4a O 3/15 – Rekombinatoren

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2504

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. April 2016, Az. 4a O 3/15

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Rekombinatoren zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen

ein gasdichtes Gehäuse und einen darin angeordneten Katalysator, wobei der Rekombinator ein Unterdruckventil, das den Innenraum des gasdichten Gehäuses fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet, sowie ein Überdruckventil umfasst, das den Innenraum des gasdichten Gehäuses mit der Umgebung verbindet, wobei das Überdruckventil und/oder das Unterdruckventil nur über einen Zündschutz fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 bestimmt waren,
(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,

und wobei auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gemäß Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
(b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
(c) -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gemäß Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 entstanden sind oder/und noch entstehen werden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 4.196,90 EUR zu ersetzen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 780 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde in deutscher Sprache am 28.10.2005 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 13.07.2011. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft Rekombinatoren. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Rekombinator (10) zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff, umfassend ein gasdichtes Gehäuse (20) und einen darin angeordneten Katalysator, dadurch gekennzeichnet, dass der Rekombinator (10) ein Unterdruckventil (38), das den Innenraum (26) des gasdichten Gehäuses (20) fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet, sowie ein Überdruckventil (38) umfasst, das den Innenraum (26) des gasdichten Gehäuses (20) mit der Umgebung verbindet, wobei das Überdruckventil (38) und/oder das Unterdruckventil (38) nur über einen Zündschutz (50) fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt nach der Klagepatentbe-schreibung ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, nämlich eine Seitenansicht eines erfindungsgemäßen Rekombinators:
Die Beklagte bewarb im Jahr 2013 Rekombinatoren unter der Bezeichnung „A“ in verschiedenen Varianten (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet) in deutscher Sprache auf ihrer in Deutschland abrufbaren Interessierte wie folgt:

Die Klägerin versandte daraufhin über ihre Patentanwälte eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte. Die Beklagte erklärte damals, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland nicht vertreibe. Die Klägerin initiierte im April 2014 einen Testkauf durch Herrn B C aus D. Er erwarb von der Beklagten mehrere angegriffene Ausführungsformen. Zunächst erhielt er von der Beklagten die als Anlage K4 vorgelegte Preisliste in englischer Sprache. Der Auftrag wurde durch die Beklagte mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben bestätigt, welches die Formulierung „Transport do Klienta“ aufweist. Kurze Zeit später erhielt der Käufer die als Anlage K6 vorgelegte Rechnung, bei welcher als „Delivery terms“ „Exw“ angegeben ist und welche einen extra Kostenposten „Delivery costs“ aufweist. Die Ware wurde an den Käufer geliefert.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2014 (Anlage K7) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte verweigerte dies.

Aktuell ist auf der Internetseite der Beklagten ein Disclaimer mit folgender Aufmachung zu sehen:

Die Klägerin legt als Anlage K14 eine bestätigende Übertragungsvereinbarung in Bezug auf das Klagepatent vor. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 03.12.2015 legt sie eine weitere Übertragungserklärung vor (Anlage K19).

Die Klägerin behauptet, materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents zu sein, seitdem ihr die E F GmbH & Co. KG dieses im Jahr 2008 übertragen habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Klagepatentanspruch 1 schreibe schon nach seinem Wortlaut nicht vor, dass das Gehäuse neben dem Unter- bzw. Überdruckventil keine weiteren Öffnungen aufweisen dürfe.

Sie ist der Auffassung, bei der Lieferung während des Testkaufs handele es sich um ein patentverletzendes Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen. Die Angabe „exW“ ändere hieran nichts, da dem Käufer die Lieferkosten in Rechnung gestellt worden seien und die Beklagte selbst damit die Lieferung nach Deutschland veranlasst habe.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die ursprüngliche Übertragungserklärung aus dem Jahr 2008 sowie die als Anlage K14 vorgelegte nachträglichen Übertragungserklärung hätten auf Grund eines unzulässigen Insichgeschäfts nicht zu einer wirksamen Übertragung der Rechte auf die Klägerin geführt.

Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Merkmal der Gasdichtigkeit des Gehäuses setze zwingend voraus, dass neben dem Unter- bzw. Überdruckventil keine weiteren Öffnungen im Gehäuse vorhanden seien.

Sie ist der Ansicht, durch den Testkauf ergebe sich keine patentverletzende Benutzungshandlung der Beklagten, da die Lieferung mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei. Der Streitwert sei zu hoch angesetzt, da die Beklagte nur einen geringen Umsatz in Deutschland erwirtschaftet habe und durch den Disclaimer auf der Webseite das Interesse der Klägerin als nicht besonders hoch anzusehen sei.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.03.2016 mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 19.04.2016 gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 17.11.2015 (Bl. 46 ff. GA).
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Die Klägerin ist sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert.

Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG prozessual berechtigt ist, Unterlassung zu verlangen, da die Unterlassung nicht gegenüber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt.

Für die Sachlegitimation in Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz- sowie die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist allerdings die materielle Rechtslage maßgebend. Die Eintragung eines Inhabers im Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG begründet zwar die Berechtigung des Inhabers, Ansprüche aus dem Patent prozessual geltend zu machen, sie hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, wirkt also weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend (BGH, GRUR 2013, 713 Tz. 53 – Fräsverfahren). Wohl aber entwickelt die Eintragung eine doppelte Indizwirkung sowohl für die materielle Richtigkeit der eingetragenen Inhaberschaft als auch für die Richtigkeit des Übertragungszeitpunkts, wenn und soweit die Eintragung eines neuen Inhabers in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur behaupteten Übertragung des fraglichen Patents steht, so dass dann die Gegenseite gehalten ist, konkrete Um-stände für die Unwirksamkeit eines behaupteten Rechtsübergangs darzulegen und notfalls zu beweisen, um die Aktivlegitimation des eingetragenen Inhabers wirksam in Abrede stellen zu können (BGH, GRUR a.a.O. Tz. 60 – Fräsverfahren).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent im Jahr 2008 bzw. mittels der als Anlage K14 vorgelegten Übertragungserklärung wirksam übertragen worden ist, da dies jedenfalls mit der als Anlage K19 vorgelegten Übertragungserklärung geschehen ist.

Die Übertragung ist nicht wegen § 181 BGB unwirksam. Hiernach sind Rechtsgeschäfte bei einer Mehrvertretung unwirksam. Diese liegt vor, wenn dieselbe Person als Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts als Vertreter auftritt. Diese handelt in diesem Fall zwar für unterschiedliche Personen bzw. Gesellschaften, der Interessenkonflikt zwischen ihnen trifft jedoch in ihrer Person zusammen (Münchener Kommentar zum BGB, § 181 Rn 26). Ein solcher Interessenkonflikt ist ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten Urkunde nicht vorhanden. Auf Seiten der früheren Patentinhaberin, der E F GmbH & Co. KG wurde die Erklärung von Herrn G H sowie von Herrn Dr. I J unterzeichnet, auf Seiten der Klägerin haben Herr K L und Herr M N unterzeichnet. Es liegt mithin die von § 181 BGB geforderte Personenverschiedenheit vor.

Ausweislich des als Anlage K16 überreichten Handelsregisterauszugs waren die auf Seiten der früheren Patentinhaberin unterzeichnenden Personen vertretungsbefugt. Gleiches gilt ausweislich des als Anlage K18 überreichten Handelsregisterauszugs für die auf Klägerseite handelnden Personen. Damit ist die Übertragung des Klagepatents wirksam erfolgt. Hiergegen hat auch die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nichts vorgetragen.

II.
Das Klagepatent betrifft Rekombinatoren zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff.

Derartige Rekombinatoren aus dem Stand der Technik umfassen üblicherweise ein Gehäuse und einen darin angeordneten Katalysator. Ein mit dem Katalysatormaterial, z.B. Palladium, ummantelter Trägerstab ist in eine Röhre aus porösem Material eingesetzt, z.B. aus gasdurchlässiger Keramik, wobei der Spalt zwischen Trägerrohr und Röhre mit einem Absorptionsmaterial, z.B. Silberoxyd, gefüllt ist. Die gasdurchlässige Röhre ist in der Regel freistehend in einem gasdichten Behälter, vorzugsweise einem Kunststoffbehälter, angebracht, welcher an den Stirnseiten verschlossen ist. Dieser gasdichte Behälter verfügt seinerseits über Rohrstutzen zum Anschluss an einen Akkumulator für die Gaszufuhr und den Wasserablauf.

Die bei Betrieb des Akkumulators entstehenden Gase Wasserstoff und Sauerstoff werden in den Behälter geleitet, passieren dort den Katalysator und werden in gasförmiges Wasser rekombiniert. Dieser Wasserdampf schlägt sich an der Innenwand des gasdichten Behälters ab, kondensiert zu Wasser und dieses fließt über den hierfür vorgesehenen Rohrstutzen zurück in den Akkumulator.

Das Klagepatent nennt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe (technisches Problem), einen optimalen Rekombinator zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff zu schaffen.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Rekombinator mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:
Rekombinator (10) zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff
1. umfassend ein gasdichtes Gehäuse (20)
2. und einen darin angeordneten Katalysator,
dadurch gekennzeichnet,
3. dass der Rekombinator (10) ein Unterdruckventil (38) umfasst,
3.1 das den Innenraum (26) des gasdichten Gehäuses (20) fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet,
4. sowie ein Überdruckventil (38) umfasst,
4.1 das den Innenraum (26) des gasdichten Gehäuses (20) mit der Umgebung verbindet,
5. wobei das Überdruckventil (38) und/oder das Unterdruckventil (38) nur über einen Zündschutz (50) fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist.

III.
Davon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar und wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zu Recht ist die Beklagte der Auffassung der Klägerin in Bezug auf die Verwirklichung der Merkmale 2 bis 5 nicht entgegengetreten, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausführungsformen ein gasdichtes Gehäuse im Sinne von Merkmal 1 auf.

Bei einem gasdichten Gehäuse im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein Gehäuse, welches den Katalysatorinnenraum von der Umgebungsluft abschirmt, um das Austreten von Wasserstoff zu verhindern und welches lediglich Öffnungen zum Anschluss an den Akkumulator sowie Über- und/oder Unterdruckventile aufweist.

Dass das gasdichte Gehäuse durch Über- bzw. Unterdruckventile fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist, folgt unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Gasdichtigkeit des Gehäuses auch dann vor, wenn neben den Druckventilen weitere Öffnungen im Gehäuse vorhanden sind, die mit einem Akkumulator verbunden werden können.

Dies folgt für den Fachmann schon aus der Beschreibung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift. Dieser kann zur Auslegung eines Merkmals herangezogen werden, soweit das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, S. 30 Rn 45). So liegt der Fall hier. Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik in Abschnitt [0002] Rekombinatoren, bei welchen der gasdichte Behälter Rohrstutzen zum Anschluss an einen Akkumulator für die Gaszufuhr einerseits und den Wasserablauf andererseits aufweist. Das Klagepatent erkennt in Abschnitt [0006] an, dass sich derartig ausgestaltete Rekombinatoren in der Praxis bewährt haben, dass diese aber optimiert werden sollen. Es nimmt damit die vorbekannte Gestaltung als Ausgangspunkt. In Abschnitt [0008] und [0009] beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass sich bei derartig ausgestalteten Rekombinatoren je nach Temperatur und Kondensatmenge ein Über- oder ein Unterdruck bilden können, so dass die Gefahr eines Berstens besteht. Dieser Nachteil soll durch das klagepatentgemäße Vorsehen von Druckventilen behoben werden. Es findet sich keine Stelle in der Beschreibung, aus welcher folgt, dass das Klagepatent sich mit Ausnahme des Vorsehens dieser Ventile von der Grundgestaltung des Gehäuses, wie im Stand der Technik offenbart, abwenden will.

Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht die oben vorgenommene Auslegung des Begriffs des gasdichten Behälters nicht dem Anspruchswortlaut. Denn nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung des Begriffs ist maßgebend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift. Patentschriften stellen für die in ihr verwandten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, Urteil v. 02.03.1999, Az. X ZR 85/96 – Spannschraube). „Gasdicht“ ist aus Sicht des Fachmanns nicht als „vollständig von der Umgebung abgeschlossen“ zu definieren, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich. Vielmehr erkennt der Fachmann aus dem technischen Zusammenhang des Streitpatents, dass Öffnungen für die Gaszufuhr und für den Wasserabfluss vorgesehen sein müssen, um überhaupt die Funktionalität des Rekombinators herstellen zu können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Klagepatenschrift nicht entnehmen, dass die Gaszufuhr und der Wasserablauf über das vorgesehene Unter- bzw. Überdruckventil vorgenommen werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich aus Abschnitt [0013] der Klagepatentbeschreibung, wonach in einer bevorzugten Ausführungsform die Druckventile über eine Kondensatableitung verfügen, um zu verhindern, dass Kondensat in das entsprechende Ventil gelangt. Hieraus folgt, dass es gerade schädlich ist, wenn entsprechendes Kondensat in die Ventile gelangt.

Die vorgenannte Auslegung deckt sich ebenfalls mit den in den Zeichnungen offenbarten Ausführungsformen, die allesamt gasdichte Gehäuse offenbaren, welche nach unten hin offen ausgestaltet sind, um an Anschlussstutzen angeschlossen zu werden, wie in Abschnitt [0015] des Klagepatents ausdrücklich beschrieben.

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen, wie insbesondere auf der unten eingeblendeten Figur 2 erkennbar, über ein den Vorgaben des Merkmals entsprechendes gasdichtes Gehäuse, welches nach unten hin offen ausgestaltet ist, um mit dem Anschlussstutzen verbunden werden zu können:

IV.
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.

Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 – I-2 U 3/14; Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 42/13; BeckRS 2014, 05732). Das „Angebot“ muss deshalb keine gemäß § 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des „Anbietens“ umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das – wie beim Abschluss eines Kaufvertrages – die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler).

Die werbende Zurschaustellung der angegriffenen Ausführungsformen auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe detaillierter Produktinformationen in deutscher Sprache stellt nach den vorgenannten Grundsätzen ein patentverletzendes Angebot dar, da hierdurch ein späterer Geschäftsabschluss gefördert wird. Die in deutscher Sprache abgefasste Homepage war nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont bestimmungsgemäß auch an deutsche Kunden gerichtet und somit lag jedenfalls bis zur Aufnahme des Disclaimers ein patentverletzendes Angebot in Deutschland vor.

a)
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr hinsichtlich sämtlicher im Klageantrag genannter Benutzungsalternativen.

In Bezug auf das patentverletzende Anbieten besteht Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch Aufnahme des Disclaimers erloschen. Sobald es zu einer patentverletzenden Handlung gekommen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil v. 16.09.2003, Az. X ZR 179/02 – Kupplung für optische Geräte). Ausgeräumt werden kann diese Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allein die Unterlassung der erneuten Verletzung oder eine Zusage des Störers führen noch nicht zu ihrem Wegfall (BGHZ 1, 241, 248 – Piekfein). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Allein die nunmehrige Verwendung des Disclaimers führt nicht zu einem Fortfall der Wiederholungsgefahr. Denn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für die erneute Aufnahme des unzulässigen Verhaltes durch den Verletzer beseitigt ist (BGH GRUR 1961, 280 – Zahnbürsten). Die Beklagte hat es selbst in der Hand, den Disclaimer jederzeit zu entfernen, so dass nicht jede Wahrscheinlichkeit für die erneute Aufnahme ausgeschlossen ist.

Aus der Angebotshandlung der Beklagten folgt eine Erstbegehungsgefahr für die weiteren angegriffenen Benutzungsalternativen, nämlich das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 – SMD-Widerstand). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es durch die Durchführung des Testkaufs zu einem patentverletzenden Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen gekommen ist.

b)
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Diese Schadenersatzpflicht dem Grunde nach erstreckt sich auf sämtliche vom Unterlassungstenor umfassten Handlungsalternativen. Eine festgestellte Benutzungsform wie z.B. ein festgestelltes Angebot rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einführen, auch wenn für sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn 1195; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54/06). Angesichts der Veröffentlichung der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte im Internet erscheinen das Inverkehrbringen, die Einfuhr und der Besitz der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte jedenfalls möglich.

c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EPÜ i. V. m.) § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

V.
Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG. Abmahnkosten stellen dann eine erstattungsfähige Kostenposition dar, wenn die Abmahnung berechtigt war, also der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestand (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, § 139 Rn 171). Dies war der Fall. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keinen Disclaimer auf ihrer Webseite angebracht, so dass weiterhin eine patentverletzende Angebotshandlung vorlag. Die vorausgegangene Berechtigungsanfrage der Klägerin führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar fehlt es an der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Abmahnung, wenn der Schuldner bereits zuvor durch eine erste Abmahnung auf die Möglichkeit der Abgabe einer Unterlassungserklärung hingewiesen worden war (BGH GRUR 2013, 307). Dies war allerdings bei der vorausgegangenen reinen Berechtigungsanfrage der Klägerin nicht der Fall.

VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10/10).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist an der Streitwertangabe der Klägerin festzuhalten. Zwar ist die Wiederholungsgefahr durch den Disclaimer abgeschwächt. Dass es sich bei den patentgemäßen Rekombinatoren um ein Hauptprodukt der Klägerin handelt, mit welchem jährlich Umsätze erzielt werden, die weit über die Streitwertangabe hinausgehen, ist von Beklagtenseite allerdings nicht bestritten werden. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das patentverletzende Angebot der Beklagten mehr als ein Jahr lang in Deutschland auf der Webseite abrufbar war und damit eine intensive Verletzungshandlung vorliegt. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Angabe der Klägerin offensichtlich überhöht war.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.