4a O 27/15 – Bauelement zur Wärmedämmung (2)

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2508

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 4a O 27/15

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

Bauelemente, insbesondere des Typs „A Stahlanschluss B“, „A Stahlanschluss C“, „A Holzanschluss D“ und „A Holzanschluss E“, zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, insbesondere Stahlbauteil,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, wobei zumindest einige der Bewehrungsstäbe an der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers eine Befestigungsvorrichtung zur Montage des vorkragenden Außenteils tragen und wobei ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist, wobei das Anschlusselement durch zusätzliche Verstellmittel in seiner Höhe gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist;

2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.2.b) und I.2.c) erstreckt, schriftlich oder in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2008 begangen hat, wobei die Angaben zu Ziffer I. 2 b) und I. 2 c) sich auch auf Handlungen seit dem 30.10.2008 erstrecken, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;
b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

3.
die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.10.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

4.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstständig vorzunehmen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.130,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.3. und I.4. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2 (Verurteilung zu Auskunft) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. und IV. (Kostenentscheidung und Zahlungsausspruch) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 199 08 XXX B4 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rückruf, Vernichtung, auf Feststellung der Schadener-satzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 26.02.1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 31.08.2000, der Hinweis auf die Erteilung am 30.10.2008 veröffentlicht. Es steht in Kraft.

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent am 15.01.2016, also etwa 5 Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist im Verletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Diese ist seit März 2016 rechtshängig.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem im Betonbau gefertigten Gebäude und einem vorkragenden Außenteil. Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 2 des Klagepatents in seiner zweiten „Oder“-Alternative lautet:

„Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (1) mit integrierten Bewehrungsstäben, wobei zumindest einige der Bewehrungsstäbe an der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers eine Befestigungsvorrichtung (5 , 12, 13, 14, 15) zur Montage des vorkragenden Außenteils tragen und wobei ein Anschlusselement (9) zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung (5, 12, 13, 14, 15) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (9) durch zusätzliche Verstellmittel (16a -f, 17, 18, 19, 20) in seiner Höhe gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt die Ansicht eines Bauelementes zum Anschluss eines vorkragenden Außenteils an ein Gebäude quer zu einer gedachten Verbindungsachse vom Gebäude zum Außenteil:

Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Dämmelemente mit den Bezeichnungen „A Stahlanschluss B“, „A Stahlanschluss C“, „A Holzanschluss D“ und „A Holzanschluss E“ (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet).

Die angegriffenen Ausführungsformen B und D weisen die auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung dargestellte Form auf (Anlage K8, Seite 4, obere Abbildung):
Der Aufbau der weiteren angegriffenen Ausführungsformen entspricht im Wesentlichen dem oben dargestellten Bauelement. Die angegriffenen Ausführungsformen B und C werden von der Beklagten ohne eine Stirn- bzw. Montageplatte vertrieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Bei den Modellen C und B sei zwingend der Verbau einer Stirn- bzw. Montageplatte vorgesehen, was sich schon aus der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung ergebe. Bei der Justierplatte der angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um ein Verstellmittel im Sinne des Klagepatents und gerade nicht um einen Teil der Befestigungsvorrichtung.

Die Klägerin behauptet, von den angegriffenen Ausführungsformen im Sommer 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Die Einrede der Verjährung greife mithin nicht ein. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen bereits vor dem Jahr 2011 vertrieben habe.

Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents im parallelen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.

Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der Justierplatte der angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um einen Teil der Befestigungsvorrichtung, so dass diese kein zusätzliches Verstellmittel aufwiesen. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Justierplatte zur Kraftübertragung essentiell notwendig sei und bei einem Weglassen der betreffenden Platte der Kraftfluss vom Außenteil über die Befestigungsvorrichtung in das Gebäude unterbrochen und damit die Stabilität des Anschlusses nicht mehr gewährleistet sei. Darüber hinaus wiesen jedenfalls die Modelle C und B kein klagepatentgemäßes Anschlusselement auf.

Die Beklagte ist der Auffassung, selbst bei festgestellter Patentverletzung träfe sie kein Verschulden. Sie habe durch ihre Patentanwälte bereits im Jahr 2011 überprüfen lassen, ob der von ihr zu diesem Zeitpunkt optisch überarbeitete, in dieser Form streitgegenständliche Stahlanschluss von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Auf Grund der als Anlage B4 vorgelegten Korrespondenz habe die Beklagte vollständig auf ihre Berater vertrauen dürfen, die keinen Eingriff in das Klagepatent hätten feststellen können. Ihre Geschäftsführer seien davon ausgegangen, dass auch die Klägerin den Bestand des Klagepatents als schwach einschätzte und deshalb eine Konfrontation vermeiden würde. Auch in den im Jahr 2014 stattfindenden Gesprächen mit der Klägerin hätten ihre Berater – die der Beklagten – immer wieder bekräftigt, dass sie keine Risiken sähen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Klägerin habe schon im Jahr 1998 von der Herstellung und dem Vertrieb der lediglich optisch etwas veränderten angegriffenen Ausführungsformen Kenntnis erlangt und legt hierzu als Anlage B5 ein Schreiben der Klägerin vor, in welchem sich diese an einen Bauträger wendet und mitteilt, dass sie die auf einer Baustelle verwendeten Stahlanschlüsse, die von einer anderen Firma produziert und von der Firma E einbetoniert worden seien, für mangelhaft halte. Jedenfalls ergebe sich nach ihrer Auffassung hieraus eine fahrlässige Unkenntnis von ihren Handlungen – denen der Beklagten – im Jahr 1998. Darüber hinaus bestehe bei der Klägerin zumindest fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die in den als Anlagen B6 und B8 vorgelegten Prospekten abgebildeten Ausführungsformen, die in den Jahren 2005 bzw. 2010 veröffentlicht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Kosten gemäß §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG und §§ 259, 242 BGB zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben in Form von Zug- und Druckstäben und zumindest einem Querkraftstab, wobei zumindest einige der Bewehrungsstäbe an der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers eine Befestigungsvorrichtung zur Montage des vorkragenden Außenteils tragen und wobei ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist.

Nach dem Klagepatent ist ein solches Bauelement aus der DE 195 28 XXX A1 bekannt. In dieser Schrift werden Bauelemente beschrieben, die einen Einsatz von zuvor für Ortbeton bekannten Isolationssystemen auch für Holz- und Stahlbauten ermöglichen. So findet sich ein eingangs beschriebenes Bauelement für den Stahlbau in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 8 der Veröffentlichung, in der der Anschluss eines vorkragenden Stahlbauteiles an ein Gebäude dargestellt ist.

Dabei tragen Druck- und Querkraftstäbe auf der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers ein Anschlusselement in Form eines Widerlagers. Dieses Widerlager nimmt die Druck- und Gewichtskräfte des Stahlbauteils auf. Die Zugstäbe durchqueren das Anschlusselement und legen es durch jeweils zwei auf einen Zugstab aufgeschraubte Muttern fest, die unter Zwischenfügung des Anschlusselementes gegeneinander gekontert werden. Am Zugstab ist das Anschlusselement durch zwei Muttern befestigt. Die dem Isolierkörper zugewandte als Anschlag fungierende Mutter wird dabei so weit auf das Gewinde des Zugstabes geschraubt, bis sie genau mit der dem Außenteil zugewandten Vorderseite (Fläche) des Widerlagers fluchtet, an der das vorkragende Außenteil flächig angeordnet wird, wodurch diese Mutter lediglich eine Vergrößerung der Anlagefläche für das Außenteil bewirkt.

Das Klagepatent benennt es als Problem, dass im Stahlbau mit weitaus geringeren Toleranzen gearbeitet wird, als dies im Betonbau üblich ist. Um also ein vorkragendes Außenteil in Form eines Stahlbauteiles an ein im Betonbau gefertigtes Gebäude anzuschließen, muss diese Toleranzdiskrepanz überwunden werden.

Das Klagepatent nennt es als seine Aufgabe (technisches Problem), das vorgenannte Bauelement aus dem Stand der Technik insbesondere für den Einsatz im Stahlbau noch geeigneter zu gestalten.

Diese Aufgabe soll durch ein Bauelement, bei welchem das Anschlusselement durch zusätzliche Verstellmittel gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist, gelöst werden. Hauptanspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 2 in seiner zweiten „Oder“-Alternative kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:

1.
Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus

2.
einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (1)

3.
mit integrierten Bewehrungsstäben, wobei

3.1
zumindest einige der Bewehrungsstäbe an der dem Gebäude abgewandten Seite des Isolierkörpers eine Befestigungsvorrichtung (5 , 12 , 13 , 14, 15) zur Montage des vorkragenden Außenteils tragen und

3.2
wobei ein Anschlusselement (9) zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung (5 , 12, 13, 14, 15) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

4.
das Anschlusselement (9) durch zusätzliche Verstellmittel (16a -f, 17, 18, 19, 20) in seiner Höhe gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist.

II.
Davon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar und wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3.1 des Klagepatentanspruchs nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Merkmal 3.2, wonach ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Außenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist, wird durch die angegriffenen Ausführungsformen, insbesondere auch durch die Modelle B und C, verwirklicht.

a)
Die Beklagte stellt insoweit nicht in Abrede, dass es sich bei den in der als Anlage K12 vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung als „Kopfplatte“ und in dem als Anlage K8 vorgelegten Prospekt der Beklagten als „Stirnplatte“ bezeichneten Platten mit integrierter Knagge um ein klagepatentgemäßes Anschlusselement handelt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

b)
Der unmittelbaren Benutzung des Klagepatents steht nicht entgegen, dass eine solche Anschlussplatte bei den Modellen B und C nicht im Lieferumfang der Beklagten enthalten ist.

Bei Lieferung lediglich eines Teils der Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Patentverletzung dann in Betracht, wenn in dem gelieferten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche, für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2011, Az. I-2 U 122/09 – Lungenfunktionsmessgerät). Der Verletzende baut in diesem Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die Zutat beim Abnehmer bereits vorhanden ist oder aber vom ihm problemlos selbst besorgt werden kann, damit dieser den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuführt. Der Verletzende macht sich bei einer solchen Sachlage die Vor- oder Nacharbeit des Abnehmers bewusst in einer Weise zu Eigen, die es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, aaO).

So liegt der Fall hier.

Bei der klagepatentgemäßen Anschlussplatte handelt es sich um eine selbstverständliche Zutat, bei welcher das Klagepatent selbst davon ausgeht, dass dieses nicht zwingend gemeinsam mit dem klagepatentgemäßen Bauelement an den Abnehmer geliefert werden muss. In Abschnitt [0038] in der Beschreibung der Figur 1 heißt es nämlich:

„Vom vorkragenden Außenteil ist der Einfachheit halber nur das Anschlusselement in Form einer Anschlussplatte dargestellt.“

Aus fachmännischer Sicht handelt es sich bei dem Anschlusselement also um einen Bestandteil des Außenteils und nicht des klagepatentgemäßen Bauelements. Zwar heißt es in dem betreffenden Abschnitt weiter, dass das Anschlusselement in der Regel zusammen mit dem Bauelement angeliefert wird. Durch die Verwendung der Formulierung „in der Regel“ wird dem Fachmann allerdings deutlich gemacht, dass das Anschlusselement durchaus auch getrennt vom Bauelement als Bestandteil des von dritter Seite vorgefertigten Außenteils vorhanden sein kann. Dies wird gestützt durch den Anspruchswortlaut, der in Bezug auf das Anschlusselement lediglich vorgibt, dass ein solches „vorgesehen“ ist und nicht, dass das Bauelement aus einem solchen „besteht“, wie es der Anspruch unter anderem in Bezug auf den Isolierkörper verlangt.

Die Beklagte baut bei der Lieferung der Modelle C und B ebenfalls gezielt drauf, dass ein Anschlusselement durch den Belieferten verwendet wird. Denn sowohl in der als Anlage K12 vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung als auch in dem als Anlage K8 vorgelegten Prospekt der Beklagten wird die Verwendung einer Stirn- bzw. Kopfplatte mit integrierter Knagge zwingend vorausgesetzt. Ein Verbau der angegriffenen Ausführungsformen ohne Anschlusselement kommt damit aus Sicht der Beklagten nicht in Betracht.

3.
Merkmal 4, wonach das Anschlusselement durch zusätzliche Verstellmittel in seiner Höhe gegenüber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist, wird ebenfalls verwirklicht.

a)
Aus der Anspruchssystematik folgert der Fachmann, dass es sich bei der Befestigungsvorrichtung um das statische und bei dem Anschlusselement um das mobile Element der Befestigungskonstruktion handelt. Denn das Anschlusselement soll verstellbar gelagert werden, nicht aber die Befestigungsvorrichtung. Ferner folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs, dass das Klagepatent die Befestigungsvorrichtung – im Gegensatz zum Anschlusselement – als Teil des Bauelements sieht. Dies deckt sich mit Abschnitt [0006] der Klagepatentbeschreibung, in welchem es heißt:

„Durch die zusätzliche Verstellvorrichtung zum Justieren des Anschlusselements gegenüber der Befestigungsvorrichtung und damit des vorkragenden Außenteils gegenüber dem Gebäude […]“

Durch das Inbeziehungsetzen der Befestigungsvorrichtung zum Gebäude und des Anschlusselements zum Außenteil wird dem Fachmann veranschaulicht, dass die Befestigungsvorrichtung als statischer Teil mit dem Gebäude verankert ist und das Außenteil über die Verstellvorrichtungen mobil gestaltet und damit justierbar ist.

b)
Bei dem klagepatentgemäßen zusätzlichen Verstellmittel handelt es sich um ein räumlich-körperliches Element, durch welches die Justierbarkeit des Anschlusselements erreicht wird und welches sich als weiteres Mittel bezeichnen lässt. Die konkrete Ausgestaltung des Verstellmittels wird in das Belieben des Fachmanns gestellt, was schon die Fülle an Ausführungsbeispielen belegt.

In funktionaler Hinsicht wird die Verbindung zwischen Außenteil und Gebäude sowohl durch das Anschlusselement als auch durch die Befestigungsvorrichtung hergestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt die Lehre des Klagepatents aber nicht, dass der Kraftfluss und damit die Stabilität allein durch das Anschlusselement und die Befestigungsvorrichtung gewährleistet werden dürfen, so dass es an einem klagepatentgemäßen Verstellmittel fehlen würde, sobald die Stabilität der Verbindung zum Außenteil auch über die im Anspruch genannten zusätzlichen Verstellmittel erreicht wird. Eine derartige Auslegung lässt sich weder am Anspruchswortlaut festmachen noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Im Gegenteil beschreibt es die Klagepatentschrift sogar als zweckmäßig in Abschnitt [0010], dass die Befestigungsvorrichtung einen Vorsprung aufweist, „mit dem zumindest einige der zusätzlichen Verstellmittel im Kraftfluss stehen“. Eine Kraftübertragung und damit die Nutzung der Verstellmittel zur Stabilisierung sind aus fachmännischer Sicht nach der Lehre des Klagepatents damit sogar erwünscht.

c)
Bei der in der nachfolgenden Abbildung als Widerlagerplatte bezeichneten Justierplatte der angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein zusätzliches Verstellmittel im Sinne des Klagepatents.

Durch die schräg angesetzten Langbohrungen in der Platte kann diese in ihrer Höhe gegenüber dem Isolierkörper und damit der in den Isolierkörper integrierten Befestigungsplatte, in der Abbildung als Befestigungsvorrichtung bezeichnet, verstellt werden. Diese Höhenverstellung bewirkt die Justierung der auf der Justierplatte aufliegenden Anschlussplatte samt Knagge und damit auch die Höhenverstellbarkeit des darin anzubringenden Außenteils. Wie oben dargelegt, ist es für die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass durch die Justierplatte auch eine Kraftaufnahme und damit eine Stabilisierung der Verbindung zwischen Außenteil und Gebäude erfolgt.

III.
Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.

a)
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich sämtlicher im Klageantrag genannter Benutzungsalternativen.

b)
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG).

Die Beklagte handelte schuldhaft. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Ein Verschulden scheidet nicht wegen der von Beklagtenseite vorgetragenen patentanwaltlichen Beratung im Vorfeld der Benutzungsaufnahme und der Auffassung der Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen fielen nicht in den Schutzumfang des Klagepatents, aus. An die Sorgfaltspflicht desjenigen, der das Bestehen eines Schutzrechts kennt und der lediglich irrig annimmt, der von ihm hergestellte Gegenstand falle nicht darunter, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1964, 606). Hier muss der Verletzer besondere Umstände vortragen, die der Annahme seines Verschuldens entgegenstehen (BGH GRUR 1976, 579 – Tylosin). Die Freizeichnung über die Einholung eines sachkundigen Rats, z.B. durch Einschaltung eines Patentanwalts, ist nicht ohne Weiteres möglich. Es erspart insbesondere keine sorgfältige eigene Prüfung der Sachlage. Will sich der Verletzer gleichwohl durch Einholung eines Gutachtens vom Verschulden befreien, so obliegt es ihm, dieses Gutachten dem Gericht zur Prüfung vorzulegen, damit dieses prüfen kann, ob das Gutachten tatsächlich eine überzeugende und nachprüfbare Begründung eines wirklichen Sachkenners enthält (BGH GRUR 1959, 478).

Aus den von Beklagtenseite als Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Dokumenten lässt sich nicht ersehen, ob die eingeschalteten Patentanwälte überhaupt ein Verletzungsgutachten erstellt und der Beklagtenseite übermittelt haben, geschweige denn, wie der patentanwaltliche Rat ausgefallen ist. Die als Anlage B4 vorgelegten Emails befassen sich lediglich mit der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Ein Irrtum über die Rechtsbeständigkeit eines Patents entlastet den Verletzer allerdings in der Regel nicht. Das Patent ist bis zu einer rückwirkenden Vernichtung in Kraft und damit zu respektieren. Wer lediglich auf eine mögliche rückwirkende Rechtsänderung vertraut, handelt auf eigenes Risiko und muss die Möglichkeit, dass das verletzte Patent im Nichtigkeitsverfahren nicht vernichtet wird, ernstlich in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf GRUR 1982, 35, Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, § 139 Rn 48). Die Beklagte durfte mithin nicht drauf vertrauen, dass die Ansicht ihrer Berater zutreffend ist.

Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Dokumente keinerlei Aussage zu einer möglichen Nichtverletzung des Klagepatents. Allein auf Grundlage der vorgelegten Dokumente durfte die Beklagte mithin nicht auf eine Nichtverletzung vertrauen.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

d)
Es bestehen ebenfalls ein Rückruf- und ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs.1, Abs. 3 PatG.

e)
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Patentanwaltsgebühren folgt aus § 139 Abs. 2 PatG, § 823 Abs. 1 BGB.

IV.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz und die entsprechenden Annexansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind nicht mit der Einrede der Verjährung behaftet.

Derartige Ansprüche verjähren nach §§ 199, 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, bzw. hätte Kenntnis erlangen müssen.

Auf Grundlage des Parteivertrags lässt sich nicht feststellen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer bereits vor dem Jahr 2014 positive Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen erlangt haben. Die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel sind insoweit unergiebig.

1.
Aus dem als Anlage B5 vorgelegten Schreiben folgt lediglich, dass Mitarbeiter der Klägerin auf einer Baustelle waren und sahen, dass auf dieser ein Dämmelement von einem „anderen Hersteller“ verbaut worden ist. Die Beklagte wird in dem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Eine Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die Person des Schuldners lässt sich mithin gerade nicht herleiten. Darüber hinaus verhält sich das Schreiben nicht dazu, ob gerade eine der konkreten, angegriffenen Ausführungsformen bei dem Bauvorhaben verwendet worden war, so dass sich aus dem Schreiben ebenfalls keine positive Kenntnis vom Anspruchsgrund ergibt.

2.
Aus den als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Prospekten bzw. der Gebrauchsmusterschrift folgt nichts anderes, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den dort gezeigten Stahlanschlüssen um angegriffene Ausführungsformen handeln würde.

Eine positive Kenntnis der Klägerin ergibt sich aus der Vorlage von Prospekten nicht.

Aber auch eine grob fahrlässige Unkenntnis lässt sich nicht herleiten. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Dazu gehört aber nicht bloß eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr müssen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gläubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik). Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen für eine solche grobe Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin im Jahr 1998 wusste, dass die Beklagte ebenfalls Stahlanschlüsse für Balkone herstellt, so war sie nicht verpflichtet, die Beklagte als Marktteilnehmerin weiter kontinuierlich zu beobachten. Aus der bloßen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls würde dies zu einer – weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen – allgemeinen Marktbeobachtungspflicht führen.

V.
Der Rechtsstreit war nicht in Bezug auf das rechtshängige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 148 ZPO auszusetzen.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Eine Aussetzung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte die Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhebt, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist (Kühnen, Hndb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Rn E 533). Hier erfolgte die Erhebung der Nichtigkeitsklage erst drei Monate vor dem Haupttermin, der Aussetzungsantrag wurde sogar erst einen Monat vor dem Haupttermin gestellt. Somit ist das Interesse des Patentinhabers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens in der zu treffenden Ermessensentscheidung derart stark zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen kann, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung sicher ergibt, dass der späte Rechtsbestandsangriff das Patent zu Fall bringen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.01.2012, I-2 U 105/11).

2.
Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender Neuheit bezogen auf die Entgegenhaltung DE 195 30 XXX A1 (Anlage D2) vernichten wird.

Die Entgegenhaltung D2 befasst sich mit einem sogenannten Wandanker, der einen hohlen Schaft und einen tellerartigen Kopf aufweist. Der hohle Schaft wird in einem in das Gebäude eingetriebenen Rohr festgelegt. An dem tellerartigen Kopf kann dann beispielsweise ein Balkon befestigt werden. Der Aufbau des Wandankers wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur veranschaulicht:

Die Kammer kann jedenfalls nicht feststellen, dass Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs, wonach das Bauelement einen zwischen Gebäude und vorkragendem Außenteil zu verlegenden Isolierkörper aufweist, unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Denn, wie die nachfolgend eingeblendete Figur 6 der D2 zeigt, befindet sich zwischen dem Gebäude und dem am Wandanker zu befestigenden Träger gerade kein Isolierkörper. An dieser Stelle muss der das Gebäude umgebende Isolierkörper (64) nämlich vollständig entfernt werden, um das Aufnahmerohr für den Wandanker freizuhalten.
Das Nichtvorhadensein eines klagepatentgemäßen Isolierkörpers zwischen Gebäude und vorkragendem Außenteil bei der Entgegenhaltung D2 wird für den Fachmann weiter aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 7 ersichtlich, in welcher eine Ausgestaltung offenbart ist, bei der der zwischen den zwei Schrauben (65) befindliche Zwischenraum frei vom Isolierkörper (65) ist.

Mithin wäre, selbst wenn man in den zwei Schrauben (65) eine Mehrzahl von Bewehrungsstäben, wie in Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs gefordert, erblicken würde, Merkmal 2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass der Fachmann eine nachträgliche Verfüllung des Zwischenraums mit Isoliermasse ohne Weiteres mitlesen würde, ist für die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht feststellbar, zumal bereits zweifelhaft ist, ob es sich in diesem Fall bei dem offenbarten Anbauteil noch um eine Bauelement „zur Wärmedämmung“, wie in Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs gefordert, handeln würde.

3.
In Bezug auf die Entgegenhaltung EP 0 826 XXX A2 (Anlage D3) kann die Kammer ebenfalls keine Neuheitsschädlichkeit feststellen.

Die Entgegenhaltung D3 offenbart ein Anschlussbauteil z.B. für den Anschluss von Balkonkonstruktionen. Die Biegedruckkräfte und Querkräfte sollen über die im Anschlusselement schräg angeordnete Druckplatte aufgenommen werden. Der Aufbau des Anschlussteils wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur 5 veranschaulicht:

Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatents, welche eine Höhenverstellbarkeit des Anschlusselements gegenüber der Befestigungsvorrichtung durch zusätzliche Verstellmittel fordert, eindeutig und unmittelbar offenbart ist.

Die Beklagte trägt vor, dass es wegen der schrägen Anordnung der Druckplatte 19 möglich sei, durch die Veränderung des Abstands zwischen Stahlträger 13 und Gebäude 15 die Höhe des Anschlusselements zu verändern. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass auch die Schraubverbindung 16 höhenverstellbar ausgebildet wäre. Ob die Schraubverbindung 16 allerdings eine Langbohrung aufweist, folgt weder unmittelbar aus der Figur noch aus der Beschreibung der Figur 5 (Anlage D3, S. 3, Spalte 3, Z. 30 ff.), wo es lediglich heißt, dass Biegezugkräfte über die Schraubverbindung 16 geleitet werden.

Auch folgt aus Figur 5 keine Verstellbarkeit der Schraubverbindung 23 in Längsrichtung. Dies wäre ebenfalls notwendig, um den Abstand zwischen Anschlussteil und Gebäude zu verändern. Aus dem Umstand, dass die Entgegenhaltung eine Optionalität der Schraubverbindung 23 vorsieht, folgt jedenfalls noch keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines höhenverstellbar ausgestalteten Elements ohne die betreffende Schraubverbindung.

4.
Bei der Entgegenhaltung D1 handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik, so dass insoweit bereits deshalb eine Aussetzung ausscheidet (vgl. Kühnen, aaO Rn E 529), insbesondere auch auf Grund der verspäteten Erhebung der Nichtigkeitsklage.

5.
In Bezug auf eine mögliche fehlende erfinderische Tätigkeit scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits ebenfalls aus. Da die Beklagte die Entgegenhaltung D1 als Ausgangspunkt für ihre Prüfung nimmt, gelten zunächst die vorgenannten Ausführungen entsprechend. Mit ihrer Argumentation, der Fachmann würde die Höhenverstellbarkeit bei einer in der Entgegenhaltung D1 offenbarten Ausgestaltung ohne Weiteres durch die Verwendung von – auf jeder Baustelle vorhandener – Unterlegscheiben erreichen, wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die wertende Entscheidung des Erteilungsakts. Es ist für die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht ohne weitere Anhaltspunkte festzustellen, ob bei den im Klagepatent explizit als Problem genannten Toleranzen im Stahlbaubereich Unterlegscheiben ohne Weiteres zur Anwendung gelangen und in gleicher Weise die klagepatentgemäße Aufgabe lösen wie die klagepatentgemäße Erfindung.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO zu gewähren. Zum einen hat der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2016 die Beklagte vor Ablauf der Wochenfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO erreicht. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen. Schließlich war die späte Äußerung der Klägerin primär durch die Beklagte selbst und ihren späten Aussetzungsantrag veranlasst.