4a O 140/15 – Druckerkartuschensystem

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2483

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. März 2016, Az. 4a O 140/15

I. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

II. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

III. Der Streitwert wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 844 XXX auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach durch den Vertrieb des Druckerkartuschensystems „A“ (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet) in Anspruch.

Die Beklagte hat sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2015 – der frühe erste Termin war für den 11.02.2016 anberaumt worden – anerkannt, Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Sie gibt an, lediglich eine der angegriffenen Ausführungsformen, durch den Testkauf der Klägerin veranlasst, vertrieben und damit einen Umsatz von 999,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer erzielt zu haben. Sie gibt an, derzeit 11 Mitarbeiter zu beschäftigen.

Die Klägerin gab den Streitwert in ihrer Klage mit 1.000.000,00 EUR an und begründete dies damit, dass es sich mangels valider Erkenntnisse zu den Umsätzen der Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform hierbei lediglich um eine pauschale Schätzung handele. Nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte bittet die Klägerin darum, den Streitwert auf 500.000,00 EUR festzusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei weiterhin auf 1.000.000,00 EUR festzusetzen.

Die Kammer hat am 15.12.2015 ein den Klageanträgen entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und mit Beschluss vom 24.02.2016 unter Einräumung einer Schriftsatzfrist bis zum 17.03.2016 das schriftliche Verfahren zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Kosten des Rechtsstreits waren den Klägern nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller, ZPO, § 93 Rn 3). Im Gewerblichen Rechtsschutz muss der Verletzte in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage den Verletzenden abmahnen und dieser muss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigern, um eine solche Klageveranlassung auszulösen (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, § 139 Rn 163a). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagte wurde weder abgemahnt noch vor dem Prozess in irgendeiner anderen Form durch die Kläger auf die Verletzung aufmerksam gemacht. Umstände, die eine vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen.

Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte ebenfalls „sofortig“ im Sinne des § 93 ZPO. Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins ist das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu erklären (Grabinski/Zülch in Benkard, aaO, Rn 163). Hier erfolgte das Anerkenntnis sogar noch vor Setzung der Klageerwiderungsfrist.

II.
Der Streitwert war auf 800.000,00 EUR festzusetzen.

Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10/10). Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist. In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt im Regelfall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Klägers absehbar ist oder sogar feststeht (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10/10).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint ein Streitwert von 800.000,00 EUR angemessen.

Die Kläger hatten den Streitwert ursprünglich unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Klagepatents, ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses und der Angebotshandlung der Beklagten mit 1.000.000,00 EUR angesetzt. Diese Umstände haben sich nicht verändert. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass das Ausmaß der schädigenden Handlung der Beklagten in der Vergangenheit laut ihrer Auskunftserteilung sehr gering war. Insoweit handelt es sich allerdings um einen untergeordneten Aspekt, der nicht in dem von Klägerseite vorgetragenen Maße Einfluss auf die Streitwerthöhe hat. Die von der Kammer vorgenommene Reduzierung des Streitwerts trägt dem geringen Schaden hinreichend Rechnung.

III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.