4a O 7/15 – Ballonkatheter

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2462

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 8. Dezember 2015, Az. 4a O 7/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen Katheter zum Einfügen in den Darm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Katheter folgende Merkmale aufweist:

Katheter zum Einfügen in den Darm durch den Afterschließmuskel oder ein Stoma, wobei der Katheter eine Röhre mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende und eine Aussparung aufweist, wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der Röhre ausgebildet ist, mit einer Zugangsöffnung, die dem proximalen Ende der Röhre zugewandt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist, wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der Röhre angeordnet ist, wobei die Aussparung sich zwischen der Röhre und dem Ballon befindet;

insbesondere einen solchen Katheter in Kombination mit einer Einrichtung zum Einführen des Katheters in eine Körperhöhle, wobei die Einführeinrichtung ein starres Element aufweist, das geeignet ist, durch die Zugangsöffnung in der Aussparung aufgenommen zu werden.
II. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die im Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der selbst hergestellten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

und wobei

die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. Bestelscheine, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.06.2013 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den mit diesem Urteil gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Transport- und Verpackungskosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die dieser durch die gemäß Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 547 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadener-satzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde in englischer Sprache am 08.12.2004 unter Beanspruchung der Priorität der US 738XXX vom 17.12.2003 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 29.05.2013. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft einen Ballonkatheter zum Einführen in den Enddarm. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:

„Katheter (A) zum Einfügen in den Darm durch den Afterschließmuskel oder ein Stoma, wobei der Katheter eine Röhre (10) mit einem distalen Ende (12) und einem proximalen Ende und eine Aussparung (36) aufweist, wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der Röhre ausgebildet ist, mit einer Zugangsöffnung (38), die dem proximalen Ende der Röhre zugewandt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon (14) zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist, wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der Röhre angeordnet ist, wobei die Aussparung (36) sich zwischen der Röhre (10) und dem Ballon (14) befindet.“

Anspruch 11 lautet:
„Katheter (A) nach einem der vorhergehenden Ansprüche in Kombination mit einer Einrichtung (13) zum Einführen des Katheters in eine Körperhöhle, wobei die Einführeinrichtung ein starres Element (30) aufweist, das geeignet ist, durch die Zugangsöffnung (38) in der Aussparung (36) aufgenommen zu werden.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 2 und 3 zeigen nach der Klagepatentbeschreibung Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 2 zeigt den Querschnitt des distalen Endes des Katheters mit der angeordneten Einführeinrichtung:

Figur 3 zeigt den Querschnitt des distalen Endes des Katheters durch die Achse 3-3 der Figur 2:

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung A (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) einen von ihr hergestellten Darmkatheter, von dem die Klägerin als Anlage HL 9 ein Muster zur Akte gereicht hat. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte sowohl an Endverbraucher als auch an Zwischenhändler.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Patentanspruch 1 schreibe schon nach seinem Wortlaut nicht vor, dass die Aussparung eine seitliche Begrenzung aufweise. Sie behauptet, die Beklagte führe bei Produktpräsentationen den Ringspalt der angegriffenen Ausführungsform als Einführhilfe vor. Beispielsweise sei dies im Februar 2015 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten im Klinikum der Universität B geschehen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Inhalt der Produktbeschreibung der niederländischen Vertriebsgesellschaft der Beklagten (Anlage HL 10), die unstreitig die Verwendung des Ringspalts als Einführhilfe zeigen, sei der Beklagten zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Ringspalt der angegriffenen Ausführungsform stelle keine Aussparung im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, da der Ringspalt keine seitlichen Begrenzungen aufweise. Ferner befinde er sich nicht zwischen Ballon und Röhre. Sie – die Beklagte – bewege sich mit ihrer Gestaltung im Stand der Technik. Das Klagepatent lehre die Ausbildung einer separaten Positionierungstasche, welche gegenüber Katheterwand und Ballon derart abgegrenzt sei, dass es zu einem sicheren Umschließen des Einführelements in jede Richtung mit Ausnahme des proximalen Endes komme, um den Katheter präzise führen zu können. Der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Ringspalt genüge diesen Kriterien nicht. Vielmehr würde es bei Verwendung eines starren Einführelements zu einer unerwünschten Klemmwirkung zwischen Ballon und Katheterröhre kommen. Wegen der hinreichenden Steifigkeit des Katheters werde bei der angegriffenen Ausführungsform ein starres Einführelement im Sinne der Lehre des Klagepatents auch gar nicht benötigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft Ballonkatheter, die dazu bestimmt sind, in Körperhöhlen eingeführt zu werden.

Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik ringförmige aufblasbare Ballons, die das distale Ende von Kathetern umgeben, um dieses distale Ende in einer bestimmten Position innerhalb eines Organs zu halten. Solche Systeme werden herkömmlicherweise bei Anwendungen in Harnwegen, Brustkörben oder bei Einläufen verwendet. Um einen solchen Katheter positionieren zu können, muss dieser an seinem distalen Ende hinreichend starr sein. Diese Starrheit kann jedoch in einigen Körperregionen eine Dehnung des Gewebes wie dem Afterschließmuskel oder feiner Gefäße verursachen, was einen allmählichen Verlust des Muskeltonus oder der Gewebeintegrität zur Folge hat.

Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik die US-Schrift 5,569,216, welche einen Katheter offenbart, der an seinem distalen Ende zwei aufblasbare Ballons aufweist, wobei sich ein Ballon innerhalb des zweiten Ballons befindet. Die Ballons sind separat aufblasbar, um das distale Ende des Katheters zu blockieren und den Katheter am Rektum abzudichten.

Andere nach dem Klagepatent vorbekannte rektale Katheter umfassen ein starres distales Ende, das Schädigungen des weichen Gewebes verursachen kann, wenn es über längere Zeit im Darm verbleibt.

Das Klagepatent beschreibt als Möglichkeit der Vermeidung von potentiellen Schädigungen des Gewebes das Vorsehen eines Katheters mit einem distalen Ende, welches ausschließlich aus weichem und nachgiebigem Material besteht, sowie einer separaten starren länglichen Einführeinrichtung, die während der Einfügung und Positionierung des Katheters mit diesem verbunden ist und dann vom Katheter gelöst und herausgezogen werden kann. Auf diese Weise wird die Einfügung und Positionierung des Katheters erreicht, ohne dass das starre Teil längere Zeit im Körper verbleiben muss.

Vor diesem Hintergrund wirft das Klagepatent das technische Problem auf, wie die Einführeinrichtung während des Einfügens und Positionierens des Katheters mit diesem verbunden wird und dann, wenn das distale Ende des Katheters richtig positioniert ist, die Einrichtung vom Katheter so gelöst werden kann, dass eine Schädigung des Gewebes vermieden wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Katheter mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:

1. Katheter (A) zum Einfügen in den Darm durch den Afterschließmuskel oder ein Stoma,
2. wobei der Katheter eine Röhre (10) mit einem distalen Ende (12) und einem proximalen Ende
3. und eine Aussparung (36) aufweist,
3.1.1 wobei die Aussparung unmittelbar am distalen Ende der Röhre ausgebildet ist,
3.1.2 mit einer Zugangsöffnung (38), die dem proximalen Ende der Röhre zugewandt ist,
dadurch gekennzeichnet,
4. dass der Katheter ferner einen aufblasbaren Ballon (14)
4.1.1 zur Verankerung des distalen Endes des Katheters in einer Position innerhalb des Darms aufweist,
4.1.2 wobei der Ballon unmittelbar am distalen Ende der Röhre angeordnet ist,
5. wobei die Aussparung (36) sich zwischen der Röhre (10) und dem Ballon (14) befindet.

Die Merkmale des Unteranspruchs 11 lassen sich wie folgt gliedern:

1. Katheter (A) nach einem der vorhergehenden Ansprüche
2. in Kombination mit einer Einrichtung (13) zum Einführen des Katheters in eine Körperhöhle,
2.1.1 wobei die Einführeinrichtung ein starres Element (30) aufweist,
2.1.2 das geeignet ist, durch die Zugangsöffnung (38) in der Aussparung (36) aufgenommen zu werden.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 5 steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

1.
Die angegriffene Ausführungsform weist eine Aussparung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Merkmal der Aussparung im Sinne des Klagepatents nicht zwingend voraus, dass die Aussparung seitliche Begrenzungsränder aufweist.

Dass in der Patentbeschreibung (vgl. Abschnitte [0001; 0009; 0013; 0018; 0020; 0034; 0038 u. 0043]) im Zusammenhang mit der Aussparung („recess“) als Alternative auch von einer Tasche („pocket“) gesprochen wird, rechtfertigt es nicht, den Begriff „recess“ von vornherein auf den engeren Begriff „pocket“ im Sinne einer Tasche im Seitenwänden zu reduzieren. Zum einen hat sich der für die Schutzbereichsbestimmung maßgebliche Patentanspruch für den weiteren Begriff „recess“ entschieden und kann der Begriff „pocket“ insoweit auch nur als beispielhafter Unterfall einer Aussparung verstanden werden. Zum anderen ist entscheidend, welchen technisch-funktionalen Gehalt der Fachmann einer patentgemäßen Aussparung im Kontext der technischen Lehre des Klagepatents beimisst. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Die Merkmalsgruppe 3 gibt in räumlich-körperlicher Hinsicht lediglich vor, dass sich die Aussparung unmittelbar am distalen Ende des Katheters befinden und über eine Zugangsöffnung in proximaler Richtung verfügen muss. Weitere Spezifikationen zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Aussparung fehlen, insbesondere kann aus der Systematik des Anspruchs nicht auf Seitenränder geschlossen werden.

Das Erfordernis von Seitenrändern ergibt sich auch nicht unter technisch-funktionaler Betrachtung des Merkmals „Aussparung“. Nach Abschnitt [0013] soll die Aussparung das Einführelement aufnehmen. Die Aussparung soll sowohl die Einfügung und Positionierung des Katheters im Darm als auch das Herausziehen des Einführelements nach erfolgter Positionierung ermöglichen. Dies setzt das Vorhandensein von Seitenrändern an der Aussparung nicht zwingend voraus. Denn bei Einfügung in den Darm wird der Katheter grundsätzlich in Längsrichtung verschoben, aber nicht unbedingt gedreht. Es ist also lediglich notwendig, dass das Einführelement am distalen Ende des Katheters eine Begrenzung findet, damit genug Schubkraft ausgeübt werden kann. Eine seitliche Begrenzung ist dementsprechend nicht zwingend notwendig. Darüber hinaus wird die Einführhilfe durch den durch den Afterschließmuskel ausgeübten Druck in ihrer Position gehalten. Da es entscheidend auf die Verschieblichkeit in Längsrichtung ankommt, braucht die in Merkmal 3.2 genannte Zugangsöffnung auch nur einen entsprechenden Zugang in Längsrichtung bereitstellen. Eine seitliche Geschlossenheit setzt die Zugangsöffnung damit nicht voraus. Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet die Patentbeschreibung auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass mit der Aussparung die erfindungswesentlichen Vorteile verbunden sein sollen, mit Hilfe von Seitenrändern eine seitliche Führung im Hinblick auf das zu verwendende Gleitmittel bereitzustellen sowie eine mögliches Einklemmen der Einführeinrichtung in der Aussparung auszuschließen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Patentbeschreibung zum Stand der Technik. In Abschnitt [0007] wird zwar die Möglichkeit des Vorsehens eines aus weichem Material hergestellten Katheters erwähnt, der zur Einfügung in den Darm mit einer separaten starren Einführeinrichtung verbunden wird. Wie diese Verbindung konkret ausgestaltet ist, lässt sich der Beschreibung jedoch nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass das Vorsehen eines Ringspalts ohne seitliche Begrenzungsränder, wie er bei der angegriffenen Ausführungsform ausgebildet ist, bereits zum Stand der Technik zählt und sich die technische Lehre des Klagepatents hiervon gerade durch das Vorhandensein einer Aussparung mit Seitenrändern abgrenzen will.

Bestätigung findet dies darin, dass die technische Lehre des Klagepatents Seitenränder für die Aussparung durchaus kennt, sie und ihre Anbringung an der Röhre aber erst zum Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 2 macht. Auch dies zeigt dem Fachmann, dass es sich lediglich um eine bevorzugte Gestaltung handelt, die die weiter gefasste Lehre des Patentanspruchs 1 nicht einzuschränken vermag.

b)
Die angegriffene Ausführungsform weist eine Aussparung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf. Der Ringspalt, der durch die Röhre, die Silikonmanschette und den blauen Ballon gebildet wird, erstreckt sich bis zum distalen Ende des Katheters und weist eine umlaufende Zugangsöffnung in proximaler Richtung auf.

Soweit die Beklagte geltend macht, der angegriffene Katheter sei hinreichend steif, um ohne ein starres Einführelement eingeführt zu werden, ist dies unbeachtlich, da ein derartiges Ausschlusskriterium in den Merkmalen des Patentanspruchs keinen Niederschlag gefunden hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert eine Verwirklichung der Merkmalgruppe ferner nicht daran, dass es möglich ist, den Ballon der angegriffenen Ausführungsform so umzuschlagen, dass der Ringspalt verschwindet. Denn eine Patentverletzung liegt schon dann vor, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv in der Lage ist, alle Merkmale des Patentanspruchs zu erfüllen. Es ist nicht notwendig, dass sie sämtliche Merkmale zu jeder Zeit erfüllt (vgl. Kühnen, HdB Patentverletzung, 7. Aufl., Rdn. 82).

2.
Die Aussparung der angegriffenen Ausführungsform befindet sich schließlich in Übereinstimmung mit Merkmal 5 zwischen der Röhre und dem Ballon. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert die an der angegriffenen Ausführungsform zwischen Ballon und Röhre vorgesehene Silikonmanschette die Verwirklichung des Merkmals nicht.

Schon der Anspruchswortlaut setzt nicht voraus, dass die Aussparung durch die Ballonwand und die Röhrenwand gebildet wird. Vielmehr muss sich die Aussparung lediglich zwischen der Röhre und dem Ballon befinden. Dies schließt das Vorsehen weiterer Bauteile nicht aus, die sich ebenfalls zwischen Ballon und Röhre befinden. Dieses Verständnis deckt sich mit Figur 3 des Klagepatents, die unter anderem ein separates Teil (40) zeigt, welches sich ebenfalls zwischen Ballon und Röhre befindet.

III.
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.

a)
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

Dabei ist es der Beklagten entsprechend der Antragsformulierung auch ohne weiteres, nämlich „insbesondere“ mitverboten, den gemäß Patentanspruch 1 patentverletzenden angegriffenen Katheter in Kombination mit einer Einrichtung zum Einführen des Katheters in eine Körperhöhe gemäß den weiteren Merkmalen des abhängigen Unteranspruchs 11 zu benutzen.

b)
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsver-letzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rech-nungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Anga-ben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

d)
Es besteht ebenfalls ein Rückrufanspruch nach § 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG im beantragten Umfang.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,– EUR festgesetzt.