4a O 22/15 – Zahnersatzeinfärbung

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2507 

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. Mai 201612, Az. 4a O 22/15

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen, deren Konzentration 0,001 bis 6 Gew.-% beträgt und die auf wäßriger Basis sind,

und/ oder

b) Dentalkeramiken, wobei für die Dentalkeramik die hochfesten Oxide von ZrO2, teil- als auch vollstabilisiert, verwendet werden und es sich bei ihnen um Dentalkeramiken für eine Gerüstkeramik handelt,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 04 XXX nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland für ein Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz anzubieten oder zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

Einfärben des keramischen Zahnersatzes im porösen oder saugfähigen Zustand mit den Lösungen nach Ziffer 1. a), wobei die Dentalkeramiken, wie in Ziffer 1. b) beschrieben, im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden,

(Anspruch 1)

sofern in Fällen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des DE 199 04 XXX die Dentalkeramiken nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden dürfen;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren,

wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils 25 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents DE 199 04 XXX C5 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grund nach in Anspruch.

Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 04.02.1999, die Offenlegung derselben am 10.08.2000. Die Veröffentlichung der Klagepatenterteilung fand am 13.11.2008 statt. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, welches Ende 2013 zu Ende ging, wurde das Klagepatent eingeschränkt und die geänderte Patentschrift am 14.11.2013 veröffentlicht. In dieser Fassung steht das Klagepatent in Kraft.

Die ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A AG. Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 13.09.2011 auf die Klägerin verschmolzen.

Das Klagepatent betrifft die Einfärbung von keramischem Zahnersatz mittels ionischer oder komplexhaltiger Lösungen. Der Hauptanspruch des Klagepatents ist wie folgt gefasst:

„Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz

im porösen oder saugfähigen Zustand mit Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen,

wobei Dentalkeramiken im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden und die Konzentration der Lösungen 0,001 bis 6 Gew.-% beträgt,

die ionischen oder komplexhaltigen Lösungen auf wässriger oder alkoholischer Basis sind,

als keramischer Zahnersatz die hochfesten Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden,

und es sich bei der Dentalkeramik um eine Gerüstkeramik handelt.“

Hinsichtlich der Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten abhängigen Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, bietet Dentalkeramiken in Form von Rohlingen für die Herstellung von Zahnersatz sowie Lösungen zum Färben dieser Keramiken an. Die Beklagte zu 1) wurde mit Vertrag vom 20.04.2015 auf die B XX, C GmbH verschmolzen, die ihre Firma sodann auf diejenige der Beklagten zu 1) („D GmbH“) änderte.

Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem Rohlinge namens „E“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform E) und namens „EX2 translucent“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform EX2; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausführungsform E und diejenige EX2 bezieht, wird von angegriffener Ausführungsform I gesprochen) an, die aus vorgesintertem, mit Yttriumoxid stabilisiertem Zirkondioxid bestehen (vgl. Seite 4 des Produktskatalogs der Beklagten zu 1), Anlage K 16). Daneben weisen die angegriffenen Ausführungsformen I auch einen geringen Anteil (< 0,5 %) Aluminiumoxid auf (vgl. Seite 4 und Seite 7 des Produktkatalogs der Beklagten, Anlage K 16). Die angegriffene Ausführungsform EX2 zeigt gegenüber der angegriffenen Ausführungsform E eine gesteigerte Transluzens. Die Abnehmer des angegriffenen Rohlings stellen aus diesem die an die jeweilige Patientensituation angepasste dentale Restauration her.

In der der angegriffenen Ausführungsform EX2 beigefügten Verarbeitungsanleitung, auf die Bezug genommen wird (Anlage B 1), ist unter Ziff. 5. „Färben/ Sintern“ der folgende Hinweis [Rechtschreibfehler wurden übernommen] enthalten:

„Zum einfärben des gesinterten […] Materials empfehlen wir Ihnen unsere EX paint Färbelösung. […]“

Die Beklagte zu 1) bewirbt außerdem auf ihrer Internetseite mit der Adresse „www.D.de“ eine Färbelösung zur Einfärbung von Zahnkeramiken mit der Bezeichnung „E color classic“- Lösungen (angegriffene Ausführungsform II-classic) und mit der Bezeichnung „EX2 F“- Lösungen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I-ZX2; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausführungsform II-classic und diejenige II-ZX2 bezieht, wird von angegriffenen Ausführungsformen II gesprochen). Die angegriffenen Ausführungsformen II sind jeweils in unterschiedlichen Farbtönen erhältlich. Wegen des die angegriffenen Ausführungsformen II betreffenden Internetauftritts der Beklagten zu 1) wird auf den als Anlage K 13 vorgelegten screenshot Bezug genommen.

Während die angegriffene Ausführungsform II-classic zur Einfärbung der angegriffenen Ausführungsform E beworben wird (vgl. screenshot Anlage K 14a), ist die angegriffene Ausführungsform E-ZX2 nach der Werbung der Beklagten zu 1) zur Einfärbung der angegriffenen Ausführungsform EX2 vorgesehen (vgl. screenshot Anlage K 15a). Die Beklagte zu 1) weist im Zusammenhang mit den Produktbeschreibungen für die angegriffenen Ausführungsformen II auch jeweils auf die Bestellmöglichkeit derselben hin.

In der Verarbeitungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform II-classic, die den Produkten beigefügt ist, heißt es unter anderem wie folgt:

„E color – Liquid von Zirkonoxid
Ist ein flüssiges dentalkeramisches Hilfsmittel für die komplette oder partielle Einfärbung von allen „E“ Gerüstkonstruktionen.

[…]

Das „E color classic Liquid ist optimiert für die Anwendung mit unserem E Zirkonoxid. Eine problemlose Anwendung für Rohlinge anderer Hersteller kann unsereseits aufgrund eventuell abweichender Gefüge-eigenschaften nicht garantiert werden.“

Die Verarbeitungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform E-ZX2, die den Produkten beigefügt ist, hat unter anderem folgenden Inhalt:

„EX2 Fist eine spezielle Färbelösung zur Individualisierung vollanatomischer Konstruktionen oder für die partielle bzw. komplette Einfärbung von Gerüstkonstruktionen aus EX2 translucent Zirkonoxid.

[…]

Eine problemlose Anwendung in Kombination mit Zirkonoxid-Rohlingen anderer Hersteller kann nicht garantiert werden.“

Wegen des weiteren Inhalts der Verarbeitungsanleitungen, die die Beklagte zu 1) über ihre Internetseite jeweils zum Download bereithält, wird auf diese (Anlage K 14b und Anlage K 15b) verwiesen.

Die Zusammensetzung der angegriffenen Ausführungsformen II stellt sich wie folgt dar (vgl. auch Seite 1 der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter, Anlage K 14c und Anlage K 15c):

Einzelstoff Gehalt in Gew.-%
Wasser 10 – 80
Eisen(III) Chlorid 0 – 20
Erbium(III) Chlorid 0 – 20

Die Herstellung der Zahnkeramik unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen I und II stellt sich wie folgt dar:

Aus dem Rohling, der noch ungesintert ist, wird zunächst – etwa durch Fräsen – eine Konstruktion herausgetrennt. In welchem Umfang diese der endgültigen Form der dentalen Restauration entspricht, ist zwischen den Parteien streitig. Die Konstruktion wird sodann geglättet und gesäubert (vgl. Seite 3 der Verarbeitungsanleitungen, Anlage K 14b bzw. Anlage K 15b). Im Anschluss daran wird diese entweder in die ausgewählte Färbelösung eingetaucht oder mit dieser bemalt (vgl. Seite 6 Anlage K 14b und Seiten 7 – 11 Anlage K 15b). Nach einem Trocknungsvorgang (vgl. Seite 7 Anlage K 14b bzw. Seite 12 Anlage K 15b) erfolgt die Sinterung der Keramik (vgl. Seite 8 Anlage K 14b bzw. Seite 13 Anlage K 15b).

Am 16.11.2011 bestellte die Klägerin erstmalig die angegriffenen Ausführungsformen II bei der Beklagten zu 1), die diese daraufhin am 25.11.2011 lieferte. Die Klägerin untersuchte die angegriffenen Ausführungsformen II und hielt das Ergebnis in einem schriftlichen Untersuchungsbericht vom 20.12.2012 (vgl. Anlage K 19b) fest.

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent bestellte die Klägerin im August 2014 erneut die angegriffenen Ausführungsformen II.

Die Klägerin behauptet, die von ihr untersuchten angegriffene Ausführungsformen II würden Metallionen-Anteile (Eisen- und Erbium-Ionen) mit einer Konzentration im Bereich zwischen 0,4 und 3 Gew.-% beinhalten.

Nach dem Sintern der aus den angegriffenen Ausführungsformen I hergestellten Zahnkeramik, die – im Sinne einer Gerüstkeramik – in Form eines tragenden Gerüstes vorhanden sei, welches der endgültigen Form nur im Wesentlichen entspreche, erfolge die Fertigstellung des Gerüsts durch Auftragen weiterer Schichten hin zur endgültigen Form der dentalen Restauration

Die Klägerin beantragt mit der am 24.02.2015 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten im März 2015 zugestellten Klage,

zu erkennen wie geschehen;

und hilfsweise, für den Fall einer Teilverjährung, in Ergänzung des Klageantrags Ziff. 2.,

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüchen wird auf die Klageschrift vom 24.02.2015 (Bl. 3, 4 ff. GA) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 86 GA) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, für die Bestimmung der patentgemäßen Konzentration der von den Metallionen gebildeten Komplexe sei auch der Wasseranteil, der an den Komplexen gebunden sei, zu beachten. Dies berücksichtigend, behaupten sie, dass der Anteil an verwendeten Metall-Komplexen bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls über 6 Gew.-% liege.

Darüber hinaus behaupten sie, die von der Klägerin angewandte Messmethode (Röntgenfluoreszenzanalyse) sei zur Ermittlung des Gew.-%-Anteils von Metallionen bzw. Metallkomplexen in der angegriffenen Ausführungsform ungeeignet.

Des Weiteren entstehe bei der Verarbeitung der angegriffenen Ausführungsformen I auch keine Gerüstkeramik im Sinne der patentgemäßen Lehre. Denn es werde gerade nicht – wie für eine Gerüstkeramik kennzeichnend – zunächst ein Gerüst entworfen, das die Trägerstruktur bilde, und dessen anatomische Form im Hinblick auf die noch aufzutragende Verblendkeramik reduziert sei. Der Zahnersatz werde vielmehr bereits vor dem Einfärben und Sintern in seiner endgültigen anatomischen Form hergestellt. Nach dem Sintern erfolge – im Vergleich zu einer Verblendung – eine nur noch marginale weitere Individualisierung der dentalen Restauration.

Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, bei den angegriffenen Ausführungsformen I handele es sich um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs.2 PatG, die vom Verbot der mittelbaren Patentverletzung ausgeschlossen sind.

Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin tritt der Einrede der Verjährung entgegen. Zum einen habe sie das bis Ende 2013 laufende Einspruchsverfahren abwarten dürfen, zum anderen habe sie auch erst im Frühjahr 2012 hinreichend Kenntnis von sämtlichen, einen Verletzungstatbestand begründenden Tatsachen erhalten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 86 f. GA) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Einfärben von Dentalkeramiken mittels einer aus Metallionen bzw. -komplexen bestehenden wässrigen oder alkoholischen Lösung.

In dem Stand der Technik sind der Einleitung des Klagepatents zu Folge Keramiken, insbesondere Aluminium- und Zirkonoxidkeramiken, als Material für die Erstellung von hochwertigem Zahnersatz bekannt, weil sie sich dafür aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften besonders eignen (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert).

Weiter sind aus dem Stand der Technik Lösungen zur Einfärbung von keramischen Gegenständen bekannt.

So offenbaren die DE 196 19 168 C1 sowie die DE 196 10 165 C1 metallhaltige, wässrige Färbelösungen zum Einfärben keramischer Gegenstände wie Wand- und Bodenfliesen (Abs. [0003], [0004]).

Aus der DE-OS 2 012 304 und der DE 34 35 181 A1 sind Verfahren zur Einfärbung farbiger Werkstoffe, wie elektrischer Bauteile, (Abs. [0005]) bzw. zur Verfestigung von Porzellan-Zähnen (Abs. [0008]) jeweils mittels anorganischer Lösungen bzw. Salzen bekannt.

In der GB 421 872 und der EP 0 816 305 A1 werden Verfahren zum Einfärben unter Verwendung von Lösungen mit Metallsalzen offenbart (Abs. [0006], [0007]).

Das Klagepatent erkennt einleitend weiter das bei dem Einsatz von Keramiken im Dentalbereich bestehende gesteigerte Bedürfnis eines möglichst natürlichen Aussehens im Hinblick auf Transluzenz und Farbgebung (Abs. [0009]). Vor dem Hintergrund, dass der im Stand der Technik bekannte künstliche Zahnersatz üblicherweise aus einem Gerüst und einer Verblendung hergestellt ist (Abs. [0010]), ist es danach für ein natürliches Erscheinungsbild erforderlich, dass die Zahnfarbe und die Transluzenz über diese mehreren Schichten hinweg simuliert werden (Abs. [0012]). Dabei wird ein natürliches Erscheinungsbild nach der Beschreibung des Klagepatents bestmöglich mit einer möglichst hohen freien Weglänge z = x + y + m des einfallenden Lichtes durch die Schicht (x) der Verblendkeramik und die Schicht (m) der Gerüstkeramik und ggf. einer Zwischenschicht (y) erzielt (Abs. [0013]).

Das Klagepatent kritisiert im Zusammenhang mit dem Stand der Technik, dass eine nur oberflächliche individuelle Einfärbung des Grundgerüstes mit nur geringen ästhetischen Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden kann (Abs. [0011]). So müsse zur Veränderung des Grundfarbtons der Gerüstkeramik üblicherweise auf Zwischenschichten, beispielsweise sog. Opaquer-Liner, zurückgegriffen werden, die keine oder eine nur stark verringerte Transluzenz aufweisen würden, wodurch die freie Weglänge des Lichtes um die Dicke der Gerüstkeramik (m) und der Zwischenschicht (y) auf z = x verringert werde (Abs. [0014]). Hinzukomme, dass die Zwischenschicht in mehreren Arbeitsgängen auf das Gerüst aufgebracht und abschließend im Ofen gebrannt werden müsse, was zu einem großen Zeit- und Kostenaufwand führe (Abs. [0015], [0016]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem zu Grunde, ein System zur Einfärbung von keramischem Zahnersatz zu entwickeln, das eine optimale Ästhetik bei minimalem Arbeitsaufwand und bei minimierten Kosten bewirkt (Abs. [0017]).

Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gelöst werden, das wie folgt beschrieben werden kann:

1. Verfahren zum Einfärben

1.1 von keramischem Zahnersatz
1.2 mit Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen.

2. Die Dentalkeramiken:

2.1 Sie werden im porösen oder saugfähigen, vorgesinterten Zustand eingefärbt.
2.2 Für sie werden hochfeste Oxide von Al2O3 oder ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischung verwendet.
2.3 Es handelt sich um eine Gerüstkeramik.

3. Die Lösungen:

3.1 Ihre Konzentration beträgt 0,001 bis 6 Gew.-%.
3.2 Sie sind auf wässriger oder alkoholischer Basis.
II.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 2.3 und 3.1 einer Auslegung.

Gem. § 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (§ 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) – Kettenradanordnung).

1.
Der in dem Merkmal 2.3 verwendete Begriff der Gerüstkeramik wird in dem Patentanspruch selbst nicht näher erläutert. Obwohl der Begriff des Gerüstes bzw. der Gerüstkeramik in der Patentbeschreibung stets im Zusammenhang mit wenigstens einer weiteren Schicht (Verblendung) genannt (vgl. Absatz [0010], [0014], [0015] und [0025]) wird, ergibt sich daraus für den Fachmann kein zwingendes technisch relevantes Erfordernis für einen zweischichtigen – im Unterschied zu einem monolithischen – Zahnersatz. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erscheint es dem Fachmann vielmehr auch möglich, dass Gerüstkeramik und Endprodukt zusammenfallen können.

2.
Ausweislich des Patentanspruchs wird mit der Merkmalsgruppe 3 das Mittel zum Einfärben der in der Merkmalsgruppe 2 näher beschriebenen Dentalkeramiken charakterisiert. Dabei handelt es sich um eine Lösung, mithin nach dem Verständnis des Fachmannes um ein Gemisch, das aus mindestens zwei Stoffen besteht, wobei der eine in dem anderen Stoff aufgelöst ist. Der Patentanspruch teilt dem Fachmann diese Komponenten auch mit, denn in Merkmal 1.2 wird von einer „Metallionen-Lösung oder Metallkomplex-Lösung“ gesprochen und Merkmal 3.2 legt offen, dass die Basis der Lösung wässrig oder alkoholisch ist. Vor dem Hintergrund dieser Merkmale enthält das Merkmal 3.1 die Angabe der Konzentration der Lösung, trifft mithin eine ziffernmäßige Aussage über das Verhältnis des gelösten Stoffes (hier Metallionen oder Metallkomplexe) zu dem Gesamtvolumen des Gemisches (also dem Lösungsmittel Wasser oder Alkohol und dem gelösten Stoff) als Bezugsgröße.

Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.2 nicht, dass – wie die Beklagten die patentgemäße Lehre verstanden wissen wollen – auf Seiten des gelösten Stoffes auch die an diesen gebundenen Wasserteilchen zu berücksichtigen sind. Denn diesen kommt im Rahmen der patentgemäßen Lehre keine Bedeutung zu. Die erfindungswesentlichen Vorteile – nämlich das zeit- und kostensparende Einfärben der Zahnkeramik, so dass ein natürliches Aussehen entsteht – werden nach der Lehre des Klagepatents durch die Metallionen bzw. Metallkomplexe herbeigeführt, die in Absatz [0028] ausdrücklich als „farbgebende [Hervorhebung diesseits] Ionen oder Komplexe“ bezeichnet werden. Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung im Hinblick auf die Bedeutung dieser farbgebenden Ionen bzw. Komplexe weiter, dass es für die Einfärbtiefe – anders als zu erwarten gewesen wäre – nicht auf die Einwirkdauer, sondern auf die Konzentration der Metallionen bzw. -komplexe ankommt (vgl. Abs. [0024] und die Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0030], [0033], [0034]). Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung versteht der Fachmann dann auch die gegenüber dem Patentanspruch in der Beschreibung konkretisierte Anweisung, dass „die Ionen oder Komplexe in einer Konzentration von 0,001 bis 6 Gew.-% eingesetzt werden“ (Abs. [0022]). Im Zusammenhang mit den dargestellten bevorzugten Ausführungsformen erhält der Fachmann in Absatz [0031] ein weiteres Mal die Anweisung, zur Herstellung der Lösung die entsprechenden Mengen Farbreagenz [Hervorhebung diesseits] in Wasser zu lösen.

Orientiert an diesem Verständnis ergibt sich für den Fachmann weiter auch, dass sich die Angabe der Konzentration eines Metallkomplexes allein auf die darin enthaltenen Metallionen bezieht, und nicht auch die darin gebundenen anorganischen oder organischen Gegenionen (vgl. Abs. [0020]) umfasst. Denn nach der Patentbeschreibung ist die Lösung des technischen Problems – wie bereits gezeigt – gerade den Metallionen zugewiesen. Aus der Patentbeschreibung geht – wovon auch die Beklagten im Ausgangspunkt ausgehen – auch keine Differenzierung im Hinblick auf das Konzentrationsintervall für Metallionen und solche für Metallkomplexe hervor, was zu erwarten gewesen wäre, wenn dieses einen Unterschied für die Herbeiführung des erfindungswesentlichen Vorteils macht.

III.
Die Beklagte zu 1) verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Keramik und die angegriffene Lösung zum Einfärben dieser Keramik innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anbietet und an Zahnlabore und und Zahntechniker liefert, die das durch das Klagepatent geschützten Verfahren ihrerseits anwenden, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 10 Abs. 1 PatG).

Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.
Die angegriffenen Dentalkeramiken und Färbelösungen stellen Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und die zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland objektiv geeignet sind.

Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) – Flügelradzähler). Da der Patentanspruch maßgeblich für den Umfang der geschützten Lehre ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, sich regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch erwähnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) – Flügelradzähler).

Nach dieser Maßgabe handelt es sich sowohl im Hinblick auf die angegriffene Dentalkeramik als auch im Zusammenhang mit dem angegriffenen Färbemittel um wesentliche Elemente im Sinne des § 10 PatG.

Diese sind auch objektiv geeignet, um für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn beide angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug).

a)
Die angegriffenen Rohlinge stellen ein Mittel im Sinne des § 10 PatG dar.

Bei ihnen selbst handelt es sich zwar nicht um Gerüstkeramiken im Sinne des Merkmals 2.3, sie können jedoch – wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt – zu solchen verarbeitet, und sodann erfindungsgemäß eingefärbt werden.

Unbeschadet dessen, dass die geschützte Lehre bei Berücksichtigung des unter Ziff. II., 1. dargestellten Auslegungsergebnisses auch monolithischen Zahnersatzes erfasst, ergibt sich schon aus den Produktbeschreibungen der angegriffenen Ausführungsformen I, dass diese als Gerüst weiteren Bearbeitungs- bzw. Verblendungsschritten unterworfen werden.

Die Verarbeitungsanleitungen für die angegriffenen Färbelösungen (Anlage K 14b und K 15b), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bezeichnen die angegriffenen Ausführungsformen I als „Gerüstkonstruktionen“. In der von den Beklagten selbst vorgelegten Verarbeitungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform EX2 (Anlage B 1) heißt es insbesondere: „Ziel sollte es sein, eine Modellation zu konstruieren, die die Verblendkeramik im Bereich der Höcker unterstützt, so dass ein Auftrag mit annähernd gleicher Schichtdicke möglich ist.“ (Seite 2, linke Sp., letzt. Abs.). Weiter ist dort die Rede davon, dass ein fehlerhaftes Gerüst nicht zur Herstellung von Zahnersatz verwendet werden dürfe (Seite 2, rechte Sp., 3. Abs.; Hervorhebung diesseits). Weiter heißt es darin, die angegriffene Ausführungsform IEX2 diene zum Einfärben von vollanatomischen Konstruktionen und der Einfärbung von Gerüstkonstruktionen aus EX2 translucent Zirkonoxid, mithin der angegriffenen Ausführungsform EX2. Die Beklagten haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendeten Begriffe der „Verblendkeramik“ und „Gerüstkonstruktion“ anders als im Sinne der Klagepatentschrift zu verstehen sind.

Schließlich ist der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den Herstellungsprozess auch insoweit unklar wie sie vortragen, dass nach dem Fräsen der Keramik „noch einmal marginal, im Vergleich zur Verblendung“ eine weitere Individualisierung der Keramik erfolge. Damit gestehen die Beklagten gerade zu, dass eine Bearbeitung nach dem Einfärben erfolgt. Dass diese Bearbeitung sich in einer aus dem Schutzbereich der streitgegenständlichen Lehre herausführenden Art und Weise unterscheidet, lässt der Vortrag gerade nicht erkennen.
Die angegriffene Dentalkeramik ist auch geeignet, mittels der angegriffenen Lösung, die wie unter lit. b) näher ausgeführt wird, ihrerseits eine erfindungsgemäße Metallionen- bzw. Metallkomplex-Lösung darstellt, eingefärbt zu werden. Auch dies lässt sich den vorgelegten Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b) entnehmen. Denn danach wird aus dem Zirkonoxidblock die Konstruktion zunächst gefräst, im Anschluss erfolgt die Farbgebung durch Tauchen oder Bemalen, an das sich nach dem Trocknen des Materials der Prozess des Sinterns anschließt.

b)
Auch bei den angegriffenen Lösungen zur Einfärbung handelt es sich um Mittel im Sinne der Vorschrift des § 10 PatG.

Mit dem angegriffenen Lösungsmittel liegt eine Metallionen- bzw. Metallkomplex-Lösung auf wässriger Basis vor, wie sie in Merkmal 1.2 und der Merkmalsgruppe 3 beschrieben ist.

Die Verwirklichung des Merkmals 1.2 folgt aus den von der Klägerin mit den Anlage K 14c und K 15c vorgelegten Sicherheitsdatenblättern, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Danach handelt es sich bei den Verletzungsformen um Lösungen auf Wasserbasis, die Metallionen in Form von Eisen(III) Chlorid und Erbium(III) Chlorid enthalten. Vor dem Hintergrund dieses unstreitigen Vortrags ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, das Merkmal 1.2 sei nicht verwirklicht, widersprüchlich und ihr Vorbringen, etwaiger Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang erfolge ins Blaue hinein, unsubstantiiert, mithin gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob – was die Beklagten ebenfalls bestreiten – die Klägerin tatsächlich die angegriffene Ausführungsform II untersucht hat. Denn die Verwirklichung des Merkmals 1.2 lässt sich aufgrund der in Bezug genommenen eigenen Angaben der Beklagten bereits feststellen und bedarf keiner Untersuchung. Letztlich tragen die Beklagten auch selbst vor, dass in den angegriffenen Ausführungsformen II Metallkomplexe eingesetzt werden.

Es ist auch davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen II – wie von Merkmal 3.1 vorgesehen – eine Konzentration an Metallionen oder -komplexen aufweist, die zwischen 0,001 und 6 Gew.-% liegt.

Die Klägerin hat unter Verweis auf von ihr durchgeführte Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsformen II ausgeführt, dass die darin enthaltene Konzentration an Metallionen oder -komplexen zwischen 0,4 und 3 Gew.-% betrage. Diesem Vortrag können die Beklagten nicht allein damit entgegentreten, dass sie die Untersuchung gerade der angegriffenen Verletzungsform in Frage stellen und die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse bestreiten. Denn auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens der Beklagten stellen sich die Messungen nicht als offensichtlich untauglich dar. Die von der Klägerin ermittelte Konzentrationsspanne fügt sich zudem auch in die (außergerichtlichen) Angaben der Beklagten selbst ein. Denn die von der Beklagten bereitgehaltenen Sicherheitsdatenblätter zu den angegriffenen Ausführungsformen II (Anlage K 14c und Anlage K 15c) weisen eine Konzentration zwischen 0 – 20 Gew.-% aus, umfassen mithin den Bereich von 0,4 bis 3 Gew.-%.

Inwieweit sich die nicht beweisbelastete Partei auf einfaches Bestreiten beschränken kann, hängt im Übrigen auch von dem Grad der Substantiierung des von der Gegenseite gehaltenen Sachvortrags ab (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 139, Rn. 116). Qualifizierter Vortrag muss deshalb mit gleicher Substantiierung bestritten werden (BGH, GRUR 1982, 681 (683) – Skistiefel).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Er lässt nicht erkennen, von welcher Konzentration an Metallionen bzw. -komplexen die Beklagten ausgehen. Die Beklagten legen in diesem Zusammenhang weder von ihnen konkret ermittelte Werte noch ihre Ermittlungsmethoden offen. Sofern sie vortragen, der Gewichts-Anteil der Metall-Komplexe liege jedenfalls über 6 Gew.-%, lässt sich diesem Vorbringen weiter entnehmen, dass die Beklagten – entsprechend ihres Verständnisses von der patentgemäßen Lehre (insbesondere des Merkmals 3.1) – bei der Ermittlung dieses Wertes die gebundenen Wasseranteile berücksichtigt haben, mithin eine Komponente, auf die es der patentgemäßen Lehre auf der Grundlage des dargestellten Auslegungsergebnisses (vgl. Ziff. II., 2.) bei der Ermittlung der Konzentration an Metallionen bzw. -komplexen nicht ankommt.

Schließlich ergibt sich auch keine andere Würdigung daraus, dass die Beklagten vortragen, in den angegriffenen Ausführungsformen II würden komplexe Verbindungen zum Einsatz kommen, die die vierfache molare Masse des Eisen-Ions ausmachen würden, was bei den Mischungsverhältnissen der angegriffenen Ausführungsform II aus dem patentgemäßen Konzentrationsintervall hinausführe. Dieser Vortrag ist bei Berücksichtigung des Auslegungsergebnisses, wonach sich der Fachmann auch im Hinblick auf die Konzentration von Metallkomplexen patentgemäß an den darin enthaltenen Metallionen orientiert, schon nicht entscheidungserheblich.
Den von der Klägerin zu den angegriffenen Ausführungsformen II als Anlage K 14b und K 15b vorgelegten Verarbeitungsanleitungen lässt sich auch entnehmen, dass mittels dieser Lösungen vorgesinterte Zirkondioxid Zahnkeramiken eingefärbt werden können. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu den angegriffenen Dentalkeramiken (lit. a)) verwiesen werden.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen werden auch in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und vertrieben.

Die Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausführungsformen I und II unter anderem auf ihrer in deutscher Sprache abgefassten Internetseite, bietet diese mithin an. Auch eine Lieferung der Verletzungsformen erfolgt – wie bereits die Testbestellungen der Klägerin aus November 2011 und August 2014 erkennen lassen – auf entsprechende Bestellung des Anwenders.

Dass sämtliche der von der Beklagten zu 1) belieferten Kunden berechtigt wären, die patentierte Erfindung zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dies würde gem. § 9 Nr. 3 PatG die Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin voraussetzen, wobei es den Beklagten obliegt, diese darzutun und ggf. zu beweisen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 328).

Sofern die Beklagten im Zusammenhang mit den angegriffenen Rohlingen vortragen, dass diese an Dentallabore geliefert werden würden, die zum Färben von der Klägerin vertriebene Färbelösungen einsetzten, bzw. Färbemittel von Unternehmen, denen die Klägerin eine Lizenz eingeräumt habe, geht aus dem Vortrag schon nicht hervor, dass ein Vertrieb ausschließlich an solche Kunden erfolgt. Aufgrund Hinweise in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b), wonach eine problemlose Anwendung der Färbelösung nur bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den angegriffenen, von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Rohlinge garantiert werden kann, ist ein Vertrieb der Rohlinge an Kunden, die allein Färbelösungen der Klägerin bzw. von dieser lizensierter Unternehmen einsetzen, aber auch unwahrscheinlich. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin den Dentallaboren und Zahntechnikern den Einsatz des Verfahrens auch in dem Fall gestattet, in dem diese die Dentalkeramiken und/ oder die Lösungen nicht von ihr beziehen. Die Klägerin trägt hingegen gerade vor, dass dies nicht der Fall ist.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen I und II sind von den Verwendern auch gerade zur Benutzung der geschützten Lehre in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Mal auf die Passagen in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b) zu verweisen, denen zu folge eine problemlose Anwendung des angegriffenen Lösungsmittels nur bei einer Kombination mit dem angegriffenen Rohling garantiert wird. Umgekehrt befindet sich auch in der Verarbeitungsanleitung für den angegriffenen Rohling (in Form der angegriffenen Ausführungsform II-ZX2) die Empfehlung, diesen nur mit den angegriffenen Lösungen zu färben (vgl. Anlage B 1, Seite 2, rechte Spalte, Ziff. 5.).

Darauf, ob ein gezielter Hinweis darauf erfolgt, dass die Abnehmer beim Einfärben der angegriffenen Keramik mit dem angegriffenen Färbemittel von dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren Gebrauch machen, kommt es nicht an.

4.
Aufgrund der unter Ziff. 3. aufgezeigten Hinweise ist die Verwendung der angegriffenen Rohlinge und Färbelösungen durch die Anwender in patentverletzender Art und Weise jedenfalls auch offensichtlich. Denn obwohl auch eine Kombination der angegriffenen Ausführungsformen jeweils mit einer andere Dentalkeramik oder einem anderen Färbemittel möglich ist, wird dem Anwender aus seiner Sicht gerade eine Kombination der angegriffenen Ausführungsformen empfohlen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Anwender an den Verarbeitungsanleitungen und den darin beschriebenen Voraussetzungen für ein möglichst gutes Ergebnis bei dem Einfärbevorgang orientieren wird. Denn er wird annehmen, dass der Lieferant des Produktes mit diesem in besonderer Weise vertraut ist.

5.
Die Beklagten berufen sich schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um allgemein erhältliche Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG handelt, was zur Zulässigkeit der Vornahme der streitgegenständlichen Handlungen führen würde.

Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass die Beklagte zu 1) die Abnehmer bewusst dazu veranlasst, eine gemäß § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG verbotene Handlung zu begehen (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124/10, Seite 25, Anlage K 4).

IV.
Da die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent verletzen, stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1.
Die Beklagten sind gem. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung des Anbietens und des Lieferns sowohl der angegriffen Zirkonblöcke als auch der Färbelösung verpflichtet.

Im Hinblick auf die angegriffenen Rohlingen hat die Klägerin zu Recht ein Unterlassen nur insoweit gefordert, wie es an einem Hinweis darauf fehlt, dass diese ohne Zustimmung der Klägerin nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents zur Anwendung gelangen dürfen. Im Hinblick auf die angegriffene Färbelösung kann die Klägerhin hingegen ein Schlechthin-Verbot geltend machen.

Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Verletzte eine unbedingte Unterlassungsverurteilung nur insoweit erwirken, wie das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Art und Weise genutzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2003, Az.: 2 U 124/01, Rn. 81 – Antriebsschraubenaufzug, zitiert nach juris).

Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Blöcke auch in nicht patentverletzender Art und Weise technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Im Hinblick auf die angegriffene Färbelösung, die ausschließlich zur Einfärbung der angegriffenen Dentalkeramiken beworben werden, ist dies hingegen nicht ersichtlich oder von den – insoweit mit einer sekundären Darlegungslast belasteten Beklagten (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 345) – vorgetragen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für ein Unterlassen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die festgestellten Handlungen sprechen jedenfalls dagegen, dass der Beklagte zu 2) und zu 3) die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft hinreichend überwacht und für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge getragen haben.

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grundsätzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II).

Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.

3.
Der Klägerin stehen gem. § 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in dem begehrten Umfang zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.

4.
Die Klägerin ist an der Durchsetzung der Ansprüche auch nicht deshalb gehindert, weil diese – worauf sich die Beklagten berufen – verjährt sind (§ 141 Satz 1 PatG i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB).

a)
Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs binnen der hier maßgeblichen allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass die Beklagte die Verletzungshandlungen eingestellt hat.

b)
Aber auch eine Verjährung der Schadensersatz- und Auskunftsansprüche, die schon nach dem Vortrag der Beklagten überhaupt nur für solche Verletzungshandlungen, die vor dem 01.01.2012 liegen, in Betracht kommen, kann nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin auch über solche Verletzungshandlungen, die bereits im Jahre 2011 oder früher vorgenommen worden sind, erst im Jahr 2012 Kenntnis erlangt hat, weshalb auch im Hinblick auf solche Verletzungshandlungen eine Verjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten konnte, wobei diese durch die im März 2015 zugestellte Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

Gem. § 141 Satz 1 PatG i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Nach diesem Maßstab ist nicht anzunehmen, dass die Verjährungsfrist für Verletzungshandlungen des Jahres 2011 (oder frühere) bereits zum 01.01.2012 begann.

aa)
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bereits im Jahre 2011 positive Kenntnis von etwaigen Verletzungshandlungen erlangte.

Positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn auf der Grundlage des jeweiligen Erkenntnisstandes eine – ggf. auf Feststellung gerichtete – Klage gegen den mit Namen und Anschrift bekannten Schuldner mit hinreichenden Erfolgsaussichten erhoben werden könnte (Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2016, § 141, Rn. 7). Die Kenntnis muss grundsätzlich bei dem Verletzten Rechtsinhaber vorliegen, wobei auch eine Wissenszurechnung in Betracht kommt (a. a. O.), jedoch nur hinsichtlich des Wissens solcher Personen, die mit der Verfolgung von Patentverletzungen (einschließlich der Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen) in eigener Verantwortung beauftrag sind (BGH, NJW 1994, 1150 (1151)).

Orientiert an diesem Maßstab hatte die Klägerin die erforderliche Kenntnis jedenfalls nicht schon mit Lieferung des angegriffenen Färbemittels am 25.11.2011. Denn der Lieferung musste zunächst noch die Untersuchung der Probe folgen, deren Ergebnis in Form des als Anlage K 19b zur Akte gereichten Berichts erst am 20.12.2011 vorlag. Aber auch zu diesem Zeitpunkt kann eine Kenntnis all der Tatsachen, die den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 1) zulässt, bei einer Person, die bei der Klägerin mit der Verfolgung von Patentverletzungen betraut ist, nicht angenommen werden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb der Klägerin wegen der anstehenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels geschossen war. Jedenfalls hat die Klägerin – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass der Untersuchungsbericht, der Abteilung, die Patentverletzungen evaluiert, erst im Jahre 2012 vorgelegt worden sei. Dies ist in Anbetracht des Zeitpunktes, in den die Fertigstellung des Untersuchungsberichts fällt (Weihnachtsfeiertage, Jahreswechsel), auch nachvollziehbar.

bb)
Der Klägerin kann aber auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorgeworfen werden.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH, NJW 2007, 2988 (Rn. 15)). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (a. a. O.).

Anknüpfungspunkte für ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten ergeben sich weder daraus, dass eine Untersuchung der Probe nach deren Eingang (erst) binnen eines Monates erfolgte, noch daraus, dass der Untersuchungsbericht erst im Jahre 2012 an die zuständige Abteilung weitergeleitet worden ist.

Unbeschadet dessen, dass ein Zeitraum von einem Monat für eine chemische Analyse eines Präparats nicht unverhältnismäßig lang erscheint, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu beachten, dass den Inhaber eines Schutzrechts keine Nachforschungspflicht hinsichtlich patentverletzender Zustände trifft. Weiter war bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht zwingend geboten, dass der Untersuchungsbericht nach seiner Fertigstellung binnen der in dem Jahr 2011 noch folgenden sieben Arbeitstage an die zuständige Abteilung im Hause der Klägerin weitergeleitet wird.

V.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

VI.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 50 % und auf den Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 25 % entfallen.