanordnungen oft sehr hoch sei. Außerdem bemängelt sie, dass zwei Zentrierungen, nämlich (1.) die der Kristalle im Sensor und (2.) die des Sensors in einem der Adapterteile, vorgenommen werden müssten, die recht aufwändig seien (Abs. [0004]).

 

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Messsensor für gleichsam positive wie negative Kräfte, Drücke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und/oder Momente anzugeben, der eine geringe Bauhöhe beansprucht und in seinem Aufbau eine einfache und kostengünstige Herstellung ermöglicht (Abs. [0005]).

 

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19.11.2014

eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

 

  • Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten.

 

  • Der Messsensor umfasst

 

  •         einen Sensor (11),

 

  •         eine Adapterhülse (22) und

 

  •         ein Adapterteil (16),

 

  • welches mit der Adapterhülse (22) verbindbar ist.

 

  • Die Adapterhülse (22) umfasst den Sensor (11).

 

  • Der Sensor (11) ist

 

  •         direkt in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert,

 

  •         durch den Verbindungsvorgang der Adapterhülse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt.

 

(5)  Der Messsensor weist eine im Zentrum durchgehende Montagebohrung (23) auf.

 

Einige Merkmale und Begriffe bedürfen im Hinblick auf den Streit der Parteien näherer Erläuterung:

 


  1. Mit „Messsensor“ bezeichnet das Klagepatent die unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes, d.h. die gesamte Messvorrichtung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4; Einspruchsabteilung des EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2; Privatgutachten Prof. Ulbrich, Anlage BR 1, S. 3). Diese weist erfindungsgemäß eine Adapterhülse, ein Adapterteil und einen Sensor auf. Der „Sensor“ ist damit ein Bestandteil bzw. eine Untereinheit (EPA, Anlage B 9, S. 3 Ziff. 5.2) der unter Schutz gestellten Messvorrichtung. Der klagepatentgemäße Messsensor kann insbesondere piezoelektrisch sein (vgl. Abs. [0002] und [0022]).

 

2.

Nach Merkmal (1) dient der Messsensor „zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten“. Bei der Angabe „zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten“ handelt es sich um eine Funktionsangabe, der der Fachmann entnimmt, dass die Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kräften und/oder Momenten dient. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelmäßig die Aufgabe zu, dem Durchschnittsfachmann die unter Schutz gestellte technische Lehre näher zu erläutern. Sie beschränken als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht (BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Patentanspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. dass er die im Anspruch angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 – Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 – Elektronenstrahltherapiesystem). Dies bedeutet im Streitfall, dass die patentgemäße Messvorrichtung – ungeachtet der in den Patentanspruch aufgenommenen konkreten Konstruktionsanweisungen – so beschaffen und ausgestaltet sein muss, dass sich mit ihrer Hilfe „Druck- und Zugkräfte und/oder Momente“ messen lassen. Bedeutsam ist dies insbesondere im Hinblick auf den geforderten Sensor, der neben der Adapterhülse und dem Adapterteil als einziges weiteres Bauteil zu den obligatorischen Bestandteilen des erfindungsgemäßen Messsensors gehört und der deshalb im Zusammenwirken mit der Adapterhülse und dem Adapterteil unter der Wirkung von Druck- und Zugkräften und/oder Momenten brauch­bare Messesignale liefern können muss. Dem Anspruchseingang lässt sich außerdem entnehmen, dass die besagte Messfunktion mithilfe einer „Vorspannung“ gewährleistet werden soll, was in Merkmal (4) (b) dahingehend konkretisiert wird, dass der Sensor dadurch unter Vorspannung gesetzt wird, dass die Adapterhülse mit dem Adapterteil verbunden (z.B. verschraubt) wird.

 


  1. Bereits die vorstehenden Überlegungen führen den Durchschnittsfachmann unschwer zu der Erkenntnis, dass der in der Adapterhülse eingelagerte „Sensor“ alle diejenigen Elemente umfasst, die für die angestrebte Messefunktion wesentlich sind (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 23). Denn die sonst noch vorgesehenen Bestandteile des beanspruchten Messsensors – Anm.: die Adapterhülse und das Adapterteil, denen die Aufgabe zugewiesen ist, den Sensor zu zentrieren und ihn unter Vorspannung zu setzen – können hierzu nichts unmittelbar beitragen. Da die Adapterhülse und das Adapterteil – abgesehen von dem Aufbringen einer Vorspannung auf den Sensor – keinen unmittelbaren Beitrag zu dem Hervorbringen eines Messsignals leisten können, umfasst der Bestandteil „Sensor“ daher als eine Art Oberbegriff alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [2]). Zu den funktionsnotwendigen Bauteilen des klagepatentgemäßen Sensors gehören vor diesem Hintergrund in jedem Fall eine oder mehrere Messkristallscheiben, nicht jedoch eine Membran, die dazu dient, die Kristallscheiben unter Vorspannung zu setzen. Zwar ist das Aufbringen einer Vorspannung unverzichtbare Voraussetzung für eine elektromechanische Messung (vgl. Gutachten Prof. C, S. 4, 12 f.); auch mag ggf. eine Membran vonnöten sein, um beim Zusammenbau der Adapterteile einen beschädigungsfreien Druck auf die Kristallscheiben ausüben zu können, weswegen sie auch – allerdings als an der Adapterhülse verschweißtes Teil – in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Dass die Membran (14) gleichwohl nicht Bestandteil des „Sensors“ ist, folgt zweifelsfrei vor allem aus der Tatsache, dass die für die elektromechanische Messfunktion wichtige Vorspannung auf den Sensor nach dem Anspruchswortlaut dadurch auf die Kristallplatten aufgebracht werden soll, dass die Adapterhülse (mit dem in ihr eingelagerten Sensor) und das Adapterteil miteinander verbunden werden. Der Sensor kann aber nicht durch sich selbst unter Vorspannung gesetzt werden, was die unausweichliche Konsequenz wäre, wenn die Membran zum „Sensor“ gerechnet würde. Es ist vielmehr die Ausgestaltung der beiden Adapterteile, welche notfalls auch zusätzliche, im Patentanspruch nicht erwähnte, aber von ihm („umfasst“) auch nicht ausgeschlossene Bauteile (wie eine Membran) einschließt, welche dafür zu sorgen hat, dass bei ihrer Verbindung die notwendige Vorspannung auf die Messscheiben ausgeübt wird. Für die Ansicht der Klägerin, das Klagepatent berücksichtige zwei Arten von Vorspannung, nämlich eine erste, die durch die Membran der vormontierten Sensor-Einheit aufgebracht werde, sowie eine weitere, die verstärkend durch die Verschraubung der Adapterteile entstehe, fehlt jeder Anhalt. Abgesehen davon, dass Figur 2 der Klagepatentschrift selbst darauf hinweist, dass die Kristallscheiben (12) durch eine (einzige) Membran (14), die an der Adapterhülse (22) verschweißt ist, unter Vorspannung gesetzt ist, besteht die Lehre des Klagepatents – wie sogleich ausgeführt werden wird – gerade darin, die Messkristallscheiben unmittelbar in die Adapterhülse einzulagern. Es gibt daher außer der Adapterhülse überhaupt kein im Patentanspruch vorgesehenes Bauteil, an dem eine Membran zur Erzeugung einer ersten Vorspannung befestigt werden könnte.

 

Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind mit „Sensor“ damit nicht nur die Messelemente (z.B. Messkristallscheiben) selbst gemeint (ebenso Gutachten C, S. 4, 23; Anhörungsprotokoll, S. [1]). Dies erschließt sich dem Fachmann auch aus der Patentbeschreibung. Den Erläuterungen der Klagepatentschrift zum Stand der Technik ist nämlich zu entnehmen, dass die Patentschrift mit dem Begriff „Sensor“ in Bezug auf den Stand der Technik nicht nur die Kristallscheiben bezeichnet. So führt die Klagepatentschrift zu der aus der CH 587 AAB bekannten Messvorrichtung aus, dass bei dieser der „Sensor“ zwischen zwei Adapterteile mittels einer Zentrierhülse zentriert eingelagert ist (Abs. [00

Wirft der Fachmann einen Blick in die in Bezug genommene ältere Druckschrift, erschließt sich ihm, dass mit „Sensor“ der dortige „Kraftmessring (32)“ gemeint ist, bei dem es sich um ein die Messkristalle enthaltenes kompaktes Bauteil in Gestalt einer Sensor-Einheit handelt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in Figur 1 der Klagepatentschrift als Stand der Technik gezeigten Messsensors, zu dem die Klagepatentschrift angibt, dass dessen zentrales Teil durch einen „Sensor“ (11) gebildet wird, der geeignete Kristalle (12) mit piezoelektrischen Eigenschaften enthält, die in einer Hülse (13) zentriert eingelagert sind (Abs. [0009]). Die Klagepatentschrift differenziert damit zwischen dem „Sensor“ und den „Messkristallen“ als Bestandteilen des Sensors. Dementsprechend sind in der den Stand der Technik wiedergebenden Figur 1 der Klagepatentschrift die Kristallplatten auch mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnet, wohingegen mit der im Patentanspruch für den Sensor angegebenen Bezugsziffer 11, wie sich aus der Akkolade vor dieser Bezugsziffer ergibt, ersichtlich eine größere Einheit gekennzeichnet ist. Dass das Klagepatent zwischen den Messkristallscheiben und dem Sensor unterscheidet, ergibt sich des Weiteren auch daraus, dass die Klagepatentschrift an dem aus der CH 587 AAB bekannten Messsensor als nachteilig beanstandet, dass bei diesem zwei Zentrierungen vorgenommen werden müssen, nämlich die „der Kristalle im Sensor“ und die des „Sensors“ in einem der Adapterteile (Abs. [0004]). Die Differenzierung zwischen den Messkristallen einerseits und dem Sensor andererseits behält die Klagepatentschrift hinsichtlich des Gegenstands der Erfindung bei. Denn sie führt in Absatz [0010] in Bezug auf das in Figur 2 gezeigte Ausführungsbeispiel des Klagepatents aus, dass bei diesem ein „Sensor“ (11) in einer Adapterhülse (22) integriert ist, indem die „Messkristalle“ (12) in der Adapterhülse (22) zentriert eingelagert und unter einer Membran (14) abgedeckt sind. Es wird damit wiederum zwischen dem „Sensor“ und dessen „Messkristallen“ unterschieden. Dafür, dass das Klagepatent auch in Bezug auf den erfindungsgemäßen Messsensor mit „Sensor“ nicht nur die Messkristallscheiben meint, sprechen schließlich auch die Figuren 2, 3a und 4 des Klagepatents. Denn in diesen Zeichnungen sind die Messkristallplatten wiederum mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnet, wohingegen die im Patentanspruch für den Sensor angegebene Bezugsziffer 11 auch hier gemäß der vor letzterer Bezugsziffer stehenden Akkolade eine größere Einheit kennzeichnet. Zwar entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, dass am Stand der Technik als nachteilig kritisiert wird, dass bei diesem zwei Zentrierungen (die der Kristalle im Sensor und die des Sensors in einem der Adapterteile) vorgenommen werden müssen (vgl. Abs. [0004]) und es dem Klagepatent demgemäß darum geht, dass nur noch eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (Abs. [0026]). Bei letzterer Zentrierung handelt es sich um diejenige der Messkristalle, weil – wie der Fachmann Absatz [0011] der Klagepatentbeschreibung entnimmt – die Zentrierung des Sensors (im Sinne einer Sensoreinheit mit eigener Hülse) in einem Adapterteil entfallen soll. Gleichwohl spricht der Patentanspruch aber nicht nur von „Messelement“ oder „Messkristall“, sondern von „Sensor“, woraus der Fachmann folgert, dass das Klagepatent hierunter eben nicht nur die Messkristallscheiben, sondern auch weitere Sensorelemente versteht, die für die angestrebte Messfunktion wesentlich sind, wie z.B. ein notwendiges Isolierelement (dazu sogleich).

 

Andererseits ist dem Fachmann aber auch klar, dass es sich bei dem klagepatentgemäßen „Sensor“ nicht um eine Sensor-Einheit im Sinne eines kompakten Bauteils mit einem eigenen Gehäuse handelt, in dem die Messkristallscheiben bereits zentriert eingelagert sind, wie dies bei dem Sensor der in der CH 587 AAB offenbarten Vorrichtung und dem in Figur 1 der Klagepatentschrift als Stand der Technik gezeigten Messsensor der Fall ist. Zwar spricht die Klagepatentschrift auch in Bezug auf den Stand der Technik von einem „Sensor“ und rechnet in ihrer Figur 1 anscheinend auch die Hülse (13) dem mit dem Bezugszeichen 11 gekennzeichneten „Sensor“ zu. Auch könnte ein solches Bauteil an sich so in einen Aufnahmeraum der Adapterhülse integriert werden, dass es durch eine passende Führung von der Adapterhülse zentriert geführt wird. Ferner käme es bereits bei einer solchen Ausgestaltung zu einer Reduzierung der Bauteile der Messvorrichtung, weil hierdurch zwar nicht die ringförmige Hülse (13), gleichwohl aber die im Stand der Technik ferner notwendige Zentrierhülse (17) entfallen würde. Dass ein derartiges Bauteil erfindungsgemäß nicht mit dem Begriff „Sensor“ gemeint sein kann, erschließt sich dem Fachmann jedoch unweigerlich daraus, dass bei einer solchen Ausführungsform die Kristallscheiben bereits in einem Gehäuse zentriert eingelagert sind und diese die Kristallscheiben umfassende Einheit sodann als solche nochmals in der Adapterhülse platziert und zentriert werden muss. Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent aber gerade, dass bei diesem zwei Zentrierungen vorgenommen werden müssen, nämlich „die der Kristalle im Sensor“ sowie die des „Sensors in einem der Adapterteile“ (Abs. [0004]). Diese Kritik bezieht sich darauf, dass bei dem gewürdigten Stand der Technik die Kristallscheiben zunächst in einer separaten zylinderringförmigen Hülse (13) eingelagert werden, so dass die Scheiben erst einmal in dieser Hülse (13) zentriert werden müssen. Sodann muss dieses Bauteil, d.h. die Sensor-Einheit, im Verhältnis zu den Adapterteilen positioniert und zentriert werden, und zwar mittels einer gesonderten Zentrierhülse (17) (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [10], [11] f.). Eine solche zweifache Zentrierung sieht das Klagepatent als nachteilig an. Es will in Abgrenzung zu diesem Stand der Technik erreichen, dass nur noch eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (vgl. Abs. [0026]), nämlich die der Messkristallscheiben in einem der Adapterteile. Die (bisherige) Zentrierung der Messkristallscheiben in einer gesonderten Hülse (13) soll hingegen entfallen. Die Klagepatentschrift betont insoweit in Absatz [0011], dass die Adapterhülse (22) erfindungsgemäß alle Funktionen der bei dem Stand der Technik vorgesehenen Hülse (13), des Adapterteiles (16a) und der Zentrierhülse (17) in einem einzigen Teil vereint. Die Adapterhülse soll damit nicht nur die Funktion der Zentrierhülse (17), sondern auch die der Hülse (13) übernehmen, so dass diese beiden Bauteile entfallen.

 

Das Klagepatent meint mit „Sensor“ zwar kein kompaktes Bauteil mit einem eigenen Gehäuse, in dem die Messkristallscheiben – wie im Stand der Technik – bereits zentriert eingelagert sind. Andererseits bezieht sich der Begriff „Sensor“ aber auch nicht nur auf die Kristallscheiben, sondern umfasst alle diejenigen Bauelemente, die unter Vorspannungswirkung erforderlich sind, um ein brauchbares Messsignal zu liefern.

 

Das Klagepatent hat hierbei, auch wenn es hierauf nicht beschränkt ist, vor allem piezoelektrische Messsensoren im Blick (vgl. Abs. [0002]). Üblicherweise ist ein solcher Sensor in der Praxis dergestalt aufgebaut, dass er zwei piezoelektrische Quarzscheiben (= Messkristallscheiben) aufweist, die entweder die Form eines Vollzylinders oder eines Zylinderringes (Zylinder mit Innenloch) haben. Diese Quarzscheiben sind bezüglich ihrer elektrischen Polarisation entgegengesetzt aufeinandergefügt, wobei eine zwischen den Quarzscheiben vorgesehene elektrisch leitende Schicht als Fügungsschicht dient. Bei dieser Schicht handelt es sich zumeist um eine metallische Platte, die üblicherweise als Stahlplatte ausgeführt ist. Sie dient zugleich als (Signal-)Elektrode; im Fachjargon wird sie auch als „heiße“ Elektrode bezeichnet (vgl. Gutachten Prof. C, S. 3 f., 12, 15). Die jeweils zweite Elektrode der Quarzscheiben liegt auf demselben elektrischen Potential wie das metallische Gehäuse (Gutachten C, S. 12, 15). Bei diesem Aufbau handelt es sich nach den Erläuterungen des Gerichtsgutachters um die „Standardkonfiguration“ eines piezoelektrischen Messsensors (Gutachten Prof. C, S. 12, 17; Anhörungsprotokoll, S. [2]),  wobei der Aufbau in abgewandelter Form entweder auch nur aus einer oder – wie in den Figuren der Klagepatentschrift – auch aus mehr als zwei Kristallscheiben bestehen kann (Gutachten Prof. C, S. 12). Diesen ihm wohlbekannten Aufbau hat der Fachmann bei Betrachtung der Figuren der Patentschrift, die einen piezoelektrischen Messsensor mit mehreren Kristallplatten (12) zeigen, unmittelbar vor Augen. Die Stahl-Elektrode gehört bei diesem Aufbau, auch wenn sie in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, zweifelsfrei zum Sensor. Denn ebenso wie bei den Kristallscheiben handelt es sich auch bei ihr um ein wesentliches Funktionselement eines piezoelektrischen Sensors, das für die angestrebte Messfunktion zwingend notwendig ist.

 

Beim Aufbau eines entsprechenden Sensors ist darauf zu achten, dass die den beiden Kristallscheiben gemeinsame Mittelelektrode (heiße Elektrode) nicht mit den Elektroden auf der jeweils gegenüberliegenden Oberfläche der Quarzscheibe oder auch – was gleichbedeutend wäre – mit dem aus Metall, und zwar in der Regel aus Stahl, bestehenden Gehäuse (Gutachten Prof. C, S. 13; Anhörungsprotokoll, S. [16]) elektrisch leitend verbunden ist. Andernfalls würde nämlich ein elektrischer Kurzschluss drohen und der Messsensor wäre nicht mehr funktionsfähig (Gutachten Prof. C, S. 16, 19). Nimmt man also den nach der Klagepatentschrift im Vordergrund stehenden Fall eines piezoelektrischen Sensors in den Blick und betrachtet man hier eine in der Praxis gebräuchliche Ausführungsform mit zwei Kristallscheiben und einer dazwischenliegenden Stahl-Elektrode, erfordert es die Tauglichkeit eines so aufgebauten Sensors, wie der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nochmals bestätigt hat, dass die mittlere Stahl-Elektrode keinesfalls an der typischerweise aus Stahl gebildeten Adapterhülse anliegt, während es, ohne die Messfunktion in Gefahr zu bringen, zulässig ist, die Kristallscheiben mit dem Material der Adapterhülse in Kontakt treten zu lassen. Werden die Kristallscheiben dergestalt in der Adapterhülse zentriert eingelagert, dass sie in direkten Kontakt mit der metallischen Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse treten, darf die zwischen ihnen vorgesehene Stahl-Elektrode die Wand der Adapterhülse somit nicht ebenfalls berühren (vgl. Gutachten Prof. C, S. 16, 19). Soll in diesem Fall auch die Stahl-Elektrode (als Teil des Sensors) durch die benachbarte Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse zentriert werden, muss zwischen der Wand des Aufnahmeraumes und der Stahlscheibe eine Isolierung vorgesehen sein (vgl. Gutachten Prof. C, S. 20). Eine solche Isolierung, z.B. in Form einer Isolierhülse, zählt deshalb in dieser Konfiguration ebenfalls zur notwendigen „Sensor“-Ausstattung.

 

Soweit das Landgericht demgegenüber (weitergehend) davon ausgegangen ist, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents ein Bestandteil einer patentgemäßen Vorrichtung sei, in dem geeignete Messelemente in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoe­lektrischer Kristalle also auch vorgespannt seien, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Zum einen fiele unter diese Definition auch eine Sensoreinheit mit einem eigenen (separaten) Gehäuse, in dem die Kristallscheiben bereits zentriert eingelagert sind. Auf eine zusätzliche Sensor-Hülse will das Klagepatent jedoch – wie ausgeführt – gerade verzichten, indem die Adapterhülse auch die Funktion der Hülse (13) des Standes der Technik übernimmt. Zum anderen vermengt die vom Landgericht gegebene Definition den Begriff des „Sensors“ in unzulässiger Weise mit dem die zentrische Einlagerung betreffenden Merkmal (4) (a) sowie den die Vorspannung betreffenden Merkmalen (1) und (4) (b).

 

In Übereinstimmung hiermit ist auch die Einspruchsabteilung des EPA davon ausgegangen, dass der Begriff „Sensor“ so interpretiert werden muss, dass er keine Hülse umfasst und damit auch nicht eine mit der Hülse verschweißte Membran (Anlage B 9 S. 4 Ziff. 5.3; Anlage K 27, S. 5 Rn. 2.13; S. 9 Rn. 2.39). Nicht gefolgt werden kann der Einspruchsabteilung allerdings in ihrer weiteren Einschätzung, dass der Begriff „Sensor“ nur die Messkristalle bezeichnet (vgl. Anlage K 9, S. 6 Rn. 2.19). Neben den Messkristallen umfasst der Begriff „Sensor“ aus den bereits angeführten Erwägungen vielmehr auch weitere Sensorelemente, die für die angestrebte Messfunktion wesentlich sind, wie z.B. ein notwendiges Isolierelement.

 

An dieser Auslegung ist der Senat durch die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung nicht gehindert. Diese ist lediglich als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine).  Sie vermag den Senat aus den angeführten Gründen nicht zu überzeugen. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten Prof. C, S. 23; Anhörungsprotokoll, S. [1]) geht der Senat aus den vorstehenden Gründen vielmehr davon aus, dass der Begriff „Sensor“ weiter zu verstehen ist, wenn auch nicht so weit, wie ihn das Landgericht interpretiert hat.

 

4.

Wenn Patentanspruch 1 vorsieht, dass „der Sensor direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert“ ist (Merkmal (4) (a)), so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es der Aufnahmeraum in der Adapterhülse ist, der nicht nur – nach Art eines Lagers – das schützende Gehäuse für den Sensor bereitstellt, sondern darüber hinaus für eine ganz bestimmte, nämlich eine zentrierte Aufnahme des Sensors sorgt. Der Sensor wird zunächst in der Adapterhülse zentriert eingelagert und erst nach erfolgter Zentrierung findet die Verspannung der beiden Adapterteile statt  (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. 5). Die vom Klagepatent geforderte Zentrierung des Sensors vollzieht sich damit allein mit dessen Einlagerung in der Adapterhülse. Vor allem der Zusatz „direkt“ in Merkmal (4) (a) macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass es außer dem „Lager“-Raum (= Aufnahmeraum) der Adapterhülse prinzipiell kein weiteres (zusätzliches) Bauteil gibt, das den Sensor innerhalb der Adapterhülse zentriert. Weil dem so ist, bedarf es im Vergleich zum Stand der Technik der dort gebräuchlichen Zentrierungsmittel nicht mehr, nämlich weder der Hülse (13), die bislang die Kristallplatten zentriert eingelagert hat, noch der Zentrierhülse (17), welche die Hülse (13) ihrerseits in Bezug auf die sie umgebenden Adapterteile zentriert hat und die für die vom Klagepatent als nachteilig beurteilte Bauhöhe des Messsensors verantwortlich war. Beide Zentrierungsmittel (Hülse 13; Zentrierhülse 17) sind beim Gegenstand des Klagepatents durch den selbst als Zentrierungsmittel ausgebildeten „Lager“-Raum der Adapterhülse ersetzt und somit als gesonderte Bauteile überflüssig. Indem der Sensor (Kristallscheiben etc.) in den bislang insoweit nicht genutzten Körper der Adapterhülse integriert ist und dieser infolgedessen zusätzlich die bisherigen (Zentrierungs-)Funktionen der Hülse (13) sowie der Zentrierhülse (17) übernimmt, verringert sich die Bauhöhe des Messsensors, die ansonsten durch die sich zwischen den beiden Adapterteilen erstreckende Zentrierhülse (17) vorgegeben ist.

 

In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen weist auch der Beschreibungstext des Klagepatents in dem bereits angesprochenen Absatz [0011] darauf hin, dass „die (sic: patentgemäße) Adapterhülse 22 erfindungsgemäß alle Funktionen der Hülse 13, des Adapterteiles 16a und der Zentrierhülse 17 in einem einzigen Teil vereint“. Mit dieser Bemerkung ist – zutreffend – gesagt, dass die neuartige, mit einem zentrierenden Lagerraum für den Sensor ausgestattete Adapterhülse mehrere herkömmliche Bestandteile eines Messsensors in sich vereinigt, nämlich die bekannte Adapterhülse (ohne Lagerraum), die Hülse (13) und die Zentrierhülse (17). Zugegebenermaßen findet sich die zitierte Bemerkung im Rahmen der besonderen Patentbeschreibung; wegen des vollständigen Fehlens eines allgemeinen Beschreibungsteils versteht der Fachmann die vorstehenden Ausführungen jedoch zwanglos als Hinweis auf diejenigen Vorzüge, die der erfindungsgemäßen Ausgestaltung als solcher – und nicht nur dem abgehandelten speziellen Ausführungsbeispiel – eigen sind.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin besagt der Begriff „direkt“ somit nicht, dass der Sensor nicht zwischen den Adapterteilen angeordnet sein soll. Dies folgt vielmehr bereits daraus, dass der Sensor anspruchsgemäß „in der Adapterhülse eingelagert“ ist. Die Angabe „direkt“ kann sich im Zusammenhang nur auf die Zentrierung beziehen, welche erfindungsgemäß unmittelbar durch die Adapterhülse erfolgen soll.

 

Die grundsätzliche Richtigkeit dieses Ergebnisses wird bestätigt durch die eigenen Erklärungen der Klägerin im Patenterteilungsverfahren. Denn die Klägerin hat in ihrer Eingabe an das Europäische Patentamt vom 14.01.2009 (Anlage B 4) zur „direkten Einlagerung“ wie folgt Stellung genommen:

 

„Der Sensor ist (zu jeder Zeit) direkt (ohne Zentrierhülse etc.) in der Adapterhülse zentriert eingelagert. Dies besagt, dass die Adapterhülse als Zentrierungsmittel fungiert. Dies ist dann gewährleistet, wenn zwischen Adapterhülse und Sensor nur minimales Spiel ist. „Direkt“ kann demnach auch keine örtliche Angabe sein, da bei einer indirekten zentrierten Einlagerung des Sensors dieser immer noch örtlich an derselben Stelle vorzufinden wäre, allerdings umgeben von einer Zentrierhülse. Unter „direkt“ ist demnach das Gegenteil von indirekt zu verstehen, nämlich dass die Adapterhülse den Sensor ohne Zentrierhülse oder andere Zentriermittel, Zwischengehäuse etc. selbst zentrierend führt, normalerweise durch eine passende, spielfreie Führung.“

 

Nach der eigenen Erklärung der Klägerin soll also die Adapterhülse als Zentrierungsmittel fungieren. Für die Bestimmung des Schutzbereichs und Auslegung eines Patents kommt es zwar grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in Art. 69 EPÜ nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht sind, kein zulässiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. – Kunststoffrohrteil; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 196 – WC-Sitzgelenk; Urteil v. 05.03.2015 – I-2 U 16/14, BeckRS 2015, 05649;  Kühnen, GRUR 2012, 664, 668 ff.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Inhalt der Erteilungsakte vom Verletzungsgericht nicht berücksichtigt werden darf. Der Inhalt der Erteilungsakte – vergleichbar einem technischen Fachlexikon – kann vielmehr Anhaltspunkte dafür geben, was ein bestimmter Begriff der Patentschrift besagt (Senat, Urteil v. 05.03.2015 – I-2 U 16/14). Insofern können Äußerungen des Patentinhabers während des Erteilungsverfahrens ein Indiz dafür sein, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II).

 

Soweit die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Einspruchsentscheidung demgegenüber angenommen hat, mit dem Begriff „direkt“ werde allgemein nur eine „integrierte Unterbringung“ beschrieben (Anlage K 29, S. 6 Rn. 2.20; S. 7 Rn. 2.25, S. 9 Rn. 2.39, S. 10 Rn. 2.46), vermag der Senat auch dieser Beurteilung nicht beizutreten (ebenso Prof. C, Gutachten, S. 24). Dass der Sensor in der Adapterhülse integriert untergebracht ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Sensor anspruchsgemäß in der Adapterhülse (zentriert) „eingelagert“ ist. Soweit die Einspruchsabteilung darauf hinweist, dass aus der Patentschrift ein direkter seitlicher Kontakt der Kristalle mit der Adapterhülse zum Zwecke der Zentrierung nicht hervorgehe, ist hieran zutreffend, dass ein solcher direkter Kontakt in den Figuren nicht gezeigt ist. Es ist jedoch klar, dass die Kristallscheiben nicht in dem Aufnahmeraum der Adapterhülse schweben können und die vom Patentanspruch geforderte Zentrierung des Sensors in der Adapterhülse irgendwie bewerkstelligt werden muss. Da ein anderes Zentrierungsmittel weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung erwähnt wird und ein solches Bauteil auch in den Figuren nicht gezeigt ist, kann die geforderte Zentrierung des Sensors nur durch die Adapterhülse selbst erfolgen.

 

Wie die Zentrierung durch die Adapterhülse konkret bewirkt wird, lässt der Patentanspruch hierbei offen. Klar ist jedoch, dass die Zentrierung der Kristallscheiben erfindungsgemäß nicht unter Einsatz irgendwelcher zusätzlicher Zentrierungsmittel erfolgen soll, sondern allein dadurch, dass die Scheiben in einen die Zentrierung bewirkenden, passenden Aufnahmeraum der Adapterhülse eingesetzt werden.

 


  1. Wie ausgeführt, ist es für die Messfunktion des in der Adapterhülse zentriert gelagerten Sensors notwendig, zwischen dem Rand der zum Sensor gehörenden Stahl-Elektrode und der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse eine Isolierung vorzusehen, wenn die Zentrierung der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode, was am Nächsten liegt, durch die Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann ist sich hierbei darüber im Klaren, dass sich eine (für die Gewinnung eines brauchbaren Messsignals erforderliche) isolierte sowie außerdem entsprechend den Vorgaben des Patentanspruchs zentrierte Lagerung der zum Sensor gehörenden Stahl-Elektrode in der Adapterhülse bereits ergibt, wenn die zwischen den Kristallscheiben vorgesehene Stahlscheibe lediglich mit ihrem inneren Bohrungsrand an dem Isolationsmaterial anliegt, sofern das Isolationsmaterial auch seinerseits im Kontakt mit der Seitenwand des Aufnahmeraumes in der Adapterhülse steht. In diesem Fall bleibt ein am Außenumfang der Stahlscheibe gegebener lichter (und deswegen isolierender) Abstand zur Wand der Adapterhülse verlässlich erhalten, ohne dass es in diesem Bereich noch irgendeiner weiteren Isolierungsmaßnahme bedarf. Andererseits ist eine durch die Isolierung vermittelte Anlage der Stahlscheibe an der Innenwand der Adapterhülse aber auch unverzichtbar, weil sich nur so eine „zentrierte“ Lagerung des Sensors in der Adapterhülse einstellt, wie sie vom Patentanspruch verlangt wird. Sie wäre – ohne weitere Maßnahmen – nicht gegeben, wenn die Stahlscheibe einschließlich ihrer seitlichen Isolation sowohl am inneren Bohrungsrand als auch am Außenumfang der Scheibe einen Abstand zum Aufnahmeraum in der Adapterhülse hätte.

 

Was die notwendige seitliche Isolierung der Stahl-Elektrode gegenüber dem Aufnahmeraum der Adapterhülse anbelangt, sind verschiedene Ausführungsvarianten denkbar. Vorstellbar wäre z.B. eine Beschichtung des Scheibenrandes oder eine Beschichtung der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse. Denkbar ist stattdessen aber auch ein einzelner ringartiger Isolationskörper, der randseitig zwischen der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse angeordnet ist. Ob insoweit eine Beschichtung aufgetragen wird oder ein separater Isolationskörper verwendet wird, kann hierbei für die patentrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen.

 

Zwar ist unbestreitbar, dass ein derartiger (separater) Isolationskörper, der einerseits an der Stahl-Elektrode und andererseits an der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse anliegt, auch einen Beitrag zur Zentrierung der Stahl-Elektrode in der Adapterhülse leistet. Dieser Umstand trifft jedoch nicht den Kern der Sache. Wie ausgeführt, geht die Lehre des Klagepatents dahin, die Messkristallscheiben nebst der zwischen ihnen vorgesehenen Stahl-Elektrode durch den Aufnahmeraum der Adapterhülse zu zentrieren. Dies gelingt, wenn die Kristallscheiben und die Stahlscheibe mindestens mit ihrer Bohrung an der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse anliegen. In Bezug auf die Stahl-Elektrode muss dies im indirekten Kontakt geschehen, weil aus Gründen der technisch notwendigen Abschirmung zwischen der als Elektrode fungierenden Stahlplatte und dem Aufnahmeraum für eine elektrische Isolation gesorgt werden muss. Findet sie – egal auf welche konstruktive Weise, ob in Form einer Beschichtung oder mithilfe eines separaten Isolationskörpers – statt, ändert sie nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die zentrierte Lagerung der Stahl-Elektrode durch die Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterhülse herbeigeführt wird, ungeachtet der Tatsache, dass zum Zwecke der gebotenen elektrischen Abschirmung ein (dem Sensor zuzurechnender) Isolationskörper zwischengeschaltet ist. Die Zulassung eines seitlichen, den Kontakt mit der Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterhülse vermittelnden Isolierkörpers ist insoweit zwingende Folge dessen, dass das Klagepatent

 

  • einerseits dem Lagerraum der Adapterhülse eine Zentrierungsfunktion für den Sensor zuweist, die sich – ohne weitere Vorkehrungen – nur einstellen kann, wenn der Sensor radial in Kontakt mit dem Lagerraum der Adapterhülse gerät, und dass

 

  • andererseits und gleichzeitig durch die zentrierte Einlagerung des Sensors in die Adapterhülse eine verlässliche Messsignale liefernde Vorrichtung erhalten werden soll, was eine elektrische Isolation der zum Sensor gehörenden Stahl-Elektrode gegenüber dem Lagerraum der Adapterhülse verlangt.

 

Für die patentrechtliche Beurteilung bedeutet dies, dass ein den Kontakt des Stahlscheibenrandes mit dem Aufnahmeraum der Adapterhülse vermittelndes Bauteil (als Teil des anspruchsgemäßen Sensors) unschädlich ist, solange dieses der technisch notwendigen Isolation dient.

 

Ist dies der Fall, steht es einer Benutzung des Klagepatents auch nicht entgegen, wenn sich der benötigte Isolationskörper auch in den Bereich der Kristallscheiben erstreckt, zwischen denen die Stahl-Elektrode vorgesehen ist, auch wenn die Kristallscheiben mit ihren seitlichen Rand – anders als die Stahlscheibe –  prinzipiell mit dem Aufnahmeraum der Adapterhülse in Verbindung stehen dürfen. Denn die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode haben in der Praxis, was der Fachmann weiß,  üblicherweise identische Radialabmessungen, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform und dem eigenen Messsensor der Klägerin (Anlage K 21; vgl. auch Anlage K 17) der Fall ist. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich bei dieser Konfiguration um die „Standardkonfiguration“ eines piezoelektrischen Sensors (vgl. Gutachten Prof. C, S. 17; Anhörungsprotokoll, S. [2] f., [4]). Bei dieser üblichen Konfiguration ist die Einbringung einer Isolationsschicht zwischen dem Rand der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse zwingend erforderlich, wenn die vom Klagepatent geforderte Zentrierung – was am Nächsten liegt und am Einfachsten zu bewerkstelligen ist – durch die benachbarte Seitenwand des Aufnahmeraumes erfolgen soll. Die Isolierung erfolgt bei einer solchen Standardkonfiguration, was der Fachmann ebenfalls weiß, üblicherweise durch eine Isolierhülse (vgl. Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [2], [6], [16]). Da die einzelnen Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode identische Radialabmessungen haben, muss sich diese bei dem Standardaufbau zwangsläufig auch in den Bereich der Kristallscheiben erstrecken, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten, eine Ausführungsform mit einer einzigen Kristallscheibe und einer Stahl-Elektrode zeigenden Abbildung 2a) der Anlage G 6 zum Sachverständigengutachten figürlich dargestellt ist, weil sich nur so der Anforderung des Klagepatents gerecht werden lässt, auch die Kristallscheiben, die an sich aus elektrischen Gründen keiner seitlichen Isolierung bedürfen, durch den Aufnahmeraum der Adapterhülse zentrieren zu lassen:

 

Zwar sind nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch andere Konfigurationen vorstellbar, und zwar auch solche, bei denen die piezoelektrischen Kristallscheiben mit der Adapterwand in Kontakt treten (vgl. Gutachten C, S. 17 f., S. 20). So ist insbesondere ein Aufbau denkbar, bei dem die Stahlscheibe einen kleineren Radius als die Kristallscheiben hat, so dass die Kristallscheiben an der Adapterwand anliegen, wohingegen die Stahl-Elektrode die metallische Wand der Adapterhülse nicht berührt, wobei (nur) zwischen dem Rand der Stahl-Elektrode und der benachbarten Wand der Adapterhülse eine Isolierschicht eingebracht ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung (Bild 2b der Anlage G 6 zum Sachverständigengutachten) gezeigt ist:

 

Auf solche oder ähnliche Ausführungsformen, welche das Klagepatent nicht offenbart, kann die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt werden. Der Fachmann wird bei der Auslegung des Patentanspruchs nicht dergestalt vorgehen, dass er mögliche Ausführungsformen überlegt, bei denen die Kristallscheiben in direkten Kontakt mit der Adapterhülse stehen können, sondern er wird zunächst von der ihm bekannten Standardkonfiguration eines piezoelektrischen Sensors ausgehen und ermitteln, ob das Klagepatent diese Konfiguration zulässt. Geht der Fachmann in dieser Weise vor, erkennt er, dass das Klagepatent den üblichen Sensoraufbau nicht ausschließt und es insbesondere keine Ausgestaltung verlangt, bei der die Kristallscheiben und die dazwischenliegende Stahl-Elektrode in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung unterschiedlich dimensioniert sind.

 

Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, S. [2]) ist es Aufgabe des Klagepatents, im Vergleich zu dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Stand der Technik einen Messsensor bereitzustellen, der

 

  • auch bei erheblichen Druck- und Zugkräften (vgl. Abs. [0003]) verlässliche Ergebnisse liefert,

 

  • im Aufbau einfach und

 

  • in der Herstellung kostengünstig ist (vgl. Abs. [0005]).

 

Diese mehrteilige Zielsetzung lässt sich gerade mit der bekannten Standardkonfiguration eines piezoelektrischen Sensors realisieren. Diese erlaubt einen einfachen Aufbau, bei dem sich die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode leicht einzeln in einen – mit einem üblichen Isolierkörper ausgestatteten – passenden Lagerraum der Adapterhülse einsetzen und durch dessen Wandung zentrieren lassen. Wie der Sachverständige bestätigt hat, ist die Standardkonfiguration vor allem unter Herstellungsgesichtspunkten vorteilhaft (vgl. Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [4]). Der Standardaufbau mit identischen Radialabmessungen der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode ist überdies für die Messfunktion grundsätzlich vorteilhaft. Nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen ist es bei der Ausgestaltung der Elektrodengeometrie nämlich prinzipiell günstig, wenn die Elektroden die Kristallscheiben auf ihren kreisrunden Oberflächen ganzflächig bedecken, weil die elektrische Ladung, die der piezoelektrische Sensor abgibt, so maximal groß wird und das Volumen des piezoaktiven Materials so maximal genutzt wird (Gutachten Prof. C, S. 16). Haben die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode hingegen unterschiedliche Radien, tritt der vom Sachverständigen als „nicht-ideal“ bezeichnete Fall ein, dass die heiße Elektrode die Kristallscheibe nicht mehr ganzflächig bedeckt (Gutachten Prof. C, S. 16 unten). Bei einer solchen Ausgestaltung ist damit nicht mehr gewährleistet, dass die Stahl-Elektrode die Ladungen an der kreisrunden Oberfläche der Kristallscheibe vollflächig abgreift. Nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters rechnet der Durchschnittsfachmann bei einer derartigen Konfiguration mit einem gewissen amplitudenmäßigen Rückgang des Messsignals (Gutachten Prof. C, S. 16 unten), wobei er ohne weitere Analysen nicht einschätzen kann, in welchem Maß die Amplitude des Messsignals zurückgeht (Gutachten Prof. C, S. 17 oben). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, weshalb das Klagepatent ausgerechnet eine solche Konfiguration, für die die Klagepatentschrift keine Hinweise erhält, verlangen sollte. Dies gilt umso mehr, als es am Prioritätstag des Klagepatents Sensoren mit Scheiben, die eine unterschiedliche radiale Ausdehnung haben, nicht am Markt gab und solche Konfigurationen offenbar selbst heute nicht vertrieben werden. Dem Gerichtsgutachter sind derartige Produkte jedenfalls nicht bekannt gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. [4]).

 

Der gerichtliche Sachverständige hat zwar die Konfiguration mit unterschiedlichen Radialabmessungen zum Gegenstand einer „Finite-Elemente-Analyse“ gemacht (Gutachten Prof. C, S. 18). Er ist aufgrund dieser Computersimulation zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die – von der Standardkonfiguration abweichende – Konfiguration mit unterschiedlichen Radialabmessungen funktioniert. Das Messsignal wird nach der Computersimulation bei einem solchen Aufbau gegenüber der in Bild 2a) des Gutachtens gezeigten Standardkonfiguration lediglich um 1 bis 2 % reduziert (Gutachten Prof. C, S. 18). Der Klagepatentschrift enthält jedoch keine entsprechenden Hinweise. Darüber hinaus gibt der Gerichtsgutachter auch an, dass eine nicht vollflächige Abdeckung der Kristallscheibe zur Folge hat, dass es bei der Krafteinleitung nicht mehr zu einer gleichmäßigen Druckbelastung der Kristallscheibe kommt, was in der Folge zu einer überhöhten mechanischen Spannung in der Quarzscheibe im Randbereich am Innenradius der Stahlscheibe führt (Gutachten Prof. C, S. 18). Eine solche Spannungsspitze ist nach Erläuterungen des Sachverständigen nicht vorteilhaft (Gutachten Prof. C, S. 18), also grundsätzlich nachteilig. Zwar könnte eine Spannungsspitze nach den weiteren Ausführungen des Gerichtsgutachters durch geeignete konstruktive Maßnahmen unterdrückt werden (Gutachten Prof. C, S. 18; Anhörungsprotokoll, S. [3], [4]). Derartige Maßnahmen offenbart das Klagepatent jedoch nicht. Solches wäre jedoch zu erwarten, wenn das Klagepatent die in der Praxis übliche und bewährte Standardkonfiguration vermeiden wollte. Der Fachmann hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass zu der Annahme, dass das Klagepatent bei einem piezoelektrischen Messsensor einen Standardaufbau mit identischen Radialabmessungen der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode, welchen der Durchschnittsfachmann nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen als die günstigste (vgl. Anhörungsprotokoll, S. [2]) bzw. vorteilhafteste (vgl. Anhörungsprotokoll, S. [4]), ja sogar als die optimalste Lösung (vgl. Anhörungsprotokoll, S. [3]) ansieht, nicht zulassen will.

 

Soweit die Streithelferin der Beklagten unter Hinweis auf die von ihr erst spät in das Verfahren eingeführte CH 0158A/AC (Anlage WRST 16) geltend macht, dass auch ein Aufbau mit speziellen, mit Kerben (14) versehenen Kristallscheiben in der Form möglich sei, dass die Kristallscheiben an einem elektrisch leitenden metallischen Druckstempel anlägen, die Elektroden aber trotzdem nicht kurz geschlossen würden, mag eine solche Lösung ebenfalls zu brauchbaren Messergebnissen führen. Die in Bezug genommene CH 0158A/AC ist jedoch ebenso wie die im letzten Verhandlungstermin in Bezug genommene, nicht zu den Akten gereichte österreichische Druckschrift in der Klagepatentschrift nicht erwähnt, weshalb der Fachmann nicht annimmt, dass das Klagepatent eben eine solche Ausgestaltung verlangt. Das gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf das von der Streithelferin der Beklagten im Verhandlungstermin ferner in Bezug genommene, gleichfalls nicht zu den Akten gereichte Fachbuch von Gautschi zugunsten der Beklagten unterstellt, dass derartige Lösungen mit einer kleinen Kerbe bzw. Fase an den Kristallscheiben zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört haben. Sofern das Klagepatent sich auf solche spezielle Lösungen beschränken würde, wäre – wie ausgeführt – zu erwarten, dass die Klagepatentschrift eine derartige Lösungsmöglichkeit offenbart, was jedoch nicht der Fall ist.

 

Dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis, nach dem z.B. auch eine Ausführungsform unter das Klagepatent fällt, bei der die Kristallscheiben und die dazwischenliegende Stahl-Elektrode identische Radialabmessungen haben und mit ihrer Innenbohrung jeweils nicht direkt an der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes in der Adapterhülse anliegen, sondern an einer zur elektrischen Abschirmung der Stahlscheibe benötigten Isolierhülse, die ihrerseits mit der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse in Kontakt steht, kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Isolationskörper um nichts anderes handele, als um die im Stand der Technik verwandte „Zentrierhülse“ (17), auf die das Klagepatent gerade verzichten wolle. Richtig ist, was bereits ausgeführt worden ist, dass eine Isolierhülse natürlich auch einen Beitrag zur Zentrierung leistet. Nichtsdestotrotz wird die zentrierte Lagerung der Kristallscheiben und der Stahl-Elektrode bei einer solchen Ausgestaltung  durch die Wand des Aufnahmeraumes in der Adapterhülse herbeigeführt. Dabei muss der Sensor nur einmal zentriert werden. Die im Stand der Technik verwandte Zentrierhülse (17) hat hingegen allein eine Zentrierungsfunktion (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [11]). Sie dient ausschließlich der zentrierten Einlagerung einer kompletten Sensor-Einheit in Gestalt der gesonderten Hülse (13), in der die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode bereits zentriert eingelagert und durch eine Membran (14) abgedeckt sind. Da die Kristallscheiben und die Stahl-Elektrode hier in einem separaten Gehäuse zentriert eingelagert sind, muss – bei der Standardkonfiguration – bereits in diesem Gehäuse für eine Isolation der Stahl-Elektrode gesorgt werden. Die außerhalb der Hülse (13) vorgesehene Zentrierhülse (17), die das Sensor-Gehäuse zwischen den Adapterteilen zentrieren soll, hat damit keine Isolierfunktion. Die Zentrierhülse (17) beim Stand der Technik und die Sensor-Hülse (13) zwischen den Adapterteilen, müssen zudem ganz anderen Materialanforderungen entsprechen als eine bloße Isolierhülse, die in einer Adapterhülse zwischen den Messscheiben und der Wand des dortigen Aufnahmeraumes vorgesehen ist.

 

B.

Von der oben erläuterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß Gebrauch.

 

  1. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform weist in wortsinngemäßer Verwirklichung der Merkmale (2) (b) und (3) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung zweifelsfrei eine „Adapterhülse“ aus, die von dem Gehäuse (11) und der Hülse (10) gebildet wird. Die „Adapterhülse“ wird in den Merkmalen (2) (b) und (3) nicht näher beschrieben. Dem Begriff „Adapterhülse“ entnimmt der Fachmann lediglich, dass es sich bei dem besagten Bauteil nicht um ein irgendwie ausgebildetes (erstes) Adapterteil, sondern um eine (Adapter-)Hülse handeln soll. Außerdem entnimmt er dem Merkmal (3), dass die Adapterhülse einen Sensor umfassen soll. Daraus ergibt sich für ihn zwar ein erster Hinweis, dass der Sensor nicht nur irgendwie an der Adapterhülse angebracht ist, sondern von dieser aufgenommen werden soll. Weitere Vorgaben macht Merkmal (2) insoweit aber nicht.

 


  1. Merkmal (4) (b) wird unter Zugrundelegung der oben erläuterten Lehre des Klagepatents von der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

 

a)

Bei der angegriffenen Ausführungsform umfasst der „Sensor“ zwei Kristallscheiben (9) sowie eine zwischen diesen angeordnete, als „heiße“ Elektrode dienende Stahlscheibe (= Ausgleichsscheibe, 3), wobei die Kristallscheiben und die Stahlscheibe identische Radialabmessungen haben. Es liegt damit die von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebene „Standardkonfiguration“ eines piezoelektrischen Sensors vor (vgl. Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [16]).

 

Wie insbesondere der nachfolgend eingeblendeten (kolorierten) Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform zu entnehmen ist, sind die Kristallscheiben und die Stahlscheibe nebst der innerhalb ihrer Bohrung verlaufenden Isolierhülse (7) in einem in der Adapterhülse (gelb) ausgebildeten Aufnahmeraum eingelagert:

 

 

Der Sensor der angegriffenen Ausführungsform ist hierbei entsprechend der Lehre des Klagepatents auch „direkt in der Adapterhülse zentriert eingelagert“. Dass in dem Aufnahmeraum der Adapterhülse ein zusätzliches Bauteil in Gestalt einer ringförmigen Hülse vorgesehen ist, welche in der vorstehend eingeblendeten Zeichnung mit der Bezugsziffer 7 gekennzeichnet ist und welches auch in dem nachfolgend wiedergegebenen Foto (Foto Nr. 4 der Anlage K 15) gut zu erkennen ist, steht der Verwirklichung des Merkmals (4) (a) nicht entgegen.

 

 

 

Denn die aus einem nicht-leitendem Material bestehende Hülse (7) dient bei der gewählten Standardkonfiguration der zwingend notwendigen Isolierung der Stahl-Elektrode (3) gegenüber der metallischen Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse (vgl. auch Gutachten Prof. C, S. 19). Die besagte Hülse (7) gehört deshalb ebenfalls zum Sensor. Sie ist hierbei (als Teil des Sensors) so angeordnet, dass sie einerseits am inneren Bohrungsrand der Scheiben anliegt und andererseits mit der benachbarten, radial innen vorgesehenen Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse in Kontakt steht, so dass sie den Kontakt des Stahlscheibenrandes sowie des Kristallscheibenrandes mit der Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse vermittelt. Zwar leistet die Hülse (7) damit zwangsläufig auch einen Beitrag zur Zentrierung der Kristallscheiben in der Adapterhülse. Das ist aus den bereits angeführten Gründen jedoch unschädlich, weil die Isolierhülse (7) als bei der gewählten Standardkonfiguration zwingend notwendiges Isolationselement zum Sensor gehört und sie als Teil des Sensors den Kontakt der Stahl-Elektrode sowie der beiden Kristallscheiben mit dem Aufnahmeraum der Adapterhülse vermittelt, so dass die zentrierte Lagerung des (aus Kristallscheiben, Stahl-Elektrode und Isolierhülse bestehenden) Sensors durch die Wand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse erfolgt.

 

Soweit die Streithelferin der Beklagten im letzten Verhandlungstermin eingewandt hat, das oben eingeblendete Foto Nr. 4 der Anlage K 15 zeige einen Luftspalt zwischen der Hülse (7) und der Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse, lässt das in Bezug genommene Foto zwar bereichsweise einen minimalen Luftspalt erkennen. Ob dieser Spalt, der in dem weiteren Foto Nr. 5 der Anlage K 15 so nicht auszumachen ist, auf die Anfertigung des Schnittbildes zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Dass die Hülse (7) überhaupt nicht an der benachbarten Seitenwand des Aufnahmeraumes der Adapterhülse zur Anlage kommt und sie damit einen Kontakt der Stahlscheibe und der Messkristallscheiben mit der Adapterhülse nicht vermittelt, haben bislang weder die Beklagte noch ihre Streithelferin behauptet und das kann auch den vorliegenden Lichtbildern nicht entnommen werden. Die Kristallscheiben und die Stahlscheibe, die hülsenseitig mit ihrem inneren Bohrungsrand unstreitig an der Hülse (7) anliegen, können in der Adapterhülse nur zentriert eingelagert werden, wenn die Hülse (7) – zumindest bereichsweise – auch in Kontakt mit der benachbarten Wand der Adapterhülse tritt. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Zentrierung der Kristallscheiben und der Stahlscheibe in der Adapterhülse erfolgt, stellen die Beklagten und ihre Streithelferin nicht in Abrede. Sie haben die Hülse (7) vielmehr sogar selbst auch als „Zentrierhülse“ bezeichnet. Eine Zentrierung der einzelnen Scheiben kann bei der angegriffenen Ausführungsform aber nur dann stattfinden, wenn die besagte Hülse (7) in Kontakt mit der Seitenwand der Adapterhülse tritt. Wäre zwischen der Hülse (3) und der benachbarten Seitenwand der Adapterhülse nämlich durchgängig ein größerer Luftspalt vorhanden, könnte eine Zentrierung der einzelnen Scheiben nicht  stattfinden (vgl. auch Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [15]), weil die Hülse (7) nicht anderweitig in dem Aufnahmeraum der Adapterhülse festgelegt ist. Diese wird bei der Montage lediglich über die kreisrunde Innenwandung der Adapterhülse geschoben, an der sie – wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat (LG-Urteil, S. 17) – gelagert ist. Dass die Hülse (7) nicht vollflächig über ihren gesamten Bereich an der Adapterwand fest anliegen mag, lässt sich damit erklären, dass eine Presspassung, die eine Zerstörung der Messkristallscheiben beim Einsetzen in der Kristallscheiben in die Adapterhülse zur Folge haben könnte, vermieden werden soll (vgl. Prof. C, Anhörungsprotokoll, S. [6], [14] f.). Daran, dass die Isolierhülse (7) an der Innenwand der Adapterhülse gelagert und gehaltert ist, ändert dies nichts.

 

Das Merkmal (4) (a) ist damit ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Erfüllt ist dieses Merkmal, worauf lediglich vorsorglich hinzuweisen ist, erst recht, wenn man mit der Einspruchsabteilung des EPA insoweit lediglich eine „integrierte Unterbringung“ der Messkristallscheiben  in der Adapterhülse verlangen würde. Denn eine solche Unterbringung der beiden Kristallscheiben ist bei der angegriffenen Ausführungsform zweifelsfrei gegeben.

 


  1. Dass die angegriffene Ausführungsform die übrigen Merkmale des Patentanspruchs einschließlich des neu hinzugekommenen Merkmals (5) wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

 

C.

Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs  zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

 

D.

Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens  besteht keine Veranlassung (§ 148 ZPO).

 

a)

Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage oder mit einem Einspruch angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3  GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtiger­klärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten).

 

b)

Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beschwerde der Streithelferin bzw. der Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA wahrscheinlich zu einem Widerruf des eingeschränkten Anspruchs 1 des Klagepatents führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen der Streithelferin und der Beklagten das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem der Kläger aus ihm Schutz begehrt, gerade dafür, dass die Beschwerde keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Ihre Beschwerdebegründung haben die Beklagte und ihre Streithelferin im Übrigen nicht zu den Akten gereicht, weshalb sich der Senat auch nicht weiter mit dieser auseinandersetzen kann.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen danach der Beklagten (Hauptpartei) als der prozessführenden Partei zu Last; der Streithelferin der Beklagten fallen als Nebenintervenientin – wie im ersten Rechtszug – die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten zu Last, d.h. sie trägt ihre eigenen Rechtsmittelkosten (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 101 Rn. 21).

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

 

 

 

X                                 Y                                 Z