4b O 108/14 – Rollenschneidevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2494

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 4b 108/14

I. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 4. an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit einem Gehäuse, einer Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen, und einer Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, zum Schneiden der Rolle, dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2. den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte zu 4. – die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2001 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte zu 4. – die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten zu 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von den Klägerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 4. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von den Klägerinnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 4. – Kosten herauszugeben und

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und das Urteil mit Datum und Aktenzeichen und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundende Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen und der A UK Ltd. durch die in Ziffer II.1. bezeichneten und seit dem 07.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei Ersatz an beide Klägerinnen gemeinsam zu leisten ist.

III. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu 4. jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese zu 66 % und die Beklagte zu 4. zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte zu 4. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. hat die Klägerin zu 1) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten in Höhe von 300.000,00 € (Ziffer I.1., I.4. und I.5.) und 100.000,00 € (Ziffern I.2. und I.3.) sowie 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III.), vollstreckt werden können. Für die Beklagten zu 1., 2. und 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte zu 4. wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 887 XXX B1 (fortan: Klagepatent; Anlage AR 1, in deutscher Übersetzung DE 698 020 XXX T2, Anlage AR 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde ursprünglich von Herrn B am 04.06.1998 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 25.06.1997 angemeldet. Noch im Anmeldestadium erfolgte eine Übertragung auf die C, Inc. Der Hinweis auf die Patenterteilung an die C Inc. wurde am 07.11.2001 veröffentlicht. Die C Inc. räumte der Klägerin zu 2. sowie der A UK Ltd. mit Vertrag vom 30.03.1999 für den Zeitraum ab dem 31.03.2000 eine exklusive Lizenz für das Klagepatent in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ein (vgl. Anlage AR 17 unter Ziffer 3.). Als Gegenleistung verpflichteten sich die Lizenznehmerinnen, eine Mindestlizenz pro Quartalsjahr und eine laufende Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechnet, zu zahlen. Die C Inc. wurde am 28.01.2003 auf die C Holdings, Inc. verschmolzen (Anlage AR 4a), welche ihrerseits am 31.01.2003 auf die Klägerin zu 1. verschmolzen wurde (Anlage AR 4b). Seit dem 01.06.2004 ist die Klägerin zu 1. nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (Anlage AR 3). Mit der als Anlage AR 17 vorgelegten Vereinbarung bestätigten sowohl beide Klägerinnen als auch die A UK Ltd. die Gültigkeit und den Fortbestand der unter dem 30.03.1999 getroffenen Lizenzvereinbarung. Mit Vereinbarung vom 10.07.2015 (Anlage AR 18) trat die A (UK) Ltd. sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einer Verletzung des Klagepatents an die Klägerin zu 2. ab und ermächtigte diese alle aus einer Patentverletzung resultierenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Das Patent steht in der Bundesrepublik in Kraft.

Unter dem 16.04.2015 wurde bezüglich des deutschen Teils des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt (Anlage ES 6). Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, und insbesondere einer Papierrolle. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

„Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im wesentlichen rechtwinklig ist, mit:

einem Gehäuse (12),
einer Einrichtung (26), die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und
einer Einrichtung (48), die an dem Gehäuse befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,

dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im wesentlichen aufrecht zu empfangen.“

Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer vorteilhaften Ausführungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen ist. Die Figur zeigt eine perspektivische Ansicht des Rollenschneiders, der eine Rolle von einer unteren Sägebefestigung aus schneidet.

Die in Deutschland ansässige Streithelferin stellt in Deutschland Papierrollensägen (angegriffene Ausführungsform) her, bietet sie an und verkauft sie. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die der als Anlage AR 6c bezeichneten Betriebsanleitung entnommen sind. Dabei zeigt Figur 1 die Papierrollensäge mit ihren Hauptbaugruppen und Figur 2 ihren Drehteller mit Antrieb.
Bezüglich der konkreten Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird auf die als Anlagen AR 6a, b und c vorgelegten Betriebsanleitungen verwiesen. Unter anderem wurden solche Papierrollensägen an die Beklagte zu 4 geliefert. Bei dieser handelt es sich um ein zur Bertelsmann- beziehungsweise D-Gruppe gehörendes Druckunternehmen. Die Beklagte zu 4. verwendet die angegriffene Ausführungsform in ihren Betriebsstätten in Ahrensburg und Dresden, darüber hinaus bietet sie auch Dritten Schneidearbeiten an. Unter anderem bot die Beklagte zu 4. Sägearbeiten für 200,00 € pro Schnitt/pro Rolle an (Anlage AR 14).

Bei der Beklagten zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, handelt es sich nach ihrer eigenen Darstellung im Internet um einen Partner für Entwicklungs- und Konstruktionsprojekte mit Kernkompetenzen im Maschinen- und Anlagenbau, Sondermaschinenbau sowie im Projektmanagement. Die Beklagte zu 1. ist in der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform durch die Streithelferin involviert und bot unabhängig davon der E in Hamburg eine Papierrollensäge an (Anlage AR13).

Die Klägerinnen meinen, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent bezüglich des Anspruchs 1. Die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere auch eine Einrichtung auf, die an dem Gehäuse befestigt sei, um die Rolle zu empfangen. Von der klagepatentgemäßen Lehre seien insoweit alle Einrichtungen erfasst, die die Rolle im Wesentlichen senkrecht stehend empfangen könnten.

Im Übrigen sind sie der Ansicht, das Klagepatent werde sich auch in dem Nichtigkeitsverfahren als schutzfähig erweisen.

Mit Beschluss vom 07.05.2015 wurde der Klägerin zu 1. aufgegeben, den Beklagten zu 1. bis 3. eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 15.000,00 € zu leisten. Mit Zwischenurteil vom 07.05.2015 hat die Kammer die Klägerin zu 1. weiterhin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 45.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 4 verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts des Zwischenurteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nachdem die Beklagten zu 1. bis 3. in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 die gegen sie gerichteten Ansprüche anerkannt haben, sind sie mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.12.2015 gemäß ihren Anerkenntnissen verurteilt worden.

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte zu 4. beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil DE 698 02 XXX.0 des Europäischen Patents EP 0 887 XXX B1 „Vorrichtung zur Sägung von Papierrollen“ erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerinnen treten dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten zu 1.- 3. meinen, der Klägerin seien die Kosten im Hinblick auf ihr sofortiges Anerkenntnis aufzuerlegen. Sie hätten insbesondere keinen Anlass zur Klage gegeben.

Die Beklagte zu 4. ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Die Klägerinnen seien schon nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Lizenzvertrag zwischen den Klägerinnen noch in Kraft stehe, auch ergebe sich aus den von diesen vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Klägerin zu 2. derzeitige Lizenznehmerin sei.

Im Übrigen liege eine Patentverletzung nicht vor. So fehle es an einer Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen. Richtigerweise sei der Begriff „means“ schon nicht als Einrichtung, sondern als Mittel zu übersetzen. Ein solches liege nach der patentgemäßen Lehre aber nur bei einer Ausbildung von der Plattform sich erstreckenden und jeweils durch ein Verstrebungs- und Aussteifungselement gestützten Armen vor.

Die Beklagte zu 4. sowie die Streithelferin meinen weiterhin, die Verhandlung sei auszusetzen. Sie sind der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzfähig, weil die patentgemäße Lehre jedenfalls durch die US 3,019,506, die GB 914,725, die US 3,515,190, US 1,100,033 sowie die JP 3624441 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Überdies fehle es ausgehend von den US-Schriften 3,019,506, 4,579,025 sowie den Schriften GB 914,725 und US 4,579,025 jedenfalls an einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner sei der Klagepatentanspruch auch unzulässig erweitert und nicht ausführbar.

Die Streithelferin beantragt,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die von ihr am 16.04.2014 erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent nach § 148 ZPO auszusetzen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist zulässig.

1.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Klageanträge folgt aus § 39 ZPO. Denn die Beklagte hat sich im schriftlichen Verfahren (§ 128 ZPO) sowie in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Hauptsache eingelassen, indem sie Erklärungen zum Streitgegenstand abgegeben hat und Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 39 Rn. 6 ff.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 897).

2.
Die Parteierweiterung auf Klägerseite ist entsprechend §§ 263, 59 ff. ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 263 Rn. 26 ff.) zulässig. Denn die Einbeziehung auch der Klägerin zu 2. in den vorliegenden Rechtsstreit ist sachdienlich. Bei ihr handelt es sich um die ausschließliche Lizenznehmerin im Hinblick auf das Klagepatent, die Ansprüche aus demselben Klagegrund wie die Klägerin zu 1. geltend macht. Durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2. kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden, überdies kann das bisherige Prozessergebnis auch diesbezüglich verwendet werden. Eine Zustimmung der Beklagten zu 4. ist daher nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 26).

3.
Die Klägerin zu 2. ist bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auch prozessführungsbefugt.

Denn die Klägerin zu 2. ist ausschließliche Lizenznehmerin (vgl. Anlage AR 17) in Hinblick auf das Klagepatent und ist als solche neben der Patentinhaberin prozessführungsbefugt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht nicht in Streit, dass die Klägerin zu 1. der Klägerin zu 2. sowie der A UK unter dem 09.02.1999 eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt hat (vgl. Lizenzvertrag vorgelegt als Anlage AR 20, in deutscher Übersetzung Anlage AR 20a). Von der Fortgeltung dieses Lizenzvertrags ist auszugehen. So haben die Vertragsparteien unter Ziffer 5 der als Anlage AR 17 vorgelegten Bestätigung des Lizenzvertrages ausdrücklich erklärt, dass die Lizenzvereinbarung fortbesteht. Soweit die Beklagte den Fortbestand des Vertrages dennoch bestreitet, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für eine Beendigung der Vereinbarung, da es sich hierbei um eine für sie günstige Tatsache handelt. Sie hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der geschlossene Lizenzvertrag keinen Bestand mehr hat. Soweit sie schriftsätzlich mutmaßt, die Klägerin zu 1. habe möglicherweise einen Lizenzvertrag mit einem Dritten geschlossen, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich hierbei doch gerade um eine Vermutung, die durch nichts belegt wird.

II.
Die Klage ist auch begründet.

Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte zu 4. die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3 S. 1 Var. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.

1.
Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.

a)
Die Klägerin zu 1. hat als Inhaberin des Klagepatents trotz des mit der Klägerin zu 2. sowie der A UK Ltd. geschlossenen Lizenzvertrages gegen die Beklagte zu 4. eigene Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents. Denn sie ist auch selbst durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen betroffen.

Der Umstand, dass die Klägerin zu 1. mit Wirkung zum 31.03.2000 einen Lizenzvertrag mit der Klägerin zu 2. und der A UK Ltd. geschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Zwar ist der Anlage AR 17 unter Ziffer 3. zu entnehmen, dass den beiden Lizenznehmerinnen eine ausschließliche Lizenz („exclusive patent license“) erteilt wird, die bloße Erteilung einer ausschließlichen Lizenz nimmt dem eingetragenen Inhaber eines Schutzrechts aber nicht stets das Recht, gegen Dritte wegen Verletzungen dieses Rechts vorzugehen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien im Rahmen der Erteilung der ausschließlichen Lizenz insoweit vereinbart haben und ob auch nach Erteilung der ausschließlichen Lizenz ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Lizenzgebers besteht, gegen Verletzungen des Lizenzvertragsrechts durch Dritte vorzugehen (vgl. BGB GRUR 1992, 697; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 05960 – Tintenpatrone; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone). Danach besteht die Aktivlegitimation des Patentinhabers dann fort, wenn der Patentinhaber selbst durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen „betroffen“ ist.

An dieses „Betroffen-“ beziehungsweise „Verletztsein“ sind nur geringe Anforderungen zu stellen; ausreichend ist neben der Vereinbarung von Stück- oder Umsatzlizenzen oder von Bezugspflichten des Lizenznehmers beispielsweise auch, dass der Patentinhaber als Alleingesellschafter des Lizenznehmers von den Erträgen mit den patentgemäßen Erzeugnissen profitiert hätte (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker).

Hiervon ausgehend ist die Klägerin zu 1. vorliegend als eingetragene Patentinhaberin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Denn wie in Ziffer 14 des Lizenzvertrages (Anlage AR 20, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage AR 20a) festgehalten, haben die beiden ausschließlichen Lizenznehmerinnen im Gegenzug zu der Lizenzgewährung die Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestlizenz pro Quartalsjahr sowie einer laufenden Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechnet, übernommen. Dadurch erzielt die Klägerin eine laufende Vergütung. Als Folge der Verletzungshandlung sind daher unmittelbar die Klägerin zu 1. treffende Umsatzeinbußen wahrscheinlich.

b)
Auch die Klägerin zu 2. ist aktivlegitimiert. Denn sie hat mit Lizenzvertrag vom 30.03.1999 wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschließliche Lizenz von der Patentinhaberin – der Klägerin zu 1. – erhalten (vgl. zur Berechtigung des ausschließlichen Lizenznehmers BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 983 ff.).

Auch der Umstand, dass die ausschließliche Lizenz der Klägerin zu 2. zusammen mit der A UK Ltd. eingeräumt worden ist, steht der Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. nicht entgegen. Denn mit Vereinbarung vom 10.07.2015 (Anlage AR18) hat die A UK Ltd. der Klägerin zu 2. sämtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte abgetreten. Hinsichtlich dieser Rechte kann die Klägerin zu 2. als materiell Berechtigte allein im eigenen Namen vorgehen. Aufgrund der Ermächtigung kann die Klägerin zu 2. auch Leistung an sich selbst verlangen. Darüber hinaus können mehrere Klägerinnen – wie im Streitfall – gemeinsam Leistung an sich verlangen und anschließend eine interne Aufteilung vornehmen (vgl. BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I; BGH, GRUR 2012, 430 – Tintenpatrone II).

2.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, und insbesondere einer Papierrolle.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass es für den Fachmann klar erkennbar ist, dass Papierrollen dazu neigen, sehr groß, schwer und unförmig zu sein und nicht sehr einfach zu bewegen und zu handhaben seien.

Es sei weiterhin für den Fachmann ersichtlich, dass solche Rollen oft auch an ihren Enden beschädigt werden könnten. Ebenso könnten sie zu breit sein, um in eine Presse eingeführt zu werden, um die gewünschten Abmaße des Produkts zu erzeugen. Zum Beispiel könne ein Benutzer sich wünschen, einen 800 mm breiten Bogen zu haben, obwohl die einzige erhältliche Rollenbreite 1 m sei. Infolge dessen werde das Ende von vielen Rollen vergeudet und könne nicht anderweitig verwendet werden.

Die Klagepatentschrift legt sodann dar, dass es einer bekannten Methode zum Schneiden von Papier entspreche, die Papierrolle auf eine Bandsäge zu schleppen und die Bandsäge langsam ihren Weg durch das Papier arbeiten zu lassen. Dies mache es aber notwendig, dass die Rolle für einen langen Zeitraum auf ihrer Seite gelagert werde und dabei möglicherweise deformiert werde und eine nicht kreisrunde Querschnittsfläche annehme.

Die Klagepatentschrift nimmt im weiteren Bezug auf die DE-C-44 39 605, welche eine Vorrichtung entsprechend des Oberbergriffs der Ansprüche 1 und 18 beschreibe. Die Rolle werde durch Walzen auf ihrer Seite in einer horizontalen Position gehalten. Eine Kreissäge werde verwendet.

Schließlich führt die Klagepatentschrift aus, dass ein System zum Schneiden von Rollen aus Material wie beispielsweise Papier erforderlich ist, welches geeignet ist, Rollen sehr effizient und einfach zu schneiden. Eine solche Vorrichtung müsse geeignet sein, unförmige und schwere Papierrollen einfach zu handhaben. Sie müsse geeignet sein, breite Rollen in schmalere Rollen umzuwandeln und müsse auch geeignet sein, die Endfläche einer Rolle zu schmirgeln oder zu bearbeiten. So eine Vorrichtung fehle im Stand der Technik.

Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, einen Schneider zur Verfügung zu stellen, der einen Ständer hat, der einfach eine Rolle aufnehmen kann. Außerdem soll ein System zum Bewegen und Handhaben einer Rolle zur Verfügung gestellt werden sowie eine Vorrichtung, die verstellt werden kann, um die Rolle auf die gewünschte Breite zu schneiden. Überdies soll ein System bereitgestellt werden, welches wirtschaftlich und leicht zu bedienen ist und einfach herstellbar ist. Dabei soll ein System zum Schmirgeln oder Bearbeiten einer Endfläche zur Verfügung stehen.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im wesentlichen rechtwinklig ist

1.1. die Vorrichtung weist ein Gehäuse (12) auf,

1.2. die Vorrichtung enthält eine Einrichtung (26), die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und

1.3. sie enthält eine Einrichtung (48), die an dem Gehäuse befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,

2. die Rolle wird durch die Einrichtung empfangen, um sie in einer Position mit dem Ende voran im wesentlichen aufrecht zu empfangen.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

a)
Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die Merkmale 1., 1.1 und 1.2 der Auslegung.

aa)
Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 verlangt eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist.

Anspruch 1. des Klagepatents bezieht sich dabei lediglich auf eine Schneidevorrichtung und nicht auf eine Kombination einer solchen mit einer dazu passenden Rolle. Die in Merkmal 1 genannte „Rolle“ ist nicht Bestandteil der geschützten Vorrichtung. Vielmehr enthält das Merkmal 1 eine Zweckangabe („zum Schneiden einer Rolle“). Die Zweckangabe ist nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).

Dabei beschränken derartige Angaben den Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstragltherapiesystem; BGHZ 112, 140 – Befestigungsvorrichtung II). Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus einer Zweckangaben vielmehr lediglich, dass der Vorrichtungsbestandteil geeignet sein muss, den genannten Zweck zu erfüllen, hier also, dass die Schneidevorrichtung Rollen schneiden kann (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Fachmann entnimmt dem Begriff der Rolle, dass es sich hierbei um ein Element handelt, welches aus aufgewickeltem Material bestehen muss. Entsprechend wird beispielsweise in den Absätzen [0001]-[0004] und [0006] ff. der Klagepatentschrift (Anlage AR 2) auf eine Papierrolle beziehungsweise eine Rolle aus Material Bezug genommen. Dass auch zylindrische Objekte, die einen Hohlraum aufweisen von der erfindungsgemäßen Lehre erfasst sein sollen, lässt sich demgegenüber weder dem Klagepatentanspruch 1 noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Der Fachmann erkennt, dass Rollen die mittels der erfindungsgemäßen Vorrichtung geschnitten werden können solche Elemente sein können, die aus aufgewickeltem Papier, aufgewickelter Folie, aufgewickeltem Kunststoff oder aufgewickeltem Metall bestehen.

bb)
Das Merkmal 1.1 des Klagepatentanspruchs 1 setzt weiterhin voraus, dass die Schneidevorrichtung ein Gehäuse aufweist. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatentanspruch 1, dass das Gehäuse räumlich-körperlich so ausgestaltet sein muss, dass es eine Vorrichtung zum Empfangen der Rolle sowie eine Schneidevorrichtung aufnehmen kann. Damit wird (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Gehäuses beschrieben. Dieses soll nämlich so ausgestaltet sein, dass eine Montage der vorgenannten beiden Elemente an ihm möglich ist.

Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, wie das Gehäuse beschaffen sein soll, entnimmt der Fachmann dem Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1. Danach wird die Rolle von der an dem Gehäuse befestigten Empfangseinrichtung im Wesentlichen aufrecht empfangen. Das Gehäuse ist dementsprechend so auszugestalten, dass es einer senkrechten Positionierung der Rolle nicht entgegensteht.

Funktional kommt dem Gehäuse die Bedeutung zu, als Basis der gesamten Vorrichtung zu dienen. Dabei spielt es funktional keine Rolle, ob es sich bei dem Gehäuse und der Einrichtung zum Empfangen der Rolle um zwei voneinander zu unterscheidende Elemente handelt, oder ob das Gehäuse zugleich auch zum Empfangen der Rolle ausgestaltet ist.

Im Hinblick auf die Ausbildung eines Gehäuses im Sinne der patentgemäßen Lehre sind alle Formen von Podesten, Tischen, Ständer und ähnliches an oder auf denen die übrigen Vorrichtungsbestandteile befestigt sind, denkbar. Das Klagepatent beschreibt im Rahmen der Erläuterung eines Ausführungsbeispiels, dass das Gehäuse auf dem Boden befestigt oder aufgestellt ist (vgl. Absatz [0015] der Anlage AR2). So wird in Figur 1 mit der Bezugsziffer 12 gerade der Fuß/Ständer der Vorrichtung als Gehäuse bezeichnet. Derartige Ausführungen sind damit von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, ohne dass dieser darauf beschränkt ist. Weitere Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Gehäuses sind weder dem Klagepatentanspruch 1 noch der Beschreibung zu entnehmen.

cc)
Nach Merkmal 1.2 enthält die Vorrichtung eine Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass es in technischer Hinsicht keinen Unterschied macht, ob das englische „means“ mit „Einrichtung“ oder mit „Mittel“ übersetzt wird.

Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 1.2 und der räumlich-körperlichen Gestaltung der Empfangsvorrichtung, dass dessen Funktion darin besteht, die Rolle so zu empfangen, dass sie eine im Wesentlichen senkrechte Position einnimmt (Merkmal 2.) und ein Schneiden der Rolle ermöglicht. Letzteres setzt voraus, dass die Rolle ausreichend stabil in ihrer senkrechten Position gehalten wird. Der Klagepatentanspruch trifft keine weiteren Festlegungen dazu, wie die Einrichtung nach Merkmal 1.2 im Einzelnen beschaffen sein soll.

Räumlich-körperlich ist die Einrichtung jedenfalls so ausgestaltet, dass sie eine Rolle empfangen kann. Begrifflich kann unter einem Empfangen („receive“) die Aufnahme/Entgegennahme eines anderen Elements oder Bauteils verstanden werden. Demnach wird ein räumlich-körperliches Gebilde vorausgesetzt, dass ein anderes Element entgegennehmen kann. Nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich bei diesem anderen Element um die unter anderem in Merkmal 1 genannte Rolle. Diese Rolle soll von der an dem Gehäuse befestigten, mithin mit dieser haltbar verbundenen Einrichtung, entgegengenommen/aufgenommen werden. Das Klagepatent setzt also eine Kombination beider Elemente voraus. Durch den Begriff der Entgegennahme wird demnach eine – wenn auch nur lose/lösbare – Verbindung zwischen Einrichtung und Rolle geschaffen, die eine Positionierung der Rolle in senkrechter Position zum Schneiden ermöglichen soll (Merkmal 2).

Im Hinblick auf die Einrichtung zum Empfangen der Rolle im Sinne der patentgemäßen Lehre sind Plattformen, Ständer (Unteranspruch 3), Ausnehmungen zur Aufnahme der Rolle und ähnliches, an, auf oder in denen die Rolle in einer im wesentlichen senkrechten Position empfangen wird, so dass sie geschnitten werden kann, denkbar. Der Klagepatentanspruch 1 ist weiter zu verstehen als der Unteranspruch 4., welcher die Vorrichtung in Form einer drehbaren Plattform mit an ihr befestigten Armen vorsieht. Eine solche Ausgestaltung erläutert das Klagepatent auch im Rahmen eines Ausführungsbeispiels, wonach von der Plattform Arme herausragen, die durch Verstrebungsglieder gestützt sind (vgl. Absatz [0016] sowie Figur 1 der Anlage AR2). Hierbei wird die Rolle auf die mit Armen versehene Plattform aufgestellt. Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, welcher indes nicht hierauf beschränkt ist.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung darauf verweist, dass der Klagepatentanspruch 1 auf das Bezugszeichen 26 verweist, welches in Absatz [0016] auf die Ausführungsform „Arme“ als Empfangseinrichtung verweist, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn Bezugszeichen im Patentanspruch sind kein Hinweis dafür, dass nur die konkreten, im gezeigten/beschriebenen Ausführungsbeispiel beschriebenen Mittel durch das Patent geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 316 – Kokosofentür; GRUR 1963, 563 – Aufhängevorrichtung). Bezugszeichen dienen vielmehr lediglich der Verdeutlichung und sollen wie Beschreibung und Zeichnungen das Verständnis des Patentanspruchs erleichtern (vgl. Benkard/ Scharen, 11. Aufl. 2015, § 14 Rn. 16). Allein wegen eines Bezugszeichens darf eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs deshalb nicht vorgenommen werden (vgl. BGH, BeckRS 2010, XXX21).

b)
Durch das Gebrauchen der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte zu 4. von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale 1, 1.1, 1.3 sowie 2 auf.

Die angegriffene Ausführungsform weist überdies auch das Merkmal 1.2. des Klagepatentanspruchs 1 auf. Sie ist mit einem Drehteller ausgestattet, welcher auf dem Gestell horizontal angebracht ist (vgl. Seite 4 der Anlage AR 6c). Der Drehteller ist zur Aufnahme der Papierrolle bestimmt (vgl. Seite 4 der Anlage AR 6c, sowie die Fotos 2, 3 und 4 der Anlage AR9). Derartige Drehteller sieht der Fachmann nach zutreffender Auslegung als Einrichtung zum Empfang einer Rolle im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 an.
III.
Aufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 4. zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung der patentgemäßen Lehre ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte zu 4. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 156 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).

Die Beklagte zu 4. hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkenne können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass den Klägerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.

3.
Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, stehen den Klägerinnen gegen die Beklagte zu 4. ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerinnen sind im Übrigen auf die Angaben anwiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen.

4.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte zu 4. aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte zu 4. nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5.
Schließlich können die Klägerinnen von der Beklagten zu 4. gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen verlangen.
IV.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentanspruchs stellt sich gegenüber dem Stand der Technik als neu dar, ebensowenig dringt die Beklagte mit ihren Einwänden der mangelnden Erfindungshöhe und der unzulässigen Erweiterung sowie mangelnder Ausführbarkeit durch.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für die Klägerinnen wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Az. X ZR 61/13, Beschluss vom 16.09.2014). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).

1.
Das Klagepatent ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

a)
Die lediglich in englischer Sprache vorgelegte Entgegenhaltung US 3,019,506 (Anlage B2, nachfolgend US 506) rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil diese Schrift entgegen der Vorgaben der Kammer lediglich in englischer Sprache, ohne deutsche Übersetzung und ohne ausreichende Erläuterung in den Schriftsätzen vorgelegt wurde (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 231 – wasserloses Urinal; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 1863).

Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Vorrichtung dazu geeignet ist Rollen, mithin Gegenstände aus aufgewickeltem Material, zu schneiden. Die US 506 betrifft eine Schneidevorrichtung mit einem Draht zum Schneiden länglicher hohler Objekte, insbesondere von Rohren aus Ton. Welche Rollen im Prioritätszeitpunkt bekannt waren, vor allem welches Material zu diesem Zeitpunkt bekanntermaßen in gerollter Form gelagert, transportiert oder verarbeitet wurde, das als Rolle mit einem Draht geschnitten werden kann, ist nicht dargelegt. Dass es im Stand der Technik Rollen aus Ton gab, ist nicht vorgetragen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 nur ausgeführt, dass es sich bei aufgerollten Materialien beispielsweise um solche aus Papier, Folie oder Metall handeln kann.

b)
Die GB 914,725 (Anlage B3) lässt nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Denn jedenfalls das Merkmal 1. ist nicht hinreichend deutlich und unmittelbar offenbart. Bereits der Figur der Entgegenhaltung ist zu entnehmen, dass die Vorrichtung das Schneidegut nicht in einer Richtung schneidet, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist. Rechtwinklig zur Achse im Sinne des Klagepatents meint insofern, dass die Schneideebene rechtwinklig ausgerichtet sein muss. Bei der Vorrichtung aus der Entgegenhaltung wird das Gut vielmehr im Wesentlichen in Umfangsrichtung geschnitten.

c)
Die US 3,515,190 (Anlage B4) steht dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich entgegen. Auch im Hinblick auf diese Entgegenhaltung fehlt es an einer Offenbarung der Eignung der Vorrichtung zum Schneiden von Rollen, mithin aufgewickelten Materialien. Denn die Entgegenhaltung betrifft lediglich eine Vorrichtung zum Schneiden von Lebensmitteln wie beispielsweise Schinken. Insofern wird auf die Ausführungen zur US 506 verwiesen.
d)
Eine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der US 1,100,033 (Anlage B5) geboten. Denn auch diese Druckschrift nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Auch bezüglich dieser Vorrichtung fehlt es an einer Offenbarung der Eignung zum Schneiden von aufgewickeltem Material, mithin Rollen. Die Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von Rohren, also Zylindern aus festem, nicht gerolltem Material.

e)
Eine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der JP 3624441 (Anlage ES3, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage ES 14a) geboten. Es handelt sich um geprüften Stand der Technik, der eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Zudem nimmt sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart wiederum keine Vorrichtung, die zum Schneiden von Rollen geeignet ist. So betrifft die Entgegenhaltung eine Blockfräsvorrichtung beispielsweise für Siliziumblöcke.

2.
Das Klagepatent ist auch erfinderisch.

a)
Eine Aussetzung kommt auch unter Berücksichtigung der US 3,019,506 (Anlage B2) sowie der US 4,579,025 (fortan: US 025, Anlage B6) nicht in Betracht. Denn auch auf Grundlage dieser Entgegenhaltungen ergibt sich nicht, dass die Erfindung des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Weshalb der Fachmann ausgehend von der US 506 auf die US 025 zurückgegriffen hätte, um Rollen in einer senkrechten Position zu schneiden, erschließt sich nicht. Die US 506 formuliert die Aufgabe, einen einfachen und effizienten Weg zum Schneiden mehrerer Rohre bereitzustellen. Mit dem dem Klagepatent zugrundeliegende Problem des Schneidens von Rollen in einer senkrechten Position, um Beschädigungen der Rolle durch eine horizontale Lagerung zu vermeiden, befasst sich die Entgegenhaltung nicht. Für den Fachmann bestand damit kein Anlass auf die US 025 zurückzugreifen.

Auch ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die aus der US 025 bekannte Rolle unter Rückgriff auf die Vorrichtung aus der US 506 in eine senkrechte Position zu bringen und zu schneiden. Die US 506 offenbart keine Lösung zum Schneiden von Rollen. Denn sie beschäftigt sich mit dem Schneiden von Tonrohren. Der Fachmann hatte demnach schon keinen Anlass zur Lösung des zentralen Problems der Positionierung der Rolle zur Verhinderung von Beschädigungen auf eine sachgebietsferne Lösung zurückzugreifen, so dass es sich um eine unzulässige rückschauende Betrachtung handelt.

b)
Eine Aussetzung kommt auch nicht aufgrund der GB 914,725 (Anlage B3) und der US 4,579,025 (Anlage B6) in Betracht. Denn es erschließt sich schon nicht, warum der Fachmann ausgehend von der GB 914,725 auf die US 4,579,025 zurückgegriffen hätte um das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem zu lösen. Die GB 725 formuliert die Aufgabe metallische Glieder zu schneiden. Das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem des Schneidens von Rollen in einer senkrechten Position stellt die Entgegenhaltung nicht dar. Es bestand damit für den Fachmann auch kein Anlass, die in der GB 725 beschriebene Vorrichtung auch für andere Objekte wie Rollen zu verwenden.

Die Entgegenhaltung US 4,579,025 offenbart eine Schneidemaschine für Papierrollen, bei denen die Rolle in horizontaler Richtung auf einer Haltevorrichtung positioniert ist. Auch ausgehend hiervon bestand für den Fachmann kein Anlass, die Rolle nunmehr senkrecht aufzustellen und zu schneiden, so dass es sich bei einer derartigen Betrachtungsweise um eine unzulässige rückschauende Betrachtung handelt.

3.
Die weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften vermögen keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.

4.
Der Gegenstand des Klagepatents geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung der dem Klagepatent zugrundeliegenden EP 0 887 XXX hinaus.

Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand einer Anmeldung so geändert wird, dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Schulte/Moufang, PatG, § 38 Rn. 14). Eine Änderung der Ansprüche ist dabei nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur ihr Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Das ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (vgl. Schulte, a.a.O., § 38 Rn. 16).

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze liegt in Bezug auf die Anpassung des Klagepatentanspruchs 1 keine unzulässige Erweiterung vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Hinzufügung der Merkmale „Schneiden in einer Richtung rechtwinklig zur Achse der Rolle“ (Merkmal 1) beziehungsweise aus dem Erfordernis des Empfangs der Rolle in einer im Wesentlichen aufrechten Position. Bereits der Figur 2 der EP 0 887 XXX B1 ist zu entnehmen, dass ein Schneiden in einer Richtung rechtwinklig zu der Achse erfolgen soll.

Dass die Rolle darüber hinaus im Wesentlichen aufrecht stehen soll, ist ebenfalls bereits den beigefügten Figuren zu entnehmen.

5.
Soweit die Beklagte zu 4. einwendet, die Erfindung sei aufgrund der Verwendung der Begriffe „im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse“ und „im Wesentlichen aufrecht“ nicht ausführbar im Sinne des § 34 Abs. 4 PatG, dringt sie hiermit nicht durch. Bei der Frage des Verständnisses des Fachmanns im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten handelt es sich schon nicht um eine Frage der Ausführbarkeit der Erfindung, sondern allenfalls um eine solche der mangelnden Klarheit des Patentanspruchs. Denn letztlich geht es um die Frage, wie der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die in dem Klagepatentanspruch 1 enthaltenen Begrifflichkeiten auslegt und versteht. Dabei handelt es sich bei dem Einwand der fehlenden Klarheit eines Patentanspruchs schon nicht um einen Nichtigkeitsgrund im Sinne der §§ 21, 22 PatG (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 – Dipeptidyl-peptidase-Inhibitoren). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

Die Erfindung ist überdies bereits aufgrund der Darstellung in der Figur 2 (Anlage AR 2) ausführbar.

V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 93, 100, 101 Abs. 1, 709 S.1 und S. 2 ZPO.

Nach dem Anerkenntnis der Beklagten zu 1. bis 3. sind die diesbezüglich angefallenen Kosten der Klägerin zu 1. gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Denn die Beklagten zu 1. bis 3. haben die gegen sie gerichteten Anträge sofort anerkannt.

Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 93 Rn. 3). An der Veranlassung zur Klage fehlt es in der Regel, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1473). Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins ist das Anerkenntnis dann als sofort im Sinne des § 93 ZPO anzusehen, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93, Rn. 4).

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen haben die Beklagten zu 1. bis 3. die gegen sie gerichteten Anträge sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Die Beklagten haben keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Unstreitig wurde keiner der drei Beklagten von der Klägerin zu 1. vorprozessual im Hinblick auf die geltend gemachte Patentverletzung abgemahnt. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, die geltend gemachten Ansprüche nur mittels einer Klage durchsetzen zu können, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Beklagten zu 1. bis 3. haben das Anerkenntnis auch sofort im Sinne des § 93 ZPO erklärt. In der prozessleitenden Verfügung vom 21.10.2014 wurde den Beklagten keine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, vielmehr wurden sie unter Ziffer 5. a) 3. Aufzählungszeichen darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Klageerwiderung vor dem frühen ersten Termin nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Anerkenntniserklärung im Rahmen des frühen ersten Termins – und damit vor Beginn der Klageerwiderungsfrist- sofort.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 27.03.2015 auf 1.000.000,00 €, hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Beklagten wird auf den Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen;

vom 28.03.2015 bis zum 13.08.2015 auf 600.000,00 €, hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Beklagten wird auf den Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen;

und ab dem 14.08.2015 auf 800.000,00 €, wobei der Streitwert sich wie folgt zusammensetzt:

Klägerin zu 1. bezüglich Beklagten zu 1. bis 3.: 400.000,00 €
Klägerin zu 1. bezüglich Beklagte zu 4: 200.000,00 €
Klägerin zu 2 bezüglich Beklagte zu 4: 200.000,00 €.