4c O 30/15 – Lackieranlage

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2502

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. Februar 2016, Az. 4c O 30/15

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anlagen zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenstän-den, insbesondere Fahrzeugkarosserien, mit mindestens einem Bad, in dem sich eine Behandlungsflüssigkeit, insbesondere ein Lack befindet, in welche die Gegenstände eingetaucht werden sollen; einer Fördereinrichtung, mit welcher die Gegenstände in einer kontinuierlichen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage geführt werden können; einer Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer über eine Verbindungsstruktur mit der Fördereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad einzutauchen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm, der an der Fördereinrichtung um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, und eine dem Schwenkarm zugeordnete Antriebseinrichtung, mit welcher der Schwenkarm verschwenkt werden kann, umfasst; die Trags-truktur um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm angelenkt ist und eine Antriebseinrichtung vorgesehen ist, mit welcher die Tragstruktur um die zweite Achse gegenüber dem Schwenkarm verschwenkbar ist,

wobei die Antriebseinrichtung für die Verschwenkung der Tragstruktur gegenüber dem Schwenkarm an einer Stelle angeordnet ist, die beim Verschwenken der Schwenkarme nicht in das Bad eintaucht, und über eine mechanische Verstelleinrichtung mit der Tragstruktur verbunden ist,

wobei die Verstelleinrichtung ein Gestänge aufweist,

und wobei die Verstelleinrichtung zwei Stangen umfasst, die so einer-seits an einem starr mit der Tragstruktur verbundenen Teil und ande-rerseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebseinrichtung verbundenen Teil angelenkt sind, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-ten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeug-nisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei-ten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns;

4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Mai 2011 in Verkehr ge-brachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016, Az. 4c O 30/15) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Ent-gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transport- kosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu überneh-men und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. be-zeichneten, seit dem 14. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Rückruf (Urteilsformel zu I.1. und I.4.) vorläufig vollstreckbar gegen Si-cherheitsleistung in Höhe 800.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Urteilsformel zu III.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 355 XXX B1 (Anlage AR 3, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 29. Januar 2001 (DE 10103837) am 14. September 2001 angemeldet und dessen Anmeldung am 29. Oktober 2003 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23. März 2005 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenständen, insbesondere von Fahrzeugkarosserien. Die Beklagte zu 1), deren Vorstands-vorsitzender der Beklagte zu 2) ist, hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Anlage B 1) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 (Anlage AR 18) hat die Klägerin beantragt, die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen, hilfsweise das Klagepatent eingeschränkt in einer Kombination des erteilten Hauptanspruchs 1 in Kombination mit den davon abhängi-gen Unteransprüchen 2, 3 und 4 in folgendem Anspruchswortlaut aufrecht zu erhal-ten:

„1. Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenständen, ins- besondere Fahrzeugkarosserien, mit
a) mindestens einem Bad, in dem sich eine Behandlungsflüssigkeit, insbeson-dere ein Lack befindet, in welche die Gegenstände eingetaucht wer- den sollen;
b) einer Fördereinrichtung, mit welcher die Gegenstände in einer kontinuierli-chen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage geführt werden können;
c) einer Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer über eine Verbin-dungsstruktur mit der Fördereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad ein-zutauchen, wobei
d) die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm (50, 51), der an der Fördereinrichtung (5) um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, und eine dem Schwenkarm (50, 51) zugeordnete Antriebseinrichtung (54, 55, 56, 57), mit welcher der Schwenkarm (50, 51) verschwenkt werden kann, umfasst;
e) die Tragstruktur (61) um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm (50, 51) angelenkt ist; und
f) eine Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) vorgesehen ist, mit welcher die Trag-struktur (61) um die zweite Achse gegenüber dem Schwenkarm (50, 51) ver-schwenkbar ist;
g) die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) für die Verschwenkung der Trag-struktur (61) gegenüber dem Schwenkarm (50, 51) an einer Stelle angeordnet ist, die beim Verschwenken der Schwenkarme (50, 51) nicht in das Bad (2) eintaucht, und über eine mechanische Verstelleinrichtung (62, 63) mit der Trag-struktur (61) verbunden ist;
h) die Versteileinrichtung (62, 63) ein Gestänge (64, 65, 66, 67) aufweist;
i) die Verstelleinrichtung (62, 63) zwei Stangen (64, 65, 66, 67) umfasst, die so ei-nerseits an einem starr mit der Tragstruktur (61) verbundenen Teil (70, 71) und andererseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) verbundenen Teil (68, 69) angelenkt sind, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Aus-führungsform:
Figur 1 zeigt perspektivisch einen Teil einer klagepatentgemäßen Tauchlackieranlage. Figur 2 ist eine Schnittdarstellung senkrecht zur Bewegungsrichtung der in Figur 1 dargestellten Anlage und Figur 3 ist eine Seitenansicht der in Figur 1 dargestellten Anlage. Figur 4 ist eine Seitenansicht eines Transportwagens, wie er in einer klagepatentgemäßen Anlage Verwendung findet.

Die Beklagte zu 1) stellt in ihrem Werk in Italien eine Anlage zur Vorbehandlung und kathodischen Tauchlackierung mit der Bezeichnung A her (im Folgenden: ange-griffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform wird auf dem Internet-auftritt der Beklagten zu 1) (Screenshots als Anlage AR 7 vorgelegt) bildlich und in ei-nem Video dargestellt und unter anderem in deutscher Sprache textlich erläutert. Nachstehend verkleinert wiedergegeben, ist eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform, welche die Klägerin mit Beschriftungen zur Erläuterung der Nutzung des Klagepatents versehen hat (als Anlage AR 10 vorgelegt):

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten durch ihren Internetauftritt die angegriffene Ausführungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

Ferner meint die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die techni-sche Lehre des Klagepatents im Umfange der im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise ein-geschränkt verteidigten Fassung.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents sei jedenfalls im Umfange der hilfsweise eingeschränkt verteidigten Fassung, aus der allein die Klägerin Ansprüche im hiesigen Verletzungsverfahren geltend macht, rechtsbeständig und die hiergegen gerichteten Rechtsbestandsangriffe hätten je-denfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 355 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage oder einer anderweitigen Erledi-gung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe zwei unterschiedliche Ausfüh-rungsformen angegriffen, nämlich von den Vorrichtungen mit der Bezeichnung „B“ die beiden Varianten „C“ und „A“, wobei die Klägerin alleine Umstände zu einer angeblichen Nutzung der klagepatentgemäßen Lehre durch die Vorrichtung „A“ vorgebracht habe. Aber auch diese Vorrichtung verwirkliche nicht sämtliche Merkmale der nunmehr allein geltend gemachten Fassung des Klagepatents gemäß dem Hilfsantrag aus dem parallelen Nichtigkeitsverfahren.

Ferner meinen die Beklagten, auch im Umfange dieses Hilfsantrages werde die technische Lehre durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder jedenfalls nahegelegt. Überdies leide diese technische Lehre an mangelnder Klarheit und Ausführbarkeit.

Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, es fehle bereits an einer Verletzungs-handlung. Im Internetauftritt der Beklagten zu 1) liege kein Angebot im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG. Der Internetauftritt sei vielmehr eine reine Leistungsschau ohne Bezug auf das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über den ge-schützten Gegenstand, denn er diene lediglich der Selbstdarstellung des Unterneh-mens der Beklagten zu 1). Namentlich fehlten im Internetauftritt alle Angaben, die für eine Kaufentscheidung aus Sicht einer zuständigen Einkaufsabteilung Bedeutung haben könnten. Ebenso sei kein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich. Aus diesem Grunde bestehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Jedenfalls hafte der Beklagte zu 2) nicht für etwaige Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1), weil er nur deren Vorstandsvorsitzender sei und eine automatische Haftung des Organs für das Verhalten der von ihm vertretenen Körperschaft aus rechtlichen Gründen nicht anerkannt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug ge-nommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Umfang der zuletzt geltend gemachten Antragstellung begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Aus dem Klagevorbringen, namentlich aus dem in die Klage-schrift vom 27. Mai 2015 eingeblendeten Lichtbild, welches die Klägerin zur Darlegung des Verletzungstatbestandes mit erläuternden Beschriftungen in der Terminologie des Klagepatents versehen hat (Bl. 9 GA), geht in hinreichend bestimmter Weise hervor, dass die Klage sich von Anfang an alleine gegen diejenige Variante der Vorrichtung mit der Bezeichnung „B“ richtet, welche die Beklagte als „A“ bezeichnet, und die über zwei Schwenkachsen, Schwenkarme und eine Tragstruktur verfügt im Unterschied zu der von der Beklagten als „C“ bezeichneten Variante, die über nur eine Schwenkachse und über keine Schwenkarme verfügt. Allein dieser Angriff ist streitge-genständlich geworden, so dass in der ausdrücklichen Stellungnahme der Klägerin in der Replik vom 16. Dezember 2015, nur diese Variante angreifen zu wollen, keine teil-weise Klagerücknahme liegt. Etwas anderes ergibt sich, anders als von den Beklagten vertreten, auch nicht daraus, dass eine Anlage des Typs C auf dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) dargestellt und auch auf manchen derjenigen schriftsätzlichen Anlagen abgebildet sind, welche die Klägerin zusammen mit der Klageschrift zur Ge-richtsakte gereicht hat, sowie in einigen Sequenzen des Videofilms (Anlage AR 8), auf den die Klägerin zur Begründung ihres Klageanspruchs Bezug genommen hat. Auf die entsprechenden Abbildungen und Videosequenzen betreffend den Typ C ist die Klägerin schriftsätzlich nicht eingegangen, so dass sich ihr Klageangriff hiergegen er-kennbar nicht gerichtet hat.
B.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, §§ 242, 249 BGB zu. Zur Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren besteht kein Anlass.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenständen, insbesondere von Fahrzeugkarosserien.

Wie das Klagepatent einleitend darlegt, ist eine gattungsgemäße Anlage aus der DE 196 41 048 (Anlage K 1 zu der als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Nichtigkeits-klageschrift vom 1. Oktober 2015) vorbekannt. Bei dieser vorbekannten Anlage ist die Eintaucheinrichtung ausgebildet, die zu behandelnden Gegenstände, insbesondere Fahrzeugkarosserien, bei gleichzeitiger Translations- und Drehbewegung um eine Achse senkrecht zur Transportrichtung in die Bäder einzutauchen und wieder heraus zu heben. Die Verbindungsstrukturen der vorbekannten Eintaucheinrichtungen sind als in sich starre Haltegestelle mit einer einzigen Drehachse ausgebildet, die sich in Normalposition im unteren mittleren Bereich befindet. Dies gewährleistet es, die zu behandelnden Gegenstände auf einem verhältnismäßig kurzen Weg der Translati-onsbewegung in die Bäder vollständig einzutauchen, so dass die Stirnwände der Bäder steil und die Bäder kurz ausgebildet werden können.

An dieser vorbekannten Gestaltung kritisiert es das Klagepatent gleichwohl als nachteilig, dass die zu behandelnden Gegenstände um 180 Grad gedreht und damit auf den Kopf gestellt werden müssen. Bei Gegenständen mit hohem Gewicht erfordert das aufwendige Halterungsgestelle und die Ausübung großer Kräfte. Insbesondere bei Fahrzeugkarosserien müssen außerdem deren bewegliche Teile gegen ein Auf-klappen gesichert werden. Ferner gestattet die vorbekannte Eintaucheinrichtung nur einen einzigen Bewegungsablauf, nämlich die Drehbewegung, die für viele Gegen-stände mit ungünstiger Geometrie nicht optimal ist.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, die vorbekannte Anlage so weiterzubilden, dass trotz im wesentli-chen gleichbleibend kurzen Behandlungsbädern eine Drehung der zu behandelnden Gegenstände um 180 Grad nicht erforderlich und der Bewegungsablauf des Eintauch-vorganges variabler ausgestaltet ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent gemäß der durch die Klägerin hilfsweise beschränkt verteidigten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteransprüchen 2, 3 und 4 eine Anlage mit folgenden Merkmalen vor:

1.1 Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenständen, insbesondere Fahrzeugkarosserien.
1.2 Die Anlage weist mindestens ein Bad auf, in dem sich eine Behandlungsflüssigkeit, insbesondere ein Lack befindet, in welche die Ge-genstände eingetaucht werden sollen.
1.3 Sie hat eine Fördereinrichtung, mit welcher die Gegenstände in einer konti-nuierlichen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage geführt werden können.
1.4 Sie hat eine Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer über eine Verbindungsstruktur mit der Fördereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad einzutauchen.
1.5 Die Verbindungsstruktur weist mindestens einen Schwenkarm (50, 51) auf, der an der Fördereinrichtung (5) um eine erste Achse verschwenkbar an-gelenkt ist.
1.6 Die Verbindungsstruktur umfasst eine dem Schwenkarm (50, 51) zugeord-nete Antriebseinrichtung, (54, 55, 56, 57) mit welcher der Schwenkarm ver-schwenkt werden kann.
1.7 Die Tragstruktur (61) ist um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm (50, 51) an-gelenkt ist.
1.8 Es ist eine Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) vorgesehen, mit welcher die Tragstruktur um die zweite Achse gegenüber dem Schwenkarm verschwenk-bar ist.

2.1 Anlage nach Anspruch 1.
2.2 Die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) für die Verschwenkung der Tragstruk-tur (61) gegenüber dem Schwenkarm ist an einer Stelle angeordnet, die beim Verschwenken der Schwenkarme (50, 51) nicht in das Bad (2) eintaucht.
2.3 Die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) ist über eine mechanische Verstelleinrichtung (62, 63) mit der Tragstruktur (61) verbunden.

3.1 Anlage nach Anspruch 2.
3.2 Die Verstelleinrichtung (62, 63) weist ein Gestänge (64, 65, 66, 67) auf.

4.1 Anlage nach Anspruch 3.
4.2 Die Verstelleinrichtung (62, 63) umfasst zwei Stangen (64, 65, 66, 67).
4.3 Die Stangen (64, 65, 66, 67) sind einerseits an einem starr mit der Tragstruk-tur (61) verbundenen Teil (70, 71) angelenkt.
4.4 Die Stangen (64, 65, 66, 67) sind andererseits an einem starr mit der Aus-gangswelle (78, 79, 80, 81) der Antriebseinrichtung verbundenen Teil (68, 69) angelenkt.
4.5 Die Anlenkung erfolgt so, dass die Stangen niemals gleichzeitig einen Tot-punkt erreichen.
II.
Die Parteien streiten – zu Recht – alleine über die Verwirklichung der Merkmale 1.4, 1.5, 4.3 und 4.4 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung. Diese streitigen Merkmale sind allerdings durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.

1.
Merkmal 1.4, gemäß dem klagepatentgemäß eine Vielzahl von Eintaucheinrichtungen ausgeführt sein muss, wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.

Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgemäße Anlage über ein Vielzahl von Eintaucheinrichtungen verfügen muss, die jeweils über eine Verbindungsstruktur mit der Fördereinrichtung verbunden sind und die jeweils eine Tragstruktur aufweisen, die wiederum den zu behandelnden Gegenstand trägt. Die Fördereinrichtung ist dabei der gesamte Anlagenteil, der die translatorische Bewegung der zu behandelnden Gegenstände bewirkt.

Diese Auslegung folgt aus dem gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ für die Schutzbe-reichsbestimmung maßgeblichen Anspruchswortlaut in seinem Gesamtzusammen-hang. Merkmal 1.3 lehrt die Fördereinrichtung, welche die zu behandelnden Gegen-stände in eine Translationsbewegung versetzt. Die zu behandelnden und deshalb durch die Anlage zu fördernden Gegenstände werden indes nicht unmittelbar von der Fördereinrichtung getragen, sondern von der Tragstruktur gemäß Merkmal 1.7. Dass die Tragstruktur klagepatentgemäß etwas anderes sein muss als die Förder-einrichtung, folgt daraus, dass die Tragstruktur gemäß Merkmal 1.4 Teil der Ein-taucheinrichtung ist und den zu behandelnden Gegenstand trägt. Zu der Eintauch-einrichtung gehört dabei neben der Tragstruktur jeweils eine Verbindungsstruktur, über welche die Tragstruktur mit der Fördereinrichtung verbunden ist.

Die angegriffene Ausführungsform weist, wie schon das in die Klageschrift eingeblen-dete Lichtbild zeigt (Blatt 12 GA), eine Vielzahl, nämlich mindestens zwei Eintauchein-richtungen mit einer Verbindungsstruktur und einer über diese an der För-dereinrichtung verbundenen Tragstruktur auf.

2.
Auch Merkmal 1.5, gemäß dem die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm aufweist, der an der Fördereinrichtung um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Der Fachmann versteht dieses Merkmal in der Weise, dass der Schwenkarm relativ zur Fördereinrichtung verschwenkbar ist und dass die Schwenk-achse sich in einer gewissen geometrischen Beziehung zur Fördereinrichtung befin-det. Dafür, in welcher Weise die Verschwenkbarkeit gewährleistet und wie die geo-metrische Beziehung der Schwenkachse zur Fördereinrichtung ausgestaltet ist, erhält der Fachmann keine Vorgaben aus dem Anspruchswortlaut, so dass er beides in sein fachmännisches Ermessen gestellt sieht. Insbesondere erhält der Fachmann keinen Anhalt dafür dass, wie es die Beklagten vertreten, die Schwenkachse im Verhältnis zur Fördereinrichtung „ortsfest“ sein, sich also stets in derselben relativen Position zur Fördereinrichtung befinden müsste.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Beschreibung, die zwar gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des für den Schutzbereich maßgeblichen Anspruchswortlauts zu berücksichtigen ist, anhand derer allerdings, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, der Schutzbereich indes nicht unter den technischen Wortsinn des Anspruchs eingeengt werden darf. Vorliegend ergibt sich die von der Beklagten vertretene engere Auslegung des Merkmals 1.5 nicht aus der von ihnen in Bezug genommenen Beschreibungspassage in Absatz [0028] des Klagepatents (Spalte 7, Zeilen 9 bis 14):

„Die Anlenkpunkte zwischen den Schwenkarmen 50, 51 und den in Bewegungs-richtung hinteren Verbindungslaschen 58, 59 bewegen sich dabei auf Kreisen, deren Durchmesser dem Abstand zwischen diesen Anlenkpunkten und den Achsen der Stummelwellen 52, 53 entspricht.“

Insoweit wird ein Ausführungsbeispiel erläutert, das allerdings keine Gestaltung offen-bart, in der die geometrische Position der Schwenkachse des Schwenkarms relativ zur Fördereinrichtung unveränderlich ist. Im Gegenteil erkennt der Fachmann, dass die er-wähnten Anlenkpunkte diejenigen Punkte sind, durch welche die – als geometrisches Ideal zu verstehende – Schwenkachse verläuft. Diese Punkte aber liegen in Relation zur Fördereinrichtung nicht an einer einzigen Stelle, sondern auf einer Kreisbahn, deren Mittelpunkt derjenige Punkt ist, um den herum sich die jeweilige Verbindungslasche relativ zur Fördereinrichtung dreht. Denn der Fachmann erkennt, dass es in der Beschreibung desselben Ausführungsbeispiels zuvor lautet (Absatz [0028], Spalte 6, Zeilen 51 bis 58:

„Nun sei angenommen, dass durch entsprechende Bestromung der auf die Ge-triebe 54, 55 wirkenden Motoren 56, 57 die Schwenkarme 50, 51 um einen be-stimmten Winkel verschwenkt werden. Die Antriebsmotoren 80, 81 sollen bei die-ser Bewegung so bestromt werden, dass sich die Laschen 58, 59 um denselben Winkel verdrehen.“

Demnach befinden sich die Anlenkpunkte, durch welche die Schwenkachse des Schwenkarms verläuft, am äußeren Ende der Verbindungslaschen, die sich auf einer Stummelwelle relativ zur Fördereinrichtung drehen, so dass die Anlenkpunkte gegen-über der Fördereinrichtung beweglich sind, nämlich auf einer Kreisbahn liegen, also eine beliebige Vielzahl an relativen Postionen gegenüber der Fördereinrichtung annehmen können.

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform Schwenkarme ausgebildet sind, deren Schwenkachse relativ gegenüber der Fördereinrichtung in gewissem Umfange be-weglich ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede.

3.
Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4.3 und 4.4, gemäß denen die zwei Stangen der Verstelleinrichtung einerseits an einem starr mit der Tragstruktur verbunden Teil, andererseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebsrichtung verbundenen Teil angelenkt sind.

Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass diejenigen baulichen Abschnitte, über welche die Stangen mit der Tragstruktur einerseits und andererseits mit der Ausgangs-welle der Antriebseinrichtung verbunden sind, ihrerseits keine Bewegung relativ zur Ausgangswelle und zur Tragstruktur ausführen können, so dass, anders als bei einer Verbindung über drehbare Laschen wie oben unter 2. ausgeführt die Drehachsen der Stangen gegenüber der Ausgangswelle einerseits und der Tragstruktur andererseits nicht beweglich gegenüber diesen Elementen sind, sondern in der relativ gleichen Position verbleiben.

Dafür, dass beide Stangen an denselben Punkten der verbindenden Bauelemente an-gelenkt sein müssten, wie es die Beklagten ohne nähere Begründung vertreten, enthält das Klagepatent keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erkennt der Fachmann, dass eine solche Ausgestaltung technisch widersinnig wäre, weil dann eine einzige Stange genügen würde, die Ausführung von zwei Stangen, die jeweils an denselben Stellen angelenkt werden hingegen redundant wäre. Auch wäre die Auslegung der Beklagten nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Lehre nach Merkmal 4.5, gemäß dem die Stangen derart angelenkt werden, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen können. Wären die beiden Stangen an denselben Stellen angelenkt, verliefen die Kräfte durch beide Stangen in gleicher Weise, so dass die beiden Stangen notwendiger Weise gleichzeitig einen Totpunkt erreichen würden.
III.
Aus der widerrechtlichen Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen beide Be-klagte.

1.
Die Beklagten haben eine Verletzungshandlung dadurch begangen, dass sie die an-gegriffene Ausführungsform in ihrem Internetauftritt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG angeboten haben. Ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder Handlung, die ihrem objektiven Erklärungswert nach den Gegenstand eines Erzeug-nispatents der Nachfrage durch angesprochene Verkehrskreise wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt, ohne dass dabei das Erzeugnis bereits fertiggestellt oder im Inland befindlich sein oder eine tatsächliche Herstellung- oder Lieferbereitschaft bestehen muss (BGH GRUR 927, 928 – Kunststoffbügel; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Rdn. A.209). Für den Inhalt eines Internet-auftritts ist demnach nicht entscheidend, dass er im Inland abgerufen werden kann, weil dies grundsätzlich weltweit möglich ist, entscheidend ist vielmehr, ob ein wirt-schaftlich relevanter Bezug des Inhalts zum Inland besteht (BGH GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime (Kennzeichenrecht). Dieser Bezug kann sich daraus ergeben, dass der Inhalt in deutscher Sprache gehalten ist und im Inland bekanntermaßen potenzielle Abnehmer der durch den Inhalt dargestellten und erläuterten Vorrichtung ansässig sind, die überdies auf eine Kontaktmöglichkeit für nähere Auskünfte über und womöglich den Bezug der dargestellten Vorrichtung hingewiesen werden (Kühnen, a.a.O., Rdn. A.233).

Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Internetauftritt ein patentrechtlich relevantes Anbieten und damit eine Verletzungshandlung dar. Die angegriffene Ausfüh-rungsform wird im Zuge des Internetangebots nicht einfach benannt oder nur beiläufig erwähnt, sondern es werden, wie aus den Ausdrucken gemäß Anlage AR 7 er-sichtlich, gerade diejenigen technischen Vorteile näher beschrieben, die auf der kla-gepatentgemäßen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform beruhen, nämlich der Möglichkeit, die zu behandelnden Gegenstände so flexibel zu drehen und unabhängig hiervon einzutauchen, dass die Gegenstände einerseits schonend, aber andererseits auch gründlich und in räumlich möglichst kleinen Tauchbädern behandelt werden können. Dies geschieht nicht nur durch die bildliche Darstellung der angegriffenen Ausführungsform (Bl. 5 bis 8 der Anlage AR 7), sondern auch text-lich in deutscher Sprache (Bl. 1 bis 4 der Anlage AR 7), so dass sich gerade Abnehmer im deutschen Inland von dieser Darstellung angesprochen fühlen können. Die Verwendung der deutschen Sprache bei der sprachlichen Darstellung in Verbindung mit der in deutscher Sprache erläuterten Angabe von E-Mail-Kontakten (wie in der Replik der Klägerin vom 16. Dezember 2015, Seite 22 = Bl. 112 GA eingeblendet) begründet den erforderlichen Inlandsbezug. Dieser Inlandsbezug besteht ferner deshalb, weil Teil des Internetauftritts eine grafische Darstellung der Kennzeichen weltweit bekannter Automobilmarken ist (Anlage AR 1), von denen eine große Zahl zu deutschen Hersteller-Firmen gehört.

Demgegenüber kann das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, der Internetauftritt sei eine reine Leistungsschau, nicht verfangen. Die angegriffene Ausführungsform wird so detailliert beschrieben, dass aus dem objektiven Empfängerhorizont des Be-trachters der Eindruck entstehen muss, die Beklagte zu 1) wolle mit der Schilderung der Vorzüge dieses Erzeugnisses das Interesse am Erwerb des Besitzes an einer solchen Vorrichtung wecken. Hinzu kommt, dass eine der im Internet-Auftritt ange-gebenen E-Mail-Adressen in deutscher Sprache als „Beschaffungsbüro“ bezeichnet wird, was ersichtlich über die Zurverfügungstellung unverbindlicher, mit einem späte-ren Erwerb in keinem Zusammenhang stehender Informationen hinausgehen soll. Ebenso wenig greift das Vorbringen durch, die Verwendung der deutschen Sprache stelle keinen Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland her, weil deutsch auch in der Republik Italien, in welcher die Beklagte zu 1) ansässig ist, Amtssprache sei. Die angegriffene Ausführungsform ist eine spezielle Vorrichtung, die nur im industriellen Karosseriebau großen Maßstabs wirtschaftlich sinnvolle Anwendung finden kann. Derartige Unternehmungen sind in Südtirol, wo deutsch Amtssprache innerhalb der Republik Italien ist, nicht ansässig; wohl aber – und das in großer Zahl – in der Bundesrepublik Deutschland, wo deutsch die einzige Amtssprache ist.

Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 eingewendet haben, Anlagen von der Größenordnung und der wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Ausführungsform seien Gegenstand eines Bieterverfahrens, an dem sich Hersteller solcher Anlagen beteiligen müssten, schließt dies den Charakter des Internetauftritts der Beklagten zu 1) als Angebot im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PatG nicht aus. Derartige Bieterverfahren kommen, was auch die Beklagten nicht in Abrede stellt, auch durch eine Kontaktaufnahme von möglichen Käufern zu möglichen Verkäufern zustande. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) zielt, beurteilt aus dem objektiven Empfängerhorizont, darauf ab, dass mögliche Käufer zur Beklagten zu 1) in Kontakt treten, um eine Kommunikation – sei es ein Bieterverfahren oder eine andere Art der Verhandlung – zu eröffnen, die in einer Zurverfügungstellung der angegriffenen Ausführungsform münden soll.

2.
Den Beklagten zu 2) trifft vorliegend eine Haftung in seiner Eigenschaft als Vorstands-vorsitzender der Beklagten zu 1). Es kann insoweit dahinstehen, ob mit Blick auf die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung in Lauterkeitssachen (BGH GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung) und Urheberrechtssachen (BGH GRUR 2015, 672 – Videospiel-Konsolen II) eine Abkehr von der bisherigen und gefestigten ober-gerichtlichen Rechtsprechung in Patentstreitsachen geboten ist, gemäß der der ge-setzliche Vertreter einer juristischen Person für deren Verletzungshandlungen haftet (siehe dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Rdn. D 166), oder ob die herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung technischer Schutzrechte ein Fest-halten an der persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters gebietet (mit diesem Ergebnis OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64/14, Leitsätze in CIPR 2015, 83).

Im vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) nicht nur organschaftlicher gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ist, sondern das Ge-schäftsgebaren der Beklagten zu 1) aktiv darauf hin gelenkt hat, die angegriffene Aus-führungsform zu gestalten und in patentverletzender Weise anzubieten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 108 zur Bedeutung des aktiven Beitrags des Geschäftsführers zur Verletzungshandlung). Aus den werblichen Aussagen der Beklagten zu 1), wie sie etwa in der Publikation „besser lackieren“ (Anlage AR 17) Niederschlag gefunden haben, geht hervor, dass der Beklagte zu 2) aktiven Einfluss auf die technischen Neuentwicklungen der Beklagten zu 1) nimmt und sich nicht etwa auf eine rein kaufmännisch lenkende Funktion beschränkt. Dass der Beklagte zu 2) sich, wie von der Klägerin vorgebracht, als „Firmenchef“ in dem Sinne versteht, dass er auch über einzelne technische Fragen von Belang entscheidet, hat er nicht in Abrede gestellt.

3.
Weil somit die beiden Beklagten die technische Lehre jeweils in widerrechtlicher Weise genutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Ferner sind die Beklagten innerhalb des geltend gemachten Zeitraums zum Ersatz des auf der Patentverletzung beruhenden Schadens verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender hätten die Beklagten bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die Benutzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden, weil aber die Schadenshöhe von der Klägerin derzeit nicht beziffert werden kann, weil die Klägerin ohne ihr Verschulden den Umfang der Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennen kann, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Scha-densersatzanspruch beziffern zu können, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die entsprechenden, ihr ohne eigenes Verschulden nicht zu Gebote stehenden Angaben angewiesen, während die Beklagte durch die Auskunftserteilung nicht unzumutbar belastet wird.

Schließlich sind die Beklagten verpflichtet, die in Verkehr gelangten Exemplare der angegriffenen Ausführungsform zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, § 140a Abs. 3 PatG. Auf einen Inlandsbesitz der Beklagten an Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform kommt es für den Rückrufanspruch nicht an (Kühnen, a.a.O., Rdn. D.570).
IV.
Auf der Grundlage der von der Klägerin nach der Antragsänderung alleine noch streit-gegenständlichen Fassung des Klagepatents in Gestalt des Hilfsantrages aus dem Nichtigkeitsverfahren und mit Blick auf die von den Beklagten hiergegen einge-wandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düs-seldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtig-keitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 – Kurz-nachrichten). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn ein Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zu-ständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen.

Ein anderer Aussetzungsmaßstab kann auch nicht etwa deswegen gelten, weil die Beklagten vorbringen, nach statistischer Betrachtungsweise sei im Durchschnitt von einer sehr hohen Erfolgs- und Teilerfolgsquote von Nichtigkeitsklagen auszugehen. Der Schluss von dem Umstand bestimmter Erfolgsquoten von Nichtigkeitsklagen im allgemeinen auf die Erfolgsaussichten einer konkreten Nichtigkeitsklage ist aus rechtlichen Gründen nicht tragfähig.

2.
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die eingewandten Entgegenhaltungen nicht geboten.

a)
Dass das Klagepatent im Umfang des Hilfsantrags im parallelen Nichtigkeitsverfahren aufgrund mangelnder Neuheit gegenüber der EP 1 347 926 B1 (Anlage K 7 zur paral-lelen Nichtigkeitsklage, dort als Entgegenhaltung E1 eingeführt; im Folgenden: EP ‘926) vernichtet werden wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

Erstens hat die Beklagte zu 1) diese Entgegenhaltung nur in ihrer erteilten Fassung zum Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens gemacht, obwohl es sich dabei gegenüber dem Klagepatent um nachveröffentlichten Stand der Technik im Sinne von Art. 57 EPÜ handelt und es deswegen auf das Anmelde-Dokument ankäme.

Zweitens haben die Beklagten zur Relevanz der EP ‘926 gegenüber dem Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags nicht schriftsätzlich, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 vorgetragen, so dass nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Weise dieser Rechtsbestandsangriff Eingang in das Nichtigkeitsverfahren finden wird.

Drittens erscheint eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4. des Klagepatents in der hier streitgegenständlichen Fassung durch die EP ‘926 kaum er-sichtlich: Soweit die Beklagten insoweit darauf abstellen, die in den Figuren 6 und 7 gezeigten Stangen 40 und 42 seien als zwei Stangen im Sinne der Merkmal 4.2, 4.3 und 4.4 offenbart, begegnet dies durchgreifenden Zweifeln: Diese beiden Stangen sind beidseits einer Tragestruktur angebracht. Sie gestatten jeweils die Schwenkbewegung um dieselben Achsen. Außerdem kann bei ihnen, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 selber vorgebracht haben, kein Totpunkt der Schwenkbewegung eintreten. Damit geht die Offenbarung der EP ‘926 offenbar in eine andere Richtung als die klagepatentgemäße Lehre: Die EP ‘926 lehrt eine angetriebene Schwenkbewegung, für deren Ausführung es eines die Antriebskraft übertragenden Gestänges nicht bedarf, und insbesondere keines Gestänges, dass an Laschen angelenkt wird und deshalb einen Totpunkt der Schwenkbewegung hat. Bei einer solchen gänzlich andersartigen Art der Schwenkbewegung spielt die Vermeidung eines Totpunkts keine Rolle, weil ein Totpunkt gar nicht existiert. Das offenbart aber nicht die Lehre nach Merkmalsgruppe 4. des Klagepatents.

b)
Es erscheint ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf eine angebliche Neuheitsschädlichkeit der WO 01/17691 A1 (Anlage K 8 zur Nichtigkeitsklage, dort ein-geführt als E2; im Folgenden: WO ‘691) gestützte Rechtsbestandsangriff der Nicht-igkeitsklage zum Erfolg verhelfen wird. Die Merkmale 1.6 und 1.8 des Klagepatents dürften durch die WO ‘691 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sein.

Das Klagepatent lehrt insoweit zwei Antriebseinrichtungen, die die Verschwenkung unterschiedlicher Bauteile bewirken und die, um den vom Klagepatent angestrebten technischen Vorteil erreichen zu können, unabhängig voneinander wirken müssen: Gemäß Merkmal 1.6 verschwenkt die eine der beiden Antriebseinrichtungen den Schwenkarm, der gemäß Merkmal 1.5 an der Fördereinrichtung angelenkt ist. Die weitere Antriebseinrichtung verschwenkt gemäß Merkmal 1.8 die Tragstruktur, die gemäß Merkmal 1.7 am Schwenkarm angelenkt ist. Das Klagepatent lehrt daher zwei Schwenkbewegungen, nämlich einerseits die des Schwenkarms gegenüber der Fördereinrichtung gemäß Merkmal 1.5, welche durch die eine der beiden Antriebs-einrichtungen gemäß Merkmal 1.6 angetrieben wird; und andererseits die Schwenk-bewegung der Tragstruktur gegenüber dem Schwenkarm gemäß Merkmal 1.7, die von der anderen der beiden Antriebseinrichtungen gemäß Merkmal 1.8 angetrieben wird. Der technische Vorteil zweier Schwenkbewegungen, die nicht nur unabhängig voneinander ausgeführt werden können, sondern auch unabhängig voneinander an-getrieben und damit gesteuert werden, liegt darin, dass der zu behandelnde Gegen-stand zielgenau in das Behandlungsbad eingetaucht werden kann, dabei aber nicht zwingend in bestimmter Weise bewegt, etwa um 180 Grad gedreht werden muss (vgl. Absatz [0003]), denn mit zwei unabhängigen und unabhängig voneinander ge-steuerten Schwenkachsen lässt sich der Gegenstand bei gleichzeitiger translatori-scher Bewegung genau so kippen und nach unten ins Bad hinein bewegen, dass er vollständig untertauchen kann, ohne vollständig gedreht zu werden, und dass er, damit das Bad möglichst kurz und mit möglichst steilen Wänden ausgeführt werden kann, umgekehrt exakt wieder aus dem Bad herausgehoben werden kann. Dieser Vorteil der klagepatentgemäßen Lehre wird im Zuge der allgemeinen Erfindungsbe-schreibung (Absatz [0005]) ausdrücklich hervorgehoben.

Eine solche klagepatentgemäße Ausführung zweier voneinander unabhängiger Schwenkantriebe offenbart die WO ‘691 nicht. Nach der Offenbarung der WO ‘691 be-ruht die Drehung des zu behandelnden Gegenstandes darauf, dass Halte-rungsgestelle 2 kontinuierlich translatorisch bewegt werden und eine Rolle 3 eines Hebels 4 oder 5 in einen V-förmigen Abschnitt 10 läuft, so dass der Hebel nach unten gezwungen und gleichzeitig eine Drehachse 6 nach oben gezwungen wird, so dass sich das Haltegestell 2 um die Drehachse drehen muss (WO ‘691, Seite 13, Zeilen 5 bis 28). Hierin ist schon keine Antriebseinrichtung zur Anlenkung eines Schwenkarms offenbart, sondern lediglich eine Gestaltung eines Halterungsgestells, das in Zusammenwirken mit der Führung der translatorischen Bewegung dieses Halterungsgestell in Rotation versetzt. Zudem fehlt es an der Offenbarung einer zweiten, unabhängig hiervon steuerbaren Schwenkbewegung. Die durch die translatorische Bewegung erzwungene Drehbewegung mag zwar auf andere Bauteile übertragen werden, sie ist dann aber kausal direkt abhängig von der ersten Drehbewegung, in welche das Haltegestell durch die translatorische Bewegung ver-setzt wird.

Soweit die WO ‘691 als Möglichkeit offenbart, eine eigenständige Antriebseinrichtung, nämlich einen Elektromotor vorzusehen (WO ‘691 Seite 8, Zeilen 21 bis 25), ergibt sich auch hieraus keine Offenbarung zweier voneinander unabhängiger Antriebe von Schwenkbewegungen, sondern ein – von der WO ‘691 keineswegs bevorzugtes – Surrogat des Mechanismus‘, der das Haltegestell 2 in Abhängigkeit von der translatori-schen Bewegung in Rotation versetzt.

c)
Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass der auf die US 2,704,993 (Anlage K 11 im Nichtigkeitsverfahren, dort als E5 in Bezug genommen und in deutscher Übersetzung vorgelegt; im Folgenden: US ‘993) gestützte Rechtsbestandsangriff fehlender erfinderischer Tätigkeit zum Erfolg der Nichtigkeitsklage führen wird.

Die Beklagten selber räumen ein, dass die US ‘993 weder Antriebseinrichtungen im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.8 ausdrücklich offenbart noch eine Verstelleinrichtung mit Stangen im Sinne der Merkmalsgruppe 4. lehrt.

Dass der Fachmann der Offenbarung der US ‘993 entnimmt, zwei voneinander unab-hängige Antriebseinrichtungen eines Schwenkarms einerseits und einer Tragstruktur andererseits, wie dies (wie oben unter a) ausgeführt) klagepatentgemäß erforderlich ist, müssten zwangsläufig bei der offenbarten Vorrichtung vorhanden sein, lässt sich nicht feststellen. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass überhaupt Antriebs-einrichtungen vorhanden sind, und wie diese auf welche Bauelemente wirken, enthält die US ‘993 nicht. Derlei Lehren kann der Fachmann in der US ‘993 auch nicht „mitlesen“ in dem Sinne, dass er dies der technischen Verlautbarung der US ‘993 unmittelbar und ohne weiterführende Informationen und Überlegungen entnehmen könnte (vgl. Benkard / Melullis, Komm. z. PatG, 11. Aufl., § 3 Rdn. 147 m.w.N.). Die von den Beklagten angeführte Offenbarung von Bauteilen wie Nocken, die üblicherweise einen Antrieb, also eine kinetische Beeinflussung erfahren müssen, um sinnvoll zu wirken, bedeutet keineswegs zwingend, dass einzelne und voneinander unabhängige Antriebseinrichtungen ausgeführt sein müssen, welche den Antrieb gewährleisten. Ebenso, und in diese Richtung scheint die Lehre der US ‘993 insgesamt zu deuten, ist ein Gestaltung möglich, bei der es eine einzige Antriebseinrichtung gibt, welche eine translatorische Bewegung verursacht, aus der mechanisch weitere Bewegungskomponenten abgeleitet werden.

Dafür, dass dem Fachmann solche separaten Antriebseinrichtungen eines Schwenk-arms und einer Tragstruktur durch die US ‘993 nahegelegt sein könnten, ist weder ein Anlass ersichtlich, den der Fachmann zur Kombination der Offenbarung der US ‘993 mit einer anderen Offenbarungsquelle haben könnte, noch eine entsprechende weitere Offenbarungsquelle.

Die Merkmalsgruppe 4, die auch nach Auffassung der Beklagten in der US ‘993 nicht offenbart ist, wird auch nicht nahegelegt. Die Beklagte macht insoweit geltend, der Fachmann könne seinem allgemeinen Fachwissen die Kenntnis über die Ausgestal-tung einer Verstelleinrichtung entnehmen. Indes belegen die Beklagten weder, dass die Kenntnis von einer solchen Verstelleinrichtung zum Prioritätszeitpunkt Teil des Fachwissens des einschlägigen Fachmanns war, noch geben sie einen Anlass an, den der Fachmann gehabt haben könnte, die Offenbarung der US ‘993 mit einem solchen allgemeinen Fachwissen zu kombinieren.

c)
Im Hinblick auf die von den Beklagten angeführte angeblich mangelnde Klarheit und Ausführbarkeit des Klagepatents in der Fassung des Hilfsantrags im Nichtigkeits-verfahren, nämlich mit Blick auf Merkmal 4.5, gemäß dem die Anlegung der Stangen der Verstelleinrichtung so erfolgen muss, dass die Stangen niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen, lassen sich wenigstens noch vertretbare Argumente für eine Bejahung der Patentierbarkeit finden. Der einschlägige Fachmann dürfte mit Blick auf eine Gelenkverbindung, wie sie klagepatentgemäß von den zwei Stangen der Verstelleinrichtung gebildet werden, einen Totpunkt als diejenige Lage des Gelenks verstehen, in welcher die gelenkig verbundenen kraftführenden Bauteile und der einwirkende Kraftvektor auf einer Linie liegen. Dann kann nämlich der Kraftvektor das Gelenk nicht mehr auslenken, weil es keine Komponente senkrecht zur Lage der gelenkig verbundenen Bauteile mehr gibt, weswegen eine Rotationsbewegung um das Gelenk herum zum Erliegen kommt (an ihrem „toten Punkt“ angelangt ist).

Insoweit gehen auch die Beklagten davon aus, dass die Darstellungen in den Figu-ren 4 und 8 des Klagepatents jeweils eine Verstelleinrichtung mit zwei Stangen (64 und 65 in Figur 4, 66 und 67 in Figur 8) zeigen. Wie sich ein gleichzeitiger Totpunkt in der Anlenkung beider Stangen vermeiden lässt, ist für den Fachmann auf Grundlage des oben Ausgeführten erkennbar. Die Anlenkung beider Stangen muss um einen gewissen Winkel zueinander versetzt sein, so dass der wirkende Kraftvektor immer nur parallel zu jeweils einer der beiden Stangen gerichtet sein kann. Das weitere Bedenken der Beklagten, die beiden Stangen blockierten sich bei einer Drehung des Gelenks um etwa 90 Grad gegenseitig, weil sie dann aneinander anlägen, engt den Offenbarungsgehalt der beiden genannten Figuren in unstatthafter Weise ein: Beide Figuren zeigen das Gestänge in einer Draufsicht. Es ist nicht erkennbar, ob die beiden Stangen in derselben räumlichen Ebene liegen oder hintereinander versetzt ausgeführt sind. Eine Selbstblockade ab einem bestimmten Drehwinkel, welche der Fachmann ohne Weiteres als nachteilig erkennen würde, könnte nur eintreten, wenn die Stangen in räumlich derselben Ebene lägen. Der Fachmann wird daher die Darstellung in der Weise verstehen, dass eine solche Gestaltung zu vermeiden und die Lage der Stangen vielmehr versetzt zueinander anzuordnen ist.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.