4a O 129/15 – Dosiermodule

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2466

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 8. Dezember 2015, Az. 4a O 129/15

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2015 in der Sache Az. 4a O 129/15 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Ziff. II statt „Den Antragsgegnerinnen“ richtig „Der Antragsgegnerin“ heißt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

3. Die weitere Vollstreckung der einstweiligen Verfügung vom 19.10.2015 ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 800.000,00 leistet.
T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Das Verfügungspatent war Gegenstand des Verfahrens Az. 4a O 132/14 vor der Kammer, in dem die hiesige Verfügungsklägerin als Klägerin auftrat. Hinsichtlich der Formalien des Verfügungspatents, des Anspruchswortlauts und der Abbildung einer Figur aus dem Verfügungspatent wird auf das Urteil der Kammer vom 29.09.2015 in jenem Verfahren (Anlage AST1) verwiesen

Die Beklagte im Verfahren 4a O 132/14 war die „A B Verwaltungs GmbH“ (Amtsgericht Siegburg HRB 2391), die jedoch zunächst unter dem Namen “A B GmbH“ firmierte, also dem Namen der hiesigen Verfügungsbeklagten. Die Beklagte im Verfahren 4a O 132/14 teilte ihre Umfirmierung in „A B Verwaltungs GmbH“ dort in der Klageerwiderung vom 10.03.2015 mit. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 29.09.2015 (Anlage AST1) verurteilte die Kammer die dortige Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des dortigen Klagepatents (d.h. dem hiesigen Verfügungspatent) u.a. zur Unterlassung.

Die Verfügungsbeklagte firmierte ursprünglich unter den Namen „C GmbH D“. Sie änderte mit Gesellschafterbeschluss vom 17.12.2014 ihren Namen in den heutigen Namen („A B GmbH“; Amtsgericht Siegburg HRB 13275). Unter dem jetzigen Namen betreibt sie die Webseite www.B.com. Diese Internetseite wurde ursprünglich von der Beklagten im Verfahren 4a O 132/14 unter deren früheren Namen betrieben. Entsprechend blieb der im Impressum der Internetseite genannte Name des Seitenbetreibers („A B GmbH“) gleich, wobei sich die dort angegebene Handelsregisternummer (von AG Siegburg HRB 2391 zu AG Siegburg HRB 13275) änderte. Ergänzend wird auf die in Anlagen AST5a, AST5b und AST6 vorliegenden Handelsregisterauszüge Bezug genommen.

Die A B Verwaltungs GmbH legte in dem von ihr betriebenen Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verfügungspatent mit Schriftsätzen vom 18.06.2015 und vom 30.06.2015 eigene Handelsregisterauszüge vor (vgl. Anlagenkonvolut FBD9).

Einer der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, Herr E, nahm am 7./.8. Mai 2015 am F teil und hielt dort einen Vortrag. An diesem Motorensymposium nahmen auch Mitarbeiter der Verfügungsklägerin teil (vgl. Anlagen FBD11 – 14).

Auf der G in H kam es am 15.09.2015 zu Gesprächen zwischen Herrn I, einem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten, und Mitarbeitern der Verfügungsklägerin über J-Dosiersysteme. Mit E-Mails vom 18. bzw. 22.09.2015 sandte Herr I seine Kontaktdaten an Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (vgl. Anlagen FBD15 – 17).

Auf der Internetseite www.B.com stellte die Verfügungsbeklagte J-Dosiermodule K und L vor (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen; vgl. Anlage AST4). Diese angegriffenen Ausführungsformen waren bereits Gegenstand des o.g. Hauptsacheverfahrens. Für die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf S. 8 f. des in Anlage AST1 vorliegenden Urteils vom 29.09.2015 in der Sache 4a O 132/14 verwiesen.

Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 08.10.2015 ab. Die Verfügungsbeklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Für die vorgerichtliche Korrespondenz wird auf die Anlagen AST8 bis AST11 verwiesen. In der Zeit bis zum 15.10.2015 nahm die Verfügungsbeklagte die Präsentation der angegriffenen Ausführungsformen von ihrer Internetseite.

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 16.10.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Verfügungsbeklagte hatte zwei Schutzschriften hierzu hinterlegt. Am 19.10.2015 hat die Kammer gegenüber der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung beschlossen (vgl. Bl. 32 ff. GA):

„I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

untergetauchte Grundplatten, die für den Einsatz in einem System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs geeignet sind,

anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das System die folgenden Merkmale umfasst:

System zum Lagern eines flüssigen Verbrennungsmotorabgasadditivs, wobei es sich bei dem Additiv um ein Reduzierungsmittel zur Reduzierung des in Verbrennungsmotorabgasen vorhandenen NOx handelt, wobei das System einen Behälter zum Lagern des Additivs und eine untergetauchte Grundplatte umfasst, die durch eine in der Unterseite der Bodenwand des Tanks ausgebildete Öffnung positioniert wird, wobei die Grundplatte mindestens einen Durchlass umfasst, durch den ein System zum Einspritzen des Additivs in die Abgase versorgt werden kann, und mit mehreren anderen aktiven Komponenten, die bei der Lagerung und/oder Dosierung aktiv sind und mit dem flüssigen Additiv in dem, bei Verlassen des oder Eintreten in den Additivbehälter(s) in Kontakt sein müssen; wobei die mehreren aktiven Komponenten eine Erwärmungsvorrichtung und eine aktive Komponente ausgewählt aus der folgenden Gruppe umfasst: eine Pumpe, einen Füllstandsanzeiger, einen Temperatursensor, einen Qualitätssensor, einen Drucksensor, einen Druckregler; wobei der besagte Behälter aus einem Kunststoff hergestellt ist, der eine chemische Widerstandsfähigkeit gegenüber dem besagten Additiv aufweist; wobei die untergetauchte Grundplatte derart positioniert ist, dass sich diese immer in dem Additiv befindet, vorausgesetzt der Behälter ist nicht leer.
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 029 XXX)

II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.

III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Antragsgegnerin – die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

IV. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

V. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen sowie des Schriftsatzes vom 19.10.2015 beigefügt werden.

VI. Der Streitwert wird auf EUR 800.000,00 festgesetzt.“

Ursprünglich hatte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch gegen die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten beantragt, diesen Antrag aber zurückgenommen. Die einstweilige Verfügung vom 19.10.2015 ist der Verfügungsbeklagten am 23.10.2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 56 ff. GA). Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 42 ff. GA) Widerspruch eingelegt. Den gleichzeitig von der Verfügungsbeklagten gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hat die Kammer mit Beschluss vom 11.11.2015 (Bl. 74 f. GA) zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie hätte erst am 01.10.2015 über ihre Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Internetseite www.B.com nunmehr von der Verfügungsbeklagten betrieben wird, nachdem Herr Rechtsanwalt M an diesem Tag bei einer Internetrecherche erstmals entdeckt habe, dass die angegriffenen Ausführungsformen dort weiter angeboten wurden. Die Existenz der Verfügungsbeklagten sei der Verfügungsklägerin nicht aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Aus den im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Handelsregisterauszügen habe sich auch nicht ergeben, dass die Verfügungsbeklagte das Geschäft der ehemaligen A B GmbH fortführt. Es sei ferner für die Verfügungsklägerin nicht ersichtlich gewesen, dass die A B Verwaltungs GmbH ihre Verletzungshandlungen eingestellt habe.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die mit Beschluss vom 19.10.2015 unter dem Aktenzeichen 4a O 129/15 ergangene einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

1. den Antrag der Verfügungsklägerin vom 16.10.2015 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 19.10.2015 auch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) zurückzuweisen.

2. hilfsweise: die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in von der Kammer zu bestimmender Höhe, mindestens in Höhe von 120 % des Streitwerts, abhängig zu machen;

3. der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Hinterlegung der Schutzschrift entstandenen Kosten, aufzuerlegen; sofern es die Kosten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) betrifft, insbesondere auch gemäß § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, es fehle insbesondere an der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Vortrag der Verfügungsklägerin, sie habe erst im Oktober 2015 über ihre Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den Aktivitäten der Verfügungsbeklagten erhalten, sei unglaubhaft und wird mit Nichtwissen bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin schon im März 2015 nach Mitteilung der Umfirmierung im Verfahren 4a O 132/14 entsprechende Kenntnis erlangt habe; spätestens aber durch Übersendung der Handelsregisterauszüge im Nichtigkeitsverfahren im Juni 2015. Angesichts der Intensität der Auseinandersetzung könne das Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht überzeugen, sie habe sich nicht weiter um die Hinweise auf die Umstrukturierung gekümmert.

Darüber hinaus wäre eine Unkenntnis der Verfügungsklägerin hier jedenfalls grob fahrlässig und daher dringlichkeitsschädlich. Aufgrund der Kenntnis von der Umfirmierung der Beklagten habe offensichtlich Anlass bestanden, sich im Handelsregister mit den Gegenständen der Gesellschaft auseinander zu setzen. Hierbei hätte der Verfügungsklägerin auffallen müssen, dass die Beklagte im Verfahren 4a O 132/14 nicht mehr mit der Entwicklung und dem Vertreib von J-Modulen befasst ist. Die Verfügungsklägerin habe zudem über den Vortrag des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Mai 2015 auf dem F sowie über Gespräche zwischen Mitarbeitern der Parteien im September 2015 Kenntnis von der Existenz der Verfügungsbeklagten erlangt.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwögen die Interessen der Verfügungsbeklagten. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausführungsformen bilde in den kommenden Jahren den Hauptbestandteil ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Die Akte des Verfahrens 4a O 132/14 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2015 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die erlassene einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, wobei die weitere Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war. Der Antrag der Verfügungsklägerin ist zulässig; ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht worden.

I.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die angegriffenen Ausführungsformen das Verfügungspatent mittelbar wortsinngemäß verletzen. Auch nach Entfernung des Internetauftritts besteht insofern ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung Wiederholungsgefahr.

Durch die Präsentation auf ihrer Internetseite hat die Verfügungsbeklagte die angegriffenen Ausführungsformen im Sinne von § 10 PatG angeboten. Die angegriffenen Ausführungsformen machen mittelbar von Anspruch 1 des Verfügungspatents in seiner von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (im Folgenden kurz: EPA) aufrechterhaltenen Fassung Gebrauch. Zur Begründung wird auf S. 13 ff. des Urteils der Kammer vom 29.09.2015, Az. 4a O 132/14 (Anlage AST1) verwiesen. Die Internetseite wurde nach Übernahme durch die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der angegriffenen Ausführungsformen auch nicht geändert.

An den Ausführungen im Urteil in der Sache 4a O 132/14 hält die Kammer fest. Soweit die Verfügungsbeklagte dagegen einwendet, die Kammer habe im Urteil das Verfügungspatent über seinen Wortsinn ausgelegt, greift dies nicht durch. Die Verfügungsbeklagte setzt sich mit der Begründung der mittelbaren Patentverletzung im Urteil vom 29.09.2015 nicht hinreichend auseinander. Insbesondere gehen ihre pauschalen Einwände nicht über den Vortrag der Beklagten im Verfahren 4a O 132/14 hinaus.
II.
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist hinreichend gesichert (hierzu unter 1.). Die Sache ist ferner dringlich (hierzu unter 2.). Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Verfügungsklägerin aus (hierzu unter 3.).

1.
Ein ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents liegt vor.

a)
Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der gesicherte Bestand des Verfügungsschutzrechts Voraussetzung. Bei einem laufenden Angriff auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents – wie hier das anhängige Einspruchsbeschwerdeverfahren – muss für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris – Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 – Olanzapin). Eine hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verfügungskläger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin).

Von diesem grundsätzlichen Erfordernis kann in bestimmten Konstellationen abgesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris – Harnkatheterset). Eine solche (Ausnahme-) Konstellation liegt etwa vor, wenn das einstweilige Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, weil der Antragsgegner erst Monate nach Zustellung der Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin über den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit für Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 – Az. 4a O 4/08 Rn. 53 bei Juris – Dosierinhalator; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 – Druckbogenstabilisierer). In einem solchen Fall ist die Beschlussverfügung schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 – Az. I-2 U 87/08, Rn. 52 bei Juris). Dies kann analog auf Fälle angewendet werden, in denen der Rechtsbestand bereits in einem (früheren) Hauptsache(verletzungs)verfahren erörtert wurde. Denn auch in einem solchen Fall bestand für die dortige Beklagte genügend Zeit, um einen Rechtsbestandsangriff durchzuführen.

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents hier auf zweifache Weise hinreichend gesichert: Zum einen ist das Verfügungspatent im Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung des EPA in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden. Dies allein reicht grundsätzlich für die Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands aus. Zum anderen war der Rechtsbestand des Verfügungspatents auch bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 4a O 132/14. Im Urteil vom 29.09.2015 hat die Kammer eine Aussetzung im Hinblick auf das Einspruchsbeschwerdeverfahrens abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Einspruchsbeschwerde nicht festgestellt werden konnte. Zur näheren Begründung wird auf S. 28 ff. des Urteils der Kammer (Anlage AST1) verwiesen.
2.
Die Sache ist auch dringlich. Zur Bejahung der Dringlichkeit muss der Patentinhaber (Verfügungskläger) das Seinige tun, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2095). Innerhalb welcher Frist nach Feststellung des Sachverhalts der Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht einzureichen ist, kommt auf den Einzelfall an, wobei insbesondere die Komplexität der Sache relevant ist (Voß in Fitzner/Lutz/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor § 139 ff. Rn. 250). Aber auch bei einer eher einfachen Sache wird einem Schutzrechtsinhaber ein Zeitraum von einen Monat eingeräumt, der mit Feststellung des Sachverhalts beginnt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2104).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde am 16.10.2015 gestellt. Dies war innerhalb der Monatsfrist, da die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, erst am 01.10.2015 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffenen Ausführungsformen auf ihren Internetseiten anbietet (hierzu unter a)). Die Unkenntnis der Verfügungsklägerin beruhte insoweit nicht auf grober Fahrlässigkeit; sie musste aus den ihr vorliegenden Hinweisen nicht darauf schließen, dass die Verfügungsbeklagte die Internetseite zu den angegriffenen Ausführungsformen von der späteren A B Verwaltungs GmbH übernommen hat (hierzu unter b)).

a)
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, erst am 01.10.2015 über ihre rechtsanwaltliche Vertreter Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Verfügungsbeklagte existiert und nunmehr die Internetseite mit den angegriffenen Ausführungsformen vertreibt, die vormals von der Beklagten im Verfahren 4a O 132/14 betrieben wurde.

Zur Glaubhaftmachung hat die Verfügungsklägerin eidesstattliche Versicherungen von N O, Patentmanager der Verfügungsklägerin (Anlage AST12), P Q, Vice-President and Managing Director der Verfügungsklägerin (Anlage AST13), und R S, Vice-President der Verfügungsklägerin (Anlage AST14) vorgelegt, die alle bestätigen, dass bei der Verfügungsklägerin vor Oktober 2015 keine Kenntnis von der Verfügungsbeklagten und ihren Aktivitäten bestand. Ferner bekunden alle drei Personen, dass ihrem Wissen nach auch sonst niemand bei der Verfügungsklägerin vorher eine entsprechende Kenntnis hatte.

Dies deckt sich mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt M (Anlage AST7), der bekundet hat, er habe am 01.10.2015 im Rahmen einer Internetrecherche herausgefunden, dass die streitgegenständliche Internetseite nunmehr von der Verfügungsbeklagten betrieben werde, was er der Verfügungsklägerin mitgeteilt habe. Die Verfügungsklägerin habe ihm gegenüber versichert, diese Umstände zuvor nicht gekannt zu haben.

Vor dem Hintergrund dieser eidesstattlichen Versicherungen greift das Bestreiten der Verfügungsbeklagten einer Kenntniserlangung erst am 01.10.2015 nicht durch. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die eidesstattlichen Versicherungen nicht stimmen sollten. Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, auf welche Weise die Verfügungsklägerin von der Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin positiv erfahren haben soll. Vielmehr trägt die Verfügungsbeklagte nur Umstände vor, aus denen die Verfügungsklägerin ihrer Meinung nach hätte darauf schließen müssen, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr die angegriffenen Ausführungsformen vertreibt. Dies ist aber nicht mit einer positiven Kenntnis gleichzusetzen und erschüttert die gegebene Glaubhaftmachung nicht.

Die Glaubhaftmachung wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Messe G in Frage gestellt. Dass ein Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten sich mit Mitarbeitern der Verfügungsklägerin unterhalten hat und anschließend per E-Mail seine Kontaktdaten weitergeleitet hat (Anlage FBD16), lässt sich nicht mit einer Kenntnis von der Verfügungsbeklagten und ihren konkreten Aktivitäten gleichsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin entsprechende Schlüsse hieraus gezogen hat.

b)
Die Dringlichkeit kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Verfügungsklägerin sei nur durch grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis geblieben. Zunächst ist zu beachten, dass eine fahrlässige Unkenntnis von den Verletzungshandlungen der Dringlichkeit grundsätzlich nicht schadet (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2098). Den Patentinhaber trifft grundsätzlich keine Marktbeobachtungspflicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn für den Patentinhaber greifbare Hinweise für eine patentverletzende Handlung existieren und er sich diesen verschließt.

Dies kann hier weder aufgrund der einzelnen, der Verfügungsklägerin bekannten Umstände noch bei einer Gesamtschau festgestellt werden.

aa)
Dem Hauptsacheverfahren und dem Einspruchsverfahren konnte die Verfügungsklägerin nur entnehmen, dass die ehemalige „A B GmbH“ nunmehr als „A B Verwaltungs GmbH“ firmiert.

(1)
Im Verfahren 4a O 132/14 hat die dortige Beklagte auf S. 2 der Klageerwiderung vom 10.03.2015 (fälschlich auf den 10.03.2014 datierend) lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte im Januar 2015 in „A B Verwaltungs GmbH“ umfirmiert wurde (vgl. Bl. 56 Abs. 4 der beigezogenen Akte 4a O 132/14). Hieraus lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersehen, dass die Verfügungsbeklagte existierte und den ehemaligen Namen und die Internetseite der dortigen Beklagten übernommen hatte. Eine weitere Gesellschaft ist in jenem Verfahren nicht erwähnt worden. Auch aus dem Zusatz „Verwaltungs“ lässt sich nicht schließen, dass die dortige Beklagte ihre Aktivitäten auf eine andere Gesellschaft übertragen hat, erst recht nicht auf welche.

(2)
Ähnliches gilt für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verfügungspatent, in dem die Einsprechende, die (jetzige) A B Verwaltungs GmbH, auf ihre Umfirmierung hinwies und im Juni 2015 einen Handelsregisterauszug von ihr, also der Beklagten im Verfahren 4a O 132/14, einreichte. Aus diesem Handelsregisterauszug lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte ersehen.

Es erscheint zweifelhaft anzunehmen, die Verfügungsklägerin wäre zur Erhaltung der Dringlichkeit dazu verpflichtet gewesen, den Handelsregisterauszug näher zu betrachten und zudem die zutreffenden Schlüsse auf die Verfügungsbeklagte zu ziehen. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren war der Handelsregisterauszug für die Verfügungsklägerin nicht näher relevant, sondern eine bloße Formalie, die auf die Rechtsstellung der Verfügungsklägerin ohne Einfluss war.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, die Verfügungsklägerin habe Kenntnis von dem Inhalt des Auszugs gehabt oder haben müssen, musste diese keine weiteren Recherchen vornehmen, um die Dringlichkeit nicht zu gefährden. Aus der Änderung des Zwecks der Gesellschaft alleine ergibt sich nicht der greifbare Verdacht, es müsse eine weitere Gesellschaft geben, welche das Geschäft der jetzigen A B Verwaltungs GmbH zumindest teilweise übernommen hat (nämlich die Verfügungsbeklagte).

bb)
Auch wenn man die weiteren, der Verfügungsklägerin bekannten Hinweise bzw. Umstände vor dem Hintergrund der oben dargestellten Kenntnis der Umfirmierung der ehemaligen „A B GmbH“ betrachtet, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verfügungsklägerin greifbaren Hinweisen auf eine Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte verschlossen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Verfügungsklägerin durch Kontrolle der Internetseite und entsprechender Handelsregisterauszüge die Möglichkeit gehabt hätte, die Patentverletzung der Verfügungsbeklagten zu entdecken (wie am 01.10.2015 geschehen). Entscheidend ist vielmehr, ob es hierfür einen greifbaren Anlass gab. Dies ist zu verneinen.

Dabei ist zunächst allgemein zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Verfahren 4a O 132/14 nicht auf die Verfügungsbeklagte hingewiesen hat, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Verfügungsbeklagte selbst hat über ihre Existenz ebenso wenig informiert. Sie hat ferner keine sonstigen Umstände aufgezeigt, die unmittelbar darauf hinweisen, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr die Internetseite der jetzigen A B Verwaltungs GmbH betreibt. Das Auffinden der Verfügungsbeklagten wurde vielmehr erschwert, indem die Verfügungsbeklagte den Namen der Beklagten im Verfahren 4a O 132/14 übernommen hat und die Internetseiten auf den ersten Blick unverändert gelassen hat.

Die Kenntnis der Umfirmierung aus dem Verletzungsverfahren 4a O 132/14 und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Verfügungspatent musste die Verfügungsklägerin nicht zu weiteren Recherchen veranlassen. Sie musste auch nicht überprüfen, ob der Name „A B GmbH“ von der jetzigen „A B Verwaltungs GmbH“ weiter verwendet wird. Insoweit durfte die Verfügungsklägerin auch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die „A B Verwaltungs GmbH“ ihren alten, nicht um „Verwaltungs“ ergänzten Namen noch weiter nutzt bzw. eine Umstellung noch nicht vollständig umgesetzt ist.

(1)
Aus der Teilnahme von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin an dem F im Mai 2015 lässt sich kein greifbarer Hinweis auf eine Patentverletzung erkennen. Der vom Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, Herrn E, gehaltene Vortrag (Anlage FBD11) enthält auf der Deckfolie den Zusatz „B“, der auf jeder Folie angebrachte Copyright-Vermerk verweist dagegen auf die A AG.

Der auf dem Symposium verteilte Lebenslauf von Herrn E (Anlage FBD12) deutet ebenfalls nicht auf eine neue Gesellschaft hin. Vielmehr erscheint es so, als sei Herr E durchgängig für die (A) B GmbH tätig gewesen. Ein Wechsel seines Arbeitgebers, also dass er zwischenzeitlich für eine andere Gesellschaft tätig wird, geht aus dem Lebenslauf gerade nicht hervor.

Ferner ist Herr E in der Teilnahmeliste zu diesem Symposium (Anlage FBD13) als Teilnehmer für die „A B, Lohmar“ aufgeführt. Dies gab keinen Anlass, weitere Recherchen anzustellen, da „A B, Lohmar“ ohne Rechtsformzusatz ohne Weiteres auch eine ungenaue Bezeichnung für die „A B Verwaltungs GmbH“ sein könnte.

(2)
Gleiches gilt für die Vorgänge auf der G im September 2015. Es ist nicht vorgetragen worden, dass Herr I von der Verfügungsbeklagten die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin T U und V W darauf aufmerksam gemacht hat, dass er nun für eine neue Gesellschaft tätig ist (vgl. Anlage FBD17). Ohne einen solchen Hinweis ist die spätere Übersendung von dessen Kontaktdaten per E-Mail kein greifbarer Hinweis, insbesondere da hieraus nicht zu ersehen ist, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr den Internetauftritt der ehemaligen A B GmbH übernommen hat.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass durch die E-Mails vom 18. bzw. 22.09.2015 (vgl. Anlage FBD16) die Verfügungsklägerin greifbare Hinweise auf eine Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte gehabt hätte, stünde dies der Dringlichkeit nicht im Wege. Ausgehend vom 18.09.2015 hat die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch innerhalb der Monatsfrist gestellt, nämlich am 16.10.2015.

(3)
Schließlich reicht der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten nicht aus, um der Verfügungsklägerin eine zögerliche Rechtsverfolgung attestieren zu können. Es ist schon fraglich, ob die Verfügungsklägerin diese Internetseiten regelmäßig besuchen und beobachten musste. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht nicht. Jedenfalls ist die Änderung der Handelsregisternummer – bei unverändertem Namen des Seitenbetreibers – auch vor dem Hintergrund der erfolgten Umfirmierung alleine nicht ausreichend, um der Verfügungsklägerin den Vorwurf zu machen, sie habe sich einer Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte verschlossen.

(4)
Eine dringlichkeitsschädliche Untätigkeit kann schließlich nicht damit begründet werden, dass die Verfügungsklägerin nach Angaben der Verfügungsbeklagten „äußerst aggressiv“ vorgeht und nur eine begrenzte Anzahl von Marktteilnehmern existiert. Hieraus lässt sich alleine keine derart erhöhte Recherchepflicht ableiten, die den Schluss zuließe, die Verfügungsklägerin habe sich greifbaren Hinweisen auf die Patentverletzung durch die Verfügungsbeklagte verschlossen.
3.
Aufgrund der eindeutigen Patentverletzung und des gesicherten Rechtsbestands des Verfügungspatents überwiegen hier die Interessen der Verfügungsklägerin an dem Unterlassungsgebot und damit an der Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin bereits ein Hauptsacheverfahren durchlaufen hat, mit dem erlangten Urteil aber gleichwohl die patentverletzenden Angebote auf der Internetseite www.B.de nicht unterbinden kann.

Die von der Verfügungsbeklagten erwarteten hohen Umsätze und das damit verbundene Interesse der Verfügungsbeklagten an einem ungehinderten Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen sprechen dagegen im Ergebnis nicht gegen den Erlass einer Unterlassungsverfügung. Denn je höher die zu erwartenden Umsätze mit patentverletzenden Gegenständen sind, desto höher ist gleichermaßen auch das Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterbindung der Patentverletzung.
4.
Soweit die Verfügungsbeklagte vorbringt, die einstweilige Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben, da in ihr keine Begründung für eine besondere Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO enthalten ist (Bl. 48 f. GA), greift dies nicht durch. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Begründung für eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne Auslandszustellung nicht erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 1 S. 2 ZPO, vgl. zur Anwendbarkeit von § 922 ZPO auf einstweilige Verfügungen: Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 936 Rn. 9). Zudem kann der Einwand der fehlenden Begründung der besonderen Dringlichkeit für den Erlass im Beschlusswege ohnehin nicht zur Aufhebung einer Beschlussverfügung führen. Aufgrund des Widerspruchs findet eine mündliche Verhandlung statt aufgrund derer per Urteil über die Aufhebung oder Bestätigung der einstweiligen Verfügung entschieden wird. Damit ist die Frage, ob ursprünglich per Beschlussverfügung entschieden werden durfte, von vornherein überholt.
III.
1.
Der zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verfügung vom 19.10.2015) aus Art. 64 i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG war demgemäß zu bestätigen. Entsprechend war Ziff. II. der einstweiligen Verfügung vom 19.10.2015 ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt. Der Plural „Den Antragsgegnerinnen“ im Beschluss vom 19.10.2015 beruhte auf einem offensichtlichen Schreibversehen und kann nach § 319 Abs. 1 ZPO analog zu „Der Antragsgegnerin“ berichtigt werden, was im Rahmen der Bestätigung erfolgt ist.

2.
Auch der Anspruch auf Auskunft über die Vertriebswege (Ziff. III der einstweiligen Verfügung) war aufrecht zu erhalten. Aus der Patentverletzung hat die Verfügungsklägerin neben dem Unterlassungsanspruch ferner aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG den zugesprochenen Auskunftsanspruch. Dessen Umfang ergibt sich aus § 140b Abs. 3 PatG. Der Auskunftsanspruch aus § 140b PatG kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, sofern die von § 140b Abs. 7 PatG geforderte offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Hierzu muss die Berechtigung des Verletzungsvorwurfes so sicher sein, dass eine andere Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren praktisch nicht zu erwarten ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2024). Dies ist hier der Fall, insbesondere da die Kammer bereits im Hauptsacheverfahren 4a O 132/14 darauf erkannt hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Verfügungspatent verletzen. Ferner ist eine Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs im Einzelfall nach § 140b Abs. 4 PatG hier weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

3.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei. Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verfügung aufrechterhalten wurde, bleibt es insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten. Der vor Erlass der Beschlussverfügung zurückgenommene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die ursprünglichen Antragegner zu 2) und zu 3) (die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten) führte insoweit nur zu geringfügigen Mehrkosten, so dass die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19.10.2015 nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergehen konnte.

Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verfügung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungsklägerin abhängig zu machen, da ein Hauptsacheurteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungsklägerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2053). Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 800.000,00 festgesetzt.