4a O 31/15 – Pflegebett (2)

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2509

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 4a O 31/15

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Bett mit einem Seitengitter anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 20 2010 003 XXX U1, Anspruch 1);

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Seitengitter für ein Bett anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 202010003XXX U1, Anspruch 11);

3. der Klägerin,

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angabe

aa) der Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),

bb) der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa) die mit den unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe

– des Zeitpunkts der Lieferungen,
– der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
– der gelieferten Stückzahlen,
– des Stückpreises;

bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse,

cc) den mit den unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

dd) den Umfang der Werbung für die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei

– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 6. Juli 2011 zu machen sind,

– die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 25. September 2011 zu machen sind,

– den Beklagten bei den Angaben zu b) vorbehalten bleibt, den Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

4. als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, seit dem 25.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 (einschließlich) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,

1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

2. die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten, seit dem 6. Juli 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2010 003 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übersendung der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/4 und der Beklagte zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/4.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 3. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,-.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten als eingetragene Inhaberin wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2010 003 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung von Abmahnkosten sowie die Beklagte zu 1) darüber hinaus auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch. Des Weiteren macht sie gegen die Beklagte zu 1) wegen der Verletzung des auch mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 364 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) die Feststellung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach geltend.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.03.2010 angemeldet und am 06.07.2011 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25.08.2011. Die Beklagte machte am 24.04.2015 ein Löschungsverfahren, Az.: 20 2010 003 XXX.0, gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) anhängig (vgl. Löschungsantrag, Anlagenkonvolut B 1). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft, eine Entscheidung in dem Löschungsverfahren steht noch aus.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Bett, insbesondere ein Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei höhenverstellbaren Längsholmen. Der vorliegend geltend gemachte Hauptanspruch 1 lautet:

„Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),

das zwei höhenverstellbare Längsholme (12, 13; 15, 16) aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten Führung (20) höhenverfahrbar gehalten sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Längsholme (12, 13; 15, 16) anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14, 17) angeordnet sind,

wobei der Tragpfosten (14, 17) teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) aufweist,

wobei der eine Längsholm (13, 16) am oberen Abschnitt (27) und der andere Längsholm (12.15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens (14,17) angeordnet ist.“

Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte, unter anderem auf den Hauptanspruch 1 rückbezogene Anspruch 11 hat den nachfolgenden Wortlaut:

„Seitengitter mit den Seitengittermerkmalen
nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 10.“

Die nachfolgende verkleinerte Abbildung Fig. 3 zeigt eine schematische Seitenansicht der Erfindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters mit Schrägstellung der Längsholme eines Seitengitters.

Wegen des weiteren Inhalts der Klagegebrauchsmusterschrift, insbesondere der weiteren Ansprüche, wird auf diese verwiesen (Anlage K 2).

Die Klägerin meldete das Klagepatent am 10.03.2011 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters (11.03.2010) sowie der Priorität der DE 20 2010 011 XXX (20.08.2010) an. Die Patentanmeldung wurde am 14.09.2011 offenbart. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens führte der Patentanwalt der Beklagten (allerdings nicht für die Beklagten, sondern für einen Dritten) die Druckschrift EP 1 623 XXXA1 (Anlage K 4 bzw. E2 im Löschungsverfahren; im Folgenden: EP ‘654) und die Druckschrift DE 89 03 XXX U1 (E3 im Löschungsverfahren und Anlage K 7 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: DE ‘XXX) als neuheitsschädlichen, hilfsweise naheliegenden, Stand der Technik ein. Diesen Vortrag berücksichtigend wurde die Patenterteilung am 06.05.2015 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, DE 50 2011 006 XXX, steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 31.04.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (vgl. Klageschrift der Nichtigkeitsklage, Anlagenkonvolut B2). Eine Entscheidung in dem Verfahren, Az.: 4 Ni 45/16 (EP), steht noch aus.

Das Klagepatent betrifft – wie das Klagegebrauchsmuster – ein Bett, insbesondere ein Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei höhenverstellbaren Längsholmen. Die vorliegend im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Ansprüche (Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 11) sind wortlautgleich mit dem Hauptanspruch 1 und dem Unteranspruch 11 des Klagepatents. Wegen der Einzelheiten der Klagepatentschrift wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 19).

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, vertreibt – wie die Klägerin – Pflege- und Krankenbetten, unter anderem auch das Pflegebett „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), das ausschnittsweise folgendes Aussehen hat:
Eine Detailansicht der Mittelpfosten der angegriffenen Ausführungsform, an dem die Längsholme der Seitengitter an einer Seite befestigt sind, sieht wie folgt aus:
Mit anwaltlichem Schreiben vom Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K 18b) mahnte die Klägerin, die in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung der Klageschutzrechte erblickt, die Beklagten ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.02.2015 auf.

Die Klägerin hat mit der den Beklagten jeweils am 26.03.2015 zugestellten Klage ihr Begehren zunächst allein auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützt. Nach Erteilung des Klagepatents hat sie ihr Feststellungsbegehren auf einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach, gestützt auf eine Verletzung der Klagepatentanmeldung, erweitert. Hilfsweise stützt sie nun auch ihren Rechnungslegungsantrag Ziff. I. 3. lit. b), aa) für die Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 auf die rechtswidrige Benutzung der Klagepatentanmeldung. Wegen der Berechnung des Erstattungsanspruchs wegen des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 wird auf die Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Löschungsverfahrens, Az.: 20 2010 003 XXX.0, und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Patentnichtigkeitsverfahrens, Az.: 4 Ni 45/16 (EP), auszusetzen.

Die Beklagten, die einem wortsinngemäßen Gebrauchmachen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausführungsform nicht entgegentreten, sind der Ansicht, die Schutzansprüche 1 bis 8 und 11 des Klagegebrauchsmusters könnten mangels Schutzfähigkeit keine Wirkung entfalten, vielmehr seien diese löschungsreif. Aus denselben Gründen würde das Nichtigkeitsverfahren zu einer zumindest teilweisen Vernichtung des Klagepatents führen.

Es würden offenkundige Vorbenutzungen der Erfindung durch die Klägerin vorliegen. Denn die Klägerin habe das streitgegenständliche Bett bereits auf der Messe „B“ vom 20.03.2007 – 22.03.2007 in C präsentiert. Im Mai 2007 sei das streitgegenständliche Bett mehreren Kunden, insbesondere der D GmbH mit Sitz in E/ Österreich, in Verl angeboten worden.

Weiter sei ein Bett mit einem erfindungsgemäßen Seitengitter auch bereits am 14.07.2006 auf der Internetseite www.F.com in Form eines Produktkatalogs der Klägerin (vgl. Anlage AST2 zur Anlage B 1) durch das Reha-team G, H, angeboten worden.

Die streitgegenständliche Erfindung sei zudem in dem maßgeblichen Stand der Technik bereits in naheliegender Art und Weise offenbart. Insbesondere sei es für den Fachmann in Kenntnis der EP ‘XXX(E2) naheliegend, den abklappbaren Tragpfosten E1 durch den teleskopierbaren Tragpfosten der E2 zu ersetzen. Der Fachmann werde aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis die Längsholme gelenkig an dem Teleskoppfosten anordnen. Eine gelenkige Anordnung sei dem Fachmann dabei insbesondere aus der E3 und der DE 33 09 174 C1 (E4 im Löschungsverfahren; im Folgenden: DE 174) bekannt.

Die Klägerin tritt einer Aussetzung des Verfahrens entgegen.

Auf der Messe „B“ im Jahre 2007 sei ein Bett ausgestellt worden, dessen Seitengitter – wie die Abbildung Bl. 64 GA erkennen lasse – ausschließlich von dem Betthaupt getragen worden seien. Insbesondere habe dieses keine teleskopierbaren Tragpfosten aufgewiesen. Das erfindungsgemäße Seitengitter sei auch erst in dem Zeitraum zwischen Dezember 2009 bis Januar 2010 in ihrem Auftrag durch den externen Möbel- und Produktdesigner, Herrn I J, entwickelt worden.

Bei dem Katalog (AST 2), der überhaupt erst ab Mitte 2011 über die Internetseite www.F.com habe abgerufen werden können, handele es sich nicht um einen Originalkatalog der Klägerin, sondern um eine Fälschung. Zudem lasse die von den Beklagten in Bezug genommene Abbildung auch eine Offenbarung eines verschwenkbaren Längsholms, der einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten werde, nicht erkennen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Da die Beklagte zu 1) im Hinblick auf das streitbefangene Bett und Seitengitter von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach gem. §§ 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und Art. II, § 1 IntPatÜG zu.

Die Beklagten waren deshalb antragsgemäß zu verurteilen, eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens gem. § 148 ZPO bzw. wegen des laufenden Löschungsverfahrens gem. § 19 GebrMG kam nicht in Betracht.

I.
Die Klageschutzrechte, die ein Pflegebett mit Seitengitter bzw. ein Seitengitter für ein Pflegebett betreffen, beschreiben einleitend einen Stand der Technik, aus dem Kranken- und Pflegebetten mit Bettseitengittern mit dem Zweck, ein unbeabsichtigtes Herausfallen der im Bett liegenden Person zu verhindern, bekannt sind (Abs. [0002], [0003] des Klagegebrauchsmusters bzw. des Klagepatents; im Folgenden: KGMS und KPS). Nach diesem vorbekannten Stand der Technik ist es möglich, die Seitengitter von einer Gebrauchs- in eine Nichtgebrauchsstellung und umgekehrt zu überführen, wobei in der Nichtgebrauchsstellung ein Betteinstieg möglich ist und die beschriebene Schutzwirkung eintritt, wenn sich das Seitengitter in der Gebrauchsstellung befindet (Abs. [0004] KGMS/ KPS).

In den Klageschutzrechten ist als Stand der Technik konkret ein aus der EP ‘985/ E1 bekanntes Kranken- und/ oder Pflegebett genannt, das über ein Seitengitter in Form von zwei in Höhenrichtung des Bettes übereinander angeordneten, höhenverstellbaren Längsholmen verfügt (Abs. [0005], [0006] KGMS/ KPS). Die Längsholme werden dabei an einer Seite von einem Betthaupt (Kopf- oder Fußteil) und an der anderen Seite von einem Mittelpfosten gehalten (Abs. [0006] KGMS/ KPS). Die Höhenverstellbarkeit der Längsholme wird derart realisiert, dass die einander zugewandten Stirnseiten des Mittelpfostens und des Betthauptes mit Führungsschlitzen ausgestattet sind, in die die Längsholme endseitig jeweils eingreifen (Abs. [0006] KGMS/ KPS). Entlang dieser Führungsschlitze können die Längsholme abgesenkt werden (Abs. [0007] PS EP ‘985). Nachdem die Längsholme in die Nichtgebrauchsstellung verbracht worden sind, wird der Mittelpfosten, der sich noch in aufrechter Position befindet, entweder so abgeschwenkt, dass er auf dem oberen Längsholm aufliegt (Abs. [0016] PS EP ‘985) oder der Mittelpfosten wird vollständig abgenommen (Abs. [0040] PS EP ‘985).

Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 1 zeigt ein Kranken- oder Pflegebett mit einem aufgestellten Seitengitter im Sinne der EP ‘985 in einer perspektivischen Ansicht.
Es sind ein kopfseitiges 1 sowie ein fußseitiges Betthaupt 2 zu erkennen, die durch ein Seitenteil 3 miteinander verbunden sind. Erfindungsgemäß ist an mindestens einem Seitenteil ein Mittelpfosten 8 befestigt, an dem die beiden parallel verlaufenden Längsholme 7 befestigt sind, die mit ihrem anderen Ende in dem kopfseitigen Betthaupt 1 gelagert sind. Sowohl das kopfseitige Betthaupt 1 als auch der Mittelpfosten 8 weisen Führungsschlitze 10 auf, in denen die Längsholme 7, die Bestandteil des Seitengitters 4 sind, vertikal verschiebbar gelagert sind.

Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 5 zeigt ein im Sinne der EP ‘985 erfindungsgemäßes Bett, bei dem der Mittelpfosten 8 bei abgelassenen Seitengittern 4 um 90 Grad in eine Nichtgebrauchsstellung verschwenkt werden kann und anschließend auf der Oberkante einer der oberen Längsholme 7 aufliegt.

Die Klageschutzrechte nehmen weiter auf die EP ‘654/ E2 Bezug, die ein Kranken- oder Pflegebett mit einem Seitengitter offenbart, bei dem die Längsholme ein- wie anderseitig durch zwei Tragpfosten gehalten werden, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgestaltet ist (Abs. [0014] KGMS/ KPS).

Die im Folgenden in verkleinerter Form eingeblendete perspektivische Darstellung (FIG. 1) zeigt ein im Sinne der EP ‘XXX erfindungsgemäßes Bett (1) mit vier absenkbaren Seitenteilen (2, 3; 4, 5) in einer oberen Stellung.

Die Klageschutzrechte identifizieren als im Zusammenhang mit dem in der EP ‘985 offenbarten Bett nachteilig, dass dort der Mittelpfosten durch einen weiteren, von dem Verstellen der Längsholme zu trennenden Arbeitsschritt verschwenkt oder abmontiert werden muss, um einen behinderungsfreien Zugang zu dem Bett zu ermöglichen (Abs. [0008] KGMS). Zudem bestehe die Gefahr, dass der Mittelpfosten bei einer abnehmbaren Ausgestaltung verloren gehe (Abs. [0008] KGMS/ KPS).

Vor diesem Hintergrund nehmen es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe, ein Bett mit einem Seitengitter bzw. ein Seitengitter für ein Bett vorzuschlagen, das eine vereinfachte Handhabung ermöglicht (Abs. [0009] KGMS/ KPS).

Diese Aufgabe soll gemäß des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 durch eine Vorrichtung gelöst werden, die wie folgt beschrieben werden kann:

1. Bett, insbesondere Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),

2. das Seitengitter weist zwei höhenverstellbare Längsholme (12, 13; 15, 16) auf,

3. die Längsholme (12, 13; 15, 16) sind einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten Führung (20) höhenverfahrbar gehalten.

4. die Längsholme (12, 13; 15, 16) sind anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14,17) angeordnet,

5. der Tragpfosten (14, 17) ist teleskopierbar ausgebildet und weist einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) auf,

6. der eine Längsholm (13, 16) ist am oberen Abschnitt (27) und der andere Längsholm (12, 15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens angeordnet.

Der weitere geltend gemachte Schutzanspruch 11 schützt ein Seitengitter für ein Bett im Sinne des Hauptanspruchs 1.

Ein solches erfindungsgemäßes Bett, insbesondere ein solches mit nur einem Tragpfosten je Seitengitter, erweise sich auch gegenüber dem Stand der Technik nach der EP ‘XXX als vorteilhaft. Denn die darin offenbarte Konstruktion eines von zwei Tragepfosten gehaltenen Seitengitters sei in Herstellung und Handhabung umständlicher (Abs. [0014] KGMS/ KPS). Darüber hinaus ermögliche das nach den Klageschutzrechten geschützte Bett auch eine Schrägstellung der Längsholme des Seitengitters, was beispielsweise vorteilhaft sein könne, wenn nur der Kopfbereich eines Bettes gesichert werden solle (Abs. [0014] KGMS/ KPS).

II.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform, die die Beklagte zu 1) anbietet und vertreibt, von der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch macht, mithin Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG bzw. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vorliegen.

III.
Die Kammer ist vorliegend auch mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt.

Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters setzt gem. § 1 Abs. 1 GebrMG voraus, dass die Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Vorliegend sind keine Tatsachen erkennbar, auf deren Grundlage die Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Klagegebrauchsmusters unter den Gesichtspunkten einer neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung oder einer offenkundigen Vorbenutzungen in der Bundesrepublik Deutschland zweifelhaft erscheint. Auch bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass in der Lehre des Klagegebrauchsmusters ein erfinderischer Schritt zum Ausdruck kommt.

1.
Der Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört, wobei gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

a)
Neuheitsschädliche schriftliche Beschreibungen, die den Erfindungsgegenstand bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 11.03.2010 offenbaren, sind von den Beklagten nicht dargetan.

Eine neuheitsschädliche Offenbarung der geschützten Lehre ergibt sich insbesondere nicht aus der Veröffentlichung eines Warenkatalogs auf der Internetseite www.F.com am 14.07.2006.

aa)
Das in dem als Anlage B 1 (dort Anlage AST 2) vorgelegten Katalogauszug abgebildete „Geteilte Holzseitengitter“ (vgl. Seite 3 der Anlage AST 2) lässt schon keine Längsholme erkennen, die einendseitig an einem Betthaupt befestigt sind (Merkmal 3 des Anspruchs 1). Nach der Abbildung bleibt ebenso möglich, dass die Längsholme des Seitengitters nicht nur an der einen, abgebildeten, Seite an einem Tragepfosten befestigt sind, sondern auch an der anderen, nicht abgebildeten, Seite. Auch bleibt nach dem Kataloginhalt unklar, ob die Längsholme einendseitig verschwenkbar sind (Merkmal 4). Diese fehlenden Offenbarungen vermag auch eine Gesamtschau mit der Montage- und Gebrauchsanleitung (Anlage AST 3 zu Anlage B 1) nicht zu ersetzen. Dem steht schon entgegen, dass dieser unstreitig aus Januar 2011 datiert, mithin nach dem hier maßgeblichen Prioritätsdatum liegt.

bb)
Unbeschadet dessen hat die Klägerin jedoch auch Indizien dafür vorgetragen, dass eine Veröffentlichung in der behaupteten Art und Weise und zu dem vorgetragenen Zeitpunkt nicht erfolgt sein kann. Diesen Indizien sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

Zum einen erscheint bereits der Veröffentlichungsort, die Internetseite www.F.com, ungewöhnlich. Denn dabei handelt es sich um eine Internetplattform zum Konvertieren von pdfs zu Multimedia E-Papern, nicht etwa um eine Internetseite auf der typischerweise eine Veröffentlichung von Warenangeboten zu Werbezwecken zu erwarten ist. Diese Internetseite war – wie die Klägerin anhand von screenshots (screenshots Wayback Maschine, Anlage K 21, dort Anlage A 1, und screenshots von der Internetseite F.com, Anlage K 21, dort Anlage A 6) dargetan hat – auch erst seit Mitte 2011 abrufbar.

Zum anderen sprechen jedoch auch von der Klägerin vorgetragene Tatsachen, zu denen sich die Beklagten nicht verhalten haben, dafür, dass mit dem Katalog (Anlage AST 2 zu Anlage B 1) kein Original eines von der Klägerin angebotenen Katalogs vorgelegt worden ist.

So ist schon die Identität desjenigen, der den Katalog auf der Internetseite veröffentlicht hat, unklar. Dem Beklagtenvortrag ist schon nicht zu entnehmen, wie die Beklagten zu einer Zuordnung des Katalogs zu dem Reha-Team G, H gelangen. Die Anlage AST 2 enthält einen dahingehenden Hinweis nicht. Die Klägerin bestreitet eine solche Zuordnung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Reha-Teams vom 11.06.2015 (Anlage K 21, dort Anlage A 2), die als substantiierter Parteivortrag beachtlich ist.

Des Weiteren erweist sich der Inhalt des von den Beklagten vorgelegten Katalogs (Anlage B 1, dort Anlage AST 2) auch als widersprüchlich, wenn man davon ausgeht, dass darin – wie auf Seite 3, mittig unter der Überschrift „Geteilte Holzseitengitter“ abgebildet – ein Seitengitter der streitgegenständlichen Art mit einer Beschreibung wie folgt angeboten worden ist (das streitgegenständliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):
Dazu im Einzelnen:

Orientiert an dem Originalkatalog der Klägerin vor dem prioritätsmaßgeblichen Zeitpunkt (Anlage K 21, dort Anlage A 3 und A 4) waren Seitengitter in drei unterschiedlichen Varianten in dem Angebot der Klägerin enthalten. Es gab zum einen durchgehende Seitengitter (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 2, Abbildung in der Mitte), und zum anderen geteilte Seitengitter, wobei diese entweder lang oder kurz sein konnten (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils Abbildungen in der Mitte und ganz unten). Die Klägerin macht geltend, in dem Originalkatalog sei an der Stelle, an der sich bei der von den Beklagten vorgelegten Fassung das streitgegenständliche Seitengitter befindet, das kurze (nicht streitgegenständliche) Seitengitter wie folgt abgebildet gewesen (das maßgebliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):

Die Klägerin bietet zudem unterschiedliche Endstücke an, die sich in ihrer Form unterscheiden, darunter ist insbesondere auch ein solches Endstück mit abgerundeten Ecken (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 11, mittlere Abbildung der oberen Bildreihe).

Anders als die durchgehenden Seitengitter und anders als die hier streitgegenständlichen Gitter werden die geteilten Seitengitter nach dem Originalkatalog nicht am Betthaupt montiert, sondern an dem Liegeflächenrahmen mittels einer – im Querschnitt – u-förmigen Halterung (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils linkes Bild der oberen Bildreihe). Die geteilten Seitengitter können deshalb – anders als die durchgehenden Seitengitter – auch unabhängig von der Auswahl des Endstücks, also insbesondere auch bei Endstücken mit abgerundeten Ecken, montiert werden. Das Endstück des Typs II ist deshalb in dem Katalog der Klägerin auch mit der Bildunterschrift: „[…] Nur für geteilte Seitengitter.“ abgedruckt (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 1, mittleres Bild der oberen Bildreihe).

Auch in der von den Beklagten vorgelegten Fassung ist das abgerundete Endstück des Typs II mit dieser Beschreibung abgebildet (vgl. Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 2, mittleres Bild der oberen Bildreihe). Diese Unterschrift erweist sich jedoch als fehlerhaft, wenn – wie auf der nachfolgenden Seite 3 – das streitgegenständliche Seitengitter angeboten wird. Denn dieses bedarf einer Montage auch an dem Endstück, die jedoch wegen der abgerundeten Ecken nicht möglich ist.

Ein weiterer Widerspruch tut sich insoweit auf, als in dem von den Beklagten vorgelegten Katalog eine Seitenblende für Liegenflächen als bei geteilten Seitengittern nicht möglich beschrieben wird (Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 5), obwohl das streitgegenständliche Seitengitter das angebotene Seitengitter sein soll.

Bei den Seitengittern wie die Klägerin sie nach dem von ihr vorgelegten Originalkatalog angeboten hat, ist eine Montage von Seitenblenden nicht möglich, weil die Seitengitter gerade an dem Tragrahmen, an dem auch die Seitenblende angebracht werden würde, montiert werden (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A4, Seite 3 und Anlage K 13). Insoweit ist es stimmig, wenn in dem Katalog die Seitenblenden bei dem Vorhandensein von Seitengittern ausgeschlossen werden. Die Montage der streitgegenständlichen Seitengitter würde die Montage einer Seitenblende jedoch zulassen, weil der Bettrahmen frei bleibt. Gegenteiliges haben die Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen. Dann aber ist nicht plausibel, weshalb Seitenblenden bei den Seitengittern nicht montiert werden können – wie auf Seite 5 der AST 2 beschrieben.

b)
Dem Vortrag der Beklagten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung entnehmen.

Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn der Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverlässig Kenntnis erlangen konnten und die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH, GRUR 1962, 518 (520) – Blitzlichtgerät). Die die neuheitsschädliche Vorbenutzung begründende Handlung muss im Inland stattgefunden haben.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrag nicht erkennbar.

aa)
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin substantiiert dazu vorgetragen hat, welches konkrete Pflegebett – ohne Seitengitter mit teleskopierbarem Pfosten – auf der Messe ausgestellt wurde, ist dem pauschalen Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin „ein Bett gemäß Anspruch 1 des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters mit Seitengitter gemäß Anspruch 11 des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters“ auf der Messe „B“ in C im Jahre 2007 präsentiert habe, eine offenkundige Vorbenutzung nicht zu entnehmen.

bb)
Auch aus dem Vortrag der Beklagten, wonach „der Gegenstand des Gebrauchsmusters“ der D GmbH im Mai 2007 am Firmensitz der Klägerin in Verl „offenbart“ worden sei, „indem ihm ein Seitengitter mit den Merkmalen der patentgemäßen Lehre erläutert“ worden sei, lässt sich keine offenkundige Vorbenutzung der durch das Gebrauchsmuster geschützten Lehre ableiten.

Unschädlich ist zwar, dass die Beklagten diesen Vortrag bisher in dem Löschungsverfahren nicht eingebracht haben. Denn aufgrund des Umstandes, dass das Löschungsverfahren noch läuft und die Beklagten sich jedenfalls auch in dem Nichtigkeitsverfahren auf ein Angebot an die D GmbH im Mai 2007 berufen haben, ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich auch im Rahmen des Löschungsverfahrens auf diesen Vortrag berufen werden.
Der Vortrag, der sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Rechtsbegriffen sowie des Wortlauts der geltend gemachten Ansprüche beschränkt, lässt jedoch weder die Annahme zu, dass ein hinreichend konkretisierter Erfindungsgegenstand bereits in einer Art und Weise präsentiert worden ist, die sämtlichen erfindungswesentlichen Merkmale gegenüber einer anderen als zur Geheimhaltung verpflichteten Person offenlegt. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Beklagten als bloße Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung dar und liefe die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

2.
Auch begründete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes bestehen vorliegend nicht.

Der erfinderische Schritt ist – ebenso wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht – zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgemäße Lösung nahelegt (Goebel/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, § 1 GebrMG, Rn. 16b).

Die Beklagten stellen in ihrem Vorbringen zu dem Löschungsantrag vom 24.04.2015 zwar fest, dass es für den Fachmann naheliegend sei, den abklappbaren Tragpfosten der E1 durch einen teleskopierbaren Pfosten wie in Fig. 8 der E2 zu ersetzen, einen konkreten Anlass für den Austausch des in der E1 offenbarten Mittelpfostens durch den teleskopierbar ausgebildeten Tragepfosten heben die Beklagten jedoch in diesem Zusammenhang nicht hervor. Gegen eine naheliegende Kombination hin zu der erfindungsgemäßen Lehre spricht, dass sowohl der E1 als auch der E2, die jeweils als Stand der Technik auch in dem Erteilungsverfahren für das Klagepatent Berücksichtigung gefunden haben, keine Anhaltspunkte für eine einendseitige Verschwenkbarkeit der Tragpfosten zu entnehmen sind.

Soweit die Beklagten vortragen, Anhaltspunkte für eine Zusammenführung der E1 und der E2 erhalte der Fachmann aus seinen allgemeinen Kenntnissen, die unter anderem durch die E3 und die E4 gebildet werden würden, ist schon nicht erkennbar, dass diese Druckschriften zu dem allgemeinen Kenntnisstand eines Holzmechanikers der Fachrichtung Möbel- und Innenausbei mit einschlägiger Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Möbeln im Pflegebereich, auf den die Beklagten zu Recht abstellen, gezählt werden kann. Aber auch dann, wenn unterstellt wird, dass diese Entgegenhaltungen Teil des Wissens des Fachmannes sind, führt ihn dieses Wissen nicht näher an eine Kombination der Entgegenhaltungen E1 und E2 heran. Die E3 und E 4 sehen zwar ein einseitiges Absenken des Seitengitters vor (Seite 2, 3. Abs. der E3, Anlage B 1, dort Anlage AST 6 und Seite 2, rechte Sp., Z. 61 – Seite 3, linke Sp., Z. 1 der E4, Anlage B 1, dort Anlage AST 7), dies betrifft jedoch jeweils ein sich über das gesamte Bett erstreckendes Seitenbrett, welches nach der E1 gerade wegen der damit einhergehenden Freiheitsentziehung und dem daraus resultierenden Erfordernis einer amtsrichterlichen Genehmigung als nachteilig beschrieben wird (Abs. [0011], [0013] der E1). Selbst dann, wenn diese offenbarten Lehren mit der E1 kombiniert und die Halterung an einem Betthaupt durch eine solche an einem Mittelpfosten ersetzt werden würde, bedürfte es ergänzend noch einer teleskopierbaren Ausgestaltung des Mittelpfostens.

Auch das Naheliegen einer Kombination der E3 mit der E2 hin zu der geschützten Lehre stellt sich als in unzulässiger Weise rückschauend dar. Sofern der Fachmann auf der Grundlage der E3 das Problem eines durchgehenden Seitengitters zu lösen beabsichtigt, enthält er einen Hinweis daraus bereits aus dem nächstliegenden Stand der Technik in Gestalt der E1. Selbst wenn er darüber hinaus einen teleskopierbaren Pfosten im Sinne der E2 in Erwägung zieht, entnimmt er weder dieser Druckschrift noch der E3 einen Hinweis für eine einendseitig verschwenkbare Anordnung des Längsholmes, der an einem (teleskopierbaren) Mittelpfosten gehalten wird.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform die Klageschutzrechte verletzen, stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1.
Die Beklagten sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.

Der Unterlassungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung insbesondere auch gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

2.
Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.

Die Klägerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des ihr nach Maßgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die verlangten Auskünfte auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grundsätzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Im Hinblick auf die Verletzung eines Gebrauchsmusters ergeben sich keine Gründe für eine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung.

3.
Die Kosten, die der Klägerin aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 entstanden sind, sind gem. § 24 Abs. 2 GebrMG zu erstatten.

Das Abmahnschreiben war aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes berechtigt.

Die nach einem Streitwert von 500.000,00 € unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr angesetzten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.393,80 € sind auch der Höhe nach angemessen. Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht entgegengetreten.

4.
Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GebrMG.

Die Beklagte zu 1) war als Fachunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) gehalten, zu überprüfen, ob die angegriffene Ausführungsform Schutzrechte verletzt.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

5.
Der Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Anmeldung des Klagepatents gegen die Beklagten zu 1) besteht gem. Art. II, § 1 IntPatÜG.

6.
Der Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG, der Rückrufanspruch aus § 24a Abs. 2 GebrMG.

V.
Von einer Aussetzung des Verfahrens war abzusehen.

1.
Das Verfahren hat von einer Aussetzung wegen des laufenden gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens abgesehen, § 19 GebrMG.

Gem. § 19 Satz 1 GebrMG kann das Gericht das ein Gebrauchsmuster betreffende Verletzungsverfahren bei Anhängigkeit eines Löschungsverfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Schutzfähigkeit aussetzen. Dabei muss der wahrscheinliche Erfolg des Löschungsantrags nicht dargetan sein, vielmehr genügt es, wenn Zweifel im Hinblick auf die Schutzfähigkeit bestehen (OLG München, GRUR 1957, 272 (273) – Kufenstühle). Dabei ist die Aussetzung geboten, wenn die Möglichkeit der Löschung oder Teillöschung nicht fernliegt, was insbesondere dann gilt, wenn andernfalls eine Beweisaufnahme zur Schutzfähigkeit durchzuführen wäre (Rogge/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 19 GrbMG, Rn. 6). Gem. § 19 Abs. 2 GebrMG hat die Aussetzung zu erfolgen, wenn das Gericht die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält.

Orientiert an diesem Maßstab war eine Aussetzung wegen des gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegend nicht veranlasst, insbesondere bestehen nach den Ausführungen unter Ziff. III., auf die verwiesen wird, gerade keine begründeten Zweifel an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters.

2.
Auch war das Verfahren nicht wegen der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, § 148 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 – Kurznachrichten). Zur Vernichtung des Patents kommt es gem. Artt. 138 Abs. 1, lit. a), 54 Abs. 1, 56 EPÜ unter anderem dann, wenn der Gegenstand des Patents nicht neu ist und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Nach dieser Maßgabe bestehen für die Vernichtung des Klagepatents vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. III. Bezug genommen werden.
VI.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 12.11.2015 auf 500.000,00 € und ab dem 13.11.2015 auf 520.000,00 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 2/4 und auf

die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 1/4 entfallen.