4c O 95/14 – Steuerungssystem für Kühlkompressoren

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2476

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. 4c O 95/14 

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen

ein Steuerungssystem für Kühlkompressoren, das aufweist

– eine elektronische Steuerung;

– einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,

– wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn

– der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,

– die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen,

– die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. nach dem 23.11.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen seit dem 23.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und –zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 2. Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorzulegen hat und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.10.2014 in Verkehr gebrachten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das erkennende Gericht auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 013 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft und endgültig aufgefordert werden, diese Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und diesen für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2012 013 XXX U 1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) betreffend ein Steuerungssystem und einen Hubkolbenkompressor auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster, dessen alleinige eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde aus der europäischen Patentanmeldung EP 12 709 XXX.X abgezweigt und teilt deren Anmeldetag, den 25.01.2012. Es wurde am 15.09.2014 eingetragen und die Eintragung wurde am 23.10.2014 bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es nimmt die Priorität des 26.01.2011 (Anmeldetag der brasilianischen Patentanmeldung PI1100026-0) in Anspruch. Auf die europäische Patentanmeldung EP 12 709 XXX.X wurde das Europäische Patent EP 2 669 XXX B 1 (Anlage K 34) erteilt und die Erteilung wurde am 29.07.2015 bekanntgemacht. Das Patent ist in Deutschland in Kraft und wird dort unter der Nummer DE 60 2012 009 XXX.X geführt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 (Anlage B 2) beantragte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters. Über den Löschungsantrag ist derzeit noch nicht entschieden worden.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein System, das es ermöglicht, das Bremsverhalten eines Hubkolbenkompressors zu steuern.

Der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch 6 des Klagegebrauchsmusters in eingeschränkter Fassung lautet folgendermaßen (Einschränkungen sind unterstrichen):

Ein Steuerungssystem für Kühlkompressoren, wobei das System wenigstens aufweist:
– eine elektronische Steuerung (2); und
– einen Hubkolbenkompressor (3), der wenigstens eine mechanische Baugruppe (12) aufweist, die wenigstens einen Kompressionsmechanismus (8) und einen Motor (9) aufweist;
– das Steuerungssystem ist dadurch gekennzeichnet, dass die elek-tronische Steuerung (2) dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit (23) des Kompressionsmechanismus (8) während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors (3) zu erfassen und ein Bremsmoment (36) an die mechanische Baugruppe (12) anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit (23) unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau (34) ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen. Figur 1 zeigt ein Kühlsystem. Figur 2 zeigt die Steuerung eines Kompressors sowie die Haupt-Untersysteme innerhalb des Kompressors. Figur 5 zeigt den Kompressionsprozess und die Geschwindigkeit der Achse eines Kompressors während des Anhaltens gemäß dem Stand der Technik und Figur 6 zeigt den Kompressionsprozess und die Geschwindigkeit der Achse eines Kompressors während des Anhaltens gemäß der vorliegenden Erfindung.
Die Beklagte bietet an und vertreibt unter anderem in Deutschland Kompressoren für Kühlschränke und deren elektronische Steuerungen. Sie fungiert nach Angaben auf ihrer Internetseite www.A.com als „Hauptniederlassung“ der A Gruppe. Sie ist ausweislich ihrer Internetwerbung das einzige Verkaufsbüro für Deutschland und Europa. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Kompressoren für „Kühl- und Gefrierschränke für den Haushalt“ an, darunter insbesondere Kompressoren der Baureihe B-C. Als Kontaktadresse wird die Unternehmensgruppe in Flensburg angegeben. Die Kompressoren werden von einem verbundenen Unternehmen der Beklagten, der A s.r.o., in der Slowakei hergestellt. Diese Kompressoren werden zusammen mit den elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX und 105N5XXX angeboten, wie aus Anlage K 13 ersichtlich (angegriffene Ausführungsform). Weiterhin bietet die Beklagte auf ihrer Internetseite Informationsmaterial bzw. Betriebsanleitungen bezüglich der Kompressoren und der elektronischen Steuerungen zum Download an (Anlagen K 14 – K 17). Auf den Titelblättern der Betriebsanleitungen der Anlagen K 16 und K 17 ist jeweils das Steuerungssystem für die Kühlkompressoren in Form der Kombination der elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX bzw. 105N5XXX mit einem Kompressor des Typs B7.2C abgebildet. Die erste Tabelle auf Seite 13 der Anlage K 15 macht deutlich, dass die elektronischen Steuerungen 105N5XXX und 105N5XXX nicht nur bei Kompressoren des Typs B7.2C zum Einsatz kommen, sondern auch bei Kompressoren des Typs B5.0C und D8.0C. In der Anlage K 18 finden sich technische Erläuterungen zu den „Variable Speed Drive“ – Kompressoren, zu denen auch die B-C Kompressoren zählen. Das Steuerungssystem, umfassend die elektronische Steuerung 105N5XXX und den Kompressor B7.2C, ist beispielsweise in dem Kühlschrank E verbaut, den die Klägerin im Jahr 2013 zum Zwecke des Testkaufs über ein mit ihr verbundenes Unternehmen erworben hat. Das Steuerungssystem wurde aus diesem Kühlschrank ausgebaut und einer technischen Analyse unterzogen. Wegen des Ergebnisses dieser Analyse wird auf die Anlagen K 20 und K 21 Bezug genommen. Die von der Beklagten derzeit angebotenen und vertriebenen Steuerungssysteme mit den elektronischen Steuerungen des Typs 105N5XXX und 105N5XXX und den Kompressoren des Typs B-C stimmen technisch mit dem im Jahr 2013 erworbenen und in der K 20 untersuchten Steuerungssystem überein.

Nachfolgend wiedergegeben wird die Abbildung 6 aus der Klageschrift, welche die Geschwindigkeitsverläufe des Kompressionsmechanismus der angegriffenen Ausführungsform darstellt. Die orangene Linie zeigt, wie der Kompressionsmechanismus auf 3000 U/min beschleunigt, auf 1000 U/min reduziert und dann abgebremst wird; die blaue Linie zeigt, wie der Kompressionsmechanismus auf 1000 U/min reduziert und dann wieder abgebremst wird. Der Kompressor wird abgebremst, sobald die Geschwindigkeit des Motors das Geschwindigkeitsniveau von 1000 U/min unterschreitet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß, hilfsweise in äquivalenter Weise Gebrauch. Die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus werde bei der angegriffenen Ausführungsform erfasst. Dies geschehe auch während des Anhalteprozesses, da hierfür allein entscheidend sei, dass die Drehzahl abnimmt und dabei erfasst bzw. überwacht wird. Unerheblich sei – wie auch die von ihr eingeholten Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. F G (Anlagen K 24 und K 35) belegen würden –, ob der Kompressor nach einem Anhaltesignal ohne jeden Antrieb oder mit einem (linear oder progressiv) reduzierten Antrieb zum Stillstand gebracht werde. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig, da es auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Die Klägerin beantragt,

I. der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,

ein Steuerungssystem für Kühlkompressoren, das aufweist

– eine elektronische Steuerung;

– einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,

– wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn

– der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,

– die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen,

– wenn die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen;

insbesondere,

wenn die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus den Wert Null zu dem Zeitpunkt hat, wenn ein neuer Kompressionszyklus ungefähr beginnt;

hilfsweise,

der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,

ein Steuerungssystem für Kühlkompressoren, das aufweist

– eine elektronische Steuerung;

– einen Kompressor, der wenigstens eine mechanische Baugruppe aufweist,

– wobei die mechanische Baugruppe wenigstens einen Kompressionsmechanismus und einen Motor aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn

– der Kompressor ein Hubkolbenkompressor ist,

– die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen, wobei der Anhalteprozess durch ein Anhaltesignal (Stoppsignal) der Steuerung ausgelöst wird, mit dem die Drehgeschwindigkeit zunächst auf ein positives Geschwindigkeitsniveau, insbesondere 1000 U/min, reduziert wird,

– wenn die elektronische Steuerung weiter dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter dem positiven Geschwindigkeitsniveau ist, anzulegen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. nach dem 23.11.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen;

III. die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen seit dem 23.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und –zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 2. Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen vorzulegen hat und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Steuerungssysteme für Kühlkompressoren zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

V. die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23.10.2014 in Verkehr gebrachten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das erkennende Gericht auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 013 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft und endgültig aufgefordert werden, diese Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den vorliegenden Rechtsstreit gemäß §§ 19 GebrMG, 148 ZPO bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagegebrauchsmuster in der mit dem Klageantrag geltend gemachten Fassung nicht, da das Steuerungssystem der angegriffenen Ausführungsform nicht dazu eingerichtet sei, während des Anhalteprozesses die Drehgeschwindigkeit zu erfassen. Anhalteprozess meine dabei, dass der Motor aufhört, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen. Der im Klagegebrauchsmuster beschriebene Anhalteprozess beginne – wie auch das von ihr eingeholte Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. H (Anlage B 4) belege –, sobald der (elektrische) Antrieb des Kältemittelkompressors abgeschaltet werde, der Kältemittelkompressor also sich selbst überlassen werde. Zudem sei der begehrte Rückrufanspruch unverhältnismäßig, da der dadurch bei der Beklagten entstehende Schaden in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis mehr zu den Schadensersatzansprüchen, die die Klägerin geltend machen könnte, stünde und der Imageverlust, der für die Beklagte bei ihren Großabnehmern entstehen würde, beträchtlich sei. Darüber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig, da die beanspruchte Lehre nicht erfinderisch sei, insbesondere im Hinblick auf eine Kombination der US 5,820,349A mit der DE 696 26 073 T 2.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2015, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015, hat die Beklagte beantragt, der Klägerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Mit Zwischenurteil vom 10.02.2015 hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Da die angegriffene Ausführungsform von dem Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen Gebrauch macht, stehen der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Ein Anspruch auf Vernichtung besteht hingegen nicht.
I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Steuerungssystem und einen Hubkolbenkompressor. Das Steuerungssystem ermöglicht es, das Anhalte-(Brems-)Verhalten eines Hubkolbenkompressors zu steuern.

Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, weisen hermetische Kompressoren des Hubkolbentyps Mechaniken des Typs Kurbelstange, Kurbelwelle und Kolben mit sich hin- und her bewegender Bewegung auf und werden umfangreich in Kühlanlagen, im Haushalt und in der kommerziellen Industrie genutzt.

Während der Betriebsphasen von Kühlanlagen sind die Hubkolbenkompressoren dafür verantwortlich, ein Kühlgas durch den Kühlkreislauf zu zirkulieren, wobei der Mechanismus von Kurbelstange, Kurbelwelle und Kolben es ermöglicht, die zyklischen Bewegungen durchzuführen, in denen der Kolben während seines Vorrückens den Gasdruck anhebt und das Kühlgas eine entgegengesetzte Belastung auf den Mechanismus und auf die Drehachse ausübt. Dieser Druck auf den Kolben und die daraus folgende Reaktion auf den Mechanismus und die Drehachse variieren signifikant im Laufe einer Umdrehung der Drehachse, wobei die Variation direkt proportional zu den Werten des Kühlgas-Drucks ist. Die Variation ist umso größer, je größer die Differenz zwischen dem Druck der Verdampfung und dem Druck der Kondensa-tion des Kühlkreislaufs ist.

Bei einer Kühlanlage, die einen Hubkolbenkompressor nutzt, dreht sich daher der Mechanismus in den Zeitpunkten des Abschaltens des Kompressors aufgrund der Massenträgheiten der Anordnung weiter, hauptsächlich aufgrund der Massenträgheiten des Motor-Rotors, der die Drehbewegung erzeugt. Die Massenträgheitsbewegung bewirkt während des Anhaltens des Kompressors infolge eines entgegengesetzten Impulses auf den Kolben einen Ruck, der durch den Druckunterschied des Gases ausgelöst wird. Dieser Impuls wird durch das abrupte Stoppen der Achse oder durch eine Drehbewegung in die entgegengesetzte Richtung bei der letzten Drehung der Achse bewirkt, weil der Kolben nicht mehr in der Lage ist, den Druck zu überwinden. Daher wird das Gas in einer abwechselnden Bewegung komprimiert und dekomprimiert, was zu Problemen an dem Hubkolbenkompressor führen kann.

Der Anhalteruck ist typisch für zu Kühlzwecken eingesetzte Hubkolbenkompressoren. Allgemein werden Aufhängungs-Federsysteme im Kompressor vorgesehen, die die gesamte Baugruppe unterstützen, um Impulse zu absorbieren und zu dämpfen und um Probleme wie Federbrüche oder Anhaltegeräusche zu vermeiden, die als Folge von Zusammenstößen zwischen den Teilen auftreten können. Je größer die Druckdifferenz ist, mit der der Kompressor betrieben wird, desto größer sind die Anhalteimpulse.

Im Stand der Technik werden Blattfedern für die Lagerung eines Hubkolbenkompressors eingesetzt, um die Vibrationen zu dämpfen (US 3,540,813, Anlage K 4).

Die US 5,986,419 A betrifft hermetische Kompressoren für Kühlanlagen. Dort wird diskutiert, wie eine ungewollte rückwärtsgewandte Drehbewegung vermieden werden kann, allerdings beim Anfahren des Kompressors und nicht beim Anhalten. Dazu wird offenbart, dass bei einer rückwärtsgewandten Drehbewegung ein Bremsmoment aufgebracht wird, das den Motor abbremst. Somit kann der Motor nur in eine Vorwärtsrichtung angefahren werden und das Anfahrverhalten des Kompressors wird verbessert.

Das Anlegen eines Bremsmomentes, um eine rückwärtsgewandte Drehung eines Kompressors zu vermeiden, ist auch aus anderen Dokumenten aus dem Stand der Technik bekannt. So wird in der US 5,820,349 A der Abschaltvorgang bei Schrauben- und Scrollkompressoren diskutiert. Bei einem Schrauben- oder Scrollkompressor liegt nach dem Abschalten gemeinhin noch Systemdruck vor, der dazu führt, dass der Kompressor in die rückwärtsgewandte Richtung verdreht wird. Um eine derartige rückwärtsgewandte Drehbewegung zu vermeiden, wird, nachdem eine rückwärtsgewandte Drehbewegung detektiert wird, ein Bremsmoment auf den Rotor des Kompressors aufgebracht. Folglich wird, nachdem der Kompressor bereits zum Stehen gekommen ist, eine Rotation in die Rückwärtsrichtung durch Aufbringen des Bremsmoments verhindert. Die Druckunterschiede im Kompressor gleichen sich dann durch die normale Leckage innerhalb des Kompressors aus.

Die US 7,300,257 B 2 lehrt, anstelle des abrupten Beendens der elektrischen Leistungsversorgung zum Kompressormotor beim Abschalten des Kompressors, die Geschwindigkeit der Antriebswelle zunächst zu einer relativen langsamen Vorwärtsbewegung zu reduzieren, bei der der Kompressor für eine gewisse Zeit betrieben wird, bis sich die Drücke im Kompressor im Wesentlichen ausgleichen können.

Schließlich wird in der US 6,544,017 B 1 ein weiterer Scrollkompressor offenbart, in dem eine Rückwärtsrotationsbremse vorgesehen ist, die eine rückwärtige Drehung des exzentrisch laufenden Scrollbauteils verhindert.

Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagegebrauchsmuster unter anderem als technische Aufgabe (Absatz [0012]), ein System und ein Verfahren anzugeben, die dazu geeignet sind, es zu erlauben, den Kompressor in Bedingungen mit hohen Druckdifferenzen zu betreiben, unter denen er ohne Erzeugung unerwünschter Schockwirkungen und Geräusche abgeschaltet werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem vorliegend in eingeschränkter Fassung geltend gemachten Anspruch 6 ein System mit folgenden Merkmalen vor:

6.1 Ein Steuerungssystem für Kühlkompressoren, wobei das System wenigstens aufweist:

6.2 eine elektronische Steuerung (2); und

6.3 einen Hubkolbenkompressor (3), der wenigstens eine mechanische Baugruppe (12) aufweist;

6.4 die wenigstens einen Kompressionsmechanismus (8) und einen Motor (9) aufweist;

6.5 die elektronische Steuerung (2) dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit (23) des Kompressionsmechanismus (8) während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors (3) zu erfassen;

6.6 die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment (36) an die mechanische Baugruppe (12) anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit (23) unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau (34) ist.
II.

Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 6.1 – 6.4 wortsinngemäß verwirklicht, ist zwischen den Parteien – zu Recht – nicht streitig. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht zudem die Merkmale 6.5 und 6.6 in wortsinngemäßer Weise.
1.
Merkmal 6.5 verlangt, dass die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, eine Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors zu erfassen.

Unstreitig wird die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus auch bei der angegriffenen Ausführungsform zeitweise erfasst. Streitig ist, ob dies auch während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors geschieht, wobei sich die Parteien darum streiten, was unter dem Begriff Anhalteprozess zu verstehen ist.

Die Klägerin trägt insoweit – unter Einbeziehung der Privatgutachten gemäß der Anlagen K 24 und K 35 – vor, entscheidend sei, dass die Drehzahl abnimmt und dabei erfasst bzw. überwacht wird. Unerheblich sei, ob der Kompressor nach einem Anhaltesignal ohne jeden Antrieb oder mit einem (linear oder progressiv) reduzierten Antrieb zum Stillstand gebracht werde. Bei der Geschwindigkeitsreduktion wird die Drehgeschwindigkeit auch bei der angegriffenen Ausführungsform erfasst. Nach Ansicht der Beklagten ist entscheidend, dass der Motor aufhört, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, so dass der im Klagegebrauchsmuster beschriebene Anhalteprozess beginne, sobald der (elektrische) Antrieb des Kältemittelkompressors abgeschaltet werde, der Kältemittelkompressor also sich selbst überlassen werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform kann eine Messung der Drehgeschwindigkeit zu dem Zeitpunkt, wenn der Motor aufhört, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, mithin abgebremst wird, technisch nicht stattfinden, da das Bremsmoment dadurch an den Kompressionsmechanismus angelegt wird, dass alle drei Motor-Phasen mit Masse kurzgeschlossen werden. Dieses Verfahren wird „zero vector brake“ genannt. Während der Durchführung dieses Bremsverfahrens ist die Elektronik aufgrund der Verbindung der drei Motorphasen mit Masse systembedingt nicht in der Lage, eine Induktionsgegenspannung zu messen.

Das Klagegebrauchsmuster verwendet in seinem Anspruch den Begriff Anhalteprozess, ohne dass dieser Begriff in den Ansprüchen selbst oder in der Beschreibung näher definiert oder erläutert wird. Der Begriff des Anhalteprozesses wird lediglich insoweit näher präzisiert, dass hiermit der Anhalteprozess des Hubkolbenkompressors gemeint ist. Unter den Begriff „Anhalten“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl das Abschalten des Motors als auch das Reduzieren der Geschwindigkeit des Motors zu fassen. Entscheidend ist nach allgemeinem Sprachverständnis, dass die Geschwindigkeit des Motors – auf welche Weise auch immer – verlangsamt wird. Zu einem anderen Verständnis, wie der diesbezüglich offen formulierte Anspruchswortlaut von einem technischen Durchschnittsfachmann verstanden wird, dem gegenwärtig ist, dass mit dem fraglichen Merkmal des Schutzanspruches 6 ein bestimmtes technisches Problem gelöst werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 – Aktenzeichen I-2 U 80/13) gelangt auch dieser nicht. Denn dieser erkennt, dass das erfindungsgemäße System in der Lage sein soll, die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus zu erfassen, und zwar während des Anhalteprozesses. Dies ist erforderlich, da die Geschwindigkeit des Motors reduziert werden muss, bevor dieser abgebremst wird, da ein Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit nachteilig ist bzw. das Anhalten bei hoher Geschwindigkeit vor dem nächsten Kompressionshub nicht gewährleistet werden kann, da die mechanische Baugruppe noch zuviel kinetische Energie gespeichert hätte. Vor allem aber soll vermieden werden, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu kommt, dass nicht mehr genug Energie vorhanden ist, um einen Kompressionszyklus abzuschließen, mit der Folge eines Anhalterucks. Dabei bewirkt die Massenträgheitsbewegung einen Ruck während des Anhaltens des Kompressors in Folge eines entgegengesetzten Impulses auf den Kolben, bewirkt durch den Druckunterschied des Gases. Der Impuls wird durch (das abrupte Stoppen der Achse oder durch) eine Drehbewegung in die entgegengesetzte Richtung bei der letzten Drehung der Achse bewirkt, weil der Kolben nicht mehr in der Lage ist, den Druck zu überwinden, wie dies in Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters beschrieben ist. Um dies zu vermeiden, ist es erforderlich, die Drehgeschwindigkeit des Kompressionsmechanismus zu erfassen, während der Hubkolbenkompressor zum Anhalten gebracht wird. Dabei spielt es technisch-funktional – worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht – keine Rolle, ob der Hubkolbenkompressor dadurch zum Anhalten gebracht wird, dass der Motor aufhört, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen, mithin ausgeschaltet wird oder dadurch, dass der Motor die Geschwindigkeit reduziert. Denn auch bei einer Geschwindigkeitsreduktion kommt es zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, dass nicht mehr genug Energie vorhanden ist, um einen Kompressionszyklus abzuschließen, mit der Folge eines Anhalterucks. Etwas anderes lässt sich auch nicht Absatz [0005] der Beschreibung des Standes der Technik entnehmen. Dort heißt es: „Bei einer Kühlanlage, die einen Hubkolbenkompressor nutzt, erfolgt daher ein Weiterdrehen des Mechanismus in den Zeitpunkten des Abschaltens des Kompressors aufgrund der Massenträgheiten der Anordnung […]. Die Massenträgheitsbewegung bewirkt einen Ruck während des Anhaltens des Kompressors […]“. Absatz [0005] lässt offen, wie das Abschalten abläuft. Auch spielt es für den Fachmann keine Rolle, ob der Motor ausgeschaltet wird, wodurch sich die Geschwindigkeit zwangsläufig reduziert oder ob die Geschwindigkeit (kontrolliert) unter Betreiben des Motors reduziert wird, da für den Fachmann allein entscheidend ist, dass der Anhalteruck vermieden wird, der in beiden Konstellationen auftreten kann. Beide Konstellationen gliedern sich zudem in zwei identische Phasen. Während der 1. Phase wird Energie aus dem System genommen. In der 2. Phase kommt es zur Bremsung. Diese Unterteilung in zwei Phasen ist unerlässlich, da eine Bremsung, ohne dass Energie aus dem System genommen wird, zu Problemen führt. Insoweit vermag die Kammer dem Verständnis der Beklagten nicht zu folgen. Denn nach dieser Auslegung würde der Anhalteprozess zeitgleich mit der Bremsung des Hubkolbenkompressors beginnen, und würde unberücksichtigt lassen, was zuvor geschieht, nämlich die Reduktion der Geschwindigkeit bis auf ein Geschwindigkeitsniveau von 1000 U/min.

Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass unter einem Anhalteprozess das unkontrollierte Abbremsen des Kompressors zu verstehen sei, findet diese Ansicht keine Stütze im Klagegebrauchsmuster, da dieses an keiner Stelle einen unkontrollierten Abbremsvorgang nennt. Auch soweit die Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht auf die Absätze [0027] und [0029] der Klagegebrauchsmusterschrift hinweist, wo es heißt: „während eines Anhalteprozesses zeigt, und zwar in dem Anhaltezeitpunkt, wenn der Motor aufhört, das Betriebsdrehmoment zu erzeugen“ bzw. „während des Anhalteprozesses des Hubkolbenkompressors im Bremszeitpunkt, wenn der Motor aufhört, ein Betriebsdrehmoment zu erzeugen“, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele. Gerade weil Ausführungsbeispiele bloß exemplarisch aufzeigen, wie die technische Lehre des Hauptanspruchs umgesetzt werden kann, darf der Schutzbereich grundsätzlich nicht auf diese Gestaltung beschränkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Den Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform durch die Klägerin, welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden, kann entnommen werden, dass der Kompressor zunächst auf 3000 U/min beschleunigt wird (vgl. Abb. 6, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde) und hieran anschließend zunächst auf dieser Geschwindigkeit gehalten wird. Ab einem Zeitpunkt t = 10 s wird der Kompressor entlang einer Rampe verlangsamt, indem die Drehgeschwindigkeit pro Sekunde um 500 U/min reduziert wird. Sobald die Geschwindigkeit des Motors bei t = 14 s das Geschwindigkeitsniveau von 1000 U/min unterschreitet, wird der Kompressor durch ein Drehmoment abgebremst. Bis zu diesem Zeitpunkt – Geschwindigkeitsniveau von 1000 U/min – wird bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehgeschwindigkeit erfasst. Mithin erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform auch während des Anhalteprozesses eine Erfassung der Drehgeschwindigkeit, da nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des Merkmals von dem erfindungsgemäßen Anhalteprozess auch die Phase der Geschwindigkeitsreduktion umfasst ist.

2.
Auch ist Merkmal 6.6 in wortsinngemäßer Weise verwirklicht.

Merkmal 6.6 sieht vor, dass die elektronische Steuerung dazu eingerichtet ist, ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe anzulegen nach Erkennung, dass die Drehgeschwindigkeit unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau ist.

Aufgrund der Geschwindigkeitserfassung während des Anhalteprozesses erkennt die elektronische Steuerung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Drehgeschwindigkeit nicht mehr ausreicht, um einen Kompressionszyklus abzuschließen. Wenn die elektronische Steuerung erkennt, dass die Umdrehung der Drehachse das Geschwindigkeitsniveau erreicht, legt die elektronische Steuerung im folgenden Zeitpunkt ein Bremsmoment an die mechanische Baugruppe an.

Dies geschieht auch bei der angegriffenen Ausführungsform. Dort wird ein Bremsmoment angelegt nach Erkennung, dass die Geschwindigkeit ein Niveau von 1000 U/min unterschreitet. Das Bremsmoment wird somit immer bei einem Geschwindigkeitsniveau von 1000 U/min angelegt, da es bei einem Unterschreiten dieses Geschwindigkeitsniveaus zu einem Anhalteruck kommt, der vermieden werden soll.

III.

Da die Beklagte das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausführungsform in wortsinngemäßer Weise widerrechtlich benutzt hat, stehen der Klägerin gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen – mit Ausnahme des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs – zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Klagegebrauchsmusters ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Benutzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte entstanden ist, gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

3.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen gemäß §§ 242, 259 BGB iVm § 24 Abs. 2 GebrMG.

4.
Der geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 24a Abs. 2 GebrMG. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im Verhältnis zu dem bei der Klägerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entstandenen Schaden sei der durch den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform entstehende Schaden unverhältnismäßig hoch. Beides gehört zwar zu den Umständen, die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 140a Rn. 14), von einem solchen Missverhältnis kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar werden die Steuerungssysteme in vielen Fällen bereits in Kühlschränken verbaut worden sein, jedoch hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise belegt, dass die Kosten des Austauschs unzumutbar sind. Vielmehr ist ein Austausch der Steuereinheit möglich und auch zumutbar. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, durch den Austausch der Steuerung würden Kosten in Höhe von mindestens 50,00 EUR anfallen, während der Klägerin durch den Verkauf der angegriffenen Ausführungsform ein Schaden von lediglich 0,90 EUR pro Einheit entstanden sei, jedoch ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert, um zu einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen. Zunächst hat die Beklagte vorgetragen, es würden Kosten von mindestens 110,00 EUR pro Austausch entstehen, später ist dann von 50,00 EUR die Rede. Dabei ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, wie sich dieser Betrag konkret zusammensetzt. Die Neubeantragung der VDE-Approbation fällt nicht ins Gewicht, da diese sowieso neu beantragt werden müsste. Im Übrigen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, wie viele Produkte insgesamt betroffen sind, so dass sich auch aus diesem Grund eine Unverhältnismäßigkeit nicht feststellen lässt. Dass die Beziehung der Beklagten zu ihren Kunden belastet wird, kann für sich allein auch nicht genügen; eine derartige Belastung ist die regelmäßige Folge einer Rückrufaktion wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; wollte man dies anders sehen, stünde die Verhältnismäßigkeit des Rückrufanspruches regelmäßig in Frage. Es müssen daher qualifizierte Beeinträchtigungen der Kundenbeziehung vorliegen, zu denen die Beklagte aber nichts vorgetragen hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Verhältnismäßigkeit als Ausnahmeregelung zum Rückrufanspruch eng auszulegen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2011, I-2 U 16/10 mwN).

5.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vernichtung gemäß § 24a Abs. 1 GebrMG besteht nicht, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beklagte etwaige gebrauchsmusterverletzende Gegenstände in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum hat. Vielmehr hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an den Steuerungssystemen hat, ohne dies näher darzulegen. Die Beklagte demgegenüber hat dies bestritten und darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Endabnehmer Volleigentümer werden und sie selbst keinen mittelbaren Besitz erwirbt. Weiterer Vortrag hierauf erfolgte seitens der Klägerin nicht.
IV.

An der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters gemäß § 1 GebrMG bestehen keine Zweifel.

1.
Dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik und den von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen neu ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt.

2.
Eine offenkundige Vorbenutzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.
Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wird nicht durch eine Kombination der US 5,820,349 A (Anlage K 6 / K 6a) mit der DE 696 26 073 T2 (Anlage B1) naheliegend offenbart. Insoweit ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, die in den beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen Lösungen miteinander kombinieren sollte. Unstreitig nimmt die Anlage B 1 die Merkmale 6.1 bis 6.4 vorweg. Im Hinblick auf das Merkmal 6.5 ist dies jedoch fraglich. Jedenfalls fehlt es bei der Anlage B 1 an einem „Anhalteprozess“. Soweit die Beklagte ausführt, es sei evident, dass es einen „Anhalteprozess“ gebe, da jeder Kompressor irgendwann angehalten wird, überzeugt dies nicht. Es bleibt völlig offen, wie das „Anhalten“ abläuft und ob dabei die Drehgeschwindigkeit erfasst werden kann. Die Anlage K 6 demgegenüber offenbart, eine Rotation in die Rückwärtsrichtung durch Aufbringen eines Bremsmomentes zu verhindern, jedoch erst, nachdem eine Rückwärtsdrehung erkannt wurde. Damit fehlt es an dem Merkmal „unter einem positiven Geschwindigkeitsniveau“ des Merkmals 6.6. Zwar kann dem Wortsinn nach darunter auch ein „negatives“ Geschwindigkeitsniveau verstanden werden. Unter Berücksichtigung des technischen Sinn und Zwecks des Merkmals ist dies jedoch abzulehnen, da es darum geht, eine Rückwärtsdrehung zu vermeiden und nicht erst nach Erkennung einer Rückwärtsdrehung einzugreifen. Die in der Anlage K 6 vorgeschlagene Lösung löst somit nicht die erfindungsgemäße Aufgabe, da zu dem Zeitpunkt des Vorliegens einer negativen Geschwindigkeit der Anhalteruck, der vermieden werden soll, bereits erfolgt ist. Zudem fehlt es auch hier an dem Merkmal 6.5. Eine Erfassung der Drehgeschwindigkeit während des Anhalteprozesses wird in der K 6 nicht erwähnt und ist auch nicht notwendig, da erst nach Erkennung einer Rückwärtsdrehung eingegriffen wird. So heißt es in der Anlage K 6a auf Seite 15, Absatz 2: „erzeugt der Controller, wenn von einem negativen Drehzahlsignal eine Rückwärtsdrehung erkannt wird, ein Bremssignal, um ein Bremsmoment zu erzeugen […]“.

Im Übrigen wird durch die zwischenzeitliche Erteilung des Patents EP 2 669 XXX B 1 belegt, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht. Die Anlagen K 6 und B 1 wurden dort berücksichtigt bzw. erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Inhalt verkannt wurde, sind nicht ersichtlich.
V.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §§ 19 GebrMG, 148 ZPO bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens aus.
VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

VII.
Weder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.09.2015 noch die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 09.10.2015 und vom 15.10.2015 (Klägerseite) sowie vom 12.10.2015 und 15.10.2015 (Beklagtenseite) begründen einen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Schriftsätze vom 28.09.2015, 09.10.2015 und 15.10.2015 enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Der Schriftsatz vom 12.10.2015 ist gemäß § 296a ZPO verspätet. Darüber hinaus liegt das als Anlage B 8 eingereichte Dokument nicht in deutscher Übersetzung vor, so dass eine Prüfung bereits aus diesem Grund nicht möglich war.