4a O 37/15 – Betonsteinherstellungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2510

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 4a O 37/15

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Größen anzuwenden,

bei dem in Formen für mehrere Steine oder Platten Beton eingefüllt wird, deren Vorsatzbetonschicht eine Grundfarbe aufweist, der Beton mittels Vibration und/oder mittels Stempeln verdichtet wird und anschließend aushärtet, wobei auf die Vorsatzbetonschicht vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material eingefärbtes und/oder unterschiedlich eingefärbtes und/oder Farbe und/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial ist, dass mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung geworfen wird, dass das Veredelungsmaterial eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser hat, dass die Aufbringvorrichtung zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbehälter mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit über die Form geführt wird, und dass der Vorsatzbeton einen feinkörnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4 hat und die Oberflächen der Vorsatzbetonschicht farblich unterschiedliche Stellen enthalten,

(Patentanspruch 2 des EP 1 827 78X XX);

b) ein nach einem Verfahren gem. Ziff. I. 1. a) unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

2. der Klägerin in einer einheitlichen und geordneten, nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typen-, Produktbezeichnungen und Produktvarianten,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Kaufbelegen in Kopie, nämlich Rechnungen, und sofern Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferscheinen,

wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen,

d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

f) sowie ab dem 12.05.2012 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. l. 1. b) zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

4. hinsichtlich der Beklagten zu 1. die vorstehend unter Ziff. I. 1. b) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 12.05.2012 in der Bundesrepublik Deutschland gewerblichen Dritten angebotenen und/oder an gewerbliche Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 827 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2012 entstanden ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die von ihr in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen zwischen dem 05.10.2007 und dem 11.05.2012 zu zahlen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 4a O 126/13), tragen die Beklagte zu 1) 76 %, und die Beklagten zu 2) – 4) jeweils 8 %.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 827 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung einer Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grund nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 15.12.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung für das Europäische Patent erfolgte am 05.09.2007, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 11.04.2012.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Größen, bei dem in Formen für mehrere Steine oder Platten Beton eingefüllt wird. Die Klägerin macht den unabhängigen Nebenanspruch 2 des Klagepatents geltend, der in der der Anmeldung zugrunde liegenden (deutschen) Verfahrenssprache den nachfolgenden Wortlaut hat:

„Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate oder Größen, bei dem in Formen (2) für mehrere Steine oder Platten Beton eingefüllt wird, deren Vorsatzbetonschicht (3) eine Grundfarbe aufweist, der Beton mittels Vibration und/ oder mittels Stempeln verdichtet wird und anschließend aushärtet,

wobei auf die Vorsatzbetonschicht (3) vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen wird,

dadurch gekennzeichnet,
dass das Material eingefärbtes und/oder unterschiedlich eingefärbtes und/oder Farbe und/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial ist, das mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung (4) geworfen wird,

dass das Veredelungsmaterial eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser hat,

dass die Aufbringvorrichtung (4) zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenden Dosierbehälter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbehälter mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit über die Form geführt wird, und

dass der Vorsatzbeton einen feinkörnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4 hat und die Oberflächen der Vorsatzbetonschicht (3) farblich unterschiedliche Stellen enthalten.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Abbildung zeigt ein Formbrett 1, auf dem mit der Ziffer 2 bezeichnete Formen angeordnet sind und in die eine Betonschicht eingefüllt ist. Auf der Betonschicht ist eine sichtbare Vorsatzbetonschicht 3 aufgebracht, die zudem – der Figur nicht entnehmbar – eingefärbt ist. Aus der Abbildung wird weiter eine Aufbringvorrichtung 4 erkennbar, die sich so entlang des Formbrettes 1 bewegen kann, dass jede Vorsatzbetonschicht 3 erreicht wird. Die Aufbringvorrichtung 4 beinhaltet unter anderem eine Schleuderscheibe 5, deren Drehzahl, Bewegungsgeschwindigkeit und Höhenlage im Verhältnis zu der Form 2 variabel sind. Oberhalb der Drehscheibe 5 ist ein Trichter 6 angeordnet, in dem sich – nicht sichtbar – Veredelungsmaterial befindet. Der Trichter 6 hat an seinem der Schleuderscheibe 5 zugewandten Ende – ebenfalls nicht sichtbar – eine Vorrichtung zum Öffnen und Schließen, mittels derer die Abgabe von Veredelungsmaterial an die Schleuderscheibe 5 gesteuert werden kann. Mit der Ziffer 7 ist eine Leitvorrichtung bezeichnet, die das beliebige Abwerfen von Veredelungsmaterial durch die Schleuderscheibe, insbesondere außerhalb der Form 2, verhindert und die Wurfrichtung auf die Form 2 lenkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten abhängigen Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage CBH 1) verwiesen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) – 4) sind, vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Betonplatten und -steine (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), die eine gesprenkelte Maserung zeigen und sich nach der Prospektbeschreibung der Beklagten zu 1) dadurch auszeichnen, dass sie eine natürlich wirkende individuelle Optik aufweisen. Auf die auszugsweise vorgelegte Prospektbeschreibung sowie die darin enthaltenen Abbildungen von der angegriffenen Ausführungsform, die in unterschiedlichen Farben („sandstein“, „quarz“ und „basalt“) erhältlich ist, wird verwiesen (Anlagenkonvolut K 4).

Die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform bei der Beklagten zu 1) vollzieht sich im Rahmen des folgenden Verfahrens zum Anfertigen von Betonsteinen oder Betonplatten:

Die Vorsatzbetonschicht, die bereits in Formen gegossen, aber noch unverdichtet vorliegt, wird mit einem Veredelungsmaterial versehen. Das Veredelungsmaterial wird aus einer ortsfesten Vorrichtung heraus auf ein über zwei Umlenkrollen laufendes Förderband aufgebracht, auf dem es dann als lose Schüttung aufliegt. Das Obertrum des eingesetzten Förderbandes bildet eine schiefe Ebene, die von oben rechts nach unten links abfällt, so dass das Veredelungsmaterial sich in Richtung Ende des Obertrums, dort wo der Übergang in das Untertrum erfolgt, bewegt. An diesem Ende des Förderbandes, insbesondere an der Kante von Ober- zu Untertrum, wird das Material an die Vorsatzbetonschicht abgegeben, währenddessen führt ein Wagen, in den das Förderband aufgenommen ist, dieses in einer Rückwärtsbewegung mit dem Veredelungsmaterial über die gesamte Breite sowie Länge der in der Form aufgenommenen Steine. Um zu verhindern, dass das gesamte auf dem Förderband befindliche Veredelungsmaterial auf die Vorsatzbetonschicht fällt, wird es mit einer ferderbelasteten Abstreifleiste, wie auf der als Anlage B 2 vorgelegten Abbildung (dort mit der Ziffer 3 bezeichnet) erkennbar, zurückgehalten. Die Abstreifleiste hat seitlich abgeknickte Ecken. Das Förderband ist außerdem mit unterschiedlich ausgeformten Nuten – Ziffer 5 in der Abbildung der Anlage B 2 – versehen, in die das Veredelungsmaterial aufgenommen wird, bevor es dann bei dem Übergang des Obertrums in das Untertrum auf die Vorsatzbetonschicht fällt. Das in den Vertiefungen befindliche Material wird dabei nicht durch die Abstreifleiste zurückgehalten.

Die Klägerin vertritt unter Verweis auf das Ergebnis eines zwischen ihr und unter anderem der Beklagten zu 1) durchgeführten Besichtigungsverfahrens (LG Düsseldorf, Az.: 4a O 126/13), insbesondere des dort eingeholten gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B (hier: Anlage CBH 6), die Ansicht, das bei der Beklagten zu 1) eingesetzte Verfahren mache von der patentgemäßen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

Eine patentgemäße Portionierung des Veredelungsmaterials werde durch die Nuten des Förderbandes bewirkt.

Von einem Werfen im Sinne der geschützten Lehre könne in jedem Zusammenhang mit einer auch horizontalen – und nicht nur vertikalen – Beschleunigung gesprochen werden. Eine solche werde bei dem von der Beklagten zu 1) angewandten Verfahren durch den horizontal verfahrbaren Schlitten erzeugt, was auch daran deutlich werde, dass das Endprodukt eine diffuse Verteilung des Veredlungsmaterials und gerade kein Rillenmuster wie auf dem Förderband erkennen lasse (vgl. Abbildungen der Anlage CBH 4, Seiten 3 – 5). Nach der patentgemäßen Lehre sei es hingegen nicht erforderlich, dass die Beschleunigung schwunghaft sei, denn eine solche lasse sich auch physikalisch sinnvoll nicht von einer „normalen“ Beschleunigung abgrenzen.

Unbeschadet dessen, dass bereits die Nuten des Förderbandes als Dosierbehälter fungieren würden, handele es sich auch bei dem Transportband um einen Dosierbehälter. Denn dieses werde durch einen umlaufenden Rahmen sowie – am unteren Ende des Obertrums – durch die Abstreifleiste umgeben. Insbesondere seien auch die seitlichen Flanken des Förderbandes räumlich durch die Führungsschienen begrenzt.

Auch stelle sich die Abstreifleiste als Dosierleiste dar. Die patentgemäße Lehre verlange nicht, dass die Dosierleiste konkret das Entnehmen von Portionen aus dem Vorsatzbehälter erfüllen müsse.

Schließlich habe sie, die Klägerin, auch bereits eine Verletzungshandlung mit einer Korngröße mit einem Durchmesser von maximal 2 mm nachgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das streitgegenständliche Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das in dem Besichtigungsverfahren eingeholte gerichtliche Gutachten des von der Klägerin benannten Sachverständigen Dr. B sei als Entscheidungsgrundlage ungeeignet.

Es fehle bereits an einer Portionierung des in willkürlicher Menge auf dem Förderband vorliegenden Veredelungsmaterials, von dem das Förderband nur so viel aufnehme, wie es Anzahl und Ausgestaltung der Nuten zu lassen würden. Eine Portionierung setzte jedoch stets einen abgemessenen Teil einer größeren Menge voraus.

Auch werde das Veredelungsmaterial, was die Videodatei 20150629_090619MP4 (Anlage B 1) bei Sekunde 00:29 erkennen lasse, nicht – wie es die Lehre des Klagepatents vorsehe – mittels einer Aufbringvorrichtung auf die Vorsatzbetonschicht geworfen. Denn ein Werfen im Sinne der geschützten Lehre setze eine schwunghafte Beschleunigung des Objekts, im vorliegenden Fall konkret des aufzubringenden Materials, zu dem Zweck der Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke über eine vom Werfer intendierte Flugbahn hinaus, voraus. Bei dem von der Beklagten zu 1) angewendeten Verfahren erfolge keine durch das Förderband unterstützte (mechanisch) vorgesehene schwunghafte Beschleunigung, vielmehr falle das Material allein aufgrund der Schwerkraft auf die Vorsatzbetonschicht. Dies sei auch daran zu erkennen, dass das herausfallende Material die Konturen der Vertiefungen des Förderbandes behalte, weshalb in diesem Zusammenhang von einem „Aufdrucken“ gesprochen werden könne. Sofern sich eine geringfügige parabelartige Flugkurve des Materials ergebe, werde diese durch das fortlaufende Zurückziehen des Förderbandes durch den Transportwagen, nicht hingegen durch die Geschwindigkeit des Förderbandes, erzeugt. Die horizontale Geschwindigkeit sei jedoch jedenfalls ohne Ergebnis für das Erscheinungsbild des Endprodukts. Soweit der gerichtliche Sachverständige unter Heranziehung einer Definition aus einem Taschenlexikon zu einem anderen Ergebnis gelange, verkenne er, dass die in einer Patentschrift verwendeten Begriffe aus dem Kontext der Patentschrift, und nicht durch einen Rückgriff auf außerhalb dieser liegende Quellen ausgelegt werden müssen.

Letztlich könne in dem Förderband auch kein Dosierbehälter im Sinne des Klagepatents erblickt werden, weil das Veredelungsmaterial lediglich lose auf dem Förderband aufliege, und keine Behältniswände habe. Der vordere Abstreifer habe lediglich seitlich „abgeknickte“ Ecken, damit das Material mittig vor dem Abstreifer gehalten werde.

Auch stelle sich die Abstreifleiste nicht als Dosierleiste dar. Die Dosierleiste der patentgemäßen Lehre sei entsprechend des bekannten Stands der Technik, wie er sich aus der DE 4200769 C1 (Anlage B 3) ergebe, so zu verstehen, dass es sich um eine auf einer Walze angelegte Leiste handele, mittels derer durch Veränderung des Spalts zwischen Dosierleiste und Walze, das auf der Walze befindliche Material dosiert werde. Vorliegend dosiere nicht die Abstreifleiste die Menge des auf die Betonschicht aufgebrachten Veredelungsmaterials, sondern die Ausgestaltung und die Anzahl der Nuten.

Zudem weise das von der Beklagten zu 1) eingesetzte Veredelungsmaterial einen Durchmesser von bis zu 3 mm auf.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 28.04.2016 (Bl. 62 f. GA) verwiesen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Beiakte zu dem dem hiesigen Klageverfahren vorausgegangenen selbstständigen Beweis- und einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 126/13) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Da die Beklagte zu 1) bei Anwendung des streitgegenständlichen Verfahrens von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und Art. II § 1 IntPatÜG zu.

I.
Aus dem dem Klagepatent bekannten Stand der Technik sind Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen oder -platten verschiedener Formate und Größen bekannt. Das Patent nimmt dabei einleitend auf zwei unterschiedliche Verfahren Bezug. Bekannt sei zum einen ein Verfahren, bei dem zunächst Rohbeton in Formen gegossen und anschließend mit einem Vorsatzbeton aufgefüllt und sodann eine Verdichtung des Materials vorgenommen werde (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert). Zum anderen kenne der Stand der Technik aber auch ein einstufiges Herstellungsverfahren, bei dem auf eine Vorsatzbetonschicht verzichtet werde (Abs. [0003]).

Weiter stellt die Klagepatentschrift einen Stand der Technik dar, bei dem – unabhängig von den dargestellten Herstellungsverfahren – die Oberflächenschicht (einstufiges Verfahren) bzw. die Vorsatzbetonschicht (zweistufiges Verfahren) mit verschiedenen Farben eingefärbt werden können (Abs. [0004]).

Die EP 1 017 554 B1 offenbare darüber hinaus ein Verfahren, mittels dessen bereits der die Vorsatzschicht bildende Betonmörtel mit verschieden eingefärbten Schichten hergestellt werden könne. Diese würden zunächst getrennt voneinander aufgetragen, jedoch dann so miteinander vermischt, dass noch vor dem Verdichten eine marmorierte, jedoch nur in begrenztem Maße natürlich aussehende, Vorsatzschicht entstehe (Abs. [0005]).

Die EP-A- 1 431 014 beschreibe ein Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen oder -platten mit verschiedenen Formaten und Größen, bei dem auf die Betonschicht aus Glas bestehende Kügelchen aufgebracht und durch einen Verdichtungsvorgang in die Betonschicht eingebettet werden würden (Abs. [0006]). Das Verfahren werde im Straßenbau zur Steigerung der Verkehrssicherheit eingesetzt, weil die Kügelchen das Licht von Fahrzeugen reflektieren würden (Abs. [0006]). Das Verfahren führe jedoch zu keiner natürlich aussehenden Oberflächengestaltung (Abs. [0006]). Auch offenbare die in Bezug genommene Schrift keine Angaben zur Korngröße der Kügelchen.

Aus der FR-A- 239 853 sei ein Verfahren zum Herstellen von dekorierten Platten aus Beton bekannt (Abs. [0007]). Der Beton werde mit einer Mischung zusammengebracht, die verschiedene Färbungen und staubförmige Zusätze (bspw. Kieselerde oder Marmor) in einer Stärke von 3 bis 5 mm enthalte (Abs. [0007]). Die Schrift sehe jedoch weder ein zusätzliches Aufwerfen eines Veredelungsmaterials auf die Betonschicht noch das Einwerfen des Betons in die Form vor dem Einbringen der Mischung vor (Abs. [0007]).

Die EP-A- 0 813 942 sehe ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen mittels einer Presse vor, durch die höhere Drücke als bei der Vibrationsverdichtung oder Stempelpressung erzeugt werden würden (Abs. [0008]). Dieser hohe Druck führe zu besonderen Oberflächenmustern oder farblichen Kompositionen in der Außenschicht (Abs. [0008]). Es sei jedoch nicht angesprochen, dass dadurch eine Oberfläche erzeugt werde, die gemaserten oder gesprenkelten Natursteinen ähnele (Abs. [0009]). Auch seien Angaben zur Korngröße in der Schrift nicht enthalten (Abs. [0009]).

Vor dem Hintergrund des einleitend in Bezug genommenen Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Oberflächen von Betonsteinen bzw. Betonplatten entstehen, die gemaserten und/ oder gesprenkelten Natursteinen sehr ähnlich sehen, wobei eine strukturierte Oberfläche entstehen soll, bei der gerichtete Adern und/ oder Maserungen und/ oder Sprenkelungen dominieren (Abs. [0010]).

Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 2 durch ein Verfahren gelöst werden, das wie folgt beschrieben werden kann:

1. Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Größen,

2. bei dem in Formen (2) für mehrere Steine oder Platten Beton eingefüllt wird,

3. die Betonsteine oder Betonplatten weisen eine Vorsatzbetonschicht (3) mit einer Grundfarbe auf,

4. der Beton wird mittels Vibration und/oder mittels Stempeln verdichtet und härtet anschließend aus,

5. auf die Vorsatzbetonschicht (3) wird vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen,

6. das Material

a) ist eingefärbtes und/oder unterschiedlich eingefärbtes und/oder Farbe und/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial,

b) wird mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung (4) geworfen,

c) hat eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser,

7. die Aufbringvorrichtung (4) weist zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste auf, wobei der Dosierbehälter mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit über die Form geführt wird,

8. der Vorsatzbeton hat einen feinkörnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4, und die Oberflächen der Vorsatzbetonschicht (3) enthalten farblich unterschiedliche Stellen.

II.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 5 und 7 einer Auslegung.

Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).

1.
Merkmal 5 des Klagepatents sieht vor, dass vor dem Verdichten zumindest eine Portion des Veredelungsmaterials auf die Vorsatzbetonschicht geworfen wird.

a)
Für den Fachmann ergibt sich orientiert an der Formulierung des Patentanspruchs, dass jedenfalls vor dem Aufbringen des Veredelungsmaterials auf die Vorsatzbetonschicht zumindest eine Portionierung des aufzubringenden Materials stattfindet, mithin eine Menge Veredelungsmaterial aus einer Gesamtmenge separiert wird.

Nähere Angaben zu der Bemessung einer portionierten Menge, insbesondere in Form von ziffernmäßigen Vorgaben, erhält der Fachmann weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung. Denn dort ist stets nur die Rede von „einer“ oder „mehreren Portionen“ (Abs. [0016] – [0018], [0023], [0027]).

Für den Fachmann ergibt sich auch kein Erfordernis einer genaueren Beschreibung des portionierten Materials zur Herbeiführung des patentgemäßen Vorteils. Bei funktionsorientierter Auslegung bedarf es in irgendeiner Form einer Portionsbildung des Materials, um einen zusätzlichen Steuerungseffekt zu erzielen, für den es aber auf eine ganz konkrete Menge des in einem Schritt geworfenen Materials nicht ankommt.

Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung weiter auch keine konkretisierenden Angaben über den Zeitpunkt, zu dem die Portionierung vor dem Aufbringen stattfindet. Er entnimmt lediglich der FIG. 1., die ein Ausführungsbeispiel wiedergibt, dass diese bereits vor dem Ablegen auf die Aufbringvorrichtung 4 stattfinden kann, indem das Austreten des Veredelungsmaterials aus dem Trichter 6 mittels einer schließbaren Öffnung reguliert werden kann. Auf ein solches bevorzugtes Ausführungsbeispiel darf die patentgemäße Lehre jedoch nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) – Mehrgangnabe).

b)
Auch Angaben zu der Art und Weise des Werfens als Form des Aufbringens des portionierten Materials enthält der Patentanspruch selbst nicht. Bei rein philologischer Betrachtung des Begriffs „Werfen“ geht der Fachmann davon aus, dass das portionierte Material gleichzeitig in eine horizontale und vertikale Bewegung gebracht wird, bevor es auf der Vorsatzbetonschicht auftritt. Darüber besteht auch zwischen den Parteien noch Einigkeit.

Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung unter Hinzunahme der Patentbeschreibung erkennt der Fachmann dann, dass durch die in dem Patentanspruch gewählte Formulierung gerade eine Abgrenzung zu solchen Bewegungsformen vorgenommen werden soll, für die eine bloß vertikale Bewegung kennzeichnend ist, und bei denen das Material deshalb nahezu in der Position aufkommt, in der der Bewegungsimpuls gegeben worden ist. Denn dem Fachmann wird gerade die Aufbringungsform als für die Herbeiführung des erfindungswesentlichen Vorteils maßgeblich beschrieben, wenn es in der Patentschrift heißt: „Dadurch [gemeint ist mittels Werfens eines portionierten Veredlungsmaterials; Hervorhebung diesseits] besteht die Möglichkeit, geflammte, gearderte oder gesprenkelte Oberflächen zu erzeugen, die der natürlichen Struktur von Natursteinen ähnlich sehen.“ (Abs. [0011]). Ein solches Aussehen kann jedoch nachvollziehbarer Weise nur dadurch herbeigeführt werden, dass die einzelnen Körner im Vergleich zu ihrer Position, in der sie sich unmittelbar vor dem Aufbringen auf die Vorsatzbetonschicht befinden, eine größere Streubreite erreichen. Eine Stütze für dieses Verständnis entnimmt der Fachmann der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wonach Leitbleche für die Aufbringvorrichtung benutzt werden, weil diese eine größere Streuung haben können (Abs. [0026]).

Dass der Fachmann ausgehend von diesem Verständnis weiter annimmt, dass das Material in eine besonders beschleunigte vertikale und horizontale Bewegung, im Sinne einer schwunghaften Beschleunigung, gebracht werden muss, kann hingegen nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Lösung des Klagepatents bereits durch die Kombination einer horizontalen mit einer vertikalen Bewegung herbeigeführt werden kann, erschließt sich für den Fachmann ohne weiteren Hinweis nicht, dass bei dem Aufbringen des Materials weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Das gilt umso mehr als – insoweit von der Beklagten unbestritten vorgetragen – eine trennscharfe Abgrenzung zwischen einer „schwunghaften“ und einer „normalen“ Beschleunigung auch gar nicht möglich ist.

Die Klagepatentschrift enthält auch keinen weitergehenden Hinweis auf das Erfordernis einer schwunghaften Beschleunigung. Der Fachmann erfährt aus der Patentbeschreibung zwar weiter, dass andere Formen, das Material aufzubringen, möglich sind, nämlich mittels „schleudern“, „schießen“ oder „blasen“ (Abs. [0012]). Selbst wenn der Fachmann diesen Varianten – in Übereinstimmung mit der Auslegung der Beklagten –einschränkend eine besonders starke Beschleunigung entnimmt – was bei rein sprachlicher Betrachtung ohnehin lediglich für das „Schleudern“ und „Schießen“ angenommen werden kann, denn ein „Blasen“ des Materials kann auch mit moderatem Druckaufbau ausgeführt werden – leitet der Fachmann daraus keine Beschränkung der patentgemäßen Lehre insgesamt ab. Denn der Fachmann geht – entsprechend des ihm in dem Patentanspruch mitgeteilten Verfahrens – jedenfalls von der Maßgeblichkeit des weiteren Begriffs des „Werfens“ aus. Etwas anderes ergibt sich für den Fachmann auch nicht daraus, dass er in Absatz [0018] erfährt, dass die Aufbringvorrichtung zumindest eine Schleuderscheibe oder ein Schaufelrad oder einen Wurfarm oder ein Katapult aufweisen sollte. Zum einen handelt es sich dabei um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele, auf die die patentgemäße Lehre nicht beschränkt werden darf. Zum anderen wird der Fachmann auch diese Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele im Lichte des bereits dargestellten Verständnisses, wonach es auf eine Kombination aus vertikaler und horizontaler Bewegung ankommt, sehen und in dieses Verständnis einordnen. Gleiches gilt insoweit wie das Patent – was die Beklagten zur Stützung ihres Verständnisses von der patentgemäßen Lehre anführen – beschreibt, der Auswurf des Veredelungsmaterials könne vorzugsweise mittels Druckluft oder mittels eines vorgespannten, federbelastenden Kolbens, dessen Verriegelung zum Werfen plötzlich [Hervorhebung diesseits] gelöst wird, erfolgen (Abs. [0024]), oder dass die Aufbringvorrichtung unterschiedliche Bewegungsgeschwindigkeiten aufweisen könne, wobei auch eine rückartige Bewegung vorteilhaft sein könne (Abs. [0025]).

2.
Das Merkmal 7 der patentgemäßen Lehre sieht vor, dass die Aufbringvorrichtung, mittels derer das Veredelungsmaterial abgeworfen wird, einen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbehälter mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit über die Form geführt wird.

Aus der Verwendung des Begriffs „Dosier“ gewinnt der Fachmann bei Orientierung an der Wortbedeutung, die Erkenntnis, dass Dosierbehälter und -leiste an der Portionierung des Veredelungsmaterials, bevor dieses durch die Aufbringvorrichtung geworfen wird, in irgendeiner Form beteiligt sind. Bei funktionsorientierter Betrachtung gibt die geschützte Lehre dem Fachmann keinen Anlass, von seinem sprachlich orientierten Verständnis abzuweichen, insbesondere die Funktion von Dosierleiste und -behälter auf eine einzige Aufgabe während des Portionierens zu beschränken.

Dies berücksichtigend gilt im Hinblick auf das Verständnis des Dosierbehälters und der Dosierleiste im Zusammenhang mit der patentgemäßen Lehre das Folgende:

a)
Das Klagepatent verwendet in seinem Anspruch den Begriff „Dosierbehälter“, ohne dass dieser in den Ansprüchen selbst oder in der Beschreibung näher definiert oder erläutert wird. Dem Patentanspruch lässt sich lediglich die Funktionsangabe entnehmen, wonach der Dosierbehälter Veredelungsmaterial enthalten können soll. Daraus ergibt sich das Erfordernis einer räumlich-körperlichen Ausgestaltung, die eine räumlich-körperliche Eingrenzung derart leistet, dass das Veredelungsmaterial in dem Bereich gesammelt bzw. gehalten wird, in dem es zu Dosierungszwecken entnommen bzw. (teilsepariert) weitergeleitet wird, insbesondere also an der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Dosierleiste.

b)
Im Hinblick auf die Dosierleiste entnimmt der Fachmann weder dem Patentanspruch noch der Patentbeschreibung eine bestimmte, festgelegte Funktion im Rahmen des Dosiervorgangs. Insbesondere kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden, dass der Dosierleiste allein die Funktion des Entnehmens von Portionen aus dem Vorsatzbehälter zukommt – wie die Beklagten die patentgemäße Lehre verstanden wissen wollen. Die Dosierleiste muss auch nicht zwingend allein die Portionierung herbeiführen. Nach einem benannten Ausführungsbeispiel können der Dosierleiste vielmehr bereits portionierte Mengen an Veredelungsmaterial zugeführt werden (Abs. [0021]).

Auch dafür, dass – was die Beklagten behaupten – der Fachmann die Dosierleiste wie in der Druckschrift DE 4200 769 C1 (Anlage B 3) als eine an eine Walze angelegte Leiste versteht, gibt es keine Anhaltspunkte. Weder weist die Klagepatentschrift überhaupt auf diese Druckschrift hin, gibt mithin nicht zu erkennen, dass sie auf deren Inhalt Bezug nimmt, noch haben die Beklagten dargelegt, dass es sich dabei um einen gebräuchlichen Fachbegriff handelt, der innerhalb der Lehre des Klagepatents auch als solcher für den Fachmann erkennbar verwendet worden ist.

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Mit Ausnahme der Merkmale 5, 6c) und 7 steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei dem angegriffenen Verfahren verwirklicht. Dies steht auf der Grundlage des Klägervortrags, der auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens Bezug nimmt, fest. Diesem Vortrag treten die Beklagten nicht in entscheidungserheblichem Umfang entgegen, § 138 Abs. 3 ZPO.

1.
Bei dem angegriffenen Verfahren wird eine Portion eines Veredelungsmaterials im Sinne der Lehre des Klagepatents geworfen (Merkmal 5).

a)
Die Portionierung des Veredelungsmaterials erfolgt durch die Nuten, mit denen das Förderband versehen ist. Denn darin sammelt sich ein Teil des auf dem Förderband befindlichen Veredelungsmaterials. Dieses wird jedenfalls vor dem Abwurf mit Hilfe der ferderbelasteten Absturzleiste auch von dem übrigen Veredelungsmaterial getrennt, es werden mithin Portionen gebildet. Dies geschieht, indem die Abstreifleiste auf das Förderband gepresst wird und so einen Spalt bildet, unter dem lediglich das Veredelungsmaterial hindurch gelangt, das sich in den Nuten befindet. Das auf dem Förderband aufliegende Veredelungsmaterial wird hingegen von der Abstreifleiste zurückgehalten und sammelt sich vor dieser.

b)
Das in den Nuten enthaltene Veredelungsmaterial wird unter Berücksichtigung des unter Ziff. II., 1., lit. b) dargestellten Auslegungsergebnisses auch patentgemäß geworfen

Die Klägerin verweist zur Darlegung der Verwirklichung des Merkmals 5 im Wesentlichen auf das in dem selbstständigen Beweis- und einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 4a O 126/13, eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten vom 26.05.2014. Darin gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es bei dem von der Beklagten zu 1) angewandten Verfahren durch die Überlagerung von Transportbandumlaufgeschwindigkeit und Fahrtgeschwindigkeit des Befüllwagens während des Aufbringvorgangs neben einer vertikalen zu einer auch horizontalen Bewegung des Veredelungsmaterials, mithin einer Verzerrung des durch die Nuten entstehenden Musters, komme (S. 19 u. 22 d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte). Der Sachverständige verweist insoweit insbesondere auf das von ihm angefertigte, in dem Gutachten als „Standbild 8“ bezeichnete Lichtbild (S. 12 des Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 68 R Verfahrensakte; Eine Vergrößerung des Standbildes befindet sich auf S. 21 d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 73 Verfahrensakte), welches eine leicht parabelartige Flugkurve erkennen lässt. Dabei sei es, so der Sachverständige, grundsätzlich auch möglich, bei Auswahl entsprechender Geschwindigkeiten von Förderband und Befüllwagen, eine Musterung zu erzeugen, die ein mehr oder weniger genaues Abbild der auf dem Förderband befindlichen Nuten darstellt (Seite 19, 3. Abs. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte). Bei einer Veränderung dieser Geschwindigkeiten sei jedoch – wie bei dem streitbefangenen Verfahren der Beklagten zu 1) – möglich, dass Verzerrungen dieses Abbildes auftreten (S. 19, 4. Abs. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte).

Gegenüber diesem, sich auf die Feststellungen des Sachverständigen beziehenden Vorbringen der Klägerin, lässt der Vortrag der Beklagten keine Tatsachen erkennen, die der Verwirklichung des Merkmals 5 der geschützten Lehre entgegenstehen.

Unschädlich ist zunächst der Beklagtenvortrag, wonach in dem Moment des Auftreffens keine horizontalen Kräfte auf das Material wirken. Denn dies ist für die patentgemäße Lehre unerheblich. Entscheidungserheblich ist vielmehr, diejenige Krafteinwirkung in dem Zeitpunkt, in dem sich das Veredelungsmaterial von dem Förderband löst. In diesem Zusammenhang räumen auch die Beklagten ein, dass eine horizontale Bewegung entsteht. Sofern die Beklagten weiter vortragen, diese sei für das Aufbringen auf die Vorsatzbetonschicht, das allein durch die Schwerkraft bewirkt werde, nicht entscheidend, sondern die horizontale Bewegung werde lediglich für den Versatz des Materials benötigt, stehen diesem Vortrag die Feststellungen des Sachverständigen sowie von den Beklagten vorgelegtes Bildmaterial entgegen. So lässt beispielsweise ein Standbild der Detailaufnahme 20150629_090619mp4 (Anlage B 1) bei Sekunde 00:11 und 00:27 ebenfalls eine parabelartige Flugkurve erkennen. Gegenteiliges ist auch der von den Beklagten angeführten Videosequenz, Sekunde 00:29 derselben Detailaufnahme, nicht zu entnehmen. Inwiefern die vorhandene parabelartige Flugkurve nicht auch zu einem gestreuten Auftragen des Veredelungsmaterials beiträgt, wird von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr sprechen auch die von der Klägerin als Anlage CBH 4 (dort S. 3 – 5) vorgelegten Bilder, zu denen die Beklagten sich im Einzelnen nicht verhalten haben und die eine diffuse Anordnung des Veredelungsmaterials auf der Vorsatzbetonschicht erkennen lassen, gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Ein Abbild der auf dem Förderband befindlichen Nuten – wie sie beispielhaft auf Seite 18 des Gutachtens vom 26.05.2014 (Bl. 71 R Verfahrensakte) zu erkennen sind – geben diese gerade nicht wieder. Die Lichtbilder stehen weiter auch dem Vortrag der Beklagten entgegen, dass die Maserung des aufgetragenen Veredelungsmaterials dem Muster des Förderbandes entspreche.

Die Beklagten tragen weiter zwar vor, dass das diffuse Erscheinungsbild auf unterschiedliche „Einflüsse auf die Füllung der Vertiefungen im Transportband“ zurückzuführen sei. Neben der Menge des vor der Abstreifleiste befindlichen Veredelungsmaterials und dessen Feuchtigkeit soll ein solcher Einfluss unter anderem auch die Geschwindigkeit des Transportbandes sein. Mit der Veränderung der Geschwindigkeit heben die Beklagten jedoch gerade eine Komponente hervor, die nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade zu einer auch horizontalen Bewegung des Materials, mithin zu einem patentgemäßen Werfen, führt.

Auch führt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass die horizontale Bewegung nicht allein durch das Förderband, sondern, nach den Feststellungen des Sachverständigen, durch eine Kombination aus der Bewegung des Förderbandes und derjenigen des Befüllwagens, auf dem das Förderband angeordnet ist, erzeugt wird. Nach Merkmal 6b) wird das Material durch eine Aufbringvorrichtung geworfen. Diese ist nach Merkmal 7 durch einen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste gekennzeichnet. Vorbehaltlich dieser Bestandteile (Ausführungen dazu unter Ziff. 2.), können auch das Förderband und der Befüllwagen in ihrer Gesamtschau als Aufbringvorrichtung begriffen werden. Ein anderes Verständnis ist nach der patentgemäßen Lehre, die die Aufbringvorrichtung in ihrer Gesamtheit nicht weiter beschreibt, nicht veranlasst.

Schließlich greifen auch die Bedenken der Beklagten gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht durch. Sofern die Beklagten bemängeln, dass der Sachverständige eine Auslegung des Merkmals „Werfen“ unter Zuhilfenahme eines Taschenlexikons vorgenommen hat, so kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich sind allein die Feststellungen des Sachverständigen zum Tatsächlichen, im Hinblick auf die Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen nicht bestehen. Die Auslegung des Patentanspruchs ist als Rechtsfrage ohnehin durch das Gericht vorzunehmen.

2.
Bei dem streitbefangenen Förderband mit der Abstreifleiste und den Vertiefungen in Form der Nuten auf dem Förderband handelt es sich um eine Aufbringvorrichtung, die einen Dosierbehälter mit einer Dosierleiste im Sinne des Klagepatents (Merkmal 7) aufweist.

a)
Die in dem Verfahren der Beklagten zu 1) eingesetzte Abstreifleiste übernimmt eine Funktion im Rahmen der Portionierung des Veredelungsmaterials. Denn die Abstreifleiste hält das außerhalb der Nuten befindliche Veredelungsmaterial zurück. Dadurch trägt sie zur Trennung des zuvor in den Vertiefungen abgesetzten Veredelungsmaterials von dem Material, das lediglich auf dem Förderband aufliegt, bei.

Unstreitig ist, dass der Befüllwagen, in dem die Aufbringvorrichtung aufgenommen ist, und die den Dosierbehälter mit Dosierleiste aufweist, über die Form geführt wird, was gleichzeitig zu einem Führen auch des Dosierbehälters führt – wie von Merkmal 7 vorgesehen.

b)
Der Dosierbehälter wird vorliegend durch das schräg (in Richtung der Abstreifleiste abfallende) Förderband sowie die Abstreifleiste, die seitlich abgeknickte Ecken aufweist, gebildet. Denn durch die konkrete Ausgestaltung wird das Veredelungsmaterial auf dem Förderband gehalten.

Von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Austritt des auf dem Förderband befindlichen Veredelungsmaterials nach unten hin durch die Dosierleiste durch die Ausübung von Druck verhindert wird (S. 24 f. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 74 R f. d. Verfahrensakte). Sofern das in den Vertiefungen des Förderbandes befindliche Material durch die Leiste nicht zurückgehalten wird, steht dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, denn die patentgemäße Lehre trifft keine Aussage über die Menge des in dem Behälter befindlichen Materials, das zurückgehalten werden soll. Nach oben hin ist ein Herunterfallen des Veredelungsmaterials von dem Förderband dadurch ausgeschlossen, dass dieses nach unten hin abfällt, wodurch sich das Veredelungsmaterial durch die Schwerkraft bis zur Abstreifleiste bewegt. Wie anhand des von den Beklagten vorgelegten Lichtbildes (Anlage B 2) weiter deutlich wird, sammelt sich das zu portionierende Material durch die beschriebene Ausgestaltung des Förderbandes und der Abstreifleiste vor der Abstreifleiste auch jedenfalls so, dass es nicht zu den Seiten des Förderbandes austritt. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zusätzlich auch eine über dem Förderband befindliche Rahmenkonstruktion das Veredelungsmaterial zu den Seiten zurückhält, kommt es danach nicht mehr an.

3.
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein privates Gutachten über die Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform vorlegt hat und dieses zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dieser lediglich Veredelungsmaterial mit einer Kornzusammensetzung von maximal 2 mm zum Einsatz kam (vgl. S. 14 des Privatgutachtens v. 27.11.2013, Anlage CBH 5 und S. 4 d. Stellungnahme v.04.09.2014, Anlage CBH 6), ist auch von einer Verwirklichung des Merkmals 6c) auszugehen.

Dem steht insbesondere der pauschale Vortrag der Beklagten, der eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Privatgutachten nicht erkennen lässt, nicht entgegen. Der pauschale Vortrag, wonach bei dem streitgegenständlichen Verfahren eine Kornzusammensetzung von maximal 3 mm verwendet werde, schließt gerade nicht aus, dass – wie von dem privaten Sachverständigen der Klägerin festgestellt – auch Verfahren mit einer Kornzusammensetzung von nur maximal 2 mm durchgeführt werden.

IV.
Vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Verfahren von der durch das Klagepatent geschützten Lehre wortsinngemäß Gebrauch macht, liegt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG vor. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die durch dieses Verfahren hergestellten Betonplatten bzw. Betonsteine anbietet und in den Verkehr bringt, mithin eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG vorliegt.

V.
Damit rechtfertigt die Feststellung der Verletzung die von der Klägerin mit ihren Anträgen begehrten Rechtsfolgen.

1.
Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.

2.
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche stehen der Klägerin in dem begehrten Umfang gem. § 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Eine Haftung besteht insbesondere auch gegenüber den Beklagten zu 2) – 4) aus den nachfolgend unter Ziff. 4. genannten Gründen.

3.
Weiter stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz PatG ein Vernichtungsanspruch und gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG ein Rückrufanspruch zu. Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung bzw. des Rückrufs begründen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

4.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten zu 2) – 4) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grundsätzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II).

Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.

5.
Gem. Art. II § 1 IntPatÜG steht der Klägerin für die Benutzung der offen gelegten Patentanmeldung ein Entschädigungsanspruch zu.

VI.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung erfasst auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, Az. 4a O 126/13, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen war, dass an diesem neben der Klägerin allein die Beklagte zu 1) beteiligt war.

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten eines anschließenden Hauptsachverfahrens (BGH, NJW-RR 2006, 810, Rn. 11). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Identität der Parteien und des Streitgegenstandes zwischen dem selbstständigen Beweisverfahren und dem Rechtsstreit gegeben ist (a. a. O.). Dabei ist für die Annahme einer Identität ausreichend, wenn neben dem Antragsgegner, vorliegend der Beklagten zu 1), weitere Personen verklagt worden sind (KG, NJW-RR 2009, 1439; Herget, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 91, Rn. 13, Stichwort „selbständiges Beweisverfahren“). Im Rahmen der Kostenentscheidung war jedoch gem. § 100 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 2) – 4) an dem selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligt waren. Dieser Umstand findet neben dem Umstand, dass es sich bei den Beklagten zu 2) – 4) um die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) handelt, in den Anteilen, zu denen die Beklagten zu 2) – 4) zur Kostentragung verurteilt worden sind, einen Ausdruck. Unerheblich ist hingegen, dass die Antragsgegnerin zu 2) des selbstständigen Beweisverfahrens, die Betonwerke C GmbH & Co. KG, nicht an dem Hauptsacheverfahren beteiligt war. Die Beklagte zu 1) hat dennoch die gesamten Gerichtskosten zu tragen (BGH, NJW-RR 2004, 1651.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf 250.000,00 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 55 % und auf die Beklagten zu 2) – 4) jeweils 15 % entfallen.