4a O 47/15 – Bauelement zur Wärmedämmung (3)

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2513

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 4a O 47/15

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform liegt vor, wenn dem Gläubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Dazu gehört aber nicht bloß eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr müssen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gläubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik).
  2. Aus der bloßen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls würde dies zu einer – weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen – allgemeinen Marktbeobachtungspflicht führen.

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.1.b) und I.1.c) erstreckt und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen und den Verkaufsstellen erst für eine Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind, schriftlich oder in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie

Bauelemente, insbesondere des Typs „A Stahlanschluss B“, „A Stahlanschluss C“, „A Holzanschluss D“ und „A Holzanschluss E“, zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich durch den Isolierkörper hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Gebäudeteil und dem Außenteil zu verankern sind,

wobei die in Richtung des Außenteiles vorstehenden Bewehrungsstäbe zumindest teilweise einen Abstandhalter aufweisen, der das Außenteil gegenüber dem Isolierkörper auf Abstand hält und zur Bildung eines die Hinterlüftung des Anschlussbereiches gewährleistenden Zwischenraumes dient,

in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht hat und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;
b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
2.
die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstständig vorzunehmen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2. und I.3. (Verurteilung zur Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1 (Verurteilung zu Auskunft) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. (Kostenentscheidung) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 750 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Auskunftserteilung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 29.02.1996 unter Inanspruchnahme der Priorität des Patents DE 195 28 XXX vom 24.06.1995 in deutscher Sprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 13.01.1999 veröffentlicht. Derzeit ist gegen das Klagepatent kein Rechtsbestandsverfahren anhängig. Die maximale Schutzdauer des Klagepatents ist am 29.02.2016 abgelaufen.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (1) mit integrierten Bewehrungsstäben (2, 3, 4), die sich durch den Isolierkörper (1) hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Gebäudeteil und dem Außenteil zu verankern sind, dadurch gekennzeichnet, dass die in Richtung des Außenteiles vorstehenden Bewehrungsstäbe (2, 3, 4) zumindest teilweise einen Abstandhalter (5, 15, 25, 35) aufweisen, der das Außenteil gegenüber dem Isolierkörper (1) auf Abstand hält und zur Bildung eines die Hinterlüftung des Anschlussbereiches gewährleistenden Zwischenraumes dient.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt einen Vertikalschnitt durch ein Bauelement für den Anschluss von Balkonplatten aus Ortbeton.

Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Dämmelemente mit den Bezeichnungen „A Stahlanschluss B“, „A Stahlanschluss C“, „A Holzanschluss D“ und „A Holzanschluss E“ (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet).

Die angegriffene Ausführungsformen B und D weisen die auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung dargestellte Form auf (Anlage K8, Seite 4, obere Abbildung):

Der Aufbau der weiteren angegriffenen Ausführungsformen entspricht im Wesentlichen dem oben dargestellten Bauelement.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere verlange die klagepatentgemäße Lehre weder, dass der Zwischenraum zwischen Außenteil und Isolierkörper mehrere Zentimeter betrage, noch, dass er sich über die gesamte Fläche des Isolierkörpers erstrecke. Darüber hinaus müsse der klagepatentgemäße Zwischenraum nicht derart ausgestaltet sein, dass eine vertikale Luftströmung erreicht werde. Ein zumindest teilweise vorhandener Kontakt zwischen Außenteil und Abstandhalter sei unschädlich für die Merkmalsverwirklichung.

Die Klägerin behauptet, von den angegriffenen Ausführungsformen im Sommer 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Die Einrede der Verjährung greife mithin nicht ein. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen bereits vor dem Jahr 2011 vertrieben habe.

Nachdem die maximale Schutzdauer des Klagepatents abgelaufen war, haben beide Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den von Klägerseite ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter wechselseitiger Stellung von Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der klagepatentgemäße Abstandhalter sei sowohl ursächlich als auch notwendig dafür, den Isolierkörper und das Außenteil voneinander zu beabstanden. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, da die Knagge, nach Auffassung der Beklagten ein Teil des Außenteils, in direktem Kontakt zum Isolierkörper steht, was unstreitig ist. Nach Meinung der Beklagten müsse der klagepatentgemäße Zwischenraum zwischen Isolierkörper und Außenteil mehrere Zentimeter tief und außerdem so angeordnet sein, dass eine vertikale Luftströmung und damit eine klagepatentgemäße Hinterlüftung gewährleistet seien. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen, bei welchen sich die Knagge und die Justierplatte unstreitig über nahezu die gesamte Breite des Bauelements erstrecken, nicht der Fall.

Die Beklagte ist der Auffassung, selbst bei festgestellter Patentverletzung träfe sie kein Verschulden. Sie habe durch ihre Patentanwälte bereits im Jahr 2011 überprüfen lassen, ob der von ihr zu diesem Zeitpunkt optisch überarbeitete, in dieser Form streitgegenständliche Stahlanschluss von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Auf Grund der als Anlage B4 vorgelegten Korrespondenz habe die Beklagte vollständig auf ihre Berater vertrauen dürfen, die keinen Eingriff in das Klagepatent hätten feststellen können. Ihre Geschäftsführer seien davon ausgegangen, dass auch die Klägerin den Bestand des Klagepatents als schwach einschätzte und deshalb eine Konfrontation vermeiden würde. Auch in den im Jahr 2014 stattfindenden Gesprächen mit der Klägerin hätten ihre Berater – die der Beklagten – immer wieder bekräftigt, dass sie keine Risiken sähen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Klägerin habe schon im Jahr 1998 von der Herstellung und dem Vertrieb der lediglich optisch etwas veränderten angegriffenen Ausführungsformen Kenntnis erlangt und legt hierzu als Anlage B5 ein Schreiben der Klägerin vor, in welchem sich diese an einen Bauträger wendet und mitteilt, dass sie die auf einer Baustelle verwendeten Stahlanschlüsse, die von einer anderen Firma produziert und von der Firma F einbetoniert worden seien, für mangelhaft halte. Jedenfalls ergebe sich nach ihrer Auffassung hieraus eine fahrlässige Unkenntnis von ihren Handlungen – denen der Beklagten – im Jahr 1998. Darüber hinaus bestehe bei der Klägerin zumindest fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die in den als Anlagen B6 und B8 vorgelegten Prospekten abgebildeten Ausführungsformen, die in den Jahren 2005 bzw. 2010 veröffentlicht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. §§ 9, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG und §§ 259, 242 BGB zu. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht mit der Einrede der Verjährung behaftet.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit integrierten Bewehrungsstäben, die sich durch den Isolierkörper hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Gebäudeteil und dem Außenteil zu verankern sind.

Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die DE-PS 43 41 935, in welcher derartige Bauelemente beispielsweise offenbart sind. Diese Bauelemente aus dem Stand der Technik gestatten es, vorkragende Betonteile, insbesondere Balkonplatten, mit der entsprechenden Zwischendecke eines Gebäudes zu verbinden, wobei die sonst üblichen Wärmebrücken weitestgehend eliminiert werden. Nach dem Klagepatent setzen sich diese Bauelemente in der Praxis immer stärker durch und sind inzwischen in zahlreichen Ausführungsformen bekannt.

Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), neue Anwendungsgebiete zu erschließen, konkret die Bauelemente dahingehend zu verbessern, dass sie nicht nur für vorkragende Außenteile aus Beton, sondern auch aus anderen Werkstoffen, etwa aus Holz, geeignet sind. Gleichzeitig soll das erfindungsgemäße Bauelement aber auch Vorteile bei Außenteilen aus Beton aufweisen und unabhängig vom Baustoff des Außenteiles sollen die Wärmedämmeigenschaften in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Diese Aufgabe soll durch ein Bauelement, wie in Anspruch 1 offenbart, gelöst werden. Der Hauptanspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:

1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem zu betonierenden Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil,

2. bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (1)

3. mit integrierten Bewehrungsstäben (2, 3, 4),
3.1 die sich durch den Isolierkörper (1) hindurch erstrecken,
3.2 beidseits vorstehen
3.3 und mit dem Gebäudeteil und dem Außenteil zu verankern sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

4. die in Richtung des Außenteiles vorstehenden Bewehrungsstäbe (2, 3, 4) zumindest teilweise einen Abstandhalter (5, 15, 25, 35) aufweisen,
4.1 der das Außenteil gegenüber dem Isolierkörper (1) auf Abstand hält und
4.2 zur Bildung eines die Hinterlüftung des Anschlussbereiches gewährleistenden Zwischenraumes dient.

II.
Davon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar und wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs 1 nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Merkmal 4.1, wonach die in Richtung des Außenteiles vorstehenden Bewehrungsstäbe zumindest teilweise einen Abstandhalter aufweisen, der das Außenteil gegenüber dem Isolierkörper auf Abstand hält, wird durch die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls verwirklicht.

a)
Nach dem nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ für die Auslegung maßgeblichem Anspruchswortlaut handelt es sich bei dem Abstandhalter um ein räumlich-körperliches Bauelement, welches in irgendeiner Form eine Verbindung zu zumindest einem Teil der Bewehrungsstäbe hat und der sich räumlich zumindest auch zwischen Isolierkörper und Außenteil befindet. Ferner muss ein konstruktionsbedingt notwendiger Kontakt zwischen Abstandhalter und Isolierkörper auf der einen und Außenteil auf der anderen Seite bestehen, damit nach der weiteren Lehre des Klagepatents gerade hierdurch die Bildung eines Zwischenraums zur Hinterlüftung geschaffen wird. Dies bedeutet, dass der Abstandhalter nicht den gesamten Raum zwischen Isolierkörper und Außenteil ausfüllen darf und dass ein technisch relevanter Bereich zur Hinterlüftung des Außenteils bestehen bleiben muss. Weitere konstruktive Vorgaben macht der Anspruchswortlaut nicht. Dies deckt sich mit den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 45 f. der Klagepatentbeschreibung, in welchem es heißt, dass sich für die konstruktive Ausbildung des Abstandhalters verschiedene Möglichkeiten bieten. Der Fachmann bleibt mithin bei der Wahl der Konstruktion des Abstandhalters im Wesentlichen frei.

b)
Insbesondere folgt aus Anspruch und Beschreibung nicht, dass ein „auf Abstand halten“ bedeutet, dass es absolut keine Berührung, noch nicht einmal eine punktuelle, zwischen Außenteil und Isolierkörper geben darf. Bei der Patentauslegung ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Aus fachmännischer Sichtweise ist eine konstruktionsbedingte irgendwie geartete Verbindung zwischen Außenteil und Isolierkörper notwendig, um die Kräfte über diese beiden Elemente übertragen zu können. Dies wird dem Fachmann schon dadurch deutlich, dass zumindest über die im Anspruch genannten Bewehrungsstäbe eine Verbindung der Elemente besteht. Die weitere Ausgestaltung des Außenteils und wie im Übrigen eine sichere Verbindung der Elemente zu erfolgen hat, lässt der Patentanspruch hingegen offen. Es werden weder bestimmte Anschlussvarianten ausgeschlossen noch wird zwingend eine bestimmte Variante vorgesehen. Mit der Anschlussweise befasst sich die Lehre des Klagepatents nicht. Sie statuiert lediglich Vorgaben hinsichtlich der räumlich-körperlichen Ausgestaltung von Isolierkörper und Abstandhalter.

Der Fachmann schließt es nach dem Klagepatent nicht aus, dass das Außenteil zumindest teilweise in direktem Kontakt zum Isolierkörper steht. Aus funktionaler Sicht soll durch das Vorsehen eines Abstandhalters eine hinreichende Hinterlüftung des Außenteils erfolgen. Aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen Abstandhalter vorsieht, der ausweislich sämtlicher Ausführungsbeispiele des Klagepatents bündig mit dem Außenteil abschließt und der nach Spalte 1, Zeilen 45 ff. der Klagepatentschrift dauerhaft im Bauwerk verbleiben kann, schließt der Fachmann, dass es zur hinreichenden Hinterlüftung des Außenteils nicht notwendig ist, dass dieses in seiner gesamten Außenschnittfläche frei bleibt. Denn schon allein durch das Vorsehen eines dauerhaft verbauten Abstandhalters wird wenigstens ein Teil des Außenteils abgedeckt. Dass innerhalb des Zwischenraums noch weitere konstruktive Elemente vorhanden sein dürfen, schließt der Fachmann aus Figur 6 der Klagepatentschrift, die innerhalb des Zwischenraums eine Muffe (30) als weiteres Bauelement vorsieht. Mithin werden für den Fachmann keine Anschlussvarianten ausgeschlossen, in welchen Teilbereiche des Außenteils mit dem Isolierkörper in Kontakt stehen, so lange ein klagepatentgemäßer Zwischenraum weiterhin existiert. Auch verlangt der Anspruchswortlaut nicht, dass der Abstandhalter allein ursächlich für die Beabstandung von Außenteil und Isolierkörper ist. Der Wortlaut ist insoweit offen formuliert und ist, wie oben dargelegt, an Hand der Beschreibung nicht einschränkend auszulegen.

c)
Eine bestimmte Breite des klagepatentgemäßen Abstands wird durch den Klagepatentanspruch ebenfalls nicht vorgegeben. Zwar spricht die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeile 25 von einem Abstand von mehreren Zentimetern. Allerdings wird hier lediglich ein Ausführungsbeispiel beschrieben, Die Ausführungsbeispiele stellen jedoch eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht einfach reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung).

d)
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten handelt es sich bei der Justierplatte der angegriffenen Ausführungsformen um einen klagepatentgemäßen Abstandhalter, der das Außenteil und den Isolierkörper auf Abstand hält im Sinne von Merkmal 4.1. Die Justierplatte ermöglicht einen 1,5 Zentimeter breiten Abstand zwischen Außenteil und Isolierkörper.

Hierbei ist es unerheblich, dass laut der als Anlage K8 vorgelegten Produktspezifikation der angegriffenen Ausführungsformen eine Anschlussvariante vorgesehen ist, in welcher das Außenteil neben der Verbindung über die Justierplatte und die Bewehrungsstäbe auch noch über eine mit der Montageplatte des Außenteils verschweißte Knagge mit dem Isolierkörper verbunden ist.

Zum einen handelt es sich bei der Justierplatte um dasjenige Bauteil, welches für die Wahrung des Abstands zwischen Außenteil und Isolierkörper hauptursächlich ist. Denn die Justierplatte tritt mit dem Teil des Isolierkörpers in Kontakt, der über eine hierin verbaute Befestigungsvorrichtung aus Metall eine zusätzliche Verstärkung aufweist, so dass bei einer Entwicklung von Druck auf die Justierplatte diese nicht in den Isolierkörper hineingedrückt werden kann. Die Knagge hingegen liegt an dem aus Kunststoff bestehenden, verformbaren Isolierkörper an, so dass sie bei einem Druckaufbau diesem nicht in gleicher Weise standhalten kann wie die Justierplatte.

Darüber hinaus ist die Justierplatte jedenfalls in dem nicht mit der Knagge verbundenen Teilbereich der Montageplatte mitursächlich für die Beabstandung des Außenteils von dem Isolierkörper, was nach der vorgenannten Auslegung hinreichend für eine Merkmalsverwirklichung ist.

3.
Der klagepatentgemäße Abstandhalter der angegriffenen Ausführungsformen, nämlich die Justierplatte, dient zur Bildung eines die Hinterlüftung des Anschlussbereiches gewährleistenden Zwischenraumes im Sinne von Merkmal 4.2.

a)
Der Klagepatentanspruch stellt es unter Betrachtung des Gesamtzusammenhangs von Anspruchswortlaut und Beschreibung in das Belieben des Fachmanns, wie der klagepatentgemäße Zwischenraum konstruktiv auszugestalten ist. Insbesondere findet sich in der Klagepatentschrift keine Einschränkung auf vertikal über die gesamte Fläche des Außenteils verlaufende Zwischenräume, wie von Beklagtenseite vorgetragen. Dies folgt auch nicht aus den in den Figuren der Klagepatentschrift wiedergegebenen Ausführungsbeispielen. Zum einen sind Ausführungsbeispiele, wie oben dargelegt, nicht geeignet, die klagepatentgemäße Lehre einzuschränken. Darüber hinaus offenbaren die Figuren des Klagepatents lediglich eine Quersicht auf die klagepatentgemäße Konstruktion, aus der überhaupt nicht ersichtlich ist, ob sich die dort offenbarten Abstandhalter nicht auch über die gesamte Breite des Außenteils erstrecken. Die schriftliche Beschreibung der Ausführungsbeispiele schweigt sich hierzu ebenfalls aus. An keiner Stelle der Klagepatentschrift finden sich Angaben dazu, dass bestimmte Strömungskanäle zu bilden sind, so dass der Fachmann in der Wahl der Breite des Abstandhalters völlig frei bleibt.

b)
Die Justierplatte der angegriffenen Ausführungsformen dient zumindest auch der Bildung eines klagepatentgemäßen Zwischenraums. Durch das Vorsehen der Justierplatte, die kleiner ist als die Montageplatte des Außenteils, wird eine Feuchtigkeitsabgabe des Außenteils an den Stellen, die frei von Justierplatte und Knagge sind, ermöglicht. Hierbei ist es unerheblich, dass sich die Justierplatte über nahezu die gesamte Breite des Isolierkörpers erstreckt. Denn zum einen ist das Ermöglichen eines vertikalen Luftstroms nach der Lehre des Klagepatents nicht notwendig. Darüber hinaus wird ein solcher vertikaler Luftstrom bei den angegriffenen Ausführungsformen sogar dadurch ermöglicht, dass sich die Justierplatte nicht über die gesamte Breite des Isolierkörpers erstreckt, sondern an beiden Seiten ein kleiner Randbereich frei bleibt, wie auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K10, Abbildung 2 auf Seite 7) gezeigt.

Eine komplette Umströmung der Außenteils und damit eine Luftströmung in vertikaler Richtung werden damit sogar ermöglicht.

III.
Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von Art. 69 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.

a)
Die Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 69 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG).

Die Beklagte handelte schuldhaft. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Ein Verschulden scheidet nicht wegen der von Beklagtenseite vorgetragenen patentanwaltlichen Beratung im Vorfeld der Benutzungsaufnahme und der Auffassung der Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen fielen nicht in den Schutzumfang des Klagepatents, aus. An die Sorgfaltspflicht desjenigen, der das Bestehen eines Schutzrechts kennt und der lediglich irrig annimmt, der von ihm hergestellte Gegenstand falle nicht darunter, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1964, 606). Hier muss der Verletzer besondere Umstände vortragen, die der Annahme seines Verschuldens entgegenstehen (BGH GRUR 1976, 579 – Tylosin). Die Freizeichnung über die Einholung eines sachkundigen Rats, z.B. durch Einschaltung eines Patentanwalts, ist nicht ohne Weiteres möglich. Es erspart insbesondere keine sorgfältige eigene Prüfung der Sachlage. Will sich der Verletzer gleichwohl durch Einholung eines Gutachtens vom Verschulden befreien, so obliegt es ihm, dieses Gutachten dem Gericht zur Prüfung vorzulegen, damit dieses prüfen kann, ob das Gutachten tatsächlich eine überzeugende und nachprüfbare Begründung eines wirklichen Sachkenners enthält (BGH GRUR 1959, 478).

Aus den von Beklagtenseite als Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Dokumenten lässt sich nicht ersehen, ob die eingeschalteten Patentanwälte überhaupt ein Verletzungsgutachten erstellt und der Beklagtenseite übermittelt haben, geschweige denn, wie der patentanwaltliche Rat ausgefallen ist. Die als Anlage B4 vorgelegten Emails befassen sich lediglich mit der Rechtsbeständigkeit eines Parallelpatents. Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Dokumente keinerlei Aussage zu einer möglichen Nichtverletzung des Klagepatents. Allein auf Grundlage der vorgelegten Dokumente durfte die Beklagte mithin nicht auf eine Nichtverletzung vertrauen.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

b)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 69 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfer-vorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

c)
Es bestehen ebenfalls ein Rückruf- und ein Vernichtungsanspruch nach Art. 69 EPÜ i.V.m. § 140a Abs.1, Abs. 3 PatG.
IV.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz und die entsprechenden Annexansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind nicht mit der Einrede der Verjährung behaftet.

Derartige Ansprüche verjähren nach §§ 199, 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, bzw. hätte Kenntnis erlangen müssen.

Auf Grundlage des Parteivertrags lässt sich nicht feststellen, dass Mitarbeiter der Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer bereits vor dem Jahr 2014 positive Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen erlangt haben. Die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel sind insoweit unergiebig.

1.
Aus dem als Anlage B5 vorgelegten Schreiben folgt lediglich, dass Mitarbeiter der Klägerin auf einer Baustelle waren und sahen, dass auf dieser ein Dämmelement von einem „anderen Hersteller“ verbaut worden ist. Die Beklagte wird in dem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Eine Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die Person des Schuldners lässt sich mithin gerade nicht herleiten. Darüber hinaus verhält sich das Schreiben nicht dazu, ob gerade eine der konkreten, angegriffenen Ausführungsformen bei dem Bauvorhaben verwendet worden war, so dass sich aus dem Schreiben ebenfalls keine positive Kenntnis vom Anspruchsgrund ergibt.

2.
Aus den als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Prospekten bzw. der Gebrauchsmusterschrift folgt nichts anderes, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den dort gezeigten Stahlanschlüssen um angegriffene Ausführungsformen handeln würde.

Eine positive Kenntnis der Klägerin ergibt sich aus der Vorlage von Prospekten nicht.

Aber auch eine grob fahrlässige Unkenntnis lässt sich nicht herleiten. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber hätte einleuchten müssen (BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Dazu gehört aber nicht bloß eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr müssen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gläubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik). Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen für eine solche grobe Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin im Jahr 1998 wusste, dass die Beklagte ebenfalls Stahlanschlüsse für Balkone herstellt, so war sie nicht verpflichtet, die Beklagte als Marktteilnehmerin weiter kontinuierlich zu beobachten. Aus der bloßen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls würde dies zu einer – weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen – allgemeinen Marktbeobachtungspflicht führen.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Auch in Bezug auf den erledigten Teil des Rechtsstreits waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die vorgenannten Ausführungen zur widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte.

Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO zu gewähren. Zum einen hat der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 06.04.2016 die Beklagte vor Ablauf der Wochenfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO erreicht. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen.