4c O 41/13 – Kettenkratzförderer

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2470

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. 4c O 41/13

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. nur die Beklagte zu 1): der Umschreibung auf den Kläger zu 1) der
– DE 100 40 XXX (Patentanmeldung)
– DE 200 23 XXX (Gebrauchsmuster)

in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben;

2. dem Kläger zu 1) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Mitnehmer für Kettenkratzförderer, insbesondere des Untertagebetriebes, gebildet aus einem Oberteil und einem damit verschraubbaren Unterteil, dessen beiden Teile je einen Teil eines oder mehrerer von einer flachen Teilungsebene durchsetzten Kettenbettes bzw. Kettenbette sowie je einen Teil der für die Schrauben vorgesehenen und außerhalb des Kettenbettes angeordneten Ausnehmungen tragen, wobei Oberteil und Unterteil sich wenigstens teilweise umschließen und die beiden Enden des Oberteils keilkopfartig mit oberen und unteren zueinander keilförmig zulaufenden Führungsflächen für die Mitnehmerführung in den seitlichen Führungsprofilen der Förderrinne ausgebildet sind,

benutzt haben,

bei denen das Oberteil als bügelartiges Brückenglied ausgebildet ist, welches das Unterteil beidendig von oben übergreift und das Unterteil innerhalb des durch den brückenartigen Aufbau des Oberteils begrenzten Raums klammerartig kammert, dass die benachbarten, seitlichen Enden von Oberteil und Unterteil über Kontaktflächen zusammenwirken, die von oben nach unten schräg nach außen verlaufen, dass das Unterteil beidendig nasenartige Zentriervorsprünge aufweist, die an den schrägverlaufenden Kontaktflächen ausgebildet sind und in entsprechende komplementäre Ausnehmungen der schrägverlaufenden Kontaktflächen des Oberteils eingreifen und dass die Stege zwischen den Kettenkanälen des Unter- oder Oberteils mit Zentriervorsprüngen versehen sind, die in entsprechende komplementäre Ausnehmungen des Ober- oder Unterteils eingreifen (Gebrauchsmuster 200 23 XXX);

und zwar für Handlungen, die diese seit dem 21. Dezember 2002 bis zum 17. August 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt dem Kläger zu 1) einem von diesem zu benennenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I. Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2002 bis zum 17. August 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

1. nur die Beklagte zu 1): der Umschreibung des EP 1 558 XXX B1 (Europäisches Patent) auf die Kläger in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Mitnehmer für Kettenkratzförderer, insbesondere des Untertagebetriebes, gebildet aus einem Oberteil und einem damit durch Schraubverbindungen verschraubbaren Unterteil, dessen beide Teile je einen Teil eines oder mehrerer von einer flachen Teilungsebene durchsetzten Kettenbetts bzw. Kettenbetten sowie je einen Teil der für Schrauben der Schraubverbindungen vorgesehenen und außerhalb des Kettenbettes angeordneten Ausnehmungen tragen, wobei Oberteil und Unterteil sich wenigstens teilweise umschließen und das Oberteil als bügelartiges Brückenglied mit einem stegartigen Mittelteil und an dessen Enden nach unten vorstehenden keilkopfartigen Enden ausgebildet ist, welches das stegartige Unterteil beidendig mit den keilkopfartigen Enden von oben übergreift, die beiden keilkopfartigen Enden des brückenartigen Oberteils mit oberen und unteren zueinander keilförmig zulaufenden Führungsflächen ausgebildet sind und beidendig ein Eingriff zwischen Oberteil und Unterteil durch nasenartige Zentriervorsprünge am Oberteil oder Unterteil erfolgt, die in entsprechende Ausnehmungen der Kontaktflächen des Unterteils oder Oberteils eingreifen,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
soweit an diesem Mitnehmer zwischen Oberteil und Unterteil im Bereich zwischen den keilkopfartigen Enden am stegartigen Mittelteil des Oberteils und/oder am stegartigen Unterteil Stützflächen vorgesehen sind, die eine Freistellung zwischen Oberteil und Unterteil mindestens im Bereich der Schraubverbindungen bewerkstelligen;
3. den Klägern zu 1) und 2) Rechnung zu legen, im welchem Umfang sie die in II. Ziffer 2 bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

 wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschafts-prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,
 wobei die Angaben zu e) erst ab dem 19. November 2006 zu machen sind.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

a) den Klägern für die in II. Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 13. Juni 2004 bis zum 18. November 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;

b) den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in II. Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 19. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten haben die Kläger als Gesamtschuldner 25% der Gerichtskosten und 20% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 33,6% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.
Der Kläger zu 1) hat weitere 13% der Gerichtskosten und 8% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 16,8 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 51% der Gerichtskosten und 47% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Die Beklagte zu 1) hat weitere 11% der Gerichtskosten und 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu tragen.
Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe folgender Sicherheiten:
Für den Kläger zu 1) im Hinblick auf den Tenor zu I.) in Höhe von 20.000,00 €, für die Kläger im Hinblick auf den Tenor zu II.) in Höhe von 100.000,00 €.
Im Übrigen ist das Urteil für die Parteien wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d:
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt sog. Kettenkratzförderer, die im Untertagebetrieb für den Transport von Abraum verwendet werden. Sie ist in ihrer jetzigen Form am 1. November 2000 aus der Insolvenz der früheren A Kettenwerke hervorgegangen. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Im Jahre 2008 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) auf die B GmbH übertragen.

Die Kläger sind leitende Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Ausweislich der vorgelegten (ergänzten) Anstellungsverträge (Anlagen K 20 und K 21) ist der Kläger zu 1) seit dem 1. März 2001 als Vertriebsleiter und Prokurist, der Kläger zu 2) seit dem 2. November 2000 als Vertriebsverantwortlicher für den Bereich Ost-Europa bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.

Mit interner Mitteilung vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) meldete der Kläger zu 1) der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) eine Neukonstruktion eines Kettenkratzförderers unter Beifügung von Zeichnungen und bot diese „neue Bauform…[…] als Arbeitnehmererfindung den A Kettenwerken an“. Auf der Grundlage dieser Mitteilung meldete die Beklagte zu 1) am 17. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent an (Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1, Offenlegungsschrift vorgelegt als Anlage K 1). Als Erfinder wurde in der Anmeldung zunächst ein Herr Dr. C D genannt. Auf Verlangen des Klägers zu 1) veranlasste die Beklagte zu 1), dass der Kläger zu 1) in der Anmeldung als Erfinder benannt wurde. Die Patentanmeldung ist aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr im Jahre 2003 erloschen. Aus der Patentanmeldung wurde das deutsche Gebrauchsmuster 200 23 XXX abgezweigt, das am 21. November 2002 eingetragen worden ist (Anlage K 23). Unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Ursprungsanmeldung DE 100 40 XXX und auf deren Grundlage meldete die Beklagte zu 1) sodann am 16. August 2001 ein US-Patent an, in dem wiederum der Kläger zu 1) als Erfinder genannt wurde. Das US-Patent mit der Patent No. 6,595,XXX B2 wurde am 22. Juli 2003 erteilt (Anlage K 3). Unter Inanspruchnahme derselben Priorität meldete die Beklagte zu 1) zudem ein polnisches Patent an (P 349 XXX, Auszug Depatis-Net Anlage K 4). Über dessen Erteilung ist nichts bekannt. Die deutsche Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1, das abgezweigte Gebrauchsmuster 200 23 XXX, das US-Patent Patent No. 6,595,XXX und die polnische Patentanmeldung P 349 XXX werden nachfolgend zusammen auch als „Schutzrechtskomplex 1“ bezeichnet.

Nach der Abgabe der Erfindungsmeldung wurde im Betrieb der Beklagten zu 1) ein Mitnehmer mit der Typ-Nr. 103XXXR mit Zeichnungsnummer 07-2XXX (Anlage K 24) gezeichnet.

Im Jahre 2002 zeigten beide Kläger der Beklagten zu 1) mündlich an, einen Mitnehmer gemäß Schutzrechtskomplex 1 weiterentwickelt zu haben und legten entsprechende Werkstattzeichnungen vor. Auf der Grundlage dieser Anzeige reichte die Beklagte zu 1) zunächst am 18. Oktober 2002 eine deutsche Patentanmeldung P 102 50 XXX ein. Unter Inanspruchnahme der inneren Priorität dieser Anmeldung reichte sie sodann eine PCT-Anmeldung ein, die am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde (Druckschrift vorgelegt als Anlage K 7). Aus dieser Patentanmeldung wurde eine europäische Patentanmeldung regionalisiert, auf die schließlich das europäische Patent EP 1 558 XXX B1 erteilt wurde (Anlage K 8). Aus dem europäischen Patent wurde das deutsche Patent unter dem Aktenzeichen 503 05 XXX.X-08 nationalisiert (Registerauszug Anlage K 9). Das europäische Patent wurde auch in Großbritannien und der Tschechei nationalisiert. Aus der PCT-Patentanmeldung wurde ferner eine US-Patentanmeldung nationalisiert. Das Patent wurde am 9. Januar 2007 unter der Patent-No. 7,159,XXX B2 erteilt (Anlage K 10). Schließlich meldete die Beklagte zu 1) auf der Basis der Ursprungsanmeldung und unter Inanspruchnahme der entsprechenden Priorität auch ein Patent in Polen an (PL 377 148 A1, Auszug Depatisnet Anlage K 11). Diese Schutzrechte werden nachfolgend zusammen auch als „Schutzrechtskomplex 2“ bezeichnet. Eine ausdrückliche Inanspruchnahme der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

Am 28. April 2005 unterzeichneten die Kläger eine als „Assignment“ bezeichnete und in englischer Sprache gefasste Erklärung (Anlage A 5), in der sie u.a. erklärten, eine angemessene Gegenleistung für ihre Erfindung, die Gegenstand der US-Anmeldung 7,159,XXX B2 ist, erhalten zu haben und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anmeldung ihrer Erfindung an die Beklagte zu 1) abgetreten zu haben.

Mit Schreiben vom 23. April 2008 (Anlage K 12), 18. Mai 2009 (Anlage 1), 11. August 2009 (Anlage K 13) und 25. November 2009 (Anlage 3) forderten die Kläger zu 1) und 2) die Beklagte zu 1) auf, ihnen für die genannten Erfindungen eine angemessene Vergütung zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen. Als keine Antwort von der Beklagten zu 1) auf die Schreiben erfolgte, wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (Anlage K 14) an die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts und baten um Hilfestellung. Die Schiedsstelle schrieb daraufhin die Beklagte zu 1) an. Da diese auch hierauf nicht reagierte, teilte die Schiedsstelle den Klägern mit Schreiben vom 15. März 2010 (Anlage K 15) mit, dass das Verfahren vor der Schiedsstelle erfolglos beendet worden sei.

Nachdem die Kläger zu 1) und 2) die Beklagten erneut angeschrieben hatten, antwortete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30. Juni 2012 (Anlage K 16), in dem sie mitteilte, die Gesellschaft nutze die dem Schutzrechtskomplex 2 zugrunde liegende Erfindung seit Ende August 2007, lehnte die Zahlung einer Vergütung unter Hinweis darauf, dass bislang keine Ansprüche geltend gemacht worden seien und unter Verweis auf die von den Klägern bezogenen Verkaufsboni im Ergebnis jedoch ab.

Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mit Fristsetzung bis zum 30. Juli 2012 erneut zur Zahlung einer Vergütung und zur Bildung entsprechender Rückstellungen auf (Anlage K 17). Letztmalig erfolgte eine Zahlungsaufforderung der Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2012 an die Beklagten (Anlage K 18).

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1) sei der Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 1 gehörenden Schutzrechte, die Kläger zu 1) und 2) die Erfinder in Bezug auf die zum Schutzrechtskomplex 2 gehörigen Schutzrechte.
Die Kläger behaupten weiter, basierend auf der Erfindungsmeldung des Klägers zu 1) vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) seien bei der Beklagten zu 1) nachfolgend entsprechende Mitnehmer gezeichnet worden, u.a. mit der Werkstattzeichnung 07-2XXX (Anlage K 6). Auf deren Grundlage sei der Mitnehmer Typ Nr. 103XXX von der Beklagten zu 1) gefertigt worden, der bis heute noch von ihr angeboten werde. Dass es sich hierbei um Mitnehmer handele, die auf dem Schutzrechtskomplex 1 basierten, ergebe sich auch aus der von der Beklagten zu 1) betriebenen Werbung (Anlagenkonvolut V).
Ab Oktober 2002 seien von der Beklagten zu 1) Mitnehmer entsprechend der Erfindung der Kläger gemäß Schutzrechtskomplex 2 hergestellt und vertrieben worden. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage K 17´ und K 28 vorgelegten Werkstattzeichnung 09938XXX und 103XXXR eines Mitnehmers des Typs 103-XXX mit Zeichnungsdatum 2010.
Von den auf den Erfindungen der Kläger beruhenden weiterentwickelten Kettenkratzförderern seien in den Jahren 2008 bis 2011 mehr als 100.000 Stück verkauft worden. Der hiermit erzielte Umsatz habe in diesem Zeitraum mehr als 21 Millionen Euro betragen.
Sie behaupten schließlich, sie seien aufgrund ihrer Unkenntnis der Rechtslage zunächst davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) habe die von den Klägern gemeldeten Erfindungen qua Gesetz in Anspruch genommen und hätten daher in der vorprozessualen Korrespondenz nicht die Einwilligung zur Übertragung der Schutzrechte, sondern lediglich eine angemessene Arbeitnehmervergütung gefordert. Aufgrund ihrer irrigen Rechtsauffassung hätten sie sich auch als verpflichtet angesehen, die ihnen von der Beklagten zu 1) vorgelegte „Assignment“-Erklärung (Anlage 5) unterschreiben zu müssen. Tatsächlich hätten sie jedoch keinen Willen zur Übertragung ihrer Erfindung auf die Beklagte zu 1) gehabt.

Nachdem die Kläger die Klage nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 7. November 2013 (Bl. 85 d.A.) teilweise zurückgenommen und die Beklagten der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 (Bl. 197 ff. d.A.) zugestimmt haben, beantragen die Kläger nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen,
A.
1. nur die Beklagte zu 1): in die Einwilligung der Übertragung der folgenden Schutzrechte auf den Kläger zu 1)
– DE 100 40 XXX (Patentanmeldung)
– DE 200 23 XXX (Gebrauchsmuster)
– US 6,595,XXX B2
– PL 349 XXX (Polnische Patentanmeldung);

2. dem Kläger zu 1) Rechnung zu legen für Mitnehmer für Kettenkratzförderer gemäß den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des deutschen Gebrauchsmusters, 200 23 XXX, soweit das Oberteil als bügelartiges Brückenglied ausgebildet ist, welches das Unterteil beidendig von oben übergreift und das Unterteil innerhalb des durch den brückenartigen Aufbau des Oberteils begrenzten Raums klammerartig kammert, wobei die benachbarten, seitlichen Enden von Oberteil und Unterteil über Kontaktflächen zusammenwirken, die von oben nach unten schräg nach außen verlaufen, wobei das Unterteil beidendig nasenartige Zentriervorsprünge aufweist, die an den schrägverlaufenden Kontaktflächen ausgebildet sind und in entsprechende komplementäre Ausnehmungen der schrägverlaufenden Kontaktflächen des Oberteils eingreifen und wobei die Stege zwischen den Kettenkanälen des Unter- oder Oberteils mit Zentriervorsprüngen versehen sind, die in entsprechende komplementäre Ausnehmungen des Ober- oder Unterteils eingreifen (Gebrauchsmuster 200 23 XXX);

insbesondere, wenn der Mitnehmer jeweils gemäß den Merkmalen von einem der oder in Kombination der Merkmale von einem oder mehreren der Ansprüche 2 bis 9 ausgebildet ist (Gebrauchsmuster 200 23 XXX),

und zwar für Handlungen, die diese seit dem 21.12.2002 bis zum 17.08.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,
3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

a) dem Kläger zu 1) für die zu Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 14. März 2002 bis zum 17. August 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;

b) dem Kläger zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 21.12.2002 bis zum 17.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

4. hilfsweise festzustellen,

a) dass die Beklagten dem Kläger zu 1) eine angemessene Vergütung für die Nutzung der oben bezeichneten Schutzrechte gemäß § 9 ArbnErfG schulden und zwar für die Benutzung des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX ab 17. August 2000 bis einschließlich 18. August 2010, des US-Patents 6,595,XXX B2 ab 16. August 2001 und des polnischen Patents PL 349 XXX ab 14. August 2001, sowie

b) wobei die angemessene Vergütung nach a) für die Laufzeit der in a) genannten Schutzrechte auf 1% des jährlichen erwirtschafteten Netto-Umsatzes der mit diesen Mitnehmern gerüsteten Kettenkratzförderer, abzüglich Skonto, festgesetzt wird, wobei die Vergütung für jedes Kalenderjahr zum 30.03. des Folgejahres fällig wird bzw. fällig geworden ist;

c) hilfsweise anstelle von Ziffer b): die für die Berechnung der angemessenen Vergütung erforderlichen Daten dem Kläger zu 1) mitzuteilen, insbesondere die jährlichen Umsatzzahlen und die Anteilsfaktoren gemäß Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, die zur rechnerischen Ermittlung der Vergütung herbeigezogen werden.

B.
1. nur die Beklagte zu 1): in die Einwilligung der Übertragung der folgenden Schutzrechte

– EP 1 558 XXX B1 (Europäisches Patent), einschließlich der zugehörigen nationalen Phasen (Tschechei CZ/EP 1 558 XXX T3, Deutschland 503 05 XX X, Großbritannien EP 1 558 XXX)
– US 7,159,XXX B2 (US-Patent)
– PL 377 148 (Polnische Patentanmeldung)

auf die Kläger zu 1) und 2);
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Mitnehmer für Kettenkratzförderer gemäß den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des europäischen Patents EP 1 558 XXX B1,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
soweit an diesem Mitnehmer zwischen Oberteil und Unterteil im Bereich zwischen den keilkopfartigen Enden am stegartigen Mittelteil des Oberteils und/oder am stegartigen Unterteil Stützflächen vorgesehen sind, die eine Freistellung zwischen Oberteil und Unterteil mindestens im Bereich der Schraubverbindungen bewerkstelligen,
insbesondere, wenn der Mitnehmer jeweils gemäß den Merkmalen von einem der oder in Kombination der Merkmale von einem oder mehreren der Ansprüche 2 bis 13 des europäischen Patents EP 1 558 XXX B1 ausgebildet ist;
3. den Klägern zu 1) und 2) Rechnung zu legen, im welchem Umfang sie die in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des gezielten Gewinns,

wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

a) den Klägern für die in der Ziffer 2 bezeichneten und in der Zeit vom 13.06.2004 bis zum 18.11.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;

b) den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer 2 bezeichneten, seit dem 19. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen sind;

5. hilfsweise festzustellen,

a) dass die Beklagten den Klägern zu 1) und 2) eine angemessene Vergütung für die oben unter Ziffer 1 bezeichneten Schutzrechte gemäß § 9 ArbnErfG schulden und zwar für die Benutzung ab dem Anmeldetag der Erstanmeldung, nämlich ab dem 18. Oktober 2002, sowie

b) wobei die angemessene Vergütung nach a) für die Laufzeit der in unter Ziffer 1 bezeichneten Schutzrechte auf 1% des jährlichen erwirtschafteten Netto-Umsatzes der mit diesen Mitnehmern gerüsteten Kettenkratzförderer, abzüglich Skonto, festgesetzt wird, wobei die Vergütung für jedes Kalenderjahr zum 30.03. des Folgejahres fällig wird bzw. fällig geworden ist;

c) hilfsweise anstelle Ziffer b): die für die Berechnung der angemessenen Vergütung erforderlichen Daten den Klägern mitzuteilen, insbesondere die jährlichen Umsatzzahlen und die Anteilsfaktoren gemäß den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, die zur rechnerischen Ermittlung der Vergütung herbeigezogen werden.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, die Klageanträge A 1), 2), 3) und 4) sowie Antrag B 1) seien – in Bezug auf beide Beklagte – gem. § 37 Abs. 1 ArbEG unzulässig, weil kein Schiedsverfahren durchgeführt worden sei, das diese Anträge zum Gegenstand gehabt habe.
Dem Kläger zu 1) darüber hinaus stehe kein Recht auf Übertragung der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 zu, da dieser die den Schutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen nicht entwickelt habe. Die Erfindung sei vielmehr gemeinsam mit Ingenieuren auf Basis von Kundenvorschlägen erfolgt. Eine ausdrückliche Inanspruchnahme sei erfolgt mit dem Bemerken auf der Erfindungsmeldung „in Ordnung“. Im Übrigen seien die Vorschriften des ArbEG auf den Kläger zu 1) nicht anwendbar, da er auf Grund seiner Stellung als Prokurist eine arbeitgeberähnliche Position inne gehabt habe.
Darüber hinaus stehe den Klägern kein Recht auf Übertragung der Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 zu, weil eine unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindungen durch die Beklagte zu 1) erfolgt sei. Dies hätten die Kläger selbst in zahlreichen Schreiben (Anlage 1-4) bestätigt. Darüber hinaus hätten die Kläger sämtliche Rechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 per „Assignment“ (Anlage 5) auf die Beklagte zu 1) übertragen. In dem „Assignment“ hätten die Kläger auch bestätigt, eine angemessene Gegenleistung für ihre Erfindungen bereits erhalten zu haben. Darüber hinaus stehe den Klägern keine Vergütung zu. Selbst wenn keine uneingeschränkte Inanspruchnahme erfolgt sei, seien die Kläger auf Grund ihrer Stellung als Prokuristen bei der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, selbst eine uneingeschränkte Inanspruchnahme zu bewirken. Diese arbeitsvertragliche Pflichtverletzung könnten die Beklagten den Klägern gemäß § 242 BGB entgegen halten.
Auch sei die Ausschlussfrist des § 8 Satz 2 PatG bzw. Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG nicht gewahrt worden. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die B GmbH habe keine Kenntnis über etwaige Vergütungsansprüche bestanden; solche seien von den Klägern erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht worden.
Die Beklagten machen zudem geltend, die streitgegenständlichen Erfindungen hätten bei beiden Schutzrechtskomplexen lediglich Weiterentwicklungen des jeweils schon zum Zeitpunkt der Erfindung bereits erfolgreich produzierten und vertriebenen Mitnehmers betroffen. Die Beklagten bestreiten außerdem mit Nichtwissen, dass eine Nutzung der zum Komplex 1 gehörenden Schutzrechte überhaupt erfolgt sei.
Die Beklagte zu 1) produziere, angepasst an die ebenfalls von ihr produzierten Ketten, jeweils nur eine Ausführung eines Mitnehmers. Ihre Kunden hätten somit nicht die Möglichkeit, zwischen mehreren Arten von Mitnehmern zu wählen, sondern könnten nur die jeweils aktuell produzierte Ausführung erwerben. Insofern könnten die Erfindungen der Kläger weder technisch noch wirtschaftlich von den zuvor produzierten Mitnehmern isoliert betrachtet werden, sondern lediglich als Weiterentwicklung eines schon vor langer Zeit erfundenen Mitnehmers.
Schließlich seien ein Übertragungsanspruch der Kläger sowie die weiteren Ansprüche verjährt und verwirkt. Die Beklagten hätten sich aufgrund des Zeitablaufs und mangelnder Ankündigung einer Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kläger darauf einrichten dürfen, dass die Kläger keine Übertragungsrechte geltend machen werden. Bei dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) im Jahre 2008 habe die Verkäuferin versichert, dass keine über den üblichen Geschäftsverkehr bestehenden Verbindlichkeiten bestehen würden. Es seien auch keinerlei Rückstellungen für Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung vorhanden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.
Der Klageantrag zu Ziff. A.1. ist zulässig. Die Vorschrift des § 37 ArbEG findet auf die Vindikationsklage gem. § 8 PatG, § 13 GebrMG i.V.m. § 8 PatG bzw. Art. II § 5 IntPatÜG – auch bei Vorliegen eines Bezugs zu einer Arbeitnehmererfindung – keine Anwendung (Bartenbach/Volz, 5. Auflage 2013, § 37 Rdnr. 4).

II.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Abtretung der tenorierten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 auf sich, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) im beantragten Umfang sowie Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber beiden Beklagten. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger zu 1) nicht zu.

Beide Kläger haben darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einwilligung zur Übertragung der im Tenor genannten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 auf die Kläger, gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung und Rechnungslegung in Bezug auf das EP 1 558 XXX B1 sowie, allein gegen die Beklagte zu 1), einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht im beantragten Umfang.

1.
Die Beklagte zu 1) ist gegenüber dem Kläger zu 1) gem. § 8 Satz 1 PatG, § 13 GebrMG i.V.m. § 8 PatG verpflichtet, in die Umschreibung der Rechte aus dem DE 100 40 XXX und dem Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX auf den Kläger zu 1) einzuwilligen.

Denn der Kläger zu 1) ist „berechtigt“ i.S.d. § 8 Satz 1 PatG, weil ihm das Recht auf die Schutzrechte zusteht.

Die Begründetheit der Vindikationsklage setzt voraus, dass der Kläger „berechtigt“ i.S.d. § 8 Satz 1 PatG ist. Da das Recht auf das Patent gem. § 6 PatG dem Erfinder zusteht, muss der Kläger darlegen, dass er Erfinder der dem Schutzrechtskomplex 1 zugrunde liegenden Erfindung ist. Er trägt diesbezüglich die volle Darlegungs- und Beweislast; jedoch besteht zu seinen Gunsten eine Vermutung für seine Erfindereigenschaft, weil er in den entsprechenden Patentanmeldungen als Erfinder angegeben ist (vgl. BGH, GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung; Mes, PatG, 4. Auflage 2015, § 8 Rdnr. 27). Entsprechendes vermochte der Kläger zu 1) darzulegen und die Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger zu 1) hat die technische Lehre des Schutzrechtskomplexes 1 entwickelt und in seiner Erfindungsmeldung vom 8. Juli 2000 (Anlage K 0) gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) erläutert und dokumentiert. Auf Grundlage dieser Mitteilung wurden die zum Schutzrechtskomplex 1 gehörenden Schutzrechte angemeldet. Der Kläger zu 1) wurde auch auf seine Veranlassung hin als Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 1 gehörenden Schutzrechte eingetragen, so dass grundsätzlich eine Vermutung für seine Erfinderstellung steht. Im Übrigen hat er schlüssig vorgetragen, dass er Erfinder der in diesen Schutzrechten beanspruchten technischen Lehren ist.

Soweit die Beklagten die Erfinderstellung des Klägers zu 1) im Schriftsatz vom 17. März 2014 mit Nichtwissen bestritten und im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 dargelegt haben, dass der Kläger zu 1) keine Mitwirkung an der Erfindung gehabt habe, da er weder technisch vorgebildet sei noch ansonsten über technisches Know-How verfüge und überdies sämtliche Werkstattzeichnungen von einer Fremdfirma ausgeführt worden seien, kann dies an der Erfinderstellung des Klägers zu 1) keine Zweifel begründen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO lediglich über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 1) ist Arbeitgeberin des Klägers zu 1), so dass ihr eine Tatsachenfeststellung ohne weiteres möglich ist. Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) auf die B GmbH im Jahre 2008 führt nicht zu einer Änderung der juristischen Person, da die Beklagte zu 1) ihre Rechtspersönlichkeit als juristische Person und Arbeitgeberin des Klägers zu 1) hierdurch nicht geändert hat. Dass der Kläger zu 1) möglicherweise über kein originäres, durch eine technische Ausbildung erworbenes Wissen verfügt, steht einer Erfindung durch seine Person ebenfalls nicht entgegen, da technisches Wissen auch durch die Einarbeitung in eine spezifische Tätigkeit entwickelt und durch von Kunden aufgeworfene Problemstellungen erworben werden kann. Insoweit hätte es daher den Beklagten oblegen, vorzutragen, welche Person oder Personen die in den Schutzrechten des Schutzrechtskomplexes 1 enthaltene technische Lehre entwickelt haben soll, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2014 hingewiesen hat. Das daraufhin erfolgte Vorbringen der Beklagten, die Erfindungen seien in Folge von Mängeln und Fehlleistungen der Abnehmer und Nutzer der Mitnehmer mit dem Kläger zu 1) sowie mit der Geschäftsführung und den Ingenieuren gemeinsam entstanden, verbleibt lediglich an der Oberfläche, da konkrete Angaben zu Problemstellungen, Erörterung derselben durch namentlich benannte Personen und dem Inhalt der entsprechenden Erörterungen nicht gemacht werden. Soweit die Beklagten weiter darauf verweisen, dass die Werkstattzeichnungen durch Drittfirmen erstellt worden seien, kann auch dieses Vorbringen eine Erfinderstellung des Klägers zu 1) nicht in Zweifel ziehen. Denn üblicherweise werden Werkstattzeichnungen dort erstellt, wo entsprechende CAD-Programme zur Verfügung stehen, was nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kläger bei der Beklagten zu 1) nicht der Fall war.

Insoweit vermag die Kammer festzustellen, dass der Kläger zu 1) am 8. Juli 2000 (Anlage K 0) der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) eine von ihm getätigte Erfindung meldete, welche Gegenstand der technischen Lehre der Schutzrechte des Schutzrechtskomplexes 1 ist.

a)
Die Erfindung ist nicht im Wege der Inanspruchnahme gem. § 6 a.F. ArbEG auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Das ArbEG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) vorliegend Anwendung. In der Ergänzung zum Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) vom 19. Februar 2000 (Anlage K 20) wurde in § 6 ausdrücklich vereinbart, dass für die Behandlung von Diensterfindungen die gesetzlichen Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen Anwendung finden. Die Vereinbarung erfolgte in Kenntnis der Stellung des Klägers zu 1) als Prokurist und Vertriebsleiter.

aa)
Eine ausdrückliche Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden. Eine automatische Inanspruchnahme durch bloßen Zeitablauf gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbEG n.F.) ist nicht eingetreten. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 ArbEG ist § 6 ArbEG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden ArbEG a.F.) auf alle Diensterfindungen anwendbar, die dem Arbeitgeber, so wie vorliegend die dem Schutzrechtskomplex 1 zugrunde liegende Erfindung, vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden. Nach § 6 Abs. 2 ArbEG a.F. ist Voraussetzung der wirksamen Inanspruchnahme einer Diensterfindung eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder innerhalb von vier Monaten seit Meldung der Diensterfindung. Die Schriftform wird auch nicht dadurch gewahrt, dass die Erfindung zum Patent angemeldet und der Arbeitnehmer als Erfinder benannt wird (vgl. BGH, Mitt. 2006, 363 – Haftetikett; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 421 – Hub-Kipp-Vorrichtung). Denn mit der Anmeldung der Erfindung erfüllt der Arbeitgeber nur seine Pflicht aus § 13 Abs. 1 ArbEG a.F. Das ist von der Frage der Inanspruchnahme unabhängig. Die Erfinderbenennung ist nur eine pflichtgemäße Erklärung gegenüber dem Patentamt. Zwar kann auf die Schriftform verzichtet werden (vgl. BGH GRUR 1963, 135 – Cromegal). Insoweit wird jedoch ein einvernehmlicher Verzicht auf die Schriftform gefordert. Dass ein solcher einvernehmlicher Verzicht getroffen wurde, tragen auch die Beklagten nicht vor. Auch wird diskutiert, ob an die Erklärungen verschieden strenge Anforderungen gestellt werden können, wenn die Erfindungsmeldung nicht schriftlich erfolgt ist, was als zulässig angesehen wird, und auch eine schriftliche Inanspruchnahme nicht erfolgt ist. Die Schiedsstelle hat wiederholt angenommen, dass sich weder der Arbeitnehmer auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme berufen kann, wenn er selbst nicht schriftlich gemeldet hat, noch der Arbeitgeber auf das Fehlen einer schriftlichen Meldung, wenn er selbst nicht schriftlich in Anspruch genommen hat (vgl. Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel – Rother, ArbEG 8. Aufl. § 6 Rdnr. 17). Die Rechtsprechung bleibt demgegenüber konsequent und verlangt eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung auch dann, wenn eine schriftliche Erfindungsmeldung vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Hub-Kipp-Vorrichtung; BGH, a.a.O. – Haftetikett).

Eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1) erfolgte nicht. In der Anmerkung auf der Meldung vom 8. Juli 2000 „in Ordnung!“ kann eine Inanspruchnahmeerklärung nicht gesehen werden. Zwar muss inhaltlich die Inanspruchnahmeerklärung nicht die Verwendung der Worte „die Diensterfindung wird unbeschränkt in Anspruch genommen“ enthalten; als Gestaltungsgeschäft muss sich jedoch für den Arbeitnehmererfinder der Aneignungswille und der Umfang der Aneignungsabsicht klar und unzweideutig aus der Erklärung ergeben (BGH, a.a.O. – Haftetikett). Solches kann den Worten „in Ordnung“ nicht entnommen werden, da hierin keine klare und unzweideutige Erklärung gesehen werden kann. Denn mit den Worten „in Ordnung“ kann auch der Erhalt der Meldung bestätigt werden, ohne dass dem ein weiterer Erklärungsinhalt beizumessen ist.

bb)
Dem Vorbringen der Beklagten zu 1) kann auch keine konkludente Inanspruchnahme infolge schlüssigen Verhaltens innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 6 Abs. 2 ArbEG a.F. entnommen werden. Eine Inanspruchnahmeerklärung als einseitige Handlung kann grundsätzlich nicht durch einseitiges schlüssiges Handeln des Arbeitgebers erfolgen, und zwar auch nicht durch Handeln innerhalb der Inanspruchnahmefrist. Dementsprechend ist in der Aufnahme von Benutzungshandlungen durch den Arbeitgeber keine schlüssige Inanspruchnahme zu sehen, und zwar gleichgültig, ob damit die Entscheidung zugunsten oder zu Lasten des Arbeitsnehmers ausfiel. Solche tatsächlichen Benutzungshandlingen ergeben sich aus dem Betriebsablauf mehr oder weniger zwangsläufig; es handelt sich hierbei um einen tatsächlichen Vorgang, während die Inanspruchnahme eine Willenserklärung voraussetzt (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Auflage, § 6 a.F. Rdnr. 35). Das gleiche gilt für Schutzrechtsanmeldungen im Inland sowie die schriftliche Ankündigung des Arbeitgebers, die Diensterfindung zum Schutzrecht anmelden zu wollen. Ebenso wenig reichen Informationen an den Arbeitnehmer über das Schutzrechtserteilungsverfahren aus. Bei diesen Sachverhalten müssen regelmäßig weitere Tatbestände hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer einen entsprechenden Inanspruchnahmewillen des Arbeitgebers erkennen kann. Hierzu gehören etwa die parallele Aufnahme von Vergütungsverhandlungen, eindeutige Erklärungen über die Zuordnung der Erfindung zum Unternehmen oder auch die Hinzuziehung des Arbeitnehmers zu Lizenzvertragsverhandlungen. Nur durch das Abstellen auf derartige zusätzliche Umstände wird verhindert, dass einerseits der Erfinder über die Inanspruchnahme und den daran anknüpfenden Vergütungsanspruch im Unklaren bleibt und andererseits der Arbeitgeber in eine Vergütung hineinrutscht.

Solche zusätzlichen Tatbestände innerhalb der viermonatigen Frist, welche auf einen Inanspruchnahmewillen der Beklagten schließen lassen könnten, vermag die Kammer nicht festzustellen. Entsprechendes wurde von der Beklagten zu 1) auch nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 4. Februar 2014 nicht vorgetragen.

cc)
Darüber hinaus vermag die Kammer auch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Überleitung der Erfindung auf die Beklagte zu 1) nicht festzustellen. Eine ausdrückliche oder konkludent getroffene – formlos gültige – Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die einverständliche Überleitung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. An das Vorliegen von Umständen, die den einvernehmlichen Übergang ohne wirksame Inanspruchnahme nahelegen, müssen jedoch strenge Anforderungen gestellt werden. In einer stillschweigenden Hinnahme bzw. in einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitnehmers liegt nur dann eine schlüssige Erklärung, wenn hieraus nach Treu und Glauben der Schluss gezogen werden kann, dass der Arbeitnehmer auf Grund eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens gehandelt hat (vgl. LG Düsseldorf, Entsch. 2000, 25. 30 – Reißverschluss und 2000, 32, 38 – Müllbehältergreifvorrichtung). Aus dem gesamten Sachverhalt muss sich nach außen erkennbar unzweideutig ergeben, dass der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen und Letzterer die Erfindung übernehmen will. Der durch die Übertragung bewirkte Rechtsverlust setzt regelmäßig die Kenntnis dieses Rechts voraus. So wurde ein schlüssiges, auf Vollrechtsübertragung gerichtetes Verhalten des Arbeitnehmers vom BGH (a.a.O. – Haftetikett) trotz Mitarbeit des Arbeitnehmers an der Patentanmeldung des Arbeitsgebers, Annahme von Vergütungen für außerbetriebliche Auslandsnutzungen und gerichtlicher Geltendmachung von Arbeitnehmererfindervergütungen verneint, wenn der Arbeitgeber erkennbar von einer vollzogenen einseitigen Überleitung auf sich ausgegangen ist und damit aus dem wechselseitigen Verhalten kein rechtsgeschäftlicher Übertragungs- und korrespondierender Annahmewille angenommen werden könne. In der Literatur (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 a.F. Rdnr. 63) wird eine einvernehmliche Überleitung bejaht, wenn beiden Arbeitsvertragsparteien die nicht fristgerechte Inanspruchnahme bekannt ist, der Arbeitnehmer die Befugnis des Arbeitgebers zur Verwertung der Diensterfindung anerkennt und dafür die Zahlung der Erfindervergütung nach § 9 ArbEG verlangt. Letzeres – Verlangen einer Erfindervergütung – mag vorliegend gegeben sein wie den Schreiben des Klägers zu 1) vom 23. April 2008 (Anlage K 12), 11. August 2009 (Anlage K 13) und 9. Dezember 2009 (Anlage K 14) entnommen werden kann, mit welchen der Kläger zu 1) – und auch der Kläger zu 2) – eine Vergütung begehrte. Dass dem Kläger zu 1) die nicht fristgerechte Inanspruchnahme hingegen bekannt war, ist nicht zu erkennen. Der Kläger zu 1) hat entsprechendes bestritten. Auch die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, welchen entnommen werden könnte, dass sie den Kläger zu 1) über die Frist zur Inanspruchnahme aufgeklärt hätten. Der generelle Verweis in den Arbeitsverträgen auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmererfindungen hat keine positive Kenntnis über den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften im Allgemeinen und die Frist zur Inanspruchnahme nach § 6 ArbEG a.F. im Speziellen zur Folge.

Auch die Mitwirkung des Klägers zu 1) an der Ausarbeitung der dem Schutzrechtskomplex 1 zugrundeliegenden Erfindung beinhaltet keine schlüssige Übertragung der Erfindung auf die Beklagte zu 1). So hat der Kläger zu 1) unstreitig intensiv mit den für die Patentanmeldung zuständigen Patentanwälten der Beklagten zu 1) zusammengearbeitet. Der von den Parteien vorgelegte Schriftverkehr zeigt jedoch, dass die Rolle des Klägers zu 1) sich vornehmlich auf eine wissenschaftliche und organisatorische Auseinandersetzung mit der Erfindung beschränkte. Er war mit den Hintergründen der Erfindung bestens vertraut und konnte daher den sachbearbeitenden Patentanwälten die Erfindungen betreffende Auskünfte geben. Dass dem Kläger zu 1) auch eine rechtliche Beauftragung im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen zukam, ist nicht zu erkennen. Hierfür spricht zunächst der bereits genannte Arbeitsvertrag nach Anlage K 20, nach welchem der Kläger zu 1) als Vertriebsleiter bei der Beklagten zu 1) beschäftigt wurde. Die Stellung des Vertriebsleiters zieht keine Betrauung mit patentrechtlichen Tätigkeiten nach sich und ist davon auch nicht umfasst. Auch im Übrigen ist weder zu erkennen noch von der Beklagten zu 1) dargelegt worden, dass der Kläger zu 1) über mit der Ausarbeitung der Patentanmeldung hinausgehende Tätigkeiten mit rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf Patentanmeldungen befasst war.

Der Kläger zu 1) war damit weder durch eine arbeitsvertragliche noch durch eine faktische Erteilung damit betraut, die arbeitsnehmerrechtlichen Belange der Beklagten zu 1) im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen wahrzunehmen. Ihm oblag lediglich die wissenschaftliche/organisatorische Betreuung. Eine über den § 15 Abs. 1 ArbEG im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen hinausgehende Aufgabenwahrnehmung liegt daher nicht vor. Die Nichtgeltendmachung seiner Rechte kann daher nicht als schlüssige Rechtsübertragung angesehen werden. Auch ansonsten sind keine weiteren Anhaltspunkte zu erkennen, wonach der Kläger zu 1) in Kenntnis des Rechtsverlustes eine konkludente Übertragung vorgenommen hat.

dd)
Dem Herausgabeverlangen des Klägers zu 1) steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen. Die Beklagte zu 1) macht insoweit geltend, dass der Kläger zu 1) auf Grund seiner Stellung als Prokurist seit dem 24. Juli 2003 zu einer Bewirkung der Inanspruchnahme verpflichtet gewesen wäre, so dass ihm seine Verletzung des Arbeitsvertrages als Einwand entgegen gehalten werden könne.

Der Kläger zu 1) hat sich keiner Vertragspflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag schuldig gemacht, da er auf Grund seiner Stellung als Prokurist nicht verpflichtet war, für die Inanspruchnahme der Erfindung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zu sorgen. Gemäß § 49 Abs. 1 HGB berechtigt die Prokura zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb mit sich bringt. Der Prokurist hat daher die umfassende Befugnis für das Unternehmen zu handeln und hat daher eine mit dem Geschäftsführer vergleichbare Position. Der Kläger zu 1) war daher grundsätzlich befugt, Diensterfindungen für die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 (Az. 4b O 229/09) entschieden, dass sich ein Prokurist einer Vertragspflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag schadensersatzpflichtig macht, wenn er nicht für die Inanspruchnahme der Erfindung zugunsten der Arbeitgeberin Sorge trägt. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Position als Prokurist verpflichtet gewesen ist, eine Diensterfindung, die ein Dritter ihm gemeldet hätte, für das Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Er hätte daher für eine ordnungsgemäße Überleitung Sorge tragen müssen. Nichts anderes müsse gelten in Bezug auf eine eigene Diensterfindung des Arbeitnehmers. Zwar könne einer eigenen Inanspruchnahme § 181 BGB entgegen stehen, aber er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass auf andere Weise eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme erfolgt, indem er beispielsweise eine dritte, ebenfalls zur Inanspruchnahme berechtigte Person informiert hätte. Anderenfalls hätte § 181 BGB, der Interessenkollisionen gerade vermeiden soll, hier seinen Zweck verfehlt.

In dieser Generalität vermag die Kammer der zitierten Entscheidung nicht zu folgen. Zwar mag die Stellung als Prokurist den Arbeitnehmer im Außenverhältnis umfassend berechtigen und verpflichten. Dass gleiches indes auch für das Verhältnis des Arbeitnehmers und Arbeitgebers im Innenverhältnis gilt, ist nicht zu erkennen. Eine generelle Verpflichtung eines Prokuristen eines Unternehmens, unabhängig von dessen Größe und interner Aufgabenverteilung, die Belange des Patentwesens allgemein und der arbeitnehmererfinderrechtlichen Verhältnisse im Speziellen wahrzunehmen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass ein Prokurist, der beispielsweise für den Einkauf zuständig ist, für arbeitnehmerrechtliche Fragestellungen verantwortlich wäre, und er im Hinblick auf die konkrete Aufgabenverteilung im Unternehmen über Kenntnisse aus diesem Bereich verfügen würde und müsste und in strategische Entscheidungen des Unternehmens involviert wäre. Dies könnte Handlungen durch den Arbeitnehmerprokuristen zur Folge haben, die zu anderen unternehmerischen Entscheidungen im Widerspruch stehen. Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass die Einräumung einer Prokura nicht generell zu einer Verpflichtung des Arbeitnehmers führt, Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen, sondern lediglich dann, wenn er (auch) für das Patentwesen oder zumindest für diese spezielle Erfindung verantwortlich war. Hierdurch wird vermieden, dass allein auf Grund einer eingeräumten Vertrauensstellung dem Arbeitnehmer eine Verpflichtung auferlegt wird, die über seine Kenntnisse und interne Zuständigkeit hinausgeht.

Dass der Kläger zu 1) für das Patentwesen oder die auf dem Schutzrechtskomplex 1 beruhenden Erfindungen verantwortlich war, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass die Inanspruchnahme von Erfindungen der Geschäftsführung der streng hierarchisch geführten Beklagten zu 1) oblag.

b)
Dem geltend gemachten Vindikationsanspruch steht nicht entgegen, dass das zum Schutzrechtskomplex 1 zugehörige Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 am 17. August 2010 abgelaufen ist und ggfs. auch weitere Schutzrechte des Komplexes abgelaufen sind. Denn auch ein abgelaufenes Schutzrecht besitzt einen Inhaber, der nach begründeter Vindikation berechtigt ist, in die Vergangenheit gerichtete Ansprüche geltend zu machen, wie dies vorliegend der Fall ist.

c)
Der Anspruch ist auch nicht gem. § 8 Satz 3 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 Satz 3 PatG verfristet. Danach kann der Anspruch auf Patentvindikation nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patentes durch Klage geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist gilt indes nicht, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war, § 8 Satz 5 PatG. Dazu definiert § 932 Abs. 2 BGB das Fehlen des guten Glaubens mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis. Diese Definition ist auch auf § 8 Satz 5 PatG übertragbar (der Sache nach ebenso BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten; OLG Karlsruhe, GRUR 1983, 67 – Flipchart-Ständer). Der gute Glaube fehlt, wenn der Patentinhaber wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm oder dem Veräußerer ein Recht an der Erfindung, der Anmeldung oder dem Patent nicht zustand, oder dass ein Dritter als wirklicher Erfinder berechtigt war (BGH, a.a.O. – Biedermeiermanschetten; OLG Karlsruhe, a.a.O. – Flipchart-Ständer). Vorliegend hatte die Beklagte zu 1) Kenntnis von der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung und damit von ihrer Nichtberechtigung. Denn sie hat keine Umstände vorgetragen, anhand welcher sie positiv davon ausgehen konnte, dass eine wirksame Inanspruchnahme erfolgt ist.

Soweit sie geltend macht, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile an die B GmbH keine Anhaltspunkte auf Verbindlichkeiten bestanden, da der Kläger zu 1) Ansprüche nicht an sie gerichtet habe, kommt es hierauf nicht an. Denn für die Frage des guten Glaubens kommt es nicht darauf an, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber von einer wirksamen Inanspruchnahme und damit Überleitung der Arbeitnehmererfindung auf sich ausgehen konnte, was vorliegend mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Inanspruchnahme nicht der Fall. Dass die Geschäftsanteile an die B GmbH veräußert wurden, steht der Annahme einer positiven Kenntnis auch nicht entgegen, da der Arbeitgeber des Klägers zu 1) die gleiche juristische Person geblieben ist und die einmal erworbene bzw. bestehende Kenntnis der juristischen Person nicht durch Veräußerung der Geschäftsanteile verloren geht.

Der vorstehend geschilderten Ansicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) in seiner Funktion als Prokurist mit Schreiben vom 14. Februar 2008 (Anlage B 4) der Sparkasse E eine Aufstellung von Schutzrechten der Beklagten zu 1) übermittelte. Denn für die Frage des guten Glaubens kommt es – wie ausgeführt – nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers an, der üblicherweise keine Kenntnisse über die arbeitnehmererfinderrechtlichen Regelungen im Allgemeinen und die (eine) Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber im Speziellen hat.

d)
Der Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) ist nicht verjährt. Der Anspruch aus § 8 PatG unterliegt der dreißigjährigen Verjährung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage § 8 Rdnr. 39 mit Verweis auf § 141 Rdnr. 18), welche zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen war.

Es liegt auch kein Fall der Verwirkung gemäß § 242 BGB vor. Der Anspruch auf Übertragung des Patents kann durch Zeitablauf verwirkt werden, wenn der Patentinhaber infolge langjährig unterlassener Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten, der seine eigene Berechtigung und damit deren Fehlen auf Seiten des Patentinhabers kannte oder kennen musste, damit rechnen konnte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden würde, und im Vertrauen darauf einen Besitzstand geschaffen hat, den ihm zu nehmen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre (Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage § 8 Rdnr. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn dem Kläger zu 1) war infolge mangelnder Kenntnisse der Rechtslage nicht bekannt, dass eine Inanspruchnahme der Erfindung nicht automatisch erfolgt, sondern im Wege einer fristgerecht erklärten Inanspruchnahmeerklärung erfolgen muss. Dieser Umstand wurde dem Kläger zu 1) auf Grund anwaltlicher Beratung bekannt, welche nach seinen unbestrittenen Angaben erst im Jahre 2012 erfolgte, mithin zu einem das Zeitmoment der Verwirkung nicht begründenden Zeitpunkt.

Der Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der tenorierten Schutzrechte aus dem Schutzrechtskomplex 1 steht dem Kläger zu 1) damit zu.

Unbegründet ist der Anspruch hingegen soweit der Kläger zu 1) auch eine Umschreibung der ausländischen Schutzrechte – Polen und USA – auf sich begehrt. Denn insoweit wurde nicht dargelegt, welche rechtlichen Voraussetzungen eine Vindikation in Polen und den USA erfüllen muss und welche Handlungen gegenüber den jeweiligen Patentämtern erfolgen müssen, um eine Umschreibung auf den Kläger zu 1) zu bewirken. Denn der Inhaberwechsel ist der Patentbehörde nachzuweisen. Die Form des Nachweises steht im Ermessen der jeweiligen Erteilungsbehörde und entsprechende Angaben zu den Nachweisen in den USA und Polen wurden nicht gemacht.

2.
Da die Beklagte zu 1) die Erfindung nach dem Schutzrechtskomplex 1 nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers zu 1) auch nutzt oder genutzt hat, stehen dem Kläger zu 1) die weiteren tenorierten Ansprüche zu. Auch ohne Eintragung des Klägers zu 1) als Inhaber im Register ist dieser berechtigt ihm gegenüber den Beklagten zustehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (gegenüber der Beklagten zu 2)) geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1. Oktober 2010, Az. I-2 U 41/07 – Glasverbundplatten).

Die Beklagten nutzen die Erfindung oder haben sie jedenfalls genutzt. Der Kläger zu 1) hat vorgetragen, auf Grundlage der Werkstattzeichnung 07-2XXX seien Mitnehmer Typ Nr. 103XXX gefertigt und auch angeboten worden. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten, sondern haben lediglich pauschal bestritten, dass eine Nutzung erfolgt sei.

Für die Zeit ab Eintragung des Gebrauchsmusters 200 23 XXX zuzüglich einer einmonatigen Karenz schuldet die Beklagte zu 1) daher Ersatz des Schadens, wel-cher dem Kläger zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, § 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensersatzhöhe nicht feststeht, der Kläger zu 1) nämlich keine genaue Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) hat, hat er ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt wird. Um den Kläger zu 1) in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuer-kannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.

Unbegründet ist der Anspruch soweit der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benutzung des Gebrauchsmusters 200 23 XXX in sich zeitlich überschneidender Weise zu einem Schadensersatzanspruch begehrt. Das GebrMG sieht – im Gegensatz zu § 33 PatG – einen Entschädigungsanspruch nicht vor. Soweit es sich um einen Anspruch handeln sollte, der nicht in Anlehnung an § 33 PatG erfolgt, sind entsprechende Darlegungen nicht erfolgt. Aus der Benutzung der Lehre der Patentanmeldung DE 100 40 XXX A1 kann ein Entschädigungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die Patentanmeldung nicht zu einer Erteilung eines Patentes geführt hat und damit ein etwaig entstandener Entschädigungsanspruch rückwirkend entfallen ist, § 58 Abs. 2 PatG.

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Ansprüche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters verjähren gemäß § 24 f GebrMG, welcher § 141 PatG entspricht, innerhalb von drei Jahren. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 199 Abs. 5 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet, dass der Berechtigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH, GRUR 1974, 99 – Brünova).

Vorliegend hatte der Kläger zu 1) erst im Jahr 2012 mit Einschaltung seines anwaltlichen Vertreters Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, nämlich dem Umstand, dass ihm die tenorierten Erfindungen aus dem Schutzrechtskomplex als wahrem Berechtigten zustehen und die Beklagte zu 1) die Erfindung mithin unberechtigt nutzt. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit der Kläger zu 1) – mit dem Kläger zu 2) – bereits im Jahr 2008 Schreiben an die Beklagten zu 1) gerichtet hat, mit welchen Vergütungsansprüche beansprucht wurden, lag die erforderliche, verjährungsbeginnende Kenntnis nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Kläger zu 1) irrtümlich davon aus, dass nicht ihm, sondern der Beklagten zu 1) auf Grund einer automatischen Überleitung die Rechte an der Erfindung zustehen. Es bestand daher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und eine Klage auf Schadensersatz und Auskunft hätte nicht mit einigermaßen sicherem Erfolg erhoben werden können. Zwar genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit das Wissen um die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände und es kommt nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatumstände an (BGH, MDR 2008, 615; BGH, GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik). Sie ist jedoch dann zu fordern, wenn die Rechtslage derart unübersichtlich und zweifelhaft ist, dass sie selbst ein Rechtskundiger nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, MDR 2008, 615).

Letzteres liegt vor. Die vorstehenden Ausführungen zur Frage einer wirksamen Inanspruchnahme oder Überleitung der Erfindung auf die Beklagte zu 1) zeigen, dass die Rechtslage nicht klar ist. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung auch auf die Kenntnis der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tatumstände an, welche auf Seiten des Klägers zu 1) erst nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2012 vorlag. Mit Erhebung der Klage im Dezember 2012 waren die geltend gemachten Ansprüche mithin nicht verjährt.
3.
Die Beklagte zu 1) ist auch gegenüber den Klägern zu 1) und 2) gem. Art. II § 5 IntPatÜG verpflichtet, die tenorierten Rechte aus dem Schutzrechtskomplex 2 an die Kläger zu 1) und 2) abzutreten.

Denn die Kläger zu 1) und 2) sind „Berechtigte“ i.S.d. Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG, weil ihnen das Recht auf die zum Schutzrechtskomplex 2 gehörenden Schutzrechte zusteht.

Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass sie Erfinder der dem Schutzrechtskomplex 2 zugrunde liegenden Erfindungen sind. Im Jahre 2002 zeigten beide Kläger der Beklagten zu 1) mündlich unter Vorlage von Zeichnungen an, einen Mitnehmer gemäß Schutzrechtskomplex 1 weiterentwickelt zu haben; auf Grundlage dieser Anzeige reichte die Beklagte zu 1) am 18. Oktober 2002 eine deutsche Patentanmeldung P 102 50 XXX ein. Unter Inanspruchnahme dieser Anmeldung reichte sie sodann eine PCT-Anmeldung ein, die am 13. Mai 2044 veröffentlicht wurde und aus welcher eine europäische Patentanmeldung regionalisiert wurde. Als Erfinder der technischen Lehre wurden die Kläger benannt. Die Kläger wurden auch als Erfinder der zum Schutzrechtskomplex 2 gehörenden Schutzrechte eingetragen, so dass grundsätzlich eine Vermutung für ihre Erfinderstellung steht.

Die Beklagte zu 1) hat die Erfinderstellung der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Schriftsatz vom 17. März 2014 hat sie entsprechendes zwar mit Nichtwissen bestritten und im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 dargelegt, dass die Kläger keine Mitwirkung an der Erfindung gehabt hätten, da sie weder technisch vorgebildet seien noch ansonsten über technisches Know-How verfügen würden und überdies sämtliche Werkstattzeichnungen von einer Fremdfirma ausgeführt worden seien. Dies kann an der Erfinderstellung der Kläger jedoch keine Zweifel begründen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO lediglich über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend, wie bereits zum Schutzrechtskomplex 1 ausgeführt, nicht der Fall, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Insoweit hätte es daher der Beklagten zu 1) oblegen vorzutragen, welche Person oder Personen die in den Schutzrechten des Schutzrechtskomplexes 2 enthaltene technische Lehre entwickelt haben soll, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2014 hingewiesen hat. Das daraufhin erfolgte Vorbringen der Beklagten, die Erfindungen seien in Folge von Mängeln und Fehlleistungen der Abnehmer und Nutzer der Mitnehmer mit den Klägern sowie mit der Geschäftsführung und den Ingenieuren gemeinsam entstanden, verbleibt lediglich an der Oberfläche.

Insoweit vermag daher die Kammer festzustellen, dass die Kläger der damaligen Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) mündlich eine Erfindung meldeten, welche Gegenstand der technischen Lehre der Schutzrechte des Schutzrechtskomplexes 2 ist.

a)
Die Erfindung ist nicht im Wege der Inanspruchnahme gem. § 6 a.F. ArbEG auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Das ArbEG findet – auch hier – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) vorliegend Anwendung. In der Ergänzung zum Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) vom 19. Februar 2001 (Anlage K 20) bzw. in dem Arbeitsvertrag des Klägers zu 2) vom 2. November 2000 (Anlage K 21) wurde in § 6 ausdrücklich vereinbart, dass für die Behandlung von Diensterfindungen die gesetzlichen Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen Anwendung finden. Die Vereinbarung erfolgte in Kenntnis der Stellung des Klägers zu 1) als Prokurist und Vertriebsleiter und in Kenntnis der Stellung des Klägers zu 2) als Vertriebsverantwortlicher für Ost-Europa und später auch Prokurist.

aa)
Eine ausdrückliche Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden. Mangels schriftlicher Erfindungsmeldung wurde die Frist zur Inanspruchnahme jedenfalls mit Anmeldung des deutschen Patentes P 102 50 XXX in Gang gesetzt (vgl. BGH, a.a.O. – Haftetikett), mithin am 18. Oktober 2002, so dass die Frist zur Inanspruchnahme am 18. Februar 2003 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist wurde auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine Inanspruchnahme erklärt.

bb)
Auch Anhaltspunkte für eine rechtgeschäftliche Übertragung der Erfindung des Schutzrechtskomplexes 2 auf die Beklagte zu 1) bestehen nicht. Die Kläger haben die dem Schutzrechtskomplex 2 zugrundeliegende Erfindung nicht mit der als „assignment“ bezeichneten Erklärung gemäß Anlage A 5 übertragen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine formelle Erklärung gegenüber dem US-amerikanischen Patentamt, nicht jedoch um eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte an und aus den Erfindungen.

Ungeachtet dessen, dass die Erklärung keinerlei Schutzrecht des Schutzrechtskomplexes nennt, sondern lediglich allgemein den Titel „pusher for scraper chain conveyors, especially for underground“, ist die Erklärung nicht als Erklärung in dem Sinne zu verstehen, dass die Kläger ihre Rechte an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) übertragen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Willenserklärung mit diesem Umfang abgegeben haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Parteien bei Abgabe der Erklärung zumindest ansatzweise Gedanken über die Tragweite einer solchen Erklärung gemacht haben und insbesondere die Kläger hierüber auch aufgeklärt wurden, was von der Beklagten zu 1) selbst nicht vorgetragen wurde. Dass entsprechend ein Bewusstsein bei den Klägern vorhanden war, dass sie sich mit einer solchen Erklärung ihrer Rechte an der dem Schutzrechtskomplex 2 zugrundeliegende Erfindungen begeben, ist nicht zu erkennen. Für das Vorliegen einer Formalerklärung ohne einen rechtsgeschäftlichen Willen des Inhalts, sich der Erfindung und der hieraus resultierenden Rechte zu begeben, spricht insbesondere die fehlende Vereinbarung eines Gegenwertes. Auf Grund der genannten Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Übertragungsvereinbarung getroffen wurde.

cc)
Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine konkludente Übertragung nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Schutzrechtskomplex 1 verwiesen werden. Weitergehendes Vorbringen erfolgte durch die Beklagten nicht.

b)
Der Anspruch ist auch nicht gem. Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG verfristet. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das europäische Patent hat. Vorliegend ist – wie bereits zum Schutzrechtskomplex 1 ausgeführt – davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von der nicht erfolgten Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung und damit von ihrer Nichtberechtigung hatte, weil sie als Arbeitgeberin über die notwendige Tatsachenkenntnis verfügte. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen anhand welcher sie positiv davon ausgehen konnte, dass eine wirksame Inanspruchnahme erfolgt ist.

Soweit sie geltend macht, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile an die B GmbH keine Anhaltspunkte auf Verbindlichkeiten der Beklagte zu 1) bestanden, da der Kläger zu 1) Ansprüche nicht an sie gerichtet habe, kommt es hierauf nicht an. Denn für die Frage des guten Glaubens kommt es nicht darauf an, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber von einer wirksamen Inanspruchnahme und damit Überleitung der Arbeitnehmererfindung auf sich ausgehen konnte, was vorliegend mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Inanspruchnahme nicht der Fall. Dass die Geschäftsanteile an die B GmbH veräußert wurden, steht der Annahme einer positiven Kenntnis auch nicht entgegen, da der Arbeitgeber des Klägers zu 1) die gleiche juristische Person geblieben ist und damit die einmal vorhandene Kenntnis der juristischen Person nicht durch Veräußerung der Geschäftsanteile verloren geht. Auch das Vorbringen, dass bei der Beklagten zu 1) keine Rückstellungen gebildet worden seien, spricht nicht gegen eine positive Kenntnis der Beklagten zu 1). Zwar mag durch die Bildung von Rückstellungen ein Bewusstsein bestehen, dass Ansprüche im Raum stehen. Die Bildung von Rückstellungen lässt jedoch keinen Rückschluss auf den Rechtsgrund etwaiger Ansprüche zu, so dass Rückstellungen auch gebildet werden können, wenn „lediglich“ arbeitnehmererfinderrechtliche Ansprüche zur Diskussion stehen. Vorliegend mag daher bei der Beklagten zu 1) kein aktives Bewusstsein bestanden haben, dass ihr die Erfindungen des Schutzrechtskomplexes 2 nicht zustehen. Positive Kenntnis liegt indes auch vor, wenn die maßgeblichen Tatsachen bekannt sind (hier die fehlende Inanspruchnahme) und die notwendige rechtliche Schlussfolgerung durch die grundsätzlich rechtskundige Arbeitgeberin nicht gezogen wurde.

c)
Im Hinblick auf die weiter erfolgte Einrede der Verjährung des Vindikationsanspruchs sowie die Einwendung der Verwirkung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

d)
Unbegründet ist der Anspruch hingegen soweit die Kläger auch eine Umschreibung der ausländischen Schutzrechte – Polen und USA – auf sich begehren. Denn insoweit wurde nicht dargelegt, welche rechtlichen Voraussetzungen eine Vindikation in Polen und den USA erfüllen muss und welche Handlungen gegenüber den jeweiligen Patentämtern erfolgen müssen, um eine Umschreibung auf die Kläger zu bewirken. Denn der Inhaberwechsel ist der Patentbehörde nachzuweisen. Die Form des Nachweises steht im Ermessen der jeweiligen Erteilungsbehörde und entsprechende Angaben zu den Nachweisen in den USA und Polen wurden nicht gemacht.
4.
Da die Beklagten die Erfindung nach dem Schutzrechtskomplex 2 nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger auch nutzen, stehen den Klägern die weiteren tenorierten Ansprüche zu. Auch ohne Eintragung der Kläger als Inhaber im Register sind diese berechtigt ihnen gegenüber den Beklagten zustehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (nur die Beklagte zu 1)) zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1. Oktober 2010, Az. I-2 U 41/07 – Glasverbundplatten).

Da die Beklagten die Erfindung nutzen sind die Beklagten daher gegenüber den Klägern als wahre Schutzrechtsinhaber zur Unterlassung der Benutzung des EP 1 558 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 PatG. Die Kläger haben dargelegt, dass der in der Werkstattzeichnung 103XXX R mit der Zeichnungsnummer 07-2XXX R (Anlage K 28 mit Bezugszeichen aus dem EP 1 558 XXX B1) gezeigte Mitnehmer zeige, dass dieser von Patentanspruch 1 des EP 1 558 XXX B1 Gebrauch mache. Ein solcher Mitnehmer – Mitnehmer für Rinne PF 4 – 1XXX – werde vertrieben, was auch die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben und auch im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30. Juni 2012 (Anlage K 16) bestätigt wurde.

Der Zeitraum der Auskunft und Rechnungslegung für die geforderten Angaben war im Hinblick darauf, dass Schadensersatz erst ab dem 19. November 2006 begehrt wird und bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Entschädigung zu beschränken.

5.
Die Ansprüche sind nicht verjährt. Ansprüche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters verjähren gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 141 PatG innerhalb von drei Jahren. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 199 Abs. 5 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet, dass der Berechtigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGH, GRUR 1974, 99 – Brünova).

Vorliegend hatten die Kläger erst im Jahr 2012 mit Einschaltung ihres anwaltlichen Vertreters Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, nämlich dem Umstand, dass ihnen die tenorierte Erfindung aus dem Schutzrechtskomplex 2 als wahre Berechtigte zustehen und die Beklagten die Erfindung mithin unberechtigt nutzen. Anderes haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Kläger bereits im Jahr 2008 Schreiben an die Beklagten zu 1) gerichtet haben, mit welchen Vergütungsanspruch beansprucht wurden, lag die erforderliche, verjährungsbeginnende Kenntnis nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Schutzrechtskomplex 1 verwiesen werden, welche auch auf den Kläger zu 2) Anwendung finden. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung daher auf die Kenntnis der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tatumstände an, welche auf Seiten der Kläger erst nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2012 vorlag. Mit Erhebung der Klage im Dezember 2012 waren die geltend gemachten Ansprüche mithin nicht verjährt.
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Satz 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,- €- festgesetzt. Davon entfällt auf den Antrag zu Ziffer I. ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € und auf den Antrag zu Ziffer II. ein Betrag in Höhe von 130.000,00 €.