4a O 95/13 – LED Anschlusselement

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2481

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. März 2016, Az. 4a O 95/13

Leitsatz (nichtamtlich)

Im Rahmen des auf Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG basierenden Rückrufanspruchs kann der Kläger nur die Rückgabe patentverletzender Erzeugnisse an den Beklagten selbst verlangen und nicht an einen von dem Kläger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher. Der Gesetzeswortlaut sieht einen Anspruch auf Rückruf des Verletzers vor. Dies impliziert, dass die patentverletzenden Vorrichtungen an den Verletzer selbst zurückgelangen sollen, nicht aber an einen Gerichtsvollzieher.


I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Anschlusselemente zur elektrischen Anbindung einer LED für die Raum- und Gebäudeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder aufweist, wobei das Anschlusselement Kontaktelemente zur Anordnung auf den Kontaktfeldern aufweist und jedes Kontaktelement einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente des Anschlusselementes eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln ermöglichen, das Anschlusselement auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED und der Befestigung der LED dient, wobei das Anschlusselement im Wesentlichen ringförmig ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Anschlusselement zur Platine hin offene Gehäuseschalen zur Aufnahme der Kontaktelemente aufweist, die Gehäuseschalen zusätzlich Einführöffnungen zur Aufnahme von Anschlusskabeln ausbilden, jedes Kontaktelement in einer Gehäuseschale angeordnet ist und jedes Kontaktelement eine Kontaktklemme aufweist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -prei- sen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs- und Zugänglichkeitszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen, ersatzweise Lieferscheine, ersatzweise hierzu Auftragsbestätigungen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen gemäß lit. a) und zu lit. d) erst für den Zeitraum ab dem 26.10.2012 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum Dritter in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Anschlusselemente aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung unmittelbarer oder mittelbarer Besitz und/oder Eigentum an den Anschlusselementen eingeräumt worden ist, unter Hinweis darauf, dass mit dem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 083 XXX B1 erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Anschlusselemente an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.08.2009 bis zum 25.10.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung patentverletzender Gegenstände sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine angemessene Entschädigung zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage rop4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 083 XXX B1 (Anlage rop1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent mit dem Titel „Anschlusselement zur elektrischen Anbindung einer LED“ (LED steht für „Licht Emittierende Diode“) wurde unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 24.01.2008 der DE 10 2008 005 XXX am 25.11.2008 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.07.2009. Das Klagepatent wurde vom Europäischen Patentamt erteilt, wobei der Hinweis auf die Erteilung am 26.09.2012 veröffentlicht wurde. Verfahrenssprache war Deutsch.

Das Klagepatent steht in Kraft. Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hin hielt das Bundespatentgericht mit Urteil vom 15.07.2015 (Az. 6 Ni 68/14 (EP)) das Klagepatent in einer eingeschränkten Fassung aufrecht (vgl. Anlagen rop16, rop16a, rop16b). Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. Anlage B4).

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung (vgl. Anlage rop16a) wie folgt:

„Anschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED für die Raum- und Gebäudeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist, wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist und jedes Kontaktelement (39) einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) ermöglichen, das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dient, wobei das Anschlusselement (15) im Wesentlichen ringförmig ist;
dadurch gekennzeichnet, dass

– das Anschlusselement (15) zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) aufweist,

– die Gehäuseschalen (28) zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) ausbilden,

– jedes Kontaktelement (39) in einer Gehäuseschale (28) angeordnet ist,

– jedes Kontaktelement (39) eine Kontaktklemme aufweist.“

Für die nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten, abhängigen Unteransprüche des Klagepatents wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts in Anlage rop16a verwiesen.

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 1 – 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
Die Fig. 1, 2 und 4 zeigen eine LED-Leuchte mit einem erfindungsgemäßen Anschlusselement, und zwar Fig. 1 als Explosionsansicht, Fig. 2 im zusammengesetzten Zustand und Figur 4 in teilweise aufgebrochener Darstellung. Die Fig. 3 ist eine Ansicht des Anschlusselements, wie es in den Fig. 1, 2 und 4 als Bestandteil einer LED-Leuchte gezeigt ist.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland LED-Modulhalter und LED-Fassungen für Module unter der Serienbezeichnung „XXXX“ für „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte sitzt in Italien und liefert u.a. an die B GmbH, die ihrerseits die angegriffenen Ausführungsformen als LED-Modulhalter in Deutschland vertreibt. Muster der angegriffenen Ausführungsform sind als Anlagen rop8a und rop8b zur Gerichtsakte gelangt. Die Beklagte hat ferner ein Datenblatt der angegriffenen Ausführungsform als Anlage rop7c vorgelegt. Nachstehend wird zur Veranschaulichung eine von der Klägerin kolorierte und beschriftete Zeichnung aus dem Datenblatt nach Anlage rop7c eingeblendet (aus Anlage rop9), die die angegriffene Ausführungsform zeigt:

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar in der geltend gemachten Fassung.

Der Anspruch erfordere kein Anschlusselement mit Platine und Gegenlager, sondern nur, dass das Anschlusselement für eine Verbindung mit diesen Bauteilen sinnfällig hergerichtet sei.

Zu den Gehäuseschalen der angegriffenen Ausführungsform gehörten die quadratisch offenen Bereiche, in dem die Gehäuseschalen zur Platine hin offen sind. Patentgemäßer Zweck der Offenheit der Gehäuseschalen sei es zu erreichen, dass die Kontaktelemente mit ihren Federbeinchen zur Platine hin freiliegen, um deren Auflage auf den Kontaktfeldern der Platine zu ermöglichen. Dies sei auch nicht überflüssig in Bezug auf die anderen Merkmale des Anspruchs, da durch dieses Merkmal sichergestellt werde, dass ein Kontakt auch dann hergestellt wird, wenn das Kontaktelement im Inneren einer Gehäuseschale sei. Die Gehäuseschale der angegriffenen Ausführungsform umfasse neben dem mit einem Plastikplättchen überdeckten Teil nach dem klaren Anspruchswortlaut auch die offenen Bereiche der Gehäuseschalen, in denen sich die Federbeinchen befinden.

Die Klägerin treffe keine vertragliche oder kartellrechtliche Pflicht, eine Lizenz am Klagepatent zu vergeben.

Die Klägerin behauptet, die B GmbH sei als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Bei solchen sei es üblich, dass diese kein Eigentum an den Mustern und Lagerbeständen erhielten, sondern Waren vertreiben, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Insofern bestehe inländisches Eigentum der Beklagten.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

zu erkennen, wie geschehen,

jedoch hinsichtlich der Auskunft ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt und ohne die Möglichkeit bei der Belegvorlage geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schwärzen; sowie

hinsichtlich des Antrags auf Rückruf (Ziff. I.3) im Hauptantrag gerichtet auf Rückgabe „an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher“; und

zusätzlich zurückbezogen auf die Anträge auf Unterlassung (Ziff. I.1) bzw. Rückruf (Ziff. I.3):

„4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Anschlusselemente an den gemäß Ziff. I.3. von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben und der Vernichtung der gemäß Ziff. I.3. von Dritten an den Gerichtsvollzieher herausgegebenen Anschlusselemente auf Kosten der Beklagten zuzustimmen, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.“

Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2015, Bl. 188 ff. GA, verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Weil sie – unstreitig – ohne Platine vertrieben wird, handele es sich bei ihr nicht um ein Anschlusselement, das im Sinne des Klagepatents auf einer Platine aufsitzt und diese zwischen sich und einem Gegenlager hält.

Ferner weise die angegriffene Ausführungsform keine Gehäuseschalen im Sinne des Klagepatents auf. Das Klagepatent erfordere mit einer Gehäuseschale eine räumliche Gestaltung mit einer Wölbung nach außen. Das Klagepatent unterscheide zwischen Gehäuse und Gehäuseschalen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht.

Die entsprechende Gehäusekammer der angegriffenen Ausführungsform sei nicht zur Platine hin geöffnet, weil – was wiederum unstreitig ist – die Vertiefung, in welche das Kontaktelement samt Federbeinchen bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzt ist, zum Teil von einem Plastikplättchen abgedeckt und nur dort geöffnet ist, wo das Federbeinchen in Richtung der Platine ragt. Diese Öffnung sei zudem seitlich ausgerichtet und damit nicht zur Platine hin. Die Öffnung der Gehäuseschale diene patentgemäß der Aufnahme der Kontaktelemente und bezwecke deren leichte Austauschbarkeit. Anspruchsgemäß müsse die Öffnung damit dort liegen, wo die Kontaktelemente aufgenommen sind. Insofern gelte das gleiche wie für das Merkmal, wonach die Gehäuseschalen Einführöffnungen zur Aufnahme von Anschlusskabeln ausbilden müssen. Auch hier sei die Öffnung patentgemäß in dem Bereich, wo das Kabel aufgenommen werde. Die Auslegung der Klägerin würde zudem das Merkmal redundant machen, wonach die Federbeinchen einen Andruckkontakt zu den Kontaktfeldern auf der Platine aufweisen. Schließlich sei auch das Bundespatentgericht auf S. 17 des Urteils vom 16.07.2015 einer rein funktionalen Auslegung der Angabe „offenen Gehäuseschale“ klar entgegengetreten.

Soweit das Klagepatent bei den Gehäuseschalen zusätzliche Einführöffnungen für die Aufnahme von Anschlusskabeln verlange, müssten diese Öffnungen in derselben Gehäuseschale vorhanden sein wie die Öffnungen zur Aufnahme der Kontaktelemente. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, wenn man mit der Klägerin als Gehäuseschale den Bereich ansehe, in der das Federbeinchen angeordnet ist.

Ferner könnte die Beklagte den klägerischen Unterlassungsansprüchen eine Lizenzierungspflicht der Klägerin entgegen halten. Hierauf bestehe zum einen ein vertraglicher Anspruch, da das Klagepatent essentiell für einen momentan in der Ausarbeitung befindlichen Standard der Standardisierungsorganisation C sei. Die Kläger ist – insoweit unstreitig – Mitglied der C. Die C verpflichte ihre Mitglieder zur kostenlosen Lizenzierung von essentiellen Schutzrechten (vgl. Anlage B8). Daneben bestehe auch aus Kartellrecht eine Verpflichtung zur Lizenzerteilung am Klagepatent.

Die Geltendmachung eingeschränkter Klageanträge stelle eine teilweise Klagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge dar. Es sei gut möglich, dass nun angegriffene Ausführungsformen nicht mehr unter den Tenor fallen. Zudem seien die Rechnungslegungsanträge eingeschränkt worden.

Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs seien inländischer Besitz bzw. inländisches Eigentum von der Klägerin nicht ausreichend dargetan. Die B GmbH sei Eigentümerin und Besitzerin der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 (Bl. 219 f. GA) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. I § 1 Abs. 1 IntPatÜG zu, wobei die Klage allerdings hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs abzuweisen war und eine Rückgabe im Rahmen des Rückrufanspruchs nur an die Beklagte selbst erfolgen muss (hierzu unter IV.). Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß (hierzu unter I.). Die Klägerin trifft keine vertragliche oder kartellrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Lizenz am Klagepatent (hierzu unter II. und III.).

I.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Das Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent jedes Mal ausdrücklich zu nennen) betrifft ein Anschlusselement zum elektrischen Anschluss einer auf einer Platine mit Kontaktfeldern angeordneten Leuchtdiode (LED).

Wie das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung erläutert, werden LEDs zunehmend in der Leuchtenindustrie als Ersatz für herkömmliche Lichtquellen eingesetzt. Neben dem Einsatz in der Beleuchtung von Treppenstufen, Notwegen und Richtungsweisern sowie in Fußböden zu dekorativen Zwecken gewinnen LEDs Bedeutung als Leuchtmittel zum Ersatz herkömmlicher Raum- und Gebäudeausleuchtung, wie dies beispielsweise für Leuchten mit auf einer Platine angeordneten LEDs in der DE 10 2004 004 779 A1 oder der US 7,182,627 B1 voroffenbart ist (Abs. [0002]). Dabei hat es sich als technische Schwierigkeit herausgestellt, dass leuchtstarke LEDs erheblich Wärme abgeben, zugleich aber wärmempfindlich sind und insbesondere die Lebensdauer durch erhöhte Wärmezufuhr sinkt. Um eine effektive Kühlung zu gewährleisten, werden LEDs auf Platinen mit guter Wärmeleiteigenschaft montiert und diese wiederum auf einen als Kühlkörper geeigneten Träger aufgesetzt (Abs. [0003]).

Ferner ist es vorbekannt, einzelne LEDs auf einer Sternplatine zu montieren, deren Sternstrahlen durch teilkreisförmige Ausschnitte voneinander getrennt sind, durch die hindurch Schraubenschäfte geführt werden können, wobei die elektrischen Anschlusskabel auf den Kontaktfeldern der Platine aufgelötet werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass eine Lötverbindung montagetechnisch schwierig ist, weswegen die Leuchtenindustrie die lötfreie Verbindung von Anschlusskabeln bevorzugt, um die Montage und den Austausch von LEDs zu erleichtern (Abs. [0004] f.).

Die US 2007/0070631 A1 (Anlage rop5) offenbart zwar eine lötfreie Anschlusstechnik für den Anschluss von LEDs zur Verwendung in konventionellen Lampenhaltern für Leuchtstoffröhren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass die insoweit offenbarte Lösung sich für den Ersatz von Leuchtstoffröhren eignen mag, nicht aber für andere Einsatzzwecke (Abs. [0006]). Ferner offenbart die US 2003/0183417 A1 eine lötfreie Anbindung von LEDs im Kfz-Bereich mit einer bajonettartigen Festlegung einer LED ohne Platine. Auch die DE 87 11 882 U1 offenbart den lötfreien elektrischen Anschluss einer LED ohne Platine (Abs. [0009]). Die US 2007/0171662 A1 offenbart eine lötfreie Anordnung einer LED in einer Leuchte, wobei die Platine mittels eines separaten Elements auf einem Grundkörper gehalten wird. Die EP 1 492 551 A2 schließlich lehrt eine LED-Anordnung mit isolierendem Keramikteil und angeklebtem wärmeeleitendem Grundkörper, jedoch wiederum ohne Platine (Abs. [0010]).

Vor diesem technischen Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0011] als seine Aufgabe, ein Anschlusselement für eine LED zu schaffen, die auf einer Platine, insbesondere einer Sternplatine, angeordnet ist, wobei eine lötfreie und einfach zu handhabende Anbindung der elektrischen Anschlusskabel ermöglicht wird.

2.
Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

0. Anschlusselement (15)

0.1. zur elektrischen Anbindung einer LED für die Raum- und Gebäudeausleuchtung.

0.2. Die LED ist auf einer Platine angeordnet, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist.

1. Das Anschlusselement (15) weist Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) auf.

1.1 Jedes Kontaktelement (39) weist einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) auf,

1.2 welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist.

2. Die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) ermöglichen eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16).

3.1 Das Anschlusselement (15) sitzt auf der Platine auf.

3.2 Das Anschlusselement (15) hält die Platine zwischen sich und einem Gegenlager.

3.3 Das Anschlusselement dient somit

3.3.1 dem elektrischen Anschluss der LED (13) und

3.3.2 der Befestigung der LED (13).

4. Das Anschlusselement (15) ist im Wesentlichen ringförmig.

5. Das Anschlusselement (15) weist zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) auf.

6. Die Gehäuseschalen (28) bilden zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) aus.

7. Jedes Kontaktelement (39)

7.1 ist in einer Gehäuseschale (28) angeordnet und

7.2 weist eine Kontaktklemme auf.
3.
Zur Lösung sieht das Klagepatent anspruchsgemäß ein Anschlusselement vor, das auf die Platine mit der LED aufgesetzt werden kann und dann die Stromversorgung der LED herstellt. Hierfür weist das Anschlusselement Federbeinchen auf, die auf den Kontaktfeldern der Platine aufliegen und so den Strom übertragen. Die Stromzufuhr an das Anschlusselement erfolgt über Anschlusskabel (16), die in Einführöffnungen des Anschlusselements eingeführt sind und eine lötfreie Verbindung ermöglichen.

4.
Wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 Abs. 1 Anlage rop16a), ist als Durchschnittsfachmann, aus dessen Sicht das Klagepatent auszulegen ist, hier ein Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik zugrundezulegen, der mit der Konstruktion elektrischer Kontaktelemente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einfacher und fehlerfreier Montage befasst ist.

5.
Die Verwirklichung der Merkmale 0 bis 2, 4 und 7/7.1 durch die angegriffene Ausführungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf. Aber auch die Verwirklichung der übrigen Merkmale lässt sich feststellen:

6.
Die Merkmale 3.1 bis 3.3.2,

„3.1 Das Anschlusselement (15) sitzt auf der Platine auf.

3.2 Das Anschlusselement (15) hält die Platine zwischen sich und einem Gegenlager.

3.3 Das Anschlusselement dient somit

3.3.1 dem elektrischen Anschluss der LED (13) und

3.3.2 der Befestigung der LED (13).“

werden von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform unstreitig nur aus einem Anschlusselement besteht, nicht aber eine Platine und/oder ein Gegenlager mitgeliefert werden.

Die patentgemäße Lehre sieht weder eine Platine noch ein Gegenlager als Teil des anspruchsgemäßen Anschlusselements vor. Merkmal 0 entnimmt der Fachmann, dass sich der Patentanspruch auf ein Anschlusselement bezieht. Ein Anschlusselement als Gegenstand des Patentspruchs wird vom Anspruch begrifflich durchgängig von den Bauteilen Gegenlager und Platine unterschieden. Dass es sich bei den letztgenannten Bauteilen um Bestandteile des patentgemäßen Anschlusselements handelt, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen.

Die Merkmale 0.1 und 0.2 definieren die patentgemäße Vorrichtung im Wege von Zweckangaben. Diese können mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84). Den Merkmalen 0.1 und 0.2 entnimmt der Fachmann, dass das Anschlusselement mit einer auf einer LED angeordneten Platine zusammenwirken können muss. Das Vorhandensein einer Platine geht aus diesen Merkmalen aber nicht hervor, wovon auch die Beklagte ausgeht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht den Merkmalen 3.1 und 3.2 entnehmen. Vor dem Hintergrund der Zweckangabe in den Merkmalen 0.1 und 0.2 versteht der Fachmann die Merkmale 3.1 und 3.2 als nähere Definition des Zusammenwirkens des anspruchsgemäßen Anschlusselements mit einer Platine bzw. mit einem Gegenlager. Die genannten Merkmale sind also dahingehend zu verstehen, dass das beanspruchte Anschlusselement dazu in der Lage sein muss, auf einer Platine aufzusitzen (Merkmal 3.1) und dabei diese zwischen dem Anschlusselement und einem Gegenlager zu halten (Merkmal 3.2). Einen weitergehenden Bedeutungsgehalt entnimmt der Fachmann diesen Merkmalen nicht; insbesondere geht er nicht davon aus, dass ein patentgemäßes Anschlusselement eine Platine und ein Gegenlager enthalten muss.

Dies wird bestätigt von der Merkmalsgruppe 3.3, die – wieder in Form von Zweckangaben – vorschreibt, dass das patentgemäße Anschlusselement dem elektrischen Anschluss der LED und der Befestigung der LED dient. Diese Vorgabe wäre aber redundant, wenn die Platine (auf der ja die LED angeordnet ist, Merkmal 0.1) bereits Teil des anspruchsgemäßen Anschlusselements wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 folgt aus dem Begriff „dient“ in Merkmal 3.3 nicht, dass das Anschlusselement die Anschluss- und Befestigungsfunktion nach Merkmalsgruppe 3.3 im Zeitpunkt der Angebots- oder Vertriebshandlung ausüben muss. Es handelt sich insofern ebenfalls nur um Zweckangaben, die bestimmen, dass das Anschlusselement so ausgestaltet ist, dass es diese Funktionen ausüben können muss.

7.
Merkmal 5,

„Das Anschlusselement (15) weist zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) auf.“

wird ebenfalls von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

a)
Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass das klagepatentgemäße Anschlusselement als Gehäuseschalen mindestens zwei räumlich-körperliche Abschnitte umfassen muss, in denen jeweils ein Kontaktelement aufgenommen wird, wobei das Kontaktelement von mehreren Seiten von der Schale umgeben ist. Ferner muss eine Öffnung dieser Schale in Richtung der Platine vorhanden sein. Hingegen wird von diesem Merkmal weder eine bestimmte geometrische Form der die Kontaktelemente aufnehmenden Abschnitte des Anschlusselements gefordert noch eine bestimmte Dimensionierung der Öffnungen dieser Abschnitte, etwa im Verhältnis zu den in den Schalen aufgenommenen Kontaktelementen.

aa)
Das Klagepatent enthält weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung zwingende Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Gehäuseschalen. Eine nähere Erläuterung zur Gestaltung und Funktion der Gehäuseschalen findet sich lediglich in der Darstellung eines Ausführungsbeispiels (Abs. [0030]), wonach zwei Gehäuseschalen in dem Kragenelement des Anschlusselements ausgebildet sind, welches den Ringinnenraum des Anschlusselements umgibt, wobei jede der beiden sich gegenüberliegenden Schalen einerseits zur Platine hin geöffnet ist und andererseits zur Außenseite des Kragenelements hin eine Öffnung zur Einführung eines Anschlusskabels in eine Kontaktklemme in der Gehäuseschale aufweist. Der Fachmann entnimmt der weiteren Darstellung desselben Ausführungsbeispiels (Abs. [0033]) ferner, dass das in der Gehäuseschale aufgenommene Kontaktelement über einen Andruckkontakt in Form eines Federbeinchens verfügt. Dabei dient die Öffnung der Gehäuseschale in Richtung der Platine dazu, den Andruckkontakt in Form des Federbeinchens zum Kontaktelement zu führen, um auf diese Weise eine elektrische Verbindung zum Kontaktfeld der Platine herzustellen (vgl. Merkmal 0.1).

Soweit die Beklagte argumentiert, die Öffnung der Gehäuseschale müsse groß genug sein, um das Kontaktelement durch die Öffnung hindurch in die Gehäuseschale einsetzen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Die patentgemäße Funktion der Offenheit der Gehäuseschalen ist nicht die Aufnahme der Kontaktelemente, sondern vielmehr, einen Kontakt des Kontaktelements 39 über seine Federbeinchen 40 mit den Kontaktfeldern 25 der Platine zu ermöglichen. Im Anspruchswortlaut findet sich entsprechend kein Hinweis darauf, dass die Offenheit der (vereinfachten) Aufnahme der Kontaktelemente dienen soll. Eine entsprechende, als erfindungswesentlich anzusehende Vorteilgabe zu einer leichteren Entfernbarkeit der Kontaktelemente lässt sich in der Patentbeschreibung ebenfalls nicht ersehen. Abs. [0005] verhält sich nur zum Stand der Technik und betrifft auch nur allgemein die Vorteile einer lötfreien Verbindung. Zum Größenverhältnis von Kontaktelement und Öffnung der Gehäuseschale verhält sich das Klagepatent ebenfalls nicht. Dieses überlässt es dem Belieben des Fachmanns, ob das Kontaktelement zunächst in die Gehäuseschale eingelegt und sodann teilweise abgedeckt wird, oder ob die Gehäuseschale mit dem Kontaktelement darin vollständig offen bleibt. Es wird ebenso wenig vorgeschrieben, dass die Gehäuseschalen vollständig zur Platine hin offen sein sollen oder auch nur im Bereich des (gesamten, darin aufgenommenen) Kontaktelements.

Ferner spricht gegen die Auffassung der Beklagten, dass das Klagepatent in Merkmal 6 ausdrücklich vorsieht (und in Abs. [0030] beschreibt), dass die Anschlusskabel in die Gehäuseschale eingeführt werden müssen, nämlich durch Öffnungen (30). Diese Öffnungen (30) weisen jedoch anspruchsgemäß nicht zwingend in Richtung der Platine hin. In der genannten Beschreibungsstelle weisen sie beispielsweise in Richtung der Außenseite des Kragenelements. Dem kann der Fachmann im Umkehrschluss entnehmen, dass die technische Lehre des Klagepatents darauf abzielt, dass die Gehäuseschalen eine Gestaltung besitzen, die eine Einführung der Anschlusskabel erlaubt, während die Einführbarkeit der Kontaktelemente nicht (zwingend) vorgesehen ist. Insoweit erkennt der Fachmann, dass es technisch entscheidend ist, ein Anschlusselement zur Verfügung zu stellen, dass erst nachträglich mit Anschlusskabeln versehen wird, das also bereits so ausgestaltet ist, dass ein Kontakt von den Anschlusskabeln her hin zur Platine gewährleistet ist. Die einfache Verbindung mit den Anschlusskabeln wird dabei gemäß Merkmal 7 über Kontaktklemmen des Kontaktelements ermöglicht.

bb)
Auch für die Ansicht der Beklagten, eine Schale müsse sich auswölben, bietet das Klagepatent keine Stütze. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Gehäuseschale nur insofern ankommt, dass sie das Kontaktelement aufnehmen können muss. Eine Wölbung gegenüber einer bestimmten Ebene ist nicht beschrieben und nicht erkennbar notwendig. Auch die Ausführungsbeispiele in den Figuren 1, 3 und 4 des Klagepatents lassen keine Auswölbung erkennen, die durch die Gehäuseschalen ausgebildet würde. Die Oberseite der Gehäuseschalen (28) steht zwar gegenüber manchen Abschnitten des Kragenelements (27) ab, sie ragt aber nicht über den oberhalb des Kragenelements (27) angebrachten Optikhalter (17) hinaus, wölbt sich also nicht aus der oberen Ebene des als klagepatentgemäß dargestellten Anschlusselement aus. Im Übrigen könnten diese Figuren einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs ohnehin nicht einschränken.

cc)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gehäuseschalen nicht Teil des sonstigen Gehäuses sein können. Eine solche Differenzierung ist sprachlich nicht zwingend erforderlich. Technisch-funktionell lassen sich keine Gründe für eine solche Unterscheidung erkennen. Es ist somit dem Fachmann überlassen, ob die Gehäuseschalen am übrigen Gehäuse einstückig ausgebildet sind oder auf eine andere Art mit diesem verbunden sind.

dd)
Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundespatentgerichts verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Auslegung. Die Auslegung muss hinsichtlich der Frage der Aussetzung bzw. des Rechtsbestands mit der Auslegung bei der Verletzungsdiskussion übereinstimmen. Das Verletzungsgericht ist gleichwohl nicht an die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] m.w.N. – Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR 2006, 131 – Zerfallszeitmessgerät) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] – Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 Rn. [16] – Straßenbaumaschine). Das Verletzungsgericht hat aber etwa die Auslegung des Bundespatentgerichts als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken).

Auf S. 17 des Urteils (Anlage rop16a) führt das Bundespatentgericht aus:

„Auch hierbei liegt der Beurteilung des Senats die Überzeugung zugrunde, dass der Fachmann keinerlei Anlass hat, die Angaben „offene Gehäuseschalen“ sowie „Federbeinchen“ anders als rein konstruktiv auch funktional zu verstehen“

Nachfolgend führt der Senat im Urteil aus, dass dies bei der Entgegenhaltung NK1a nicht offenbart sei, da dort die Kontaktelemente in einem Spritzgießverfahren mit Isolierstoff umspritzt sind und somit keine Öffnung zur Platine hin ausgebildet wird. Die Kammer stimmt der Auslegung des Bundespatentgerichts insoweit zu, dass eine Öffnung zur Platine hin bei der Gehäuseschale konstruktiv tatsächlich vorhanden sein muss. Aus der zitierten Stelle lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Bundespatentgericht Merkmal 5 dahingehend versteht, dass die gesamte Gehäuseschale zur Platine hin offen sein muss oder zumindest im gesamten Bereich des aufgenommenen Kontaktelements.

Sollte man die zitierte Passage im Urteil so verstehen müssen, dass der Fachmann bei der Auslegung des Merkmals dessen Funktion nicht berücksichtigen würde, erscheint dies zweifelhaft. Bei der Auslegung eines Merkmals ist stets auch dessen technische Funktion zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; Meier-Beck, GRUR 2003, 905).

b)
Demnach lässt sich eine Verwirklichung von Merkmal 5 durch die angegriffene Ausführungsform feststellen. Die angegriffene Ausführungsform weist auf der Seite, die im fertig montierten Zustand zur Platine hin zeigt, zwei gegenüberliegende Vertiefungen auf, in welche Kontaktelemente mit jeweils einem Federbeinchen aufgenommen sind. Der weitaus überwiegende Anteil der zur Platine gerichteten Fläche dieser Kontaktelemente ist bei der angegriffenen Ausführungsform zwar durch ein Plastikplättchen abgedeckt, welches aber eine verhältnismäßig kleinere Öffnung aufweist, durch die hindurch das Federbeinchen in Richtung der Platine ragt. Im Bereich der Federbeinchen ist das Gehäuse also zur Platine hin offen.

Da das Klagepatent aus den dargelegten Gründen keine konkreten Angaben zur Gestaltung der Gehäuseschale macht, genügt es, wenn der Teil der Gehäuseschale nach unten hin offen ist, in dem sich das Federbeinchen befindet. Es handelt sich schließlich auch um eine Schale, da das Kontaktelement – bis auf die Öffnung zur Platine hin – ansonsten von einem Teil des Gehäuses umschlossen ist.

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform in den Gehäuseschale eine (zweite) Öffnung zwischen ihrem zur Platine hin offenen Teil und ihrem mit einem Plastikplättchen überdeckten Teil existiert, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Hierdurch sind die Gehäuseschalen nicht „seitlich“ geöffnet. Diese zweiten Öffnungen stehen vielmehr außerhalb der patentgemäßen Lehre und ändern nichts daran, dass die Gehäuseschalen jeweils zur Platine hin offen sind.

8.
Die Verwirklichung von Merkmal 6,

„Die Gehäuseschalen (28) bilden zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) aus“,

lässt sich damit ebenfalls feststellen. Die Gehäuseschalen bestehen hier – wie bei der Erörterung von Merkmal 5 dargelegt – aus dem zur Platine offenen Teil, in dem das Federbeinchen angeordnet ist, und dem von einem Plastikplättchen verdeckten Teil, in dem sich der Rest des Kontaktelements befindet. In letztgenanntem Teil befindet sich eine kreisförmige Öffnung, die unstreitig zur Aufnahme von Anschlusskabeln geeignet und bestimmt ist. Der vom Plastikplättchen überdeckte Bereich ist also Teil der Gehäuseschalen. Dies ergibt sich schon daraus, dass hier der wesentliche Teil der Kontaktelemente angeordnet ist.

9.
Damit lässt sich auch die Verwirklichung von Merkmal 7.1 feststellen. Dessen Verwirklichung hat die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt der aus ihrer Sicht bei der angegriffenen Ausführungsform fehlenden Gehäuseschalen bestritten. Das Vorhandensein von Gehäuseschalen lässt sich jedoch feststellen, wie oben dargelegt wurde.
II.
Die Klägerin trifft gegenüber der Beklagten keine vertragliche Pflicht zur Vergabe einer kostenlosten Lizenz am Klagepatent. Soweit die Beklagte sich auf das „C Consortium Agreement“ (vorgelegt in Anlage B8) beruft, greift dies ersichtlich nicht durch. Diese Vereinbarung sieht eine Lizenzierung nur vor in Bezug auf standardessentielle Schutzrechte für die „kommerzielle Verwertung von LED-Lampenhaltern – und –Leuchten, die vollständig einer verabschiedeten C-Spezifikation entsprechen“. Eine verabschiedete C-Spezifikation liegt aber unstreitig (noch) nicht vor, da sich eine solche selbst nach dem Vortrag der Beklagten noch in der Ausarbeitung befindet.

Darüber hinaus fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag, dass das Klagepatent essentiell für den Standard ist. Dies muss bereits deshalb scheitern, weil ein solcher noch nicht endgültig festgelegt ist. Unabhängig davon fehlt jeder merkmalsbezogener Vergleich zwischen der geschützten Lehre und den Vorgaben des Standards. Die Klägerin begründet die Verwirklichung des Klagepatents nicht anhand eines Standards, so dass die Standardessentialität von der Beklagten gesondert nachgewiesen werden müsste. Die Beklagte legt schließlich keine Übersetzungen der Anlagen B5 bis B8 vor, obwohl ihr in der Prozessleitenden Verfügung vom 17.10.2013 (Bl. 21R GA) aufgegeben wurde, jeweils Übersetzungen fremdsprachlicher Unterlagen einzureichen.
III.
Aus den vorstehenden Gründen scheitert ebenfalls der kartellrechtliche Einwand der Beklagten. Es besteht schon kein standardessentielles Patent, da kein verabschiedeter Standard besteht. Ferner existiert eine kartellrechtliche Lizenzierungspflicht nur dann, wenn das betreffende Patent auch eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Nicht jedes standardessentielle Patent vermittelt eine kartellrechtlich bedeutsame Marktmacht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.199). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der unter Schutz gestellten technischen Lehre tatsächlich eine solche kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Bedeutung zukommt (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2015 – 4b O 140/13 – Rn. 162 bei Juris m.w.N.).
IV.
Da die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Deutschland angeboten und vertrieben hat und so die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt hat, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Für Benutzungshandlungen in der Zeit einen Monat ab der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents ist die Beklagte der Klägerin nach Art. I §1 Abs. 1 IntPatÜG dem Grunde nach zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Auch insofern hätte die Beklagte als Fachunternehmen die Benutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können.

Durch die entschädigungs- bzw. schadensersatzpflichtigen Handlungen der Beklagten sind die Entstehung eines Schadens bzw. das Bestehen einer Entschädigungspflicht hinreichend wahrscheinlich. Da diese Ansprüche jeweils durch die Klägerin noch nicht beziffert werden können, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatz bzw. den Entschädigungsanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Für die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Ebenfalls war der Beklagten zu gestatten, im Rahmen der Belegvorlage geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schwärzen.

4.
Der Rückrufanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten basiert auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich oder dargetan. Der Rückrufanspruch gilt insbesondere auch für im Ausland ansässige Verletzer wie die Beklagte (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 – 4c O 14/13; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.570). Allerdings kann die Klägerin nur die Rückgabe patentverletzender Erzeugnisse an die Beklagte selbst verlangen und nicht an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher. Der Gesetzeswortlaut sieht einen Anspruch auf Rückruf des Verletzers vor. Dies impliziert, dass die patentverletzenden Vorrichtungen an den Verletzer selbst – hier die Beklagte – zurückgelangen sollen, nicht aber an einen Gerichtsvollzieher.

5.
Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Vernichtung gegen die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocyler; Voß/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 140a Rn. 13). Hierfür obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Keukenschrijver/Kaess, PatG, 7. Aufl., § 140a Rn. 23). Dieser ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin hat nur behauptet, die B GmbH sei Handelsvertreter der Beklagten; ferner sei es üblich, dass die vertriebenen Erzeugnisse unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dies hat die Beklagte bestritten und darauf verwiesen, dass sie die B GmbH nicht als Handelsvertreter bezeichnet habe. Einen weiteren Sachvortrag hat die Klägerin daraufhin nicht vorgebracht, sondern nur die – unzutreffende – Auffassung vertreten, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die B GmbH kein Handelsvertreter der Beklagten sei (Bl. 158 GA). Dies stellt keinen substantiierten Vortrag für Besitz oder Eigentum der Beklagten im Inland dar.

6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin, namentlich insbesondere hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs, war geringfügig. Auch die Klagerücknahmen haben kein großes Gewicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs ein Teil der ursprünglich angegriffenen Ausführungsformen nicht mehr unter den Tenor des Urteils fällt. Dies hat die Beklagte nur pauschal als Möglichkeit vorgetragen, ohne konkrete Ausführungsformen zu benennen. Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Klägerin wäre aber insoweit gewesen, dass gegen einen Teil der ursprünglich angegriffenen Ausführungsformen keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren gesonderte Sicherheitsleistungen für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und für die Kostenentscheidung festzulegen.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt. In Patentstreitsachen ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ausübung dieses Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kläger verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents maßgeblich, so dass der Angabe des Klägers für die Bemessung des Streitwerts hohe indizielle Bedeutung zukommt, insbesondere wenn sie zu einem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem der Ausgang des Rechtsstreits noch nicht bekannt ist (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 166). Der Umfang der Verletzungshandlungen beeinflusst hingegen den Streitwert nur indirekt, weil er das Interesse des Klägers beeinflusst, nicht allein das Patent schlechthin durchzusetzen, sondern gegenüber dem Beklagten zu obsiegen (Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., Rn. 167). Soweit die Beklagte anführt, sie habe die angegriffene Ausführungsform nur in sehr geringen Stückzahlen vertrieben, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht näher begründet. Entsprechend lässt sich nicht feststellen, dass der Umfang ihrer Handlungen wirtschaftlich so gering ist, dass hierdurch das maßgebliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Klagepatent gegenüber der Beklagten erheblich gemindert wäre.