4b O 44/14 – Videoprogrammpräsentationssystem

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2490

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. März 2016, Az. 4b O 44/14
I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a)
aa) Vorrichtungen zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation (mit Ausnahme des Streaminggerätes A)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
wobei das System aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
bb) auf den Hilfsantrag:
Vorrichtungen (Streaminggerät „A“)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
(eingeschränkter Anspruch 1 des Klagepatents)
b) Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugehöriger Internetinformation auszuführen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Empfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und
automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
wobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,
wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,
um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um
die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren;
(eingeschränkter Anspruch 6 des Klagepatents)

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) aa) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

4. die unter I. 1. a) aa) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 885 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,00 EUR und für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: 3.500.000,00 EUR
Ziffer I. 2. des Tenors: 500.000,00 EUR
Ziffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 885 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist seit dem 29. November 2012 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 7. März 1997 von der B, Inc. und der C, Inc. unter Inanspruchnahme von drei US-Prioritäten vom 8. März 1996, vom 14. März 1996 und vom 25. März 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23. Dezember 1998 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 8. August 2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss wurde das Klagepatent im Einspruchsverfahren in geändertem Umfang aufrechterhalten. Eine geänderte Patentschrift und eine geänderte deutsche Übersetzung wurden am 11. Dezember 2008 veröffentlicht. Mit Klageschrift vom 11. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 3) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent betrifft ein integriertes System für interaktives Video und Internet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche 1 und 6 des Klagepatents werden von der Klägerin lediglich in beschränkter Fassung geltend gemacht. Sie lauten in deutscher Übersetzung wie folgt (Einschränkungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):

Anspruch 1:
System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweist:
eine Einrichtung (16, 18, 24, 28) für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung (16), die mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist und eine Decodiereinrichtung (12) enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung (18), die mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung (12) derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung (16) weiterhin eine Einrichtung (98) aufweist, die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung (18) so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.

Anspruch 6
Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Empfangen eines ein Videosignal (36), ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18), welche operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung (12) enthalten, und
automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
wobei die Steuereinrichtung (16) zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist
wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst, um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abzurufen, und um
die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren.
Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 5, 7 und 8 wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Klagepatentschrift (in deutscher Übersetzung als Anlage K 2a) Bezug genommen.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen zwei verschiedene Ausführungsformen eines Systems der Erfindung.

Die Beklagten gehören zur D Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft, die Beklagte zu 2) betreibt unter anderem den deutschen D Online Store und die Beklagte zu 3) die deutschen D E Stores. Unter anderem stellen die Beklagten eine Software namens F bereit und vertreiben diese. Mit dieser Software kann auf den F Store zugegriffen werden, eine Online-Datenbank, in der digitale Medien wie Filme, Musik, Podcasts, Webradio und Universitätsvorlesungen zum Streamen oder Herunterladen angeboten werden, um sie über den F Softwareclient auf einem Benutzergerät abzuspielen. Seit 2008 vertreiben die Beklagten auch ein Streaming-Mediengerät namens „A“, mit dem Inhalte aus dem F Store auf einem gewöhnlichen Fernsehgerät abgespielt werden können.

Im Einzelnen bieten die Beklagten an und vertreiben: das Streaming-Mediengerät „A“ (Version 2 oder höher); G-Computer, auf denen das Betriebssystem H einschließlich des Webbrowsers „J“, die Software „F“ und die Videoabspielsoftware „K“ installiert sind, darunter die Computer G, G 1, G 2, GK 1 und GK 3; die Software „F“ und die Videoabspielsoftware „K“ zum Download für Computer, die auf Grundlage der Betriebssysteme G H oder Windows arbeiten; mobile Endgeräte auf Grundlage des Betriebssystems L (Version 3.0 oder höher), darunter M, N, N 2 und O (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Dabei sind Geräte, die keinen Bildschirm aufweisen (A, G 2 und G 1), nur kombiniert mit dem Bildschirm D P Display Gegenstand des Verfahrens, soweit eine unmittelbare Verletzung geltend gemacht wird.

Die angegriffenen Produkte werden auf der Internetseite www.D.com/de beworben, auf die von der Internetseite www.D.de unmittelbar weitergeleitet wird, wenn diese von Deutschland aus aufgerufen wird. Inhaberin dieser Seiten ist die Beklagte zu 1). Möchte ein Kunde eines der angegriffenen Produkte kaufen und klickt er auf die Schaltfläche „jetzt kaufen“ wird er auf die Seite des D Online Store geleitet, der von der Beklagten zu 2) unter der Internetadresse www.store.D.com/de betrieben wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sämtliche angegriffenen Produkte in den von der Beklagten zu 3) betriebenen deutschen Ladengeschäften (D E Store) erworben werden können.

Die angegriffenen Produkte sind zur Verwendung eines Videodatenübertragungsprotokolls namens „Q“ (kurz: „Q“) geeignet, einem http-basierten Streaming-Kommunikationsprotokoll, das von den Beklagten entwickelt wurde. Dadurch ist das Streaming von Videos ausgehend von gewöhnlichen Webservern zu Endgeräten möglich, ohne dass es eines speziellen Videostreaming-Servers bedarf. Dafür wird eine Mediendatei wie zum Beispiel eine MP4-Filmdatei in eine Vielzahl kleiner Stücke von etwa 10 Sekunden Länge unterteilt, die als separate Mediensegmentdateien unter einer Internetadresse (URL) gespeichert werden. Um den gesamten Film abspielen zu können, muss das Endgerät eine „extended M3U“ Playlist-Datei herunterladen, die im Wesentlichen einen Index aller Teilstücke des Videostreams aufweist, aus denen sich der Film zusammensetzt. Der Index enthält die Internetadressen aller Audio- und Video-Dateisegmente des Films und gibt an, in welcher Reihenfolge die Segmente heruntergeladen und abgespielt werden sollen. Ebenso kann statt einer Medien-Playlist eine Master-Playlist heruntergeladen werden, bei der nicht die Internetadressen von Mediensegmenten angegeben sind, sondern die URL ihrerseits auf Medien-Playlists verweisen. Es werden dann die jeweiligen Medien-Playlists heruntergeladen, die wiederum die URLs der Mediendatei-Segmente enthalten. Neben den Audio- und Video-Dateisegmenten können die Medien-Playlists auch URL so genannter Web Video Text Tracks Dateien (kurz: „WebVTT“) enthalten, bei denen es sich um Untertitel zu einem Video handeln kann. Der gesamte Untertitel-Text ist in einer WebVTT-Datei enthalten, die wie das Video in verschiedene Segmente unterteilt ist, wobei jedes Segment als solches in einer eigenen WebVTT-Datei gespeichert ist. Die Internetadressen dieser Dateisegmente und die Reihenfolge, in der sie heruntergeladen und abgespielt werden sollen, sind in einer Untertitel-Playlist – vergleichbar der Medien-Playlist für die Videosegmente – gespeichert. In einer Master-Playlist wird auf die zu einer Videodatei gehörige Untertitel-Playlist mittels eines Tag verwiesen und die entsprechende URL angegeben. Die Untertitel-Playlist enthält neben den Internetadressen der Untertitel-Segmente Angaben zur Segment-Dauer, um den Text jedes Dateisegments zum passenden Zeitpunkt gemeinsam mit dem zugehörigen Videoabschnitt anzeigen zu können. Zu diesem Zweck enthalten die Header der WebVTT-Dateisegmente einen Zeitstempel. Je nach Einstellung werden die Untertitel mit dem Video immer oder nur auf ausdrückliche Benutzeranfrage angezeigt („forced“), automatisch angezeigt, solange keine abweichende Benutzerauswahl getroffen wurde („default“), oder automatisch angezeigt („auto select“).

Die vorstehend beschriebene Technik kann von jedermann verwendet werden, um entsprechende Medieninhalte auf einem Server für Nutzer bereitzuhalten, indem Playlist-Dateien mit der entsprechenden Verlinkung auf die Dateisegmente zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist Q mit der zugehörigen WebVTT Technologie auch in den Produkten der Beklagten implementiert, indem etwa die Video-Streams des F Store auf dieser Technologie basieren.
Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents bezüglich Patentanspruch 1 und eine mittelbare Verletzung bezüglich Patentanspruch 6.

Ziel des Klagepatents sei es, die technischen Voraussetzungen für eine inhaltlich vorteilhafte, nützlichere Gestaltung eines Fernseh- und Videoprogramms zu schaffen. Auf die konkreten Inhalte komme es jedoch nicht an. Ebenso wenig gebe das Klagepatent konkrete Anwendungsmöglichkeiten der Erfindung vor, sondern enthalte lediglich technische Vorgaben. Maßgeblich sei insofern die Verwendung von Uniform Resource Locators (URLs), bei denen es sich um ein spezifisches Adressformat gemäß den Vorgaben des Dokuments „Request for Comments: 1738“ (RFC 1738) handele. Erst diese URLs ermöglichten eine komplexe Kommunikation zwischen Client und Server, die über das bloße Abrufen von unter einer Internetadresse gespeicherten Inhalten hinausgehe. Nicht erforderlich sei, dass die URLs in das Videosignal eingebettet und im selben Format wie dieses Signal codiert seien. Das Klagepatent lasse es offen, in was die URLs integriert seien. Die Gestaltung von Codierung und Decodierung sei allein von der Form der Datenübertragung abhängig; insoweit sei die patentgemäße Lehre sehr flexibel. Entscheidend sei, dass die URLs – anders als im Stand der Technik – für den Nutzer nicht sichtbar übermittelt, somit beim Abspielen des Videos nicht eingeblendet würden. Weiterhin lasse es die Lehre des Klagepatents durchaus zu, dass sowohl der Video-Stream, als auch die Internetinhalte über denselben Kommunikationskanal – hier das Internet – bezogen werden könnten. Eine entsprechende Asymmetrie der Kommunikationskanäle könne aus den Begriffen „empfangen“ und „abrufen“ nicht hergeleitet werden. Vielmehr umfasse das „Empfangen“ auch ein „Abrufen“.

Davon ausgehend umfasse der Begriff „Videoprogramm“ die Gesamtheit aller Informationen, die erforderlich seien, ein Video mit Bild und Ton auf dem Endgerät des Anwenders anzuzeigen. Dazu gehörten insbesondere das Video- und Audiosignal, wobei es auf die Quelle der Signale nicht ankomme – anders als bei den Internetinformationen, die aus dem Internet bezogen werden müssten. Dass auch das Videoprogramm im Übrigen aus dem Internet abgerufen werden könne, schließe das Klagepatent nicht aus. Demnach gehörten die von den angegriffenen Ausführungsformen empfangenen Playlists neben den Audio- und Videosegmenten zum Videoprogramm im Sinne des Klagepatents. Die Untertiteldaten stellten die Internetinformationen dar, weil sie aus dem Internet stammten. Soweit die Internetinformationen auf das Videoprogramm bezogen sein müssten, handele es sich um eine technische Zugehörigkeit, wonach bestimmte Informationen bestimmten Teilen des Videoprogramms zugeordnet seien, was eine inhaltliche Beziehung ermögliche. Beides sei bei den Untertitelinformationen der angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Weiterer Bestandteil des Videoprogramms neben den Audio- und Videosignalen seien die URLs, die in irgendeiner Form in das Videoprogramm – nicht zwingend das Videosignal – integriert sein müssten. Dies könne in der vertikalen Austastlücke erfolgen, aber auch eine Übertragung neben den Audio- und Videosignalen sei möglich, solange die URLs nicht sichtbar seien. Auch das sei bei den in den Playlists angegebenen URLs für die Untertitel-Dateien der Fall. Eine bestimmte Übertragungsreihenfolge sehe das Klagepatent nicht vor. Das Decodieren erschöpfe sich insofern darin, die transportierten (URL-)Informationen in ein Format zu bringen, das von der Empfangseinrichtung weiter verarbeitet werden könne, sei es wie bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Decodierung aus dem TCP/IP-Internetprotokoll, das für die Übertragung über das Internet erforderlich sei. Dafür genüge es, die URLs aus dem Transportmedium zu gewinnen. Sichtanzeigeeinrichtungen könnten auch Ausgabemittel wie Grafikchips und dergleichen sein; zudem handele es sich bei diesen Einrichtungen um eine „selbstverständliche, für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat“, so dass die angegriffenen Geräte ohne Bildschirm gleichfalls eine unmittelbare Benutzung des Patentanspruchs 1 darstellten, jedenfalls aber eine mittelbare Verletzung begründeten.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs auch ein Schlechthinverbot gerechtfertigt sei, dem die Beklagten durch eine schlichte Softwareänderung Rechnung tragen könnten, sei es indem die Programmroutinen für die Auswertung der Untertitel-URLs in den Playlists oder den Abruf der Untertiteldateien abgeschaltet würden oder in der Gerätesoftware die Anzeige der Untertiteldateien unterbunden werde.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin beantragt,

A die Beklagten zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1. Vorrichtungen zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
wobei das System aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
b) hilfsweise
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
(eingeschränkter Anspruch 1 des Klagepatents)
insbesondere wenn
die Decodiereinrichtung zum Extrahieren der integrierten vereinheitlichten Quellenangaben aus dem Videoprogramm ausgebildet ist;
(Anspruch 3 des Klagepatents)
insbesondere wenn
die vereinheitlichen Quellenangaben unabhängig von dem Videosignal empfangen werden;
(Anspruch 5 des Klagepatents)

2. Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugehöriger Internetinformation auszuführen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Empfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und
automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
wobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,
wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,
um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um
die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren;
(eingeschränkter Anspruch 6 des Klagepatents)
insbesondere wenn
das Verfahren außerdem noch den Schritt umfasst, die integrierten, vereinheitlichten Quellenangaben aus der Videoprogrammierung zu extrahieren;
(Anspruch 7 des Klagepatents)
insbesondere wenn
nach dem Verfahren die vereinheitlichten Quellenangaben unabhängig von dem Videosignal empfangen werden;
(Anspruch 8 des Klagepatents)

II. ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu A II. 1. und A II. 2. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A I. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

III. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. 1a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die unter A I. 1a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 885 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

B festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens der Beklagten zu 3) gegen das Patent EP 0 885 XXX B2 auszusetzen,

hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
Die Beklagten sind der Auffassung, Zielsetzung des Klagepatents sei es, die unterschiedlichen Medientypen Fernsehen/Video einerseits und Internet andererseits zu verbinden. Der Nutzer solle nicht nur passiv über das hinsichtlich der Informationsvielfalt beschränkte Fernsehprogramm zusätzliche Inhalte erhalten können, dies aber gezielt aus dem im Übrigen unüberschaubaren Internet. Dies erfordere die Nutzung zweier verschiedener Kommunikationskanäle, was im Patentanspruch im Begriffspaar „receiving“ und „retrieving“ zum Ausdruck komme. Möglich sei dadurch aber auch die Nutzung einer Zwei-Wege-Transfermöglichkeit, also eine aktive Nutzung statt der nur passiven Nutzung des herkömmlichen Fernsehprogramms. Die angestrebte Verbindung der beiden Medientypen erfolge durch die Übertragung von URL, die codiert und im Videoprogramm eingebettet seien. Dies bedeute, dass die URLs, die originär in anderer Form als das Videosignal vorlägen, in die Codier-Syntax des Videosignals umgewandelt und entsprechend eingebettet werden müssten. Schließlich sei die Verbindung von Videoprogramm und Internet durch eine Asymmetrie geprägt dergestalt, dass der Anzeige der Internetinformationen – anders als der Videosignale – ein Abrufschritt („retrieving“ vs. „receiving“) und ein Decodierschritt vorangehen müsse. Diese Eigenarten der Verbindung von Videoprogramm und Internet wiesen die angegriffenen Ausführungsformen nicht auf, weil Video-, Audio- und Untertitelinformation (die die Klägerin als Internetinformation ansehe) in identischer Weise mittels URL über das Internet erhalten und dargestellt werde.

Im Einzelnen enthalte die angegriffene Übertragung von Video-, Audio- und Untertiteldateien mittels der Q-Technologie keine über das Videoprogramm hinaus gehende Internetinformation. Untertitel seien – quasi als visualisierter Ton – wie die Audiodaten originärer Bestandteil der Videofilminformation. Die heruntergeladenen Playlists stellten zudem kein Videoprogramm dar, denn sie enthielten kein Video- oder Audiosignal, das in irgendeiner Weise abgespielt werden könnte. Ebenso wenig seien die URLs in das Videoprogramm oder gar das Videosignal eingebettet: Bei den Playlists handele es sich nicht um das Videoprogramm, zudem enthielten sie die URLs im Klartext. Die URLs machten gerade die Playlists aus. Nach der Auslegung der Klägerin sei das „Einbetten“ neben dem „Enthalten“ schlicht überflüssig. Die Untertitel bezögen sich auch nicht auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms, sondern gehörten zu deren Inhalt. Den angegriffenen Ausführungsformen fehle es weiterhin an einer patentgemäßen Steuereinrichtung. Die URLs als solche müssten nicht decodiert werden, um die Informationen abzurufen, weil sie im Klartext vorlägen. Decodieren beschreibe den Vorgang, der das Einbetten rückgängig mache. Insofern helfe der Klägerin auch der Verweis auf die TCP/IP-Internetprotokollfamilie nicht weiter, weil die übrigen Audio- und Videoinformationen in gleicher Weise übertragen und decodiert werden müssten. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, die zeige, dass die URLs gerade nicht im Videoprogramm integriert seien. Die angegriffenen Ausführungsformen A, G 2 und G 1 verfügten nicht über eine Sichtanzeigeeinrichtung. Der Patentanspruch fordere weiterhin, dass die URL zunächst mit dem Videoprogramm gleichzeitig empfangen würden, dann die URL decodiert und anschließend die Internetinformation abgerufen würden. Die zeitliche Abfolge könnten die angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht einhalten, weil zunächst sämtliche URLs und danach erst die Videosegmente abgerufen würden. Dann aber lägen keine im Videoprogramm eingebetteten URLs mehr vor.

Hinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung komme zudem ein Schlechthinverbot nicht Betracht, da es angesichts der zahlreichen patentfreien Möglichkeiten, die die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie die zugehörigen Softwareversionen böten, zu weit gehe. Aber auch innerhalb der Q-Technologie komme die patentgemäße Lehre nur dann zum Tragen, wenn für konkrete Untertitel bestimmte Q-Attribute wie zum Beispiel „forced“ aktiviert seien oder wenn Untertitel vom Nutzer manuell angefordert würden. Eine Änderung der Q-Technologie sei nur mit erheblichem technischem Aufwand möglich und bedeuteten eine völlige Systemumstellung. Vor dem Release müsse die Umgestaltung sorgfältig getestet werden. Ein Schlechthinverbot sei insofern unzumutbar, jedenfalls wäre eine Umstellungsfrist zu gewähren. Insofern beantragen die Beklagten hilfsweise, eine Aufbrauchfrist von mindestens sechs Monaten einzuräumen.

Jedenfalls aber sei die Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen. Die patentgemäße Lehre werde jedenfalls durch die Entgegenhaltungen „Wolzien“, „Marschall“, „AT & T“, „Little“ und „Gosling“ neuheitsschädlich vorweggenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist weit überwiegend zulässig und begründet.
A
Der Klageantrag zu IV. ist, soweit er auf die Entfernung aus den Vertriebswegen gerichtet ist, mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, vgl. § 253 ZPO.

Welche Entfernungsmaßnahme von dem Beklagten ergriffen werden soll, ist im Klageantrag konkret anzugeben. Ein Antrag, der bloß allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endgültig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe zu bestimmen, welche Maßnahmen die Beklagten schulden und welche nicht. Das gleiche gilt für einen Antrag dahingehend, dass die Beklagten die Vernichtung der rechtsverletzenden Ware beim gewerblichen Abnehmer veranlassen. Ohne nähere Konkretisierung dazu, welche Maßnahme genau verlangt wird, ist das Begehren nichtssagend und deswegen prozessual unzulässig (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. D Rn 588).
B
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu A I. 1. a) mit Ausnahme des angegriffenen Streaminggeräts „A“ begründet. Insoweit war nach dem Hilfsantrag zu A I. 1. b) zu erkennen. Der Klageantrag zu A I. 2. ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen mit Ausnahme des angegriffenen Streaminggeräts „A“, das lediglich eine mittelbare Patentverletzung begründet, eine unmittelbare Patentverletzung (Klagepatentanspruch 1) und eine mittelbare Patentverletzung (Patentanspruch 6) dar.

I.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Anlage und ein Verfahren zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehöriger Internetinformationen.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass das Internet und andere Online-Dienstleistungen dem Anwender eine Vielzahl verschiedener Dienstleistungen anbieten, darunter zum Beispiel Nachrichten, elektronische Datenbanken (entweder vom Anwender direkt online recherchierbar oder herunterladbar auf den Computer des Anwenders), private Mitteilungsübertragungsdienste, elektronische Nachrichtenrundschreiben, Echtzeitspiele zum Simultanspielen für mehrere Anwender und Arbeitsvermittlungsdienstleistungen. Obwohl ein Großteil der Online-Kommunikation durch Text erfolge, werde davon ausgegangen, dass die audiovisuellen Programme zunehmen und Text für Online-Anwendungen eine zunehmend untergeordnete Rolle spielen werde. Das Internet könne jedoch aufgrund seiner Unüberschaubarkeit, Organisationsweise und Willkür benutzerunfreundlich bleiben. Vereinfacht gesagt, gebe es keine Ordnung oder Richtung im Internet, so dass spezielle Informationen schwer zu finden seien, und noch schwieriger sei es, diese Informationen in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen.

Das Fernsehen – so die Klagepatentschrift – sei hingegen kritisiert worden, ein passives Medium zu sein. Auch wenn interaktive Fernsehsysteme das Niveau der Anwender-Interaktion gesteigert hätten und auf diese Art und Weise verbesserte Lern- und Unterhaltungsmöglichkeiten böten, seien sehr viele Informationsquellen wie zum Beispiel Datenbanken mit solch einem Medium unerreichbar.

In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, dass die WO 97/27546 A die Integration von vereinheitlichen Quellenangaben (URL) in Datenpaketen, die an Computer gesendet würden, beschreibe. Die Druckschrift betrachte jedoch Fernsehprogramme nicht als Sendemedium.

Die EP-A-0 879 536 beschreibe ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweise: eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben enthalte, wobei die integrierten vereinheitlichen Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angäben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms bezögen; weiterhin eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden sei und eine Dekodiereinrichtung enthalte; und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden sei, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogene Internetinformation zu zeigen; wobei die Dekodiereinrichtung derart ausgebildet sei, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch dekodiere, um die angegebenen Internetadressen festzustellen; und die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweise, die mit der Dekodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet sei, dass sie eine oder mehrere Internetinformationseinheiten lese, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben.

In der Klagepatentschrift wird eine Aufgabe nicht ausdrücklich formuliert. Sie kann jedoch dahingehend aufgefasst werden, die im Stand der Technik bekannten Anlagen und Verfahren zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehöriger Internetinformationen fortzuentwickeln.

Vor diesem Hintergrund schlägt das Klagepatent ein System und ein Verfahren mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 6 vor. Die Merkmale dieser Ansprüche können wie folgt gegliedert werden, wobei die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung durch Unterstreichungen hervorgehoben ist.

Anspruch 1:

1. System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweist:
2. eine Einrichtung (16, 18, 24, 28) für den Empfang eines Programms (Empfangseinrichtung);
2.1 das Programm enthält ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);
2.1.1 die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an,
2.1.2 die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
3. eine Steuereinrichtung (16);
3.1 die Steuereinrichtung (16) ist mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden;
3.2 die Steuereinrichtung (16) enthält eine Decodiereinrichtung (12);
3.2.1 die Decodiereinrichtung (12) ist derart ausgebildet, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
3.3 die Steuereinrichtung (16) weist eine Einrichtung (98) auf (Mittel zum Lesen),
3.3.1 die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden ist und
3.3.2 die so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben, und
3.3.4 durch die nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abgerufen werden;
4. eine Sichtanzeigeeinrichtung (18)
4.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen;
4.2 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist so ausgebildet, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.

Anspruch 6:

1. Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
2. Empfangen eines Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei das Programm enthält:
2.1 ein Videosignal (36),
2.2 ein Audiosignal und
2.3 eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);
2.3.1 die vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten an,
2.3.2 die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
3. Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18);
3.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden;
3.2 die Steuereinrichtung (16)
3.2.1 ist mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden und
3.2.2 ist zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet;
3.3 die Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) enthalten eine Decodiereinrichtung (12);
4. automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
5. nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen wird/werden die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen;
6. die Videosignale und Audiosignale werden mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten präsentiert.

II.
Der Klagepatentanspruch 1 schützt ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation.

1.
Die Anforderungen, die der Klagepatentanspruch 1 an das Videoprogramm stellt, finden sich im Wesentlichen im Merkmal 2.1. Demnach muss das Videoprogramm, zu dessen Empfang das System mit der Empfangseinrichtung geeignet sein muss (Merkmal 2), ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (kurz: URL) enthalten. Die Wortwahl („enthalten“ / „containing“) macht deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr kann das Videoprogramm auch noch weitere Signale, Daten oder – allgemein – Informationen jeglicher Art enthalten. Der Klagepatentanspruch 1 macht für das Videoprogramm im Übrigen keine Vorgaben hinsichtlich des Aufbaus, der Codierung, des Speicher- oder Übertragungsformats oder ähnlicher Charakteristika bezüglich Produktion, Speicherung, Übertragung und Anzeige eines Videoprogramms. Das Videoprogramm kann auf einem VHS oder einem Beta-Band, CD-Rom, DVD oder einem anderen Medium vorgehalten werden, aber auch auf einem Videoserver und über das Internet übertragen werden (Abs. [0007] und [0027]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2a). Die Übertragung kann in analogen, digitalen oder digital komprimierten Formaten, beispielsweise MPEG2, über jedes Übertragungsmittel, sei es Fernsehen, Kabel, Satellit oder Internet übertragen werden (Abs. [0024] und [0027]). Das Videoprogramm kann damit im weitesten Sinne als die Sammlung aller Daten oder Informationen, die zur Darstellung eines Videos in Bild und Ton erforderlich sind, einschließlich der integrierten URL verstanden werden, die das System zur Darstellung eines Videos erhält. Ob das Videoprogramm in analoger oder digitaler Form vorliegt, ist unbeachtlich. Im letzteren Fall spielt es auch keine Rolle, ob es als einzelne Datei, insbesondere als Streamingdatei, vorliegt oder in Form mehrerer Dateien, die in einem Ordner gespeichert oder anderweitig miteinander verknüpft sind. Weder dem Klagepatentanspruch, noch der Beschreibung des Klagepatents sind in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu entnehmen.

2.
Soweit das Videoprogramm integrierte URL enthalten soll, kann dem nur entnommen werden, dass die URL jedenfalls im Videoprogramm integriert („embedded“) sein muss. Der Klagepatentanspruch verlangt seinem Wortlaut nach nicht, dass die URL im Videosignal selbst eingebettet sein muss („das […] integrierte URL enthält“ / „containing […] embedded URL“). Vielmehr stehen Video- und Audiosignal einerseits und die URL auf gleicher Stufe nebeneinander. Gleiches ergibt sich aus dem Unteranspruch 5, wonach die URL sogar unabhängig von dem Videosignal empfangen werden kann. Die Kammer vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach der Unteranspruch 5 ausschließlich das im Absatz [0030] und der Figur 2 beschriebene Ausführungsbeispiel zum Gegenstand hat. Vielmehr ist der Unteranspruch 5 ausschließlich auf den entsprechend weiter gefassten Klagepatentanspruch 1 rückbezogen. Das im Absatz [0030] dargestellte Ausführungsbeispiel hat stattdessen der Unteranspruch 4 zum Gegenstand.

Das Klagepatent beschreibt beispielhaft, dass die URL in die vertikale Austastlücke (VBI) des Videosignals eingebettet ist (Unteranspruch 2 sowie Abs. [0025] und [0026]; vgl. auch Abs. [0029] und [0030]). Darauf ist der Klagepatentanspruch jedoch nicht beschränkt. Insbesondere können aus diesen bevorzugten Ausführungsformen keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden, dass die URL in der Codiersyntax des Videosignals vorliegen muss. Dies kann auch nicht dem Begriff „integriert“ („embedded“) im Merkmal 2.1 entnommen werden.

Für den bevorzugten Fall, dass die URL in das VBI integriert ist, ist es erforderlich, dass die URL in eine Darstellung gebracht wird, die eine Aufteilung auf die acht Bereiche des VBI erlaubt (vgl. Abs. [0025]), und die entsprechende URL-Darstellung in das Signal – genauer das VBI – eingefügt wird. Dementsprechend ist für die Decodierung der URL (Merkmal 3.2.1) erforderlich, die URL aus dem Videosignal auszulesen, indem die Inhalte des VBI vom übrigen Signal getrennt werden, und – soweit erforderlich – die URL in die für den Abruf der Internetinformationen erforderliche Darstellung zu bringen. Diesen besonderen Vorgang bezeichnet das Klagepatent als „Extrahieren“ (vgl. Abs. [0029] und [0030] sowie Unteransprüche 3 und 4). Im Übrigen ergibt sich aus den genannten Textstellen und der Systematik der Ansprüche, dass der Begriff „decodieren“ weiter zu verstehen ist als der Begriff „extrahieren“. Letzterer beschreibt lediglich eine besondere Qualität des Begriffs „decodieren“, nämlich die Trennung des URL-Codes von den Audio- und Videosignalen, soweit die URL in diese Signale integriert ist. Im weitesten Sinne beschreibt der Begriff „decodieren“ hingegen den Vorgang der Entnahme der URL aus dem Videoprogramm, so dass die angegebenen Internetadressen festgestellt werden können (vgl. auch Abs. [0029] und [0030], wonach sich die Tätigkeit der Decodiervorrichtung allein in der Entnahme der URL erschöpft). Vor dem Hintergrund können an die integrierten URL im Merkmal 2.1 keine besonderen Anforderungen gestellt werden, die auch dem Decodiervorgang gemäß Merkmal 3.2.1 eine bestimmte Qualität abverlangen. Insbesondere kann der Begriff „integriert“ / „embedded“ nicht als das Gegenteil des Begriffs „extrahieren“ verstanden werden in dem Sinne, dass die URL in das Videosignal integriert sein muss und jedes Decodieren als Extrahieren verstanden werden muss. Abgesehen davon, dass der Begriff „extrahieren“ im Klagepatentanspruch nicht verwendet wird, widerspräche ein solches Verständnis der Systematik der Unteransprüche und der Beschreibung des Klagepatents. Die URL kann überall in das Videoprogramm integriert sein (vgl. auch Abs. [0025]). „Integriert“ / „Embedded“ beschreibt in dem Sinne nur, dass die URL Bestandteil des Videoprogramms ist, ohne Video- oder Audioinformation zu transportieren, und somit von den Audio- und Videosignalen zu unterscheiden ist, selbst wenn sie in diese Signale selbst eingefügt sein sollte. Gerade weil die URL auch unabhängig von dem Videosignal empfangen werden kann (Unteranspruch 5), beschreibt der Begriff „integriert“ / „embedding“ in der Tat nicht mehr als ein „enthalten“ / „containing“, allerdings mit dem Erfordernis, dass die URL im Videoprogramm unterscheidbar von Audio- und Videosignalen enthalten ist, so dass sie von diesen getrennt und gesondert verarbeitet werden kann.

3.
Die URLs geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms beziehen (Merkmale 2.1.1 und 2.1.2). Durch diese Merkmale wird die Zweckangabe des Merkmals 1 spezifiziert, wonach das patentgemäße System der Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation dienen soll (Merkmal 1). Der technische Gehalt der vorgenannten Merkmale besteht darin, dass die URLs und infolgedessen die Internetinformationen mit den Video- und Audiosignalen dergestalt verknüpft sind, dass die Internetinformationen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Videos dargestellt werden. Dies ermöglicht es, zu den jeweiligen mit den Video- oder Audiosignalen transportierten Inhalten spezielle Internetinformationen darzustellen. Dies erfordert eine zeitliche Abstimmung der beiden Darstellungen, die in den Merkmalen 1, 2.1.1 und 2.1.2 zum Ausdruck kommt.

4.
Das System gemäß Klagepatentanspruch 1 soll eine Einrichtung für den Empfang des vorangehend beschriebenen Videoprogramms aufweisen (Merkmal 2). Davon wird jedes Bauteil oder jede Baugruppe verstanden, die geeignet ist, sämtliche Signale, Daten oder sonstige Informationen, die das Videoprogramm in dem vorbeschriebenen Sinne ausmachen, zu empfangen und zur weiteren Verarbeitung weiterzureichen. Wie dieser Empfang von statten geht, lässt der Klagepatentanspruch 1 offen. Letztlich hängt dies vom Format des Videoprogramms und seiner Übertragung ab. Dem Klagepatentanspruch, hier dem Merkmal 2 und dem Begriff „Empfang“ / „receiving“, kann nichts dazu entnommen werden, in welcher Form das Videoprogramm übertragen und demgemäß empfangen wird. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Videoprogramm über das Internet übertragen wird (vgl. Abs. [0007]). Ebenso ist es möglich, dass die Übertragung des Videoprogramms und einzelner Teile davon durch einen Abruf von der Nutzerseite erfolgt. Der Umstand, dass die URLs decodiert werden müssen (Merkmal 3.2.1) und Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die aus dem Internet abgerufen und gelesen werden müssen (Merkmal 3.3.2 und 3.3.3), schließt nicht aus, dass auch die Audio- und Videosignale in dieser Weise übertragen und von der Einrichtung gemäß Merkmal 2 empfangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Begriffe „Empfang“ / „receiving“ einerseits und „Abruf“ / „retrieving“ andererseits.

Kern der Erfindung ist die Bereitstellung von Internetinformationen parallel zu einem Video, wobei die URLs integriert in dem Videoprogramm übertragen werden sollen. Weder der Beschreibung des Klagepatents, noch dem Klagepatentanspruch ist jedoch – wie bereits ausgeführt – irgendeine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, welches Format die Video- und Audiosignale haben und wie das entsprechende Videoprogramm übertragen und empfangen wird. Es mag sein, dass Anlass für die technische Lehre die Verknüpfung des passiv zu empfangenden Fernsehprogramms mit dem Internet war. Darauf ist die technische Lehre jedoch nicht beschränkt, wie die zahlreichen Hinweise darauf, wie das Videoprogramm gespeichert und übertragen werden kann, belegen. Hinzu kommt, dass die Art und Weise der Übertragung und des Empfangs des Videoprogramms noch nicht dazu führt, dass es sich nicht mehr um ein passives Medium handelt. Entscheidend ist jedoch, dass der Klagepatentanspruch 1 keine Anhaltspunkte für die zwingende Verwendung zweier verschiedener, durch eine Asymmetrie geprägte Kommunikationskanäle enthält, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Audio- und Videosignale über URL adressiert und abgerufen werden. Der Abruf der Internetinformationen („retrieving“), wie er im Merkmal 3.3.3 erforderlich ist, stellt insofern nur eine besondere Qualität des allgemeineren Begriffs „Empfang“ („receiving“) dar. Die Begriffe schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Ebenso wenig lässt sich dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass die im Merkmal 3.2 genannte Decodiereinrichtung ausschließlich der Decodierung der im Merkmal 2.1 genannten URLs dienen und nicht auch von URLs, die Speicherorte für Audio- und Videosignale angeben.

Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch ersichtlich, dass der Klagepatentanspruch, insbesondere das Merkmal 2, keine Vorgaben dazu enthält, in welcher Reihenfolge Audio- und Videosignale sowie die URLs übertragen und empfangen werden sollen. Gerade weil die URLs unabhängig von den Video- und Audiosignalen empfangen werden können (Unteranspruch 5), ist nicht ausgeschlossen, dass die einen zeitlich vor oder nach den anderen übertragen und empfangen werden. Dass die Decodierung der URLs erst nach deren Empfang erfolgen kann, versteht sich von selbst, bietet aber wiederum keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ausgeschlossen ist, die Audio- und Videosignale nach dem Empfang (und dem Decodieren der URLs) zu empfangen.

5.
Die Steuereinrichtung weist gemäß der Merkmalsgruppe 3.2 eine Decodiereinrichtung auf, die die URLs automatisch decodieren soll, um die Internetadressen festzustellen. Mit dem Decodieren wird der Vorgang, mit dem die URLs in das Videoprogramm integriert wurden, rückgängig gemacht und die Internetadressen dergestalt festgestellt, dass die zugehörigen Internetinformationen von den Mitteln zum Lesen abgerufen und gelesen werden können (Merkmal 3.3). Demnach hängen die Anforderungen an das Decodieren jeweils davon ab, wie die URLs in das Videoprogramm integriert sind. Letztlich kann sich das Decodieren auch darin erschöpfen, dem Videoprogramm die URLs zu entnehmen oder, wenn die URLs neben dem Videosignal über das Internet übertragen wurden, die URLs aus den Datenpaketen des Internetprotokolls zu ermitteln.

Wie bereits ausgeführt, schließt der Klagepatentanspruch nicht aus, dass die Codiereinrichtung eines patentgemäßen Systems auch für die Decodierung von URLs betreffend Audio- und Videosignale verwendet wird.
6.
Gleiches gilt für die Mittel zum Lesen (Merkmalsgruppe 3.3). Aus dem Begriff „abrufen“ / „retrieving“ kann mit Blick auf den Begriff „Empfang“ / „recieving“ – wie bereits ausgeführt – nichts dafür hergeleitet werden, dass die Audio- und Videosignale nicht auch über das Internet abgerufen werden dürfen.

7.
Entgegen der Auffassung der Klägerin können unter einer Sichtanzeigevorrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht bereits Grafikchips und entsprechende Anschlussbuchsen verstanden werden. Vielmehr muss es sich um eine räumlich-körperliche Vorrichtung handeln, die die Video- und Audiosignale ebenso wie die Internetinformationen anzeigt. Das ist nur bei Einrichtungen der Fall, die tatsächlich ein entsprechendes Bild zeigen und nicht nur Bilddaten verarbeiten oder übertragen, wie dies bei Grafikchips und Anschlussbuchsen der Fall ist.

Im Übrigen konkretisiert die Merkmalsgruppe 4 die Merkmale 1, 2.1.1 und 2.1.2 weiter. Während durch diese Merkmale die zeitliche Verknüpfung von Video- und Audiosignalen einerseits und Internetinformationen andererseits allgemein zum Ausdruck kommt, verlangt die Merkmalsgruppe 4 (hier: Merkmal 4.2), dass die Video- und Audiosignale darüber hinaus gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationen dargestellt werden. Dies erfordert eine parallele Darstellung der Informationen beider Träger – Video-/Audiosignale und Internetinformationen – mittels der Sichtanzeigeeinrichtung.

III.
Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 gelten in entsprechender Weise auch für die Auslegung des Klagepatentanspruchs 6, der ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation schützt.

IV.
Die Beklagten machen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch, soweit die angegriffenen Produkte selbst über einen Bildschirm verfügen oder mit einem solchen angeboten werden (Antrag zu A I. 1a)). Über einen Bildschirm verfügen die G-Computer, auf denen das Betriebssystem H einschließlich des Webbrowsers „J“, die Software „F“ und die Videoabspielsoftware „K“ installiert sind, darunter die Computer iG, GK 1 und GK 3 sowie mobile Endgeräte auf Grundlage des Betriebssystems iOS (Version 3.0 oder höher), darunter M, N, N 2 und O. Mit einem gesonderten Bildschirm angeboten und nur insoweit verletzend sind die Geräte G 2 und G 1, jeweils zusammen mit dem Bildschirm D P Display.

Das Anbieten iSv § 9 PatG ist rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellen oder das Zustandekommen eines Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Maßgebend ist, ob derjenige, gegenüber dem die als mögliches Anbieten zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verständiger Würdigung der gegebenen objektiven Umstände annehmen muss, der Anbietende sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich stellt damit jegliche Bewerbung eines patentverletzenden Gegenstands ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG dar (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 9 Rn 40 f m.w.N.). Die Produktinformationen für das D P Display weisen ausdrücklich auf die Kompatibilität dieses Produkts unter anderem mit dem G 2 und dem G Pro hin. Beide werden sogar als Systemvoraussetzungen für das Display genannt (vgl. Anlage K 28). Dies ist als ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verstehen, weil damit das Zustandekommen eines Geschäfts über beide Geräte, das Display und den G 2 bzw. G 1, jedenfalls befördert wird. Anders verhält es sich mit dem angegriffenen Produkt „A“, das in den Produktinformationen für den D P gerade nicht genannt wird. Für ein entsprechendes Angebot einer Kombination aus Display und Streaminggerät ist nichts vorgetragen. Die Sichtanzeigevorrichtung kann auch nicht als selbstverständliche, für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat angesehen werden, die seitens des Nutzers selbstverständlich ergänzt wird (vgl. BGH GRUR 1092, 165 – Rigg; OLG Düsseldorf InstGE 13, 78 – Lungenfunktionstest). Der Klagepatentanspruch stellt an die Sichtanzeigeeinrichtung spezifische Anforderungen. Sie soll die Video- und Audiosignale einschließlich der Internetinformationen zeigen und zwar gleichzeitig (Merkmalsgruppe 4). Die Annahme einer unmittelbaren Verletzung liefe im vorliegenden Fall auf den Schutz einer Unterkombination hinaus, was grundsätzlich nicht zulässig ist.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen stellen ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation – wie nachfolgend im Einzelnen gezeigt wird – dar (Merkmal 1).

2.
Das System weist eine Einrichtung für den Empfang eines Programms im Sinne des Merkmals 2.1 auf. Denn die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, im Wege des Q ein Videoprogramm über das Internet zu empfangen. Bei dem Videoprogramm handelt sich um die Gesamtheit der Daten und Informationen, die zur Darstellung des Videos erforderlich sind. Das sind die Playlists („extended m3u-Datei) und sämtliche Video-, Audio- und WebVTT-Dateisegmente, die zur Darstellung des Videos einschließlich Untertitel notwendig sind. Die Playlists sind Teil des Videoprogramms, weil ohne sie die Darstellung des Videos nicht möglich ist. Durch diese Datei wird bestimmt, welche Segmente in welcher Reihenfolge abgespielt werden müssen. Dabei stellen die URL für die WebVTT-Dateisegmente integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) dar. Denn sie sind Bestandteil des so definierten Videoprogramms und müssen diesem entnommen werden und den Mitteln zum Lesen bereitgestellt werden (Decodierung). Zudem geben sie Internetadressen für weitere Internetinformationen an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Videoprogramms beziehen. Untertitel können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht per se als Bestandteil eines Videos angesehen werden. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn der Klagepatentanspruch selbst differenziert nur nach Video- und Audiosignalen einerseits und zugehörigen Internetinformationen andererseits. Von Video- und Audiodateien unterscheidbare Informationen, soweit sie aus dem Internet stammen, können somit zwanglos als Internetinformationen im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden. Die Untertitel beziehen sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale, da sie zeitlich mit ihnen synchronisiert sind. Abgesehen davon sind sie sogar inhaltlich auf das Video bezogen, weil der Untertitel den Inhalt des gesprochenen Wortes schriftlich wiedergibt.

Unerheblich ist, dass die URL – so die Beklagten – im Grunde im „Klartext“ übertragen werden. An das Integrieren und Decodieren sind nach zutreffender Auslegung keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Es genügt die Entnahme der URL aus dem Videoprogramm und ihre Bereitstellung für die Mittel zum Lesen, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Dass die Übertragung im „Klartext“ tatsächlich eine auf dem Internetprotokoll basierende Übertragung ist, die eine entsprechende Verarbeitung der Daten erforderlich macht, um die URL für die Mittel zum Lesen verwendbar zu machen, spricht erst Recht für ein Decodieren im Sinne des Klagepatentanspruchs. Weiterhin unbeachtlich ist, dass die Audio- und Videosignale ebenso wie die Untertitel in der Playlist lediglich durch URLs angegeben werden und in einem weiteren Schritt aus dem Internet abgerufen werden müssen. Weder schließt die patentgemäße Lehre – wie bereits ausgeführt – aus, dass die Video- und Audiosignale auf demselben Weg übertragen, empfangen und verarbeitet werden wie die zugehörigen Internetinformationen, noch gibt sie hinsichtlich Video- und Audiosignalen einerseits und den URLs andererseits eine bestimmte Reihenfolge für ihre Übertragung oder ihren Empfang vor.

Soweit die Beklagten einwenden, dass die angegriffene Technologie lediglich auf URI beruhe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat durch die Anlage K 17 (dort S. 11) belegt, dass jedenfalls auch URL im Sinne der Normung verwendet werden.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen weiterhin eine Steuereinrichtung mit einer Decodiereinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2 auf. Wie im vorherigen Abschnitt ausgeführt, genügt es für ein Decodieren, dass die URLs aus der Internetprotokolldarstellung und dem Videoprogramm gewonnen und den Mitteln zum Lesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür sind die angegriffenen Ausführungsformen geeignet.

4.
Die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen weist Mittel zum Lesen der Internetinformationen im Sinne der Merkmalsgruppe 3.3 auf. Tatsächlich werden die Untertitel aufgrund der angegebenen URL automatisch vom jeweiligen Server abgerufen und gelesen. Dies geschieht bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen auch über WLAN, also eine Funkfrequenz-Internetverbindung. Der diesbezüglich Vortrag der Klägerin, dass sämtliche angegriffenen Geräte (Verletzungshandlungen seit dem 8. Oktober 2012) WLAN-fähig seien, ist von den Beklagten – auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Februar 2016 – nicht weiter bestritten worden.

5.
Dass die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht ist, soweit die angegriffenen Ausführungsformen mit einem Bildschirm ausgestattet sind oder mit diesem angeboten werden, ist zwischen den Parteien unstreitig.

V.
Soweit die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung durch das Streaminggerät „A“ (Version 2 oder höher) geltend macht, ist der Hauptantrag zu A I. 1. a) unbegründet, weil ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zusammen mit einem Bildschirm nicht festgestellt werden kann. Allerdings stellt das Anbieten und Liefern dieses Geräts eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar (Hilfsantrag A I. 1. b)). Mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht das Streaminggerät sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und stellt damit ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert wird. Da das Streaminggerät nur in Kombination mit einem Bildschirm in Form einer Sichtanzeigeeinrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sinnvoll genutzt werden kann, ist es auch offensichtlich, dass das Gerät dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

VI.
Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 6 im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar (Klageantrag zu A. I. 2).

Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, da mit ihnen das patentgemäße Verfahren angewendet werden kann. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 verwiesen werden, die für die Eignung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG in gleicher Weise gelten. Insofern stellen die angegriffenen Ausführungsformen auch Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung in der BRD nicht berechtigten Personen angeboten und geliefert werden.

Es ist für die Beklagten aufgrund der Umstände jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Anwendung des geschützten Verfahrens geeignet und bestimmt sind. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn der Anbieter oder Lieferant bei vernünftiger Berücksichtigung der Tatumstände, die schon zum Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung erkennbar waren, hinreichend sicher erwarten kann und muss, dass der Abnehmer das betreffende Mittel in das Patent benutzender Art und Weise verwenden wird (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 8, 40 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar können die angegriffenen Ausführungsformen auch patentfrei verwendet werden, etwa wenn sie vom Abnehmer zum Empfang und zur Darstellung von Videoprogrammen ohne Untertitel verwendet werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten explizit auf die Nutzung von Untertiteln hinweisen. Dessen bedarf es aber auch nicht. Denn die Möglichkeit, Untertitel zusätzlich zum Video einzublenden, wird dem weitaus größten Teil der Angebotsempfänger und Abnehmer bekannt sein. Da bei jedem Video erneut entschieden werden kann, ob Untertitel eingeblendet werden, besteht die hinreichend sichere Erwartung, dass ein Großteil der Nutzer irgendwann einmal diese Funktion nutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einblendung von Untertiteln um eine Zusatzfunktion handelt und nicht im engeren Sinn um eine alternative Verwendungsmöglichkeit neben einer patentfreien Nutzung. Wird aber eine solche, allseits bekannte Zusatzfunktion zur Verfügung gestellt, besteht auch die sichere Erwartung, dass sie vom Anwender jedenfalls gelegentlich genutzt wird.

VII.
Da die Beklagten zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen, wobei sich die Aktivlegitimation der Klägerin daraus ergibt, dass sie nunmehr im Patentregister eingetragen ist (Verfahrensstand 8. Oktober 2012) und die dadurch begründete Indizwirkung (BGH GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren) seitens der Beklagten nicht weiter bestritten wurde.

1.
Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

Dies gilt uneingeschränkt auch für die mittelbare Patentverletzung hinsichtlich Klagepatentanspruch 6. Die angegriffenen Ausführungsformen können zwar auch ohne die Verwendung von Untertiteln patentfrei genutzt werden. Gleichwohl kommt auch in solchen Fällen ein Schlechthinverbot in Betracht, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferant ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann, ohne das die Marktchancen des Verletzers in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 24; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl.: § 10 Rn 39; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 346). So liegt der Fall hier.

Die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens erfolgt erst beim Nutzer der angegriffenen Ausführungsformen, regelmäßig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegenüber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelmäßig ins Leere liefe: Ein Hinweis, Untertitel nicht zu verwenden oder die Funktion zu deaktivieren, ist gegenüber einem Endverbraucher nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern dürfte unter Umständen auch ein Kaufhindernis darstellen. Der Beklagten ist es hingegen nach dem im Einzelnen nicht weiter bestrittenen Vortrag der Klägerin zumutbar, die angegriffenen Ausführungsformen dergestalt abzuwandeln, dass das patentgemäße Verfahren nicht benutzt wird. Die Eignung der angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens (Klagepatentanspruch 6) liegt technisch in der verwendeten Software begründet. Die Klägerin hat insofern darauf hingewiesen, dass eine Softwareänderung allenfalls einen geringfügigen Eingriff darstellt, der die patentfreie Nutzung der angegriffenen Geräte und Software völlig unberührt lässt. Dies könnte – so die Klägerin – durch eine Änderung der Programmroutinen erfolgen, die die Auswertung der URL in den Playlists und das Abrufen der Untertiteldateien veranlassen, oder durch einen Eingriff in die Gerätesoftware, durch den die Software veranlasst wird, keine Untertitel mehr anzuzeigen. Diese Maßnahmen erscheinen der Kammer durchaus zumutbar, um dem Anliegen der Klägerin, eine weitere Benutzung der patentgemäßen Lehre auszuschließen, gerecht zu werden, ohne eine patentfreie (Weiter-)Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen anzutasten. Dem sind die Beklagten jedenfalls im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsschuldners hinsichtlich der Umstände, die eine technische Änderung unzumutbar machen: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl.: Kap. A Rn 353). Ohne Substanz und daher ohne Erfolg blieb insofern auch der Antrag, eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Zeitraum dieser Länge für eine Softwareumstellung erforderlich sein sollte bzw. welche Frist stattdessen angemessen ist.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das gilt auch, soweit der Schadensersatzanspruch auf Verletzungshandlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG gestützt wird. Zwar kann das bloße Anbieten von Mitteln, wie es der Beklagten vorliegend vorgeworfen wird, regelmäßig nicht zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Einsatz dieser Mittel führen, sofern dem Angebot keine Lieferung nachfolgt. Schon das Anbieten begründet jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit für die Begründetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 715 – Fräsverfahren).

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG.
VII.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.

1.
Die PCT-Anmeldung WP 97/29591 (Anlage K 4 zur Anlage FBD 3, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3a; nachfolgend als „Wolzien“ bezeichnet) betrifft ein System zur Bereitstellung eines direkten automatischen Zugriffs auf einen Online-Informationsprovider durch eine in ein Video- oder Audio-Programm integrierte Adresse (vgl. S. 1 Z. 1-9 der Anlage K 4). Obwohl die Entgegenhaltung „Wolzien“ von einem automatischen Zugriff spricht, wird nicht offenbart, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.3.3 bzw. 5). Soweit in „Wolzien“ ausgeführt wird, dass das System einen direkten automatischen Benutzerzugriff von einem Medienprogramm, beispielsweise einem Fernseh- oder Radio-(Audio-)Signal, zu einem Online-Informationsprovider über einen im Medienprogramm bereitgestellten Link bietet (S. 5 Z. 19-27 der Anlage K 4), ist der Abruf der Online-Informationen gleichwohl immer von einer Eingabe des Nutzers abhängig.

In der Entgegenhaltung „Wolzien“ wird ausgeführt, dass das Zugangssystem ein Video- oder Audio-Programm oder ein kombiniertes Video-/Audio-Programm empfängt, in dessen elektronisches Signal – beispielsweise in die vertikale Austastlücke – ein Informationssignal eingebettet ist, das die elektronische Adresse eines Online-Informationsproviders darstellt. Das System extrahiert die eingebettete elektronische Adresse und speichert sie (S. 5 Z. 27 bis S. 6 Z. 18 der Anlage K 4). Nachdem die Adresse extrahiert wurde, gibt das System dem Nutzer ein Signal, mit dem angezeigt wird, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 6 Z. 19 ff der Anlage K 4). Wenn der Nutzer die weiteren Information wünscht, kann er durch einen entsprechenden Befehl Zugang zum Online-Informationsprovider verlangen (S. 6 Z. 34 ff der Anlage K 4). Nach dem Empfang dieses Befehls stellt das Zugangssystem automatisch eine digitale Kommunikationsverbindung mit dem Informationsprovider her, indem ein Signal, das die extrahierte Adresse enthält, übertragen wird (S. 7 Z. 2 ff der Anlage K 4). Da der Abruf der Internetinformationseinheiten erst auf einen Befehl des Nutzers erfolgt, fehlt es an dem nach dem Klagepatent erforderlichen Automatismus für den Abruf und das Auslesen der Internetinformationen.

Die Entgegenhaltung „Wolzien“ beschreibt eine weitere Ausführungsform, bei der die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, etwa wenn eine Online-Verbindung bereits besteht. Gleichwohl wird dem Nutzer auch hier nach dem erfolgreichen Extrahieren der Adresse erst durch ein Signal angezeigt, das weitere Informationen vorhanden sind. Das Zugangssystem wartet dann auf den Empfang eines Nutzerbefehls, um den Zugang zu initiieren. Da die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, wird erst auf den Nutzerbefehl hin die nächste der periodisch gesendeten Adressen extrahiert und die Verbindung zum Online-Informationsprovider eingerichtet (S. 7 Z. 10 ff der Anlage K 4).

Aus den in „Wolzien“ dargestellten Ausführungsbeispielen, die den beiden zuvor beschriebenen Ausführungsformen entsprechen, ergibt sich nichts anderes. Im ersten Ausführungsbeispiel wird die Adresse extrahiert und gespeichert (S. 9 Z. 35 ff und S. 13 Z. 23 ff der Anlage K 4), ein Signal an den Nutzer ausgegeben, das anzeigt, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 10 Z. 35 ff und S. 13 Z. 26 ff der Anlage K 4), und erst nach einem entsprechenden Nutzerbefehl werden die Informationen vom Provider abgerufen (S. 11 Z. 20 ff und S. 14 Z. 1 ff der Anlage K 4). In einem weiteren Ausführungsbeispiel wird die Internetverbindung dauerhaft aufrecht erhalten (S. 15 Z. 29 ff der Anlage K 4). Das System erfasst und decodiert die Adresse des Online-Informationsproviders, speichert sie aber nicht, sondern gibt sie an das Modem weiter (S. 16 Z. 5 ff der Anlage K 4). Das Modem verwendet die Adresse aber nur, wenn es vorher einen Benutzerbefehl erhalten hat, den Zugang zum Online-Informationsprovider zu initiieren (S. 16 Z. 11 ff der Anlage K 4). Voraussetzung dafür ist, dass die Adresse häufig oder kontinuierlich mit dem Programmsignal übertragen wird (S. 16 Z. 13 ff der Anlage K 4), damit sie das Modem nach dem Empfang des Benutzerbefehls zur Verfügung hat (vgl. auch S. 16 Z. 23 ff). Das letzte Ausführungsbeispiel unterscheidet sich durch die vorhergehenden dadurch, dass es keines Hinweissignals nach dem Decodieren der Provideradresse mehr bedarf, weil bereits das Videosignal ein Hinweissignal enthält, dass weitere (Internet-)Informationen vorhanden sind. In diesem Fall wird jedoch das Merkmal 3.2.1 bzw. 4 nicht offenbart, weil das Decodieren der Adresse nicht automatisch erfolgt. Vielmehr bedarf es dafür eines Nutzerbefehls (vgl. S. 17 Z. 19 ff der Anlage K 4).

2.
Die patentgemäße Lehre wird nicht durch die Diplomarbeit „Integration of Digital Video into Distributed Hypermedia Systems“ von Bernhard Marshall (Anlage K 5 zur Anlage FBD 3, tw. in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3b; nachfolgend als „Marshall“ bezeichnet) neuheitsschädlich vorweggenommen. In der Entgegenhaltung wird jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass sie die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt (Merkmal 4.2 bzw. 6). Die Beklagten haben auch nicht gezeigt, dass die Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden (Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 bzw. 3.2.2 und 5).

Die Entgegenhaltung „Marshall“ beschreibt im Kapitel 4 die Begriffe „Hypertext“ und „Hypermedia“. Hypermedia ist die Erweiterung von Hypertext auf Multimedia. Dokumente können nunmehr nicht nur Text enthalten, sondern auch Bilder, Filme, Audio, Animationen usw., wobei die Dokumente über Links miteinander verbunden sind (vgl. Kap. 4.1 von „Marshall“). Links ersetzen üblicherweise das Dokument, d.h. das alte Dokument, das den Link enthält, wird durch das neue Dokument, das mit dem Link aufgerufen wird, ersetzt. Eine besondere Art von Link ist die „Annotation“. Eine aktivierte Annotation öffnet typischerweise ein Pop-up-Fenster. Wenn der Nutzer die Annotation und das Fenster geschlossen haben, kehren sie zum vorherigen Dokument zurück (vgl. Kap. 4.3.3 von „Marshall“). Weiterhin wird in „Marshall“ ausgeführt, dass es neben nutzeraktivierten Links auch automatisch aktivierte Links gibt. Diese Links sind an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und werden automatisch aktiviert, wenn das entsprechende Bild – etwa in einem Video – angezeigt wird. Filme, die diese Art von Link enthalten, werden auch „annotierte Filme“ genannt, da die Links eine Art von Annotation (oder Erläuterung) des Films liefern können.

Zugunsten der Beklagten kann an dieser Stelle angenommen werden, dass die etwa mit einem Videodokument verlinkten Dokumente Internetinformationseinheiten im Sinne des Klagepatents darstellen. Ebenso kann angenommen werden, dass ein Link in der Form einer Annotation als automatisch aktivierter Link ausgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen eines Videos, so dass es sich um einen annotierten Film handelt. Wird das Video abgespielt, öffnet sich also zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ein Pop-up-Fenster mit dem Inhalt der Annotation. Die Entgegenhaltung „Marshall“ äußert sich aber nicht dazu, wie weiter mit dem Video umgegangen werden soll, während das Pop-up-Fenster geöffnet ist. Es wird nicht gezeigt, dass die Video- und Audiosignale gleichzeitig mit den Internetinformationen angezeigt werden (Merkmal 4.2 bzw. 6). Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn der Betrachtung eines Filmes steht es gerade entgegen, wenn das Videobild durch ein Pop-up-Fenster überlagert wird. Die Entgegenhaltung sagt nichts dazu, welche Größe das Pop-up-Fenster hat. Es ist auch nicht nur zeitlich beschränkt geöffnet. Vielmehr wird zu den Annotation-Links ausdrücklich ausgeführt, dass das Pop-up-Fenster durch den Nutzer wieder geschlossen werden muss. Dies steht der Annahme entgegen, dass das Video in dieser Zeit weiterläuft.

Nachdem die Klägerin die Klagepatentansprüche dadurch eingeschränkt hat, dass die Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden sollen, haben die Beklagten zudem nicht dargelegt, dass die Entgegenhaltung „Marshall“ dieses Merkmal offenbart.

3.
Die Patentanmeldung EP 0 669 587 A2 (Anlage K 6 zur Anlage FBD 3, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3c; nachfolgend als „AT & T“ bezeichnet) offenbart nicht die Lehre des Klagepatents.

Die Entgegenhaltung „AT & T“ beschreibt ein vernetztes System zum Anzeigen von Multimedia-Präsentationen. Allerdings wird nicht offenbart, dass das System eine Decodiereinrichtung oder Mittel zum Lesen aufweist, die geeignet sind, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) zu decodieren, um Internetadressen festzustellen (Merkmal 3.2.1) und Internetinformationseinheiten zu lesen, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben (Merkmal 3.3.2). Ebenso wenig werden Verfahrensschritte offenbart, bei denen vereinheitlichte Quellenangaben (URL) mit einer Steuereinrichtung decodiert (Merkmal 4) und Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.2.2). Denn „AT & T“ beschreibt nicht, dass die von dem offenbarten System verarbeiteten Multimedia-Objekte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) im Sinne des Klagepatents verwenden, die Internetadressen für Internetinformationen angeben. Vielmehr betrifft „AT & T“ ein Multimedia-System, das Multimedia-Objekte wie Dokumente, Diagramme, Fotos, Audio, Video und Animationen für den Zugriff durch einen Nutzer über ein Netzwerk 20 speichert und indexiert. Unter einem Netzwerk versteht „AT & T“ ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein Fernnetz (WAN) wie zum Beispiel ein landesweites Unternehmensinternet bestehend aus Ethernet-Netzen, die durch Datenleitungen miteinander verbunden sind (Sp. 4 Z. 32 ff der Anlage K 6). Soweit hier von einem „Internet“ die Rede ist, handelt es sich nicht um das mittlerweile bekannte, öffentlich zugänglich Internet, auf das auch das Klagepatent mit den Internetinformationen abstellt, sondern ein nicht öffentliches Intranet, wie der unbestimmte Artikel und der Bezug zu einem einzelnen Unternehmen zeigt. An keiner Stelle wird unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Client über das Internet auf die Inhalte der Multimedia-Objekte zugreifen können soll. Stattdessen wird in der Entgegenhaltung betont, dass es wünschenswert ist, im Geschäftsalltag Informationen zwischen den Angestellten eines Unternehmens zu verteilen (Sp. 1 Z. 13 ff der Anlage K 6), so dass das offenbarte System auf ein verbessertes unternehmensinternes Dokumentenmanagement hinausläuft, das für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und damit ein Intranet betrifft.

Aus den vorstehenden Gründen werden für die Verlinkung der Dateien eines Multimedia-Objektes in „AT & T“ auch keine URL im Sinne des Klagepatents verwendet, sondern so genannte Pointer, die lediglich auf einen bestimmten Speicherplatz auf einem File-Server verweisen (Sp. 9 Z. 46 ff der Anlage K 6). Dass diese Pointer die Struktur herkömmlicher URL aufweisen, geht aus „AT & T“ nicht hervor.

4.
Die Lehre des Klagepatents nimmt auch der Artikel „Prospects for Interactive Video-on-Demand“ von T.D.C. Little und D. Venkatesh (Anlage FBD 6, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 6a; nachfolgend als „Little“ bezeichnet), veröffentlicht in IEEE Multimedia, Vol. 1, Nr. 3, Herbst 1994, S. 14-24, nicht neuheitsschädlich vorweg. Es wird nicht offenbart, dass die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert und die Internetinformationseinheiten nach dem Decodieren automatisch abgerufen werden (Merkmale 3.2.1 und 3.3.4 bzw. 4 und 5).

„Little“ beschäftigt sich allgemein mit den Perspektiven für interaktives Video-on-Demand und gibt eine Übersicht der technologischen Überlegungen für die Entwicklung eines verteilten interaktiven Multimediasystems in großem Umfang. Es werden die Kernprobleme identifiziert und die für ihre Lösung vorgeschlagenen und umgesetzten Herangehensweisen untersucht. Dementsprechend werden verschiedene Anwendungen von interaktiven Multimediadiensten dargestellt, darunter auch Video-on-Demand. Beispielsweise können Interaktiver Fernunterricht oder ein Unterrichtsvideo in der Form von Video-on-Demand umgesetzt werden (vgl. Abb. 1 auf S. 6 und vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Insofern wird auch offenbart, dass Video, Audio, Grafiken und Text gleichzeitig dargestellt werden können (vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Daraus und aus der notwendigen Koordination von Video- und Audio-Streams kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die zugehörige URL automatisch decodiert und die zugehörigen Internetinformationen mithilfe der decodierten Adresse automatisch abgerufen werden. Dass dies auch nicht aus der Abbildung 1 auf S. 6 der Entgegenhaltung hergeleitet werden kann, bedarf im Grunde keiner Erläuterung: Bloß weil der in der Abbildung dargestellte Betrachter des Bildschirms die Bildschirmdarstellung in entspannter, zurückgelehnter Haltung „konsumiert“, schließt dies nicht die Notwendigkeit von Nutzerbefehlen aus, um URL zu decodieren oder Internetinformationen abzurufen.

5.
Die Lehre des Klagepatents wird schließlich nicht durch die Patentanmeldung EP 0 770 965 A1 (Anlage FBD 8, in deutscher Übersetzung FBD 8a; nachfolgend als „Gosling“ bezeichnet) neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei der Entgegenhaltung „Gosling“ handelt es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EPÜ. Sie nimmt eine Priorität vom 23.10.1995 in Anspruch und ist damit prioritätsälter als das Klagepatent, wurde aber erst am 02.05.1997 veröffentlicht.

Die Entgegenhaltung „Gosling“ enthält neben einer allgemeinen Beschreibung der Erfindung die Darstellung zweier Ausführungsformen, einer so genannten bevorzugten Ausführungsform (Sp. 4 Z. 40 ff sowie Fig. 1-5 der Anlage FBD 8) und einer so genannten alternativen Ausführungsform (Sp. 14 Z. 11 ff sowie Fig. 6 der Anlage FBD 8). Unstreitig wird die Lehre des Klagepatents weder in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung von „Gosling“, noch durch die bevorzugte Ausführungsform beschrieben. Soweit die Beklagten meinen, die patentgemäße Lehre werde jedoch durch die alternative Ausführungsform offenbart, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 3.2.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 6 werden nicht offenbart.

Anders als die bevorzugte Ausführungsform, die sich auf vernetzte, computergesteuerte Unterhaltungselektronik und eine kompatible, computergesteuerte Fernsteuervorrichtung bezieht, betrifft die alternative Ausführungsform Netzwerke von Computern mit Webservern und einem Webclient. Ein Webbrowser auf einem Webclient führt verschiedene Vorgänge zum Abrufen von Verbunddokumentendateien, zum Verarbeiten und zum Ausgeben an einen Controller durch, wie sie auch für die bevorzugte Ausführungsform bekannt sind. Der Webbrowser ist auch dazu ausgestaltet, ausführbare Codefragmente, die in Web-Dokumenten referenziert oder eingebettet sind, herunterzuladen und dann auszuführen. Zum einen kann ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass der Verweis durch den Webbrowser als Hyperlink angezeigt wird, dessen Auswahl den Browser zum Herunterladen und Ausführen des Codefragments veranlasst. Zum anderen kann ein Verweis auf ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass das Codefragment automatisch durch den Webbrowser beim Empfangen der Webseite, die das Codefragment enthält, abgerufen und ausgeführt wird. Darüber hinaus kann ein Webbrowser geeignete Handler auf der Basis der Attribute einer zuvor empfangenen Datendatei oder wenn die URL des Handlers in demselben HTML-artigen Dokument spezifiziert ist, das eine kompatible Flatfile spezifiziert, herunterladen (vgl. Sp. 14 Z. 11 bis Sp. 15 Z. 2 der Anlage FBD 8).

„Gosling“ offenbart aber nicht, dass diese Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF)-Internetverbindung abgerufen und empfangen werden. Die Entgegenhaltung äußert sich hinsichtlich der alternativen Ausführungsform gar nicht zur Art der Internetverbindung. Lediglich der Figur 6 lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Webclient und den Webservern eine Kommunikationsverbindung bestehen soll („Comm.“ 318a-c, 328). Welcher Art diese Verbindung ist, wird nicht beschrieben.

Lediglich für die bevorzugte Ausführungsform mit der Figur 1 wird eine Funkfrequenz (RF) Empfänger/Sender 118a-c, 128 für Funkfrequenzübertragungen beschrieben (Sp. 4 Z. 40-52 der Anlage FBD 8). Der Fachmann wird die Entgegenhaltung „Gosling“ jedoch nicht dahingehend verstehen, dass nunmehr auch der Webclient der alternativen Ausführungsform mit den Webservern über einen Funkfrequenzsender/-empfänger kommunizieren muss oder auch nur kommunizieren kann. „Gosling“ beschäftigt sich grundsätzlich nicht damit, mittels welcher Signale die Datenübertragung physikalisch bewerkstelligt werden soll. Für die bevorzugte Ausführungsform versteht sich von selbst, dass die Fernsteuervorrichtung mittels Funkübertragung mit den anderen Unterhaltungsmedien kommuniziert. Denn eine Fernsteuerung, wie sie für Fernsehgeräte und Videoplayer üblich ist, schließt eine drahtgebundene Datenübertragung aus. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die Ausführungen der Entgegenhaltung „Gosling“ zum Funkfrequenz (RF)-Sender/Empfänger der von der bevorzugten Ausführungsform umfassten Geräte. In diesem Punkt unterscheidet sich aber gerade die alternative Ausführungsform von der bevorzugten Ausführungsform. Denn die alternative Ausführungsform betrifft gerade nicht die Kommunikation zwischen einer Fernsteuervorrichtung und Geräten der Unterhaltungselektronik, sondern zwischen einem Webclient und Webservern. Warum der Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents allein aufgrund der Lektüre von „Gosling“ auf den Gedanken kommen sollte, die Datenübertragung auch zwischen dem Client und den Servern durch Funkübertragung zu bewerkstelligen, ist nicht ersichtlich. Für ein solches Verständnis der alternativen Ausführungsform besteht überhaupt keine Notwendigkeit, weil dem Fachmann andere Übertragungsarten gleichermaßen bekannt waren, die unter Umständen sogar vorteilhafter waren als eine Funkfrequenzübertragung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation zwischen verschiedenen Geräten in einem Wohnzimmer, wie vom bevorzugten Ausführungsbeispiel beschrieben, von einer Internetverbindung zwischen Webclient und Webservern grundsätzlich unterscheidet. Es geht auch nicht darum, dass der Client mit den Servern ausschließlich per Funkverbindung kommuniziert. Als Funkfrequenz-Internetverbindung kommt allenfalls WLAN in Betracht. Abgesehen davon, dass sich „Gosling“ jedoch mit einer solch ausdifferenzierten Internetverbindung überhaupt nicht beschäftigt (dargestellt ist nur eine gestrichelte Linie zwischen Client und Server), bestehen durchgreifende Zweifel, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt WLAN als geläufige Alternative für eine drahtgebundene Internetverbindung überhaupt geläufig war. Die Klägerin jedenfalls hat in der mündlichen Verhandlung WLAN im Prioritätszeitpunkt als Avantgarde bezeichnet.

C
Der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 22.02.2016 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der erste Teil stellt eine Wiederholung der bereits schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten wieder. Der Vortrag zur Sichtanzeigeeinrichtung gebietet ebenso wenig eine Wiedereröffnung. Ob das Display in Kombination mit den angegriffenen bildschirmlosen Geräten ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, ist eine Rechtsfrage, nachdem sich der Tatsachenvortrag der Klägerin allein in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlage K 28 erschöpfte. Hinsichtlich des Streaminggerätes „A“ war dieser Vortrag der Klägerin bereits unschlüssig. Der Vortrag der Klägerin zur Funkverbindung wurde von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz nicht erheblich bestritten. Die Ausführungen zu „Gosling“ und „Wolzien“ enthalten ebenfalls keinen neuen Tatsachenvortrag.
D
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.
Streitwert: 5.000.000,00 EUR